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CH_VB_001Ch Vb06.06.1985Originalquelle öffnen →
Loi sur le registre de bateaux. Modification3026 juin 1985 Das zusätzliche Personal ist hauptamtlich und nicht neben- amtlich beschäftigt. Die Formulare wurden von den Kanto- nen geschaffen. Sie wissen, dass das Verfahren zweistufig durchgeführt wird. Eine erste Erhebung erfolgt durch die Kantone; anschliessend gehen die Akten an das Bundesamt für Polizeiwesen. Die Kantone haben also - wie schon fest- gestellt - Formulare geschaffen, unser Bundesamt dagegen nicht, und zwar, weil es ja nicht mehr darum geht, Persona- lien und ähnliches zu erheben, sondern weil die eigentlichen Fluchtgründe und die Flüchtlingseigenschaft geprüft wer- den, und das lässt sich nur im Gespräch und nicht aufgrund von Formularen ermitteln. Zur Frage nach der Unterbringung in den Kantonen (Stich- wort Freiwilligkeit): Der Bund verfügt heute über keine rechtlichen Mittel, die Kantone zu zwingen. Es bleibt also nur die Freiwilligkeit, doch ist vorgesehen, in der Revision des Asylgesetzes dem Bund eine Kompetenz neu zu geben, wobei diese selbstverständlich nur subsidiär sein soll. Die Kantone sollen sich weiterhin auf freiwilliger Basis binden können, und erst, wenn das nicht möglich ist, soll der Bund Flüchtlinge, nötigenfalls gegen den Willen der Kantone, verteilen können. Präsident: Sind noch Fragen zum Justiz- und Polizeidepar- tement? Masoni: Ich danke für die Antwort betreffend Rechtsetzung. Wir sind insbesondere froh, festzustellen, dass der Bundes- rat Art. 24 der Verordnung bloss als Umschreibung der Merkmale des Abgabebetruges auffasst und dabei einen weiteren Spielraum bei der Anwendung gemäss Artikel 1 als gegeben erachtet. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die Kann-Formel ausdrücklich beschlossen wurde, um die Räte mit dieser Bestimmung zu befreunden, und in der Absicht, dadurch den Spielraum von Artikel 1 bei Artikel 24 noch mehrzu erweitern. Wir würden es begrüssen, wenn die engere Auffassung des Bundesamtes für Polizeiwesen, die der Kann-Formel keine besondere Bedeutung zuerkannte, in diesem Sinne angepasst würde. Genehmigt - Approuvé Bundesbeschluss - Arrêté fédéral Eintreten ist obligatorisch - L'entrée en matière est acquise de plein droit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art.1 und 2 Titre et préambule, art.1 et 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 84.065 Schiffsregistergesetz. Änderung Loi sur le registre des bateaux. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 29.August 1984 (BBI II, 1453) Message et projet de loi du 29 août 1984 (FF II, 1477) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Reichmuth, Berichterstatter: Die Bedeutung des Rheins als Transportweg für das wirtschaftlich und industriell hoch entwickelte Binnenland Schweiz, das nahezu alle Rohstoffe aus dem Ausland einführen muss, kommt dadurch zum Ausdruck, dass mengenmässig bis zu einem Viertel des schweizerischen Aussenhandels über den Rhein und die Basler Häfen abgewickelt wird. Der Rhein ist für unser Land der einzige Transportweg nach Westeuropa und nach Über- see, auf dem es sich frei bewegen kann und souveräne Rechte besitzt. Diese Rechte beruhen auf der Mitunterzeichnung der Mann- heimer Akte von 1868, die allen Rheinuferstaaten eine freie, ungehinderte und durch Abgaben unbelastete Schiffahrt zwischen Basel und den Rheinmündungshäfen garantiert und der Schweiz auch eine freie unabhängige Gestaltung der Transportpreise ermöglicht. Man hat ausgerechnet, dass ohne die schweizerische Rheinschiffahrt der schweizeri- schen Volkswirtschaftjährliche Transportmehrkosten von etwa 100 Millionen Franken erwachsen würden. Das Ver- kehrsaufkommen der Basler Häfen liegt jährlich zwischen 8,5 und 9,5 Millionen Tonnen. Wegen der Versorgung des Binnenlandes Schweiz und vor allem wegen der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge ist es für die Schweiz unter dem Aspekt der freien und unbelasteten Rheinschiffahrt bis zum Meer von ausserordentlichem Inter- esse, eine eigene, moderne und leistungsfähige Rheinschiff- fahrtsflotte zu unterhalten, die von der Schweiz aus kontrol- liert und eingesetzt wird und auch in Notzeiten zur Verfü- gung steht. Ich habe es als angezeigt erachtet, bei dieser Gelegenheit auf die grosse Bedeutung der Rheinschiffahrt und auf deren Leistungen für unser Land einmal hinzuweisen. Die heutige Vorlage geht auf die im Jahre 1980 von den eidgenössischen Räten genehmigte Revision der Rhein- schiffahrtsakte zurück, indem nun das Landesrecht entspre- chend anzupassen ist. Der Umfang der Vorlage ist relativ bescheiden, deren Inhalt aber von erheblicher Bedeutung für die schweizerische Rheinschiffahrt. Die Revision des Gesetzes hat hauptsächlich zwei Ziele. Erstens die erwähnte Anpassung des Landesrechtes an die revidierte Rheinschiffahrtsakte und zweitens aus primär lan- desrechtlichen Interessen die Verschärfung der Registrie- rungsvorschriften für Rheinschiffe, damit diese den heuti- gen Anforderungen besser entsprechen. In Übereinstimmung mit den internationalen Vorschriften der revidierten Rheinschiffahrtsakte will die Vorlage in einem neuen Artikel 4 Absatz 2 festlegen, dass für die Registrierung eines Rheinschiffes im schweizerischen Schiffsregister künftig auch der Nachweis verlangt wird, dass das Schiff von einem wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmen in der Schweiz verwendet wird, das hier auch über eine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung - die anwesenden Damen mögen diesen noch nicht emanzipierten Fachausdruck entschuldigen - des Schiffes zweckmässige Betriebsorganisation verfügt. Nur bei Erfüllung dieser Bedingungen wird ein Schiff im Sinne der Rheinschiffahrtsakte als zur Rheinschiffahrt gehö-
Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice 304 6 juin 1985 dert werden, dass wegen der liberalen Registrierungsvor- schriften weiterhin Rheinschiffe in der Schweiz, h. h. vor allem in Basel, auf den Namen reiner Domizilgesellschaften, sogenannter Briefkastenfirmen, registriert werden können. Die wichtigsten Gründe für die Registrierung solcher Schiffe im schweizerischen Schiffsregister werden in der Botschaft erwähnt. Auch der Kommissionspräsident hat darauf hinge- wiesen. Ich möchte sie hier nicht wiederholen. Die Schweizer Flagge auf dem Rhein droht im Zuge der geschilderten Entwicklung mehr und mehr den Charakter einer Gefälligkeitsflagge zu erhalten. Dadurch werden nicht nur die Wettbewerbsverhältnisse gestört, sondern es wird auch die Bedeutung der wirklichen Schweizer Flotte auf dem Rhein, namentlich im Hinblick auf die Versorgung in Krisenzeiten, relativiert. Der Bundesrat schlägt daher in Übereinstimmung mit der Expertenkommission und der schweizerischen Delegation in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vor, dass für die Registrierung eines Rheinschiffes im schweizeri- schen Schiffsregister nebst den in Artikel 4 Absatz 1 gestell- ten Anforderungen künftig auch der Nachweis verlangt wer- den soll, dass das Schiff von einem wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmen in der Schweiz verwendet wird. Eine wesentliche Rolle für die baldige Wirksamkeit der Gesetzesrevision kommt der Übergangsbestimmung zu. Der Kommissionspräsident hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission sich intensiv mit der Frage der Rück- wirkung beschäftigt hat. Rückwirkungen müssten uns in jedem Fall beschäftigen, weil sie um Teil rechtlich nicht unbedenklich sind. Die Kommission ist aber aufgrund eines Gutachtens des Bundesamtes für Justiz zum gleichen Schluss wie der Bundesrat gekommen, nämlich dass in diesem Falle keine Gründe geltend gemacht werden kön- nen, die zur Annahme führen könnten, dass die Rückwir- kung im vorgeschlagenen Sinn rechtlich nicht vertretbar sei, um so weniger, als eine entsprechende Übergangsfrist gesetzlich fixiert wurde. Der Zweck dieser Übergangsbestimmung ist nicht etwa der, die zur Diskussion stehenden Schiffe möglichst bald aus dem Schiffsregister herauszustreichen, sondern die betref- fenden Firmen zu veranlassen, ihre Organisation anzupas- sen. Sollten sie in dem einen vorgesehenen Jahr dazu nicht in der Lage sein, so kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorgeschlagene Revision des Schiffsregistergesetzes ist im Interesse der Erhaltung und Förderung einer leistungs- und konkurrenzfähigen schweizerischen Rheinflotte und damit auch der Landesversorgung notwendig. Die interna- tionale Dimension des Geschäftes verleiht ihm zudem eine gewisse zeitliche Dringlichkeit. Ich bitte Sie daher, der Vorlage zuzustimmen. Dies dürfte Ihnen um so leichter fallen, als Sie diesmal keiner Normen- flut zustimmen müssen, sondern mit einer einfachen Rege- lung dazu beitragen können, dass auf den Fluten des Rheins eine vernünftige Ordnung einkehren wird. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Ziff. l Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung in Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 betrifft nur den französischen Text) Ch. l Proposition de la commission Art. 10 al. 2 eh. 3 ... que, pour un bateau à moteur, la force de ses engins... Pour le reste du chiffre I: Adhérer au projet du Conseil fédéral Reichmuth, Berichterstatter: Die Kommission beantragt in Artikel 10 Absatz 2 Ziffer 3 eine redaktionelle Änderung im französischen Text, indem dort statt «bateau automobile» «bateau à moteur» eingesetzt werden soll. Angenommen - Adopté Ziff. Il, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. II, IM Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 85.002 Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Februar 1985 (BBI l, 609) Message et projet d'arrêté du 4 février 1985 (FF I, 601) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wer eine Marke für Waren oder Dienstleistungen schützen will, lässt sie in Mar- kenregistern als nationale oder internationale Marke eintra- gen. Damit man diese Marken leichter auffinden kann - allein in der Schweiz gibt es rund 300 000 Eintragungen -, wurde eine internationale, einheitliche Klassifikation mit heute 42 verschiedenen Klassen je nach Art der Waren oder Dienstleistungen geschaffen. Das geschah 1957 im Abkom- men von Nizza, das seinerseits als besonderes Abkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerb- lichen Eigentums zustande kam. 1962 trat die Schweiz die- sem Abkommen von Nizza bei. Sie hat seither eine erste Revision ratifiziert. 1977 wurde eine neue Revision in Genf beschlossen, welche die Schweiz ebenfalls unterzeichnete. Heute geht es darum, dieses revidierte Abkommen im Hin- blick auf seine Ratifikation zu genehmigen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Schiffsregistergesetz. Änderung Loi sur le registre des bateaux. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.065 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 302-304 Page Pagina Ref. No 20 013 613 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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