- Juni 1984' N
973
Motion Iten
#ST# 84.361
Motion Bratschi
Illegal eingereiste Flüchtlinge.
Gesundheitskontrolle
Réfugiés entrés illégalement en Suisse.
Contrôle sanitaire
Wortlaut der Motion vom 14. März 1984
Ein Grossteil der Flüchtlinge, insbesondere der Tamilen,
reisen-geleitet von Schlepperorganisationen-illegal in die
Schweiz ein. Sie umgehen damit die sanitarische Grenzkon-
trolle, die jeder Fremdarbeiter zu bestehen hat. Oft ver-
schwinden sie nach der fremdenpolizeilichen Anmeldung
bei der Gemeinde aus den zugewiesenen Unterkünften und
nehmen insbesondere im Gastwirtschaftsgewerbe schwarz
eine Arbeit an. Bei Unauffindbarkeit erfolgt Meldung via
Fremdenpolizei an das Bundesamt für Polizeiwesen; dort
wird die betreffende Person als offiziell abgemeldet regi-
striert.
Damit nicht Krankheiten wegen fehlender sanitarischer
Grenzkontrolle durch illegal eingereiste Vorasylanten in die
Schweiz eingeschleppt werden, wird der Bundesrat ersucht,
auf zweckmässige Weise die notwendigen Massnahmen
durch das Bundesamt für Gesundheitswesen treffen zu
lassen.
Texte de la motion du 14 mars 1984
Une grande partie des réfugiés, et notamment des Tamouls,
suivant des filières organisées, entrent clandestinement en
Suisse. Ils se soustraient ainsi au contrôle sanitaire à la
frontière, auquel tout travailleur étranger doit se soumettre.
Il arrive souvent qu'après s'être inscrits auprès des services
communaux de la police des étrangers, ils disparaissent du
centre d'hébergement vers lequel ils sont dirigés et font du
travail clandestin, en particulier dans l'hôtellerie. Lorsqu'on
a perdu leur trace, un avis est transmis par la police des
étrangers à l'Office fédéral de la police qui enregistre l'infor-
mation comme départ officiel de la personne concernée.
Afin d'éviter que des maladies ne soient introduites en
Suisse par des demandeurs d'asile entrés illégalement dans
notre pays et ayant de ce fait échappé au contrôle sanitaire à
la frontière, le Conseil fédéral est chargé d'ordonner à
l'Office fédéral de la santé publique de prendre les mesures
nécessaires par la voie appropriée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Biel,
Bircher, Bundi, Bürer-Walenstadt, Chopard, Clivaz, Eggen-
berg-Thun, Eggli-Winterthur, Gloor, Günter, Hofmann, Jae-
ger, Kohler Raoul, Kopp, Landoli, Leuenberger Ernst,
Loretan, Lüchinger, Mauch, Meizoz, Müller-Aargau, Neu-
komm, Ogi, Reimann, Riesen-Fribourg, Robbiani, Robert,
Rubi, Rüttimann, Schmid, Schnyder-Bern, Stamm Walter,
Stappung, Steinegger, Vannay, Wagner, Weber Leo, Wel-
lauer, Zehnder (40)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Tamilen aus Sri Lanka passieren bei der Einreise in die
Schweiz keine sanitarische Grenzkontrolle. Die einzige
reguläre Gesundheitskontrolle besteht bei Anmeldung bei
der Fremdenpolizei einer Gemeinde in der Ausfertigung
eines Schirmbildes. Die städtische Fremdenpolizei in Bern
beispielsweise meldet die registrierten Tamilen der kantona-
len Gesundheitsdirektion, die sie zwecks Schirmbildkon-
trolle der Tüberkulose-Fürsorgestelle überweist, welche
wiederum die Anmeldung bei der Schirmbildzentrale vor-
nimmt und die Durchführung überwacht. Falls der Einla-
dung zur Untersuchung nicht Folge geleistet wird, nimmt sie
Rücksprache mit der Heimleitung, der städtischen Fremden-
polizei und dem Fürsorgeamt. Bei Unauffindbarkeit erfolgt
Meldung via Fremdenpolizei an das Bundesamt für Polizei-
wesen; dort wird die betreffende Person als offiziell abge-
meldet registriert.
Verdächtige Befunde werden über die Tüberkulose-Fürsor-
gestelle weiter abgeklärt; bei Hospitalisation erhält das
Stadtarztamt eine Kopie der gesetzlichen Meldung an den
Kantonsarzt. Gestützt darauf können dann die notwendigen
Massnahmen und Kontrollen erfolgen. Diese Massnahmen
beziehen sich ausschliesslich auf Tuberkulosefälle.
Bis heute haben sich glücklicherweise aus dieser völlig
ungenügenden gesundheitlichen Prüfung illegal eingerei-
ster Flüchtlinge aus dem asiatischen Raum, aber auch aus
Afrika, keine schwerwiegenden Konsequenzen ergeben. Die
bestehende latente Gefahr könnte sich aber überraschend
konkretisieren, wenn sich irgendwelche Epidemien in den
Herkunftsländern der Flüchtlinge ausbreiten sollten. Wer-
den die Vorasylanten im Gewerbe, insbesondere Gastge-
werbe/Lebensmittelindustrie, eingesetzt, kann es schon
heute zu unliebsamen Ansteckungen kommen.
Im Rahmen unserer Anstrengungen zur Erhaltung unserer
Volksgesundheit ist es deshalb notwendig, dass die illegal
durch Schlepperorganisationen eingeschleusten Flücht-
linge einer Gesundheitskontrolle unterzogen werden. Die
Massnahmen hierfür könnte das Bundesamt für Gesund-
heitswesen anordnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
#ST# 83.910
Motion Iten
Abgasvorschriften für Dieselmotoren
Pescriptions sur les gaz d'échappement
des moteurs Diesel
Wortlaut der Motion vom 28. November 1983
Es sind Abgasvorschriften zu erlassen, die vorsehen, den
Ausstoss der Schadstoffe RUSS und Schwefeldioxid durch
sämtliche Dieselmotoren in sämtlichen Gewichtsklassen
von Motorwagen zu eliminieren.
Texte de la motion du 28 novembre 1983
II y a lieu d'édicter des prescriptions sur les gaz d'échappe-
ment visant à empêcher les moteurs Diesel, dans toutes les
catégories de poids, de dégager les substances nocives que
constituent la suie et le dioxide de soufre.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Entgegen der bisher weit verbreiteten, zum Teil auch in
Fachzeitschriften vertretenen Auffassung sind die Abgase
von Dieselmotoren keineswegs wesentlich harmloser als die
Abgase von Benzinmotoren.
Zwar trifft zu, dass der Dieselmotor verglichen mit dem
Benzinmotor weniger Kohlenmonoxid, Stickoxid oder
unverbrannten Kohlenwasserstoff ausstösst. Der Dieselmo-
tor erfüllt zudem die verschärften Abgasvorschriften mit
Bezug auf den Bleigehalt.
Neue Erkenntnisse scheinen indessen an den Tag gefördert
zu haben, dass der Ausstoss von Dieselmotoren ebenfalls
eine erhebliche Verantwortung für das Waldsterben trägt
und, was besonders gravierend ist, auf den menschlichen
Organismus gefährliche Einwirkungen ausübt.
Der Dieselmotor scheidet Gifte aus, die bisher durch die
Abgasvorschriften nicht oder jedenfalls ungenügend erfasst
werden. Nach Meinung von Fachleuten sollen Dieselmoto-
ren Schwefeloxide ausstossen und zudem ist die grosse
Motion Maître-Genève
974
N 22 juin 1984
Menge von Russpartikeln nicht, wie bisher fälschlicherweise
immer wieder angenommen, harmlos, sondern Russpartikel
gelten als Träger krebserregender Substanzen.
Das Schweizervolk hat durch seine Wahlen vom 23. Oktober
1983 unmissverständlich gezeigt, dass es mit dem Umwelt-
schutz unverzüglich ernst machen will. Unsere Bevölkerung
ist offensichtlich nicht mehr bereit, auf die Ausmerzung
derartiger Schadstoffquellen noch warten zu müssen, mit
der Begründung, das Problem sei technisch schwierig zu
lösen oder es seien sehr hohe Eliminierungskosten zu er-
warten.
Mein Vorstoss möchte versuchen, den Bundesrat zu bewe-
gen, unverzüglich auch für Dieselmotoren wirksame Abgas-
vorschriften zu erlassen. Wer unsere Strassen und insbeson-
dere auch unsere Tunnels regelmässig befährt, weiss, wie
sehr unsere Luft sichtbar verschmutzt wird durch die schwe-
ren Brummer, die in ihrer Vielzahl die Schweiz lediglich vom
Norden in den Süden oder vom Westen in den Osten und
umgekehrt durchqueren und Güter transportieren, die auf
diesen Transversalen ohne weiteres per Bahn transportiert
werden könnten.
Die Haltung unserer Landesregierung punkto Bleiabgase
hatte europäisch erstaunliche Signalwirkung. Wir dürfen
daher mit Zuversicht erwarten, dass der Bundesrat auch mit
Bezug auf die Schadstoffe von Dieselmotoren ohne Zeitver-
zug und hartnäckig Massnahmen vorschreibt, die gerade
wegen unserer geographischen Lage auch die Nachbarlän-
der zum entsprechenden Handeln veranlassen werden, oder
dass ein grosser Teil des durch unser Land geführten inter-
nationalen Gütertransportes auf die Schiene verlegt werden
muss, welch letzteres in mancherlei Beziehung ins Gewicht
fallende Vorteile brächte.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Rauch- (Russ-) Emissionen
Seit 1970 bestehen in der Schweiz Vorschriften über die
Rauchbegrenzung bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren; diese
wurden schrittweise verschärft (Anhang 3 der Verordnung
vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Stras-
senfahrzeuge; SR 741.41). Die heutigen Vorschriften, die mit
den internationalen Bestimmungen der Wirtschaftskommis-
sion für Europa der UNO (ECE) übereinstimmen, bewirken -
bei richtiger Einstellung des Motors-einen praktisch rauch-
freien Betrieb. Wenn man trotzdem immer wieder «rau-
chende» Fahrzeuge mit Dieselmotoren feststellt, so liegt das
Problem nicht bei den Vorschriften, sondern bei ihrer Ein-
haltung und der Kontrolle. Nach Artikel 34 Absatz 1 der
Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) sind Motorfahr-
zeuge so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen
vermeidbaren Rauch entwickeln. Die Missachtung dieser
Vorschrift kann - bei Feststellung und Anzeige durch die
Polizei - mit Haft oder Busse bestraft werden. Je nach den
Umständen kann die Belästigung sogar mit einer Admini-
strativmassnahme (Verwarnung oder Entzug des Führeraus-
weises) geahndet werden (Art. 16 Abs. 2 des Strassenver-
kehrsgesetzes; SR 741.01).
- Schadstoffemissionen
a. Wie der Motionär in seiner Begründung selber ausführt,
emittieren Dieselmotoren die von den Benzinmotoren her
bekannten Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO), unverbrannte
Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NO
X
) in wesentlich
geringeren Mengen als Benzinmotoren mit vergleichbarer
Leistung. Deshalb hat sich bei den leichten Motorwagen
eine diesbezügliche Regelung bis heute nicht aufgedrängt.
Die ab 1. Oktober 1986 geltenden strengeren Vorschriften
für Fahrzeuge mit Benzinmotoren veranlassen nun der Bun-
desrat, auch für Fahrzeuge mit Dieselmotoren eine Begren-
zung dieser Schadstoffemissionen in Aussicht zu nehmen.
Hinsichtlich der schweren Motorwagen haben neueste
Berechnungen des Bundesamtes für Umweltschutz gezeigt,
dass diese Fahrzeuge an den vom Verkehr stammenden
Stickoxidemissionen verglichen mit der tatsächlichen Fahr-
leistung überproportional beteiligt sind. Eine diesbezügliche
Begrenzung scheint erfoderlich, weshalb der Bundesrat
eine entsprechende Regelung ebenfalls in Aussicht nimmt.
b. Dieselmotoren emittieren auch Kohlenstoffteilchen
(Russ); neben den sichtbaren Russteilchen - diese sind
begrenzt (vgl. Ziff. 1) - werden auch kleinste unsichtbare
Russteilchen (Partikel) ausgestossen. Über das Ausmass der
Schädlichkeit dieser Russteilchen bestehen unterschiedli-
che Auffassungen. Die in den USA geltenden diesbezügli-
chen Vorschriften haben gezeigt, dass deren Erfassung
heute noch Schwierigkeiten bietet (umstrittene Messtech-
nik). An der Beseitigung dieser Schwierigkeiten wird inter-
national gearbeitet. Sobald auch international anerkannte
Messkriterien vorliegen, wird der Bundesrat Vorschriften zur
Begrenzung dieser Russteilchen erlassen.
c. Die vom Dieselmotor ebenfalls emittierten Schwefeldio-
xide (S0
2
) stehen in direktem Zusammenhang mit dem
Schwefelgehalt im Dieseltreibstoff. Die Reduzierung des
S0
2
-Ausstosses kann deshalb nur mit einer Reduzierung
des Schwefelgehaltes im Treibstoff erreicht werden. Der
Bundesrat hat deshalb am 12. März 1984 beschlossen, den
maximalen Schwefelgehalt im Dieseltreibstoff auf den
- Januar 1985 von 0,5 auf 0,3 Prozent Masse herabzusetzen.
Eine weitere Reduktion wird angestrebt.
- Flechtliche Aspekte
Obwohl der Bundesrat mit der Grundidee des Motionärs,
Abgasvorschriften für Fahrzeuge mit Dieselmotoren zu
erlassen, einig geht, kann die Motion aus rechtlichen
Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Eine
Motion kann den Bundesrat nur beauftragen, «in bestimm-
ter Richtung einen Gesetz- oder Beschlussentwurf vorzule-
gen». Der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für
Motorwagen fällt indessen nach Artikel 8 des Strassenver-
kehrsgesetzes in die Zuständigkeit des Bundesrates; dies
gilt nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 17. Oktober
1983 über den Umweltschutz (BB11983II11040) ebenfalls für
Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. Wo der Gesetzge-
ber den Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigt, also im
sogenannten delegierten Rechtsetzungsbereich, können
dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindli-
che Gesetzgebungsaufträge erteilt werden.
Der Bundesrat ist bereit, die Motion als Postulat entgegen-
zunehmen und die angeregten Massnahmen zur Verbesse-
rung der Luftqualität soweit als möglich zu verwirklichen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 84.391
Motion Maître-Genève
Bedingter Führerausweisentzug
Retrait du permis de conduire. Sursis
Wortlaut der Motion vom 22. März 1984
Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament einen Entwurf
zu einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes zu unter-
breiten, die den bedingten Führerausweisentzug zulässt.
Texte de la motion du 22 mars 1984
Le Conseil fédéral est prié de soumettre aux Chambres
fédérales un projet complétant la loi sur la circulation rou-
tière de manière à permettre le sursis à une mesure de retrait
du permis de conduire.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Iten Abgasvorschriften für Dieselmotoren
Motion Iten Pescriptions sur les gaz d'échappement des moteurs Diesel
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.910
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
973-974
Page
Pagina
Ref. No
20 012 546
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.