Interpellation Huggenberger
1013
N 24 juin 1983
lions internationales dans le domaine de la culture et de
l'éducation, ainsi que dans les autres secteurs, serait certes
souhaitable. Cela nécessiterait toutefois l'engagement de
moyens accrus sur le plan financier et en personnel.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates teilweise befriedigt.
#ST# 83.302
Interpellation Huggenberger
Berufliche Vorsorge.
Inkraftsetzung des Bundesgesetzes
Loi sur la prévoyance professionnelle.
Entrée en vigueur
Wortlaut der Interpellation vom 31. Januar 1983
Ich frage den Bundesrat an:
- Wann wird Artikel 81 Absatz 2 Berufliches Vorsorgege-
setz (BVG) in Kraft gesetzt?
- Betrifft diese Inkraftsetzung durch den Bundesrat die
direkten Steuern im Bund, in den Kantonen und in den
Gemeinden, oder wird die Festsetzung des Zeitpunktes
bezüglich der kantonalen Steuern an die Kantone delegiert?
- Welche Mindereinnahmen sind durch den Abzug der
Beiträge gemäss Artikel 81 Absatz 2 BVG bei den direkten
Bundessteuern zu erwarten, und wann wirken sich diese
erstmals aus?
Texte de l'interpellation du 31 Janvier 1983
J'invite le Conseil fédéral à répondre aux questions sui-
vantes:
- A quelle date l'article 81, 2
e
alinéa, de la loi fédérale sur la
prévoyance professionnelle (LPP) sera-t-il mis en vigueur?
- Cette disposition vaudra-t-elle dès son entrée en vigueur
pour tous les impôts directs (fédéral, cantonaux et commu-
naux) ou bien la compétence d'en fixer l'entrée en force
pour les impôts cantonaux sera-t-elle déléguée aux can-
tons?
- L'article 81, 2
e
alinéa, LPP prévoit que les cotisations
sont déductibles en matière d'impôts directs de la Confédé-
ration notamment. De quelle importance seront les pertes
de recettes que devrait entraîner cette défalcation pour la
Confédération? A partir de quand celles-ci se feront-elles
sentir?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invaliden-Vorsorge (BVG) tritt entweder am I.Januar 1984
oder am I.Januar 1985 in Kraft. Nach Artikel 98 bestimmt
der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im gleichen
Artikel 98 ist festgehalten, dass die Vorschriften in Artikel
81 Absatz 2 innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes in Kraft zu setzen sind. Artikel 81 Absatz 2 hält
fest, dass die Beiträge für Vorsorgeeinrichtungen bei den
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden (in dem vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit
den Kantonen festgelegten Ausmass) abziehbar sind.
Wann nun diese Möglichkeit des Steuerabzugs in Kraft tritt,
ist für Bund, Kantone und Gemeinden von grosser finanziel-
ler Tragweite. Die Möglichkeit, bis zu einige tausend Fran-
ken vom steuerbaren Einkommen abzuziehen, führte zu
einer Reduktion des Steuerbetreffnisses um mehrere Pro-
zente, verbunden mit einem Steuerausfall in der Grössen-
ordnung einer kleinen Steuergesetzrevision. Dieser Steuer-
ausfall wirkt sich für die laufenden mittelfristigen Finanzpla-
nungen auf allen Stufen aus, weshalb so bald wie möglich
der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung
bekannt sein muss.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Bundesrat hat am 30. März 1983 den Grundsatzent-
scheid gefällt, dass das Bundesgesetz über die Berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) auf
den I.Januar 1985 in Kraft gesetzt wird. Die wesentlichen
Neuerungen auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Behand-
lung der beruflichen Vorsorge, also auch Artikel 81 Absatz
2, sind nach Artikel 89 Absatz 3 BVG innert drei Jahren
danach in Kraft zu setzen. Da die nächste auf den 1. Januar
1985 folgende Veranlagungsperiode - in den Kantonen mit
2jähriger Dauer - am 1. Januar 1987 zu laufen beginnt, wird
Artikel 81 Absatz 2 am 1. Januar 1987 in Kraft treten.
Die Steuerbestimmungen des BVG betreffen sowohl den
Bund als auch die Kantone und die Gemeinden. Mit Inkraft-
treten dieser Bestimmungen können in allen Kantonen die
nach Artikel 81 Absatz 2 vorgesehenen Abzüge geltend
gemacht werden.
Die Mindereinnahmen, die durch den vollen Abzug der Bei-
träge an die Berufliche Vorsorge nach Artikel 81 Absatz 2
BVG bei der direkten Bundessteuer zu erwarten sind, kön-
nen nur grob geschätzt werden. Die Berechnungen, für die
man auf verschiedene Annahmen angewiesen ist, ergeben
je nach dem verwendeten Verfahren einen Ertragsausfall
von 6 bis 7 Prozent bzw. 3 bis 4 Prozent auf dem Gesamter-
trag (natürliche und juristische Personen zusammen). Bei
der Berechnungsvariante, die zu den höheren Ausfällen
führt, wird der ab 1983 geltende allgemeine Versicherungs-
abzug nach Artikel 22 BdBSt (Verheiratete maximal 3000
Franken; übrige maximal 2500 Franken) zusätzlich zur vol-
len Abzugsberechtigung für die Beiträge an die berufliche
Vorsorge unverändert beibehalten. Die Berechnungsva-
riante mit den kleineren Ausfällen geht hingegen davon aus,
dass der allgemeine Versicherungsabzug herabgesetzt wird
(Annahme: Verheiratete maximal 1800 Franken; übrige
maximal 1500 Franken). Diese Variante dürfte eher der Rea-
lität entsprechen, weil die Beibehaltung des auf den
I.Januar 1983 erheblich erhöhten Versicherungsprämien-
und Sparzinsabzuges neben dem vollen Beitragsabzug für
die berufliche Vorsorge sachlich kaum mehr gerechtfertigt
wäre.
Bei den vorstehend genannten Ausfällen handelt es sich um
Höchstwerte. Effektiv dürften nämlich die Mindereinnahmen
kleiner sein, und zwar aus folgenden Gründen: Zum einen
können schon nach geltendem Recht die Beiträge an Vor-
sorgeeinrichtungen im Rahmen des allgemeinen Versiche-
rungsabzuges vom Einkommen abgesetzt werden. Inner-
halb dieses Versicherungsabzuges bringen insbesondere
Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen bereits heute ihre
Beiträge für die berufliche Vorsorge weitgehend in Abzug.
Der zu erwartende Ertragsausfall kann damit nur der Diffe-
renz zwischen den bisher möglichen Abzügen und dem
künftigen vollen Beitragsabzug entsprechen. Zudem wird
bei den Berechnungen davon ausgegangen, dass alle Selb-
ständigerwerbenden von der gebotenen Versicherungs-
möglichkeit im Rahmen des BVG Gebrauch machen wer-
den.
Aufgrund der neuesten Perspektiven für die Entwicklung
der Erträge aus der direkten Bundessteuer bis Ende der
achtziger Jahre dürfte eine Ausfallquote von 3 bis 4 Prozent
einem jährlichen Steuerausfall in der Grössenordnung von
150 bis 200 Millionen Franken entsprechen. Es gilt aber zu
berücksichtigen, dass sich die Mindereinnahmen mit der
Zeit reduzieren werden, weil nach BVG die Leistungen aus
der beruflichen Vorsorge im Gegensatz zu heute vollum-
fänglich zu versteuern sein werden.
Die genannten Steuerausfälle werden sich in der Veranla-
gungsperiode 1987/88, d. h. auf die Steuereingänge der
Jahre 1988 und 1989 auswirken.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates befriedigt.
128-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Huggenberger Berufliche Vorsorge. Inkraftsetzung des Bundesgesetzes
Interpellation Huggenberger Loi sur la prévoyance professionnelle. Entrée en vigueur
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.302
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1013-1013
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