- März 1984
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Interpellation Stucki
#ST# 83.943
Interpellation Bührer
Eidgenössische Kommission
für Behindertenfragen
Commission fédérale pour les handicapés
Wortlaut der Interpellation vom 14. Dezember 1983
Im Laufe des Jahres 1981, dem UNO-Jahr des Behinderten,
ist der Ruf nach einer eidgenössischen Kommission für
Behindertenfragen laut geworden.
Ich frage den Bundesrat an, ob er die Schaffung einer
solchen Kommission geprüft hat, wie weit gegebenenfalls
die Vorarbeiten gediehen sind und ob bereits Vorstellungen
über Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise
einer derartigen Kommission entwickelt worden sind.
Texte de l'interpellation du 14 décembre 1983
En 1981, que l'ONU a déclaré année des handicapés, un
appel public a été lancé en vue de créer une Commission
fédérale pour les handicapés.
Je demande au Conseil fédéral s'il a déjà étudié le projet de
création d'une telle commission. Dans l'affirmative, où en
sont les travaux préparatoires? Est-ce que des propositions
ont déjà été faites au sujet de la composition, de l'organisa-
tion et de la méthode de travail de cette commission?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Meylan, Miville,
Piller, Weber (5)
Frau Bührer: Im Laufe des Jahres 1981, dem UNO-Jahr des
Behinderten, ist von seilen der im Aktionskomitee für das
Jahr des Behinderten zusammengefassten rund 60 Organi-
sationen das Postulat aufgestellt worden, es solle eine eid-
genössische Kommission für Behindertenfragen gebildet
werden. Dieses Postulat ist nicht zuletzt deshalb entstanden,
weil die Behinderten und ihre Vertreter die Bedeutung der
Arbeiten anderer eidgenössischer Kommissionen, wie derje-
nigen für Frauenfragen, für Jugendfragen, für Ausländerfra-
gen, für die Diskussion der in jenen Bereichen anstehenden
Fragen erkannt haben.
Auch wenn die Vorstellungen im einzelnen, was die Zusam-
mensetzung, die Organisation und Arbeitsweise der Kom-
mission betrifft, recht weit auseinandergehen, in der Beja-
hung der Notwendigkeit und bezüglich der Stossrichtung
der Kommissionsarbeit herrscht Einigkeit. Diese Kommis-
sion hätte die Nachteile der enormen Zersplitterung im
Behindertenwesen aufzufangen und die grundlegenden
Probleme der Behinderten zu bearbeiten. Zentrale Thematik
müsste die Integration der Behinderten in unserer Gesell-
schaft sein. Wir sind heute von einer Integration weit
entfernt, ja, es fehlen sogar bei einer grossen Zahl von
Behinderten die materiellen Voraussetzungen dazu.
IV-Rentner, die in Armut leben, sind nicht in der Lage, am
sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Die Lage der
IV-Rentner müsste dringend untersucht und dargestellt wer-
den. Die Anzeichen mehren sich, dass die IV-Rentner durch
die Maschen unseres sozialen Netzes fallen. Die Kommis-
sion für Behindertenfragen könnte zum Beispiel Entschei-
dungsgrundlagen bereitstellen zuhanden der AHV/IV-Kom-
mission. Diese - zugegeben wichtigen - materiellen Fragen
müssten aber in einen grösseren Zusammenhang gestellt
werden. Die materielle Sicherheit ist nur eine der Vorausset-
zungen für die Teilnahme der Behinderten am Leben unse-
rer Gesellschaft. Auch behinderte Menschen leben nicht
vom Brot allein.
Die Diskussion rund um diese eidgenössische Kommission
für Behindertenfragen ist in der Öffentlichkeit nie mehr
abgebrochen. Ich werte dies als Zeichen dafür, dass die
Notwendigkeit bejaht und die Möglichkeiten einer solchen
Kommission positiv beurteilt werden. Es ist festzustellen,
dass im Kreise der Betroffenen mehr und mehr eine gewisse
Ungeduld spürbar wird. Es scheint, dass man sich da und
dort die Frage stellt, ob wohl das Eis, das während des
Jahres des Behinderten so erfreulich und sichtbar aufgebro-
chen wurde, sich langsam in aller Stille wieder zu Packeis
verfestigt. Ich verspürte die Sorge, die sich in dieser Unge-
duld manifestiert, in zahlreichen Kontakten mit Behinderten.
Diese Ungeduld ist eine Ungeduld des Herzens. Ich habe
mich von ihr anrühren lassen und diese Interpellation einge-
reicht. Ich weiss, dass die Antwort des Departementsvorste-
hers bei den Betroffenen und bei den Organisationen auf
grossies Interesse slossen wird, und ich danke ihm jelzl
schon dafür.
Bundesrat Egli: Mille Januar dieses Jahres isl dem Bundes-
rat namens einer grossen Zahl von Organisalionen der
Behindertenhilfe und -Selbslhilfe eine Eingabe eingereichl
worden, in der der Bundesral ersucht wird, eine eidgenössi-
sche Kommission für Behindertenfragen zu schaffen. Der
Bundesral halle sich bereils im Jahre 1976 mil einem gleich-
laulenden Begehren zu befassen. Er sprach sich damals
gegen die Schaffung einer solchen Kommission aus, und
zwar mil der Begründung, es sei nichl Aufgabe einer slaatli-
chen Kommission, bestimmlen Bevölkerungsgruppen eine
besondere Plallform für die Verteidigung ihrer Rechle und
ihrer Inleressen zu verschaffen. Inzwischen hai sich die
Ausgangslage insofern geändert, als seither eidgenössische
Kommissionen ins Leben gerufen worden sind, die gerade
der Vertrelung spezifischer Gruppeninleressen gewidmel
sind. Ich erinnere an die eidgenössische Kommission für
Frauenfragen, an die Kommission für Jugendfragen und
evenluell noch weilere.
Obwohl allgemein bezüglich der Schaffung neuer, perma-
nenter Kommissionen Zurückhalfung gebolen isl und
obwohl angesichls der grossen Zahl von Invalidenorganisa-
lionen die personelle Beselzung dieser Kommissionen noch
einige Umlriebe und Querelen verursachen wird, isl der
Bundesral bereil, das Begehren nach Schaffung einer eid-
genössischen Kommission für Behindertenfragen erneulzu
prüfen. Eine definilive Enlscheidung kann er jedoch ersi
nach Klärung der personellen und finanziellen Konsequen-
zen Ireffen. Ich darf dieser schrifllichen Ahlwort des Bun-
desrales noch beifügen, Frau Bührer, dass ich in meinem
Departemenl bereils Weisung erteill habe, die Vorarbeiten
für die Schaffung dieser Kommissionen zu beginnen,
obwohl - ich möchle Ihnen das jelzl auch noch sagen -
mein Departemenl bereils schon mil etwa 120 Kommissio-
nen gesegnel ist, die ich zu betreuen habe. Sie verslehen
deshalb unsere Zurückhallung. Trolzdem prüfen wir die
Frage und werden Ihnen zu gegebener Zeit Bescheid geben.
Frau Bührer: Ich danke dem Departementsvorsleher für die
posilive Stellungnahme. Ich bin von der Anlwort des Bun-
desrates befriedigt
#ST# 83.938
Interpellation Stucki
Berufliche Vorsorge. Wohneigentumsförderung
Prévoyance professionnelle.
Encouragement de l'accession
à la propriété de logements
Wortlaut der Interpellation vom 13. Dezember 1983
Gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG kann der Versicherte einen
Teil der Allersleislungen in Form einer Kapitalabfindung
verlangen, soweit er das Kapilal zum Erwerb von Wohnei-
genlum zum Eigenbedarf oder zur Amortisation von Hypo-
Interpellation Stucki
104
14 mars 1984
thekardarlehen verwendet. In ähnlicher Weise hat er gemäss
Artikel 40 Absatz 1 BVG die Möglichkeit, vor dem Erreichen
des Rücktrittalters den Anspruch auf Altersleistungen zum
Erwerb von Wohneigentum für den eigenen Bedarf und zum
Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Hypothe-
kardarlehen zu verpfänden. Gemäss Artikel 82 Absatz 1 BVG
können auch Beiträge tür weitere, ausschliesslich und unwi-
derruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte
Vorsorgeformen bei den direkten Steuern zum Abzug
gebracht werden. Als eine Form wurde auch das Wohnbau-
sparen vorgesehen. In allen Fällen ist die Regelung der
Einzelheiten dem Bundesrat übertragen. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens wurde vcm Bundesrat für die Artikel 37 und 40
BVG auf 1. Januar 1985, für Artikel 82 auf den 1. Januar 1987
festgesetzt (Art. 1 der VO vom 29. Juni 1983).
Im Rahmen der beruflichen Vorsorge soil somit auch das
Wohneigentum gefördert werden. Leider sind zurzeit noch
keine entsprechenden Ausführungsvorschriften des Bun-
desrates bekannt. Es ist indessen für die Anpassung der
kantonalen Gesetzgebung an das BVG und die Gesetzge-
bung auf dem Gebieto der Wohneigentumsförderung der
Kantone wichtig und dringend, dass Klarheit besieht über
die konkrete Ausgestaltung der Wohneigentumsförderung
mittels BVG.
Ich stelle deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:
- Auf welchem Stand sind die Ausführungsbestimmungen
zu den Artikeln 37, 40 und 82 BVG? Werden sie so rechtzei-
tig erlassen, dass sie die angestrebte Wirkung sofort mit
Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmungen auslösen
können?
- Ist der Bundesrat bereit, auch das Wohnbausparen als
abzugsberechtigende Vorsorgeform anzuerkennen?
Texte de l'interpellation du 13 décembre 1983
Selon l'article 37, 4
e
alinéa, de la loi fédérale sur la pré-
voyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité
(LPP), l'assuré peut exiger une prestation partielle de vieil-
lesse en capital, à la condition qu'il utilise ce capital pour
acquérir la propriété d'un logement servant à ses propres
besoins ou pour amortir une dette hypothécaire. De manière
analogue, il existe la possibilité, selon l'article 40,1
er
alinéa,
LPP, de mettre en gage, avant d'atteindre l'âge de la retraite,
le droit aux prestations de vieillesse en vue d'acquérir la
propriété d'un logement pour ses propres besoins, ou de
retarder l'amortissement d'une dette hypothécaire grevant
un tel logement. Confo mément à l'article 82,1
er
alinéa, LPP,
on peut également déduire des impôts directs les cotisa-
tions affectées exclusivement et irrévocablement à d'autres
formes reconnues de p évoyance assimilées à la prévoyance
professionnelle. Les écDnomies visant à la construction d'un
logement constituent l'une de ces formes. Dans tous les cas,
la réglementation des détails incombe au Conseil fédéral.
L'entrée en vigueur des articles 37 et 40 LPP a été fixée au 1
er
janvier 1985 et de l'article 82 au 1 " janvier 1987 par le Conseil
fédéral (art. 1" de l'ordonnance du 29 juin 1983).
Ainsi, l'accession à Ici propriété de logements doit être
également encouragée dans le cadre de la prévoyance pro-
fessionnelle. Malheureusement, le Conseil fédéral ne sem-
ble pas avoir jusqu'ici édicté des dispositions d'exécution. Il
est cependant important et urgent, pour les législations
cantonales en matière d'encouragement de l'accession à la
propriété de logements et en vue de l'adaptation de ces
législations à la LPP, eue la situation soit claire quant à la
forme concrète que la LPP doit donner à cet encourage-
ment.
C'est pourquoi je pose au Conseil fédéral les questions
suivantes:
- A quoi en sont les dispositions d'exécution relatives aux
articles 37, 40 et 82 LPP? Seront-elles édictées assez tôt
pour qu'elles puissent r;ortir l'effet désiré au moment même
de l'entrée en vigueur de ces dispositions?
- Le Conseil fédérai es.t-il prêt à considérer aussi les écono-
mies visant à la construction d'un logement comme une
forme de prévoyance tonnant droit à des déductions?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Arnold, Bin-
der, Bürgi, Gerber, Hefti, Jagmetti, Kündig, Letsch, Matossi,
Steiner (11)
Stucki: Mit meiner Interpellation ersuche ich den Bundesrat,
zu verschiedenen Fragen in Zusammenhang mit der Inkraft-
setzung des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge
Stellung zu nehmen. Obwohl seinerzeit diese Inkraftsetzung
- vielleicht mit Ausnahme von einigen steuerrechtlichen
Bestimmungen - um ein Jahr, d. h. auf den 1. Januar 1985,
verschoben wurde, sind Kantone und Versicherungskassen
deshalb etwas in Sorge, weil die für eine zeitgerechte und
ordnungsgemässe Realisierung notwendigen Ausführungs-
vorschriften erst teilweise bekannt sind. Damit wird die Zeit,
die uns zur Verfügung steht, natürlich mit jedem Monat
noch knapper.
Es sind zweifellos noch recht schwierige Probleme zu lösen.
Das zeigt sich offenbar im Zusammenhang mit der soge-
nannten Verordnung 2, bei der es um die für die Vorsorge-
einrichtungen wesentlichen materiellen Bestimmungen
geht, wie zum Beispiel Präzisierungen über den versicherten
Personenkreis, Definition des koordinierten Lohnes, Füh-
rung der Alterskonten, finanzielle Sicherheit und Ver-
mögensanlage und anderes mehr. Dem Vernehmen nach
sollen diese Ausführungsbestimmungen noch vor den Som-
merferien herauskommen, während andere noch längere
Zeit in Bearbeitung sein werden.
Das mit dieser Interpellation anvisierte Problem bezieht sich
auf die künftig vom BVG angebotenen Möglichkeiten der
Wohneigentumsförderung, zu dem offenbar erst Ansatz-
punkte für Ausführungsvorschriften vorhanden sein sollen.
Meines Erachtens muss aber gerade hier zügig weitergear-
beitet werden, weil wir die Gelegenheit einer breiten und
zusätzlichen Wohneigentumsförderung, welche mit dem
BVG angeboten ist, ohne Zeitverzug nutzen sollten. Die
Gründe dafür liegen in verschiedenen Richtungen.
Zum ersten: Wir haben alle Ursache, das Wohneigentum in
unserem Land mit allen Mitteln zusätzlich zu fördern. Im
Vergleich etwa zu anderen europäischen Ländern, wie zum
Beispiel Italien mit 51 Prozent, Spanien mit 64 Prozent
Wohneigentumsanteil oder auch den USA mit 53 Prozent,
liegt die Schweiz weit zurück und steht allein auf weiter Flur
da, mit durchschnittlich 30 Prozent. Noch schlechter als der
eidgenössische Durchschnitt zeigen sich die Verhältnisse in
den Agglomerationskantonen, in unserem Kanton Zürich
zum Beispiel mit einem Wohneigentumsanteil von 19,7 Pro-
zent (Stadt Zürich 8,7 Prozent). Dass die Eigentumsförde-
rung staatspolitisch erwünscnt und angesichts dieser Zah-
len dringend notwendig ist, dürfte kaum bestritten sein. Die
Bewahrung einer freiheitlichen Bodenrechtsordnung setzt
eine breite Streuung von selbstgenutztem Grund- und
Wohneigentum voraus.
Ein zweiter Grund, dass die Möglichkeiten des BVG nun
doch möglichst bald genutzt werden sollten, liegt darin: Die
Zusammenballung von Geldern in den Pensionskassen
erfährt durch das Obligatorium der Berufsvorsorge, der
zweiten Säule, eine neue Steuerung und löst einen erneu-
ten Druck auf alle Anlageformen und Anlagemöglichkeiten
aus. Gemäss den neuesten Erhebungen des Bundesamtes
für Statistik für das Rechnungsjahr 1981 entrichteten die
Versicherten und ihre Arbeitgeber damals jährliche Beiträge
von rund 10,4 Milliarden Franken. Davon entfielen rund 3,8
Milliarden auf Arbeitnehmer und 6,6 Milliarden, also unge-
fähr zwei Drittel, auf Arbeitgeberbeiträge. Von den gesamten
Kapitalanlagen der Vorsorgeeinrichtungen von rund 95 Mil-
liarden Franken - heute werden es schätzungsweise etwa
110 Milliarden sein - entfiel Einde 1981 ein Anteil von rund
18,4 Prozent oder rund 17,3 Milliarden auf Liegenschaften
und Grundstücke. Man muss dabei berücksichtigen, dass
die Lücke der noch nicht versicherten Personen, welche
vollständig neu vom Obligato'ium erfasst werden, ungefähr
20 bis 25 Prozent der versicherten Personen betrug. Nach
Inkrafttreten des BVG - also ab I.Januar 1985 - kann
aufgrund der verfügbaren Angaben im Bereich des Umfan-
- März 1984
105
Parlamentarische Initiative
ges des Obligatoriums mit einem Zuwachs der jährlichen
Beiträge von 10 bis 15 Prozent gerechnet werden.
Bei entsprechender Zunahme des Vermögens der Vorsorge-
einrichtung und bei unveränderter Anlagepolitik werden
voraussichtlich erhebliche Teile der neuen Gelder zusätzlich
in Liegenschaften und Grundstücken investiert werden wol-
len. Mit Inkrafttreten des BVG ist demzufolge eine noch
weitergehendere Konzentration des Wohneigentums bei
den Pensionskassen und damit eine weitere Zunahme des
anonymen Wohneigentums zu erwarten.
Diese voraussehbare Entwicklung steht aber in völligem
Widerspruch zur Forderung nach einer breiteren Streuung
des Wohneigentumes und zur Eigentumsförderung an sich.
Besonders paradox an einer solchen Entwicklung ist die
Tatsache, dass sich Pensionskassen und Versicherte beim
Wohneigentumserwerb künftig gegenseitig noch empfindli-
cher, noch stärker konkurrenzieren, was sowohl das Preisni-
veau für Eigenheime, Eigentumswohnungen wie auch die
Mieten noch mehr in die Höhe treibt. Eine solche unerfreuli-
che Entwicklung kann jedoch - wenigstens teilweise -
entschärft, abgebremst werden, wenn den versicherten Per-
sonen möglichst bald die in den Artikeln 37, 40 und 82 des
BVG vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb privaten
Wohneigentums zur Verfügung stehen. Dieser Weg hat den
grossen Vorteil, am richtigen Ort den Hebel anzusetzen, weil
ja in der Regel die Hauptschwierigkeiten beim Wohneigen-
tumserwerb finanzieller Natur sind. Wenn das aus Arbeitge-
ber- und Arbeitnehmerbeiträgen im Rahmen des BVG ange-
häufte Kapital mindestens teilweise zum Erwerb von Wohn-
eigentum der Versicherten nutzbar gemacht werden kann,
wird das Finanzierungsproblem bzw. das Anlageproblem
wesentlich entschärft. Statt einer unaufhaltsamen weiteren
Zusammenballung von riesigen Kapitalmengen bei den Pen-
sionskassen könnte eine wesentliche finanzielle Diversifika-
tion in die Wege geleitet werden.
Zusammenfassend: Damit die angestrebte Wirkung mit
Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesbestimmungen
ausgelöst werden kann, müssten die Ausführungsbestim-
mungen baldmöglichst bekannt sein. Insbesondere sollten
die Arbeiten betreffend das Wohnsparen - eine dieser For-
men - zügig vorangetrieben werden. Meines Erachtens
sollte bis Herbst 1984 die rechtliche Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der genannten Artikel des BVG geschaf-
fen sein. Ich zweifle nicht daran, dass insbesondere die
interessierten Kreise, primär die Vorsorgeeinrichtungen,
aber auch die Banken, bereit sein werden, entsprechende
zweckmässige und praktikable Vorsorgemodelle, für das
Wohnbausparen zum Beispiel, auszuarbeiten und anzubie-
ten. Man muss bei der Zeitplanung berücksichtigen, dass
die Kantone ihrerseits die entsprechenden ergänzenden
steuerlichen Randbedingungen noch erarbeiten müssen.
Auch das braucht seine Zeit.
Deshalb die Fragen an den Bundesrat:
- Wann ist mit den noch ausstehenden Ausführungsbe-
stimmungen in diesem Sektor des BVG verbindlich zu rech-
nen, wie sieht der Zeitplan aus?
- Ist der Bundesrat bereit, auch das Wohnbausparen als
abzugsberechtigte Vorsorgeform anzuerkennen?
Bundesrat Egli: Für die Durchführung des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge ist eine ganze Reihe von Vorschriften erforderlich.
Wir erachten es als notwendig, dass vorerst jene Vorschrif-
ten erlassen werden, die absolute Priorität für das Funktio-
nieren des Obligatoriums haben. Es sind dies insbesondere
die Bestimmungen über den zu versichernden Personen-
kreis, die Behandlung der Eintrittsgeneration, den koordi-
nierten Lohn, die Finanzierung, die Freizügigkeits- und Ver-
sicherungsleistungen, den Anschluss des Arbeitgebers, die
Führung der Alterskonten, die Anlage des Vermögens der
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Kontrolle. Diese vordring-
lichen Vorschriften werden zurzeit ausgearbeitet. Es soll
gewährleistet sein, dass für die Betroffenen genügend Zeit
14-S
zur Vorbereitung bleibt bis zur Inkraftsetzung des BVG am
I.Januar 1985.
Ich bitte Sie um Verständnis, Herr Ständerat Stucki, wenn
ich hier kein konkretes Datum zu nennen wage. Wir tun aber
alles, dass Ihnen genügend Zeit bleibt. Wir haben auch
volles Verständnis, dass die Kantone und andere, die sich
mit der Einführung des BVG befassen, ihre Zeit brauchen,
um auch ihre Dispositionen treffen zu können. Andererseits
haben Sie auch Verständnis dafür, dass beim Bund nun eine
Unmenge von Vorschriften zu erarbeiten sind, bevor sie
erlassen werden können. Auch beim Bund sind wir auf die
beschränkten Kräfte angewiesen, die wir eben haben und
die Sie uns zugestehen.
Mit dem Abschluss dieser prioritären Arbeiten sind jedoch
noch nicht alle Durchführungsfragen gelöst. Zu den noch zu
bearbeitenden Themen gehört unter anderem auch das Pro-
blem der Wohneigentumsförderung. Sobald wie möglich,
voraussichtlich etwa Mitte dieses Jahres, werden die verblei-
benden Arbeiten auf Verordnungsebene aufgenommen. Im
Rahmen dieser Arbeiten wird auch geprüft werden, in wel-
cher Form das Wohnbausparen als abzugsberechtigte Vor-
sorgeform anerkannt werden soll.
Stucki: Ich danke Herrn Bundesrat Egli für die Bereitschaft,
nun doch zügig weiterzuarbeiten. Ich hoffe, dass sich die
Verwaltung mit dem nötigen Elan an diese Arbeit macht,
damit wir baldmöglichst über diese Grundlagen verfügen.
#ST# 80.223
Parlamentarische Initiative
Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere
Initiative parlementaire
Loi sur la circulation routière.
Quartiers d'habitation
Siehe Jahrgang 1983, Seite 660 - Vor année 1983, page 660
Beschluss des Nationalrates vom 5. März 1984
Décision du Conseil national du 5 mars 1984
Differenzen - Divergences
Art. 3 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Die Kommission des Nationalrates
und der Nationalrat selbst haben nur noch eine redaktio-
nelle Differenz zurückgelassen. Unsere Kommission hat sich
damit befasst und beantragt Ihnen, dem Nationalrat zuzu-
stimmen und damit diese redaktionelle Differenz zu berei-
nigen.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat schliesst sich den Aus-
führungen des Kommissionspräsidenten an. Die Differenz
ist ja nur redaktioneller Natur.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der.Sitzung um 10.35 Uhr
La séance est levée à 10 h 35
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Stucki Berufliche Vorsorge. Wohneigentumsförderung
Interpellation Stucki Prévoyance professionnelle. Encouragement de l'accession à la
propriété de logements
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.938
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.03.1984
Date
Data
Seite
103-105
Page
Pagina
Ref. No
20 012 422
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