Motion Kloter
1504
N 7 octobre 1983
siken können in der Regel nicht von einer Einzelunterneh-
mung getragen werden. Die Absicherungsmöglichkeiten für
diese Risiken in den Exportmärkten sind eine entschei-
dende Geschäftsgrundlage. Mit anderen Worten heisst das:
ohne die ERG wäre an eine Reihe von Geschäften nicht
mehr zu denken. Der Schweizer Industrie auf dem Gebiet
der Exportversicherung nicht «gleich lange Spiesse» zu
verschaffen, hiesse das Risiko einzugehen, Auslandge-
schäfte unzumutbar zu erschweren (Auswirkungen auf Be-
schäftigung).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Auf den I.Juli hat der Bundesrat zur Verminderung der
Defizite aus der Währungsgarantie der ERG die Gebühren
für langfristige Geschäfte leicht erhöht und vor allem den
maximal möglichen Selbstbehalt heraufgesetzt. Vor diesen
Beschlüssen wurde die gesamte Währungsabsicherung der
ERG in einem Vernehmlassungsverfahren bei der Export-
wirtschaft zur Diskussion gestellt. In ihrer Stellungnahme
zeigte die Exportindustrie Verständnis für Massnahmen zur
Verminderung der Defizite, verlangte aber im übrigen eine
möglichst uneingeschränkte Weiterführung der ERG-Lei-
stungen. Ein Ausbau der Garantie im Sinne der Motion
wurde nicht postuliert.
- Der Währungsgarantie der ERG können sowohl Konsum-
ais auch Investitionsgüterlieferungen unterstellt v/erden.
Den oftmals längeren Lieferfristen für Investitionsgüter wird
in der Weise Rechnung getragen, dass die Kurssicherung
vom Zeitpunkt der Offerte an für eine Laufzeit bis zu fünf
Jahren gewährt wird. Für die einzelnen Lieferungen ist Bar-
zahlung vorzusehen. Kreditgeschäfte können nicht versi-
chert werden.
- Der Vergleich mit der Währungsgarantie ausländischer
Exportrisikoversicherungen ist nur für Hartwährungsländer
sinnvoll. In Weichwährungsländern operieren Exporteure
und ihre Versicherungen unter ganz anderen Bedingungen.
Mit Recht wird deshalb in der Motionsbegründung auf die
Hermes-Versicherung der Bundesrepublik Deutschland hin-
gewiesen. Diese deckt zwar im Unterschied zur ERG Kredit-
geschäfte. Sie übernimmt das Kursrisiko jedoch erst zwei
Jahre nach Vertragsschluss. Dies wird wohl der Hauptgrund
sein, weshalb die Hermes für Kurssicherungen viel weniger
beansprucht wird als die ERG. Ihr Engagement aus Fremd-
währungsgeschäften ist entsprechend bedeutend niedriger
als dasjenige der ERG.
Eine Angleichung an die Bedingungen der Hermes würde
deshalb nicht nur den Ausschluss der Konsumgüterindu-
strie von der Währungsgarantie zur Folge haben, sondern
wohl auch wegen der langen Vorlaufzeit selbst bei Teilen
der schweizerischen Investitionsgüterindustrie als Vermin-
derung der Leistungen angesehen.
- Eine Ausdehnung der ERG-Leistungen im Sinne der
Motion ohne die bei der Hermes angewendeten Einschrän-
kungen würde das Engagement und die damit verbundenen
Schadenrisiken der ERG ganz beträchtlich vergrössern.
Ohne Annäherung der Gebühren an die Kosten der Termin-
absicherung, die in der Motionsbegründung als untragbar
hoch bezeichnet werden, wären dauernde, sehr hohe Defi-
zite der ERG unvermeidlich.
- Die Abschöpfung von Kursgewinnen würde für die ERG
eine neue Einnahmequelle erschliessen. Die mit der Motion
verlangte Erweiterung der ERG-Währungsabsicherung kann
damit aber nicht hinreichend finanziert werden. Die Gewähr
der Kostendeckung ist schon deshalb nicht gegeben, weil
sich Kursgewinne nicht im voraus abschätzen lassen.
Sodann ist in Rechnung zu stellen, dass die Erträge einer
Abschöpfung von Kursgewinnen in der Regel sehr gering
wären, denn die Absicherung wird natürlich nur für Währun-
gen verlangt, bei denen Kursverluste erwartet werden.
- Unter den gegenwärtigen Umständen lehnt der Bundes-
rat aus den vorstehenden Erwägungen einen Ausbau der
ERG im Sinne der Motion ab. Er ist jedoch bereit, das
Begehren um eine Absicherung von Kreditgeschäften bei
einer nächsten Überprüfung der Währungsgarantie der ERG
mit in Erwägung zu ziehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 83.394
Motion Kloter
Staffelmiete - Loyers échelonnés
Wortlaut der Motion vom 16. März 1983
Der Bundesbeschluss über Missbräuche im Mietwesen ist in
Artikel 10 (Staffelmiete) so zu formulieren, dass gestaffelte
Mietzinse, die frankenmässig festgesetzt sind, möglich
werden.
Texte de la motion du 16 mars 1983
Dans l'arrêté fédéral instituant des mesures contre les abus
dans le secteur locatif, l'article 10 (loyers échelonnés) doit
être formulé de façon qu'il soit possible d'établir des loyers
échelonnés dont le montant sera fixé en francs.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Aider, Biel (2)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 10 des Bundesbeschlusses über Missbräuche im
Mietwesen formuliert, wann und wie gestaffelte Mietzinse
mietvertraglich festgelegt werden dürfen. Der BGE106II356
schliesst nun aber den Gebrauch der gestaffelten Mietzinse
aus. Viele Investoren würden von der Möglichkeit mietver-
traglich fixierter gestaffelter Mietzinse zum Vorteil sowohl
der Mieter wie auch der Vermieter gerne Gebrauch machen,
wagen es aber des BGE wegen nicht.
Im Ausland werden Staffelmieten sehr oft vereinbart, sie
haben sich dort bestens bewährt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Gegenwärtig wird das gesamte Mietrecht einer Totalrevision
unterzogen. Nachdem das Vernehmlassungsverfahren über
einen ersten Vorentwurf zum neuen Mielrecht abgeschlos-
sen ist, arbeitet eine aus Vertretern des EJPD und EVD
zusammengesetzte Arbeitsgruppe unter Berücksichtigung
der Vernehmlassungen einen neuen Entwurf aus.
Die Gesamtrevision beschlägt die Änderung von Artikel
34septies Absatz 2 der Bundesverfassung und gestützt dar-
auf einen neuen Bundesbeschluss über Massnahmen gegen
Missbräuche im Mietwesen, der ausserdem in ein Bundes-
gesetz übergeführt werden soll. Weiter beinhaltet die Ge-
samtrevision eine umfassende Neuregelung der mietrechtli-
chen Bestimmungen im Obligationenrecht. Dabei sollen das
Anliegen des Motionärs geprüft und allfällige Auswirkungen
des Entscheids BGE 106 II 356 berücksichtigt werden. Im
jetzigen Zeitpunkt muss der Bundesrat den Vorstoss in der
verbindlichen Form der Motion ablehnen, ist jedoch bereit,
ihn als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Kloter Staffelmiete
Motion Kloter Loyers échelonnés
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.394
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1504-1504
Page
Pagina
Ref. No
20 011 834
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