- Oktober 1983 N
1499
Motion Huggenberger
comme matières d'examen à option pour les examens et les
promotions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Akeret, Aregger,
Aubry, Augsburger, Biel, Bircher, Blocher, Bratschi, Bühler-
Tschappina, Bürer-Walenstadt, de Chastonay, Couchepin,
Darbellay, Dupont, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Frey-Neuen-
burg, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hofmann, Hösli, Hum-
bel, Jaeger, Koller Arnold, Loetscher, Martin, Massy, Mort,
Müller-Scharnachtal, Oehler, Oester, Räz, Reichling, Roth,
Rubi, Schnyder-Bern, Stucky, Teuscher, Tochon, Vannay,
Wellauer, Wyss, Ziegler-Solothurn ' (46)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Der Sport nimmt in unserer Gesellschaft einen immer
höheren Stellenwert ein. Neben dem Hochleistungssport
zeichnet sich eine zunehmende Breitenentwicklung ab,
betreibt doch ein immer grösserer Teil der Bevölkerung eine
sportliche Betätigung, sei es in einem Verein oder privat.
- In Forschung und Lehre werden gegenwärtig grosse
Anstrengungen unternommen, dieser Entwicklung Rech-
nung zu tragen.
- Aufgrund von Artikel 7 der Maturitäts-Anerkennungsver-
ordnung (MAV) ist es deshalb durchaus verantwortbar, Tur-
nen und Sport als zählendes Maturitätsfach einzuführen
und den anderen Maturitätsfächern gleichzustellen, wie dies
in unseren Nachbarländern, in der BRD und in Österreich,
schon seit zehn Jahren der Fall ist.
- Turnen und Sport gewinnt für unsere Jugend immer mehr
an Bedeutung, vor allem bezüglich Gesundheit (Kreislauf-
und Haltungsprophylaxe), Freizeitgestaltung sowie neuer
Berufsrichtungen (Sportmedizin, Sportpsychologie, Sport-
informatik, Sport im präventiven und rekreativen Bereich,
usw.). Es ist dabei auch auf die Möglichkeit des Studiums
der Sportwissenschaft an Hochschulen hinzuweisen.
- Die drei Wochenstunden Turn- und Sportunterricht an
Mittelschulen können beibehalten werden.
- Die Lehrpläne sind - wie bei allen übrigen Maturitätsfä-
chern - auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Ein Maturi-
tätsprogramm Turnen und Sport ist in Anlehnung an das
vom Bundesrat verordnete «Reglement für die eidgenössi-
schen Maturitätsprüfungen» bereits ausgearbeitet worden.
Des weiteren gewährleisten die zahlreichen Erfahrungen mit
dem Promotionsfach Turnen und Sport bei kantonalen
Abschlüssen eine verantwortbare Notengebung.
- Bei der Einführung von Turnen und Sport als Maturitäts-
fach entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
In Kreisen der Turn- und Sportlehrer ist in den vergangenen
Jahren schon mehrfach der Wunsch nach einer verbesser-
ten Stellung ihres Fachs an den Mittelschulen laut gewor-
den. Man fordert insbesondere die Aufwertung des Fachs
Turnen und Sport zum Maturitätsprüfungsfach. Man weist
dabei etwa darauf hin, dass der motorisch und sportlich
begabte Schüler im Sinne eines Chancenausgleichs auch
im betont intellektuellen Fächerkanon des Gymnasiums die
Möglichkeit haben sollte, mit der Wahl dieses Maturitätsfa-
ches seinen Veranlagungen und Neigungen nachzukom-
men. In die gleiche Richtung zielt nun die vorliegende
Motion. Sie verlangt, die Maturitäts-Anerkennungsverord-
nung (MAV) in dem Sinne abzuändern, dass Turnen und
Sport als Promotions- und Wahlprüfungsfach vollumfäng-
lich anerkannt wird und somit für das Bestehen der eidge-
nössischen Maturität mitzählt.
Wir sind uns der Bedeutung des Sports in unserer und für
unsere Gesellschaft voll bewusst. Besonders hervorheben
möchten wir in diesem Zusammenhang die zunehmende
sozio-kulturelle Bedeutung des Sportes im Hinblick auf sei-
nen Wert für die Gesundheit und die Freizeitgestaltung. Der
heutige Stellenwert des Sportes in der Schule braucht aus
dieser Sicht kaum speziell betont zu werden.
Der Bund hat denn auch bereits vor mehr als zehn Jahren in
seiner Gesetzgebung den obligatorischen Turn- und Sport-
unterricht an unseren Schulen fest verankert (an Volks- und
Mittelschulen sind in der Woche mindestens drei Stunden
Turn- und Sportunterricht zu erteilen).
Die allgemeinen Motive, die diesem Vorstoss zugrundelie-
gen, können wir deshalb unterstützen.
Wir können bei dieser Gelegenheit auch darauf hinweisen,
dass wir gegenwärtig die mit dieser Motion aufgeworfene
Frage in einem etwas grösseren Zusammenhang studieren.
Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
hat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am
I.Februar 1983 eine Revision der MAV beantragt. Eines der
Postulate besteht unter anderem darin, zu prüfen, ob und
unter welchen Umständen neue Fächer in den Fächerkanon
eingefügt werden können. Es ist klar, dass man in diesem
Zusammenhang nicht zuletzt auch an das Fach Turnen und
Sport gedacht hat. Das EDI hat bereits am 16. März 1983 eine
kleine Kommission, in der die wichtigsten an Mittelschul-
und Maturitätsfragen interessierten Kreise vertreten sind,
mit dem Auftrag eingesetzt, die Revisionspostulate der EDK
zu prüfen und möglichst bald konkrete Vorschläge vorzule-
gen. Die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise
Turnen und Sport als eidgenössisches Maturitätsfach einge-
führt werden soll, wird also vorerst in diesem Rahmen ge-
prüft.
Da gegenwärtig Anträge für die Aufnahme verschiedener
anderer Fächer in den MAV-Katalog vorliegen (z. B. Informa-
tik, Philosophie, Fächer aus dem musischen Bereich), sollte
im jetzigen Zeitpunkt nicht schon vorweg bei einem einzel-
nen Fach über die Art und Weise (obligatorisches Prüfungs-
fach, Wahlprüfungsfach, usw.) seiner allfäligen Berücksich-
tigung bestimmt werden. Ein solcher Entscheid kann erst
erfolgen, nachdem das Problem des geltenden und künfti-
gen Fächerkanons in seiner Gesamtheit überprüft worden
ist. Um diesen Weg offenzuhalten, muss die Motion in die-
das weitere Vorgehen weniger präjudizierende- Form eines
Postulates umgewandelt werden.
Nur am Rande sei erwähnt, dass dieser Vorstoss wohl auch
aus rechtlichen Erwägungen kaum als Motion entgegenge-
nommen werden könnte, da die rechtliche Zulässigkeit einer
Motion im delegierten Rechtsetzungsbereich grundsätzlich
zu verneinen ist (vgl. dazu VPB 43J 1979 Nr.1).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 83.500
Motion Huggenberger
Zivilschutzdienstpflicht der Frauen
und Arbeitsvertragsrecht
Service féminin de la protection civile
et droit du contrat de travail
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Ände-
rung des Arbeitsvertragsrechtes im schweizerischen Obliga-
tionenrecht vorzulegen, damit die Frauen, die im Gegensatz
zu den Männern den Zivilschutzdienst nicht obligatorisch,
sondern freiwillig leisten, desgleichen bei Einsatz im Rot-
kreuz- und Frauenhilfsdienst, gleich wie Männer bei Erfül-
lung gesetzlicher Pflichten entlöhnt werden.
Motion Nussbaumer1500N 7 octobre 1983
Texte de la motion du 22 juin 1983
Le Conseil fédéral est invité à proposer au Parlement une
modification des articles du code des obligations ayant trait
au contrat de travail. Elle devrait permettre aux femmes qui
servent dans la protection civile sans y être obligées, à la
différence des hommes, de toucher une rétribution lors-
qu'elles s'engagent dans le service auxiliaire féminin ou
dans celui de la Croix-Rouge, à l'instar des hommes qui
accomplissent leurs obligations légales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Auer, Biderbost,
Blunschy, Cantieni, Darbellay, Dürr, Feigenwinter, Humbel,
Jung, Kaufmann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Loretan, Mül-
ler-Luzern, Oehler, Scherer, Schnider-Luzern, Schule, Seg-
müller, Spiess (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Artikel 34 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) besteht für
Männer ab vollendetem 20. bis zum zurückgelegten
60. Altersjahr die obligatorische Schutzdienstpflicht, wäh-
rend die Frauen gemäss Artikel 37 ZSG die Schutzdienst-
pflicht freiwillig übernehmen können. Nach Artikel 39 ZSG
sind Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig
übernehmen, in Rechten und Pflichten den obligatorisch
Schutzdienst Leistenden gleichgestellt.
In Artikel 324a OR ist geregelt, dass der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer den Lohn für eine beschränkte Zeit zu entrich-
ten hat, wenn der Grund der Verhinderung der Arbeitslei-
stung in der Person des Arbeitnehmers liegt, jedoch ohne
sein Verschulden-zum Beispiel Krankheit, Unfall, Erfüllung
gesetzlicher Pflichten usw. - entsteht. Schutzdienstpflicht
im Zivilschutz ist aber für Frauen, wie auch Frauenhilfs-
dienst und Rotkreuzdienst, keine gesetzliche Pflicht. Somit
sind Frauen und Männer im Arbeitsvertragsrecht trotz Arti-
kel 39 ZSG nicht gleichgestellt. In vielen arbeitsvertraglichen
Bestimmungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern
gelten freiwillige Dienstleistungen als Ferien, wobei auf
Gesuch hin teilweise unbezahlter Urlaub gewährt wird.
Im Zwischenbericht des Bundesrates zum Stand des Zivil-
schutzes vom 31.Januar 1983 ist festgehalten, dass die
Gemeinden die Bestandeslücken im ZS dadurch zu behe-
ben versuchen müssen, dass sie mehr Frauen gewinnen
können, die sich freiwillig zum Zivilschutz melden (gesamt-
schweizerisch 100 000 bis 110 000 anstatt der heute 20 000
eingeteilten). Die aufgezeigte Schlechterstellung der Frauen
im Arbeitsvertragsrecht ist der freiwilligen Übernahme der
Schutzdienstpflicht nicht förderlich. Dieselben Überlegun-
gen gelten für den Frauenhilfsdienst und den Rotkreuz-
dienst, wo ebenfalls grosse Unterbestände existieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Alle Personen, also Männer und Frauen, die Hilfsdienst
oder Rotkreuzdienst leisten, haben gemäss Bundesgesetz
über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-
pflichtige (EOG) Anspruch auf eine Entschädigung für jeden
besoldeten Diensttag. Gleiches gilt für Personen, d e Zivil-
schutzdienst leisten (Art. 47 Zivilschutzgesetz, der auf das
EOG verweist). Die Höhe der Entschädigung wird für Frauen
und Männer gleich bestimmt.
- Die Anwendbarkeit der Artikel 324a und 324b des Obliga-
tionenrechts, die eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
vorsehen, wird von einem Teil der Lehre verneint, weil in
diesen Fällen die Dienstpflicht freiwillig übernommen
werde.
Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht: Artikel 324a des
Obligationenrechtes regelt bereits einen Fall der freiwilligen
Übernahme von Dienstleistungen, bei welchem die Arbeits-
verhinderung als unverschuldet gilt, nämlich die Ausübung
eines öffentlichen Amtes; beim Hilfs-, Rotkreuz- und Zivil-
schutzdienst wird zudem nur die Pflicht zur Dienstleistung
freiwillig eingegangen, die Leistung des Dienstes ist nach-
her obligatorisch. Im weiteren sind die Verhinderungs-
gründe im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt (vgl. für
den Frauenhilfsdienst: ARV 1981 Seite 68). Deshalb handelt
es sich bei diesen Dienstarten um eine unverschuldete
Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers im Sinne von Arti-
kel 324a und 324b des Obligationenrechtes.
Da in diesen Fällen der Arbeitnehmer obligatorisch gegen
den Lohnausfall versichert ist, kommt Artikel 324b des Obli-
gationenrechts zur Anwendung : Der Arbeitgeber muss infol-
gedessen während einer bestimmten Zeit die Differenz zwi-
schen vier Fünfteln des Lohnes und der Entschädigung der
Versicherung bezahlen (vgl. im gleichen Sinne ARV 1978
Seite 81 ff.).
- Die Artikel 324a und 324b des Obligationenrechtes bieten
gewisse Auslegungsschwierigkeiten. Der Bundesrat ist des-
halb bereit, die beiden Bestimmungen zu überprüfen. Es soll
aber abgewartet werden, bis die Revision des Bundesgeset-
zes über die Krankenversicherung beendet ist; denn dieses
Gesetz wird eine obligatorische Lohnausfallversicherung für
Arbeitsverhinderungen infolge Krankheit - das letzte der
wichtigsten Risiken von Artikel 324a des Obligationenrech-
tes- einführen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 82.344
Motion Nussbaumer
Bäuerliche Familienbetriebe. Milchpreis
Exploitations agricoles familiales. Prix du lait
Wortlaut der Motion vom 8. März 1982
Der Bundesrat wird beauftragt, den Milchwirtschaftsbe-
schluss wie folgt zu ändern:
Die Beteiligung der Verkehrsmilchproduzenten an den Ver-
wertungsverlusten ist nach Ablieferungsmenge so zu staf-
feln, dass der mittlere und kleinere Familienbetrieb entlastet
und der Grossproduzent produktionsgerechter belastet
wird.
Texte de la motion du 8 mars 1982
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une modification
de l'arrêté sur l'économie laitière qui tende à ce que la
participation des producteurs de lait à la couverture des
dépenses résultant de la mise en valeur des produits laitiers
soit échelonnée d'après les quantités de lait livrées par ces
producteurs, de telle sorte que la participation des petites et
moyennes exploitations de type familial soit réduite et que
celle des grands producteurs soit mieux adaptée à leurs
frais de production.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Bühler-Tschappina, Dar-
bellay, Müller-Luzern, Nef, Oester, Schnider-Luzern (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die heutige Verlustbeteiligung von 2 Rappen/Kilo Milch der
Produzenten nimmt keine Rücksicht auf die tatsächlichen
Produktionskosten. Grossproduzenten mit mehr als 30
Kühen weisen im Ackerbaugebiet, in vermindertem Masse
aber auch im Graswirtschaftsgebiet, kleinere Produktions-
kosten auf als durchschnittliche Betriebe mit nur 20 Kühen.
Die Zahl der Jahresarbeitsstunden pro Tier nimmt um etwa
20 Prozent ab. Bei der heutigen Preiskonstellation haben
Produzenten mit weniger als 25 Kühen im Graswirtschafts-
gebiet nur bei übermässigem Kraftfutterzukauf und züchte-
rischen Spitzenleistungen die Möglichkeit, produktionsko-
stendeckend Milch zu produzieren. Im Ackerbaugebiet liegt
diese Grenze ewas tiefer, weil Ackerfutter billiger anfällt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Huggenberger Zivilschutzdienstpflicht der Frauen und Arbeitsvertragsrecht
Motion Huggenberger Service féminin de la protection civile et droit du contrat de travail
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.500
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1499-1500
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Pagina
Ref. No
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