- Juni 1985 N1225Motion Loretan
Bund festgelegt wird, welche Gesetze zu übersetzen sind.
Das ist der Hauptinhalt dieser Bestimmung. Erst in zweiter
Linie stellt sich die Frage des Idioms.
Hier muss ich einfach zu bedenken geben: Nehmen wir an,
der Bund veröffentlicht ein Bundesgesetz in Romanisch
Grischun, und auf der anderen Seite muss der Kanton
Graubünden, weil er die rechtlichen Gegebenheiten nicht
hat, das Ausführungsgesetz in Ladinisch und in Surselvisch
veröffentlichen. Sie sehen nun bereits die Schwierigkeit
betreffs Übereinstimmung zwischen diesem Bundesgesetz
und der Ausführungsgesetzgebung. Darum glaube ich, es
ist wichtig, dass sowohl das Bundesgesetz wie das Ausfüh-
rungsgesetz in der gleichen Sprache veröffentlicht werden.
Wenn sich das Romantsch Grischun durchsetzt, ist es ganz
klar, dass der Kanton Graubünden früher oder später die
rechtlichen Grundlagen schaffen wird für diese neue
Sprache.
Darum bitte ich Sie aus praktischen Gründen, dem Mehr-
heitsantrag zuzustimmen.
M. de Chastonay, rapporteur: Malgré la solidité des argu-
ments invoqués par M. Müller-Argovie - que je peux com-
prendre à la rigueur - je vous invite à suivre l'avis de la
majorité de la commission en ce qui concerne la proposition
présentée.
En effet, face à une langue nationale fortement minoritaire, il
faut l'avouer, face aux problèmes linguistiques que connais-
sent les Grisons, notamment par la diversité de leurs régions
et enfin par respect pour ce canton et ses minorités, je
n'adhère pas à la proposition centralisatrice de M. Müller-
Argovie, d'autant plus qu'elle vise à exercer une pression en
vue de l'utilisation du «Romantsch grischun». La population
des Grisons répugnera à prendre connaissance de textes
importants si on lui impose une langue à laquelle elle n'est
pas encore habituée, étant donné que la région concernée
par la lecture de ces textes légaux pratique l'idiome du
«surselva» ou du «ladin».
C'est pourquoi je suis convaincu qu'une concertation en la
matière entre le Conseil fédéral et le Conseil .d'Etat du
canton des Grisons est indispensable. En acceptant la pro-
position de la minorité, nous nous éloignerions du but
recherché, tout en faisant preuve de peu de compréhension
envers des minorités linguistiques qui attendent notre appui
et notre compréhension.
Bundeskanzler Buser: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, der
Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Diesem Text schliesst
sich auch der Bundesrat und insbesondere das Departe-
ment des Innern an.
Die Gründe für die Zusammenarbeit mit der Regierung des
Kantons Graubünden sind dargelegt worden. Sie sind föde-
ralistischer Natur, sie sind praktischer und psychologischer
Art. Es ist in jeder Hinsicht besser, wenn wir diesbezüglich
mit dem Kanton Graubünden in enger Tuchfühlung bleiben.
Das heisst nicht, dass man sich beim Bund der Bedeutung
des Romantsch Grischun, der neuen Schriftsprache, nicht
bewusst ist. Das Amt für Kulturpflege betreut diese Angele-
genheit sehr intensiv. Ich möchte insbesondere auch darauf
hinweisen, dass im Bundesrat selbst ein Vertreter des Kan-
tons Graubünden ist, der alle seine Ansprachen in
Romantsch Grischun präsentiert. Wenn Sie es wünschen,
kann er Ihnen - er ist im Nationalratssaal anwesend - eine
Kostprobe geben.
Vom Bund aus bestehen also in dieser Hinsicht keine
Bedenken. Wir glauben aber, dass die Zusammenarbeit
doch der bessere Weg ist. Wir sind auf die Mitarbeit der
Kanzlei des Kantons Graubünden und des Regierungsrates
angewiesen. Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass
es ja nicht die Bündner Regierung ist, die bestimmen kann,
was übersetzt wird und was nicht. Es heisst «nach Anhören
der Staatskanzlei»; dies lässt den Bundesbehörden alle Frei-
heit, gegebenenfalls eigene Wege zu gehen. Aber es wäre
meines Erachtens falsch, wenn der Bund ausschliesslich
Romantsch Grischun forciert, solange im Kanton Graubün-
den noch Ladin und Surselvisch Amtssprache sind. Wir
müssen hier den Weg gemeinsam suchen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 98 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 14 Stimmen
Angenommen - Adopté
Titel, Art. 15-19
Antrag der Kommission
Titel
- Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 15-19
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre, art. 15 à 19
Proposition de la commission
Titre
Chapitre 6: Dispositions finales
Art. 15 à 19
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 124 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 83.953
Motion Loretan
Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
Dringliche Massnahmen
Utilisation de l'énergie hydraulique.
Mesures urgentes
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten
unverzüglich einen gemäss Artikel 89bis Absatz 1 BV dring-
lich zu erklärenden allgemeinverbindlichen Bundesbe-
schluss, gestützt auf Artikel 24bis und 24sexies der Bundes-
verfassung, mit folgendem Inhalt vorzulegen:
- Um die Schönheit und Eigenart von Landschaft, Natur
und Heimat zu erhalten, dürfen in der Regel keine Konzes-
sionen und Bewilligungen für Wasserkraftnutzung und für
die Mehrnutzung bereits genutzter Gewässer erteilt werden.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dafür ein klar überwie-
gendes energiewirtschaftliches Interesse nachgewiesen
wird und überdies die Auswirkungen auf Landschaft, Natur'
und Heimat nur geringfügig sind.
- Gegen die Erteilung von Konzessionen und Bewilligun-
gen kann Beschwerde erheben, wer hierzu nach den ein-
schlägigen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzge-
setzes berechtigt ist.
- Von verliehenen Wasserrechten, die noch nicht genutzt
werden, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in
Ziffer 1 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Werden durch die Verweigerung einer Konzession oder
einer Bewilligung wohlerworbene Rechte dauernd
geschmälert, ist nach Massgabe von Artikel 22ter BV
Entschädigung zu leisten.
154-N
Motion Loretan
1226
N 21 juin 1985
5. Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er wird nach
Artikel 89bis Absatz 1 BV als dringlich erklärt. Er tritt sofort
in Kraft und gilt unter Vorbehalt des fakultativen Referen-
dums bis 31. Dezember 19 .
Texte de la motion du 15 décembre 1983
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai aux
Chambres un projet d'arrêté fédéral urgent de portée géné-
rale au sens de l'article 89
bis
, 1
€r
alinéa, de la constitution
fédérale, arrêté qui sera fondé par ailleurs sur les articles
24
bis
et 24
sex
'
08
de cette même constitution et dont la teneur
sera la suivante:
-
Afin de protéger la beauté et l'originalité de la nature, du
paysage et du patrimoine, il est généralement interdit d'ac-
corder une autorisation ou concession pour tout projet
visant à exploiter l'énergie hydraulique d'un cours d'eau non
encore asservi ou à édifier de nouvelles installations dans un
cours d'eau déjà exploité. Seules sont autorisées les excep-
tions justifiées par un besoin énergétique clairement
démontré et dont les répercussions sur la nature, le paysage
et le patrimoine sont minimes.
-
Le droit de recourir contre l'octroi d'une autorisation ou
concession appartient aux collectivité énumérées à l'article
12 de la loi sur la protection de la nature et du paysage.
-
Lorsque le droit d'exploiter la force hydraulique d'un
cours d'eau, bien que concédé, n'a pas été utilisé, il ne peut
l'être que si les conditions préalables citées au chif-
fre 1 sont remplies.
-
Si le refus d'octroyer une autorisation ou une concession
lèse des droits légitimement acquis, il sera accordé une
indemnité au sens de l'article 22 de la constitution fédérale.
-
Le présent arrêté fédéral, de portée générale, est déclaré
urgent au sens de l'article 89
bis
, alinéa 1, de la constitution
fédérale. Il prend effet immédiatement et s'applique sous
réserve de référendum facultatif jusqu'au 31 décembre 19 .
Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Areg-
ger, Aubry, Auer, Biel, Bircher, Bonny, Braunschweig,
Bundi, Chopard, Cincera, Eggli-Winterthur, Eppenberger-
Nesslau, Früh, Graf, Grendelmeier, Günter, Jaeger, Kopp,
Leuenberger Ernst, Longet, Maeder-Appenzell, Mauch,
Meyer-Bern, Mühlemann, Müller-Zürich, Oester, Petitpierre,
Pfund, Revaclier, Rubi, Schule, Segmüller, Spalti, Spoerry,
Stamm Walter, Stappung, Steinegger, Tschuppert, Wanner,
Weber Monika, Wyss, Zehnder, Zwygart (44)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
-
Der weitaus grösste Teil der landschaftsprägenden
Strom-, Fluss- und Bachabschnitte ist heute zur Erzeugung
elektrischer Energie genutzt (etwa 2000 Kilometer Fliess-
strecke). Im Zeichen steigender Energiepreise und des
anhaltenden Widerstandes gegen den Bau von Kernkraft-
werken wächst die Gefahr für die letzten noch frei fliessen-
den Gewässer. Die «auf ewig und immer» in den Schubla-
den versorgten Projekte werden wieder aktuell!
Dutzende von Vorhaben für Lauf-, Hochdruck-, Speicher-
und Pumpspeicherprojekte im Alpen- und Voralpengebiet,
aber auch im Mittelland und im Jura stehen an, wobei vom
weitaus grössten Teil dieser Projekte schutzwürdige Land-
schaften von regionaler oder gar nationaler Bedeutung
(gemäss BLN- und KLN-Inventar) betroffen werden. Als Bei-
spiele mit besonders gravierenden Auswirkungen auf zum
Teil einzigartige Landschaften seien genannt: Gletsch,
Greina, Prättigau (Fadära), Unterlauf des Inn, Macunseen,
Vorderrhein bei Bonaduz-Tamins, Thur, Melchthal, Surenen,
Anzasca, Vallon de Réchy, Laggintal, Gredetschtal, Ober-
aietsch, Birs usw.
-
Auch wenn die Auswirkuhgen der einzelnen Kraftwerke
hinsichtlich Restwassermenge, Stauhaltungen und bauli-
cher Ausgestaltung sehr unterschiedlich zu beurteilen sind
und in diesem Bereich einige anerkennenswerte Fortschritte
erzielt wurden gegenüber früheren Anlagen, ist doch fast
jedes zusätzliche Wasserkraftwerk einem dauernden Verlust
an Naturwerten und urtümlicher Landschaft gleichzusetzen.
Es geht heute vor allem darum, unserer und den kommen-
den Generationen wenigstens einen bescheidenen Rest die-
ser Werte ungeschmälert zu erhalten. Das wurde auch von
der Elektrizitätswirtschaft ausdrücklich anerkannt. 1975,
also zwei Jahre nach der ersten Ölkrise, wurden an der
Generalversammlung der schweizerischen Elektrizitäts-
werke (VSE) energiepolitische Zielsetzungen gutgeheissen,
die einen Weiterausbau der Wasserkraft aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes als nicht
möglich bezeichnen. Die natürliche Landschaft ist unver-
mehrbar und seither noch knapper geworden, wodurch
dieses Kriterium an Bedeutung noch gewonnen hat.
-
Das theoretische Potential sämtlicher noch ausbaubarer
Wasserkraftwerke in unserem Land beträgt nach einer Stu-
die des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbandes aus
dem Jahre 1977 (zitiert in «NZZ» vom 10. Januar 1983) jähr-
lich etwa 6 Milliarden Kilowattstunden, wobei der Anteil der
als «möglich» oder «wahrscheinlich» bezeichneten Projekte
mit 4,1 Milliarden Kilowattstunden veranschlagt ist. Die
GEK-Kommission kommt zu noch kleineren Werten. Sie
rechnet mit einer Mehrproduktion aus hydraulischen Anla-
gen von jährlich 1,8 bis 3,5 Milliarden Kilowattstunden bis
zum Jahre 2000. Die energiewirtschaftliche Ausbeute
zusätzlicher Wasserkraftwerke ist also äusserst bescheiden.
Selbst ein forcierter Ausbau des Wasserkraftpotentials
würde nur etwa 10 Prozent der gegenwärtigen Stromerzeu-
gung und keine 2 Prozent des Gesamtenergiebedarfs lie-
fern.
Konsequenz: Der Endausbau der Wasserkraft würde das
Energieproblem der Schweiz nicht lösen. Man hätte am
Schluss die letzten Flusslandschaften auch noch zerstört
und an der Gesamtenergiesituation praktisch nichts geän-
dert!
-
Acht Jahre sind bereits verflossen, seit der Bund mit der
überwältigenden Annahme des neuen Verfassungsarti-
kels 24bis verpflichtet wurde, zur haushälterischen Nutzung
und zum Schutz der Wasservorkommen Grundsätze aufzu-
stellen, die im Gesamtinteresse liegen. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, dass in diesem Gesamtinteresse auch
der Landschafts-, Natur- und Heimatschutz sowie die Erhal-
tung und der Schutz der Lebensräume und der Lebensge-
meinschaft von Tieren und Pflanzen Inbegriffen sind. Die
entsprechende Ausführungsgesetzgebung ist zwar in Vor-
bereitung, namentlich mit den Vorarbeiten zur Revision der
Bundesgesetze über den Gewässerschutz und über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Aber diese Arbeiten
schreiten nur langsam voran.
Das geltende Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte aus dem Jahre 1916 (WRG) konkretisiert zwar
die Erfordernisse des Landschaftsschutzes in einer heute
noch gültigen und vorbildlichen Weise, indem nach Arti-
kel 22 Absatz 1 dieses Gesetzes «Naturschönheiten zu scho-
nen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, unge-
schmälert zu erhalten» sind. Das Bundesgesetz über den
Natur- und Heimatschutz und kantonale Ausführungs-
erlasse kennen ähnliche oder gleichlautende Vorschriften.
Sie erwiesen sich aber in der Praxis als nahezu wirkungslos,
wenn es darum ging, eine echte Abwägung zwischen wirt-
schaftlichen Interessen und den unter Umständen entge-
genstehenden Interessen des Landschaftsschutzes vorzu-
nehmen.
Die zuständigen Behörden neigen seit jeher und verständ-
licherweise dazu, in jedem Projekt nur den Einzelfall zu
sehen und die lokalen oder regionalen Interessen an der
Verwirklichung höher einzustufen als das für sie abstrak-
tere, fernerliegende Gesamtinteresse. Somit droht ein fakti-
scher Totalsausbau unserer nutzbaren Fliessgewässer in
der Art der «Salamitaktik» eine Tatsache zu werden,
obschon dies sowohl dem geltenden als auch dem künfti-
gen Recht eindeutig widerspricht.
-
Zurzeit läuft die Unterschriftensammlung für die Volks-
initiative «Zur Rettung unserer Gewässer». Auch hier ist mit
einem Inkrafttreten von gestützt darauf beschlossenen
gesetzlichen Bestimmungen vor 1990 kaum zu rechnen. Die
-
Juni 1985 N
1227
Motion Loretan
Volksinitiative verstärkt die Gefahr, dass in den nächsten
Jahren zahlreiche Konzessionsgesuche für Mehrnutzung
bereits bestehender Wasserkraftnutzungen gestellt werden
und dass auch die wenigen noch völlig frei fliessenden
Gewässer einem elektrizitätswirtschaftlich fragwürdigen
Zugriff geopfert werden. Es stellt sich eine «Torschlussstim-
mung» ein. Es gilt daher rasch zu handeln. Dies ist nur mit
einem allgemein verbindlichen dringlichen Bundesbe-
schluss möglich. «Die Stalltore dürfen nicht erst dann
geschlossen werden, wenn alle Pferde gestohlen sind.»
-
Der vorgeschlagene dringliche Bundesbeschluss ver-
zichtet auf eine Änderung der Zuständigkeiten, er macht
aber klar, dass der Schutz und die Erhaltung unserer Land-
schaft, der Natur und unserer Heimat angesichts des hohen
Ausbaugrades heute die Regel bilden und dem Anliegen
neuer Wasserkraftnutzungen voranstehen müssen. Aber
auch wir anerkennen, dass einzelne zusätzliche Wasser-
kraftnutzungen tragbar sein können, wenn sie nur zu einer
geringfügigen Belastung der zu schützenden ideellen Werte
führen. Das Risiko, dass der dringliche Bundesbeschluss zu
wenig konsequent angewendet wird, ist aber gross, wenn
dessen Handhabung nicht letztinstanzlich vom Bundesge-
richt überprüft werden kann. Die Beschwerdelegitimation,
gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimat-
schutz, hat sich insbesondere bei Rodungsbewilligungen
bestens bewährt. Es empfiehlt sich daher, das gleiche
Rechtsmittelverfahren auch für das Gebiet der Wasserkraft-
nutzungen einzuführen.
Der mit diesem Vorstoss verlangte Bundesbeschluss über
dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte bewegt sich innerhalb der Verfas-
sung. Er willdas Bundesgesetz über die Nutzbarmachung
der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG, SR 721.80)
vorübergehend ergänzen und abändern.
-
Der Vorstoss übersieht keineswegs die regionalwirt-
schaftlich positiven Seiten der Nutzung der alpinen Wasser-
kräfte (Wasserzinsen, Steuereinnahmen, weitere Standort-
vorteile). Fast alle alpinen Regionen ziehen aber bereits in
erheblichem Ausmass aus dem Kraftwerkbau Nutzen. Die
strukturellen Schwächen von Berggebieten, die von der
Abwanderung bedroht sind, konnten indessen selbst durch
die Erstellung grosser Werke nicht behoben werden, weil
nur wenige dauernde Arbeitsplätze geschaffen wurden.
Daher sollte man die Vorzüge des Ausbaus einheimischer
Wasserkräfte nicht verabsolutieren. Schliesslich steigt mit
der Schmälerung von Naturwerten auch im Berggebiet das
volks- und regionalwirtschaftliche Interesse an ihrer Erhal-
tung. Wie soll denn die touristische Werbung aussehen,
wenn das letzte freifliessende Gewässer gefasst und kanali-
siert ist? Bergbäche und Wasserfälle nur noch auf Post-
karten?
-
Die Kreise des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes
sind realistisch genug, um zu erkennen, dass in unserem
Land da und dort noch einige wenige Wasserkraftwerke neu
gebaut oder erweitert werden sollen, und dass sich darunter
noch einzelne befinden, deren Verwirklichung aus der Sicht
des Landschaftsschutzes verantwortet werden kann. Für
den grössten Teil der Projekte dürfte dies allerdings nicht
zutreffen, weshalb die Auswahl sehr viel selektiver erfolgen
muss als bis heute. Und das ist - wie gezeigt - nur möglich,
wenn mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses die zur
Erarbeitung. der Entscheidungs- und Rechtsgrundlagen
nötige Denkpause eingeschaltet wird und endlich definitive
Grenzen zwischen der Wasserkraftnutzung und der Erhal-
tung von Naturschönheiten festgelegt werden. Die für Bevöl-
kerung und Wirtschaft unentbehrliche Energieversorgung
kann auf anderen Wegen sichergestellt werden als mit der
fortdauernden weitflächigen Landschaftszerstörung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 5. März 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mars 1984
-
Die Motion bezweckt, die Schönheit und Eigenart von
Landschaft, Natur und Heimat zu erhalten. Sie will insbeson-
dere verhindern, dass die künftige Gesetzgebung zum quan-
titativen Gewässerschutz unterlaufen wird. Die vorgesehene
bundesrechtliche Regelung der Mindestrestwassermenge
soll nicht durch vorzeitige Verwirklichung von Wasserkraft-
projekten beeinträchtigt werden können. Diesem Anliegen
bringt der Bundesrat Verständnis entgegen.
-
Nach Artikel 24bis der Bundesverfassung stellt der Bund
auf dem Weg der Gesetzgebung im Gesamtinteresse lie-
gende Grundsätze auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft auf,
wobei ihm unter anderem im Bereich des qualitativen
Gewässerschutzes und für die Sicherung angemessener
Restwassermengen eine umfassende Gesetzgebungskom-
petenz zusteht.
Grundsatzgesetzgebung bedeutet, dass der Bund dem
anschliessenden kantonalen Gesetzgeber Gestaltungs-
räume bewahren muss, die politisch Entscheidungswürdi-
ges enthalten. Das Verfügungsrecht über die Wasservor-
kommen liegt bei den Kantonen. Bei der Ausübung seiner
Kompetenzen hat der Bund die Bedürfnisse der Wasserher-
kunftsgebiete und der betreffenden Kantone zu berücksich-
tigen. Auch der Natur- und Heimatschutz ist grundsätzlich
Sache der Kantone (Art. 24sexies BV). Nach Absatz 2 des
Artikels 24bis BV hat der Bund wohl auf den Gebieten des
qualitativen Gewässerschutzes und der Restwassermengen
eine umfassende Gesetzgebungskompetenz. Bei deren Aus-
übung darf er jedoch die anderen Bestimmungen des Arti-
kels 24bis BV nicht ausser acht lassen. Insbesondere darf er
die Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet
der Wasserkraftnutzung und das Verfügungsrecht der Kan-
tone nicht aushöhlen, und er muss die Interessen der Was-
serherkunftsgebiete und der betroffenen Kantone berück-
sichtigen. Dadurch, dass die Motion in absoluter Weise die
Zulassung von Wasserkraftwerken generell stark ein-
schränkt und an wenig differenzierte Voraussetzungen
knüpft, verstösst sie gegen die oben dargestellte Ordnung.
-
Zu den Interessen, die der Bund im Rahmen seiner
Gesetzgebung zu beachten hat, gehört auch der Land-
schafts-, Natur- und Heimatschutz. Das geltende Bundesge-
setz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte trägt diesem Gedanken Rechnung (siehe
Art. 22). Die mit der Motion angestrebte Lösung indes
schiebt den Natur- und Heimatschutzinteressen die klare
Priorität unter den abzuwägenden Interessen zu. Energie-
wirtschaftliche Bedürfnisse sollen nur mehr berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig überwiegen und sich auf Land-
schaft, Natur und Heimat lediglich geringfügig auswirken.
Eine derart restriktive Prioritätenordnung ist mit Artikel
24bis Absatz 1 BV nicht vereinbar. Artikel 24bis BV will die
Wasserkraftnutzung zwar gewissen gesetzlichen Beschrän-
kungen unterwerfen, nicht aber sie verhindern. Die Motion
jedoch bewirkt praktisch ein Verbot, weitere Konzessionen
zu erteilen.
-
Der vorgeschlagene dringliche Bundesbeschluss soll auf
Artikel 89bis Absatz 1 BV, d. h. auf die geltende Verfassung,
abgestützt werden (Ziff. 5 der Motion). Wie dargelegt, wider-
spricht der darin vorgesehene Vorrang der Natur- und Hei-
matschutzinteressen aber dem Artikel 24bis BV. Dem
Beschluss müsste demnach Artikel 89bis Absatz 3 BV
zugrundegelegt werden. Einen extrakonstitutionellen dring-
lichen Bundesbeschluss im Sinne der Motion erachtet der
Bundesrat weder als notwendig noch als verhältnismässig.
-
Was das Beschwerdeverfahren betrifft (Ziff. 2 der
Motion), so bezweifelt der Bundesrat, ob es zweckmässig
ist, die notorische Überlastung des Bundesgerichts durch
Eröffnung neuer Beschwerdemöglichkeiten noch zu stei-
gern.
-
Andererseits erkennt er aber die Gefahr, dass die bevor-
stehende Restwassergesetzgebung durch Vorziehen
bestimmter Kraftwerkprojekte unterlaufen werden könnte.
Er ist deshalb bereit zu prüfen, ob einem möglichen «Kon-
zessionsboom» kurzfristig begegnet werden könnte, zum
Beispiel mit einem dringlichen allgemein verbindlichen Bun-
desbeschluss im Rahmen der geltenden Verfassung. Darin
wäre insbesondere vorzusehen, dass neu zu erteilende oder
Motion Loretan1228N 21 juin 1985
zu erneuernde Konzessionen den Vorbehalt der künftigen
Restwasserregelung ausdrücklich aufzunehmen hätten. Auf
diese Weise könnten die sich daraus ergebenden Restwas-
serauflagen bei den nach Inkrafttreten dieses Beschlusses
konzessionierten Werken entschädigungslos durchgesetzt
werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bunderat beantragt, die Motion in ein Postulat im vorge-
nannten Sinn umzuwandeln.
Präsident: Im schriftlichen Verfahren beantragt der Bundes-
rat Umwandlung in ein Postulat. Damit ist gemäss Regle-
ment die Diskussion eröffnet.
Loretan: Wir sind von der gestrigen Debatte über die Revi-
sion des Wasserrechtsgesetzes auf dieses Thema bestens
eingestimmt. Der Rat hat gestern den Wünschen der Berg-
kantone mit der Erhöhung der Wasserrechtszinse weitge-
hend entsprochen. Es wurde dabei die Einseitigkeit der
Regelung beklagt. Der «Tagesanzeiger» hat es heute mit
folgender Schlagzeile formuliert: «Die Kasse stimmt, der
Schutz fehlt.» Es wird die Befürchtung laut, dass die höhe-
ren Wasserzinse den bereits bestehenden Druck noch erhö-
hen könnten, die weitere Ausnützung der Wasserkräfte zu
forcieren und bis zum Ende zu führen. Daher passt meine
Motion nicht schlecht in diese «Landschaft» hinein.
Am 5. März 1984 hat der Bundesrat Stellung genommen zur
Motion, mit der ich zusammen mit 44 Kolleginnen und
Kollegen aus praktisch allen Fraktionen im Dezember 1983
dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte verlangt hatte. Der Bundesrat bringt
dem Anliegen insofern Verständnis entgegen, als auch nach
seiner Meinung die vorgesehene neue bundesrechtliche
Regelung der Mindestrestwassermengen nicht durch vor-
zeitige Verwirklichung von Wasserkraftprojekten beein-
trächtigt werden soll. Er erklärt die Bereitschaft zu prüfen,
ob einem möglichen «Konzessionsboom» (nach seiner For-
mulierung) kurzfristig mit einem dringlichen allgemeinver-
bindlichen Bundesbeschluss begegnet werden könnte.
Darin wäre insbesondere der Vorbehalt der künftigen Rest-
wasserregelung im revidierten Gewässerschutzgesetz auf-
zunehmen. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, meine
Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Für diese Bereitschaft danke ich einerseits, Herr Bundesrat
Schlumpf. Andererseits muss ich aber feststellen, dass das
in der Motion aufgeworfene Grundanliegen teilweise ver-
kannt wird. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte zur
Revision des Wasserrechtsgesetzes gestern darlegen kön-
nen, dass ein forcierter Weiterausbau des Wasserpotentials
- die vielen aus den Schubladen herausgeholten und neu in
Bearbeitung stehenden Projekte vermitteln klare Hinweise
in diese Richtung - kaum einen wesentlichen Beitrag an die
Lösung der Energieprobleme zu erbringen vermag, wohl
aber die letzten unversehrten Bach- und Flusslandschaften
massiv beeinträchtigen und trockenlegen würde.
Die Volksinitiative «Zur Rettung unserer Gewässer» und die
einsetzende Gesetzesrevision zur Verstärkung des quanti-
tativen Gewässerschutzes tun das ihre, um die reaktivierten
Wasserkraftprojekte zu beschleunigen. Es herrscht da und
dort eine eigentliche Torschlussstimmung. Angesichts die-
ses doppelten Druckes will die Motion eine bis zum Inkraft-
treten des neuen Rechts befristete Denkpause, und zwar
eine rasch wirksame. Vorgeschlagen wird eine Übergangs-
lösung. Es geht dabei nicht nur, wie es auch der Bundesrat
als Zielsetzung anerkennt, um die vorsorgliche Sicherstel-
lung genügender Restwassermengen, sondern auch und
vor allem um die integrale Bewahrung von Bach- und Fluss-
läufen und deren Tälern in Landschaften, die in ihrer Einma-
ligkeit nicht nur zu schonen, sondern zu erhalten sind.
Zu denken ist dabei vor allem an Landschaften in sogenann-
ten BLN- und KLN-Inventargebieten.
Genau in diesem Punkt unterscheiden sich die Meinungen
des Bundesrates und der 45 Unterzeichner der Motion.
Die Motion will indessen keinen vollständigen Stopp für
weitere Wasserkraftwerke. Zielrichtung ist die zeitlich befri-
stete Umkehr der Prioritäten in der Beurteilung von Wasser-
kraftprojekten. Die Anliegen des Landschafts-, Natur- und
Heimatschutzes sollen Vorrang haben. Modernisierungen
und Kapazitätserweiterungen sind, sofern die Eingriffe in die
Landschaft und in den Wasserhaushalt einer Talschaft rela-
tiv unerheblich sind, nach wie vor möglich. Dies gilt auch für
Neuanlagen, sofern dafür ein klar überwiegendes energie-
wirtschaftliches Interesse nachgewiesen wird und überdies
die Auswirkungen auf Landschaft, Natur und Heimat nur
geringfügig sind. Das ist beispielsweise für die im Kanton
Wallis vorgesehene zehnstufige Kraftwerkkette am Mittel-
und Unterlauf der Rhone, Hydrorhöne, der Fall. Es handelt
sich hier um eine bereits sehr intensiv genutzte Landschaft.
Die Stiftung für Landschaftsschutz hat sich hier nicht ins
Verfahren eingeschaltet.
Der Bundesrat beruft sich in seiner Stellungnahme zu mei-
ner Motion im weiteren darauf, dass dem Bund in Arti-
kel 24bis der Bundesverfassung auf dem Gebiet der Wasser-
wirtschaft lediglich die Grundsatzgesetzgebung zustehe.
Daher könne der verlangte dringliche Bundesbeschluss
nicht auf das bestehende Verfassungsrecht abgestützt wer-
den. Dazu ist folgendes zu sagen:
Gestützt auf den genannten Verfassungsartikel hat der
Gesetzgeber immerhin Artikel 22 des Wasserrechtsgesetzes
erlassen. Dieser fordert bekanntlich die ungeschmälerte
Erhaltung von Naturschönheiten dort, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt. Nicht nur die Schonung, son-
dern die ungeschmälerte Erhaltung ist verlangt. Der Rechts-
begriff der Grundsatzgesetzgebung ist heute im Lichte der
seitherigen Gesetzgebung - also seit Erlass von Artikel 24bis
der Bundesverfassung - anders zu interpretieren als noch
vor zehn Jahren. Der von der Motion verlangte dringliche
Bundesbeschluss lässt sich nicht nur auf Artikel 24bis, son-
dern eben auch auf die Artikel 24sexies (Natur- und Heimat-
schutz) und Artikel 22quater (Raumplanung) der Bundesver-
fassung abstützen. Von einer Aushöhlung der kantonalen
Gesetzgebungskompetenzen darf nicht gesprochen wer-
den, sondern es geht bei der Auslegung des Begriffes
«Grundsatzgesetzgebung» darum, die Weiterentwicklung
des Bundesrechts zu berücksichtigen. Der Bundesrat selber
hat diese Auslegung in einem Beschwerdenentscheid inzwi-
schen ausdrücklich anerkannt (Entscheid vom 4. März 1985
in Sachen Sankt-Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG für
eine Wasserrechtskonzession an der Thur bei Felsegg).
Nochmals möchte ich unterstreichen, dass mit der Motion
lediglich die Setzung vorübergehenden Rechts für so lange
verlangt wird, als die Revisionen von Gewässerschutzgesetz
und Wasserrechtsgesetz (zweite Etappe) bearbeitet werden.
Gerade deshalb kann auch von einem grundlegenden Ver-
stoss gegen die föderalistische Ordnung unseres Landes
nicht die Rede sein. Denn für die definitive Ordnung steht
dem Souverän das letzte Wort zu, sei es beim Entscheid
über die Volksinitiative «Zur Rettung unserer Gewässer», wo
auch die Kantone mitzubestimmen haben, sei es beim Erlass
der neuen Bundesgesetze über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte und über den Gewässerschutz.
Zum Schluss folgende Bemerkung: Der vorsorglichen Inter-
vention des Bundesgesetzgebers, wie sie die Motion ver-
langt, wäre eine Reihe von Absprachen vorzuziehen. Es
müsste zwischen Bund, Kantonen und Elektrizitätswirt-
schaft in der Richtung gewirkt werden, dass endlich ver-
bindlich festgelegt würde, auf welche Ausbauprojekte im
Interesse der Landschaft definitiv verzichtet wird. Das ist
trotz jahrelangen Bemühungen bis jetzt nicht gelungen.
Auch hier ist die Selbstbeschränkung der Fremdbeschrän-
kung durch den Staat vorzuziehen. Diese Chance ist nach
wie vor offen. Die Gespräche, an denen sich auch die
Stiftung für Landschaftsschutz beteiligt, haben begonnen,
aber «harzig». Mit der Überweisung meines Vorstosses als
Motion stärken Sie dem Landschaftsschutz für die weiteren
Verhandlungen den Rücken.
- Juni 1985 N
1229
Motion Loretan
Schmidhalter: Die Absicht des Bundesrates, die Motion
Loretan, die ein gesetzliches Verbot für den weiteren Aus-
bau der Wasserkräfte verlangt, in ein Postulat umzuwan-
deln, ist zwar besser als die Annahme als Motion, aber auch
als Postulat unnötig. Herr Loretan hat den «Tages-Anzeiger»
zitiert, ich zitiere den Kommentar des «Walliser Boten» von
heute morgen:
«Während die einen dem Berggebiet eine angemessene
Erhöhung der Wasserzinse vorenthalten, möchten die ande-
ren wiederum jedes weitere Kraftwerkprojekt schlicht und
einfach verbieten. Allen voran Nationalrat Willy Loretan ficht
mit der Stiftung für Landschaftsschutz und Landschafts-
pflege im Rücken in dieser Richtung. Selbst wenn mir per-
sönlich Projekte, wie die Nutzung des Baltschiederbachs,
nicht geheuer sind, sollten die Baltschiedertal-Gemeinden
beim nächsten Besuch der Landschaftspfleger aus dem
Mittelland ein Glas Wein spendieren und dann diese Herr-
schaften freundlich heimschicken, denn unsere Freunde
sind dies nicht.»
Es ist richtig, dass der Bundesrat sich weigert, in dieser
Sache Eingriffe in den föderativen Aufbau unseres Landes
zu vollziehen. Alles, was mit dem Ausbau der Wasserkräfte
zwecks Nutzbarmachung auf dem Gebiete der Elektrizität zu
tun hat, ist mehr oder minder Sache der Kantone und sollte
es bleiben. Ich möchte aber hier auf einen anderen Punkt
aufmerksam machen: Aus der Sicht der Berggebiete sind
wir verpflichtet, uns gegen allzu schwere Auflagen des
Natur- und Heimatschutzes zu wehren. Die Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte ist einer der wenigen Standortvor-
teile, der uns neben vielen Nachteilen als Randgebiet und
Bergkanton gegeben ist. Es versteht sich also, dass wir
diesen Vorteil nicht ohne weiteres den Begehren des Natur-
und Heimatschutzes zu opfern vermögen. Urwüchsige
Landschaft ist das eine, die Besiedlung der Bergtäler das
andere. Das eine muss gegen das andere abgewogen wer-
den. Eine weitere und vor allem gesunde Besiedlung dieser
Regionen ist nur möglich, wenn die Leute in diesen Gebie-
ten ihr Auskommen finden. Hierzu trägt auch die Nutzbar-
machung der Wasserkräfte entscheidend bei. Als Vertreter
eines Berggebietes wehre ich mich deshalb gegen eine
weitere einschränkende Gesetzgebung oder eine vom
Motionär verlangte Denkpause in dieser Sache. Landschaf-
ten, die verganden, leeren unsere Bergtäler und gefährden
infolge Lawinenniedergängen und Wildbachausbrüchen
auch das Unterland.
Zugegeben: In der Vergangenheit wurde selbst den berech-
tigten Anliegen des Natur- und Heimatschutzes nicht immer
Rechnung getragen. Es wurde überbordet. Das hat sich
inzwischen gelegt. Die vernünftige Erhaltung der Natur fin-
det auch bei der Bergbevölkerung ihr Echo. Der Motionär
hat zudem richtigerweise erwähnt, dass es sich nur um den
Ausbau weniger Wasserkräfte handelt. Von einem Konzes-
sionsboom zu sprechen, ist absurd. Dies ergibt sich daraus,
dass das Schweizer Volk zur Atomenergie positiv Stellung
bezogen hat und Ständerat wie Nationalrat die Rahmenbe-
willigung für Kaiseraugst erteilt haben. Das Hauptargument
des Motionärs, dass mit dem anhaltenden Widerstand
gegen die Kernkraftwerke die Gefahr für einen zusätzlichen
Ausbau der Wasserkraftwerke steige, entfällt deshalb. Die
Bergkantone appellieren deshalb heute an die Befürworter
der Kernenergie, uns in unseren Bestrebungen für einen
vernünftigen, vertretbaren zusätzlichen Ausbau der Wasser-
kräfte zu unterstützen. Vor allem sollten sie Hand bieten, die
bestehenden Wasserkraftanlagen in bezug auf die Spitzen-
leistung um- und auszubauen. Staubecken, die mit Über-
schussstrom aus Atom- und Laufwerken gefüllt werden,
sind auch für den möglichen Ausfall eines Atomkraftwerkes
zusätzlich notwendig, dies selbstverständlich immer unter
bester Wahrung des Landschaftsschutzes.
Zieht man diese beiden Punkte in Betracht-Verständnis für
vernünftige Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und
nur mehr kleine Ausbaumöglichkeiten in Sachen Wasser-
kraft - so ist eine erneute gesetzliche Vorschrift vollständig
unnötig. Persönlich lehne ich selbst die Annahme eines
Postulates in dieser Sache ab. Es ginge höchstens in Rich-
tung zusätzlicher Bevogtung von Regionen, die von der
wirtschaftlichen Konjunktur bisher wenig Nutzen gezogen
haben.
M. Longet: J'ai voté hier avec conviction les propositions
des cantons de montagne et je voterai aujourd'hui avec
conviction la proposition de M. Loretan. Contrairement à
d'aucuns, je n'y vois aucune contradiction. Il s'agit dans les
deux cas de rétablir des équilibres, l'équilibre entre la plaine
et la montagne pour le juste prix d'une ressource - c'était le
vote d'hier- l'équilibre entre l'homme et la nature-c'est le
vote d'aujourd'hui. Je voudrais que dans ce conseil on
sache de quoi on parle: c'est non seulement d'une res-
source qu'il est question mais aussi d'un aspect essentiel de
la vie de l'être humain. Il s'agit de garder intact ou en tout
cas le plus naturel possible un élément tout à fait primordial
de notre patrimoine, qui autrefois allait de soi et que mal-
heureusement on doit maintenant chercher de plus en plus
loin.
Hier, à propos des exportations d'avions, il a été question de
patriotisme, de parole donnée, d'honneur, de la fierté d'être
Suisse ou de ne pas l'être. Je crois que l'attachement à la
patrie dépend aussi de l'aspect qu'on lui donne, et une
patrie qui n'est plus faite que de béton n'éveillera plus guère
de sentiments dans le cœur de ses habitants.
Cette question de la protection de la nature n'est pas simple-
ment une question chère aux gens des villes, une lubie
d'intellectuels ou de nantis, c'est une des richesses de notre
pays avant d'être une ressource économique, une richesse
spirituelle, humaine, et c'est pourquoi ce débat doit être pris
au sérieux.
Je voudrais dire à M. Schmidhalter que les représentants
des cantons de montagne me semblent vouloir le beurre et
l'argent du beurre. Ils ont obtenu hier leur dû, leur droit, que
personnellement j'ai voté bien volontiers, mais les cantons
de montagne en général ont aussi des devoirs, le devoir de
ne pas aller jusqu'à la dernière extrémité dans l'exploitation
de leurs richesses. On ne peut pas faire n'importe quoi
n'importe où, et vous présentez, Monsieur Schmidhalter,
des arguments quelque peu contradictoires lorsque vous
dites qu'il n'y a plus que quelques projets qui menancent,
que deux ou trois réalisations seulement sont encore possi-
bles et qu'en même temps vous craignez même le postulat. Il
y a là quelque chose qui ne joue pas: soit le postulat ne vous
fait pas peur parce que de toute manière peu de projets sont
encore envisageables, soit il vous fait peur parce que, effec-
tivement, il pourrait empêcher un certain nombre de réalisa-
tions. C'est pour cette raison que nous voulons non seule-
ment le postulat mais la motion.
Je voudrais dire maintenant à M. Loretan, qui a voté pour
Kaiseraugst, qui compte donc sur l'énergie nucléaire pour
protéger les cours d'eau, que c'est là à mon avis une illusion.
Le développement de l'électricité nucléaire ou de l'électri-
cité produite par de nouveaux barrages procède d'une
même fuite en avant. L'une ne remplacera pas l'autre, on
nous imposera les deux ensemble. Si certains collègues
sont d'accord d'avoir les deux, personnellement je les refuse
les deux, car on peut à la fois se passer de nouveaux
ouvrages hydrauliques et de nouveaux ouvrages nucléaires.
La motion Loretan nous montre que, dans le développement
de la consommation d'électricité, nous atteignons des
limites que la nature nous fera payer, il faut donc arrêter ce
développement.
Quand certains nous reprochent ce qu'ils considèrent
comme une contradiction, je leur répond que ce qu'il nous
faut c'est améliorer le rendement des installations existantes
et surtout économiser l'électricité. La protection des cours
d'eau - c'est la leçon à tirer de la motion Loretan - est une
raison supplémentaire de faire un usage modéré de l'é-
nergie.
Aliesch: Beim anvisierten Ziel sind wir uns wieder einmal
einig. Es geht nämlich darum, die Schönheit und die Eigen-
art der Landschaft, der Natur und Heimat zu erhalten.
Motion Loretan
1230
N 21 juin 1985
Den Weg, den nun allerdings diese Motion Loretan vor-
schlägt, bezeichne ich als einen Irrweg.
In der schriftlichen Antwort des Bundesrates können Sie
klar nachlesen, dass Natur- und Heimatschutz gemäss Bun-
desverfassung grundsätzlich Sache der Kantone sind. Wenn
wir das staatspolitische Prinzip des Föderalismus nur eini-
germassen achten, dann müssen wir doch dazu stehen,
dass die Kantone und die Bevölkerung in den Kantonen
Anspruch auf die Einhaltung dieses Rechtssatzes haben,
und zwar nicht nur von Fall zu Fall, sondern grundsätzlich,
sonst landen wir schnell einmal beim Unrechtsstaat. In den
Berggebieten ist man sich dieser Verantwortung um die
Natur vollauf bewusst - wir leben schliesslich zu einem
guten Teil von dieser Natur. Ich will ja jetzt hier nicht fragen,
wo die Umwelt mehr verschandelt worden ist, in den Berg-
gebieten oder im Mittelland, beispielsweise mit Einkaufs-
zentren von Grossverteilern. Die Antwort auf diese Frage
möchte ich Ihnen überlassen. Auf jeden Fall halte ich über-
haupt nichts von einer einseitigen Schuldzuweisung an die
Berggebiete.
Wenn nun hier Herr Longet von einem Ausbeuten spricht
und Journalisten locker von einem «ungezügelten» Weiter-
ausbau schreiben und auch gesagt wird, in den Bergen
werde der «Endausbau der Wasserkraft» betrieben, muss
ich Ihnen sagen: das ist doch alles Blödsinn. Wir wollen gar
nicht einen Totalausbau der Wasserkraft. Wenn man dies
uns unterstellt, dann ist das genau gleich falsch, wie wenn
beispielsweise behauptet wird, die Wasserkraftwerke wür-
den kaum Arbeitsplätze schaffen.
Nun zum Materiellen: Was bringt die Motion? Sie bringt
faktisch ein Verbot, neue Wasserkraftwerke zu erstellen,
aber nicht nur das: sie beinhaltet auch ein eigentliches
Verbot für die Mehrnutzung bereits genutzter Gewässer.
Was heisst dies? Es dürften keine Pumpspeicherwerke mehr
gebaut werden. Auch die Mehrnutzung der Gewässer durch
den Einsatz neuer Maschinen, durch die Erneuerung von
Maschinen wäre nicht mehr möglich. Dies will Herr Loretan
sicher nicht; das wäre aber die Folge einer Überweisung
dieser Motion.
Nun zum bedenklichsten Punkt der Forderung: Wir müssen
uns fragen, wann Ausnahmen vom Verbot der weiteren
Wasserkraftnutzung und der Mehrnutzung bereits genutzter
Gewässer möglich wären? Lesen Sie den Text der Motion.
Hier steht schwarz auf weiss: Ausnahmen sind nur zulässig,
wenn dafür ein klar überwiegendes energiewirtschaftliches
Interesse nachgewiesen wird und überdies die Auswirkun-
gen auf Landschaft, Natur und Heimat nur geringfügig sind.
Also im Klartext: Wenn die Wirtschaft, das Unterland, Strom
braucht, dann können in den Bergen Kraftwerke gebaut
werden. Das energiewirtschaftliche Interesse können näm-
lich nur das Mittelland und die Wirtschaft geltend machen,
nicht jedoch das Berggebiet. Die wirtschaftlichen Interessen
der Berggebiete werden hier mit keinem Wort erwähnt und
beachtet. Wenn die Strombezüger aber Strom brauchen,
dann soll und darf gebaut werden.
Diese Grundhaltung ist für mich unhaltbar. Man ist hier
bereit, die Natur in den Bergen den wirtschaftlichen Interes-
sen des Mittellandes zu opfern.
Wir sollten das Problem gemeinsam mit jenen lösen, die
ausserhalb der Berggebiete in Sorge um die Natur im Berg-
gebiet sind. Dazu sind Sie eingeladen. Wir sollten das Pro-
blem aber nicht gegeneinander angehen. Vor allem, meine
ich, sollten wir gegenseitig Vertrauen haben.
Ich schliesse mit der Bitte, die Motion abzulehnen. Ich gehe
jedoch nicht so weit wie Herr Schmidhalter. Weil ich Ver-
ständnis habe für das grundsätzliche Anliegen der Motion,
bitte ich Sie, gemäss dem Bundesrat die Motion in der Form
eines Postulates zu überweisen.
M. Candaux: Je ne viens pas d'un de ces cantons de
montagne. Je ne suis donc pas intervenu hier. Je viens
cependant d'entendre le développement de la motion de M.
Loretan et je me déclare très soucieux à l'endroit de cette
motion.
Hier, en effet, on a rappelé, avec beaucoup d'à-propos peut-
être, tous les dégâts causés par les forces hydrauliques, les
barrages, etc.; on n'a jamais évoqué les avantages qu'ils
faisaient naître pour la population de montagne. Pourtant, il
suffit de parcourir ces cantons de montagne pour se rendre
compte de tous les avantages dont ils ont bénéficié grâce à
la construction des barrages. Je pense en particulier aux
routes d'abord, puis aux chemins qui ont été créés pour
desservir les barrages et qui permettent aussi de relier les
alpages, les hameaux et les forêts.
C'est un immense avantage qui n'a jamais été chiffré. Il est
donc nécessaire d'en tenir compte. De plus, grâce à ces
barrages, les dévastations que ces régions ont vécues, lors-
que les torrents grossissaient à la fonte des neiges ou après
les orages sont devenues rares. Ces barrages de régulation
ont donc apporté également des améliorations non négli-
geables.
De plus, la nouvelle loi sur la protection des eaux est déjà
contraignante non seulement en montagne mais encore en
plaine. Etant responsable d'une station d'épuration, je
pense à tous les ennuis, et les imbroglios que nous avons à
l'heure actuelle avec l'épuration des eaux usées. On ne sait
plus que faire quant à leur évacuation: en hiver, avec le gel
c'est défendu; en été, le règlement suisse du lait l'interdit; il
faut maintenant déshydrater les boues, on n'en finit plus.
C'est pour cette raison que je vous invite à vous rallier à la
proposition du Conseil fédéral qui est raisonnable et je
pense que la motion doit être transformée en postulat.
Columberg: In Anbetracht der vorgerückten Zeit möchte ich
mich sehr kurz fassen und Sie einfach bitten, den Vorstoss
von Herrn Loretan sowohl in der Form einer Motion wie
eines Postulates abzulehnen. Dieser Eingriff ist unverhält-
nismässig und unnötig. Wir besitzen klare rechtliche Grund-
lagen und haben deshalb keine Veranlassung, plötzlich via
Notrecht die kantonalen Souveränitätsrechte auszuhöhlen.
Das wäre ein weiterer Schritt in Richtung Zentralstaat, und
den haben wir wirklich nicht nötig.
Die Kantone und die Gemeinden sind sich ihrer Verantwor-
tung bewusst. Sie haben volles Verständnis für die Anliegen
eines vernünftigen Natur- und Heimatschutzes und auch für
eine genügende Restwassermenge. Der Vorstoss ist also
überflüssig. Wir lehnen diesen Eingriff in die kantonale
Souveränität entschieden ab.
Bühler-Tschappina: Ich möchte Sie ebenfalls bitten, diese
Motion abzuweisen. Wir befassen uns hier in diesem Saal
immer wieder mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen. Mit dem Vorschlag von Kollege Loretan wird
gerade das Gegenteil bewirkt. Der Bund soll veranlasst
werden, sich in die Rechte und Befugnisse der Kantone
einzumischen, wo es absolut nicht nötig ist. Wir in den
Bergkantonen wissen um die Wichtigkeit von unberührten
Landschaften mit unbeeinträchtigten Bach- und Flussläu-
fen, vor allem für den wichtigen Wirtschaftszweig des Berg-
gebietes, für den Tourismus. Zugegeben: Es sind Fehler in
bezug auf Natur- und Landschaftsschutz im Berggebiet vor-
gekommen, aber nicht nur im Berggebiet, auch im Mittel-
land. Es mutet darum schon etwas merkwürdig an, wenn
einerseits im Mittelland sehr viele Naturschönheiten den
wirtschaftlichen Interessen geopfert wurden und jetzt ver-
sucht wird, von denselben Kreisen, im Berggebiet die Fehler
wieder zu kompensieren. Im Mittelpunkt aller Betrachtun-
gen hat auch im Berggebiet der Mensch zu stehen, der dort
ganzjährig lebt. Darum darf nicht jeder Eingriff in die Natur
einfach verurteilt werden, denn nicht jeder Eingriff in die
Natur ist eine Zerstörung. Es gibt auch Beispiele, die das
Gegenteil beweisen. Vor- und Nachteile sind sorgfältig
gegeneinander abzuwägen. Viele Eingriffe sind unter die-
sem Gesichtspunkt ohnehin nicht mehr machbar.
Die Bergkantone sind sehr wohl in der Lage, und zwar im
eigenen Interesse, diese sorgfältige Abwägung vorzuneh-
men. Sie brauchen kein Diktat des Bundes dazu. Wenn uns
der Föderalismus und damit die klare Kompetenzausschei-
dung zwischen Bund und Kantonen ein echtes Anliegen ist,
- Juni 1985
1231
Motion Loretan
dann dürfen wir solche Vorstösse einfach nicht überweisen.
Auch dann nicht, Herr Loretan, wenn es sich um befristetes
Recht handelt.
Ich bitte Sie, den Vorstoss Loretan nicht nur als Motion,
sondern auch als Postulat abzuweisen.
Giudici: Sarò estremamente breve: I motivi della mozione
Loretan sono motivi che possono essere condivisi, sono
motivi nobili. Vi invito però a respingere la mozione, anche
sotto forma di postulato, per due considerazioni essenziali:
Intanto, si tratta di una messa sotto tutela dei Cantoni di
montagna, che essi non meritano. Si tratta di una compe-
tenza esclusiva dei Cantoni di montagna: noi vogliamo ora
introdurrre, con questa mozione, una sorveglianza addirit-
tura sotto forma d'intervento urgente da parte della Confe-
derazione. Il secondo motivo, per il quale vi invito a respin-
gere questa mozione, è un motivo di natura finanziaria. Se
voi esaminate il punto quattro della mozione, vedrete che ci
sarebbero delle conseguenze finanziarie imprevedibili. Dice
infatti la mozione: «4. Werden durch die Verweigerung einer
Konzession oder einer Bewilligung wohlerworbene Rechte
dauernd geschmälert, ist nach Massgabe von Artikel 22
ter
BV
Entschädigung zu leisten.»
Le conseguenze finanziane di questa norma sono assoluta-
mente imprevedibili e potrebbero comportare quindi
un'uscita importante per la Confederazione. Per questi
motivi vi invito a respingere la mozione.
Bundesrat Schlumpt: Vorweg möchte ich Herrn Loretan
meine Anerkennung aussprechen, weil er hier ernsthafte
Anliegen und Zielsetzungen vertritt. Er weiss, .dass ich für
diese nicht erst heute, sondern seit langem Verständnis
habe und sie unterstütze. Ich möchte Herrn Loretan aber
auch Anerkennung aussprechen dafür, dass er das immer in
einer sachlichen Weise vornimmt. Damit dient man ja dem
sachlichen Ziel am besten. Nach dieser positiven Einleitung,
weil nichts anderes zu erwarten war und es Ihnen aus der
schriftlichen Antwort des Bundesrates bekannt ist, nun doch
eine kurze zusammenfassende Begründung, warum der
Bundesrat die Motion nicht annehmen kann, aber bereit
wäre, in der Form eines Postulates einen Prüfungsauftrag
entgegenzunehmen.
Es ist natürlich schon eindeutig - Herr Loretan -, dass der
Auftrag in Ziffer 1 und 3 der Motion contra constitutionem ist
und deshalb nicht über Artikel 89bis Absatz 1 der Bundes-
verfassung abgewickelt werden könnte. Ein derartiger
dringlicher Bundesbeschluss müsste als notrechtlicher
Beschluss - Herr Columberg hat das gesagt - nach 89bis
Absatz 3 ausgestaltet werden, also dem obligatorischen
Referendum unterstellt werden. Warum das? Weil eben im
Artikel 24bis der Bundesverfassung ganz eindeutig die
Hoheit der Kantone für die Verfügung über die Wasservor-
kommen festgeigt ist. Dieser Absatz 3 wird ja in Absatz 4
noch bestätigt, per argumentum e contrario, in dem dort
gesagt wird: Bei internationalen Gewässern erfolgt die Aus-
übung der Wasserrechtsverleihungen durch den Bund,
zusammen mit den beteiligten Kantonen. Nicht einmal dort
geht das ohne Kantone, aber nur dort kann der Bund
hoheitsrechtlich als Verleihungsinstanz mitwirken oder tätig
werden. Bei den Inlandgewässern überhaupt nicht. Er hat
nach 24bis Absatz 1 und 2 natürlich andere Aufgaben.
Es geht also ganz eindeutig um einen übergangsrechtlich
temporären Entzug der verfassungsmässig gewährleisteten
Hoheit der Kantone.
Auch Ziffer 3 ist unter dem gleichen Gesichtswinkel zu
werten, wenn sogar verliehene Konzessionen, die noch
nicht genutzt werden, während dieser Übergangszeit, wie
lange sie dann auch dauern wird, nicht mehr genutzt wer-
den können. Das ist ein ganz fundamentaler Eingriff in die
verfassungsmässige Hoheitsregelung. Das kann nicht über
konstitutionelles Dringlichkeitsrecht, sondern nur über extra
konstitutionelles, sogenanntes Notrecht, vorgenommen
werden. Und da meine Frage an Sie: Können wir so ohne
Vernehmlassungsverfahren, in einem dringlichen Verfahren
ohne Anhörung der betroffenen Kantone handeln? Können
Sie dem zustimmen? Ich frage nicht die Unterzeichnenden.
Die kannten ja die rechtlichen Überlegungen damals noch
nicht und werden sich inzwischen auch noch etwas tiefer
damit beschäftigt haben. Ich nehme hier schon oft eine
etwas eigenartige Stellung ein. Ich bin ja Funktionär des
Bundes. Immer wieder werde ich aber Verteidiger der kanto-
nalen Souveränität. Man möchte gar meinen, ich sei dem
Status eines kantonalen Regierungsrates und früheren
Ständerates noch nicht ganz entwachsen.
Aber es geht nicht darum. Mir geht es um den Respekt vor
der Verfassung. Wenn einmal in der Verfassung eine Zustän-
digkeitsordnung festgelegt ist und diese nicht gut ist, dann
muss man sie allenfalls revidieren. Aber wenn eine solche
Verfassungsordnung einmal getroffen ist, dann müssen wir
sie einhalten. Ich habe ein ungutes Gefühl, und trotz der
fortgeschrittenen Zeit muss ich es Ihnen sagen: allmählich
verlieren wir das Verfassungsverständnis. Wir setzen immer
wieder an zu Gratwanderungen, Gratwanderungen in Rich-
tung von Wünschbarem, vielleicht sogar Gutem, aber unter
Vernachlässigung des verfassungsmässig Zulässigen. Da
verlieren wir - nicht gerade in diesem Falle - allmählich
jeden Boden unter den Füssen. Dann orientieren wir uns
nicht mehr an dem, was erlaubt ist, am Grundsätzlichen,
sondern an dem, was wir wünschen, an der Opportunität;
d,as muss nicht etwas Schlechtes sein.
Mit diesem Vorstoss werden Zielsetzungen verfolgt, die
ernst zu nehmen sind. Wir müssen eine Neuorientierung
vornehmen, wir müssen auch die Umwelt, die landschaftli-
che Integrität ganz anders gewichten als vor Jahrzehnten.
Aber die Realisierung solcher Zielsetzungen muss sich an
die Grundfesten unseres Staates, an die Verfassung halten.
Der Bundesrat sagt, er sei bereit zu prüfen,-ob eine gewisse
Übergangsordnung mit konstitutionellem Bundesbeschluss
sinnvoll sei, um zu vermeiden - und das ist das Hauptanlie-
gen von Herrn Loretan -, dass im Vorfeld der Revision der
Restwassergesetzgebung ein Boom von Konzessionsgesu-
chen aufkommt, um möglichst alle noch verfügbaren Was-
serkräfte zu nutzen. Anzeichen dafür bestehen nicht. Die
Gefahr ist meines Erachtens nicht gross. Wir rechnen übri-
gens in unseren Energieperspektiven - ich habe das gestern
gesagt - nicht mit einem Raubzug auf die noch verfügbaren
Wasserkräfte. Aber es wäre zu prüfen, ob man, wenn man
dieses Ziel verfolgen wollte, das nicht mit einem konstitutio-
nellen Bundesbeschluss regeln könnte. Derartige Neurege-
lungen müssten auch für noch zu erteilende Konzessionen
Geltung haben. Das wäre ein gangbarer Weg, bei dem die
Hoheit der Kantone nur ganz marginal berührt würde. Es
wäre eine Regelung, die auch unter dem Gesichtswinkel der
klaren Zuständigkeitsordnung vertretbar wäre. Das müsste
näher abgeklärt werden. Deshalb sind wir mit einem solchen
Prüfungsauftrag in Form des Postulates einverstanden.
Die Vernehmlassungsfrist für den Gesetzentwurf Gewässer-
schutz/Restwassermengen, der von einer Expertenkommis-
sion unter dem Präsidium von Ständerat Aubert ausgearbei-
tet wurde, läuft bis Ende September. Nachher wird das EDI
dann die Gesetzgebungsarbeiten zum Abschluss bringen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinne die Motion abzulehnen und sie
in Form eines Postulates zur Prüfung einer möglichen über-
gangsrechtlichen Ordnung dem Bundesrat zu übergeben.
Loretan: Es gäbe vieles zu sagen auf die Reaktionen der
verschiedenen Redner. Die Späne sind geflogen, wie ich es
erwartet habe. Aber ich möchte den Kollegen aus den Berg-
kantonen für die relative Mässigung- relativ unterstrichen-
danken.
Meinem Landsmann, ich darf das immer noch sagen, Herrn
Schmidhalter, möchte ich nur mitteilen, dass wir im Wallis
immer freundlich empfangen worden sind, auch im Balt-
schiedertal, und, wenn auch mein Vater seinerzeit aus dem
schönen Kanton weggezogen ist, so bin ich doch vorläufig
noch nicht ausgebürgert worden. Ich hoffe, das passiere
auch in Zukunft nicht!
Die Motion ist bald zwei Jahre alt; sie hat zweifellos die
interessierte Öffentlichkeit für die Probleme etwas sensibili-
sieren können. Seither hat der Bundesrat in einem bemer-
Pétitions1232N 21 juin 1985
kenswerten Entscheid vom 14. März 1985 - ich habe ihn
zitiert - die im heutigen Licht ausgeweitete Bundeskompe-
tenz in der Aufsicht über die Wassernutzung bestätigt.
Ich habe hier ferner die Bekenntnisse meiner Kollegen aus
den Bergkantonen zum Landschaftsschutz zur Kenntnis
genommen - mit Freude. Schliesslich bin ich in einer Ecke
meines Herzens auch Föderalist, Autonomist. Ich möchte
einfach, bevor ich die von Ihnen offenbar erwartete Erklä-
rung abgebe, meinen Kollegen aus den Bergkantonen noch
mitgeben, das die Bundesgesetze, und zwar alle, auch bei
ihnen gelten und nicht nur wahlweise dort, wo es einem
gerade passt.
Um Ihnen den Ausstieg aus der Session zu erleichtern,
erkläre ich die Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung
des Bundesrates und bitte Sie, meinen Vorstoss doch
wenigstens als Postulat zu überweisen.
Präsident: Wir haben demnach nur noch zu entscheiden
zwischen Überweisung als Postulat und Ablehnung.
Biel: Als Mitunterzeichner dieser Motion möchte ich an
derselben festhalten. Die Opposition, die wir heute gehört
haben, war die Quittung für die grosszügigen Beschlüsse
des Ständerates und des Nationalrates von gestern. Sie
haben nun gesehen, wie das jeweils ausgeht. Gerade das
bewegt mich nun dazu, dass Sie Farbe bekennen sollen. Ich
halte an der Motion fest.
Noch ein Wort zu Herrn Bundesrat Schlumpf. Sie haben
mich insofern enttäuscht, als Sie sich vorhin als Funktionär
des Bundes bezeichnet haben. Ich habe immer geglaubt, Sie
seien Magistratsperson...
Bundesrat Schlumpf: Auch Magistratspersonen fühlen sich
als Funktionsträger des Bundes.
Abstimmung ~ Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für die Überweisung als Motion 44 Stimmen
Für die Überweisung als Postulat 92 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für die Überweisung als Postulat 86 Stimmen
Dagegen 50 Stimmen
#ST# Petitionen - Pétitions
85.254
Rossier R. H., Lausanne. Scheidungsrecht. Revision
Droit de divorce. Révision
M. Fischer-Hägglingen présente, au nom de la Commission
des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le
rapport écrit suivant:
- Par une pétition qu'elle a présentée le 8 novembre 1984,
Mme Rossier demande que l'on révise le droit de divorce
afin que l'on tienne mieux compte des intérêts des enfants
et de ceux des pères séparés ou divorcés.
- La révision du droit de divorce constituera, une fois celle
du droit matrimonial achevée, la prochaine étape de la
révision du droit de la famille. La poursuite des travaux
dépend des résultats du scrutin sur le nouveau droit matri-
monial, qui aura lieu le 22 septembre 1985. Si ce projet était
rejeté, la révision du droit du divorce devrait être reportée
jusqu'à ce que l'on ait examiné s'il y aura lieu d'entreprendre
de nouveaux travaux concernant la révision du droit matri-
monial. Il faut en effet admettre, ne serait-ce que par des
raisons de droit constitutionnel, que la révision des disposi-
tions sur les effets généraux du mariage et sur le régime
matrimonial est plus urgent qu'une modification du droit
relatif au divorce qui ne favorise aucun des deux sexes.
Lors de la révision du droit de divorce, l'administration
examinera l'ensemble de ces questions. C'est pourquoi la
commission estime judicieux de lui soumettre également les
propositions de l'auteur de la pétition.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem
Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission unanime propose de transmettre la pétition
au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
85.255
Interessengemeinschaft geschiedener und getrennt
lebender Männer. Revision des Scheidungsrechts
Mouvement pour la condition paternelle. Révision du droit
de divorce
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions-
und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli-
chen Bericht:
- Am 7. Dezember 1984 reichte die Interessengemeinschaft
geschiedener und getrennt lebender Männer eine Petition
mit etwa 20000 Unterschriften ein. Die Petenten bitten die
eidgenössischen Räte, «die Revision des 4.Titels unseres
Zivilgesetzbuches, in vollem Verantwortungsgefühl für
unsere Gesellschaft, voranzutreiben». Insbesondere werden
folgende Postulate erhoben:
- Abbau der Unterstützungspflichten an geschiedene
Frauen;
- Berücksichtigung väterlicher Rechte bei der Zuteilung der
elterlichen Gewalt bei Trennung und Scheidung;
- Achtung der Beziehungsgrundsätze bei der Erteilung
durchsetzbarer und dem Kindeswohl dienenden Besuchs-
rechte.
- Die Revision des Scheidungsrechts ist nach der Revision
des Eherechts die nächste Etappe der Familienrechtsrevi-
sion. Der weitere Gang der Revisionsarbeiten hängt vom
Ausgang der Volksabstimmung vom 22. September dieses
Jahres über das neue Eherecht ab. Sollte die Vorlage ver-
worfen werden, so muss die Revision des Scheidungsrechts
zurückgestellt werden, bis geklärt ist, ob weitere Arbeiten im
Zusammenhang mit der Revision des Eherechts aufgenom-
men werden müssen. Denn die Revision der Bestimmungen
über die allgemeinen Wirkungen der Ehe und desEhegüter-
rechts ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dring-
licher als die Neuordnung des geschlechtsneutral ausgestal-
teten Scheidungsrechts.
Bei der Revision des Scheidungsrechts wird die Verwaltung
den ganzen Fragenkomplex prüfen. Die Kommission erach-
tet es daher als sinnvoll, ihr auch die Vorschläge der Peten-
ten zur Prüfung zu unterbreiten.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem
Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission unanime propose de transmettre la pétition
au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Loretan Nutzbarmachung der Wasserkräfte. Dringliche Massnahmen
Motion Loretan Utilisation de l'énergie hydraulique. Mesures urgentes
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.953
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1225-1232
Page
Pagina
Ref. No
20 013 475
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