83.311
CH_VB_001Ch Vb08.06.1983Originalquelle öffnen →
Motion Kündig199 8 juin 1983 Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3 Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 83.311 Motion Kündig Grossbäckerei der PTT Boulangerie industrielle des PTT Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1983 Der Bundesrat wird ersucht, die notwendigen Schritte ein- zuleiten, damit der Entscheid der PTT, im projektierten Postbetriebszentrum Zürich-Mülligen eine betriebseigene Grossbäckerei einzurichten, rückgängig gemacht wird. Texte de la motion du 31 janvier 1983 Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre les démar- ches nécessaires afin que les PTT reviennent sur leur déci- sion d'installer une boulangerie industrielle pour leur propre usage dans le centre postal d'exploitation que l'on projette de construire à Zurich-Mülligen. Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Andermatt, Arnold, Baumberger, Binder, Bürgi, Debétaz, Dobler, Dreyer, Gadient, Generali, Genoud, Gerber, Guntern, Hän- senberger, Hefti, Hophan, Knüsel, Letsch, Matossi, Meier, Muheim, Münz, Reymond, Schaffter, Schmid, Schönenber- ger, Stefani, Steiner, Stucki, Ulrich, Zumbühl (32) Kündig: Die PTT projektieren im neuen Gebäude Zürich- Mülligen auf etwa 400 Quadratmetern Gründfläche eine Grossbäckerei, die durch den Schweizerischen Volksdienst betrieben werden soll. Die Hauptbegründung für die Notwendigkeit dieses Betrie- bes und zu diesem Entscheid resultiert aus einem Bericht des Schweizerischen Volksdienstes, dass die Lieferbereit- schaft der Bäckereibetriebe im Raum Zürich nicht gegeben sei. Wir sind aber zuverlässig darüber orientiert, dass in der Planungsphase, die im Jahre 1970 bis 1972 stattfand, weder der Volksdienst eine umfassende Umfrage im Raum Zürich machte, noch die PTT je die Aussage über die Lieferbereit- schaft des Bäckereigewerbes überprüft haben und somit keinerlei Kontakte mit dem zürcherischen Bäckereige- werbe, der Migros oder ähnlichen Grossproduzenten statt- fanden. Der Nachweis, dass die Kapazität im Raum Zürich auch im dannzumaligen Zeitpunkt vorhanden war, mag anhand von folgenden Zahlen erläutert werden. In den letzten 15 Jahren sind in diesem Wirtschaftsraum von 1500 Bäckereibetrieben ganze 300 übrig geblieben. Es bestehen also Kapazitätspro- bleme, die kaum auf ungenügender Lieferbereitschaft basieren können. Dass die PTT als Monopolbetrieb eine Grossbäckerei betreiben will, enspricht nach meinem Dafür- halten auch nicht dem Auftrag, der ihr im Gesetz zugedacht ist. Es führt zu einer Zersplitterung der Kräfte. Die Kosten, die durch Defizite solcher Betriebe resultieren können, ver- schwinden und werden schlussendlich durch die Kunden und Steuerzahler berappt. Man kann feststellen, dass der ganze Strukturwandel im Bäckereigewerbe ohne Jammern und ohne Ruf nach staatli- cher Hilfe stattgefunden hat, dass also die 1200 Betriebe ohne Staatsschutz und ohne entsprechende Abdeckung durch die Arbeitslosenversicherung abgebaut werden mussten und abgebaut wurden. Der Beweis ist damit für die Konkurrenzsituation klar gegeben. Es gibt somit auch kei- nen Grund für den staatlichen Eingriff in diese Branche. Die PTT behaupten, dass in der Planungsphase von 1970 bis 1972 keine Lieferanten vorhanden waren. Wenn man sich aber bewusst ist, dass der Grundsatzentscheid im Jahre 1970 bis 1972 gefasst wurde, dass der eigentliche Baube- schluss und die Ausführungsbeschlüsse im Jahre 1982 oder 1981 gefasst wurden, dann scheint mir doch irgend etwas an der Konzeption der Planung und insbesondere an der nicht mehr erfolgten Neubeurteilung der wirtschaftlichen Situation unverantwortlich zu sein. Der Gesetzgeber verlangt oder erwartet im Landesversor- gungsgesetz, dass unsere schweizerischen Betriebe Pflichtlager führen und dass sie dadurch zur Sicherung der Landesversorgung beitragen. Es ist deshalb unverständlich, wenn ein Staatsbetrieb mit scheinbar doch recht fragwürdi- gen Herstellungskostengrundlagen neue Kapazitäten auf- baut und dadurch eine spätere mögliche Krisenversorgung gefährdet. Der Präsident der Generaldirektion der PTT, Herr Hans- Werner Binz, der sicher nicht als der Verantwortliche für dieses Geschäft bezeichnet werden darf, hat selbst erklärt, dass dieses Projekt verfehlt sei, es könne aber wegen der getätigten Investitionen nicht mehr gestoppt werden. Für mich ist diese Begründung nicht akzeptierbar. Wegen der Kosten von etwa 500 000 Franken soll nun der Entscheid durchgehalten und diese Bäckerei gebaut werden. Wir müssen auf der anderen Seite sehen, dass sauber vor- genommene Betriebsschätzungen mit den vom Bundesrat als Maximalleistung gegebenen Liefermengen bei Jahres- einnahmen von 973 000 Franken zu Jahresausgaben von 1155 000 Franken führen, also ein Jahresdefizit von 182 000^ Franken resultieren soll. Es könnten also innerhalb von drei Jahren durch die aufgelaufenen Verluste bereits höhere Defizite entstehen, als ein Abbruch kosten würde, der im heutigen Zeitpunkt absolut noch möglich wäre. Viel bedenklicher ist aber, dass vermutlich aufgrund dieser Situation, nämlich dieser Verluste pro Jahr, in einem späte- ren Zeitpunkt ein Entscheid gefasst wird, dass der Ausbau des Abnehmerkreises zu fördern sei. Damit könnte diese sogenannte interne Betriebsbäckerei der PTT zu einem eigentlichen Leistungspotential im Raum Zürich ansteigen. Für mich hat diese Motion aber noch einen grundsätzlichen Stellenwert, der die Tätigkeit des Staates und der Regiebe- triebe betrifft. Wir müssen uns doch bewusst sein, dass mehr als 30 Prozent des Bruttosozialproduktes in die Staatshaushalte fliessen. Der Staat ist also heute auch ein bedeutender Arbeitgeber und Auftraggeber. Politisch bekennen wir uns in der Schweiz zur freien Marktwirtschaft, und in der letzten Zeit scheint mir, dass auch ein gewisses Bekenntnis zu den Kleinstrukturen und zu den kleineren Betrieben festgestellt werden kann. Insbesondere sieht man dies ja aus den Absichtserklärun- gen in den neuangemeldeten Vorlagen zur Regionalförde- rung und bei der Innovationsrisikogarantie für kleinere und mittlere Betriebe. Der gleiche Staat aber, der sich zu diesen Strukturen bekennt, der diese Förderung durchführen will, versucht in einer gewissen Eigendynamik immer mehr Tätigkeiten, die bis heute die Grundlage dieser Wirtschaft bildeten, auf den eigenen Wagen zu laden. Und dies ist scheinbar, nach Meinung des Bundesrates, wohl kaum mehr bremsbar. Die Motion soll damit die Gefahr aufzeigen, die in einer sol- chen Entwicklung liegt und nicht nur aufgrund der soge- nannten «Gipfeli»-Position hier ein Politikum auslösen. Es besteht doch langfristig die Gefahr, dass wir einmal aus dem Gedanken der Geheimhaltung militärische Bauten sel- ber herstellen wollen oder dass die EDMZ glaubt, die Drucksachen selber machen zu müssen. Bei der Landesto-
Motion Kündig 201 8 juin 1983 Mai, in Änderung seines früheren Beschlusses, festgelegt, dass man auf eine Ausschreibung verzichten wolle, weil nach erfolgten Gesprächen mit Vertretungen des regiona- len Bäckereigewerbes offenbar nicht mit einem ernsthaften Interesse aus diesen Kreisen selbst zu rechnen sei. Der Bundesrat schliesst sich den Überlegungen des Ver- waltungsrates und der Generaldirektion der PTT an. Er hat Verständnis für den Beschluss, das Vorhaben nach einer bestmöglichen Redimensionierung doch fertigzustellen, in der Meinung, dass es später nicht ausgeweitet werden dürfe, auch falls Eigenwirtschaftlichkeitsprobleme das nahelegen würden. Es soll also bei dieser redimensionier- ten Anlage bleiben. Der Bundesrat schliesst sich auch der Stellungnahme des Verwaltungsrates an, dass auf derartige Vorhaben hier und anderenorts im Rahmen von PTT und SBB verzichtet wer- den muss. Es kann nicht Aufgabe der Bundesbetriebe sein, grosse Annexbetriebe zu bauen, welche über die Bedürf- nisse des eigenen Betriebes oder der eigenen lokalen Betriebe hinaus produzieren. Noch eine letzte Bemerkung: Der Verwaltungsrat hat sich sicher - das konnte ich selbst anhand der mir zur Verfü- gung gestellten Protokolle und Unterlagen feststellen - schon damals und auch heute sorgfältig mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Dies gilt es zu sagen, auch wenn man seine frühere Beurteilung aus heutiger Sicht - und das tue ich - nicht teilen kann. Es ist aber nicht zu übersehen: der Verwaltungsrat handelte damals durchaus im Rahmen sei- ner gesetzlichen Zuständigkeiten, wie er das auch heute tut. Er ist nämlich nach den geltenden gesetzlichen Rege- lungen zuständig für derartige Vorhaben, für Neubauten, aber auch Um- und Erweiterungsbauten im Betrag von über 5 Millionen Franken; im Finanzbereich darunter wäre es die Generaldirektion. Das Departement und der Bundesrat haben - gemäss allgemeiner Rechtsauffassung - keine rechtliche Durchgriffsmöglichkeit von oben nach unten. Es ist nicht möglich, fallweise Zuständigkeiten ausserhalb der geltenden Rechtsordnung in der Entscheidkompetenz nach oben zu verschieben, genauso wie es grundsätzlich nicht zulässig ist, Kompetenzen über die gesetzlichen Grundla- gen hinaus nach unten zu delegieren. Wenn Ihre Motion überwiesen würde, bedeutete das, dass der Bundesrat die notwendigen Schritte einzuleiten hätte, damit der Entscheid der PTT, dieses Postbetriebszentrum fertigzustellen, rückgängig gemacht wird. Das wäre ein ver- bindlicher Auftrag an den Bundesrat, und dazu ist zu sagen: der Bundesrat wäre für den Vollzug dieses Auftrages über- haupt nicht instrumentiert. Er hat keine Instrumente zur Verfügung, um einen solchen Auftrag auszuführen. Wir wür- den selbstverständlich eine solche Motion an die Organe der PTT (Verwaltungsrat, Generaldirektion) weiterleiten in Ihrem Sinne. Aber eine Vollzugs-, eine Exekutionsmöglich- keit würde uns fehlen aus den dargelegten Gründen, weil sich die Organe der PTT durchaus im Rahmen ihrer gesetz- lichen Kompetenzen bewegt haben. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Sie bitten muss, die Motion abzulehnen, bei allem Verständnis für die Über- legungen und für die Kritik, welche dieser Motion zugrunde liegen. Kündig: Ich möchte Herrn Bundesrat Schlumpf für die materielle Beurteilung recht herzlich danken. Ich glaube, sie entspricht den Feststellungen, die sowohl von der national- rätlichen Geschäftsprüfungskommission wie auch von an- deren Kreisen gemacht wurden. Die Frage der Selbständigkeit und der Zuständigkeit des PTT-Verwaltungsrates ist nach meiner Beurteilung nicht stichhaltig und nicht ganz richtig. Vermutlich beruft sich hier der Bundesrat auf das Organisationsgesetz der PTT, Artikel 16bis Absatz 2. Wenn ich eine Kritik an dieser Betrach- tungsweise übe, so deshalb, weil nach meinem Dafürhalten im Postverkehrsgesetz Artikel 9 keine Grundlage dafür geschaffen ist, dass die PTT einen Bäckereibetrieb eröff- nen. Dort drin ist umschrieben, welche Tätigkeiten die PTT auszuüben haben: die Reisepost, die Beförderung von Brie- fen, von Zeitungen, Zeitschriften, Paketen sowie den Geld- postverkehr, aber sicher steht nichts von einer Bäckerei. Es handelt sich nach dieser Beurteilung also um die Eröffnung eines neuen Betriebszweiges und nicht um die Frage eines internen Bauentscheides. Es scheint mir auch, dass die Begründung, eine Bäckerei gehöre zu einer Kantine oder sei einer Kantine gleichzustellen, nicht stichhaltig ist, und zwar deshalb nicht, weil von Anfang an eine Bäckerei in einer Dimension konzipiert wurde, die weit über das Gebiet dieses Betriebszentrums hinaus, die weit über den Kreis der PTT hinaus produziert hätte, nämlich auch die SBB in Zukunft hätte beliefern sollen. Der Beweis dafür ist ja gege- ben, indem der Bundesrat selbst wie die PTT feststellten, dass heute das ursprüngliche Projekt redimensioniert wor- den sei. Im übrigen scheint mir auch bei der heutigen Dimensionie- rung immer noch und nach wie vor die Gefahr darin zu lie- gen, dass am Ende der Kundenkreis ausgeweitet werden muss. Dies zeigt sich auch eindeutig aus der Antwort von Herrn Bundesrat Schlumpf, denn er sagt ja, dass eine Dritt- verpachtung aufgrund des heutigen Konzeptes, vermutlich aus Rentabilitätsgründen, nicht mehr möglich sei. Hat es also einen Sinn, hier einen Betrieb zu schaffen, der zum vornherein schon als unrentabel, nicht verpachtbar, defizitär erachtet und zur Belastung der PTT werden wird? Ich glaube, im gleichen Sinne wäre auch eine Übergabe eines Betriebes an einen Dritten zu werten. Dass es sich hierbei um den Volksdienst handelt, der ja auch der Initiant und der Inspirator dieser ganzen Frage war, mag zufällig sein. Nun noch eine Frage zur Gewaltentrennung: Ich glaube nicht, dass wir in der Schweiz ein ganz klares Schema haben, das klar aufzeigen würde, wo die Gewaltentrennung stattfindet und wo die Linie zu ziehen ist. Ich glaube, dass die politische Wirklichkeit doch etwas anders aussieht. Die oberste Gewalt des Bundes ist in unserer Bundesverfas- sung festgelegt: Sie liegt bei der Bundesversammlung, die ja schlussendlich das Volk vertritt. Die Bundesversammlung kann somit alles verhandeln, das nicht einer anderen Bun- desbehörde zugewiesen ist. Nach unserem Demokratiever- ständnis ist also eine Art Selbstregierung des Volkes vorge- sehen, und in der Bundesverfassung ist keine Gleichstel- lung der Bundesversammlung mit dem Bundesrat vorgese- hen. Es scheint mir deshalb eigenartig zu sein, dass man von der Verwaltung her immer wieder versucht, das Parla- ment zu entmachten. Wenn hier eine Beurteilung vorliegt, die von der Justizabteilung vorgenommen wurde, so - glaube ich - hat man hier doch eine Situation, wie wenn der Angeklagte und der Richter Brüder wären. Für mich geht es hier um eine moralische und politische Aufgabe des Parlamentes: es soll auf alle Fehlentwicklun- gen Einfluss nehmen können. Ich glaube deshalb, dass die Motion absolut verbindlich sein kann. Sie ist im Bereich der Gesetze sicher unbestritten. Eine Motion im Bereich der delegierten Rechtsetzung ist unter Umständen etwas frag- würdig und könnte bestritten werden. Ich glaube aber, dass die Bundesversammlung durch die Delegation von gewis- sen Tätigkeiten nicht auf die Rechtsetzung und auf die Ein- flussnahme in einem späteren Zeitpunkt verzichtet. Die Bundesversammlung nimmt ja mit dieser Motion nicht direkt Einfluss auf die Umgestaltung oder Änderung von Verordnungen oder ähnlichen Aufgaben, sondern sie beauf- tragt die verantwortliche Stelle, diese Änderung vorzuneh- men. Sie erteilt damit quasi einen politischen Auftrag. Es scheint mir auch aus der Sicht des Parlamentes wichtig zu sein, dass die Oberaufsicht sich nicht allein darauf beschränken kann, dass man durch die Äusserung von Bei- fall oder von Missfallen auf gewisse Tätigkeiten zustimmend oder ablehnend Einfluss nimmt. Das Parlament muss auf einer direkten Einflussmöglichkeit beharren. Dies entspricht klar dem Demokratieverständnis in unserer Schweiz. Es geht hier also nicht um einen Einzelfall, sondern um eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Situation und der staatlichen Einflussnahme. Von dieser Situation her müssen wir die Oberaufsicht, die 26-S
Aéroport de Genève 203 8 juin 1983 zuschränken, und weniger als ein Anliegen, das mir wirklich ein ehrlich gemeintes Anliegen ist, dass wir unsere Kleinbe- triebe in unserer Schweiz wirklich erhalten wollen. Bundesrat Schlumpt: Die Ausführungen von Ständerat Hefti bedürfen noch einmal einiger kurzer Feststellungen. Die postalische Aufgabe sei überschritten worden mit die- ser für Personalrestaurantsbedürfnisse gedachten Einrich- tung. Dann müsste ich sagen: Pater peccavi! Wir haben natürlich seit Jahren in anderen Fällen - und ich habe nie eine Beanstandung gehört - bei Restaurationsbetrieben für bundeseigene Unternehmungen - also SBB oder PTT, sogar hier, in der Nähe an der Taubenhalde - ganz ähnliche Annexeinrichtungen beschlossen. Nicht das Parlament, nicht der Bundesrat, sondern die zuständigen Instanzen haben sich mit dem Projekt beschäftigt. Herr Ständerat Hefti, als hervorragender Jurist: die Geschichte mit der Tuchfabrik wollen wir aus dem Protokoll streichen. Darüber müssen wir uns nicht unterhalten. Das hätte in der Tat mit betriebseigenen Bedürfnissen nichts zu tun. Zur Bemerkung, die Organisation sei nicht gut oder nicht tauglich, wenn der Departementschef von dieser Geschichte zuerst - im Januar war das - durch einen Pres- seartikel erfahren habe. Bisher habe ich, Ständerat Hefti, von Ihnen insbesondere, aber von vielen anderen Kollegen auch, eigentlich immer gehört, der Bundesrat solle regieren und nicht verwalten. Ich weiss nun nicht, ob das ein termi- nologisches Problem ist. Heisst es Regieren, wenn der Bundesrat oder der Departementschef sich mit derartigen Bauvorhaben im einzelnen, mit den Projekten, beschäftigen müsste? Das wäre ja der Fall, wenn wir in unserer Tätigkeit solche Fragen behandeln müssten. Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion 24 Stimmen Dagegen 8 Stimmen An den Nationalrat - Au Conseil national Mitteilung - Communication Präsident: Bevor ich dem Präsidenten der Verkehrskom- mission, Herrn Peter Gerber, das Wort erteile, möchte ich dem Jubilaren Peter Gerber zum heutigen 60. Geburtstag persönlich und auch in Ihrem Namen die herzlichsten Glückwünsche aussprechen. Bleiben Sie rüstig und froh auch im nächsten Dezennium! #ST# 83.007 Flughafen Genf. Bahnanschluss. Zusatzkredit Aéroport de Genève. Raccordement ferroviaire. Crédit supplémentaire Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. Januar 1983 (BBI l, 917) Message et projet d'arrêté du 31 janvier 1983 (FF I, 893) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Gerber, Berichterstatter: Ich möchte unserem Präsidenten für die netten Glückwünsche recht herzlich danken. Ich muss Sie jetzt über ein Geschäft orientieren, das in der Kommission auch einiges Unbehagen provoziert hat. Mit Bundesbeschluss vom 19. Juni 1980 bewilligte das Par- lament einen Verpflichtungskredit von 64 Millionen als Bun- desbeitrag an einen Gesamtaufwand von 189 Millionen für den Bau des Bahnanschlusses des Flughafens Genf. Das Parlament hatte die verkehrswirtschaftliche Bedeutung des Baus, der Flughafenlinie für die Region Genf sowie für die übrige Westschweiz eindeutig bejaht. Die Vorlage wurde zudem aus staatspolitischen Gründen befürwortet. Der Anschluss des Flughafens Zürich-Kloten ans SBB-Netz war damals schon erstellt. Der Wunsch Genfs, den Flughafen Genf-Cointrin ebensogut zu erschliessen wie jenen von Zürich-Kloten, stiess auf Verständnis. Die Finanzierung des Projektes wurde aus Gründen der Gleichbehandlung der Kantone Genf und Zürich gleich geregelt wie beim Bau der Flughafenlinie Zürich-Kloten. Der Anteil des Kantons Genf an den gesamten Investitionskosten beträgt somit 6 Pro- zent, der Anteil des Bundes 34 Prozent, der Anteil der SBB 60 Prozent. Die finanzielle Gleichstellung wurde dem Kan- ton Genf anlässlich der parlamentarischen Beratung der Vorlage über den Bau der Flughafenlinie Zürich-Kloten zugesichert. Wenn der Aufwand für den Bau der Flughafenlinie Genf sei- nerzeit mit 189 Millionen angegeben wurde, so haben wei- tere Projektierungsarbeiten und die Bauteuerung seit 1978 gezeigt, dass die Gesamtaufwendungen sich voraussicht- lich auf 278 Millionen Franken belaufen werden (Preisstand 1981) und somit den 1978 geschätzten Bauaufwand um 89 Millionen übersteigen werden. 49 Millionen Franken der Mehrkosten werden durch die Teuerung verursacht. 40 Mil- lionen Franken sind technische, und projektbedingte Mehr- kosten und haben folgende Ursachen: Ungenauigkeiten der seinerzeitigen Kostenschätzung: 24 Millionen Franken, beim Projektstand 1978 nicht voraussehbare Arbeiten und Projektänderungen: 16 Millionen Franken. Der Bauvoran- schlag 1978 beruht auf dem Stand eines Vorprojektes. Damals Hessen sich vor allem die Hoch- und Tiefbauarbei- ten, die Aufwendungen für Heizungs- und Belüftungsanla- gen sowie für elektrische Einrichtungen nicht mit hinrei- chender Genauigkeit errechnen. Der Mehraufwand von 16 Millionen Franken für nicht voraussehbare Arbeiten und Projektänderungen fällt im Flughafenbahnhof an. Die Bahn- hofhalle wird gegen den Flughof verschoben und um 2 Meter gehoben. Die Perrons werden von 9 auf 10,3 Meter verbreitert. Zudem wird ein zusätzliches Obergeschoss gebaut. Weitere Modifikationen betreffen die Luftregulie- rung sowie den Bau eines Zivilschutzraumes. Für die teue- rungsbedingten Mehrkosten werden die Finanzierungsan- teile von Bund, SBB und Kanton Genf im Ausmass des ursprünglichen Verteilungsschlüssels erhöht. Für die technisch und projektbedingten Mehrkosten ist ein neuer Verteilungsschlüssel nötig. In Analogie zur Zürcher Flughafenlinie wurde mit den Genfer Behörden ein Kosten- anteil von 6 Prozent oder 2,4 Millionen Franken ausgehan- delt. Die SBB lassen sich nur im Umfang zusätzlicher kom- merzieller Nutzungen belasten, wenn die Flughafenlinie ihre Ertragskraft nicht verschlechtern soll. Die zusätzlichen Nut- zungen ergeben kapitalisiert einen Wert von 5 Millionen Franken. Für den Bund verbleiben Mehrbelastungen von 32,6 Millionen Franken. Diese Summe ist über einen Zusatz- kredit zu bewilligen. Die Vorlage hat in Ihrer Kommission zum Teil heftige Kritik ausgelöst. Der generelle Vorwurf, dass die ursprüngliche Botschaft ungenau ausgearbeitet sei, ist begründet. Die technisch und projektbedingten Mehrkosten hat das EVED zu verantworten. Es teilte mit Brief vom 9. Oktober 1978 dem Verwaltungsrat der SBB mit, dass der Bundesrat den Bau der Flughafenlinie Genf gutheisse, gleichzeitig erteilte es den Auftrag, innert kürzester Frist, jedoch vor Ende 1978 die für die Ausarbeitung der Vorlage an die eidgenössi- schen Räte erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Es gehe vor allem darum, einfache und möglichst wirtschaftli- che Lösungen darzulegen. Im Moment müssten sie nicht allen betrieblichen Gesichtspunkten genügen. Hauptziel sei, die voraussichtlichen Baukosten möglichst niedrig zu hal- ten. Aufgrund dieses Auftrages legten die SBB einen Kostenvoranschlag von 189 Millionen Franken vor. Dieser Betrag wurde in die Botschaft vom 10. Dezember 1979 auf-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Kündig Grossbäckerei der PTT Motion Kündig Boulangerie industrielle des PTT In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.311 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 199-203 Page Pagina Ref. No 20 011 680 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.