- Oktober 1984 N1439Interpellation Dirren
- Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks-
initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des
Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou-
verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein-
führung eines Zivildienstes ausgesprochen (im Jahr 1977
wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt).
Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor-
schläge gehandelt.
Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti-
gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die
Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.
- Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän-
derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu-
chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige-
rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf
zwei Ebenen bereits im Gang:
Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer
aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs-
sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom-
mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des
Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde.
Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in
Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär-
dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf
Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer-
den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell
wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über
die Militärorganisation handeln.
Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft
über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu
befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich
bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist.
Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht
möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung
einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll-
ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen
Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des
waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf
Gesetzesstufe verankert werden können.
- Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner
Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner
Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän-
den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi-
gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen
Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas-
sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet
werden müssten:
- Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist festzuhal-
ten; die Zulassung zum Zivildienst soll die Ausnahme
bleiben;
- Glaubhaftmachen eines religiös oder ethisch begründe-
ten Gewissenskonflikts für die Zulassung zum Zivildienst;
- schriftliches und mündliches Bewilligungsverfahren;
- Tatbeweis;
- Weitestmögliche Gleichwertigkeit der Anforderungen von
Militärdienst und Zivildienst;
- Einsatz der Zivildienstleistenden im Rahmen der Bundes-
zwecke.
- Der Bundesrat hält dafür, dass der in zwei Volksabstim-
mungen zum Ausdruck gebrachte Wille, am Grundsatz der
allgemeinen Wehrpflicht festzuhalten, unter allen Umstän-
den respektiert werden muss. Es sollen deshalb zunächst
einmal die erwähnten Änderungen auf Gesetzesstufe ver-
wirklicht und damit Erfahrungen gesammelt werden. Erst
dann dürfte es sich vertreten lassen, dem Souverän erneut
eine Vorlage zur Änderung der Bundesverfassung und zur
Einführung eines Zivildienstes zu unterbreiten.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la
réponse du Conseil fédéral.
Berichtigung - Rectification
84.313
Interpellation Humbel
Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen
Gründen
Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'é-
thique
Siehe Seite 990 hiervor - Voir page 990 ci-devant
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Keine - Aucun
Die schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juni
1984 betrifft auch die Motionen Carobbio (84.359) und Graf
(84.324), die Motion der LdU/EVP-Fraktion (84.358), das
Postulat der, freisinnig-demokratischen Fraktion (84.314)
sowie die Interpellationen Ott (84.320), und Keller (84.305)
Le rapport écrit du Conseil fédéral du 4 juin 1984 concerne
aussi les motions Carobbio (84.359) et Graf (84.324), la
motion du groupe Adl/PEP (84.358), le postulat du groupe
radical-démocratique (84.314) ainsi que les interpellations
Ott (84.320) et Keller (84.305)
#ST# 83.331
Interpellation Dirren
Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen
Commandants des zones territoriales.
Avancement
Wortlaut der Interpellation vom 3. Februar 1983
Mit Wirkung ab 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die soge-
nannte Minirevision des Réglementes 52.1 OST (Organisa-
tion der Stäbe und Truppen) in Kraft gesetzt. Der Bundesrat
hat dabei von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und
war nur gehalten, die Militärkommission zu informieren.
Über die Medien wurden wir von der Beförderung der drei
Zonenkommandanten von Brigadiers zu Divisionären orien-
tiert. Den Kommandanten der übrigen Ter Zonen, die dem
Geb AK unterstellt sind, ist es anscheinend verwehrt, die
beiden höheren Grade (Divisionär und Korpskommandant)
zu erreichen.
Diese Tatsache, dass nur einzelne Kommandanten mit glei-
cher Funktion und Verantwortung befördert wurden, ist eine
Diskriminierung, sowohl gegenüber den Betroffenen als
auch gegenüber den vorgesetzten Heereseinheitskomman-
danten.
Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden Fragen Stellung
zu nehmen:
- Welche Kriterien wurden für die Bestimmung dieses Gra-
des angewandt?
- die unterstellten Verbände
- die Anzahl der unterstellten Kdt
- die Verantwortung
- die Funktion
- die Altersklassen der Truppe
- der Arbeitsumfang
- das Unterstellungsverhältnis
- die Anzahl der eingeteilten Of im Stab
- Sind die Vorschriften des Generalstabschefs über die
Koordination und die Unterstellung der Kommandanten der
Ter Zonen unter das Kdo'Geb AK unklar oder wurde es vom
Bundesrat missachtet oder anders ausgelegt?
Interpellation Dirren
1440
N5 octobre 1984
3. Wurden die Vorschriften über Beförderungen und Muta-
tionen in der Armee (VBMA), gültig ab I.Juli 1982, ange-
wandt?
4. Welche anderen Gründe sprechen für diese Auswahl?
5. Ist der Bundesrat bereit, die übrigen Zo Kdt ab 1. Januar
1984 ebenfalls zu Divisionären zu befördern?
6. Inwieweit ist die Rechtsstellung bezüglich Lohneinstu-
fung, Pensionskasse usw. geregelt?
Texte de l'interpellation du 3 février 1983
Le Conseil fédéral a mis en vigueur, avec effet au 1
er
janvier
1983, la «mini-révision» du règlement 52.1 OEMT (Organisa-
tion des états-majors et des troupes). En l'occurrence, il a
usé de sa compétence et il n'avait d'autre obligation que
d'informer la commission des affaires militaires.
Nous avons été renseignés par les médias sur l'avancement
des trois commandants de zones, colonels, brigadiers qui
ont été p'omus au grade de divisionnaires. Il semble qu'il
soit interdit aux commandants des autres zones territoriales,
lesquelles sont subordonnées au corps d'armée de mon-
tagne, d'accéder aux deux grades supérieurs (divisionnaire
et commandant de corps).
Que soient seuls promus tel et tel commandants, alors qu'ils
ont tous la même fonction et la même responsabilité voilà
qui constitue une discrimination, soit envers les officiers
concernés, soit encore à l'égard des commandants d'unité
d'armée hiérarchiquement supérieurs.
Le Conseil fédéral est donc invité à s'exprimer sur les
questions suivantes:
- Quels critères furent-ils retenus pour fixer ce grade?
- Les unités subordonnées
- Le nombre des commandants subordonnés
- La resoonsabilité
- La fonction
- Les classes d'âge de la troupe
- Le volume de travail
- Le rapport de subordination
- Le nombre des officiers incorporés à l'EM.
- Les prescriptions du chef de l'EMG sur la coordination et
la subordination hiérarchique des commandants des zones
territoriales au commandement du corps d'armée de mon-
tagne manquent-elles de clarté, ou alors le Conseil fédéral
les a-t-il ignorées, voire interprétées différemment?
- Les prescriptions sur l'avancement et les mutations dans
l'armée, qui sont entrées en vigueur dès le 1
er
juillet 1982,
ont-elles été appliquées en l'occurrence?
- Quels autres motifs plaident-ils en faveur de ce choix?
- Le Conseil fédéral est-il disposé à promouvoir, à partir du
1
er
janvier 1984, les autres commandants de zones territo-
riales au grade de divisionnaires également?
- Jusqu'à quel point la situation juridique, en ce qui con-
cerne la classe de traitement, la caisse de retraite, etc., est-
elle réglée?
Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit:
Keine - Aucune
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 15. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 août 1984
Auf den 1. Januar 1983 hat der Bundesrat die Kommandan-
ten der Territorialzonen 1, 2 und 4 im Rahmen der Revision
1982 der Truppenordnung zu Divisionären befördert. Terri-
torialzonen sind Heereseinheiten, für deren Kommandanten
schon bisher der Grad eines Divisionärs oder Brigadiers
vorgesehen war. Mit Divisionären sind nunmehr die Kom-
mandos der drei grossen Territorialzonen im Mittelland be-
setzt.
Für die Beförderung der drei Zonenkommandanten waren in
erster Linie die Bedeutung und der Umfang der von den
betreffenden Territorialzonen zu erfüllenden Aufgaben
massgebend. Die Territorialzonen 1, 2 und 4 weisen Trup-
penbestände auf, welche diejenigen einer Division um 50
Prozent und mehr übersteigen. Der Aufgabenbereich jeder
der drei Zonen erstreckt sich über den gesamten Einsatz-
raum je ejnes Feldarmeekorps; er ist entsprechend vielfältig
und umfangreich. Es waren somit in erster Linie die Zahl der
unterstellten Kommandanten und Verbände sowie der Ver-
antwortungsbereich und der Arbeitsumfang der drei Kom-
mandanten, die deren Beförderung rechtfertigen.
Im Unterschied zu den drei Feldarmeekorps verfügt das
Gebirgsarmeekorps nicht über eine, sondern über drei Terri-
torialzonen, wobei die Territorialzonen 10 und 12 im wesent-
lichen mit den Gebieten der Kantone Wallis und Graubün-
den identisch sind. Für die Territorialzone 9, deren Bestand
auch höher als derjenige einer Division ist, stellte sich die
Frage, ob deren Kommandant ebenfalls zum Divisionär
befördert werden sollte. Der Bundesrat hat beschlossen,
darüber später zu entscheiden und die laufenden Abklärun-
gen über allfällige Anpassungen der Territorialorganisation
abzuwarten. Die Abklärungen konnten bis heute nicht abge-
schlossen werden; sie dürften voraussichtlich noch einige
Zeit in Anspruch nehmen.
Den Kommandanten der Territorialzonen 9,10 und 12 ist die
Beförderung zum Divisionär und allenfalls Korpskomman-
danten nicht verwehrt. So wurde auf I.Januar 1983 der
Kommandant der Territorialzone 12 zum Kommandanten
der Gebirgsdivision 12 ernannt und zum Divisionär beför-
dert.
Mit den Vorschriften des Generalstabschefs über die Koordi-
nation und die Unterstellung der Kommandanten der Terri-
torialzonen unter das Kommando des Gebirgsarmeekorps
hat die Beförderung von Zonenkommandanten nichts zu
tun. Die Verordnung über die Beförderungen und Mutatio-
nen in der Armee findet für die Beförderung von höheren
Stabsoffizieren - Brigadiers und höhere Grade - keine An-
wendung.
Die Rechtsstellung der Zonenkommandanten im Grad eines
Divisionärs entspricht in jeder Hinsicht derjenigen anderer
Divisionäre. Hinsichtlich Gehalt sind die Territorialzonen-
kommandanten im Grad eines Brigadiers eine Stufe tiefer
eingeteilt und den Kommandanten der Flugwaffenbrigade
und der Fliegerabwehrbrigade gleichgestellt. Auch ihre
Ansprüche zwischen dem Rücktritt und dem 65. Altersjahr
weichen etwas von denjenigen der Divisionäre ab; sie
entsprechen denjenigen der Direktoren von Bundesämtern
im Grad eines Brigadiers (Kriegsmaterialverwaltung, Ober-
kriegskommissariat, Bundesamt für Transporttruppen, Bun-
desamt für Luftschutztruppen).
Dirren: In dieser Antwort werden alle Argumente, wie Anzahl
unterstellter Kommandanten und Verbände, Übergreifen auf
verschiedene Kantonsgebiete, Anzahl eingeteilte Offiziere in
den Stäben usw. als Vorwand aufgeführt.
Dieses Kriterium wird nur auf die Kommandanten der Ter
Zonen 9, 10 und 12 des Geb AK 3 angewandt. Bei allen
anderen Einheiten der Kampf- oder Heereseinheiten herr-
schen die Unterschiede ebenfalls vor und werden trotzdem
nicht angewandt; alle haben in der gleichen Funktion den
gleichen Grad.
Zwei Beispiele, die in der Antwort nicht richtig sind:
- Die Rechtsstellung ist trotz den Darlegungen ungelöst,
und es herrscht ungleiche Behandlung vor;
- Die OST hält fest, die Einteilung in dieser Funktion
erlaube keine Beförderung zum höheren der beiden Grade
(Divisionär oder Korpskommandant). Die Antwort ist unvoll-
ständig, vertuscht gewisse Sachen und ist eine ungerechte
Behandlung der drei Ter Zonen-Kommandanten des Geb
AK 3. Sie muss geändert werden. Nur die korrigierende
Zukunft kann mich vollständig befriedigen.
Le président: Lïnterpellateur est partiellement satisfait.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Dirren Beförderung der Kommandanten der Ter Zonen
Interpellation Dirren Commandants des zones territoriales. Avancement
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.331
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1439-1440
Page
Pagina
Ref. No
20 012 781
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