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CH_VB_001Ch Vb01.03.1983Originalquelle öffnen →
I.März 1983 81 Postulat Bürgi #ST# 83.317 Postulat Bürgi Berufliche Vorsorge. Inkraftsetzung Prévoyance professionnelle. Entrée en vigueur Wortlaut des Postulates vom 1. Februar 1983 Die geplante Inkraftsetzung des BVG auf den I.Januar 1984 stösst bei den Kantonen und den Vorsorgeinstitutio- nen auf zunehmende Schwierigkeiten. Ein geordneter Voll- zug des neuen Gesetzes ist infolge der kurzen zur Verfü- gung stehenden Zeit und der Vielfalt des bestehenden Vor- sorgesystems nicht gewährleistet. Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Grundla- gen für den Vollzug des Gesetzes im Jahre 1983 definitiv zu verabschieden, die Inkraftsetzung des Gesetzes jedoch auf den 1. Januar 1985 festzulegen. Texte du postulat du 1™ février 1983 La mise en vigueur de la loi sur la prévoyance profession- nelle, qui doit avoir lieu le 1^ janvier 1984, cause des diffi- cultés croissantes aux cantons et aux institutions de pré- voyance. L'exécution convenable de cette nouvelle loi n'est pas garantie, compte tenu du peu de temps encore disponi- ble et de la diversité du système actuel. Le Conseil fédéral est invité à adopter définitivement cette année encore les mesures indispensables à l'exécution de la loi, mais à fixer son entrée en vigueur au 1 er janvier 1985. Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Andermatt, Arnold, Baumberger, Genoud, Gerber, Hänsenberger, Hefti, Hophan, Knüsel, Kündig, Letsch, Matossi, Meier, Münz, Reymond, Schmid, Schönenberger, Steiner, Stucki, Zum- bühl (21) Bürgi: Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ist mit Bezug auf den Vollzug eine ausserordentlich komplexe Angelegenheit. Gegen 20000 Vorsorgeinstitutionen der verschiedensten Grosse und Struktur mit voraussichtlich 1,7 Millionen Versicherten haben sich an die Bedingungen des neuen Gesetzes anzupassen. Das Verordnungsrecht des Bundesrates ist insofern von ungewöhnlicher Trag- weite, als es zahlreiche materielle Einzelheiten zu regeln hat, die im Gesetz offengeblieben sind. Es wurde deshalb den Vorsorgeinstitutionen in der Schlussphase der Geset- zesberatung letztes Jahr in einer referendumsträchtigen Situation eine Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Voll- zugsverordnung ausdrücklich zugesichert. In diesem Sinne wurde eine Kommission eingesetzt, die aus den Sozialpart- nern und Vertretern der Vorsorgeinstitutionen zusammen- gesetzt ist. Auch wurde den Vorsorgeinstitutionen eine angemessene Vernehmlassung zum Entwurf der Verord- nung zugesichert. Noch in der Amtszeit von Herrn Bundesrat Hürlimann wurde als Inkraftsetzungstermin der I.Januar 1984 festgelegt. Darauf erstellte das zuständige Bundesamt für Sozialversi- cherung unverzüglich den Entwurf für einen Bundesrats- beschluss sowie die Verordnungen l und II. Daraus ergibt sich nun ein ungebührlich zusammengedrängter Termin- plan, der einen geordneten Vollzug des Gesetzes im weiten Bereich der beruflichen Vorsorge in Frage stellt. Im einzel- nen ist dazu folgendes auszuführen: Ich beginne mit den Problemen der Kantone. Die Kantone hätten nach diesem Fahrplan bis zum 1. August dieses Jah- res die Behördestelle zu bezeichnen, welche die Vorsorge- institutionen in ihrem Gebiet beaufsichtigt. Für Kantone, welche heute schon über einen zentralen Apparat der Stif- tungsaufsicht verfügen, ist diese Auflage offenbar kein unlösbares Problem. In all jenen Kantonen, in welchen die Stiftungsaufsicht jetzt dezentralisiert ist, ergeben sich bei näherem Zusehen jedoch erhebliche Schwierigkeiten. Hier muss eine neue Behördestelle mit kompetenten Mitarbei- tern geschaffen werden. Kompetent müssen diese Leute deshalb sein, weil sie in der Vorbereitungsphase des Geset- zes mit zahlreichen Anfragen konfrontiert sein werden und im letzten Viertel dieses Jahres die Vorsorgeinstitutionen provisorisch zu registrieren haben, welche am BVG mitwir- ken möchten. Die Kantone haben demzufolge ihrerseits Ausführungsvor- schriften zu erlassen. Artikel 97 Absatz 2 des BVG ermäch- tigt die Kantonsregierungen zum Erlass provisorischer Regelungen. Dies bedeutet nun in der konkreten Situation, dass die kantonalen Regierungen bei Anstellung zusätzli- chen Personals für diese Behördestelle kraft exekutiver Vollmacht die Budgetkompetenzen des Kantonsparlamen- tes und allfällig bestehende Personallimiten zu verletzen haben. Gegen dieses geplante Vorgehen möchte ich mit allem Nachdruck Verwahrung einlegen. Die notwendigen Massnahmen sollen im Rahmen des ordentlichen Budgets 1984 getroffen werden. Die gleichen Feststellungen gelten für die in Artikel 73 vorgeschriebene letzte kantonale Gerichtsinstanz, sofern dort zusätzliches Personal notwen- dig wäre. Was nun die Vorsorgeinstitutionen anbetrifft, ist für sie vor allem die Verordnung II von grosser Bedeutung. Diese ent- hält unter anderem die Bestimmungen über den koordinier- ten Lohn, die Führung der Alterskonten, die Berechnung der Altersgutschriften, den Mindestzinssatz, die Bestim- mung der Freizügigkeitsleistungen, die Mindestleistungen für die Eintrittsgeneration und die Rentenbemessung. Nach vorhandenem Zeitplan kann der Bundesrat diese Verord- nung frühestens Mitte dieses Jahres erlassen. Dabei wird die Vernehmlassung der unmittelbar betroffenen Kreise auf ungefähr einen Monat zusammengedrängt. Das ist gewiss keine Erfüllung der seinerzeitigen Promesse auf angemes- sene Konsultation. Das Mitberichtsverfahren des Bundesamtes für Justiz wird ebenfalls auf ein Minimum beschränkt. Dieses ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil dieses Amt bei der Erstbe- ratung der Entwürfe zahlreiche Einwendungen erhoben hat, die sorgfältig zu prüfen sind. Artikel 48 des Gesetzes, wel- cher die Registrierung der mitwirkungswilligen Vorsorge- institutionen regelt, soll auf den I.Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Den Vorsorgeinstitutionen bleiben praktisch drei Monate, um all die schwerwiegenden Entscheide zu treffen, welche für die Anpassung an das BVG notwendig sind. Hier befindet sich die eigentliche Achillesferse des ganzen Unternehmens. Das Problem liegt dabei nicht schwergewichtig bei den grossen, wohlausgebauten Pensionskassen, welche über das notwendige qualifizierte Personal und eine ausgebaute Datenverarbeitungsorganisation verfügen. Die Crux liegt bei den ungefähr 100000. Klein- und Mittelbetrieben, welche bisher keine oder eine nur schwach ausgebildete zweite Säule aufweisen. Die in Betracht fallenden Vorsorgeinstitu- tionen kommen nicht umhin, den Fall jeder einzelnen Firma zu prüfen und die adäquate Lösung auszuarbeiten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass in den bisherigen Verordnungsentwürfen die Bestimmungen über die Gemeinschafts- und Sammelstiftungen noch feh- len, die gerade für die klein- und mittelbetriebliche Wirt- schaft von grosser Tragweite sind. Dabei stellen sich auch anspruchsvolle Probleme der Versicherungsaufsicht und der Tarifgestaltung, zu deren Lösung ein erheblicher Zeit- bedarf besteht. Es war bis jetzt vorwiegend von den Schwierigkeiten der Vorsorgeinstitutionen die Rede. Doch haben auch die Versi- cherten Anspruch darauf, dass ihre Situation in die Erwä- gungen einbezogen wird. Für die Angehörigen schon jetzt voll ausgebauter Pensionskassen ergeben sich keine wesentlichen Konsequenzen. Für jene Hälfte der Arbeitneh- mer indessen, welche bisher nur kleine oder keine Beiträge für die berufliche Vorsorge bezahlten, wird ein zusätzlicher Lohnabzug von 2, 3, 4 oder 5 Prozent des AHV-Lohnes unvermeidlich, der gleiche Betrag auch für den Arbeitgeber. Hinzu kommen die erhöhten Lohnabzüge gemäss revidier- 11-S
Postulat s Bürgi821er mars 1933 tem Unfallversicherungsgesetz und Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, die am I.Januar 1984 in Kraft treten. Angesichts der rezessiven Wirtschaftslage werden die Unternehmungen nicht in der Lage sein, diese zusätzlichen Abzüge durch Lohnerhöhungen zu kompensieren. Hundert- tausende von Arbeitnehmern haben sich deshalb auf eine Minderung ihres Realeinkommens gefasst zu machen. Es sei an Artikel 98 Absatz 2 des BVG erinnert, der lautet: «Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirt- schaftlichen Verhältnisse.» Zusammenfassend sei festgehalten, dass ein Sozialgesetz von der Tragweite des BVG, zu dem ich weiterhin voll stehe, nicht in überstürzter Weise eingeführt werden soll. Ein Ver- fahren ohne Zeitdruck ist in Anbetracht der komplexen Pro- blematik eine unabdingbare Notwendigkeit für einen sorg- fältigen und geordneten Gesetzesvollzug. Deshalb wird der Bundesrat gebeten, die notwendigen Rechtsgrundlagen zwar im Jahre 1983 zu erlassen, den Vorsorgeinstitutionen und ihren Versicherten indessen das Jahr 1984 für eine aus- gewogene Vorbereitung des Gesetzvollzuges einzuräumen. Im Sinne dieser Ausführungen bitte ich Sie, meinem Postu- lat zuzustimmen. Bundesrat Egli: Lassen sie mich vorerst festhalten, dass die Frage, welche der Postulant anvisiert, einen Bereich tangiert, der ausschliesslich in der Entscheidungskompe- tenz des Bundesrates liegt. Aber nach der largen Praxis, die auch in diesem Rate gehandhabt wird, werden Postulate auch für Fragen zugelassen, welche in die einzige und aus- schliessliche Kompetenz des Bundesrates fallen. Zudem kann ich Ihnen erklären, dass der Bundesrat dankbar ist, wenn er von Politikern und Praktikern auch die Meinung erhält zu Fragen, die in seine Kompetenz fallen, denn er kann nicht im luftleeren Raum entscheiden und ist daher darauf angewiesen, die Meinungen solcher Leute zu hören, die an der Front und mit den Problemen in direktem Kon- takt stehen. Die Ausgangslage ist vom Postulanten zutreffend geschil- dert worden. Mein Vorgänger hat am 6. Dezember des letz- ten Jahres in einer Fragestunde des Nationalrates die Absicht des Bundesrates bekundet, das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, die sogenannte zweite Säule, am 1. Januar 1984 in Kraft treten zu lassen. Er hat bei ande- rer Gelegenheit auch versprochen, die Ausführungserlasse einem Vernehmlassungsverfahren zu unterziehen, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Nun, Herr Bürgi, lassen Sie es unsere Sorge sein, wie wir dann die verwaltungsinterne Vernehmlassung organisieren. Die externe ist teilweise auch Ihre Sorge - zugegeben. Aber beides ist grundsätzlich heute noch möglich: Die Durchfüh- rung eines Vernehmlassungsverfahrens und die Inkraftset- zung auf den I.Januar 1984, wobei ich mir durchaus bewusst bin, dass es sowohl für die Verwaltung, für die Kassen wie auch für die Unternehmungen besonderer Anstrengungen bedarf, um diese Arbeit bewältigen zu kön- nen. Wenn zwingende Gründe vorliegen, die dieses Vorha- ben des Bundesrates ausschliessen, muss er selbstver- ständlich seine Absicht in Wiedererwägung ziehen. Ich bitte Sie um Verständnis, dass in dieser Erwägungs- phase der Bundesrat sich nicht im einzelnen mit den Grün- den befassen kann, die für eine Verschiebung oder für ein Festhalten am Termin vom 1. Januar 1984 sprechen. Diese Gründe und Gegengründe sind ja gerade Gegenstand der Erwägung, die der Bundesrat nun vornehmen muss. Ich begnüge mich deshalb, Ihnen die Stellungnahme des Bun- desrates zum Postulat von Herrn Bürgi zu verlesen. Die Antwort lautet wie folgt: In der Schlussphase der Bera- tungen zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge waren sich Parlament und Bundesrat darin einig, dass die Inkraftsetzung dieses Gesetzes auf den frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen soll. Dabei dachte man nicht nur an die mit jedem weiteren Zuwarten kleiner ausfallende Altersvorsorge der Versicher- ten der Eintrittsgeneration, sondern vor allem auch an die Fälle, in denen auf der Ebene der zweiten Säule noch kein oder kein ausreichender Risikoschutz (Invaliditäts- und Todesfallversicherung) besteht. Auf der anderen Seite bestand Einigkeit darüber, dass den Bedürfnissen der Pra- xis Rechnung zu tragen ist und deshalb die Arbeiten an der Vollzugsverordnung in engem Zusammenwirken mit den betroffenen Kreisen zu erfolgen haben. Dieses Vorgehen hat natürlich seinen Preis. Es nimmt mehr Zeit in Anspruch, als wenn die Verwaltung allein die Ausar- beitung übernommen hätte. Die Arbeiten an der Vollzugs- verordnung sind soweit gediehen, dass die Frage beant- wortet werden kann, welche Teile dieser Vollzugsvorschrif- ten vor bzw. bis zum 1. Januar 1984 ausgearbeitet werden können. Im Falle einer Inkraftsetzung des BVG auf Beginn des Jahres 1984 könnten allerdings gewisse Bestimmungen (z. B. im Bereich der freiwilligen Versicherung) erst kurz vor dem Inkrafttreten veröffentlicht werden, während andere Bestimmungen (z. B. die Anlagevorschriften, die Vorschrif- ten über die Sicherheitsfonds usw.) auf einen späteren Zeit- punkt verschoben werden müssten. Auch die Frist für ein Vernehmlassungsverfahren zu den vor allem für die Pen- sionskassen massgebenden Verordnungsbestimmungen (Verordnung II) müsste relativ kurz bemessen werden. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, die eine Inkraftsetzung des BVG auf einen Zeitpunkt mit sich bringt, in welchem noch nicht alle Vollzugsvorschriften vorliegen und der den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen eine recht knapp bemessene Vorbereitungszeit lässt. Andererseits sprechen soziale Erwägungen und die Erwartung weiter Kreise gegen eine Verschiebung der Inkraftsetzung auf den
Januar 1985. Im Sinne einer umfassenden Beurteilung der Lage erklärt sich der Bundesrat jedoch bereit, unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Vorarbeiten für die Verordnung und in direktem Kontakt mit den Beteiligten (Sozialpartner, Pensionskassenverwalter, Vertreter der kantonalen Verwal- tungen usw.) zu prüfen, ob zwingende Gründe vorliegen, vom in Aussicht genommenen Termin abzuweichen. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, das Postulat ent- gegenzunehmen. Frau Lieberherr: Ich bin sehr froh über das Votum des Herrn Bundesrat Egli, denn obwohl ich grosses Verständnis für die administrativen Vorbereitungen habe, glaube ich doch, dass die von ihm erwähnten sozialen Erwägungen hier sicher Vorrang haben. Ich möchte daran erinnern, dass durch die verschiedenartigen Abänderungen viele Jahre gewissermassen verlorengegangen sind für eine Inkraftset- zung dieses Gesetzes. Wollten wir jetzt noch ein weiteres Jahr zuwarten, würde das bedeuten, dass eine grosse Zahl von Leuten, die bis dahin keine zweite Säule haben (weil sie nicht in den Zeitplan hineinpassen), weiterhin benachteiligt sind und eihe ganze Reihe anderer Versicherter dannzumal geringere Zahlungen in Empfang nehmen können. Was in diesen Jahren - sicher nicht bewusst - verlorenging und viele Versicherte benachteiligte, darf sich hier nicht wiederholen, weil die Vorbereitungsarbeiten vielleicht etwas mehr Zeit beanspruchen. Ich möchte Herrn Bundesrat Egli sehr bitten, nach Möglichkeit die Sache nun auf den I.Januar 1984 in Kraft zu setzen. Wie Sie selber sagten, hatte Herr Bundesrat Hürlimann uns damals auch in der Kommission in Aussicht gestellt, das Inkrafttreten werde spätestens am 1. Januar 1984 erfolgen können (in der Kom- mission stand sogar einmal der I.Januar 1983 in Diskus- sion). Während der Debatten in beiden Räten und der Dis- kussionen in den Medien wurde dem Volk immer und immer wieder versprochen, spätestens auf den I.Januar 1984 werde die zweite Säule stehen. Es wäre nun eine grosse Enttäuschung für viele Leute in unserem Lande, die das dringend nötig haben, zum Beispiel sozial Benachteiligte, wenn noch einmal ein Jahr verlorengehen müsste. Ich möchte also Herrn Bundesrat Egli sehr bitten, dafür zu sorgen, dass die Vorlage nach Möglichkeit auf den
Januar 1984 realisiert wird.
März 1983 S 83 Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen In diesem Sinne bitte ich Sie, das Postulat nicht zu überwei- sen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Lieberherr 9 Stimmen Für Überweisung des Postulates 23 Stimmen Schluss der Sitzung um 11.45 Uhr La séance est levée à 11 h 45 #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance Mittwoch, 2. März 1983, Vormittag Mercredi 2 mars 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Weber 83.003 Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen Renforcement de l'économie. Mesures Botschaft und Beschlussentwürfe vom 31. Januar 1983 (BBI l, 841) Message et projets d'arrêté du 31 Janvier 1983 (FF l, 813) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Hänsenberger, Berichterstatter: Die Kommission des Stän- derates zur Vorberatung der Botschaft des Bundesrates über die Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft hat unter Zeitdruck arbeiten müssen. Die vervielfältigte Botschaft des Bundesrates ist uns in der Sondersession Anfang Februar 1983 ausgeteilt worden. Wir fanden nur schwer die nötigen Termine für zwei Kommissionssitzungen. Die erste Sitzung der Kommission wurde auf Samstag, den 19. Februar, fest- gesetzt mit Fortsetzung am vergangenen Donnerstag nach- mittag, dem 24. Februar, und die Beratung konnte dank der guten Mithilfe des zuständigen Departementschefs und der Verwaltungsvertreter und dank dem Durchstehvermögen der Kommissionsmitglieder an diesem Tage in einer recht langen Sitzung beendet werden. Der Ständerat ist in diesem Geschäft, das in beiden Räten in derselben Session behandelt werden soll, als Erstrat bezeichnet worden. Die Kommission des Nationalrates hat zwischen unseren beiden Sitzungen am Montag und Diens- tag getagt und hat ebenfalls Eintreten beschlossen. Wir konnten an unserer Schlusssitzung von sechs Beschlüssen der Kommission des Nationalrates bereits Kenntnis neh- men. Die Vorlage läuft unter dem offiziellen Titel: «Massnahmen zur Stärkung der schweizerischen Wirtschaft.» Daneben geniesst sie einige andere Bezeichnungen: «Arbeitsbe- schaffungsprogramm l, Impulsprogramm l» oder «erstes Massnahmenpaket» usw., aber immer ist das Geschäft 83.003, das nun gedruckt vor uns liegt und das fünf Ent- würfe zu Bundesbeschlüssen umfasst, gemeint.
Ein Beschluss über zusätzliche Kredite zur Förderung der Beschäftigung. Dieser Beschluss zieht Verpflichtungs- kredite für 425 Millionen Franken vor, dazu kommen Zusatz- kredite für das Jahr 1983 von 68,8 Millionen Franken und Nachtragskredite für das Jahr 1983 von 288 Millionen Fran- ken. Ferner enthält dieser erste Bundesbeschluss 3 Millio- nen Nachtragskredite für die PTT-Betriebe und für den SBB-Voranschlag 1983 weitere 2 Millionen Franken. Dazu wird in diesem Bundesbeschluss vorgeschlagen, 17 weitere Hilfskräftestellen zum bewilligten Durchschnittsbestand der Bundesverwaltung hinzuzufügen.
Ein Bundesbeschluss über die Weiterführung von wirt- schafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Es geht um die Änderung des Beschlusses vom 29. September
Damit wird der Rahmenkredit von 350 Millionen Fran-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Bürgi Berufliche Vorsorge. Inkraftsetzung Postulat Bürgi Prévoyance professionnelle. Entrée en vigueur In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.317 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.03.1983 - 09:00 Date Data Seite 81-83 Page Pagina Ref. No 20 011 411 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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