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CH_VB_001Ch Vb07.10.1983Originalquelle öffnen →
Interpellation Huggenberger 1534 N 7 octobre 1983 ses (sogenannter «courant normal»), d.h. 250 Millionen Franken, gehalten. Weder die Gründe noch die Ausgestal- tung dieser Politik haben seither wesentliche Änderungen erfahren. Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entspre- chen, wurde jedoch 1980 im Lichte der Entwicklung relevan- ter wirtschaftlicher Grossen (namentlich der weltweiten Inflation) das Niveau auf 300 Millionen Franken angehoben. Die Konversionen, die Export- und Exportfinanzkredite und die Geschäfte, welche betrags- oder laufzeitmäss g der gesetzlichen Genehmigungspflicht nicht unterstellt sind, werden dem «courant normal» nicht angerechnet. Die Höhe des «courant normal» ist den südafrikanischen Behörden bekannt. Die Schweizerische Nationalbank behält sich vor, im Einvernehmen mit den zuständigen Departe- menten einzuschreiten, d.h. weitere Bewilligungen zu ver- weigern, falls der «courant normal» nicht eingehalten wer- den sollte. 3. Was die Gewährleistung der Information anbetrifft, so haben die zuständigen Behörden die Existenz der bestehen- den Regelung nicht verheimlicht und waren bereit, entspre- chende Anfragen in sachdienlicher Weise zu beantworten, wie dies übrigens aus der vorliegenden Antwort hervorgeht. Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, von dieser Linie abzuweichen. 4. Da die Schweiz über keine nach Ländern gegliederte Zahlungsbilanzstatistik verfügt, ist es nicht möglich, Anga- ben über den bilateralen Kapital verkehr mit Südafrika zu machen. Ferner sind Beteiligungen ausländischer Tochtergesell- schaften von schweizerischen Banken an international syn- dizierten Fremdwährungsanleihen und -krediten zugunsten Südafrikas Geschäfte, die unserer Bewilligungspflicht nicht unterstehen. Sie werden auf dem Hoheitsgebiet anderer Staaten mit deren Einverständnis oder Duldung abgewik- kelt. Die vom Interpellanten angesprochene Zunahme der Nettoposition der Banken und Finanzgesellschaften gegen- über Südafrika, wie sie in der Bankenstatistik der National- bank ausgewiesen ist, beruht zum grössten Teil auf der Entwicklung der «Bankenkreditoren auf Zeit», also auf dem sogenannten Interbankgeschäft, mit Laufzeiten, die gross- mehrheitlich unter einem Jahr liegen. Der wesentliche Teil der Veränderung dieser Nettopositionen betrifft daher Transaktionen, die nicht genehmigungspflichtig und somit dem Einfluss der Behörden nicht unterstellt sind. 5. Bundesrat und Nationalbank werden bezüglich des Kapi- talexportes nach Südafrika ihre bisherige Politik mit der nötigen Flexibilität weiterführen. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Landesinteressen lässt sich eine Ände- rung der bisherigen Praxis nicht rechtfertigen. Für eine Unterstellung der kurzfristigen Geschäfte unter die Bewilli- gungspflicht bietet das Gesetz keine Handhabe. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt. #ST# 83.528 Interpellation Huggenberger Militärpflichtersatz und Erwerbsersatz Taxe militaire et perte de gain Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983 Bei Dienstleistungen im Zivilschutz, in zivilen Führungsstä- ben und bei der Kriegswirtschaft bestehen im Bereich Mili- tärpflichtersatz und Erwerbsersatz Ungereimtheiten bezüg- lich der Gleichbehandlung. So bewirken Dienstleistungen im Zivilschutz die Reduktion des allenfalls geschuldeten Militärpflichtersatzes von 10 Prozent pro Diensttag und Jahr. Wer aber Dienst in zivilen Führungsstäben in Gemeinde, Bezirk und Kanton oder in der Kriegswirtschaft leistet, kann mit diesen Dienstleistungen den geschuldeten Militärpflicht- ersatz nicht reduzieren; sie erhalten auch keinen Erwerbs- ersatz, obwohl auch sie von ihrem Erwerbseinkommen ihren Beitrag an die EO zu erbringen haben. Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Fragen? Texte de l'interpellation du 23 juin 1983 Ceux qui fournissent des prestations de service dans la protection civile, les états-majors civils et l'économie de guerre sont traités de façon inégale en matière de taxe militaire et de perte de gain. C'est ainsi que les prestations dans la protection civile permettent de réduire de 10 pour cent par jour de service et par an la taxe militaire éventuellement due. En revanche, celui qui sert dans les états-majors civils des communes, des districts et des cantons ou dans l'économie de guerre ne peut pas réduire le montant de sa taxe mili- taire; il ne touche pas non plus d'allocation pour perte de gain quoiqu'il doive prélever sur son revenu la cotisation APG. Qu'en pense le Conseil fédéral? Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Feststellungen des Interpellanten über die Auswirkun- gen des geltenden Rechtes sind zutreffend. Indessen ist der Bundesrat der Ansicht, dass ohne Verankerung einer allge- meinen Gesamtverteidigungsdienstpflicht in der Bundesver- fassung keine weiteren Ausnahmen von der Entrichtung des Militärpflichtersatzes statuiert oder weitere Kategorien von Anspruchsberechtigten in der Erwerbsersatzordnung ge- schaffen werden dürfen:
Militärpflichtersatz. Nach Artikel 18 der Bundesverfas- sung ist die Entrichtung des Militärpflichtersatzes eine sub- sidiäre Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Dieser Grundsatz wurde mit der Berücksichtigung der Leistung von Zivilschutzdiensttagen bei der Bemessung des Militär- pflichtersatzes durch den Gesetzgeber angetastet und auf beide Formen der allgemeinen, jeden Schweizer betreffen- den Dienstpflicht (Militär oder Zivilschutz) ausgedehnt. Beim Zivilschutz ermässigt sich nach Artikel 71 der Verord- nung vom 27. November 1978 über den Zivilschutz (ZSV - SR 520.11) der Militärpflichtersatz um einen Zehntel für jeden Tag Schutzdienst, Nothilfe oder dienstlich bedingte Spital- oder Sanatoriumspflege im Ersatzjahr. Diese Berück- sichtigung der Zivilschutzdiensttage bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes wurde bei der Schaffung des Zivil- schutzgesetzes in den Jahren 1961/62 auf Begehren des Parlamentes hin eingeführt und beruht auf einer ausdrückli- chen gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 23.März 1962 über den Zivilschutz - SR 520.1). Demgegenüber besteht für eine Berücksichtigung der Tätig- keit in den zivilen Führungsstäben und in der Kriegswirt- schaft bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes keine gesetzliche Grundlage. Ferner widerspräche eine Anrech- nung der Dienstleistungen in den zivilen Führungsstäben oder in der Kriegswirtschaft (welche nicht Auswirkungen der allgemeinen Dienstpflicht, sondern Folge einer besonderen beruflichen oder amtlichen Stellung und der damit verbun- denen Kenntnisse sind) dem Grundsatz der allgemeinen Dienstpflicht, wie er heute trotz Mitberücksichtigung der Zivilschutzdienstleistungen noch verstanden werden muss.
Erwerbsersatzordnung. Gemäss Artikel 1 des Bundesge- setzes vom 25.September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG - SR 834.1) haben Dienstpflichtige (der Schweizer Armee, des Zivil- schutzes, Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport sowie an Jungschützen-
Oktober 1983 N 1535 Interpellation Rüttimann leiterkursen) für jeden besoldeten bzw. vergüteten Diensttag Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung. Die in die- ser Bestimmung enthaltene Aufzählung ist abschliessend: Wer die dort umschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auch nicht entschädigungsberechtigt, und zwar selbst dann nicht, wenn er Beiträge an die Erwerbsersatzordnung zu entrichten hat. Es entspricht dem Wesen einer Sozialversicherung, dass nicht jeder Beitragspflichtige in den Genuss von Leistungen kommt. So entrichten zum Beispiel auch Ausländer, er- werbstätige Frauen ohne Dienstleistung, Angehörige des Katastrophenhilfskorps, etc. Beiträge an die Erwerbsersatz- ordnung, ohne Leistungsansprüche erheben zu können. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen zu erweitern, wofür eine Gesetzes- und allenfalls eine Verfassungsänderung notwen- dig wäre. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt. #ST# 83.499 Interpellation Rüttimann Investitionskredite in der Landwirtschaft Crédits d'investissements à l'agriculture Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1983 Der Bundesrat wird gebeten, über die aktuelle Situation bei den Investitionskrediten an die Landwirtschaft Bericht zu erstatten und insbesondere folgende Fragen zu beant- worten:
Ist der Bundesrat gewillt, das Bundesgesetz über Investi- tionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG) vom 23. März 1962 nach dessen Geltungsdauer von 25 Jah- ren weiterzuführen?
Wenn ja, wie und aus welchen Quellen gedenkt er die erforderlichen Mittel bereitzustellen? Texte de l'interpellation du 22 juin 1983 Le Conseil fédéral est prié de fournir un rapport sur la situation actuelle dans le domaine des crédits d'investisse- ments à l'agriculture et de répondre notamment aux ques- tions suivantes:
Le Gouvernement est-il disposé à proposer que soit pro- rogée - au-delà de la durée de validité à vingt-cinq années- la loi fédérale du 23 mars 1962 sur les crédits d'investisse- ments dans l'agriculture et l'aide aux exploitations pay- sannes?
Dans l'affirmative, comment prévoit-il d'assurer le finan- cement de ces mesures, et au moyen de quelles ressources? Mitunterzeichner- Cosignataires: Bühler-Tschappina, Dir- ren, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Mari, Hofmann, Hum- bel, Jung, Kaufmann, Kühne, Nebiker, Nussbaumer, Oehler, Räz, Reichling, Rutishauser, Schärli, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, Tochon (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG) vom 23. März 1962 ist unbestrit- tenermassen eine der bisher wirksamsten Massnahmen zur Erhaltung der einheimischen Landwirtschaft. Es wurden bisher mehr als 1 Milliarde Franken den Kantonen überlas- .sen, welche die Mittel ihrerseits zur Schliessung von Finan- zierungslücken im landwirtschaftlichen Investitionsbereich verwenden konnten. Diese Kredite werden innerhalb von 10 bis 15 Jahren mindestens einmal umgesetzt, d.h. von den Kreditnehmern zurückbezahlt, so dass wieder neue Investo- ren berücksichtigt werden können (Fonds de roulement). Das IBG wurde in den frühen sechziger Jahren in Kraft gesetzt, als infolge der sprunghaft steigenden Bauteuerung sowie der Maschineninvestitionen und wegen des schlei- chenden Arbeitskräfteschwundes in der Landwirtschaft die Produzentenpreisentwicklung nicht mehr Schritt halten konnte. Man wollte bewusst und gezielt einen Teil der stei- genden Produktionskosten mit zinsfreien Investitionsdarle- hen abgelten. Diese Kredite waren und sind heute noch nicht als Geschenke gedacht, sondern als Teil der Einkom- menssicherung in der Landwirtschaft. Aus Gründen der Finanzknappheit des Bundes werden seit einigen Jahren diese Gelder nicht oder nur mehr in den Bergkantonen sehr bescheiden aufgestockt, obwohl im Berg- und Talgebiet noch ein erheblicher Investitionsbedarf ausgewiesen ist. Jedenfalls reichen die jährlichen Rückzah- lungen nicht aus, um die neuen Gesuche zu befriedigen. Hierzu kommt, dass seit den Sparbeschlüssen des Bundes die A-fonds-perdu-Beiträge für Meliorationen und landwirt- schaftliche Hochbauten im Talgebiet empfindlich gekürzt oder gänzlich gestrichen wurden. Während früher der Finanzierungsbedarf über die eigene Finanzierungsgrenze hinaus primär mit Bundes- und Kantonsbeiträgen und erst sekundär mit Investitionskrediten gelöst wurde, müssen letztere neu die ganze Finanzierungslücke abdecken und somit zurückbezahlt werden. Um die vielfach dringenden Bauvorhaben überhaupt noch ermöglichen zu können, wäre daher der doppelte Mittelzufluss bei den landwirtschaftli- chen Investitionskrediten erforderlich. Bei der Vergabe von Investitionskrediten werden jeweils die Ertrags- und Belastungsverhältnisse der betreffenden Betriebe von sachkundigen Beratern subtil abgeklärt. Es geht dabei nicht nur um die Sicherheit des Kreditgebers, sondern ebensosehr um das Interesse des Schuldners, der sich mit Investitionen nicht über die Ertragskraft hinaus verschulden soll. Diese seriösen Abklärungen dienen aber indirekt der Sicherstellung der hypothekarischen Beleh- nung der Banken, weil das Pfandrecht für die Investitions- kredite immer in deren Nachgang ausgeübt wird. Könnte allenfalls mit einem «Gegendienst» der Nationalbank oder der Hypothekarinstitute gerechnet werden, um neue zins- freie Investitionksredite bereitzustellen? Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Investitionskredite an die Landwirtschaft werden seit nun- mehr 20 Jahren gewährt. Wie vom Interpellanten betont wird, haben sie sich als äusserst wirksame und geschätzte Massnahme erwiesen. Namentlich hat sich bestätigt, dass das System der kurzfristig rückzahlbaren, zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen es dank dem schnellen Umlauf der Mittel erlaubt, unter Berücksichtigung der individuellen Ver- hältnisse die Probleme einer grossen Zahl von Betrieben zu lösen, dass es zur Bevorzugung wirtschaftlicher Lösungen ermuntert und viel Spielraum für persönliche Initiative lässt. Die Investitionskredite haben zweifellos bei der seit Beginn der sechziger Jahre festzustellenden bemerkenswerten Ver- besserung der Produktionsgrundlagen und Modernisierung der Landwirtschaft eine ausschlaggebende Rolle gespielt. Wie in der Begründung zur Interpellation hervorgehoben wird, mussten die jährlichen neuen Überweisungen von Bundesmitteln in den letzten Jahren beträchtlich gekürzt werden. Während diese 1963 bis 1977 durchschnittlich 70 Millionen Franken betrugen, sind sie seitdem auf rund 15 Millionen Franken herabgesetzt worden. Diese Kürzung, verbunden mit den Auswirkungen der Inflation, hat zu einer merklich geringeren effektiven Wirksamkeit der Investitions- kredite als noch vor etwa zehn Jahren geführt. Der Investi- tionsbedarf der Landwirtschaft ist jedoch weiterhin gross geblieben, und fast von allen Kantonen werden gewisse im IBG vorgesehene Massnahmen aus Mangel an Mitteln nicht mehr angewendet. Die vom Interpellanten gestellten beiden Fragen können wir wie folgt beantworten:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Huggenberger Militärpflichtersatz und Erwerbsersatz Interpellation Huggenberger Taxe militaire et perte de gain In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.528 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1983 - 08:00 Date Data Seite 1534-1535 Page Pagina Ref. No 20 011 872 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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