Motion du Conseil national
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4 juin 1985
müssen natürlich bei der Milchproduktion von allen Kreisen
eine gewisse Disziplin verlangen. Überschreitungen müssen
- glaube ich - für alle gleich geahndet werden. Die Milch-
produzenten haben in ihrer Delegiertenversammlung die-
sem Prinzip eines undifferenzierten Abzuges zugestimmt.
Auch der Bauernverband ist der Meinung, dass die Motion
dem Sinne nach gutgeheissen werden kann. Dagegen
erwarten sowohl die Milchproduzenten als auch der Bauern-
verband, dass der Bundesrat natürlich auch noch andere
Massnahmen zur Sanierung der Milchrechnung prüft. Ich
erinnere hier insbesondere an die Preiszuschläge auf Fetten
und Ölen, an die Preis- und Zollzuschläge auf Käsen. Ich
hoffe, dass der Bundesrat diese Massnahmen ebenfalls
überprüfen wird. Es stellt sich auch die Frage, ob in bezug
auf Konsumentensubventionen gewisse Verbilligungen, die
jetzt noch zu Lasten der Bundeskasse bei Butter übernom-
men wurden, schrittweise abgebaut werden dürfen.
Insofern möchte ich dieser Motion zustimmen und bitte Sie,
einem undifferenzierten Abzug, wie er hier von der Finanz-
kommission vorgeschlagen wird, zuzustimmen.
Bundesrat Stich: Darf ich zum voraus sagen, dass ich
Finanzminister bin und nicht Volkswirtschaftsminister? Der
Finanzminister kann es sich allenfalls erlauben, einmal eine
Frage zu stellen, aber er kann natürlich nicht sagen, wie sich
diese Massnahme in der Praxis auswirkt. Ich kann Herrn
Piller versichern, dass wir diese Fragen sehr sorgfältig prü-
fen werden.
Die Kürzung bei Überlieferung hat natürlich auch andere
Wirkungen. Man kann auch feststellen, dass dann beispiels-
weise direkt im Betrieb verbuttert und die Butter dann unter
der Hand verkauft wird. Das sieht am Schluss nicht wie eine
Ablieferung aus, aber letztlich ist es natürlich trotzdem eine
Belastung der Bundeskasse. Hinzu kommt auch die Verwen-
dung in der Aufzucht. Dann haben wir auf dem Fleischmarkt
die zusätzlichen Probleme. Ich möchte damit einfach darle-
gen, dass die Motion zweifellos dazu führen wird, dass man
versucht, etwas mehr Disziplin zu erhalten. Ich weiss, dass
auch der Bauernverband sehr aktiv ist und verschiedene
Sünder im Interesse des Bundes zur Kasse gebeten hat. Man
wird aber insgesamt die Auswirkungen sehr sorgfältig abklä-
ren und prüfen. Das kann ich Herrn Piller immerhin auch als
Finanzminister versichern.
Präsident: Bei dem Begriff «Überlieferung» handelt es sich
weder um eine schriftliche noch um eine mündliche Überlie-
ferung im Sinne des biblischen Begriffes, sondern offenbar
um eine schweizerische Sprachschöpfung im Bereich des
Milchwirtschaftsbeschlusses! Wir kommen zur Abstimmung
über diese Motion.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung der Motion 31 Stimmen
Dagegen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 84.052
Motion des Nationalrates
Finanzhaushaltgesetz. Zahlungsrahmen
Motion du Conseil national
Loi sur les finances de la Confédération.
Plafond de dépenses
Beschluss des Nationalrates vom 29. November 1984
Décision du Conseil national du 29 novembre 1984
Wortlaut der Motion
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung des Bundes-
gesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt zu
beantragen, welche es den eidgenössischen Räten ermög-
licht, die für bestimmte Aufgabenbereiche vorgesehenen
finanziellen Mittel über mehrere Jahre verbindlich zu steu-
ern (Zahlungsrahmen).
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est invité à proposer une disposition
complémentaire à la loi fédérale sur les finances de la
Confédération, permettant aux Chambres fédérales de gérer
pluriannuellement, de façon contraignante les moyens
financiers prévus pour des secteurs de dépenses déter-
minés.
Belser, Berichterstatter: Diese Motion hat eine längere Vor-
geschichte. Eine Arbeitsgruppe der Finanzkommission des
Nationalrates studierte Möglichkeiten für eine verstärkte
Einflussnahme der Finanzkommissionen, aber auch des
Parlaments auf den Bundeshaushalt. Die Ergebnisse dieser
Beratungen finden sich in zwei Berichten. Die Diskussion
dieser Vorschläge fand am finanzpolitischen Seminar im
April 1984 in Engelberg statt. Bereits sind aus diesem Paket
zwei Vorstösse überwiesen. Erstens die Ausgabenbremse,
die in den siebziger Jahren einmal gespielt hat, zweitens die
Forderung nach alternativen Finanzplänen. Hängig ist noch
ein Vorstoss, der in der dritten Woche behandelt werden
wird. Er plädiert für ein Mitberichtsverfahren der Finanz-
kommissionen bei gewissen Ausgaben. Das Büro behandelt
diese Frage.
Nun zur Motion Zahlungsrahmen: Hauptanliegen ist es, für
ausgewählte Ausgabenbereiche über mehrere Jahre ver-
bindliche Vorgaben festlegen zu können, verbindlich für
Bundesrat und Verwaltung. Das Budgetrecht wird dadurch
nicht tangiert. Dieses Instrument wird in der Praxis bereits
heute in verschiedenen Bereichen mit Erfolg angewandt.
Die Motion zielt primär darauf ab, den Zahlungsrahmen nun
im Finanzhaushaltgesetz zu verankern. Ihre Finanzkommis-
sion gelangte zur Auffassung, dass diese Verankerung des
Zahlungsrahmens im Finanzhaushaltgesetz einen Beitrag
zu einer griffigeren Ausgabensteuerung leisten kann, vor
allem in Bereichen, die ein rasches Ausgabenwachstum
aufweisen. Sie empfiehlt Ihnen deshalb, dieser Motion des
Nationalrates ebenfalls zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung der Motion 31 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Schluss der Sitzung um 11.25 Uhr
La séance est levée à 11 h 25
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates Finanzhaushaltgesetz. Zahlungsrahmen
Motion du Conseil national Loi sur les finances de la Confédération. Plafond de dépenses
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.052
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
274-274
Page
Pagina
Ref. No
20 013 604
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