Motion (Muheim)-Reimann1822N 15 décembre 1983
Es wurde ja vor allem als stossend empfunden, und es hat
auch jn der Öffentlichkeit zu Kritik geführt, dass bei der
Strafverfolgung betreffend Amtsgeheimnisverletzung die
fehlbaren Beamten zum Teil nicht eruiert werden konnten.
Die Strafverfahren mussten eingestellt werden, während-
dem die Strafverfahren gegen Journalisten weitergeführt
wurden. Nun ist es auch uns'klar, dass gemäss Artikel 293
Strafgesetzbuch beachtet werden muss, dass die Strafver-
fahren rechtlich getrennt durchgeführt werden müssen.
Dennoch muss man sich in diesem Zusammenhang fragen,
ob es nicht besser und angemessen wäre, eine Revision des
betreffenden Artikels vorzunehmen.
Im übrigen stellt sich auch die Frage, ob die Strafverfahren
nicht eingestellt werden könnten. Interessant in diesem
Zusammenhang ist: Wenn man die betroffenen Journalisten
befragt, so wissen einige von ihnen gar nicht, ob jetzt das
Strafverfahren eingestellt worden sei. Sie wissen gar nicht
mehr, wie die Angelegenheit jetzt steht. Sie hätten gehört,
dass die Strafverfahren bis zur Beantwortung unserer Inter-
pellation eingestellt worden seien, aber seither sei eigentlich
nichts mehr geschehen. Ich glaube, es wäre schon richtig,
wenn wir Aufschluss darüber erhalten würden, ob die Ver-
fahren eingestellt oder weitergeführt werden. Es wäre auch
interessant, in wie vielen Fällen die Einstellung des Strafver-
fahrens zur Diskussion steht.
Ein zweiter Punkt, der mir sehr wichtig scheint, das ist die
Frage, ob Artikel 293 Strafgesetzbuch überhaupt noch
zweckmässig sei, ob es nicht in der Tat Situationen geben
kann, wo eben eine Veröffentlichung von Berichten sinnvoll
sein kann, oder besser gesagt: das Zurückhalten von
Berichten eben nicht opportun ist. Denn Staatstätigkeit
sollte grundsätzlich öffentlich sein. Das ist auch die Ansicht,
wie sie beispielsweise von Herrn Ständerat Binder in seiner
Motion in leicht abgewandelter Weise vertreten wird.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach
dem Zeitplan einer allfälligen Revision. Herr Bundesrat
Friedrich hat ja schon einmal darüber orientiert, und mir
scheint es nun sehr wichtig zu wissen, wie konkret der
Zeitablauf der Revisionsarbeiten aussieht und vor allem
auch, welche Stossrichtung die Revision haben wird. Wird
also beispielsweise dem Opportunitätsgedanken Rechnung
getragen? Wird in diesem Sinne auch eine Erfüllung der
Forderungen in der Motion Binder zu erwarten sein?
Wir haben in der letzten Session die Regelung des Persön-
lichkeitsschutzes beschlossen. Und da ging es ja vor allem
um die Absicherung unserer persönlichen Sphäre gegen-
über Eingriffen von selten der Medienleute. Mir scheint,
dass es von der Symmetrie her richtig wäre, wenn man nun
auch die Freiheit der Medienschaffenden in einer Gesetzes-
revision besser verankern würde.
Bundesrat Friedrich: Ich möchte zu dieser Interpellation
zusätzlich noch folgende vier Punkte festhalten:
-
Heute gibt es im Strafgesetzbuch zwei einschlägige Arti-
kel: einmal den Artikel 320-Verletzung des Amtsgeheimnis-
ses -, dann den Artikel 293 - Veröffentlichung amtlicher
geheimerVerhandlungen. Nach rechtsstaatlichen Prinzipien
sind wir verpflichtet - ich unterstreiche: verpflichtet -, diese
Artikel anzuwenden, solange sie geltendes Recht sind.
-
Wenn nun der Beamte als Täter (nach Art. 320) nicht
ermittelt werden kann, so kann die Anwendung von Artikel
293 auf den Journalisten als stossend erscheinen. Ich
betone: kann. Diese Frage lässt sich aber nicht generell,
sondern nur im Einzelfall beantworten.
-
Wir haben bereits in der schriftlichen Antwort gesagt,
dass wir das Problem in einem grösseren Zusammenhang
prüfen und nach möglichen Lösungen suchen. Das Ergeb-
nis der Prüfung steht noch aus. Materiell möchte ich darauf
hinweisen, dass das Opportunitätsprinzip im Strafrecht eine
höchst zweischneidige Sache ist.
-
Einfluss auf hängige Strafverfahren nehmen wir nicht.
Jaeger: Ich bin mit dem letzten Punkt der Antwort nicht
zufrieden, weil die Journalisten, die betroffen sind, nach
meiner Auffassung das Recht haben, zu wissen, ob diese
Strafverfahren weitergehen oder nicht. Das wissen sie eben
nicht, und das scheint mir einfach nicht in Ordnung zu sein.
Le président: M. Jaeger se déclare très partiellement satis-
fait.
#ST# 83.565
Motion des Ständerates (Kündig)
Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht
Motion du Conseil des Etats (Kündig)
Institutions de prévoyance du personnel.
Surveillance
Beschluss des Ständerates vom 6. Dezember 1983
Décision du Conseil des Etats du 6 décembre 1983
Wortlaut der Motion vom 20. September 1983: Vgl. Motion
(Muheim)-Reimann
Texte de la motion du 20 septembre 1983: Voir Motion
(Muheim)-Reimann
83.563
Motion (Muheim)-Reimann
Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht
Institutions de prévoyance du personnel.
Surveillance
Wortlaut der Motion vom 20. September 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Ände-
rung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgeset-
zes über die Aufsicht über die privaten Versicherungsein-
richtungen vom 23. Juni 1978 zu unterbreiten, wodurch die
Personalvorsorgeeinrichtungen eines oder mehrerer priva-
ter und/oder öffentlicher Arbeitgeber von der Versiche-
rungsaufsicht befreit werden, sofern sie der Aufsicht
gemäss Artikel 61 und 62 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 25. Juni 1982 unterliegen.
Texte de la motion du 20 septembre 1983
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre un projet de
modification de l'article 4,1" alinéa, lettre c, de la loi sur la
surveillance des institutions d'assurance privées du 23 juin
1978, afin de libérer de cette surveillance les institutions de
prévoyance en faveur du personnel d'un ou plusieurs
employeurs privés ou publics, en tant que celles-ci sont
soumises à la surveillance prévue aux articles 61 et 62 de la
loi sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et
invalidité du 25 juin 1982.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann-
Bern, Bremi, Deneys, Eggli, Fischer-Bern, Hösli, Jelmini,
Keller, Kühne, Landolt, Morel, Müller-Bern, Nebiker, Oehler,
Reimann, Rüegg, Zehnder, Ziegler-Solothurn (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
-
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die priva-
ten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978
bezweckt den Schutz der Versicherten mittels der Versiehe-
-
Dezember 1983 N1823
Motion (Muheim)-Reimann
rungsaufsicht durch den Bund. Der Aufsicht unterstehen in
der Schweiz tätige private Versicherungseinrichtungen, ins-
besondere auch solche, die eine bestimmte Leistung im
Todes- und im Erlebensfall versprechen und dabei den
Risikoteil bei einem Dritten abdecken.
-
Artikel 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
regelt die Ausnahmen von der Aufsichtspflicht. Gemäss
Absatz 1c sind die Personalversicherungseinrichtungen
eines privaten Arbeitgebers sowie eines oder mehrerer
öffentlicher Arbeitgeber ausgenommen. Einrichtungen
mehrerer privater Arbeitgeber dagegen fallen nur unter die
Ausnahme, wenn diese wirtschaftlich oder finanziell eng
miteinander verbunden sind. Somit unterstehen von den
Personalvorsorgeeinrichtungen die Verbandsversicherun-
gen und Gemeinschaftsstiftungen der Aufsicht durch das
Bundesamt über Privatversicherungen.
-
Mit dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, (-unter-
lassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)
wird bezüglich der Beaufsichtigung der Personalvorsorge-
einrichtungen eine völlig neue Situation geschaffen. Die
bisherige lückenhafte und von den Kantonen und Gemein-
den mehr oder weniger intensiv gehandhabte Stiftungsauf-
sicht nach Artikel 84 ZGB wird im Interesse der Versicherten
wesentlich ausgedehnt und verbessert. Die Vorschriften des
BVG über die Verantwortung der Organe, die periodische
Überprüfung durch eine Kontrollstelle oder einen Experten
und die behördliche Aufsicht gelten grundsätzlich für alle
Personalvorsorgeeinrichtungen, ungeachtet der Rechts-
form, in die sie gekleidet sind. Sie sind auch anwendbar auf
Leistungen, die über das gesetzliche Minimum hinausge-
hen. Sie betreffen alle nach BVG registrierten Einrichtun-
gen, und von den nicht registrierten diejenigen, die die
Rechtsform einer Stiftung aufweisen (Art. 89bis Abs. 6 ZGB).
Die Aufsicht über die Personalvorsorgeeinrichtungen ist
somit umfassend.
-
Der Schutz der Versicherten nach BVG ist aber auch viel
besser als bisher. Die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle
bezieht sich auf die Geschäftsführung, das Rechnungswe-
sen und die Vermögensanlage sowie auf die Solvenz und die
Einhaltung des Gesetzes durch die versicherungstechni-
schen Bestimmungen des Réglementes. Die staatliche Auf-
sichtsbehörde prüft die Übereinstimmung des Réglementes
mit dem Gesetz, die Geschäftstätigkeit und die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten. Sie trifft Massnahmen zur
Behebung von allfälligen Mängeln. Diese behördliche Auf-
sicht wird durch das Bundesamt für Sozialversicherung
oder eine kantonale Behörde ausgeführt. Im übrigen wird
für den Fall der Insolvenz einer Personalvorsorgeeinrich-
tung durch das BVG ein Sicherheitsfonds geschaffen, der
die gesetzlichen Leistungen sicherstellt.
-
Obschon der Schutz der in der Personalvorsorge Versi-
cherten durch die umfassende und intensive Aufsicht nach
BVG gewährleistet ist, unterstehen gemäss VAG gewisse
Personalvorsorgeeinrichtungen auch noch der privaten Ver-
sicherungsaufsicht. Es betrifft dies, wie bereits erwähnt, die
von einem Verband oder von mehreren wirtschaftlich oder
finanziell nicht eng miteinander verbundenen privaten
Arbeitgebern betriebenen Gemeinschaftseinrichtungen.
Diese unterstehen einerseits der Aufsicht des Bundesamtes
für Privatversicherungen, vor allem was die Solvenz anbe-
trifft, und andererseits der Aufsicht des Bundesamtes für
Sozialversicherungen oder einer kantonalen Behörde
gemäss BVG.
-
Die Unterstellung der Verbandseinrichtungen und der
Gemeinschaftsstiftungen unter das VAG führt nicht nur zu
einer unnötigen Doppelspurigkeit, sondern auch zu einer
rechtsungleichen Behandlung, ja zu einer unliebsamen
Benachteiligung. Auch wenn es sich nur um die sogenannte
vereinfachte Aufsicht handelt, so werden den Einrichtungen
doch Vorschriften bezüglich Sicherheitsmargen, Schwan-
kungsfonds, technische Rückstellungen und Reserven usw.
gemacht. Ferner werden die Vorsorgepläne der Vorsorge-
einrichtungen eingeengt. Diese Auflagen führen zu einer
Erhöhung der Beiträge oder zu einer Schmälerung der Lei-
stungen an die Versicherten. Das beeinträchtigt die Tätigkeit
der Verbands- und Gemeinschaftseinrichtungen, ja gefähr-
det sogar deren Weilerexistenz. Es ist nicht einzusehen,
dass die Vorsorgeeinrichtung eines einzelnen privaten
Arbeitgebers von der Aufsicht nach VAG befreit ist, wäh-
renddem das nicht der Fall sein soll, wenn sich mehrere
Arbeitgeber in einer Verbands- oder Gemeinschaftseinrich-
tung zusammenschliossen. Gerade durch den Zusam-
menschluss wird ja da« Risiko kleiner, da es auf eine breitere
Basis abgestützt werden kann. Der Schutz der Versicherten
durch die Aufsicht gemäss BVG genügt auch bei diesen
kollektiven Einrichtungen so gut wie bei den einzelbetriebli-
chen.
-
Die Gemeinschaftseinrichtungen in der Personalvor-
sorge haben sich in den letzten Jahren stark entwickelt und
wesentlich zum Ausbau der beruflichen Vorsorge beigetra-
gen. Sie werden auch in Zukunft massgebliche Träger des
Obligatoriums nach BVG sein, sofern sie durch die Aufsicht
administrativ und finanziell nicht mehr belastet werden, als
es zum Schutz der Versicherten nötig ist. Nachdem die
Aufsicht nach BVG die Versicherten hinreichend schützt,
sind sämtliche Personalvorsorgeeinrichtungen, insbeson-
dere auch die Verbands- und Gemeinschaftseinrichtungen,
von der Aufsichtspflicht gemäss VAG auszunehmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (VAG)
nimmt die Abgrenzung der aufsichtspflichtigen von den
nichtaufsichtspflichtigen Versicherungseinrichtungen nach
folgender Gesetzesmethodik vor: Artikel 3 VAG nennt in
Form einer Generalklausel die aufsichtspflichtigen Versi-
cherungseinrichtungen. Er statuiert die Aufsichtspflicht
grundsätzlich für alle Versicherungeinrichtungen. Die Aus-
nahmen von der Aufsicht werden in Artikel 4 Absatz 1 VAG in
Form eines Ausnahmekataloges abschliessend enumeriert.
Nach Litera c dieser Bestimmung sind von der Aufsicht
ausgenommen Pesonalversicherungseinrichtungen
a. eines privaten Arbeitgebers; b. mehrerer privater Arbeit-
geber, die wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander
verbunden sind; c. eines öffentlichen Arbeitgebers; d. meh-
rerer öffentlicher Arbeitgeber.
Personalversicherungseinrichtungen mehrerer privater
Arbeitgeber, bei denen die Voraussetzung der wirtschaftlich
oder finanziell engen Verbundenheit nicht gegeben ist, sind
demzufolge aufsichtspflichtig. Personalversicherungsein-
ric'htungen mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sind nicht auf-
sichtspflichtig, wohl aber solche mehrerer öffentlicher und
privater Arbeitgeber.
Die Motion verfolgt da;; Ziel, Personalvorsorgeeinrichtungen
eines oder mehrerer privater und/oder öffentlicher Arbeitge-
ber von der Versicherungsaufsicht zu befreien, sofern diese
dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, (-unterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unter-
liegen. Offensichtlich liegt der Motion die Annahme
zugrunde, dass nach heutiger Rechtslage die Versiche-
rungsaufsichtspflicht von Personalversicherungseinrichtun-
gen mehrerer privater und öffentlicher Arbeitgeber erfüllt ist,
eine Auffassung, die vom Bundesrat geteilt wird.
Die aufgeworfenen Fragen bildeten den Kernpunkt der
Beratungen des Parlamentes zum VAG in den Jahren 1977
und 1978. Beide Räte legten aufgrund der Botschaft zum
BVG und der bereits parallel laufenden BVG-Beratungen
besonderen Wert darauf, die Vorlage zum VAG mit dem
Entwurf zum BVG zu koordinieren. Mit Bezug auf die Frage-
stellung Versicherungsaufsicht oder BVG-Aufsicht sind
nach Abschluss der Beratungen zum VAG (Juni 1978) vom
BVG-Gesetzgeber keine entscheidenden Änderungen mehr
vorgenommen worden. Dies gilt auch für den durch das
BVG geschaffenen Sicherheitsfonds, der hinsichtlich
Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungs-
unfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen gegenüber der
vom Bundesrat vorgeschlagenen Stiftung für den gesamt-
schweizerischen Lastenausgleich keine Änderung erbracht
Motion (Muheim)-Reimann1824
N 15 décembre 1983
hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden,
dass der BVG-Gesetzgeber eine völlig neue Situation
geschaffen habe.
Für die im VAG getroffene Abgrenzung der Versicherungs-
aufsichtspflicht waren in beiden Räten folgende Überlegun-
gen massgebend:
Die Versicherungsaufsicht, sei sie ordentlich oder ver-
einfacht, ist strenger als die Aufsicht nach BVG und die
durch das BVG verbesserte Stiftungsaufsicht. Sie bietet
einen stärkeren Schutz für die Versicherten, weil die VAG-
Aufsicht
- eine materielle, präventiv wirkende und ausschliesslich
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde durchgeführte
Staatsaufsicht darstellt, während die BVG-Aufsicht sich im
Nachhinein auswirkt und schwergewichtig nach dem
Grundsatz der Selbstkontrolle durchgeführt wird. Die Tätig-
keit der Aufsichtsbehörde nach BVG beschränkt sich im
wesentlichen auf die Überwachung der Einhaltung der BVG-
Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtungen;
- eine materielle Sicherstellung sämtlicher Versicherungs-
ansprüche vorschreibt. Der Bundesrat macht darauf auf-
merksam, dass demgegenüber der im BVG vorgesehene
Sicherheitsfonds nur die obligatorischen Minimalleistungen
zahlungsunfähig gewordener Vorsorgeeinrichtungen si-
cherstellt.
Ausserdem erfordert der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung, dass Personalversicherungseinrichtungen
mehrerer Arbeitgeber der gleichen materiellen Versiche-
rungsaufsicht unterstellt werden wie die Lebensversiche-
rungseinrichtungen, weil sie ihrer Bedeutung nach ebenso
gross sein können wie gewisse Lebensversicherungsein-
richtungen und diesen in ihrer Rechts- und Wirtschaftstruk-
tur ausserordentlich nahe kommen können.
Der Gesetzgeber wollte sich somit bei den Personalversiche-
rungseinrichtungen mehrerer Arbeitgeber nicht mit der
BVG-Aufsicht begnügen. Diese Auffassung herrschte bereits
in den Kommissionen des Ständerates wie des Nationalrates
vor, weshalb Anträge, die das gleiche Ziel wie die Motion
verfolgten, abgelehnt wurden. Hätte der Gesetzgeber die im
VAG verankerte Abgrenzung der Aufsichtspflicht ändern
wollen, so hätte er bei Erlass des BVG dazu Gelegenheit
gehabt. Eine solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt.
Der Bundesrat kann sich übrigens der Auffassung, wonach
die im VAG vorgesehene Abgrenzung der Aufsichtspflicht zu
einer unnötigen Doppelspurigkeit führe, nicht anschliessen.
Artikel 44 VAG soll vielmehr administrative Erschwerungen
verhindern. In Ausführung dieser versicherungsaufsichts-
rechtlichen Bestimmung, der Vorschriften des BVG sowie
entsprechender Zusicherungen des Sprechers des Bundes-
rates bei den Beratungen zum VAG, wonach die gleichzei-
tige Unterstellung unter die vereinfachte Aufsicht, die BVG-
Aufsicht und die Stiftungsaufsicht möglichst einfach durch-
geführt werden soll, erliess der Bundesrat am 29. Juni 1983
die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung
der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1). Danach beaufsichtigt
ausschliesslich das Bundesamt für Privatversicherungswe-
sen Vorsorgeeinrichtungen, die dem VAG unterstehen, und
zwar für die Versicherungsaufsicht, die BVG-Aufsicht sowie
gegebenenfalls auch für die Stiftungsaufsicht, während das
Bundesamt für Sozialversicherung mit Bezug auf die BVG-
Aufsicht die Oberaufsicht ausübt. Personalversicherungs-
einrichtungen, auf welche die Anpassungsfrist nach Artikel
53 VAG zur Anwendung gelangt, werden bis zum Ablauf der
Frist (31. Dezember 1988) bzw. bis zur Erteilung der Bewilli-
gung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment ausschliesslich der BVG-Aufsichtsbehörde (Bundes-
amt für Sozialversicherung oder kantonale Aufsichtsbe-
hörde) unterstehen. Aufgrund dieser Regelung ist eine Dop-
pelaufsicht ausgeschlossen.
Der Bundesrat stellt fest, dass die Versicherungsaufsicht für
die Versicherten einen stärkeren Schutz bietet als die BVG-
Aufsicht. Durch den Erlass des BVG ist keine Situation
entstanden, die eine Neubeurteilung der Frage der Abgren-
zung der Versicherungsaufsichtspflicht erfordern würde. Es
erscheint deshalb nicht zweckmässig, nach so kurzer Zeit
den ganze Fragenkomplex erneut zur Diskussion zu stellen
und dafür den Gesetzgebungsapparat wieder in Gang zu
setzen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Zehnder: Ich übernehme hier die Begründung der Motion
des Kollegen Muheim. Eine gleichlautende Motion hat Herr
Ständerat Kündig im Ständerat eingereicht. Dieser hat
bereits dazu Stellung genommen und der Motion mit 33 zu 3
Stimmen zugestimmt. Es kommt nicht von ungefähr, dass
diese beiden Motionen gleichzeitig im National- und Stände-
rat durch die Herren Muheim und Kündig eingereicht wur-
den. Bei den Motionären handelt es sich nämlich um die
Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte
zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).
Daraus kann man ableiten, dass der ganze Fragenkomplex,
welcher diese Motion enthält, bereits Gegenstand von Dis-
kussionen bei den BVG-Beratungen war.
Die verschiedenen, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
vorgesehenen Aufsichtsformen dienen insbesondere der
Sicherheit der Versicherten. Über die Dringlichkeit einer
verschärften Aufsicht bedarf es angesichts verschiedener
gravierender Insolvenzfälle der letzten Zeit keiner besonde-
ren Hinweise. Es bahnt sich gerade jetzt im Kanton Bern ein
Fall an, bei dem Millionenverluste befürchtet werden müs-
sen. Lassen Sie mich aber ganz kurz die heutigen unzurei-
chenden Aufsichtsformen skizzieren.
Neben der kantonalen Aufsicht, die sich im Normalfall auf
die Berichtentgegennahme durch die Versicherungsträger
beschränkt, existiert die Aufsicht durch das Bundesamt für
Sozialversicherung für autonome Versicherungseinrichtun-
gen sowie für private bzw. verbandliche Vorsorgeeinrichtun-
gen auf der Basis des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
In einer dritten, verschärften Aufsichtsstufe rangieren dann
die Versicherungsgesellschaften für private Versicherungen
sowie Gemeinschaftsstiftungen nach dem Versicherungs-
aufsichtsgesetz.
Mit dem neuen Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni
1982 wird nun bezüglich der Beaufsichtigung der Personal-
vorsorgeeinrichtungen eine völlig neue Situation geschaf-
fen. Die bisherige lückenhafte und in der Vollzugspraxis
ausserordentlich large Aufsicht über die Stiftungen nach
Artikel 84 ZGB wird jetzt im Interesse der Versicherten
wesentlich ausgedehnt und verbessert.
Die entsprechenden Vorschriften in bezug auf die Verant-
wortung der Organe, die periodische Überprüfung durch
eine Kontrollstelle bzw. einen Experten und die behördliche
Aufsicht gelten nun grundsätzlich für al le Personalvorsorge-
einrichtungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, und sind auch
auf die Leistungen anwendbar, die über das gesetzliche
Minimum hinausgehen.
Man kann deshalb von einer umfassenden Aufsicht über
sämtliche Personalvorsorgeeinrichtungen sprechen. Auch
der Schutz des Versicherten selbst ist jetzt nach der BVG-
Regelung viel besser als bis anhin, erstreckt sich doch die
gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle auf die Geschäftsfüh-
rung, das Rechnungswesen und die Vermögenslage sowie
auf die Solvenz und die Einhaltung des Gesetzes durch die
versicherungstechnischen Bestimmungen des Régle-
mentes.
Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb in Zukunft gewisse
Personalvorsorgeeinrichtungen, nämlich diejenigen eines
Verbandes oder von mehreren wirtschaftlich bzw. finanziell
eng miteinander verbundenen privaten Arbeitgebern, wei-
terhin einerseits der privaten Versicherungsaufsicht durch
das Bundesamt für Privatversicherungen und andererseits
der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen
unterstellt bleiben sollen. Diese Situation führt nicht nur zu
einer unnötigen Doppelspurigkeit, sondern auch zu einer
rechtsungleichen Behandlung, ja Benachteiligung.
- Dezember 1983 N
1825
Motion (Muheim)-Reimann
Die Gemeinschaftseinrichtungen in der Personalvorsorge
haben sich in den letzten Jahren stark entwickelt und
wesentlich zum Ausbau der beruflichen Vorsorge beigetra-
gen. Das halten wir anerkennend fest. Sie werden auch in
Zukunft massgebliche Träger des Obligatoriums nach BVG
sein. Nachdem nun die Aufsicht nach dem Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
vorsorge die Versicherten hinreichend schützt, sind sämtli-
che Personalvorsorgeeinrichtungen - insbesondere auch
die Verbands- und Gemeinschaftseinrichtungen - von der
Aufsichtspflicht gemäss VAG auszunehmen.
Ich ersuche Sie daher, diese Motion, die ich - angesichts der
veränderten rechtlichen Situation - nur als allgemeine, aber
notwendige Anregung versehe, gutzuheissen.
Allenspach: Diese Motion ist wie jene des Ständerates aus
den Erörterungen jener entstanden, die sich in unserer
Kommission vertieft mit der Gestaltung des BVG befasst
haben und die sich auch heute noch um die Realisierung
dieses Gesetzeswerkes kümmern. Wir verraten Ihnen wohl
kein Geheimnis, dass die Realisierung des BVG ein recht
kompliziertes und schwieriges Unterfangen ist. Schon
damals, in der Kommission, zeichneten sich die Probleme
der unterschiedlichen und doppelten Aufsicht ab. Herr Bun-
desrat Hürlimann hatte in Aussicht gestellt, die paradoxe
Situation zu beheben, nämlich jene, wonach die grossen
Gemeinschaftsstiftungen und Verbandseinrichtungen, die
zumeist von professionellen und geschulten Fachleuten
geführt werden, einer härteren, einschneidenderen und
kostspieligeren Aufsicht unterstellt werden als die autono-
men Pensionskassen, und dies selbst dann, wenn diese
autonomen Pensionskassen in Kleinbetrieben nur nebenbei
geführt und betreut werden. Die Motion verlangt genau das,
was Herr Bundesrat Hürlimann damals in Aussicht gestellt
hat, das wir aber in der Kommission aus Zeitgründen nicht
mehr behandeln konnten. Wir wollten das BVG in diesem
Rate möglichst rasch durchziehen und ein Inkraftsetzen
nicht verzögern.
Es scheint sich bei dieser Motion auf den ersten Blick um
eine Frage von untergeordneter, ja verwaltungstechnischer
Bedeutung zu handeln. Das ist aber nicht der Fall. Es geht
um eine sehr wichtige Entscheidung. Die heutige Regelung
diskriminiert, verkompliziert und verteuert die Gemein-
schaftseinrichtungen und die Verbandsversicherung. Diese
beiden wichtigen Pfeiler für die Durchführung der zweiten
Säule können sich, wenn die heutige Situation bestehen
bleibt, weniger entwickeln. Es sind sogar Fälle bekannt, wo
• sich die bestehenden Einrichtungen überlegen, ob nicht
eine Auflösung und eine Aufsplitterung in autonome Kassen
für sie günstiger sei als der gemeinschaftliche Zusam-
menschluss. Eine solche Entwicklung der Auflösung und
Aufsplitterung liegt nun nicht im Interese der Versicherten,
der Betriebe und liegt auch nicht im Interesse der Durchfüh-
rungsorgane. Wir brauchen diese Gemeinschaftsstiftungen,
wir brauchen die Verbandseinrichtungen, wenn wir das BVG
sinnvoll und in einem administrativ vertretbaren Rahmen
durchführen wollen. Wenn die Mehrzahl der Betriebe aus
Kostengründen gezwungen wird, autonome Pensionskas-
sen zu gründen und die Verbandseinrichtungen gezwungen
werden, sich aufzulösen und verschiedene Gruppierungen
neu zu bilden, dann wird der Versicherungsschutz nicht
etwa grösser, sondern kleiner, weil diese autonomen Kassen
einen viel geringeren Schutz aufweisen. Was weit wichtiger
ist: Die Kantone und das Bundesamt für Sozialversicherung
werden dann ihrer Aufsichtspflicht nicht mehr nachkommen
können, weil Zehntausende von Einzelstiftungen individuell
geprüft werden müssten, statt dass man all diese Betriebe in
einigen wenigen Gemeinschaftseinrichtungen zusammen-
gefasst prüfen könnte.
Wir bitten den Bundesrat eindringlich, die recht schwierigen
Probleme, die sich heute für die Neuorientierung der berufli-
chen Vorsorge ergeben, nicht noch schwerer zu machen.
Deshalb sollte auch aus unserer Sicht die Motion überwie-
sen werden, wie der Ständerat diese Überweisung ja bereits
beschlossen hat.
Kühne: Zu diesem Problem ist nun schon einiges gesagt
worden. Vielleicht noch einige wenige Ergänzungen: Das
Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge stellt eine Grat-
wanderung dar zwischen den Möglichkeiten der Sozialpart-
ner einerseits auf der Basis der Partnerschaft und den
Bestrebungen auf der anderen Seite für Mindestgarantien
und grösstmögliche Sicherheit der angesparten Mittel und
damit entsprechender staatlicher Vorschriften. Bei den
Kommissionsberatungen wurde die Absicht immer wieder
deutlich kundgetan, die Anwendung des Gesetzes mög-
lichst vernünftig und ohne unnötige Einschränkungen erfol-
gen zu lassen. Diese Absicht hat auch wiederholt Bundesrat
Hürlimann in der Kornmission kundgetan. So kommt es
denn nicht von ungefähr, dass die beiden'Präsidenten der
vorberatenden Kommissionen, Herr Kündig aus dem Stän-
derat und Herr Muheim aus dem Nationalrat, die Motion
lanciert haben, und Sie sehen auch, dass die Motion unse-
res Rates vor allem Unterschriften der Kommissionsmitglie-
der trägt.
Zusätzliche Vorschriften - das ist hier schon gesagt worden
- für die Beaufsichtigung der Gemeinschaftseinrichtungen
erübrigen sich. Gemeinschaftseinrichtungen haben es ja in
sich, dass sie eine Risikostreuung bringen. Dazu kommt,
dass im Rahmen des Gesetzes die Kantone wesentlich ver-
stärkte Aufgaben in be;:ug auf die Aufsicht der Vorsorgeein-
richtungen zu erfüllen haben. Ein weiterer Punkt ist der,
dass im Bundesgesetz für die berufliche Vorsorge die paritä-
tische Verwaltung vorgeschrieben ist. Es ist also schon von
dieser Seite her Gewähr dafür geboten, dass sowohl Arbeit-
nehmer wie Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend auf das
finanzielle Geschehen Einfluss nehmen können. Zusätzlich
ist noch der Sicherheitsfonds geschaffen worden, welcher
bei Insolvenz die obligatorischen Leistungen sicherstellt.
Mehr Aufsicht in diesem Gebiet führt nicht zu mehr Sicher-
heit. Das haben vor allem meine beiden Vorredner hier ganz
deutlich gemacht. Wenn Sie auf einem Gebiet weniger Staat
haben können, ohne damit für die Versicherten Schaden
anzurichten, oder im Giegenteil sogar noch eine Verbesse-
rung für die Sozialpartner erreichen können, dann bitte ich
sie, dies zu tun. Stimmen Sie der Motion zu, wie dies der
Ständerat bereits mit einer eindrücklichen Mehrheit getan
hat.
Bundesrat Friedrich: Wir haben die Probleme in unserer
schriftlichen Stellungnahme ausführlich dargelegt. Ich gebe
zu, dass es sich um ziemlich komplizierte Fragen handelt, in
die sich wahrscheinlich die wenigsten von Ihnen eingelesen
haben. Aber: das Problem der Koordination zwischen beruf-
lichem Vorsorgegesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz
(BVG/VAG) ist bezüglich Aufsicht im Versicherungsauf-
sichtsgesetz vom 23. Juni 1978 gelöst worden.
Ich habe nun schon etwas Mühe, einzusehen, warum man
die getroffene Lösung nach derart kurzer Zeit als unrichtig
erachtet und dieses Gesetz bereits wieder ändern will. Es
trifft nicht zu, dass man das Problem damals überhaupt
nicht erkannt hätte. Der Entwurf des BVG lag nämlich
damals vor. Dieser Entwurf ist in den entscheidenden Punk-
ten nachher nicht mehr geändert worden. Der Gesetzgeber
rechnete bei der Beratung des VAG fest damit, dass das
BVG in Kraft treten werde, und er schenkte deshalb gerade
der Koordination mit diesem Gesetz die nötige Beachtung.
Aus diesem Grunde hat er auch Artikel 44 in das VAG
eingefügt: «Übt der Bund die Aufsicht über Versicherungs-
einrichtungen kraft mehrerer Gesetze aus» (also etwa kraft
VAG und kraft BVG), «so sorgt der Bundesrat dafür, dass
eine einzige Aufsichtsbehörde die Beziehungen mit den
Versicherungseinrichtungen wahrnimmt.» Der Bundesrat
hat eine entsprechende Verordnung erlassen, die Doppel-
spurigkeiten ausschliesst, und es ist nicht wahr- wie heute
behauptet wird -, dass nach der gegenwärtigen Rechtslage
Doppelspurigkeiten entstehen könnten. Hätte man wirklich
etwas ändern wollen, so hätte das spätestens bei der Bera-
tung des BVG geschehen müssen. Aber man hat das dort
nicht getan, und ich stelle fest: Entweder war es nicht nötig,
230-N
Postulat (Meier Josi)-Blunschy
1826N 15 décembre 1983
oder dann hat jene Kommission ihre Aufgabe nicht erfüllt
und das Problem links liegen gelassen.
Das VAG zählt die Ausnahmen von der Aufsicht auf. Es
nimmt lediglich die allereinfachsten Fälle von dieser Auf-
sicht aus. Diejenigen Einrichtungen, die nun der Aufsicht
nach VAG entzogen werden sollen, gehören eben nicht zu
diesen einfachen Fällen.
Das VAG sieht deshalb nur wenige Ausnahmen vor, weil es
einen besseren Schutz der Versicherten bietet, ganz im
Gegenteil zu dem, was jetzt behauptet worden ist.
Wir haben Ihnen dies auf Seite 4 der Antwort dargetan. Die
gegenteilige Behauptung stimmt nach unserer Auffassung
einfach nicht.
Der Gesetzgeber wollte sich bei Personalvorsorgeeinrich-
tungen mit mehreren Arbeitgebern bewusst nicht mit der
BVG-Aufsicht begnügen. Es ist durch das BVG keine neue
Situation entstanden, wie in der Begründung der Motion
behauptet wird. Ich habe das ungute Gefühl, dass wieder
einmal nach dem Motto gehandelt wird: «Meister, die Arbeit
ist fertig, soll ich sie gleich flicken?»
Le président: Le Conseil fédéral s'oppose à la motion Mu-
heim.
Je vous signale que nous traitons, en même temps que cette
motion, celle du Conseil des Etats n° 83.565, qui a exacte-
ment la même teneur.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung der Motionen
Dagegen
offensichtliche Mehrheit
Minderheit
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
#ST# 81.902
Postulat (Meier Josi)-Blunschy
Urheberrechtsgesetz. Teilrevision
Loi sur le droit d'auteur. Révision partielle
Wortlaut des Postulates vom 16. Dezember 1981
Die Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes ist aufgescho-
ben. Zwei Entscheide des Bundesgerichtes vom 20. Januar
1981 haben im Bereich der Weiterleitung von Sendungen
durch private Umsetzer und Gemeinschaftsantennen erheb-
liche Schwierigkeiten geschaffen. Der Bundesrat gedenkt
offenbar, im Rahmen der vom Gesetzgeber an ihn delegier-
ten Befugnisse das Verwertungsgesetz auszudehnen. Als
Sofortmassnahme ist dies zu befürworten. Auf mittlere Sicht
hingegen muss eine gesetzliche Lösung getroffen werden.
Deshalb und im gemeinsamen Interesse von Konsumenten,
Nutzern und Urhebern wird der Bundesrat eingeladen, vor-
dringlich eine Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes zu
prüfen, welche in folgender Richtung gehen sollte:
- Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 6 wird gestrichen und durch
folgenden neuen Artikel 12bis ersetzt:
Art. 12bis
' Bei der öffentlichen Mitteilung von durch den Rundfunk
gesendeten Werken mit oder ohne Draht durch ein anderes
als das ursprüngliche Unternehmen hat der Urheber
Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
2
Die Wahrung der Rechte der Urheber erfolgt kollektiv
durch Verwertungsgesellschaften aufgrund des Verwer-
tungsgesetzes.
3
Die Vergütung entfällt, wenn das gesendete Werk am Ort
der öffentlichen Mitteilung gemäss Absatz 1 auch direkt aus
der Luft empfangbar ist.
4
Der Bundesrat legt fest, von welcher Teilnehmerzahl an
eine öffentliche Mitteilung im Sinne von Absatz 1 vorliegt.
- Artikel 42 Ziffer 1 Buchstabe f wird wie folgt ergänzt:
... ohne die festgelegte angemessene Vergütung zu be-
zahlen.
Texte du postulat du 16 décembre 1981
La révision totale de la loi concernant le droit d'auteur a été
renvoyée. Suite à deux arrêts du Tribunal fédéral, des diffi-
cultés considérables ont en effet surgi dans le domaine de la
retransmission d'émissions par des réémetteurs privés ou
des antennes collectives. Le Conseil fédéral envisage mani-
festement d'étendre le champ d'application de la loi concer-
nant la perception de droits d'auteur, conformément aux
attributions qui lui ont été confiées par le législateur. Ce
projet doit être appuyé, en tant que mesure d'urgence. A
moyen terme, en revanche, il y a lieu de rechercher une
solution au niveau législatif.
Dans l'intérêt commun des consommateurs, des utilisateurs
et des auteurs, le Conseil fédéral est invité par conséquent à
envisager de toute urgence une révision partielle de la loi
concernant le droit d'auteur, telle qu'elle est esquissée ci-
après:
- L'article 12,1
et
alinéa, chiffre 6, est biffé et remplacé par
un nouvel article 12
bls
, libellé comme il suit:
Art. 12°'*
' L'auteur a droit à une indemnité équitable en cas de
communication publique, soit par fil soit sans fil, d'une
œuvre radiodiffusée, lorsque cette communication est faite
par un autre organisme que celui d'origine.
2
Les droits d'auteur sont garantis de manière collective par
les sociétés de perception, conformément à la loi concer-
nant la perception de droits d'auteur.
3
L'indemnité est supprimée, si l'œuvre diffusée peut être
également captée directement par la voie des airs à l'endroit
où a lieu la communication publique selon le 1" alinéa.
4
Le Conseil fédéral fixe le nombre d'auditeurs à partir
duquel il y a communication publique conformément au
1
er
alinéa.
- L'article 42, chiffre 1
er
, lettre f, est complété de la manière
suivante:
... sans avoir versé l'indemnité équitable qui lui a été fixée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Cantieni,
Columberg, Coutau, Darbellay, Frei-Romanshorn, Koller
Arnold, Neukomm, Petitpierre (9)
Frau Blunschy: Frau Josi Meier hat im Dezember 1981 ein
Postulat eingereicht, wonach sie eine Teilrevision des Urhe-
berrechtsgesetzes wünscht. Nachdem Frau Meier nun in
den Ständerat gewählt worden ist, habe ich es übernom-
men, als Mitunterzeichnerin die Begründung dieses Postula-
tes nach den Angaben von Frau Josi Meier hier vorzutragen.
Der geltende Artikel 12 des Bundesgesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst umschreibt
die verschiedenen Inhalte des Urheberrechtes. Unter Absatz
1 Ziffer 6 nennt er dabei das ausschliessliche Recht des
Urhebers, das durch Rundfunk gesendete Werke mit oder
ohne Draht öffentlich mitzuteilen, wenn diese Mitteilung von
einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen
vorgenommen wird. Mit meinem von Frau Meier übernom-
menen Postulat fordere ich den Bundesrat auf, die erwähnte
Ziffer 6 durch eine Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes
mit dem vorgeschlagenen Artikel 12bis zu ersetzen. Damit
sollen jene Schwierigkeiten gelöst werden, welche zwei
Entscheide des Bundesgerichtes vom Januar 1981 im Berei-
che der Weiterleitung von urheberrechtlich geschützten
Sendungen zur Folge hatten.
Das Bundesgericht stufte nämlich in den erwähnten
Entscheiden Gemeinschaftsantennen und private Umsetzer
als selbständige Sendeunternehmen im Sinne des bisheri-
gen Rechtes ein, selbst wenn sie Sendungen ohne Zeitver-
schiebung und vollständig unverändert weitergeben, welche
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Ständerates (Kündig) Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht
Motion du Conseil des Etats (Kündig) Institutions de prévoyance du personnel.
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.565
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
15.12.1983 - 08:00
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Data
Seite
1822-1826
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