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CH_VB_001Ch Vb24.06.1983Originalquelle öffnen →
Postulat Ott 1001 N 24 juin 1983 dispositions constitutionnelles, législatives et réglemen- taires de la Confédération et des cantons.
Unser Land hat schon wiederholt derartige Initiativen ergriffen und internationale Konferenzen einberufen, so zuletzt die Konferenz über die Zusatzprotokolle zum Genfer Kriegsvölkerrecht 1974 bis 1977. Eine neuerliche Initiative gerade der Schweiz im Dienste der Lösung einer neuartigen
Juni 1983 1002Postulat Bratschi Aufgabe würde darum in der Völkerwelt vermutlich sehr gut verstanden. Die Schweiz könnte dabei allein vorstossen oder aber im Zusammenwirken mit befreundeten Nationen Westeuropas, mit denen sie an der KSZE bereits eine aktive Zusammenarbeit pflegt.
Eine derartige Aktion müsste abgestimmt werden mit dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlingswesen (HCR) in Genf, das für die Flüchtlingsfragen eine weltweite Verant- wortung ausübt. Es würde dadurch aber keine Doppelspu- rigkeit zur Tätigkeit des HCR entstehen, da die Sonderinitia- tive speziell für den westeuropäischen Raum gedacht ist, wo sich das Problem in spezieller Form zuspitzt. Die Kon- zentration auf den westeuropäischen Rahmen dürfte auch die Wahrscheinlichkeit vergrössern, dass rasch greifbare Ergebnisse erreicht werden.
Schon heute betreibt die Schweiz zum Teil Flüchtlings- politik an Ort und Stelle (humanitäre Hilfe in Südostasien!). Durch eine gewisse Internationalisierung könnte dieser Weg - der übrigens auch den Prinzipien des HCR ent- spricht - vermehrt beschriften werden. Flüchtlingssiedlun- gen, von Europa aus finanziert und getragen, würden auf dem Territorium befreundeter Staaten des betreffenden Kulturkreises mit geringeren Mitteln den Schutz von mehr Flüchtlingen ermöglichen und würden dazu beitragen, den mit einem Exil verbundenen Kultur-Schock zu mildern. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 83.306 Postulat Bratschi. Zivilschutzräume. Ausrüstung Abris de la protection civile. Equipement Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983 Die neue Zivilschutzkonzeption verspricht «jedem Einwoh- ner seinen Schutzplatz» im Frieden wie im Krieg. Die Zuwei- sung der Schutzplätze ist vielerorts erfolgt. Was in den pri- vaten Schutzräumen meistens fehlt, ist die notwendige Ein- richtung für einen längeren Aufenthalt (Liege- bzw. Effek- tengestelle, Wasservorratsbehälter usw.). Der sofortige Bezug ist nicht gewährleistet. Bei radioaktiver Verseu- chung, beispielsweise durch den Absturz von Flugkörpern wie Kosmos 1402, ist unsere Bevölkerung deshalb ausser- ordentlich gefährdet. Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob unsere Gesetz- gebung (Art. 2 Schutzbautengesetz 1963) nicht dahinge- hend zu ergänzen ist, dass die Zivilschutzräume bereits heute mit Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt aus- zurüsten sind. Texte du postulat du 31 janvier 1983 Selon la nouvelle conception de la protection civile, chaque habitant de notre pays disposera d'un abri en temps de paix comme en temps de guerre. L'attribution des abris a eu lieu en de nombreux endroits. Cependant, les abris privés ne sont généralement pas équipés pour un long séjour (cou- chettes et étagères pour effets divers, réservoirs d'eau, etc.). L'utilisation immédiate n'est pas assurée. Notre popu- lation serait très gravement menacée par le rayonnement d'éléments radioactifs en cas d'accident, par exemple par la chute d'un objet tel que Cosmos 1402. Le Conseil fédéral est prié d'examiner s'il serait possible de compléter notre législation (art. 2 de la loi de 1963 sur les abris) par des dispositions prévoyant que les abris doivent être équipés dès maintenant en vue d'un séjour prolongé. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bircher, Bundi, Chopard, Deneys, Eggenberg-Thun, Ganz, Hubacher, Meier Werner, Nauer, Neukomm, Ott, Rothen, Rubi, Schmid, Stich, Wag- ner, Zehnder, Ziegler-Genf (18) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach Artikel 2 des Schutzbautengesetzes haben die Haus- eigentümer bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten Zivilschutzräume zu erstellen. Artikel 9 des gleichen Geset- zes verpflichtet sie weiter, diese so zu unterhalten und zu verwenden, dass sie jederzeit innert nützlicher Frist dem Zivilschutz dienstbar gemacht werden können. In Artikel 18 der Schutzbautenverordnung vom 27. November 1978 wird präzisiert, dass Zivilschutzräume innert 24 Stunden be- nutzbar sein müssen. Auf Anordnung des Bundesrates sind gemäss Artikel 14 der Zivilschutzverordnung vom
November 1978 die Schutzräume zu räumen und für einen längeren Aufenthalt einzurichten. Was nützen indes- sen all diese Vorschriften zum Schütze der Bevölkerung, wenn die notwendigen Einrichtungen für einen längeren Aufenthalt im Schutzraum fehlen? Weit über die Hälfte der Zivilschutzräume entsprechen den technischen Weisungen für den privaten Schutzraumbau vom 15. November 1966. Damit sind nur die baulichen Voraussetzungen für einen Schutz der Benutzer erfüllt. Das reicht aber für einen länge- ren Aufenthalt nicht aus. Für die hierfür notwendige Einrich- tung der entsprechenden Geräte werden normalerweise mehrere Tage bis zu einer Woche gebraucht. Eine Anord- nung des Bundesrates zum Bezüge der Zivilschutzräume wegen radioaktiver Gefährdung beispielsweise ist damit völ- lig illusorisch und täuscht nur eine Scheinsicherheit vor. Der Schutz der Zivilbevölkerung bei Katastrophen in Friedens- zeiten besteht somit nicht. Artikel 1 des Zivilschutzgeset- zes, das den Einsatz des Zivilschutzes in Friedenszeiten ausdrücklich vorsieht, wird nicht mehr erfüllt. Dies wiegt um so schwerer, als eine grosse Anzahl von Flugkörpern mit radioaktivem Material unsere Erde umkreist. Die heutige Technik ist offensichtlich nicht in der Lage, diese grosse Gefährdung der Menschheit im Griff zu halten. Unsere Gesetzgebung muss daher in dem Sinne ergänzt werden, dass bereits heute die notwendigen Einrichtungen (Liege- bzw. Effektengestelle, Wasservorratsbehälter usw.) für die Zivilschutzräume beschafft werden. Die entsprechenden Geräte können «ab der Stange» preisgünstig erstanden oder selbst bereitgestellt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat ist bereit, das Postulat anzunehmen. Überwiesen - Transmis #ST# 83.307 Postulat Bratschi Organisationsgesetz. Revision Loi sur l'organisation. Révision Wortlaut des Postulates vom 31. Januar 1983 Nach dem heute geltenden Organisationsgesetz kann die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nicht zur Wahrung tatsächlicher oder allgemein öffentlicher Interes- sen ergriffen werden (BGE vom 14. Oktober 1981 in Sachen Verband der Abstinentenvereine des Kantons Bern und des Verbandes Bernischer Fürsorgestellen und Heilstätten für Alkoholkranke). Dies ist ein Mangel, weil damit wichtigste
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Ott Flüchtlingspolitik. Initiative der Schweiz Postulat Ott Politique des réfugiés. Initiative de la Suisse In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.396 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 1001-1002 Page Pagina Ref. No 20 011 545 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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