Pétitions et requêtes 1792 N 14 décembre 1983 Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Fraktionspräsidentenkonferenz 76 Stimmen Für den Antrag Stucky 57 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 83.052 Voranschlag der Eidgenossenschaft 1984 Budget de la Confédération 1984 Siehe Seite 1743 hiervor - Voir page 1743 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 13. Dezember 1983 Décision du Conseil des Etats du 13 décembre 1983 Differenzen - Divergences Art. 2 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 2 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Hofmann, Berichterstatter: Der Ständerat hat gestern - von einer Ausnahme abgesehen - allen Beschlüssen des Natio- nalrates zugestimmt. Die Differenz, die noch besteht, betrifft den Stellenbestand der Rüstungsbetriebe (Art. 2 Abs. 3 des Bundesbeschlusses). Der Beschluss des Nationalrates lautet auf 5000 Etatstellen. Ich möchte Ihnen beantragen, dem Ständerat zuzustimmen. Der Vorsteher des Militärdeparte- mentes erklärt sich damit einverstanden. Diese Zustimmung lässt sich wie folgt begründen: Seit Inkrafttreten des Personalstopps im Jahre 1975 wurden die jährlichen Höchstbestände der Rüstungsbetriebe vom Eid- genössischen Militärdepartement festgelegt. Das war der Fall, obschon die Rüstungsbetriebe nicht dem Personal- stopp unterstellt waren. In den Jahren 1981 und 1982 betru- gen diese Kontingente 5050 Stellen und wurden für das Jahr 1983 auf 5000 Stellen reduziert. Im Rahmen dieses EMD- Plafonds budgetierte das Bundesamt für Rüstungsbetriebe den jährlichen Durchschnittsbestand nach der Auftragslage. Tatsächlich lag der Effektivbestand der Rüstungsbetriebe am 31. Oktober 1983 auf 4920,7 Stellen, der Durchschnitts- bestand der ersten zehn Monate dieses Jahres bemisst sich auf 4925 Stellen und man rechnet mit einem voraussichtli- chen Ist-Bestand Ende 1983 von 4940 Stellen, also so, wie es der Ständerat nun beschlossen hat. Mit der Bewilligung von 4940 Stellen stützen wir uns also auf den heutigen Bestand ab; es muss niemand entlassen werden, wenn wir diesen 4940 Stellen zustimmen. Ich ersuche Sie deshalb, sich dem Beschluss des Ständera- tes anzuschliessen. M. Bonnard, rapporteur: II reste une seule divergence entre • le Conseil des Etats et notre conseil en ce qui concerne le budget; elle touche à l'effectif du groupement de l'arme- ment. L'effectif réel des usines d'armement se trouvait être, au 31 octobre 1983, de 4920 postes, l'effectif moyen des dix premiers mois de 4925, et on prévoit un effectif à la fin 1983, de 4940 postes. Selon la loi de 1974, qui régit le plafonne- ment du personnel, il faut tabler, pour la fixation de l'effectif de 1984, sur l'effectif moyen à la fin de 1983. Le Conseil des Etats, se basant sur les chiffres connus à ce jour, admet 4940 postes; le Conseil fédéral se rallie à ce nombre. Le Conseil national avait fixé le chiffre de 5000, mais il peut descendre à 4940. C'est ce que vous propose la Commission des finances, en vous recommandant d'adhé- rer à la décision du Conseil des Etats. An den Bundesrat - Au Conseil fédéral Verabschiedung von Herrn Bundesrat Chevallaz Adieux à M. Chevallaz, conseiller fédéral Le président: Je me permets de saisir l'occasion qui m'est offerte, puisqu'il s'agit de la dernière apparition devant ce conseil de M. Chevallaz, conseiller fédéral, pour lui réitérer tous les remerciements du Conseil national pour le travail qu'il a accompli en faveur de notre pays et de notre Parle- ment depuis dix ans qu'il siège au gouvernement. (Applaudissements) #ST# Petitionen und Gesuche Pétitions et requêtes 83.263 Nationale Kampagne für die Abschaffung des Artikels 42 des Strafgesetzbuches Campagne nationale pour l'abolition de l'article 42 du code pénal suisse Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Am 12. April 1983 reichte die «Nationale Kampagne für die Abschaffung des Artikels 42 des Strafgesetzbuches» eine Petition ein, die von 280 Rechtsanwälten und Juristen sowie von 1635 Strafgefangenen und ehemaligen Strafge- fangenen unterschrieben wurde. Die Petition wird von fol- genden Organisationen unterstützt:
  • Demokratische Manifeste der Schweiz
  • Ligue suisse des droits de l'homme
  • Demokratische Juristen der Schweiz
  • Groupe Action Prison Die Petenten sind der Überzeugung, dass der Artikel 42 StGB auf einer überalteten Konzeption von Strafe beruht und dass dieser Artikel ohne Gefahr für die Öffentlichkeit gestrichen werden kann. Sie ersuchen daher die eidgenössi- schen Räte, ihn und die dazugehörigen Bestimmungen ersatzlos zu streichen. Die Verwahrung im Sinne von Artikel 42 StGB muss nach Meinung der Petenten aus mindestens drei Gründen aufge- hoben werden:
  • sie wirke sich auf die Persönlichkeit der Verwahrten aus- gesprochen nachteilig - «zerstörerisch» - aus;
  • sie entstamme einer überholten Vorstellung vom Sinn der Strafe;
  • sie sei auch aus der Sicht der Menschenrechte zu bean- standen. Mit Artikel 42 verliere der Sühnegedanke, der mit dem Wunsch verbunden sein kann, nach der Entlassung neu anzufangen, jede Bedeutung. Die Dauer des Freiheitsentzu- ges stehe in keinem Zusammenhang mehr mit der Schwere der begangenen Fehler. Das durch den Richter zugemes- sene Strafmass werde durch das Wohlwollen der Verwal-
  1. Dezember 1983 N 1793 Petitionen und Gesuche tung ersetzt. Die Freiheit sei dauernd nur eine bedingte, und der Verurteilte bleibe auf alle Zeiten mit dem Gefängnis verbunden. Im Gefängnis selber haber er aber keine Mög- lichkeit, Pläne zu verwirklichen. Die im Jahre 1942 einge- führte Bestimmung von Artikel 42 beruhe auf der Überle- gung, dass es sich um Kriminelle handle, deren Persönlich- keit und Lebensart unveränderlich seien. Die Gefängnisauf- enthalte, die den Täter nicht zu verbessern vermochten, würden den vermeintlichen Beweis dafür erbringen. Damit also der Täter keinen weiteren Schaden anrichte, müsse er möglichst lange aus dem Verkehr gezogen werden. Dies, obwohl der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf eines Schweizerischen Strafgesetzbuches geschrieben habe, dass viele jener, die für diese Massnahme in Frage kämen, charakterschwach, auch von niedriger Intelligenz wären und sich meist nicht sehr schwerer Verbrechen schuldig ma- chen. Im Jahre 1971 hätten Gesetzgeberund Experten die Arbeits- scheu und den liederlichen Lebenswandel als Begründung für eine Rückversetzung gestrichen, dafür aber, nicht ohne Zweifel, einen neuen Grund eingeführt: «Man wollte mit einer strengeren Formulierung der Voraussetzungen verhin- dern, dass die verwahrt werden, und statt dessen in erster Linie die gefährlichen Gewohnheitsverbre- cher erfassen.» Die Praktiker seien aber nicht angehört worden, «weil gerade die kleinen Fische in Wahrheit die äusserst lästigen Wespen und Bienen sein können, die ohne Unterlass kleine Delikte begehen», habe ein Vertreter des Bundesamtes für Justiz geschrieben. Es müsse deutlich gesagt werden: Artikel 42 StGB spreche über eine bestimmte Kategorie von Personen das Verdikt der Unverbesserlichkeit aus, was in Widerspruch zur Erkenntnis der neueren Psychologie und zu den neuen Straftheorien steht, welche im Gegensatz dazu den Verur- teilten zu behandeln versuchen. Nach der Ratifikation der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) stelle sich überhaupt die Frage, ob Artikel 42 StGB aufrechterhalten bleiben könne. Das Fehlen einer formellen Verurteilung der Schweiz durch Strassburg könne nicht zugunsten dieses Artikels ausgelegt werden. In einem konkreten Fall habe das Bundesgericht nämlich aus- geführt, dass die EMRK nur ein Minimum von Rechten garantiere und dass viele Staaten ihren Bürgern einen wesentlich weitergehenden Schutz garantieren (vgl. nicht veröffentlichter Entscheid Groupe Information Vennes kon- tra Kanton Waadt). Es bleibe somit in dieser Hinsicht ein Unbehagen bestehen, welches von Experten, auch des Bun- desamtes für Justiz, geteilt werde.
  2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission lehnt die Petition ab, soweit sie die ersatzlose Streichung von Artikel 42 des Strafgesetzbuches verlangt. Soweit die Eingabe der Petenten hingegen eine Revision der Bestimmungen über die Voraussetzungen der Verwahrung fordert, stellt die Kommission folgendes fest: Artikel 42 StGB ist auf die Liste jener Bestimmungen gesetzt worden, die überprüft und allenfalls geändert werden sollen. Diese Revi- sion wird nach der Beratung der Revisionsvorlagen über die Abschnitte «Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie» sowie über die Vermögensdelikte an die Hand genommen. Die Kommis- sion begrüsst es, dass dabei insbesondere auch das Pro- blem der Verwahrung fundiert studiert werden soll. Sie begrüsst diese Absicht des Bundesrates um so mehr, als die praktische Anwendung von Artikel 42 des Strafgesetzbu- ches oft auf Schwierigkeiten stösst. Die Vorschrift etwa, wonach Gewohnheitsverbrecher von den anderen Delin- quenten zu trennen seien, bleibe vielerorts reine Theorie.
  3. Eine Besonderheit der sichernden Massnahmen nach Artikel 42 StGB besteht darin, dass deren Dauer nicht von der Schwere der strafbaren Handlung und der Schuld des Täters abhängt, sondern in erster Linie von jener Zeitpe- riode, nach deren Ablauf angenommen werden darf, der Verwahrte bedürfe dieser Massnahme nicht mehr. .Das Gesetz sieht daher nur eine Mindestdauer (Art. 42 Ziff. 3 und
  1. und eine Höchstdauer (Art. 45 Ziff. 3 Abs. 6) vor, erlaubtes jedoch nicht, die Massnahme im vornherein zu begrenzen. Um Ungerechtigkeiten, die daraus resultieren könnten, zu begegnen - die Petenten rügen einen durch Artikel 42 bewirkten übermässigen Freiheitsentzug -, stellte der Gesetzgeber ein System von Vorschriften auf, die die zuständigen Behörden zu einer periodischen Überprüfung des Falles verpflichten. Die Verwahrung soll aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr nötig ist (Art. 42 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Kantone sind allerdings frei (und haben die Regelung meist auch in diesem Sinne getroffen), die Zustän- digkeit für die Gewährung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und ebenso die Anordnung einer Rückverset- zung einem administrativen Organ zu übertragen. Die Fest- stellung, dass «das durch den Richter zugemessene Straf- mass... durch das Wohlwollen der Verwaltung ersetzt» werde, ist trotzdem unzutreffend. Die betreffenden Entscheide sind der richterlichen Überprüfung zugänglich; sie unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Vollzugsbehörden sind als erste in letzter Zeit dazu übergegangen, die Dauer der Rückversetzung, die in der Regel fünf Jahre beträgt, je nach der Schwere des Anlasses zur Rückversetzung einzugrenzen. Sie gewähren die bedingte Entlassung aus der Rückversetzung, wenn der Rückfall relativ leicht zu werten ist, bereits nach drei Jahren. Es liegen hier bereits Postulate vor, die eine flexiblere Lösung für die Aufhebung der Massnahme und für die Mindestdauer der Verwahrung im Falle der Rückversetzung anstreben. Die Petenten kritisieren, dass Artikel 42 StGB es zulässt, Massnahmen nicht nur gegenüber den gefährlich aktiv- antisozialen, sondern auch den harmlos-lästigen asozialen Rückfälligen anzuordnen. In der Lehre wird darauf hinge- wiesen, dass die Verwahrung vor allem als Massnahme gegenüber den gefährlichen und nicht den bloss gefährde- ten Rückfälligen gedacht ist. Die Rechtssprechnung hat sie längere Zeit auch auf die letzteren angewandt; neuerdings wird aber bei der Anordnung solcher Massnahmen Zurück- haltung geübt, wenn die Delikte geringfügig sind bzw. eine Freiheitsstrafe ebenso wirksam sein kann (vgl. BGE 102 IV, E. I e; 107IV 17). Um die Voraussetzungen zur Anordnung der Massnahmen zu verschärfen, wird beispielsweise angeregt, die vorange- gangenen, die Intensität der Rückfälligkeit belegenden Delikte auf solche zu beschränken, die hochwertige Rechts- güter verletzen oder andere in schwerer Art angreifen. Dies müsste auch ihn bezug auf die neuen Delikte des Täters gelten, die seinen Hang zum Verbrechen oder Vergehen dartun. Es könne aber auch - als weitere Möglichkeit-eher auf die Dauer der einzelnen Freiheitsstrafen als auf die gesamte Zeit des Freiheitsentzuges abgestellt werden. Dass dieser Massnahme der Ruf eines «Verdikts der Unver- besserlichkeit» für den Täter genommen werden muss, wird von der Kommission anerkannt: es fehle im Vollzug - denn um diesen geht es hier - «jeder Versuch, mit modernen sozial-therapeutischen Methoden das Verhalten, welches die Kriminalität hervorruft, doch noch zu beeinflussen» (Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Straf- rechts, II, S. 197). Vorgeschlagen wird auch eine umfassen- dere, durch den Richter angeordnete Begutachtung, als sie in Artikel 42 vorgesehen ist. Auf diese Weise könnten mehr Täter den resozialisierenden Massnahmen (z. B. nach Art. 43 StGB) zugeführt werden.
  1. Aus diesen Überlegungen hatte die Kommission ursprünglich beantragt, von der Petition Kenntnis zu neh- men, ihr aber keine Folge zu geben. Nachdem jedoch der Ständerat am 6. Oktober 1983 beschlossen hat, die Petition dem Bundesrat zu überweisen, schliesst sie sich diesem Entscheid an. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition dem Bundesrat zu überweisen. 226-N

Pétitions et requêtes 1794 N 14 décembre 1983 Proposition de la commission La commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de transmettre la pétition au Con- seil fédéral. Zustimmung - Adhésion 83.265 Nationalrat Flscher-Weinfelden. Aufhebung der Immunität M. Flscher-Weinfelden, conseiller national. Levée de l'immunité Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:

  1. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn hatte gegen die Mitglieder der Solothurner Regierung wegen Verdachtes der Annahme von Geschenken (Art. 316 StGB) zu ermitteln. Dabei ging es um eine von der Kernkraft- werk Gösgen-Däniken AG bzw. ATEL offerierten Reise nach Spanien. Da auch Bundesrat Ritschard und Nationalrat Fischer-Weinfelden an dieser Reise teilnahmen, übermittelte das Untersuchungsrichteramt am 18. Juli 1983 zuständig- keitshalber die Aktenkopien an die Bundesanwaltschaft. Diese überwies am 23. August 1983 das Dossier an die eidgenössischen Räte zum Entscheid, ob die Immunität von Bundesrat Ritschard und von Nationalrat Fischer-Weinfel- den aufzuheben sei. Mit dem Tod von Bundesrat Ritschard wurde die Frage der Aufhebung seiner Immunität hinfällig.
  2. Die Reise nach Spanien der Kernkraftwerk Gösgen-Däni- ken AG (KKG) - an welcher etwa 70 Personen teilnahmen - fand vom 11. bis 15. Mai 1983 statt. Die Kosten wurden von der KKG übernommen. National rat Fischer und seine Gattin nahmen an dieser Reise teil.
  3. Die Petitions- und Gewährleistungskommission, welcher Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- dern und Magistratspersonen gemäss Artikel 41 des Ratsre- glementes unterbreitet werden, hatte vorerst einmal die Frage zu prüfen, ob H. Fischer die Reise in seiner Eigen- schaft als National rat angetreten hat oder ob diese Reise nur seine berufliche Stellung betraf. Geht man nämlich davon aus, dass er auch in seiner Eigen- schaft als Behördemitglied gehandelt hat, dann ist Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes anwendbar: Danach ist die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- und Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, nur mit Ermächtigung der eidgenössischen Räte zulässig. Besteht hingegen kein Zusammenhang zwischen der Reise nach Spanien und der amtlichen Tätigkeit von Nationalrat Fischer, so kommt das relativ aufwendige Ermächtigungs- verfahren für Straftaten mit Amtsbeziehung nicht zur Anwendung, sondern allenfalls Artikel 1 Absatz 1 des Garan- tiegesetzes. Danach kann während der Dauer der Bundes- versammlung gegen Ratsmitglieder eine polizeiliche oder gerichtliche Verfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen, welche sich nicht auf ihre amtliche Stellung beziehen, nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Rates erfolgen, dem sie angehören. Die Kommission stellte nach Prüfung der Unterlagen fest, dass Nationalrat Fischer-Weinfelden in seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrates der Nordostschweizeri- schen Kraftwerke und als Vizepräsident 0 der Elektrizitäts- werke des Kantons Thurgau an der beanstandeten Reise teilgenommen habe. Eine Beziehung zwischen dieser Reise und seinem National- ratsmandat könne eindeutig ausgeschlossen werden, wofür auch die Zusammensetzung der Reiseteilnehmer spreche. Aus diesem Grund verneint die Kommission das Vorliegen einer Amtsbeziehung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Sie hatte daher auch nicht mehr zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und eine Strafuntersuchung gegen Nationalrat Fischer geboten oder angezeigt sei. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, auf die Frage der Aufhebung der Immunität von Nationalrat Fischer-Weinfelden nicht einzutreten. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de ne pas entrer en matière sur la demande de lever l'immunité de M. Fischer-Weinfelden, conseiller national. Zustimmung - Adhésion 83.266 Strafklagen gegen Bundesrat Friedrich. Aufhebung der Immunität Plaintes pénales contre M. Friedrich, conseiller fédéral. Levée de l'Immunité Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
  4. Am 31. August und am 7. September 1983 überwies die Bundesanwaltschaft den eidgenössischen Räten 1413 Straf- klagen gegen Bundesrat Friedrich wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), eventuell übler Nachrede (Art. 173 StGB). Die Kläger werfen Bundesrat Friedrich vor, er habe am
  5. April bzw. am 4. Mai 1983, im Zusammenhang mit der Schliessung des Berner Büros der sowjetischen Presse- agentur Novosti, in den Massenmedien folgende ehrverlet- zenden Äusserungen gegen Mitglieder der schweizerischen Friedensbewegung gemacht:
  • «Diese (zwei vollamtlich bei der Presseagentur Novosti - im folgenden apn genannt- beschäftigte Schweizer Bürger) entfalteten im Einverständnis mit den apn-Verantwortlichen von den Räumen der Presseagentur aus verschiedenste politische Aktivitäten. Dazu gehörten die Beeinflussung von Teilen der schweizerischen Friedensbewegung ...» (Pres- semitteilung vom 4. April 1983);
  • «Die (Steuerung) hat auch stattgefunden. Es kommt eben weniger auf die Tausende an, die letzten Endes demonstrie- ren, als auf diejenigen, die hinter den Kulissen organisie- ren ...» (Interview im «Echo der Zeit» vom 4. Mai 1983). Nach Auffassung der Kläger mussten diese Äusserungen bei weiten Teilen der Bevölkerung den Eindruck erwecken, dass sowohl eine wesentliche Anzahl von Teilnehmern an der grossen Friedensdemonstration vom 5. Dezember 1a81 in Bern als auch massgebliche Friedensorganisationen wesentlich von sowjetischen Organisationen beeinflusst und somit von «Moskau» ideologisch gesteuert worden seien. Die Kläger fühlen sich in ihrer persönlichen Eigenschaft als Teil der Friedensdemonstration vom 5. Dezember 1981 in Bern in der persönlichen Ehre schwer betroffen.
  1. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates und von durch die Bundesversamm- lung gewählten Behördemitgliedern und Magistratsperso- nen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Das Geschäftsreglement des Nationalrates sieht in Artikel 41 vor, dass Begehren um Aufhebung der Immunität von Rats- mitgliedern und Magistratspersonen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährleistungskommission unterbreitet werden.

  2. Dezember 1983 N 1795 Petitionen und Gesuche

  3. Die Kommission stellte am 13. Oktober 1983 fest, dass die Äusserungen von Bundesrat Friedrich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bundesrat stehen. Sie beschloss daher einstimmig, auf das Begehren um Aufhebung der Immunität einzugehen.

  4. Verleumdung und üble Nachrede gefährden den guten Ruf, den jemand bei seinen Mitmenschen hat. Die Gefähr- dung erfolgt dadurch, dass der Täter jemanden bei einem anderen ehrenrühriger Tatsachen bezichtigt. Der objektive Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter jemanden «bei einem ändern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt» (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil l, S. 128 ff.). Zum Tatbestand der Verleum- dung gehört auch - im Gegensatz zur üblen Nachrede - die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen. In subjektiver Hinsicht muss der Täter wider besseres Wis- sens gehandelt haben. Zum objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) gehört, dass sich die Äusserung auf unehrenhaftes Verhalten oder andere ehrenrührige Tatsachen bezieht. Die Äusserung muss geeignet sein, den Ruf des anderen zu schädigen. Die Tat muss vorsätzlich, zumindest aber mit Eventualvor- satz, begangen worden sein.

  5. Die Kommission stellt fest, dass die beanstandeten Äusse- rungen von Bundesrat Friedrich nicht geeignet sein konn- ten, den Ruf und das Gefühl der Anhänger der Friedensbe- wegung und der Demonstrationsteilnehmer, ehrbare Men- schen zu sein, zu verletzen. In den Äusserungen der Presse gegenüber sprach Bundes- rat Friedrich von «... Teilen der schweizerischen Friedens- bewegung ...» und von «... denjenigen, die hinter den Kulissen organisieren ...». Nach der Praxis des Bundesge- richtes kann aber der gegen eine grössere Mehrzahl von Personen gerichtete allgemeine Angriff nicht geeignet sein, den Ruf des einzelnen zu schädigen, wenn keine Abgren- zung es erlaubt, einen engeren Personenkreis festzustellen, der sich von der Gesamtheit unterscheidet (vgl. BGE 100 IV 43 ff.). Aus diesem Grund kommt die Kommission zum Schluss, dass die Strafklagen jeder rechtlichen Grundlage entbehren. Die Prüfung weiterer Fragen in diesem Zusammenhang kann daher unterbleiben. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Gesuche um Aufhebung der Immunität von Bundesrat Friedrich abzu- lehnen. Proposition de la commission La commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales unanime propose de rejeter les demandes de lever l'immunité de Monsieur Friedrich, conseiller fé- déral. Le président: La commission vous propose de rejeter les demandes de levée de l'immunité. Braunschweig: Ich bin ausdrücklich mit der Ablehnung des Gesuches um Aufhebung der Immunität von Bundesrat Friedrich einverstanden; allerdings- im Gegensatz zur Kom- missionsmehrheit - aus grundsätzlichen Gründen: wenn das Gesuch vorwiegend politische Fragen betrifft. Dies ist hier und heute der Fall. Die Auseinandersetzung um das Verhalten des Herrn Bundesrat Friedrich und um seine Beschuldigungen soll auf der politischen Bühne und nicht vor dem Strafrichter stattfinden. Einige Bemerkungen drän- gen sich gerade deswegen auf. In der Kommission wurde auf das Kollegialitätsprinzip des Bundesrates verwiesen, so dass schon deswegen Herr Friedrich persönlich nicht belangt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Herrn Bundesrat Friedrich vor- geworfenen Aussagen nicht zu den Beschlüssen des Bun- desrates gehören. Diese Aussagen muss er selber verant- worten, und er ist dazu auch im Sinne «mehr Selbstverant- wortung» bereit. Es ist ein seltsames Verständnis dieses Kollegialitätsprinzipes, wenn ihm sogar bundesrätliche Kommentare, Interviews und Reden unterworfen werden. Ein Zweites: Nach Meinung der Kommissionsmehrheit sind die Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede nach bundesgerichtlicher Praxis nicht erfüllt. 1413 Perso- nen haben aus ihrer persönlichen Betroffenheit heraus Strafklage erhoben. Sie gehören zu einer Friedensbewe- gung, die sich gegen die Sachzwänge des Rüstungswettlau- fes und damit gegen beide Weltmächte - auch gegen die Sowjetunion - zur Wehr setzt. Für uns, die wir uns dieser Friedensbewegung zugehörig fühlen, ist es ehrverletzend, wenn gesagt wird, wir seien, ohne dass wir es wissen, beeinflusst, wir seien von geheimnisvollen Mächten organi- siert oder gar von Moskau gesteuert. Mit anderen Worten: Wir seien naiv oder Marionetten-ein Vorwurf, der seit 1949 ohne Unterlass und böswillig immer wieder erhoben wird. Diese politische Wirkung hat Herr Bundesrat Friedrich min- destens in Kauf genommen. Dieser Vorwurf kann ihm nicht erspart bleiben. Er trägt die Verantwortung für die Enttäu- schung und die Verbitterung vieler Menschen, ausgerech- net in einer Zeit, da wir den Menschen in diesem Lande Hoffnung geben sollten. In der Zwischenzeit hat der berüchtigte Amtsbericht der Bundesanwaltschaft in der Presse weiterhin Aufmerksam- keit gefunden. Dabei wurde mehr als schon von Anfang an erkannt, wie entstellt, mangelhaft, einseitig und oberfläch- lich dieser Bericht abgefasst beziehungsweise dabei recher- chiert worden ist. Welch eine Bundesanwaltschaft haben wir, wenn es um den Ernstfall ginge! Zum Abschluss aber noch ein erfreulicher Hinweis: Nach den Tiefschlägen gegen die Friedensbewegung hat sich diese viel entschlossener als zuvor gefunden: mit neuen Mitarbeitern und vor allem Mitarbeiterinnen aus Kirchen, aus Gewerkschaften, aus linken und aus liberalen Kreisen. Sie hat die grosse Kundgebung vom 5. November 1983 hier in Bern, draussen vor der Tür, durchgeführt: ohne Gewalt- anwendung - dies entgegen allen Voraussagen - und ohne Farbbeutel, aber in mitmenschlicher Verbundenheit. Über 50000 Menschen, eine deutliche Antwort auf bürgerliches Misstrauen und Resignation, konzentriert auf Friedensauf- gaben in unserem eigenen Lande, in den Bereichen der Aussen- und Wirtschaftspolitik, der Friedénserziehung, der Friedensforschung und selbstverständlich auch der Militär- politik. Leuenberger: Die Eingabe von rund 1400 Betroffenen, die sich beleidigt fühlen, weil ihr Engagement für den Frieden durch Bundesrat Friedrich als «von Moskau gesteuert» bezeichnet wurde, ist meines Erachtens eher eine öffentli- che Meinungsäusserung, eine Art Manifest, denn eine Straf- klage. Damit will zum Ausdruck gebracht werden, dass man nicht Marionette ist. Eine solche Meinungskundgebung der Betroffenheit ist doch auch absolut legitim. Schliesslich wird ja die Glaubwürdigkeit, die Echtheit des Einsatzes für den Frieden in Frage gestellt; die Kläger fühlen sich deswe- gen in ihrer Ehre verletzt. Welches ist aber die staatliche Reaktion auf diese Meinungs- kundgebung? Wir stellen fest, dass Bundesrat Friedrich immun sei. Dage- gen ist nichts einzuwenden. Er ist tatsächlich immun, weil er als Bundesrat gesprochen hat. Aber ich habe in der Kommission etwas erfahren, was mich veranlasste, mich hier zu Wort zu melden: Die Bundesan- waltschaft hat sämtliche Petenten, die diese Eingabe unter- zeichneten, aufgelistet; sie hat dies in der Kommission zuge- geben. Was wird mit dieser Liste geschehen? Wir haben in der Kommission gefragt, was die Bundesanwaltschaft mit diesen registrierten Namen machen wird. Man ist ausgewi- chen und hat gesagt, man wisse es nicht recht. Man bewahre die Liste aber vorläufig einmal auf. Das dürfte Konsequenzen für die Petenten haben. Es bedeutet für sie

Pétitions et requêtes 1796N 14 décembre 1983 vermutlich, dass sie, weil sie sich für ihre innere Einstellung wehren, keine Stelle beim Bund besetzen können und wahr- scheinlich auch keine Stellen bei den Kantonen. Wir wissen, dass im gleichen Zusammenhang jemand seine Stelle bei einer Berner Bank verloren hat, nur weil er mit einem in dieser Sache Involvierten verheiratet ist. Durch die Registratur der Bundesanwaltschaft werden diese für den Frieden Engagierten nun ins Abseits gedrängt, ja, sie wer- den eigentlich kriminalisiert. Und das alles nur deswegen, weil sie sich für ihre innere Überzeugung, für den Frieden, wehren. Es zeugt meines Erachtens von einer «kaputten» Einstel- lung, wenn der einzige staatliche Beitrag zur Friedenspro- blematik darin besteht, solche Leute zu registrieren. Es bestätigt auch das sehr beschränkte Weltbild der Bundesan- waltschaft, für die alles Böse - und Engagement für den Frieden ist natürlich etwas Böses! - aus Moskau kommt. Wer dann noch bestreitet, dass er von Moskau gelenkt sei, ist offenbar erst recht verdächtig. Bundesrat Friedrich hält also grosse Teile der Friedensbe- wegung als «vom Osten gesteuert». Etwa 1400 durch diese Meinung ehrlich Betroffene wehren sich dagegen. Sie pochen auf ihre unabhängige Überzeugung für den Frieden. Sie sind keine Marionetten, sondern bereit, selbständig zu denken und zu arbeiten. Die Reaktion der Bundesanwalt- schaft ist, diese Leute zu registrieren, weil ja ohnehin ver- dächtig ist, wer sich für den Frieden engagiert! Wir schützen Bundesrat Friedrich, indem wir den Mantel der Immunität um ihn hüllen, aber es wäre auch unsere Pflicht, dafür zu sorgen, dass diese Registraturen - um Gegen recht zu halten

  • vernichtet werden. Le président: Ni l'un ni l'autre des deux intervenants ne formule de proposition au sens de notre règlement. Comme il n'en est pas fait d'autre et que la parole n'est pas deman- dée, je considère que vous avez approuvé la proposition de la commission visant à rejeter la demande de levée de l'immunité. Zustimmung - Adhésion 83.271 Schweizerische Gefangenengewerkschaft. Amnestiebegehren für Cannabishändler und Cannabiskonsumenten Syndicat suisse des détenus. Demande d'amnistie pour les trafiquants et les consommateurs de cannabis Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
  1. Mit Eingabe vom 3. Januar 1983 forderte die Schweizeri- sche Gefangenengewerkschaft die eidgenössischen Räte auf, «Inhaftierten, die wegen Cannabiskonsum oder Can- nabishandel verurteilt wurden, eine generelle Amnestie zu gewähren». Eine solche Amnestie wäre rückwirkend auf Juni 1978 zu beschliessen und sei gerechtfertigt, weil das Verbot des Anbaues und des Umganges mit Cannabis und dessen Deri- vaten im Betäubungsmittelgesetz gegen die Artikel 69 und 69bis sowie gegen Artikel 4 der Bundesverfassung ver- stosse. Nachdem feststehe, dass Cannabis kein Nahrungs- oder Genussmittel ist und weder Leben noch Gesundheit gefährdet, fallen nach Meinung der Petenten die Vorausset- zungen für das Cannabisverbot im Betäubungsmittelgesetz dahin. Dem Prinzip, wonach alle Schweizer vor dem Gesetz gleich sind, widerspreche das Betäubungsmittelgesetz, indem es eine Kategorie von gesundheitsschädigenden Genussmit- teln wie zum Beispiel Alkohol und Nikotin erlaube, den Umgang mit Cannabis hingegen kriminalisiere. Die Petenten weisen auf die Petition des Sekretariates für Rechtsgleichheit im Drogenkonsum hin, die in der Herbst- session 1981 dem Bundesrat überwiesen wurde.
  2. Amnestie ist der aus Gründen der politischen Zweckmäs- sigkeit erfolgende Verzicht des Staates auf die Strafverfol- gung oder den Strafvollzug gegenüber einer Mehrzahl von individuell nicht bestimmten Personen, deren Straftaten durch ein gemeinsames generelles Merkmal bezeichnet werden (vgl. J.-F. Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, Band II, Neuenburg 1967, Nr. 1467; Schultz H., Ein- führung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Band l,
  3. Auflage, Bern 1982, S. 256; BBI 1955 l 946). Die Amnestie stellt nach Literatur und Praxis der Bundesver- sammlung einen ganz ausserordentlichen Eingriff in den Gang der Justiz dar.
  4. Die Eingabe der Schweizerischen Gefangenengewerk- schaft beinhaltet nach Meinung der Kommission weniger ein Amnestiebegehren als vielmehr den Wunsch, den Umgang mit Cannabisprodukten zu legalisieren. Das Begeh- ren dreht sich nämlich um die zentrale Frage, ob der Can- nabiskonsum schädlich sei oder nicht. In der Begründung wird hingewiesen auf die Kriminalisierung gegenüber dem Alkoholkonsum und dem Nikotinkonsum. Im Jahre 1981 befasste sich die Petitions- und Gewährlei- stungskommission mit einer Petition für die Legalisierung von Haschisch des Sekretariates für Rechtsgleichheit im Drogenkonsum. Der Nationalrat überwies die von über 20 000 Personen unterzeichnete Eingabe an den Bundesrat, da ein parlamentarischer Vorstoss einen «Drogenbericht» verlangte. Inzwischen hat die Eidgenössische Betäubungsmittelkom- mission, Subkommission «Drogenfragen», den vom Postu- lat Günter vom 11. Juni 1980 verlangten Drogenbericht ver- öffentlicht. Darin nahm die Kommission im einzelnen vor allem zu folgenden Fragen Stellung:
  • relative Gefährlichkeit der einzelnen Drogen (einschliess- lich der legalen Drogen)
  • «Einstiegsdrogen»
  • Vergleich «legale - illegale» Drogen
  • Trends
  • Therapiemethoden und Heilungschancen
  • Massnahmen zur Eindämmung des Drogenproblems. Die Subkommission unterbreitete eine Reihe von Massnah- men, die eine Drogenpolitik begleiten und unterstützen sollen. Die Kommission begrüsst den Bericht der Subkommission und befürwortet weitere Abklärungen und Massnahmen im Hinblick auf eine wirksame Drogenpolitik. Sie ist mit der Subkommission «Drogenfragen» der Meinung, dass sinn- volle Massnahmen im Kampf gegen den Drogenmissbrauch durch eine volle Ausschöpfung und richtige Interpretation der geltenden Bestimmungen des Betäubungsmittelgeset- zes getroffen werden können. Allenfalls wird für die Verwirk- lichung weiterer Massnahmen eine Teilrevision des Betäu- bungsmittelgesetzes ins Auge zu fassen sein. Die Frage der Legalisierung von Cannabisprodukten müsste sich bei einer allfälligen Gesetzesrevision stellen. Eine Amnestie für Cannabishändler und Cannabiskonsu- menten, wie sie von den Petenten verlangt wird, lehnt die Kommission entschieden ab. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, das Amnestiebegehren der Schweizerischen Gefangenengewerkschaft abzulehnen. Proposition de la commission La commission recommande de rejeter la demande d'amnis- tie du Syndicat suisse des détenus. Zustimmung - Adhésion
  1. Dezember 1983 N 1797 Petitionen und Gesuche 83.272 Bachofner Hans Petition zum Schütze von Referendum und Initiative Pétition visant à mieux garantir les droits de référendum et d'initiative Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht: Mit seiner Eingabe vom 15. Juni 1983 beantragt der Petitio- när, zur Gewährleistung der beiden Volksrechte Refe- rendum und Initiative sei die Bundesverfassung wie folgt zu ergänzen: Art. 90 Abs. 2 (neu) Die Bundesgesetzgebung bestimmt, dass die Gründe der Referendumsträger den Stimmbürgern in der amtlichen Abstimmungsvorlage ungeschmälert bekanntgegeben wer- den müssen und dass den Referendumsträgern vor Druckle- gung der amtlichen Abstimmungsvorlage ein Klagerecht an das Bundesgericht zusteht, wenn sie sich durch die amtli- che Darstellung ihres Standpunktes benachteiligt fühlen. Das Bundesgericht erklärt Abstimmungsvorlagen, welche die Begründung der Referendumsträger nachweislich schmälern, für ungültig. Art. 122 Abs. 2 (neu) Das Bundesgesetz bestimmt, dass die Gründe der Initianten den Stimmbürgern in der amtlichen Abstimmungsvorlage ungeschmälert bekanntgegeben werden müssen und dass den Initianten vor Drucklegung der amtlichen Abstim- mungsvorlage ein Klagerecht an das Bundesgericht zusteht, wenn sie sich durch die amtliche Darstellung ihres Stand- punktes benachteiligt fühlen. Das Bundesgericht erklärt Abstimmungsvorlagen, welche die Begründung der Initian- ten nachweislich schmälern, für ungültig. Der Petitionär begründet die Notwendigkeit dieser Verfas- sungsänderung damit, dass anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmung vom 6. Juni 1982 über ein neues Auslän- dergesetz
  • der Bundesrat die Zustimmung des Volkes durch eine falsche Darstellung der Überfremdungsgeschichte der Schweiz von 1898 bis 1948 zu gewinnen versuchte;
  • der Bundesrat in der amtlichen Abstimmungsvorlage zwei der wichtigsten Argumente der Gegner des neuen Auslän- dergesetzes (Verfassungswidrigkeit, Ermächtigungsgesetz) totgeschwiegen und damit das Gesetz über die politischen Rechte von 17. Dezember 1976 (PRG) verletzt habe;
  • die bestehenden Bestimmungen des PRG keinen wirksa- men Schutz gegen Missbräuche dieser Art biete.
  1. Die Bundeskanzlei, welcher die Petition zur Stellung- nahme unterbreitet wurde, macht gegenüber dem Antrag des Petenten grosse rechtsstaatliche und staatspolitische Bedenken geltend. Sie verweist zunächst darauf, dass die eidgenössischen Räte bei der Beratung des PRG ausdrücklich auf ein Rechts- mittel gegen Abstimmungserläuterungen verzichteten (Amt- liches Bulletin 1976 S. 518, Votum Amstad, Ziff. 4). Die erläuternden Texte werden mit grösster Sorgfalt vorbe- reitet, wobei Vertreter von gegnerischen Komitees, sofern sie im Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt sind, angehört werden. Trotzdem werden die Erläuterungen immer wieder zum Gegenstand politischer Angriffe. Daran lässt sich auch mit der Schaffung von Beschwerdeinstanzen nichts ändern. Unbestritten ist, dass die angestrebte Gerichtsbarkeit über Abstimmungserläuterungen keiner Verfassungsänderung bedarf. Eine Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte oder über die Organisation der Bundes- rechtspflege würde genügen. Schliesslich macht die Bundeskanzlei auf die rechtlich und politisch negativen Folgen einer Verwirklichung der Petition aufmerksam: Wegen dergrossen Geschäftslast des Bundes- gerichtes ist für «Klagen» im Sinne des Petenten mit langen Behandlungsfristen zu rechnen. Dadurch könnten manche Rechtsänderungen nicht mehr innert nützlicher Frist reali- siert werden (z. B. Überführung befristeter Bundesbe- schlüsse ins ordentliche Recht), und Dringlichkeitsvorlagen könnten durch solche Klagen illusorisch gemacht werden.
  2. Die Kommission teilt die Bedenken der Bundeskanzlei. Es wird nie möglich sein, Abstimmungserläuterungen abzu- geben, welche jedermann zufriedenstellen. Zu beachten ist zudem, dass diese Erläuterungen nicht alleine dastehen, sondern dass auch in den Medien, in den Parteiparolen usw. Meinungen zu den Abstimmungen abgegeben werden. Die Kommission erachtet auch die zu erwartende lange Behand- lungsfrist als wesentliches Argument gegen die Petition. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La commission propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 83.273 Schweizerische Gefangenengewerkschaft. Eidgenössisches Strafvollzugsgesetz Syndicat suisse des détenus. Exécution pénale. Loi fédérale Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
  3. Mit Eingabe vom 20. Juni 1983 verlangt die Schweizeri- sche Gefangenengewerkschaft die Schaffung eines eidge- nössischen Strafvollzugsgesetzes. Ein solches Gesetz sollte insbesondere die ungleiche Behandlung im Strafvollzug durch die Kantone beheben und den Mindestgrundsätzen der europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung tragen. Die Petenten verweisen dabei auf die sehr unter- schiedliche Praxis der Kantone bei der Gewährung von Urlauben, was bei den Betroffenen grosse Unzufriedenheit auslöse. Sie beanstanden zudem, der Bund nehme seine Aufsichtspflicht in diesem Bereich nicht wahr.
  4. Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Straf rech- tes befugt (Art. 64 bis BV). Über den Strafvollzug darf er aber nur allgemeine Grundsätze aufstellen, da die Führung der Anstalten Sache der Kantone ist. Es ist vorgesehen, bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch die Bestimmungen über den Strafvollzug zu überprüfen. Dabei stehen aber nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz eher «kosmetische» Massnahmen, wie zum Beispiel die Systematisierung der Bestimmungen, zur Diskussion. Ein eigentliches Bundesgesetz über den Strafvollzug soll nicht geschaffen werden. Hingegen sollen die Unterschiede im Strafvollzug auf dem Konkordatsweg abgebaut werden.
  5. Die Kommission ist der Meinung, dass die Frage der Vereinheitlichung des Strafvollzuges im Rahmen der Revi- sion des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches disku- tiert werden sollte. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem Bundesrat zu überweisen. Proposition de la commission La commission propose, à l'unanimité, de transmettre cette pétition au Conseil fédéral. Zustimmung - Adhésion

Initiative parlementaire 1798N 14 décembre 1983 83.274 Aymon Paul. Chippis. Wiedereröffnung der Freudenhäuser Réouverture des malsons closes M. Oester présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant:

  1. Par lettre du 28 août 1983 le pétitionnaire demande la réouverture immédiate des maisons closes aux fins de lutter contre le syndrome immunodéficitaire acquis (SIDA), l'ho- mosexualité, le viol et la criminalité passionnelle, et de favoriser par là la famille.
  2. La commission a appris que M. Aymon a par ailleurs lancé une initiative populaire poursuivant le même but. L'initiative vise à donner aux cantons la compétence de réouvrir les maisons de tolérance. En cas d'aboutissement, les Chambres devraient examiner ladite initiative. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Proposition de la commission La commission propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite. Zustimmung - Adhésion 83.275 Zarlus K. H., Düsseldorf. Harald Naegeli: Zurücknahme des Auslieferungsersuchens oder Begnadigung Harald Naegeli. Retrait d'une demande d'extradition ou octroi de la grâce Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr- leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
  3. Mit Eingaben vom 21. September und vom 26. Oktober 1983 reichte Prof. Karl-Heinz Zarius eine von einer grossen Anzahl von Personen unterschriebene Erklärung ein. Die Unterzeichner drücken darin ihre Solidarität mit Harald Nae- geli aus und bitten die eidgenössischen Räte, das Ausliefe- rungsersuchen zurückzuziehen oder ihn zu begnadigen. Zum Teil verlangen die Petenten, «den Sprayer von Zürich unverzüglich freizulassen». Der Exekutivausschuss der Internationalen Föderation der Europa-Häuser, sechs Mitglieder des Deutschen Bundesta- ges sowie andere Persönlichkeiten ersuchen ebenfalls die Räte, «das Auslieferungsersuchen zurückzuziehen oder Herrn Naegeli einen Gnadenerweis zu gewähren».
  4. Harald Naegeli ist am 19. Juni 1981 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen wiederholter und fortgesetzter Sach- beschädigung zu neun Monaten Gefängnis unbedingt verur- teilt worden. Am 27. August 1983 wurde er in der Bundesre- publik Deutschland festgenommen und am 15. September 1983 gegen Kaution auf freien FUSS gesetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat das Bundesamt für Polizeiwesen am 6. September 1983 an das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein in Kiel ein Auslieferungsersuchen gestellt.
  5. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) regelt alle Ver- fahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsa- chen, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen (Art. 1 Abs. 1). Die Schweiz hat am 20. Dezember 1966 das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAUe, SR 0.353.1) ratifiziert, das seit dem 20. März 1967 in Kraft ist. Am 13. November 1969 schloss die Schweiz mit der Bundesrepublik Deutsch- land einen Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61). Nach Artikel 30 Absatz 2 IRSG ist das Bundesamt für Polizei- wesen für Ersuchen um Auslieferung zuständig. Es handelt auf Antrag der kantonalen Behörde. Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstrecken- den Strafe oder sichernden Massnahmen (oder bei mehre- ren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Mass- nahmen deren Summe) mindestens drei Monate beträgt. Das Recht der Begnadigung wird in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde aufgrund des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons ausgeübt. (Art. 394 StGB).
  6. Die Kommission hat festgestellt, dass das Parlament für die Prüfung einer allfälligen Zurücknahme des Ausliefe- rungsersuchens oder eines allfälligen Begnadigungsgesu- ches nicht zuständig ist. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 4 Gegenstimmen und 1 Enthaltung, die Eingaben betreffend die Auslieferung von Harald Naegeli den zuständigen Behörden des Kantons Zürich zu überweisen. Proposition de la commission La commission propose par 7 voix contre 4 et une absten- tion de transmettre la demande concernant l'extradition de Harald Naegeli aux autorités compétentes du canton de Zurich. Zustimmung - Adhésion #ST# 78.233 Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform Initiative parlementaire. Réforme du Parlement Siehe Seite 71 hiervor - Voir page 71 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 27. September 1983 Décision du Conseil des Etats du 27 septembre 1983 Differenzen - Divergences Hubacher, Berichterstatter: Wir haben Differenzen zu berei- nigen. Dabei geht es um zwei, drei materielle und um viele redaktionelle Differenzen. Die Kommission hat bei redaktio- nellen Differenzen im Zweifelsfalle dem Ständerat zuge- stimmt, weil damit vielfach eine Qualitätsverbesserung in der sprachlichen Darstellung erzielt werden konnte. Mit Ausnahmen hat er auch in bezug auf die materiellen Diffe- renzen auf die Linie des Ständerates eingeschwenkt: Wir kommen von Fall zu Fall darauf zurück. Ich verzichte auf lange Einführungen. Ziff. Ibis, Art. 3bis, 3quater Abs. 2, 3quinqules Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch. l"", art. 3 b " 3""" r al. 2, 3"""""" Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. Ssexles Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petitionen und Gesuche Pétitions et requêtes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer

Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 14.12.1983 - 10:00 Date Data Seite 1792-1798 Page Pagina Ref. No 20 012 052 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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