- Oktober1983 N
1533Interpellation Schmid
#ST# 83.319
Interpellation Schmid
Kapitalexport nach Südafrika
Exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud
Wortlaut der Interpellation vom 2. Februar 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, zur Kapitalausfuhr aus der
Schweiz nach Südafrika folgende Fragen zu beantworten:
- Wie lautet die derzeit gültige Regelung bezüglich Kapital-
exporte aus der Schweiz nach Südafrika? Was bedeutet in
diesem Zusammenhang der sogenannte «courant normal»?
- Stimmt die Behauptung, dass der Plafond für Neukredite
von jährlich 250 Millionen Franken 1979 stillschweigend
aufgehoben wurde? Auf welcher Höhe bewegt sich der
«courant normal» für Neukredite heute?
- Stimmt es, dass es nicht Aufgabe von Schweizer Behör-
den ist, den «courant normal» einzuhalten, sondern Auf-
gabe der südafrikanischen Notenbank?
- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass solche im wirtschaft-
lichen Landesinteresse aufgestellten Regelungen öffentlich
bekannt sein sollten? Welche Schritte unternimmt der Bun-
desrat, um in Zukunft eine solche Information der Öffentlich-
keit zu gewährleisten?
- Wie ist der Nettokapitalexport nach Südafrika in der
mehrfachen Höhe des «courant normal» im Jahr 1981 zu
erklären?
- Wäre im jetzigen Zeitpunkt nicht eine Verschärfung der
Regelung am Platz?
- Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass eine wirksame
Beschränkung der Kapitalexporte nach Südafrika im wirt-
schaftlichen Landesinteresse auch den nicht bewilligungs-
pflichtigen Kapitalexport oder Teile davon (z.B. Goldswaps)
umfassen sollte? Welche Massnahmen beabsichtigt der
Bundesrat, um einen solchen Einbezug zu gewährleisten?
Texte de l'interpellation du 2 février 1983
Le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions sui-
vantes concernant les exportations de capitaux de Suisse
vers l'Afrique du Sud:
- Quelle est la teneur des dispositions qui régissent actuel-
lement les exportations de capitaux de Suisse vers l'Afrique
du Sud? Que signifie dans ce contexte l'expression «cou-
rant normal»?
- Est-il exact que le plafond pour les nouveaux crédits, qui
était fixé à 250 millions de francs par an en 1979, a été
supprimé tacitement? A quel niveau se situe aujourd'hui le
«courant normal» pour les nouveaux crédits?
- Est-il vrai qu'il n'incombe pas aux autorités suisses de
respecter le «courant normal», mais que cette tâche relève
de la banque d'émission sud-africaine?
- Le Conseil fédéral estime-t-il que de tels règlements,
établis dans l'intérêt de l'économie nationale, devraient être
publiés? Quelles démarches entreprend-il pour que l'infor-
mation dans ce domaine soit assurée à l'avenir?
- Comment peut-on s'expliquer le fait que les exportations
nettes de capitaux vers l'Afrique du Sud aient atteint en 1981
plusieurs fois le niveau du «courant normal»?
- Ne serait-il pas opportun, dans la situation actuelle, de
renforcer les dispositions en la matière?
- Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas que, pour limiter effi-
cacement les exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud,
il conviendrait, dans l'intérêt de l'économie nationale, de
restreindre également les exportations de capitaux non sou-
mises au régime de l'autorisation ou une part de celles-ci
(par ex. Goldswaps)? Quelles mesures le Conseil fédéral
envisage-t-il de prendre dans ce sens?
193-N
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und
wünscht eine schriftliche Beantwortung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Die grundsätzliche Haltung der schweizerischen Behör-
den bezüglich ihrer Bewilligungspraxis bei Kapitalexportge-
suchen wurde bereits anlässlich verschiedener parlamenta-
rischer Anfragen dargelegt. Wir verweisen dabei auf die
Antworten des Bundesrates auf folgende Vorstösse:
- Einfache Anfrage Ziegler-Genève vom 30. September 1980
betreffend Bankkredit an Südafrika
- Einfache Anfrage Herczog vom 21. März 1980 betreffend
Südafrika-Anleihe
- Einfache Anfrage Müller-Bern vom 26. November 1979
betreffend Kuba-Anleihe
- Einfache Anfrage Carobbio vom 1. Dezember 1977 betref-
fend Anleihe für die brasilianische Regierung
- Interpellation Carobbio vom 20.September 1977 betref-
fend Exportrisikogarantie. Südafrika und Rhodesien.
Gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes vom S.November
1934 über die Banken und Sparkassen sind Gesuche für
Kapitalexporte, die eine gewisse Laufzeit und einen
bestimmten Betrag (in der Regel ein Jahr und 10 Millionen
Franken) übersteigen, der Nationalbank zur Bewilligung ein-
zureichen. Die Nationalbank ist befugt, mit Rücksicht auf die
Landeswährung, die Gestaltung des Zinsfusses auf dem
Geld- und Kapitalmarkt oder die wirtschaftlichen Landesin-
teressen gegen solche Geschäfte Einsprache zu erheben
oder an ihre Ausführung Bedingungen zu knüpfen. Die
Prüfung der Sicherheit der Anlage ist nicht Aufgabe der
Nationalbank.
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Landesinteressen
begrüsst die Nationalbank das Finanzdepartement, das
Departement für auswärtige Angelegenheiten und das
Volkswirtschaftsdepartement. Im Hinblick auf die Bedeu-
tung des Kapitalexportes für die Geld- und Währungspolitik
und auch den Grundsatz der Universalität der diplomati-
schen, wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der
Schweiz zum Ausland verfolgen die Nationalbank und die
drei erwähnten Departemente eine liberale Praxis. Wegen
des Gewichts unseres Finanzplatzes und in Anbetracht der
grossen Finanzierungsbedürfnisse der meisten ausländi-
schen Staaten messen die zuständigen Behörden Artikel 8
des Bankengesetzes besondere Bedeutung zu, auch wenn
sie sich in dessen Anwendung die grösste Zurückhaltung
auferlegen. Artikel 8 gibt ihnen die Möglichkeit, fremde
Regierungen von der Ergreifung von Massnahmen abzuhal-
ten, dieden wirtschaftlichen Landesinteressen der Schweiz
schaden könnten.
- Gegenüber Südafrika verfolgt die Schweiz seit 1974 eine
einschränkende Kapitalexportpolitik. Anfang der siebziger
Jahre mehrten sich die Kritiken gegenüber diesem Land mit
der Folge, dass eine Reihe von Organisationen oder Län-
dern (UNO, EWG, Grossbritannien, USA, Kanada, Schwe-
den, Japan usw.) Empfehlungen oder gar verbindliche
Restriktionsmassnahmen in Bereichen wie Handelsaus-
tausch, Direktinvestitionen und Finanztransaktionen be-
schlossen.
Was die Finanztransaktionen betrifft, zeigte es sich, dass der
Finanzplatz Schweiz dazu benutzt wurde, die obgenannten
Massnahmen zu umgehen. Eine unverhältnismässige
Zunahme der schweizerischen Kapitalexporte nach Süd-
afrika hätte deshalb nicht nur die Stellung unseres Landes in
internationalen Organisationen und damit die Vertretung
der schweizerischen wirtschaftlichen Interessen erschwert,
sondern hätte möglicherweise auch andere Staaten oder
Staatengruppen dazu bringen können, ihrerseits einschrän-
kende Massnahmen gegenüber der Schweiz anzuordnen.
Um im Sinne von Artikel 8 des Bankengesetzes die wirt-
schaftlichen Landesinteressen zu wahren, wurden deshalb
seit 1974 die bewilligungspflichtigen Kapitalexporte nach
Südafrika auf dem Niveau des herkömmlichen Kapitalflus-
Interpellation Huggenberger
1534
N 7 octobre 1983
ses (sogenannter «courant normal»), d.h. 250 Millionen
Franken, gehalten. Weder die Gründe noch die Ausgestal-
tung dieser Politik haben seither wesentliche Änderungen
erfahren.
Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entspre-
chen, wurde jedoch 1980 im Lichte der Entwicklung relevan-
ter wirtschaftlicher Grossen (namentlich der weltweiten
Inflation) das Niveau auf 300 Millionen Franken angehoben.
Die Konversionen, die Export- und Exportfinanzkredite und
die Geschäfte, welche betrags- oder laufzeitmäss g der
gesetzlichen Genehmigungspflicht nicht unterstellt sind,
werden dem «courant normal» nicht angerechnet.
Die Höhe des «courant normal» ist den südafrikanischen
Behörden bekannt. Die Schweizerische Nationalbank behält
sich vor, im Einvernehmen mit den zuständigen Departe-
menten einzuschreiten, d.h. weitere Bewilligungen zu ver-
weigern, falls der «courant normal» nicht eingehalten wer-
den sollte.
3. Was die Gewährleistung der Information anbetrifft, so
haben die zuständigen Behörden die Existenz der bestehen-
den Regelung nicht verheimlicht und waren bereit, entspre-
chende Anfragen in sachdienlicher Weise zu beantworten,
wie dies übrigens aus der vorliegenden Antwort hervorgeht.
Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, von dieser
Linie abzuweichen.
4. Da die Schweiz über keine nach Ländern gegliederte
Zahlungsbilanzstatistik verfügt, ist es nicht möglich, Anga-
ben über den bilateralen Kapital verkehr mit Südafrika zu
machen.
Ferner sind Beteiligungen ausländischer Tochtergesell-
schaften von schweizerischen Banken an international syn-
dizierten Fremdwährungsanleihen und -krediten zugunsten
Südafrikas Geschäfte, die unserer Bewilligungspflicht nicht
unterstehen. Sie werden auf dem Hoheitsgebiet anderer
Staaten mit deren Einverständnis oder Duldung abgewik-
kelt. Die vom Interpellanten angesprochene Zunahme der
Nettoposition der Banken und Finanzgesellschaften gegen-
über Südafrika, wie sie in der Bankenstatistik der National-
bank ausgewiesen ist, beruht zum grössten Teil auf der
Entwicklung der «Bankenkreditoren auf Zeit», also auf dem
sogenannten Interbankgeschäft, mit Laufzeiten, die gross-
mehrheitlich unter einem Jahr liegen. Der wesentliche Teil
der Veränderung dieser Nettopositionen betrifft daher
Transaktionen, die nicht genehmigungspflichtig und somit
dem Einfluss der Behörden nicht unterstellt sind.
5. Bundesrat und Nationalbank werden bezüglich des Kapi-
talexportes nach Südafrika ihre bisherige Politik mit der
nötigen Flexibilität weiterführen. Unter dem Gesichtspunkt
der wirtschaftlichen Landesinteressen lässt sich eine Ände-
rung der bisherigen Praxis nicht rechtfertigen. Für eine
Unterstellung der kurzfristigen Geschäfte unter die Bewilli-
gungspflicht bietet das Gesetz keine Handhabe.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates befriedigt.
#ST# 83.528
Interpellation Huggenberger
Militärpflichtersatz und Erwerbsersatz
Taxe militaire et perte de gain
Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1983
Bei Dienstleistungen im Zivilschutz, in zivilen Führungsstä-
ben und bei der Kriegswirtschaft bestehen im Bereich Mili-
tärpflichtersatz und Erwerbsersatz Ungereimtheiten bezüg-
lich der Gleichbehandlung.
So bewirken Dienstleistungen im Zivilschutz die Reduktion
des allenfalls geschuldeten Militärpflichtersatzes von 10
Prozent pro Diensttag und Jahr.
Wer aber Dienst in zivilen Führungsstäben in Gemeinde,
Bezirk und Kanton oder in der Kriegswirtschaft leistet, kann
mit diesen Dienstleistungen den geschuldeten Militärpflicht-
ersatz nicht reduzieren; sie erhalten auch keinen Erwerbs-
ersatz, obwohl auch sie von ihrem Erwerbseinkommen ihren
Beitrag an die EO zu erbringen haben.
Wie stellt sich der Bundesrat zu diesen Fragen?
Texte de l'interpellation du 23 juin 1983
Ceux qui fournissent des prestations de service dans la
protection civile, les états-majors civils et l'économie de
guerre sont traités de façon inégale en matière de taxe
militaire et de perte de gain.
C'est ainsi que les prestations dans la protection civile
permettent de réduire de 10 pour cent par jour de service et
par an la taxe militaire éventuellement due.
En revanche, celui qui sert dans les états-majors civils des
communes, des districts et des cantons ou dans l'économie
de guerre ne peut pas réduire le montant de sa taxe mili-
taire; il ne touche pas non plus d'allocation pour perte de
gain quoiqu'il doive prélever sur son revenu la cotisation
APG.
Qu'en pense le Conseil fédéral?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Feststellungen des Interpellanten über die Auswirkun-
gen des geltenden Rechtes sind zutreffend. Indessen ist der
Bundesrat der Ansicht, dass ohne Verankerung einer allge-
meinen Gesamtverteidigungsdienstpflicht in der Bundesver-
fassung keine weiteren Ausnahmen von der Entrichtung des
Militärpflichtersatzes statuiert oder weitere Kategorien von
Anspruchsberechtigten in der Erwerbsersatzordnung ge-
schaffen werden dürfen:
- Militärpflichtersatz. Nach Artikel 18 der Bundesverfas-
sung ist die Entrichtung des Militärpflichtersatzes eine sub-
sidiäre Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht. Dieser
Grundsatz wurde mit der Berücksichtigung der Leistung
von Zivilschutzdiensttagen bei der Bemessung des Militär-
pflichtersatzes durch den Gesetzgeber angetastet und auf
beide Formen der allgemeinen, jeden Schweizer betreffen-
den Dienstpflicht (Militär oder Zivilschutz) ausgedehnt.
Beim Zivilschutz ermässigt sich nach Artikel 71 der Verord-
nung vom 27. November 1978 über den Zivilschutz (ZSV -
SR 520.11) der Militärpflichtersatz um einen Zehntel für
jeden Tag Schutzdienst, Nothilfe oder dienstlich bedingte
Spital- oder Sanatoriumspflege im Ersatzjahr. Diese Berück-
sichtigung der Zivilschutzdiensttage bei der Bemessung des
Militärpflichtersatzes wurde bei der Schaffung des Zivil-
schutzgesetzes in den Jahren 1961/62 auf Begehren des
Parlamentes hin eingeführt und beruht auf einer ausdrückli-
chen gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht (Art. 50 des
Bundesgesetzes vom 23.März 1962 über den Zivilschutz -
SR 520.1).
Demgegenüber besteht für eine Berücksichtigung der Tätig-
keit in den zivilen Führungsstäben und in der Kriegswirt-
schaft bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes keine
gesetzliche Grundlage. Ferner widerspräche eine Anrech-
nung der Dienstleistungen in den zivilen Führungsstäben
oder in der Kriegswirtschaft (welche nicht Auswirkungen der
allgemeinen Dienstpflicht, sondern Folge einer besonderen
beruflichen oder amtlichen Stellung und der damit verbun-
denen Kenntnisse sind) dem Grundsatz der allgemeinen
Dienstpflicht, wie er heute trotz Mitberücksichtigung der
Zivilschutzdienstleistungen noch verstanden werden muss.
- Erwerbsersatzordnung. Gemäss Artikel 1 des Bundesge-
setzes vom 25.September 1952 über die Erwerbsersatzord-
nung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG - SR 834.1)
haben Dienstpflichtige (der Schweizer Armee, des Zivil-
schutzes, Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen
Leiterkursen von Jugend und Sport sowie an Jungschützen-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schmid Kapitalexport nach Südafrika
Interpellation Schmid Exportations de capitaux vers l'Afrique du Sud
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.319
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
07.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1533-1534
Page
Pagina
Ref. No
20 011 871
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