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CH_VB_001Ch Vb07.10.1983Originalquelle öffnen →
Interpellation Akeret 1546 N 7 octobre 1983 gängig herausgesickerte Informationen von öffentlichem Interesse verbreitet haben, Verfahren ausgesetzt sind, wäh- rend die Hauptakteure bereits wieder aus dem Spiel genom- men sind. Ähnlich problametisch liegt die Situation bei Berichten von Journalisten, die das Parlament zum Beispiel über EMD- interne Probleme und Schwierigkeiten bei der Rüstung unserer Armee orientiert haben. Als Parlamentarier muss man heutzutage ja geradezu froh sein um derartige Publika- tionen, weil sie dazu beitragen, versteckte Probleme sicht- bar und transparent zu machen und dadurch dem einzelnen Parlamentarier bei der nötigen Meinungsbildung helfen. Die Problematik ist nicht neu: Sie wurde letztmals einge- hend bei der Beratung der Motion Binder im Stände- und Nationalrat behandelt. Bundesrat Purgier führte damals aus: «(...) Wir teilen die Ansicht des Motionärs über die Rolle der Medien im demokratischen Staat. Sie erfüllen eine notwen- dige Informationsaufgabe, sie haben ein notwendiges Wächteramt. (...) Wenn wir diesen Staat durch die Bürger mittragen lassen wollen, wenn wir (...) den Bürger mit seinem Staat sich identifizieren lassen wollen, dann ist in diesem Bereich des Informiertseins allergrösste Beachtung zu schenken.» Der Bundesrat versprach, sich intensiv dieses Problems anzunehmen, bald Vorschläge vorzulegen und deutete an, dass informationspolitische Fragen seit langer Zeit die volle Aufmerksamkeit des Bundesrates geniessen. Trotzdem stehen wir heute wieder vor der sehr unbefriedi- genden Situation, dass man sich mangels anderer Zielob- jekte an die Journalisten hält und, statt eine verbesserte Information des Parlamentes über empfindliche Gebiete und Probleme anzustreben, diejenigen verfolgt, die (oft im ureigensten Interesse des ganzen Staates) auf Komplikatio- nen aufmerksam zu machen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Bei den Strafverfahren, die wegen Indiskretionen eingeleitet werden, steht immer die Ermittlung des fehlbareh Beamten, der sich im Sinne von Artikel 320 StGB eine Amtsgeheimnis- verletzung zuschulden kommen liess, im Vordergrund. Auf Bundesebene liegt diesbezüglich die Strafverfolgung in den Händen der Bundesanwaltschaft, die auch prüft, cb ein Strafverfahren betreffend die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäss Artikel 293 StGB eröffnet werden soll, solange die Hintergründe der Indiskretion sel- ber nicht bekannt sind. Die Interpellanten finden es stossend, dass der Journalist wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen strafbar bleibt, auch wenn derjenige, der das Amtsgeheim- nis verletzt hat, nicht ermittelt oder aus prozessualen Gründen nicht verfolgt werden kann. Nun hat sich aber der Strafgesetzgeber seinerzeit für eine Lösung entschieden, mit der die Artikel 293 und 320 StGB als selbständige Straf- tatbestände ausgestaltet wurden, und nicht für eine Rege- lung, die das Vorgehen des Journalisten als Beteiligung an oder gar als straflose Nachtat zu der Amtsgeheimnisverlet- zung qualifiziert. Deshalb werden die Strafverfahren jeweils unabhängig voneinander geführt und nimmt der Richter auch in den rechtlichen Erwägungen des Strafurteils nicht auf die Ergebnisse des jeweils anderen Verfahrens Bezug. Die selbständige Strafbarkeit kann wohl im Einzelfall als stossend erscheinen, doch trifft dies keinesfalls immer zu. Im übrigen sind die Artikel 293 und 320 StGB nicht die einzigen Straftatbestände, in denen zwei tatsächlich mitein- ander verbundene Handlungen rechtlich verschieden gere- gelt wurden. Auch die Tatbestände von Diebstahl und Hehle- rei können unter den gleichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Ob die Bestrafung des Journalisten als stossend erscheint, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Die Interpellanten regen an, im Hinblick auf Artikel 293 StGB einen Opportunitätsartikel ins Strafgesetzbuch aufzuneh- men. Mit der Motion Binder vom 12. Juni 1981 wurde bean- tragt, den Tatbestand von Artikel 293 StGB gesetzgeberisch derart differenziert auszugestalten, dass eine Interessenab- wägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem staatlichen Geheimnisschutz einerseits und dem Anspruch des Bürgers auf umfassende Information andererseits statt- finden müsse. Deshalb prüft heute der Dienst für Medienge- samtkonzeption die Neufassung dieses Artikels und damit auch die Frage, wann und wie allenfalls ein Verzicht auf Strafverfolgung gerechtfertigt werden kann. Bezüglich der Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften in der Bundesverwaltung, zu denen auch die Klassifizie- rungsregeln gehören, und des Informationsrechtes ist eine interdépartementale Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die ihre Arbeit im April dieses Jahres aufgenommen hat. Die Ergebnisse dieser Arbeit stehen zurzeit noch nicht fest. Die Motion Binder enthält fünf Punkte, von denen zwei (die Revision von Artikel 320 StGB sowie die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Journalisten) in ein Postu- lat umgewandelt wurden. In der Motion wird ausserdem ein Gegendarstellungsrecht zu persönlichkeitsverletzenden Beiträgen in den Medien gefordert. Diesem Begehren konnte mit der Revision von Artikel 28 ZGB Rechnung getragen werden. Die Revision von Artikel 293 StGB wird, wie zuvor erwähnt, vom Dienst für Mediengesamtkonzep- tion überprüft. Diese Arbeit wird demnächst abgeschlossen sein. Mit Punkt 1 der Motion, der die kritische Durchsicht des geltenden Geheimhaltungs- und Informationsrechtes fordert, befasst sich die vorerwähnte interdépartementale Arbeitsgruppe. Diese wird in absehbarer Zeit einen Bericht mit konkreten Anträgen vorlegen, die noch innerhalb der Legislaturperiode 1983 bis 1987 ausgewertet und als Grund- lage zur Änderung von Erlassen verwendet werden sollen. Im Hinblick auf diese Rechts- und Sachlage hat der Bundes- rat keinen Anlass, einer künftigen Gesetzgebung und den Resultaten verwaltungsinterner Arbeiten vorzugreifen, indem er der Bundesanwaltschaft in den hängigen Strafver- fahren gegen Journalisten Weisungen in bezug auf ihr Vor- gehen erteilt. Diese Verfahren werden bis zum Vorliegen neuer gesetzlicher Grundlagen nach bisherigem Recht wei- tergeführt. Präsident: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit Diskussion verschoben - Discussion renvoyée #ST# 83.422 Interpellation Akeret Hochmoorgebiet Rothenthurm. Eignung als Waffenplatz Rothenthurm. Place d'armes en zone humide Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1983 Nach der von der parlamentarischen Gruppe für Natur- und Heimatschutz am 16. März 1983 durchgeführten Informa- tionsveranstaltung über das Hochmoorgebiet Rothenthurm- Biberegg und den Waffenplatz Rothenthurm, an der Vertre- ter der Fachschaft Biologie der Universität Bern, der Armee, der Regierung des Standes Schwyz und der Gemeinde Rothenthurm referierten, sind zufolge des Zeitdruckes ver- schiedene Fragen offen geblieben, die im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Botschaft über den Waffen- platz Rothenthurm noch näher abgeklärt bzw. informativ behandelt werden sollten. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Jaeger Journalisten. Strafverfolgung Interpellation Jaeger Journalistes. Poursuite pénale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.507 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1983 - 08:00 Date Data Seite 1545-1546 Page Pagina Ref. No 20 011 882 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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