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CH_VB_001Ch Vb06.12.1983Originalquelle öffnen →
Motion Kündig 662 6 décembre 1983 beantragt Ihnen einstimmig (bei einer Enthaltung), Artikel 3 Absatz 4 gemäss Vorschlag des Bundesrates gutzuheissen und damit die Anliegen des Nationalrates in rechtlich ein- wandfreier Art zu berücksichtigen. Bundesrat Friedrich: Es stehen hier ausgesprochen rechtli- che Probleme zur Diskussion. Aus dem Referat des Kommis- sionspräsidenten haben Sie wohl herausgehört, dass es sich teilweise um juristische «Kleinchirurgie» handelt. Die Pro- bleme sind aber dermassen ausführlich dargelegt worden, dass ich mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken kann. Zunächst einmal zum Problem der Verankerung der Umweltschutzgründe im SVG: Materiell besteht keine Diffe- renz zwischen Bundesrat und Nationalrat. Aber wir möchten eben eine flexiblere Lösung als diejenige des National rates. Was die Verkehrsverbote anbelangt, so sehen wir in der Lösung des Nationalrates in erster Linie einen systemati- schen Widerspruch zum heutigen SVG. Die Verkehrsverbote sind in Artikel 3 Absatz 3 abschliessend verankert; aber der Nationalrat führt Verkehrsverbote nun auch noch in Ab- satz 4 ein. Das führt unter anderem zum Widerspruch in den Rechtsmittel Instanzen, die der Kommissionspräsident auf- gezeigt hat. Auf der einen Seite werden dann Verkehrsver- bote nach Absatz 3 vom Bundesgericht beurteilt und auf der anderen Seite Verkehrsverbote nach Absatz 4 vom Bundes- rat, was zweifellos nicht wünschbar ist. Was die Privilegierung der Anwohner anbelangt, so ist zu unterstreichen, dass die Kantone tatsächlich heute schon das Dauerparkieren als gesteigerten Gemeingebrauch regeln können. Ich kann Ihnen das an einem Beispiel zei- gen: Kantone und Gemeinden können das Dauerparkieren beispielsweise generell bewilligungspflichtig und allenfalls gebührenpflichtig erklären. Sie können dabei für Anwohner und Pendler unterschiedliche Gebührensätze vorsehen. Die Rechtsgrundlage für diese Regelung liegt im öffentlichen Sachenrecht, d. h. in der Kompetenz der Kantone zur Nor- mierung des gesteigerten Gemeingebrauches. Die Kantone haben eine solche Kompetenz bereits heute; sie müssen sie einfach rechtlich einwandfrei handhaben. Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass der Bundesrat den Zielen der Initiative durchaus positiv gegenübersteht. Aber er glaubt eben, dass die Regelung des Nationalrates keine taugliche ist. Deshalb kam es zu diesem Gegenvor- schlag. Ich bitte Sie meinerseits, dem bundesrätlichen Vorschlag zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. 3 Abs. 4, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 3 al. 4 et eh. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 83.565 Motion Kündig Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht Institutions de prévoyance du personnel. Surveillance Wortlaut der Motion vom 20. September 1983 Der Bundesrat wird beauftragt, den Entwurf für eine Ände- rung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgeset- zes über die Aufsicht über die privaten Versicherungsein- richtungen vom 23. Juni 1978 zu unterbreiten, wodurch die Personalvorsorgeeinrichtungen eines oder mehrerer priva- ter und/oder öffentlicher Arbeitgeber von der Versiche- rungsaufsicht befreit werden, sofern sie der Aufsicht gemäss Artikel 61 und 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 unterliegen. Texte de la motion du 20 septembre 1983 Le conseil fédéral est chargé de soumettre un projet de modification de l'article 4,1" alinéa, lettre c, de la loi sur la surveillance des institutions d'assurance privées du 23 juin 1978, afin de libérer de cette surveillance les institutions de prévoyance en faveur du personnel d'un ou plusieurs employeurs privés ou publics, en tant que celles-ci sont soumises à la surveillance prévue aux articles 61 et 62 de la loi sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité du 25 juin 1982. Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, (Baumberger), Belser, Binder, Bürgi, Genoud, Gerber, Hefti, (Lieberherr), Meier, Muheim, Reymond, Steiner, Stucki, Weber (15) Kündig: Die zur Beratung stehende Motion ist auf den ersten Blick scheinbar unbedeutend und nicht leicht ver- ständlich, indem die Frage der Aufsicht über das BVG bei Personalvorsorgeinstitutionen tangiert wird. Ich möchte Sie trotzdem bitten, mir etwas mehr Zeit einzuräumen, da wir meines Erachtens ein recht bedeutungsvolles Geschäft vor uns haben. Ich hoffe, dass Sie aufgrund meiner Ausführun- gen etwas tiefer in das Dickicht der Versicherungsaufsicht vorstossen werden. Ich darf bei dieser Gelegenheit feststellen, dass im National- rat eine gleichlautende Motion eingereicht wurde. Als Motio- näre figurieren in beiden Räten die ehemaligen Präsidenten der vorberatenden Kommission des BVG. Damit sei auch dokumentiert, dass es sich um ein Anliegen handelt, das bereits bei den BVG-Beratungen zur Diskussion stand. Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Wir kennen heute recht unterschiedliche Aufsichtsformen für Institutionen, die genau den gleichen Auftrag erfüllen und in etwa die gleiche Schutzfunktion für den Versicherten über- nehmen: Einmal die kantonale Aufsicht bzw. die Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung für autonome Vorsorgeeinrichtungen, dies auf der gesetzlichen Grund- lage des BVG. Dann die vereinfachte Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für verbandliche Vorsor- geeinrichtungen, auf der Basis des Versicherungsaufsichts- gesetzes; sodann die vollumfängliche Versicherungsauf- sicht durch das Bundesamt für Privatversicherung für pri- vate Versicherungen sowie Gemeinschaftsstiftungen, eben- falls nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Diese schein- bar klare Regelung hat nun aber einige sehr nachteilige Auswirkungen, die besonders in der Folge des Obligato- riums des BVG beseitigt werden sollten. Das Bundesgesetz über die Aufsicht über private Versiche- rungseinrichtungen, das VAG, bezweckt den Schutz des Versicherten. Dieser Aufsicht unterstehen alle in der Schweiz tätigen privaten Versicherungseinrichtungen, auch solche, die bestimmte Leistungen bei Todes- oder Erlebens-
Motion Kündig664 6 décembre 1983 wird es jedenfalls nicht zu Doppelunterstellungen bezüglich der Aufsicht kommen.> Soweit das Zitat aus dem Protokoll von Herrn Bundesrat Hürlimann. Somit dürfte nach Meinung der Kommission wohl sicherge- stellt sein, dass die noch offenen Fragen, die diskutiert werden, im Sinne der Kommissionsmeinung behandelt werden.» Soweit die Ausführungen aus dem Jahre 1982. Da nun aber neugebildete und angepasste Verbandsvorsor- geeinrichtungen bereits heute der vereinfachten Aufsicht unterstellt werden, ist der Zeitpunkt für eine Gesetzesände- rung dringend geworden. Ich ersuche Sie daher, meine Motion, die ich im Sinne einer allgemeinen Anregung verstehe, gutzuheissen. Bundesrat Friedrich: Ich nehme namens des Bundesrates zur Motion von Herrn Ständerat Kündig folgendermassen Stellung: Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (VAG) nimmt die Abgrenzung der aufsichtspflichtigen von den nichtaufsichtspflichtigen Versicherungseinrichtun- gen nach folgender Methodik vor: Artikel 3 VAG nennt in Form einer Generalklausel die aufsichtspflichtigen Ver- sicherungseinrichtungen. Er statuiert die Aufsichtspflicht grundsätzlich für alle Versicherungseinrichtungen. Die Aus- nahmen von der Aufsicht werden in Artikel 4 Absatz 1 VAG in Form eines Ausnahmekataloges abschliessend enumeriert. Nach Litera c dieser Bestimmung sind von der Aufsicht aus- genommen Personalversicherungseinrichtungen 1. eines privaten Arbeitgebers, 2. mehrerer privater Arbeitgeber, sofern sie wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind, 3. eines öffentlichen Arbeitgebers und 4. mehrerer öffentlicher Arbeitgeber. Personalversicherungseinrichtungen mehrerer privater Ar- beitgeber, bei denen die Voraussetzung der wirtschaftlich oder finanziell engen Verbundenheit nicht gegeben ist, sind demzufolge aufsichtspflichtig. Personalversicherungsein- richtungen mehrerer öffentlicher Arbeitgeber sind nicht auf- sichtspflichtig, wohl aber solche mehrerer öffentlicher und privater Arbeitgeber. Die Motion verfolgt nun das Ziel, Personalvorsorgeeinrich- tungen eines oder mehrerer privater und/oder öffentlicher Arbeitgeber von der Versicherungsaufsicht zu befreien, sofern diese dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, H unterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterliegen. Offensichtlich liegt also der Motion die Annahme zugrunde, dass nach heutiger Rechtslage die Ver- sicherungsaufsichtspflicht von Personalversicherungsein- richtungen mehrerer privater und öffentlicher Arbeitgeber erfüllt ist, eine Auffassung, die vom Bundesrat geteilt wird. Die von der Motion aufgeworfenen Fragen bildeten einen Kernpunkt der Beratungen des Parlamentes zum VAG in den Jahren 1977 und 1978. Beide Räte legten aufgrund der Botschaft zum BVG und der bereits parallel laufenden BVG- Beratungen besonderen Wert darauf, die Vorlage zum VAG mit dem Entwurf zum BVG zu koordinieren. Man hat also das Problem damals durchaus gesehen. Mit Bezug auf die Fragestellung Versicherungsaufsicht oder BVG-Aufsicht sind nach Abschluss der Beratungen zum VAG im Juni 1978 zum BVG-Gesetzgeber keine wesentlichen entscheidenden Änderungen mehr vorgenommen worden. Das gilt auch für den durch das BVG geschaffenen Sicherheitsfonds, der hinsichtlich Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen ge- genüber der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Stiftung für den gesamtschweizerischen Lastenausgleich keine Änderung erbracht hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der BVG-Gesetzgeber eine völ- lig neue Situation geschaffen habe. Für die im VAG getroffene Abgrenzung der Versicherungs- aufsichtspflicht waren in beiden Räten die folgenden Über- legungen massgebend: Die Versicherungsaufsicht, sei sie nun ordentlich oder vereinfacht, ist strenger als die Aufsicht nach BVG und die durch das BVG verbesserte Stiftungsauf- sicht. Sie bietet also - das ist eine wesentliche Überlegung des Bundesrates - einen stärkeren Schutz für die Versicher- ten. Einen stärkeren Schutz für die Versicherten, weil die VAG-Aufsicht erstens einmal eine materielle, präventiv wir- kende und ausschliesslich durch die Versicherungsauf- sichtsbehörde durchgeführte Staatsaufsicht darstellt, wäh- rend die BVG-Aufsicht sich im nachhinein auswirkt und schwergewichtig nach dem Grundsatz der Selbstkontrolle durchgeführt wird. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde nach BVG beschränkt sich im wesentlichen auf die Überwachung der Einhaltung der BVG-Vorschriften durch die Vorsorge- einrichtung. Die VAG-Aufsicht bietet zweitens einen stärke- ren Schutz für die Versicherten, weil sie eine materielle Sicherstellung sämtlicher Versicherungsansprüche vor- schreibt. Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass demgegenüber der im BVG vorgesehene Sicherheitsfonds nur gerade die obligatorische Minimalleistung zahlungsun- fähig gewordener Vorsorgeeinrichtungen sicherstellt. Aus- serdem erfordert nach unserer Auffassung der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, dass Personalversiche- rungseinrichtungen mehrerer Arbeitgeber der gleichen materiellen Versicherungsaufsicht unterstellt werden wie die Lebensversicherungseinrichtungen, weil sie ihrer Bedeutung nach ebenso gross sein können wie gewisse Lebensversicherungseinrichtungen und diesen in ihrer Rechts- und Wirtschaftsstruktur ausserordentlich nahekom- men können. Der Gesetzgeber wollte sich somit bei den Personalversiche- rungseinrichtungen mehrerer Arbeitgeber nicht mit der BVG-Aufsicht begnügen. Diese Auffassung herrschte bereits in den Kommissionen des Ständerates wie des National rates vor, weshalb Anträge, die das gleiche Ziel wie die Motion verfolgten, abgelehnt wurden. Hätte der Gesetzgeber die im VAG verankerte Abgrenzung der Aufsichtspflicht ändern wollen, so hätte er bei Erlass des BVG dazu Gelegenheit gehabt. Eine solche Änderung ist jedoch nicht erfolgt. Der Bundesrat kann sich übrigens der Auffassung, wonach die im VAG vorgesehene Abgrenzung der Aufsichtspflicht zu einer unnötigen Doppelspurigkeit führe, nicht anschliessen. Artikel 44 VAG soll vielmehr administrative Erschwerungen verhindern. Dieser Artikel 44 lautet folgendermassen: Übt der Bund die Aufsicht über Versicherungseinrichtungen kraft mehrerer Gesetze aus, so sorgt der Bundesrat dafür, dass eine einzige Aufsichtsbehörde die Beziehungen mit den Versicherungseinrichtungen wahrnimmt.» In Ausführung dieser versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmung, der Vorschriften des BVG sowie entsprechen- der Zusicherungen des Sprechers des Bundesrates bei den Beratungen zum VAG, wonach die gleichzeitige Unterstel- lung unter die vereinfachte Aufsicht, die BVG-Aufsicht und die Stiftungsaufsicht, möglichst einfach durchgeführt wer- den soll, erliess der Bundesrat am 29. Juni 1983 die Verord- nung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (Verordnung 1 zum BVG). Danach beaufsichtigt ausschliesslich das Bundesamt für Privatver- sicherungswesen Vorsorgeeinrichtungen, die dem VAG unterstehen, und zwar für die Versicherungsaufsicht, die BVG-Aufsicht sowie gegebenenfalls auch für die Stiftungs- aufsicht, während das Bundesamt für Sozialversicherung mit Bezug auf die BVG-Aufsicht nur die Oberaufsicht ausübt. Personalversicherungseinrichtungen, auf welche die Anpas- sungsfrist nach Artikel 53 VAG zur Anwendung gelangt, die vom Motionär zitiert worden ist, werden bis zum Auslaufen der Frist am 31. Dezember 1988 bzw. bis zur Erteilung der Bewilligung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement ausschliesslich der BVG-Aufsichtsbehörde BSV oder Kanton unterstellt. Aufgrund dieser Regelung ist eine Doppelaufsicht ausgeschlossen. Der Bundesrat stellt fest, dass die Versicherungsaufsicht für die Versicherten einen stärkeren Schutz bietet als die BVG-Aufsicht. Durch den Erlass des BVG ist keine Situation entstanden, die eine Neubeurteilung der Frage der Abgrenzung der Versiche- rungsaufsichtspflicht erfordern würde. Es erscheint deshalb nicht zweckmässig, nach so kurzer Zeit den ganzen Fragen- komplex erneut zur Diskussion zu stellen und dafür den Gesetzgebungsapparat schon wieder in Gang zu setzen.
Initiative populaire «pour le droit à la vie» 666 8 décembre 1983 gemacht werden konnten. Also insofern sind diese Zusiche- rungen von Herrn Bundesrat Hürlimann für den heutigen Entscheid noch gar nicht aktuell. Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion 33 Stimmen Dagegen 3 Stimmen An den Nationalrat - Au Conseil national Schluss der Sitzung um 11.50 Uhr La séance est levée à 11 h 50 #ST# Siebente Sitzung - Septième séance Donnerstag, S.Dezember 1983, Vormittag Jeudi 8 décembre 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: M. Debétaz 83.019 Recht auf Leben. Volksinitiative Initiative populaire «pour le droit à la vie» Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Februar 1983 (BBI II, 1) Message et projet d'arrêté du 28 février 1983 (FF II, 1) Antrag der Kommission Art. 2 Streichen Art. 3 Mehrheit Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative zu verwerfen. (Rest des Artikels streichen) Minderheit (Schmid, Genoud, Matossi, Schönenberger, Zumbühl) Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative anzunehmen. Antrag Piller Nach Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Art. 2 Biffer Art. 3 Majorité L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- tons de rejeter l'initiative populaire. (Biffer le reste de l'ar- ticle) Minorité (Schmid, Genoud, Matossi, Schönenberger, Zumbühl) L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- tons d'approuver l'initiative populaire. Proposition Piller Selon la proposition du Conseil fédéral M. Meylan, rapporteur: La matière que nous traitons ce matin est difficile. Elle ne troublera pas, j'en suis sûr, la sérénité qui caractérise les débats de notre conseil, mais elle peut ensuite, malheureusement, devenir explosive. Avant de vous rendre compte des travaux de votre commis- sion, je voudrais prendre la liberté de vous dire brièvement les trois raisons de mon inquiétude. Premièrement, ainsi que le montre clairement le message du Conseil fédéral, le droit à la vie, droit fondamental, qui n'est contesté par personne, qu'il soit non inscrit, comme aujour- d'hui, ou à écrire dans la constitution, selon le vœu des initiants, comporte plusieurs aspects liés entre eux: nais- sance, mort, mais aussi, par exemple, transplantation d'or- ganes, peine de mort, suicide. Or, dans les circonstances
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Kündig Personalvorsorgeeinrichtungen. Aufsicht Motion Kündig Institutions de prévoyance du personnel. Surveillance In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.565 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.12.1983 - 08:00 Date Data Seite 662-666 Page Pagina Ref. No 20 012 174 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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