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CH_VB_001Ch Vb07.10.1983Originalquelle öffnen →
Interpellation Akeret 1546 N 7 octobre 1983 gängig herausgesickerte Informationen von öffentlichem Interesse verbreitet haben, Verfahren ausgesetzt sind, wäh- rend die Hauptakteure bereits wieder aus dem Spiel genom- men sind. Ähnlich problametisch liegt die Situation bei Berichten von Journalisten, die das Parlament zum Beispiel über EMD- interne Probleme und Schwierigkeiten bei der Rüstung unserer Armee orientiert haben. Als Parlamentarier muss man heutzutage ja geradezu froh sein um derartige Publika- tionen, weil sie dazu beitragen, versteckte Probleme sicht- bar und transparent zu machen und dadurch dem einzelnen Parlamentarier bei der nötigen Meinungsbildung helfen. Die Problematik ist nicht neu: Sie wurde letztmals einge- hend bei der Beratung der Motion Binder im Stände- und Nationalrat behandelt. Bundesrat Purgier führte damals aus: «(...) Wir teilen die Ansicht des Motionärs über die Rolle der Medien im demokratischen Staat. Sie erfüllen eine notwen- dige Informationsaufgabe, sie haben ein notwendiges Wächteramt. (...) Wenn wir diesen Staat durch die Bürger mittragen lassen wollen, wenn wir (...) den Bürger mit seinem Staat sich identifizieren lassen wollen, dann ist in diesem Bereich des Informiertseins allergrösste Beachtung zu schenken.» Der Bundesrat versprach, sich intensiv dieses Problems anzunehmen, bald Vorschläge vorzulegen und deutete an, dass informationspolitische Fragen seit langer Zeit die volle Aufmerksamkeit des Bundesrates geniessen. Trotzdem stehen wir heute wieder vor der sehr unbefriedi- genden Situation, dass man sich mangels anderer Zielob- jekte an die Journalisten hält und, statt eine verbesserte Information des Parlamentes über empfindliche Gebiete und Probleme anzustreben, diejenigen verfolgt, die (oft im ureigensten Interesse des ganzen Staates) auf Komplikatio- nen aufmerksam zu machen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Bei den Strafverfahren, die wegen Indiskretionen eingeleitet werden, steht immer die Ermittlung des fehlbareh Beamten, der sich im Sinne von Artikel 320 StGB eine Amtsgeheimnis- verletzung zuschulden kommen liess, im Vordergrund. Auf Bundesebene liegt diesbezüglich die Strafverfolgung in den Händen der Bundesanwaltschaft, die auch prüft, cb ein Strafverfahren betreffend die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäss Artikel 293 StGB eröffnet werden soll, solange die Hintergründe der Indiskretion sel- ber nicht bekannt sind. Die Interpellanten finden es stossend, dass der Journalist wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen strafbar bleibt, auch wenn derjenige, der das Amtsgeheim- nis verletzt hat, nicht ermittelt oder aus prozessualen Gründen nicht verfolgt werden kann. Nun hat sich aber der Strafgesetzgeber seinerzeit für eine Lösung entschieden, mit der die Artikel 293 und 320 StGB als selbständige Straf- tatbestände ausgestaltet wurden, und nicht für eine Rege- lung, die das Vorgehen des Journalisten als Beteiligung an oder gar als straflose Nachtat zu der Amtsgeheimnisverlet- zung qualifiziert. Deshalb werden die Strafverfahren jeweils unabhängig voneinander geführt und nimmt der Richter auch in den rechtlichen Erwägungen des Strafurteils nicht auf die Ergebnisse des jeweils anderen Verfahrens Bezug. Die selbständige Strafbarkeit kann wohl im Einzelfall als stossend erscheinen, doch trifft dies keinesfalls immer zu. Im übrigen sind die Artikel 293 und 320 StGB nicht die einzigen Straftatbestände, in denen zwei tatsächlich mitein- ander verbundene Handlungen rechtlich verschieden gere- gelt wurden. Auch die Tatbestände von Diebstahl und Hehle- rei können unter den gleichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Ob die Bestrafung des Journalisten als stossend erscheint, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Die Interpellanten regen an, im Hinblick auf Artikel 293 StGB einen Opportunitätsartikel ins Strafgesetzbuch aufzuneh- men. Mit der Motion Binder vom 12. Juni 1981 wurde bean- tragt, den Tatbestand von Artikel 293 StGB gesetzgeberisch derart differenziert auszugestalten, dass eine Interessenab- wägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und dem staatlichen Geheimnisschutz einerseits und dem Anspruch des Bürgers auf umfassende Information andererseits statt- finden müsse. Deshalb prüft heute der Dienst für Medienge- samtkonzeption die Neufassung dieses Artikels und damit auch die Frage, wann und wie allenfalls ein Verzicht auf Strafverfolgung gerechtfertigt werden kann. Bezüglich der Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften in der Bundesverwaltung, zu denen auch die Klassifizie- rungsregeln gehören, und des Informationsrechtes ist eine interdépartementale Arbeitsgruppe eingesetzt worden, die ihre Arbeit im April dieses Jahres aufgenommen hat. Die Ergebnisse dieser Arbeit stehen zurzeit noch nicht fest. Die Motion Binder enthält fünf Punkte, von denen zwei (die Revision von Artikel 320 StGB sowie die Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes für Journalisten) in ein Postu- lat umgewandelt wurden. In der Motion wird ausserdem ein Gegendarstellungsrecht zu persönlichkeitsverletzenden Beiträgen in den Medien gefordert. Diesem Begehren konnte mit der Revision von Artikel 28 ZGB Rechnung getragen werden. Die Revision von Artikel 293 StGB wird, wie zuvor erwähnt, vom Dienst für Mediengesamtkonzep- tion überprüft. Diese Arbeit wird demnächst abgeschlossen sein. Mit Punkt 1 der Motion, der die kritische Durchsicht des geltenden Geheimhaltungs- und Informationsrechtes fordert, befasst sich die vorerwähnte interdépartementale Arbeitsgruppe. Diese wird in absehbarer Zeit einen Bericht mit konkreten Anträgen vorlegen, die noch innerhalb der Legislaturperiode 1983 bis 1987 ausgewertet und als Grund- lage zur Änderung von Erlassen verwendet werden sollen. Im Hinblick auf diese Rechts- und Sachlage hat der Bundes- rat keinen Anlass, einer künftigen Gesetzgebung und den Resultaten verwaltungsinterner Arbeiten vorzugreifen, indem er der Bundesanwaltschaft in den hängigen Strafver- fahren gegen Journalisten Weisungen in bezug auf ihr Vor- gehen erteilt. Diese Verfahren werden bis zum Vorliegen neuer gesetzlicher Grundlagen nach bisherigem Recht wei- tergeführt. Präsident: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit Diskussion verschoben - Discussion renvoyée #ST# 83.422 Interpellation Akeret Hochmoorgebiet Rothenthurm. Eignung als Waffenplatz Rothenthurm. Place d'armes en zone humide Wortlaut der Interpellation vom 18. März 1983 Nach der von der parlamentarischen Gruppe für Natur- und Heimatschutz am 16. März 1983 durchgeführten Informa- tionsveranstaltung über das Hochmoorgebiet Rothenthurm- Biberegg und den Waffenplatz Rothenthurm, an der Vertre- ter der Fachschaft Biologie der Universität Bern, der Armee, der Regierung des Standes Schwyz und der Gemeinde Rothenthurm referierten, sind zufolge des Zeitdruckes ver- schiedene Fragen offen geblieben, die im Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Botschaft über den Waffen- platz Rothenthurm noch näher abgeklärt bzw. informativ behandelt werden sollten. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
Haben geologische Untersuchungen über die Eignung des Kasernen- und Aufklärungsgeländes für bauliche und
Oktober 1983 N 1547 Interpellation Gloor militärische Zwecke stattgefunden, und welche Ergebnisse haben sich daraus ergeben?
Zu welchen Schlüssen in bezug auf die geologische und klimatische Eignung des Gebietes von Rothenthurm für einen Waffenplatz ist ein Bericht aus dem Jahre 1957 ge- kommen?
Entstehen infolge des sumpf- und moorartigen Geländes für die baulichen Vorkehren (Pfählungen, Kofferungen usw.) Mehrkosten, und wie hoch sind diese zu veranschlagen?
Sind die Auflagen der Eidgenössischen Natur- und Hei- matschutzkommission und des Schweizerischen Natur- schutzbundes mit der militärischen Funktionsfähigkeit des Waffenplatzes vereinbar?
Bestehen weder im fraglichen Gebiet des Kantons Schwyz noch in anderen Landesteilen Möglichkeiten einer alternativen Lösung, um die einzigartige Hochmoorland- schaft und das Naturdenkmal Biber umfassend und vollstän- dig zu schützen? Texte de l'interpellation du 18 mars 1983 Le 16 mars 1983, le club parlementaire pour la protection de la nature et du patrimoine a tenu une séance d'information sur la région marécageuse de Rothenthurm-Biberegg et la place d'armes projetée sur ce territoire. Des représentants du département de biologie de l'Université de Berne, de l'armée, du gouvernement schwytzois et de la commune de Rothenthurm y ont pris la parole. Malgré tout, notamment en raison du manque de temps, diverses questions sont restées sans réponse. Ces questions méritent un examen et le cas échéant une réponse en relation avec le message prévu à ce sujet. C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux points suivants:
A-t-on fait des analyses géologiques pour déterminer si la nature du terrain se prête à la construction d'une caserne et à l'exécution d'exercices militaires? Si oui, quels en ont été les résultats?
Un rapport avait déjà été déposé en 1957 concernant les aspects géologiques et climatiques de la région en vue de la construction d'une place d'armes. Quelles ont été ses con- clusions?
La nature marécageuse du terrain entraîne-t-elle un ren- chérissement des travaux de construction (notamment sous forme de coffrages et de pilotis)? A combien estime-t-on ce surcoût?
Les charges imposées par la Commission fédérale pour la protection de la nature et du paysage, ainsi que par la Ligue suisse de protection de la nature, sont-elles concilia- bles avec la fonction militaire de la place d'armes?
N'y a-t-il pas, soit dans cette région du canton de Schwyz soit dans d'autres parties du pays, des terrains qui constitue- raient une solution de rechange et qui permettraient de sauvegarder intégralement le paysage unique de ces marais de montagne et de ce monument naturel qu'est le Biber? Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Frage des Schutzes der Hochmoorlandschaft Rothen- thurm-Biberegg haben sich die Fronten in unheilvoller Weise verhärtet. Die parlamentarische Gruppe für Natur- und Heimatschutz hat einen Versuch zur Versachlichung der Diskussion unternommen, indem sie alle Partner an eine Gesprächsrunde, die würdig verlief, brachte. Von den Betei- ligten hat niemand ein Interesse daran, der Armee die not- wendigen Waffen- und Schiessplätze zu verweigern. An- dererseits drängt sich die Frage auf, ob der Waffenplatz Rothenthurm, der ursprünglich aus Gründen der Wirt- schaftsbelebung für die Gegend gefordert wurde, zu einem Prestigeprojekt geworden ist, bei welchem die massgeben- den Grundlagen nicht gründlich genug erforscht und über- prüft worden sind. Der Interpellant ist daher der Meinung, dass es von Nutzen wäre, nochmals über die Bücher zu gehen, um die vorhandenen Zweifel und Unsicherheiten auszuräumen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédérai
Das in der Botschaft vom 23. Februar 1983 über militäri- sche Bauten und Landerwerb vorgelegte Projekt eines Waf- fenplatzes in Rothenthurm basiert unter anderem auf geolo- gischen und biologischen Untersuchungen für den Standort der Kaserne, die in den Jahren 1979 bis 1983 durchgeführt wurden. Aufgrund dieser Untersuchungen wurden für die vorgesehenen Hochbauten Pfahlfundationen und der weit- gehende Verzicht auf Unterkellerung vorgesehen. Auf Emp- fehlung des Ständerates wurde der ursprünglich vorgese- hene Kasernenstandort um rund 50 Meter nach Süden ver- legt, so dass die Kasernenbauten vollständig ausserhalb des biologisch und geologisch schützenswerten Gebiets des Hochmoors zu liegen kommen. Im Infanteriegelände kön- nen die meisten Bauten normal fundiert werden.
Vorjahren standen für Rothenthurm ein Waffenplatz für die Artillerie und ein Übungsplatz für Verminungen zur Diskussion. Vor allem aus schiesstechnischen und klimati- schen Gründen sowie aus Rücksicht auf die Bodenbeschaf- fenheit im Gebiet des Hochmoors, die sich für schwere Fahrzeuge nicht eignet, wurden diese Projekte fallengelas- sen. Für einen Waffenplatz der Leichten Truppen, die hier seit vielen Jahren Ausbildung betreiben, ist die Eignung des Gebietes hingegen gegeben.
Der vorgeschlagene Standort der Kasernenbauten, der auf die Bedürfnisse des Naturschutzes Rücksicht nimmt, hat Mehrkosten für die Fundation in der Höhe von 5 Millionen Franken zur Folge. Andere geländebedingte Mehrkosten entstehen nicht.
Das vorliegende Projekt erfüllt die von der Eidgenössi- schen Natur- und Heimatschutzkommission aufgestellten Forderungen und die für den Naturschutz vereinbarten Bedingungen voll und ganz. Es schränkt die militärische Benützung des Hochmoors wesentlich ein, bietet aber vor allem im Infanteriegelände genügend Möglichkeiten für mili- tärische Übungen und Schiessen.
Weder im Kanton Schwyz noch in anderen Landesteilen bestehen Möglichkeiten für die Schaffung eines gleichwerti- gen Waffenplatzes, die nicht gleiche oder grössere Pro- bleme bieten würden. Das zusätzlich auf die Interessen des Naturschutzes abgestimmte Projekt, dem der Ständerat in der Sommersession 1983 und die Militärkommission des Nationalrates am 9. August 1983 zugestimmt haben, schont das Hochmoor und die Biber, die in ihrer heutigen Form erhalten bleiben. Präsident: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. Er verzichtet auf einen Antrag auf Diskussion. #ST# 83.524 Interpellation Gloor Waffenplatz Bière. Erweiterung Extension de la place d'armes de Bière Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983 Im Zusammenhang mit einer allfälligen Erweiterung des Waffenplatzes Bière wird der Bundesrat um Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:
Trifft es zu, dass das EMD rings um den Mont Tendre sechs Schiessstellungen für Panzerhaubitzen M109, d.h. also rund 108 Plattformen von 100 Quadratmetern, durch- setzen will?
Stimmt es, dass in den Gemeinden Vaulion, Bercile und Montricher drei dieser sechs Stellungen bereits verwirklicht worden sind?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Akeret Hochmoorgebiet Rothenthurm. Eignung als Waffenplatz Interpellation Akeret Rothenthurm. Place d'armes en zone humide In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.422 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.10.1983 - 08:00 Date Data Seite 1546-1547 Page Pagina Ref. No 20 011 883 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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