- September 1983
493
Motion Schönenberger
Ich empfehle Ihnen daher, den Kommissionsanträgen Folge
zu leisten. Die Dringlichkeit ist sachlich und zeitlich offen-
sichtlich.
Bundesrat Friedrich: Ich habe lediglich einige wenige
Bemerkungen. Ich möchte meinerseits unterstreichen, dass
der Antrag von den Kantonen kommt; dass nach unserer
Auffassung jetzt die Konferenz der kantonalen Justiz- und
Polizeidirektoren effektiv willens ist, etwas zu unternehmen.
Es ist ein konkretes Verfahren eingeleitet, und es gibt auch
konkrete Projekte für die Umwandlung von bestehenden
Institutionen.
Aus diesem Grunde scheint mir die beantragte Fristerstrek-
kung sinnvoll zu sein. Ich bitte Sie, zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziffer l und II
Titre et préambule, ch. I et II
Angenommen - Adopté
Präsident: Der Beschluss über die Dringlicherklärung
erfolgt erst nach der Behandlung im Nationalrat und wird
neu traktandiert.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nation'alrat - Au Conseil national
#ST# 83.532
Motion Schönenberger
Medizinalprüfungen
Examens pour les professions médicales
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, die allgemeine Medizinal-
prüfungsverordnung (AMV) wie folgt zu ändern:
Art. 29 Abs. 1
Der leitende Ausschuss legt nach Anhören der Fakultäten
die Prüfungssessionen fest. Die beiden Vorprüfungen sind
auf Ende des Sommersemesters, vor Beginn des Winterse-
mesters und im darauffolgenden Frühjahr anzusetzen.
Texte de la motion du 23 juin 1983
Le Conseil fédéral est invité à amender l'ordonnance sur les
examens fédéraux des professions médicales (OGPM) de la
manière suivante:
Article 29 1" alinéa
Le Comité directeur fixe les sessions d'examens après avoir
entendu les facultés. Les deux examens propédeutiques
doivent avoir lieu à la fin du semestre d'été, avant le début
du semestre d'hiver, et au cours du printemps suivant.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Affolter, Andermatt, Bin-
der, Bürgi, Guntern, Hänsenberger, Hophan, Knüsel, Kün-
dig, Matossi, Meier Hans, Meier Josi, Münz, Steiner, Ulrich,
Zumbühl (16)
Schönenberger: Meine Motion bezweckt die Abänderung
von Artikel 29 Absatz 1 der allgemeinen Medizinalprüfungs-
verordnung. Bisher lautete der entsprechende Text: «Der
leitende Ausschuss legt im Einvernehmen mit den Fakultä-
ten die Prüfungssessionen fest.» Weil sich Missstände erge-
ben haben, schlage ich Ihnen vor, diese Prüfungssessionen
in der Verordnung direkt zu verankern. Es ist noch nicht
läge her, seit das Parlament 60 Millionen Franken bewilligt
hat zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an den schwei-
zerischen Hochschulen für Studienanfänger in der Medizin,
um so den Numerus clausus zu verhindern. Jetzt sind wir
aber so weit, dass der offene Numerus clausus, den wir stets
abgelehnt haben, durch den leitenden Ausschuss für die
eidgenössischen Medizinalprüfungen unterwandert wird.
Durch dessen Beschlüsse wird nämlich der Numerus clau-
sus zwar nicht de jure, dafür aber de facto eingeführt.
Die Medizinstudenten haben bekanntlich nach dem ersten
Jahreskurs das erste und nach dem zweiten Jahreskurs das
zweite Vorexamen abzulegen. Der leitende Ausschuss für
die eidgenössischen Medizinalprüfungen hat vor etwas
mehr als Jahresfrist beschlossen, dass die ersten beiden
Vorexamen nur noch im Herbst und im Wiederholungsfalle
im Frühling darauf abgelegt werden können. Unter dem
berechtigten Druck der Studenten hat er dann seinen
Beschluss geändert und beliess für das erste Propädeuti-
kum die bisherige Ordnung, also Prüfungstermine Ende
Sommersemester/Anfang Wintersemester und Repetitions-
möglichkeit im darauffolgenden Frühling. Das zweite Vorex-
amen soll aber nach wie vor nur im Herbst und im darauffol-
genden Frühling abgelegt werden können, weil die Studen-
ten sich über die Sommerferien darauf vorbereiten müssten.
Diese Regelung hat für viele Studenten ganz erhebliche
Nachteile. Studenten, die sich ihre Ausbildung teilweise
oder gänzlich durch Arbeit in den Sommerferien verdienen
müssen, verlieren diese Gelegenheit und damit wohl die
Möglichkeit, das Studium weiterzuführen, denn die ganzen
Sommerferien sind von den Prüfungsvorbereitungen in
Anspruch genommen.
Es wird auch nicht mehr möglich sein, den Militärdienst in
den Sommerferien zu leisten. So werden die für die Beförde-
rungsdienste vorgesehenen Unteroffiziere und Offiziers-
anwärter mit dem Verlust eines Jahres zu rechnen haben. Es
wird allerdings in Aussicht gestellt, im Juli für Anwärter von
Beförderungsdiensten und Rekruten eine Sonder-oder Aus-
nahmesession festzulegen. Wenn es aber möglich ist, dass
die militärisch Verpflichteten die Vorprüfung im Sommer
ablegen können, ist nicht einzusehen, weshalb dieser Prü-
fungstermin nicht für alle Prüflinge aufrechterhalten bleiben
kann.
Mit Recht befürchten die Medizinstudenten, ihr Studium
werde zu einem Test der psychischen und physischen
Widerstandsfähigkeit; denn Medizin studieren kann künftig
nur noch, wer die Kraft hat, zwölf Monate im Jahr die
Belastung des Studiums auszuhalten, und dies während
Jahren, und schlimmstenfalls seine Studienzeit auch auf
Kosten des Steuerzahlers um Jahre auszudehnen.
Demgegenüber erreicht der leitende Ausschuss sein anvi-
siertes Ziel, nämlich die stille Einführung des Numerus clau-
sus. Denn derjenige, welcher das zweite Propädeutikum im
ersten Anlauf nicht besteht, muss - selbst wenn er auch nur
einen einzigen Fehlpunkt aufweist - ein ganzes Jahr lang
zuwarten, bis er sein Studium fortsetzen kann. Dies wider-
spricht ganz klar den Vorschriften der Medizinalprüfungs-
verordnung. Die Repetitionsmöglichkeit im Frühling nützt
ihm nichts, denn nachdem das Studium in Jahreskurse
aufgeteilt ist, kann er erst im nächstfolgenden Herbst die
klinischen Semester in Angriff nehmen. So wird das Medi-
zinstudium künstlich in die Länge gezogen; begehrte Plätze
an den Universitäten werden durch Reptenten besetzt.
Man mag möglicherweise einwenden, wenn der Student gut
vorbereitet in der Prüfung erscheine, werde er dieselbe auch
bestehen und habe keine künstliche Verlängerung seines
Studiums zu befürchten. Dies wäre an sich einleuchtend,
wenn uns die Wirklichkeit nicht eines anderen belehrte. Es
ist ein offenes Geheimnis, dass die Durchfallquote an ver-
schiedenen Universitäten bis zu 70 Prozent erreicht. Ich
habe versucht, die entsprechenden Zahlen beim Departe-
ment des Innern zu erhalten, doch ist mir dies nicht gelun-
gen, weil sie noch nicht vorliegen.
62-S
Motion Schönenberger
494
27 septembre 1983
Vermutlich wäre es auch der Mühe wert, die medizinischen
Vorprüfungen einmal etwas näher unter die Lupe zu neh-
men, denn die hohen Durchfallquoten beweisen eindeutig,
dass es hier nicht mehr um eine objektive Feststellung des
für angehende Mediziner erforderlichen Wissens gehen
kann, sondern vielmehr um die Eliminierung eines gewissen
Prozentsatzes von Studenten.
Niemand kann mir angeben, dass 60 bis 70 Prozent aller
Examinanden, die immerhin ein Maturitätszeugnis vorzu-
weisen haben, das ihnen die Hochschulreife bezeugt, an die
Universität kommen und dort ihre Aufgabe derart leicht
nehmen oder derartig ungenügend in ihren Leistungen sind,
dass sie die Examen nicht zu bestehen vermöchten. Diese
Überzeugung hat sich in mir um so mehr erhärtet, als es
Professoren geben soll, bei denen die ungenügenden Noten
in längeren Jahresdurchschnitten bei 60 bis 70 Prozent, in
einem Einzelfall sogar bei 90 Prozent, liegen sollen.
Schliesslich frage ich mich auch, weshalb den Studenten
die erreichten Noten in den einzelnen Fächern nicht mehr
bekanntgegeben werden. Ich meine, wenn man nichts zu
verbergen hat, kann man diese Noten ohne weiteres offen-
legen.
Dass der versteckte Numerus clausus ernst zu nehmen ist,
beweist auch der Beschluss des leitenden Ausschusses, die
Durchfallquote bei schriftlichen Examen - so habe ich es
mir sagen lassen - auf 40 Prozent festzulegen. Wird dieser
Prozentsatz in einer Session nicht erreicht, kann in der
folgenden Prüfungssession die Durchfallquote höher ange-
setzt werden. Das würde also - gemäss meinem bescheide-
nen Interpretationsvermögen - bedeuten, dass die Durch-
fallquote, falls sie in der ersten Prüfungssession nur 20
Prozent beträgt, in der zweiten Prüfungssession auf 60
Prozent festzulegen wäre. Das nenne ich nicht mehr objek-
tive Prüfung. Wer sich über das erforderliche Wissen aus-
weist, hat die Prüfung bestanden, ganz unabhängig davon,
ob die vom leitenden Ausschuss gewünschten Durchfall-
quoten erreicht werden oder nicht.
Ich nehme an, dass mir entgegengehalten wird, der
Entscheid des leitenden Ausschusses, den ich hier kritisiere,
berufe auf der praktisch einhelligen Zustimmung der Fakul-
täten, und in Zürich sei schon seit Jahren nach der nun als
allgemeingültig anerkannten Ordnung geprüft worden.
Dazu kann ich nur sagen, dass Genf dieser Regelung im
leitenden Ausschuss die Zustimmung ausdrücklich versagt
hat und das in Zürich von der Anzahl der dort zu prüfenden
Studenten her ganz andere Verhältnisse als an den übrigen
Hochschulen bestehen.
Es geht mir wirklich nicht darum, dem Parlament in dieser
Frage vermehrte Kompetenzen zuzuhalten oder ihm ein
erweitertes Mitspracherecht zu verschaffen, sondern es geht
mir darum, den leitenden Ausschuss zu zwingen, die
Bestimmungen der Medizinalprüfungsverordnung, die der
Genehmigung des Parlamentes bedarf, so anzuwenden, wie
es der ursprüngliche Wille des Parlamentes war. Die Medizi-
nalprüfungsverordnung ist eine Bundesangelegenheit und
kann daher auch nicht mit dem Einwand, die Hochschulpoli-
tik sei Sache der Kantone, abgetan werden.
So ersuche ich Sie, meiner Motion zuzustimmen. Es geht
darum, dass den jungen Studenten Gerechtigkeit wider-
fahre. Der leitende Ausschuss soll sich bewusst sein, dass
das Parlament nicht gewillt ist, seine Beschlüsse stillschwei-
gend hinzunehmen, besonders dann, wenn diese die
berechtigten Interessen der jungen Leute nicht berücksich-
tigen. Der Student, der sich für das Medizinstudium
entschliesst, weiss um die harten Anforderungen, die an ihn
gestellt werden. Diese Anforderungen sollen nicht ad infini-
tum gesteigert werden, weil gewisse Herren die angebliche
Ärzteflut - von der wir auf dem Land allerdings nicht viel
spüren - fürchten.
Bundesrat Egli: Ich darf vorausschicken, dass der Bundesrat
die Motion ablehnt. Ich werde zuerst einige formelle Bemer-
kungen anbringen und dann noch materiell auf die Motion
eintreten.
Formelle Bemerkungen: Ich weiss nicht, ob der Herr Motio-
när sich Gedanken darüber gemacht hat, ob eine Motion in
dieser Sache überhaupt zulässig ist. In Ihrem Geschäftsre-
glement heisst es über die Motion: Mit der Motion beauf-
tragt der Rat den Bundesrat, einen Gesetzes- oder Be-
schlussentwurf vorzulegen oder eine Massnahmezu treffen.
Nun ist aber die Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung
weder ein Gesetz noch ein Bundesbeschluss, noch eine
Massnahme im Sinne Ihres Réglementes. Wohl muss die
Medizinalprüfungsverordnung als grosse Ausnahme dem
Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden, das
ändert aber nichts daran, dass es dem Bundesrat frei steht,
eine Medizinalprüfungsverordnung zu erlassen oder nicht,
sie abzuändern oder nicht. Nur wenn er das tut, hat er sie
dem Parlament zu unterbreiten. Aber es besteht keine Ver-
pflichtung für den Bundesrat, dem Parlament zum vornher-
ein die Frage zu unterbreiten, ob eine solche Verordnung
erlassen werden muss, und ob sie allenfalls geändert wer-
den kann.
Der Erlass dieser Medizinalprüfungsverordnung liegt also
ganz eindeutig in der Kompetenz des Bundesrates, und es
ist eine konstante Praxis, dass Motionen im Bereiche des
Vollzugsrechtes, das in der alleinigen Kompetenz des Burì-
desrates liegt, nicht zulässig sind. Der Erlass der Allgemei-
nen Medizinalprüfungsverordnung ist unzweifelhaft Bun-
desratskompetenz. Ich verweise auf das Bundesgesetz
betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember
1877. Auf diesem Gesetz basiert das ganze Verordnungs-
recht im Medizinalbereich. Dieses Gesetz sieht ausdrücklich
vor, dass der Bundesrat eine Verordnung zu erlassen hat.
Ich komme zum Schluss, dass die Motion nicht zulässig ist.
Ich bedaure, Herr Motionär. aber wir wollen jetzt einmal
Gnade für Recht walten lassen und wenigstens materiell
darauf eintreten.
Doch auch wenn wir dies tun, kommen wir zum Antrag auf
Abweisung der Motion: Die geltende Verordnung wurde im
Jahre 1981 total revidiert, und zwar im Zusammenhang mit
der Neuregelung des Studienplanes für die Medizinstuden-
ten. Sie trat mit der Genehmigung durch das Parlament am
17. Dezember 1981 in Kraft. Die Verordnung ist also nicht
einmal zwei Jahre alt. Nun soll sie nach Auffassung des
Herrn Motionärs bereits revidiert werden. Ich bin der Auf-
fassung, dass Sie den für die Studien Verantwortlichen
Gelegenheit geben sollten, mit dieser neuen Verordnung
Erfahrungen zu sammeln. Erst wenn die Erfahrungen
gemacht sind, können Sie sich über die Frage beugen, ob
die Verordnung schon wieder revidiert werden soll.
Eine zweite Bemerkung: Es ist unangemessen, dass sich der
Bundesrat und dann noch das Parlament mit einer so unter-
geordneten Sache wie dem Zeitpunkt der Examina befassen
soll. Sollte sich nämlich die vom Motionär angestrebte Neu-
regelung nicht bewähren, müssten der Bundesrat und das
Parlament erneut bemüht werden. Es handelt sich übrigens
bei dieser Festlegung der Examenstermine um eine von
didaktischen Gesichtspunkten motivierte Fachregelung,
welche doch am besten von den unmittelbar leitenden
Fachorganen getroffen werden kann. Es ist nicht Sache des
Bundesrates, geschweige denn des Parlamentes, sich mit
solchen Fragen zu befassen. So sagte denn auch Artikel 3
des Freizügigkeitsgesetzes ausdrücklich, dass es Sache des
Leitenden Ausschusses sei, die Examina zu überwachen.
Drittens: Die Motion verlangt drei Examenstermine im Jahr
für beide Vorprüfungen. Ich stimme wohl zu, dass die Uni-
versität für die Studenten da ist und nicht umgekehrt; und
auch die Professoren sind für die Studenten da und nicht
umgekehrt. Aber ich glaube, dass doch der Lehrkörper
Anspruch hat auf eine gewisse Rücksicht, und dass das
technisch Machbare wie auch den Examinatoren und den
Dozenten Zumutbare für uns Richtschnur sein sollte, dies
nebst den Bedürfnissen der Studenten.
Wollen Sie nun auf dem Verordnungsweg den Dozenten
vorschreiben, dass sie ein und dieselbe Prüfung dreimal im
Jahre durchführen müssen? Ich darf auf die zunehmende
Anzahl Medizinstudenten aufmerksam machen, dies bei
- September 1983
495
Motion Schönenberger
gleichzeitiger Tendenz, den Hochschulen die zur Verfügung
stehenden Mittel eher zu kürzen. Ich stelle fest, dass wir mit
der neuen Beitragsperiode an die Universitäten ab dem
nächsten Jahr die Beiträge relativ kürzen. Während bisher
die Grundbeiträge an die Hochschule ungefähr 18 bis 19
Prozent betrugen, betragen sie heute nur noch 15 Prozent.
Bei zunehmender Studentenzahl und abnehmenden Mitteln
für die Hochschulen sollen also die Anforderungen an die
Professoren und Examinatoren erhöht werden, indem sie
dreimal im Jahre ihre Schüler prüfen müssten!
Vor der vom leitenden Ausschuss getroffenen Regelung
bestanden an den einzelnen Universitäten unterschiedliche
Examenstermine. Artikel 3 des Freizügigkeitsgesetzes
schreibt nun aber ausdrücklich vor, dass für sämtliche
Hochschulen ein gleichartiges Verfahren gelten müsse. Dies
bedeutet, dass auch die Examenstermine gleich angesetzt
werden müssen. Soweit bei Teilexamen das Wahlantwort-
verfahren mit Fragebogen angewendet wird, müssen die
Examenstermine sogar gleichzeitig in ein und derselben
Stunde stattfinden. Würden unterschiedliche Examenster-
mine an den einzelnen Schulen gelten, dann hätte dies
unterschiedliche Vorbereitungszeiten für die Studenten zur
Folge, womit die Gleichheit der Examensbedingungen an
den einzelnen Hochschulen nicht gewährleistet wäre, wie
das vom Freizügigkeitsgesetz vorgeschrieben wird.
Herr Motionär, es war eine grosse Mühe, sämtliche Fakultä-
ten auf einen Nenner zu bringen. Nun ist es endlich dank
dem leitenden Ausschuss gelungen, dass sich alle Universi-
täten, die medizinische Fakultäten führen, bereit gefunden
haben, sich auf diese Termine festzulegen, nämlich einen im
Herbst und einen im Frühling. Wenn Sie diese Ordnung auf
den Kopf stellen wollen, wird es wieder viel Zeit brauchen,
um die Fakultäten zu einer einheitlichen Lösung zu bringen.
Artikel 29 der geltenden Verordnung schreibt vor, dass die
Examenstermine im Einvernehmen mit den Fakultäten fest-
zulegen sind. Auch diese Voraussetzung wäre nicht mehr
gewährleistet, wenn wir hier wieder so vorgehen müssten,
wie das der Herr Motionär vorschlägt.
Im übrigen muss ich Ihnen noch die Mitteilung machen,
dass zurzeit der von Ihnen beanstandete Beschluss des
leitenden Ausschusses Gegenstand einer Verwaltungsbe-
schwerde ist. Die Beschwerde ist noch anhängig. Letztin-
stanzlich wäre das Bundesgericht zuständig, darüber zu
entscheiden.
Das wären die allgemeinen Bemerkungen. Nun noch
Bemerkungen zu einzelen Aussagen, die in der Motionsbe-
gründung gemacht worden sind.
Es ist natürlich nicht sehr schwer zu erraten, wer diese
Motion veranlasst hat. Es sind zweifellos Studenten, die sich
hinter Parlamentarier gemacht haben. Eine gleichlautende
Motion wurde ja auch im Nationalrat eingereicht. Es muss
ganz eindeutig in Abrede gestellt werden, dass das Motiv
dieser neuen Regelung ein verkappter Numerus clausus ist.
Dass, wie der Herr Motionär behauptet, Durchfallquoten von
den Examinatoren oder gar vom leitenden Ausschuss fest-
gesetzt werden, muss ich in Abrede stellen. Uns ist diesbe-
züglich nichts bekannt.
Im übrigen wäre es durchaus legitim, beim bestehenden
Ansturm auf die medizinischen Fakultäten eine eher etwas
strenge Selektion zu treffen als allzu large zu sein. Man darf
verlangen, dass angesichts des Ansturmes auf diesen Beruf
wirklich nur die besten Studenten den Arztberuf ergreifen
sollen. Eine gewisse Strenge in den Examen bedeutet noch
nicht, dass man auf diesem Wege einen verkappten Nume-
rus clausus einführen will. Wie Sie wissen, das ist eine dritte
Bemerkung zu Ihren Ausführungen, wurden mit der Neure-
gelung Studienjahre eingeführt, die anstelle der bisherigen
Semester traten. Damit wurde das gesamte Medizinstudium
zugleich von ursprünglich 13 Semestern auf sechs Jahre
gekürzt, also um ein halbes Jahr.
Diese Kürzung tritt nun ausgerechnet in jener Studienpe-
riode ein, die zwischen der ersten und der zweiten Vorprü-
fung läuft. Es geht also gerade um diese Periode, für die der
Herr Motionär den Examenstermin vorverlegen will. Weil
nun diese dreisemestrige Periode auf ein Jahr gekürzt wer-
den musste, ist es sinnvoll oder sogar notwendig, dass den
Studenten dafür eine längere Vorbereitungszeit eingeräumt
werden muss. Darum sieht man vor, dass den Studenten die
Ferienzeit als Vorbereitungszeit für die Examina belassen
wird, nämlich vom Ende des Studienjahres im Sommer bis
zum Beginn des nächsten Studienjahres im Herbst. Diese
Einrichtung ist sicher sinnvoll.
Noch eine Bemerkung: Die Erfahrungen haben nämlich
gezeigt, dass bei Examensterminen im Frühsommer und im
Herbst, also unmittelbar vor und nach den Ferien, viele
Studenten das Sommerexamen zu einem Probelauf benüt-
zen. Sie steigen im Frühsommer schlecht vorbereitet in die
Prüfung und lassen es darauf abkommen. Wenn sie durch-
fallen, können sie eben i m Herbst repetieren. Für eine solche
Praxis, das verstehen Sie, wollen sich die Examinatoren
nicht zur Verfügung stellen.
Den Vorwurf eines verkappten Numerus clausus muss ich
noch einmal deutlich zurückweisen. Letztlich musste sonst
jede Prüfung und Selektion als Form eines Numerus clausus
bezeichnet werden. Auch in anderen Studienbereichen gel-
ten strenge Prüfungsregelungen, zum Beispiel an den Eid-
genössischen Technischen Hochschulen oder auch an kan-
tonalen Fakultäten der naturwissenschaftlichen, der rechts-
wissenschaftlichen und der wirtschaftswissenschaftlichen
Richtung. Auch hier findet pro Semester jeweils nur eine
Prüfungssession statt. Ich sehe nicht ein, warum die Herren
Mediziner einen grösseren Examenskomfort für sich sollen
beanspruchen dürfen.
In diesem Sinne kann der Bundesrat die Motion nicht entge-
gennehmen.
Schönenberger: Ich muss Herrn Bundesrat Egli doch einige
Worte entgegnen zu seinen Ausführungen.
Selbstverständlich habe ich mit dem Einwand gerechnet,
diese Motion sei nicht zulässig, denn das ist das übliche
Spiel, das gespielt wird, wenn eine Motion beim Bundesrat
nicht auf Sympathie stösst. Nun, ich möchte immerhin fest-
halten: es ist richtig, dass die Verordnungskompetenz beim
Bundesrat liegt, doch besteht ein Genehmigungsvorbehalt
zugunsten des Parlamentes. Und ich sehe nicht ein, weshalb
ich den Bundesrat mit meiner Motion nicht dazu zwingen
kann, eine missliebige Bestimmung (oder besser gesagt:
eine Bestimmung in dieser Verordnung, die offensichtlich
missbraucht wird) zu ändern. Ich weiss, es sind auch in
diesem Rat schon homerische Diskussionen über diese
Frage geführt worden. Ich beschränke mich daher auf die
erwähnte, kurze Feststellung.
Zum materiellen Gehalt meiner Motion: Es ist richtig, dass
die allgemeine Medizinalprüfungsverordnung noch recht
jung ist; das bedeutet aber nicht, dass sie nicht sollte abge-
ändert werden können, denn es ist offensichtlich und liegt
auf der Hand, dass der leitende Ausschuss den Sinn dieser
Verordnung nicht einhält, indem er praktisch jedem Studen-
ten, der das zweite medizinische Propädeutikum nicht
besteht, automatisch eine Wartefrist von einem Jahr aufer-
legt. Das kann nicht wegdiskutiert werden, dem ist so.
Wenn aber der Student Ende Sommersemester/Anfang Win-
tersemester allenfalls seine Examen ablegen kann, dann ist
der Verlust eines Jahres zum vorneherein ausgeschlossen.
Und ich wehre mich dagegen, dass man sagt, man könne
diese Verordnung nicht abändern, man müsse jetzt Erfah-
rungen sammeln. Man muss doch gar keine Erfahrungen
sammeln, man hat sie längst. Vor allem muss man nicht
Erfahrungen auf dem Buckel der geplagten Studenten sam-
meln. Ich schlage Ihnen ja auch gar keine Neuregelung vor,
sondern lediglich, beizubehalten, was man bisher angewen-
det hat. Der Numerus clausus ist keine didaktische Frage,
sondern eine Frage, die recht tief in das Geschehen an den
Universitäten eingreift.
Die Examenstermine beanspruchen wohl die Professoren,
aber ich meine, die Professoren sind auch da, um bean-
sprucht zu werden. Wenn ich hie und da schaue, wofür
diese Herren Zeit haben, dann finde ich, sie dürfen ruhig
auch Zeit haben, um die Studenten zu prüfen; denn sie sind
ja da, um diesen Studenten das Wissen zu vermitteln.
Motion Schönenberger496
27 septembre 1983
Für das erste Propädeutikum haben wir die drei Examens-
möglichkeiten Sommer/Herbst/Frühling. Weshalb soll es für
das zweite Propädeutikum nicht möglich sein?
Artikel 29 der Medizinalprüfungsverordnung sagt tatsäch-
lich, dass der leitende Ausschuss im Einvernehmen mit den
Fakultäten die Prüfungssessionen festlege. Das ist aber wie-
derum kein Grund, hier nicht eine Änderung zu treffen, denn
auch der jetzt vom leitenden Ausschuss beschlossenen Ord-
nung haben nicht alle Fakultäten zugestimmt. Ich habe
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Genf gegen
diese Regelung gewandt hat.
Durch wen ich veranlasst worden bin, meine Motion einzu-
reichen, ist völlig nebensächlicher Natur. Ganz sicher nicht
durch die Studenten, sondern ich habe mich darüber geär-
gert, als ich von gewissen Missständen erfuhr, dass man
hier ganz offensichtlich - und ich muss es einfach wieder
sagen - den Numerus clausus durch eine Hintertüre ein-
führt.
Ich muss Ihnen, Herr Bundesrat Egli, auch sagen, dass ich in
Sachen Durchfallquoten ganz andere Meldungen habe als
Sie. Offenbar hat man Ihnen diese nicht mitgeteilt. Es ist
sodann auch falsch, zu behaupten, nur die besten Studen-
ten dürften Medizin studieren, denn kein Professor kann
Ihnen sagen, welches die besten Studenten sind, und vor
allem auch nicht, welche Studenten die besten Ärzte
werden.
Die Kürzung des Medizinstudiums um ein halbes Jahr
berechtigt nicht, die Sommerexamenssession abzuschaffen.
Dass die Studenten Examina als «Probegalopp» in Anspruch
nehmen, möchte ich sehr bezweifeln. Schliesslich weiss
man, dass jedes Ungenügen im Examen die Zukunft des
Examinanden gefährdet, und so glaube ich nicht, dass
zukünftige Mediziner derart leichtsinnig in die Examen
steigen.
Ich muss Sie also bitten, meiner Motion zuzustimmen.
Muheim: Darf ich zwei Betrachtungen anfügen.
- Zum Motionsrecht: Der Vertreter des EDI behauptet, es
herrsche eine konstante Praxis bezüglich Motionsrecht.
Konstant ist lediglich der dauernde Streit um den Inhalt und
die Berechtigung des Motionsrechtes. Wir haben hier wie-
der ein Beispiel, das deutlich macht, dass das Parlament mit
formellen Interpretationen in seiner politischen Handlungs-
freiheit eingeschränkt werden soll. Vielleicht müssen wir im
kommenden Ständeratsreglement - ich schliesse an die
Debatte von heute morgen an - hier einmal Klarheit
schaffen.
- Zum Freizügigkeitsgesetz: Alle jene Damen und Herren,
die damals vor einem oder zwei Jahren mit dabei waren,
haben noch in bester Erinnerung, wie wir in der Kommission
hart um solche und ähnliche Dinge gerungen haben.
Damals wurde der Bundesrat gezwungen, seine Rechtsver-
ordnung abzuändern, weil der politische Druck deutlich auf
gewisse Verbesserungen hinzielte.
In diese Debatte ist grosses politisches Kapital investiert.
Das kommt heute erneut deutlich zum Ausdruck.
Ich stimme daher für die Motion.
Bundesrat Egli: Darf ich noch auf einige Punkte replizieren.
Zur Frage der Zuverlässigkeit der Motion: Wir wollen keinen
Staatsakt daraus machen. Herr Schönenberger, Sie haben
meine Bedenken als Spiel bezeichnet. Ich glaube, ich habe
nicht gespielt, sondern ich habe anhand Ihres Geschäftsre-
glementes nachgewiesen, dass die Motion nicht zulässig ist.
Es geht auch nicht darum, Herr Muheim, die Handlungsfrei-
heit und den Spielraum des Parlamentes einzuschränken.
Ein Spiel läge vielleicht dann vor, wenn ich kaltschnäuzig
erklärt hatte: Ich trete auf diese Motion nicht ein. Aber ich
bin eingetreten und habe sie materiell auch behandelt. Es
steht Ihrem hohen Rate selbstverständlich selbst zu, Ihr
Reglement zu interpretieren, und es steht Ihrem Rate auch
zu, darüber zu entscheiden, ob Sie Ihr Reglement einhalten
uynllon rtHor ninht
Herr Schönenberger, Sie haben erklärt: Jeder, der durch-
fällt, müsse ein Jahr warten, bis er wieder in das Examen
ziehen könne. Das trifft natürlich nicht zu. Gemäss
Beschluss des leitenden Ausschusses gibt es zwei Ex-
amenstermine. Wer im Herbst auch durchgefallen ist, kann
im Frühjahr wieder einsteigen. Gut, er wird möglicherweise
ein Schuljahr verlieren. Aber das passiert auch anderen.
Sogar in der Primarschule müssen die Schüler ein Jahr
repetieren, wenn sie am Schluss des Jahres ungenügende
Noten erreichen. Man kann das auch von Medizinstudenten
verlangen, von denen schliesslich das Wohl der Menschheit
noch mehr abhängt als von einem Primarschüler. Der Stu-
dent kann also im Frühjahr nochmals ins Examen steigen,
wenn er im Herbst versagt hat. Es gibt sicher für einen
Medizinstudenten sinnvolle Tätigkeiten, die er ausüben
kann, bis das neue Schuljahr wieder beginnt.
Wenn Sie behaupten, Sie möchten nur das wieder einfüh-
ren, was bisher angewendet worden ist, so trifft das eben
nicht zu. Es wurde bloss teilweise angewendet. Deshalb
wurde versucht, eine einheitliche Regelung herbeizuführen.
Es ist dem Leitenden Ausschuss gelungen, auf dieser Basis
eine einheitliche Regelung zu finden, und deshalb will er sie
auch durchsetzen. Wenn wir zu einem anderen Modus über-
gehen wollen, setzen wir die Einigkeit unter den Fakultäten
aufs Spiel.
Sie haben die Frage gestellt, warum beim ersten Propädeuti-
kum, bei der ersten Vorprüfung, die Regelung, die Sie
anstreben, gemäss den neuen Bestimmungen des leitenden
Ausschusses möglich war. Die Antwort ist folgende: Im
ersten Studienjahr ist der Wissensstand der Studenten sehr
unterschiedlich. Denjenigen, welche sehr gut vorbereitet
vom Gymnasium herkommen, gelingt es offenbar, das erste
Vorexamen schon am Schluss des ersten Schuljahres zu
bestehen. Die anderen brauchen zur Vorbereitung noch die
Ferien. Wenn Sie von der hohen Durchfallquote sprechen,
Herr Schönenberger, so beweist dies gerade, dass diese
Examina teilweise als Probelauf benutzt werden, woraus
eine sehr grosse Durchfallquote resultiert.
Ich möchte zusammenfassen. Der Bundesrat muss es ableh-
nen, dass sich das Parlament und der Bundesrat mit solchen
technischen Sachfragen wie den Terminen von Examina
befassen.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für die Überweisung der Motion 21 Stimmen
Dagegen 4 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.30 Uhr
La séance est levée à 11 h 30
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schönenberger Medizinalprüfungen
Motion Schönenberger Examens pour les professions médicales
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.532
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
27.09.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
493-496
Page
Pagina
Ref. No
20 011 961
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.