Pétitions et requêtes
1792
N 14 décembre 1983
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag
der Fraktionspräsidentenkonferenz 76 Stimmen
Für den Antrag Stucky 57 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 83.052
Voranschlag der Eidgenossenschaft 1984
Budget de la Confédération 1984
Siehe Seite 1743 hiervor - Voir page 1743 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 13. Dezember 1983
Décision du Conseil des Etats du 13 décembre 1983
Differenzen - Divergences
Art. 2 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Hofmann, Berichterstatter: Der Ständerat hat gestern - von
einer Ausnahme abgesehen - allen Beschlüssen des Natio-
nalrates zugestimmt. Die Differenz, die noch besteht, betrifft
den Stellenbestand der Rüstungsbetriebe (Art. 2 Abs. 3 des
Bundesbeschlusses). Der Beschluss des Nationalrates lautet
auf 5000 Etatstellen. Ich möchte Ihnen beantragen, dem
Ständerat zuzustimmen. Der Vorsteher des Militärdeparte-
mentes erklärt sich damit einverstanden.
Diese Zustimmung lässt sich wie folgt begründen: Seit
Inkrafttreten des Personalstopps im Jahre 1975 wurden die
jährlichen Höchstbestände der Rüstungsbetriebe vom Eid-
genössischen Militärdepartement festgelegt. Das war der
Fall, obschon die Rüstungsbetriebe nicht dem Personal-
stopp unterstellt waren. In den Jahren 1981 und 1982 betru-
gen diese Kontingente 5050 Stellen und wurden für das Jahr
1983 auf 5000 Stellen reduziert. Im Rahmen dieses EMD-
Plafonds budgetierte das Bundesamt für Rüstungsbetriebe
den jährlichen Durchschnittsbestand nach der Auftragslage.
Tatsächlich lag der Effektivbestand der Rüstungsbetriebe
am 31. Oktober 1983 auf 4920,7 Stellen, der Durchschnitts-
bestand der ersten zehn Monate dieses Jahres bemisst sich
auf 4925 Stellen und man rechnet mit einem voraussichtli-
chen Ist-Bestand Ende 1983 von 4940 Stellen, also so, wie es
der Ständerat nun beschlossen hat. Mit der Bewilligung von
4940 Stellen stützen wir uns also auf den heutigen Bestand
ab; es muss niemand entlassen werden, wenn wir diesen
4940 Stellen zustimmen.
Ich ersuche Sie deshalb, sich dem Beschluss des Ständera-
tes anzuschliessen.
M. Bonnard, rapporteur: II reste une seule divergence entre
• le Conseil des Etats et notre conseil en ce qui concerne le
budget; elle touche à l'effectif du groupement de l'arme-
ment.
L'effectif réel des usines d'armement se trouvait être, au
31 octobre 1983, de 4920 postes, l'effectif moyen des dix
premiers mois de 4925, et on prévoit un effectif à la fin 1983,
de 4940 postes. Selon la loi de 1974, qui régit le plafonne-
ment du personnel, il faut tabler, pour la fixation de l'effectif
de 1984, sur l'effectif moyen à la fin de 1983.
Le Conseil des Etats, se basant sur les chiffres connus à ce
jour, admet 4940 postes; le Conseil fédéral se rallie à ce
nombre. Le Conseil national avait fixé le chiffre de 5000,
mais il peut descendre à 4940. C'est ce que vous propose la
Commission des finances, en vous recommandant d'adhé-
rer à la décision du Conseil des Etats.
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Verabschiedung von Herrn Bundesrat Chevallaz
Adieux à M. Chevallaz, conseiller fédéral
Le président: Je me permets de saisir l'occasion qui m'est
offerte, puisqu'il s'agit de la dernière apparition devant ce
conseil de M. Chevallaz, conseiller fédéral, pour lui réitérer
tous les remerciements du Conseil national pour le travail
qu'il a accompli en faveur de notre pays et de notre Parle-
ment depuis dix ans qu'il siège au gouvernement.
(Applaudissements)
#ST# Petitionen und Gesuche
Pétitions et requêtes
83.263
Nationale Kampagne für die Abschaffung
des Artikels 42 des Strafgesetzbuches
Campagne nationale pour l'abolition
de l'article 42 du code pénal suisse
Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen
Bericht:
- Am 12. April 1983 reichte die «Nationale Kampagne für
die Abschaffung des Artikels 42 des Strafgesetzbuches»
eine Petition ein, die von 280 Rechtsanwälten und Juristen
sowie von 1635 Strafgefangenen und ehemaligen Strafge-
fangenen unterschrieben wurde. Die Petition wird von fol-
genden Organisationen unterstützt:
- Demokratische Manifeste der Schweiz
- Ligue suisse des droits de l'homme
- Demokratische Juristen der Schweiz
- Groupe Action Prison
Die Petenten sind der Überzeugung, dass der Artikel 42
StGB auf einer überalteten Konzeption von Strafe beruht
und dass dieser Artikel ohne Gefahr für die Öffentlichkeit
gestrichen werden kann. Sie ersuchen daher die eidgenössi-
schen Räte, ihn und die dazugehörigen Bestimmungen
ersatzlos zu streichen.
Die Verwahrung im Sinne von Artikel 42 StGB muss nach
Meinung der Petenten aus mindestens drei Gründen aufge-
hoben werden:
- sie wirke sich auf die Persönlichkeit der Verwahrten aus-
gesprochen nachteilig - «zerstörerisch» - aus;
- sie entstamme einer überholten Vorstellung vom Sinn der
Strafe;
- sie sei auch aus der Sicht der Menschenrechte zu bean-
standen.
Mit Artikel 42 verliere der Sühnegedanke, der mit dem
Wunsch verbunden sein kann, nach der Entlassung neu
anzufangen, jede Bedeutung. Die Dauer des Freiheitsentzu-
ges stehe in keinem Zusammenhang mehr mit der Schwere
der begangenen Fehler. Das durch den Richter zugemes-
sene Strafmass werde durch das Wohlwollen der Verwal-
- Dezember 1983 N
1793
Petitionen und Gesuche
tung ersetzt. Die Freiheit sei dauernd nur eine bedingte, und
der Verurteilte bleibe auf alle Zeiten mit dem Gefängnis
verbunden. Im Gefängnis selber haber er aber keine Mög-
lichkeit, Pläne zu verwirklichen. Die im Jahre 1942 einge-
führte Bestimmung von Artikel 42 beruhe auf der Überle-
gung, dass es sich um Kriminelle handle, deren Persönlich-
keit und Lebensart unveränderlich seien. Die Gefängnisauf-
enthalte, die den Täter nicht zu verbessern vermochten,
würden den vermeintlichen Beweis dafür erbringen. Damit
also der Täter keinen weiteren Schaden anrichte, müsse er
möglichst lange aus dem Verkehr gezogen werden. Dies,
obwohl der Bundesrat in der Botschaft zum Entwurf eines
Schweizerischen Strafgesetzbuches geschrieben habe,
dass viele jener, die für diese Massnahme in Frage kämen,
charakterschwach, auch von niedriger Intelligenz wären und
sich meist nicht sehr schwerer Verbrechen schuldig ma-
chen.
Im Jahre 1971 hätten Gesetzgeberund Experten die Arbeits-
scheu und den liederlichen Lebenswandel als Begründung
für eine Rückversetzung gestrichen, dafür aber, nicht ohne
Zweifel, einen neuen Grund eingeführt: «Man wollte mit
einer strengeren Formulierung der Voraussetzungen verhin-
dern, dass die verwahrt werden, und statt
dessen in erster Linie die gefährlichen Gewohnheitsverbre-
cher erfassen.» Die Praktiker seien aber nicht angehört
worden, «weil gerade die kleinen Fische in Wahrheit die
äusserst lästigen Wespen und Bienen sein können, die ohne
Unterlass kleine Delikte begehen», habe ein Vertreter des
Bundesamtes für Justiz geschrieben.
Es müsse deutlich gesagt werden: Artikel 42 StGB spreche
über eine bestimmte Kategorie von Personen das Verdikt
der Unverbesserlichkeit aus, was in Widerspruch zur
Erkenntnis der neueren Psychologie und zu den neuen
Straftheorien steht, welche im Gegensatz dazu den Verur-
teilten zu behandeln versuchen.
Nach der Ratifikation der Europäischen Menschenrechts-
konvention (EMRK) stelle sich überhaupt die Frage, ob
Artikel 42 StGB aufrechterhalten bleiben könne. Das Fehlen
einer formellen Verurteilung der Schweiz durch Strassburg
könne nicht zugunsten dieses Artikels ausgelegt werden. In
einem konkreten Fall habe das Bundesgericht nämlich aus-
geführt, dass die EMRK nur ein Minimum von Rechten
garantiere und dass viele Staaten ihren Bürgern einen
wesentlich weitergehenden Schutz garantieren (vgl. nicht
veröffentlichter Entscheid Groupe Information Vennes kon-
tra Kanton Waadt). Es bleibe somit in dieser Hinsicht ein
Unbehagen bestehen, welches von Experten, auch des Bun-
desamtes für Justiz, geteilt werde.
- Die Petitions- und Gewährleistungskommission lehnt die
Petition ab, soweit sie die ersatzlose Streichung von Artikel
42 des Strafgesetzbuches verlangt.
Soweit die Eingabe der Petenten hingegen eine Revision der
Bestimmungen über die Voraussetzungen der Verwahrung
fordert, stellt die Kommission folgendes fest: Artikel 42 StGB
ist auf die Liste jener Bestimmungen gesetzt worden, die
überprüft und allenfalls geändert werden sollen. Diese Revi-
sion wird nach der Beratung der Revisionsvorlagen über die
Abschnitte «Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie» sowie über
die Vermögensdelikte an die Hand genommen. Die Kommis-
sion begrüsst es, dass dabei insbesondere auch das Pro-
blem der Verwahrung fundiert studiert werden soll. Sie
begrüsst diese Absicht des Bundesrates um so mehr, als die
praktische Anwendung von Artikel 42 des Strafgesetzbu-
ches oft auf Schwierigkeiten stösst. Die Vorschrift etwa,
wonach Gewohnheitsverbrecher von den anderen Delin-
quenten zu trennen seien, bleibe vielerorts reine Theorie.
- Eine Besonderheit der sichernden Massnahmen nach
Artikel 42 StGB besteht darin, dass deren Dauer nicht von
der Schwere der strafbaren Handlung und der Schuld des
Täters abhängt, sondern in erster Linie von jener Zeitpe-
riode, nach deren Ablauf angenommen werden darf, der
Verwahrte bedürfe dieser Massnahme nicht mehr. .Das
Gesetz sieht daher nur eine Mindestdauer (Art. 42 Ziff. 3 und
- und eine Höchstdauer (Art. 45 Ziff. 3 Abs. 6) vor, erlaubtes
jedoch nicht, die Massnahme im vornherein zu begrenzen.
Um Ungerechtigkeiten, die daraus resultieren könnten, zu
begegnen - die Petenten rügen einen durch Artikel 42
bewirkten übermässigen Freiheitsentzug -, stellte der
Gesetzgeber ein System von Vorschriften auf, die die
zuständigen Behörden zu einer periodischen Überprüfung
des Falles verpflichten.
Die Verwahrung soll aufgehoben werden, sobald sie nicht
mehr nötig ist (Art. 42 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2
StGB). Die Kantone sind allerdings frei (und haben die
Regelung meist auch in diesem Sinne getroffen), die Zustän-
digkeit für die Gewährung der bedingten Entlassung aus der
Verwahrung und ebenso die Anordnung einer Rückverset-
zung einem administrativen Organ zu übertragen. Die Fest-
stellung, dass «das durch den Richter zugemessene Straf-
mass... durch das Wohlwollen der Verwaltung ersetzt»
werde, ist trotzdem unzutreffend. Die betreffenden
Entscheide sind der richterlichen Überprüfung zugänglich;
sie unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht.
Die Vollzugsbehörden sind als erste in letzter Zeit dazu
übergegangen, die Dauer der Rückversetzung, die in der
Regel fünf Jahre beträgt, je nach der Schwere des Anlasses
zur Rückversetzung einzugrenzen. Sie gewähren die
bedingte Entlassung aus der Rückversetzung, wenn der
Rückfall relativ leicht zu werten ist, bereits nach drei Jahren.
Es liegen hier bereits Postulate vor, die eine flexiblere
Lösung für die Aufhebung der Massnahme und für die
Mindestdauer der Verwahrung im Falle der Rückversetzung
anstreben.
Die Petenten kritisieren, dass Artikel 42 StGB es zulässt,
Massnahmen nicht nur gegenüber den gefährlich aktiv-
antisozialen, sondern auch den harmlos-lästigen asozialen
Rückfälligen anzuordnen. In der Lehre wird darauf hinge-
wiesen, dass die Verwahrung vor allem als Massnahme
gegenüber den gefährlichen und nicht den bloss gefährde-
ten Rückfälligen gedacht ist. Die Rechtssprechnung hat sie
längere Zeit auch auf die letzteren angewandt; neuerdings
wird aber bei der Anordnung solcher Massnahmen Zurück-
haltung geübt, wenn die Delikte geringfügig sind bzw. eine
Freiheitsstrafe ebenso wirksam sein kann (vgl. BGE 102 IV,
E. I e; 107IV 17).
Um die Voraussetzungen zur Anordnung der Massnahmen
zu verschärfen, wird beispielsweise angeregt, die vorange-
gangenen, die Intensität der Rückfälligkeit belegenden
Delikte auf solche zu beschränken, die hochwertige Rechts-
güter verletzen oder andere in schwerer Art angreifen. Dies
müsste auch ihn bezug auf die neuen Delikte des Täters
gelten, die seinen Hang zum Verbrechen oder Vergehen
dartun.
Es könne aber auch - als weitere Möglichkeit-eher auf die
Dauer der einzelnen Freiheitsstrafen als auf die gesamte Zeit
des Freiheitsentzuges abgestellt werden.
Dass dieser Massnahme der Ruf eines «Verdikts der Unver-
besserlichkeit» für den Täter genommen werden muss, wird
von der Kommission anerkannt: es fehle im Vollzug - denn
um diesen geht es hier - «jeder Versuch, mit modernen
sozial-therapeutischen Methoden das Verhalten, welches
die Kriminalität hervorruft, doch noch zu beeinflussen»
(Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Straf-
rechts, II, S. 197). Vorgeschlagen wird auch eine umfassen-
dere, durch den Richter angeordnete Begutachtung, als sie
in Artikel 42 vorgesehen ist. Auf diese Weise könnten mehr
Täter den resozialisierenden Massnahmen (z. B. nach Art. 43
StGB) zugeführt werden.
- Aus diesen Überlegungen hatte die Kommission
ursprünglich beantragt, von der Petition Kenntnis zu neh-
men, ihr aber keine Folge zu geben. Nachdem jedoch der
Ständerat am 6. Oktober 1983 beschlossen hat, die Petition
dem Bundesrat zu überweisen, schliesst sie sich diesem
Entscheid an.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,
die Petition dem Bundesrat zu überweisen.
226-N
Pétitions et requêtes
1794
N 14 décembre 1983
Proposition de la commission
La commission des pétitions et de l'examen des constitu-
tions cantonales propose de transmettre la pétition au Con-
seil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
83.265
Nationalrat Flscher-Weinfelden.
Aufhebung der Immunität
M. Flscher-Weinfelden, conseiller national.
Levée de l'immunité
Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen
Bericht:
- Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn
hatte gegen die Mitglieder der Solothurner Regierung
wegen Verdachtes der Annahme von Geschenken (Art. 316
StGB) zu ermitteln. Dabei ging es um eine von der Kernkraft-
werk Gösgen-Däniken AG bzw. ATEL offerierten Reise nach
Spanien. Da auch Bundesrat Ritschard und Nationalrat
Fischer-Weinfelden an dieser Reise teilnahmen, übermittelte
das Untersuchungsrichteramt am 18. Juli 1983 zuständig-
keitshalber die Aktenkopien an die Bundesanwaltschaft.
Diese überwies am 23. August 1983 das Dossier an die
eidgenössischen Räte zum Entscheid, ob die Immunität von
Bundesrat Ritschard und von Nationalrat Fischer-Weinfel-
den aufzuheben sei.
Mit dem Tod von Bundesrat Ritschard wurde die Frage der
Aufhebung seiner Immunität hinfällig.
- Die Reise nach Spanien der Kernkraftwerk Gösgen-Däni-
ken AG (KKG) - an welcher etwa 70 Personen teilnahmen -
fand vom 11. bis 15. Mai 1983 statt. Die Kosten wurden von
der KKG übernommen. National rat Fischer und seine Gattin
nahmen an dieser Reise teil.
- Die Petitions- und Gewährleistungskommission, welcher
Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie-
dern und Magistratspersonen gemäss Artikel 41 des Ratsre-
glementes unterbreitet werden, hatte vorerst einmal die
Frage zu prüfen, ob H. Fischer die Reise in seiner Eigen-
schaft als National rat angetreten hat oder ob diese Reise nur
seine berufliche Stellung betraf.
Geht man nämlich davon aus, dass er auch in seiner Eigen-
schaft als Behördemitglied gehandelt hat, dann ist Artikel 14
Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes anwendbar:
Danach ist die Strafverfolgung von Mitgliedern des National-
und Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf
ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, nur mit
Ermächtigung der eidgenössischen Räte zulässig.
Besteht hingegen kein Zusammenhang zwischen der Reise
nach Spanien und der amtlichen Tätigkeit von Nationalrat
Fischer, so kommt das relativ aufwendige Ermächtigungs-
verfahren für Straftaten mit Amtsbeziehung nicht zur
Anwendung, sondern allenfalls Artikel 1 Absatz 1 des Garan-
tiegesetzes. Danach kann während der Dauer der Bundes-
versammlung gegen Ratsmitglieder eine polizeiliche oder
gerichtliche Verfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen,
welche sich nicht auf ihre amtliche Stellung beziehen, nur
mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des
Rates erfolgen, dem sie angehören.
Die Kommission stellte nach Prüfung der Unterlagen fest,
dass Nationalrat Fischer-Weinfelden in seiner Eigenschaft
als Mitglied des Verwaltungsrates der Nordostschweizeri-
schen Kraftwerke und als Vizepräsident
0
der Elektrizitäts-
werke des Kantons Thurgau an der beanstandeten Reise
teilgenommen habe.
Eine Beziehung zwischen dieser Reise und seinem National-
ratsmandat könne eindeutig ausgeschlossen werden, wofür
auch die Zusammensetzung der Reiseteilnehmer spreche.
Aus diesem Grund verneint die Kommission das Vorliegen
einer Amtsbeziehung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des
Verantwortlichkeitsgesetzes. Sie hatte daher auch nicht
mehr zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und
eine Strafuntersuchung gegen Nationalrat Fischer geboten
oder angezeigt sei.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,
auf die Frage der Aufhebung der Immunität von Nationalrat
Fischer-Weinfelden nicht einzutreten.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-
tions cantonales propose de ne pas entrer en matière sur la
demande de lever l'immunité de M. Fischer-Weinfelden,
conseiller national.
Zustimmung - Adhésion
83.266
Strafklagen gegen Bundesrat Friedrich.
Aufhebung der Immunität
Plaintes pénales contre M. Friedrich,
conseiller fédéral. Levée de l'Immunité
Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen
Bericht:
- Am 31. August und am 7. September 1983 überwies die
Bundesanwaltschaft den eidgenössischen Räten 1413 Straf-
klagen gegen Bundesrat Friedrich wegen Verleumdung
(Art. 174 StGB), eventuell übler Nachrede (Art. 173 StGB).
Die Kläger werfen Bundesrat Friedrich vor, er habe am
- April bzw. am 4. Mai 1983, im Zusammenhang mit der
Schliessung des Berner Büros der sowjetischen Presse-
agentur Novosti, in den Massenmedien folgende ehrverlet-
zenden Äusserungen gegen Mitglieder der schweizerischen
Friedensbewegung gemacht:
- «Diese (zwei vollamtlich bei der Presseagentur Novosti -
im folgenden apn genannt- beschäftigte Schweizer Bürger)
entfalteten im Einverständnis mit den apn-Verantwortlichen
von den Räumen der Presseagentur aus verschiedenste
politische Aktivitäten. Dazu gehörten die Beeinflussung von
Teilen der schweizerischen Friedensbewegung ...» (Pres-
semitteilung vom 4. April 1983);
- «Die (Steuerung) hat auch stattgefunden. Es kommt eben
weniger auf die Tausende an, die letzten Endes demonstrie-
ren, als auf diejenigen, die hinter den Kulissen organisie-
ren ...» (Interview im «Echo der Zeit» vom 4. Mai 1983).
Nach Auffassung der Kläger mussten diese Äusserungen bei
weiten Teilen der Bevölkerung den Eindruck erwecken, dass
sowohl eine wesentliche Anzahl von Teilnehmern an der
grossen Friedensdemonstration vom 5. Dezember 1a81 in
Bern als auch massgebliche Friedensorganisationen
wesentlich von sowjetischen Organisationen beeinflusst
und somit von «Moskau» ideologisch gesteuert worden
seien.
Die Kläger fühlen sich in ihrer persönlichen Eigenschaft als
Teil der Friedensdemonstration vom 5. Dezember 1981 in
Bern in der persönlichen Ehre schwer betroffen.
-
Nach Artikel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes
bedarf die Strafverfolgung von Mitgliedern des National-
oder des Ständerates und von durch die Bundesversamm-
lung gewählten Behördemitgliedern und Magistratsperso-
nen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche
Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der
eidgenössischen Räte.
Das Geschäftsreglement des Nationalrates sieht in Artikel 41
vor, dass Begehren um Aufhebung der Immunität von Rats-
mitgliedern und Magistratspersonen zur Vorprüfung der
Petitions- und Gewährleistungskommission unterbreitet
werden.
-
Dezember 1983 N
1795
Petitionen und Gesuche
-
Die Kommission stellte am 13. Oktober 1983 fest, dass die
Äusserungen von Bundesrat Friedrich im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als Bundesrat stehen. Sie beschloss
daher einstimmig, auf das Begehren um Aufhebung der
Immunität einzugehen.
-
Verleumdung und üble Nachrede gefährden den guten
Ruf, den jemand bei seinen Mitmenschen hat. Die Gefähr-
dung erfolgt dadurch, dass der Täter jemanden bei einem
anderen ehrenrühriger Tatsachen bezichtigt.
Der objektive Tatbestand der Verleumdung (Art. 174 StGB)
ist erfüllt, wenn der Täter jemanden «bei einem ändern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt» (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil l, S. 128 ff.). Zum Tatbestand der Verleum-
dung gehört auch - im Gegensatz zur üblen Nachrede - die
Unwahrheit der behaupteten Tatsachen.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter wider besseres Wis-
sens gehandelt haben.
Zum objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173
StGB) gehört, dass sich die Äusserung auf unehrenhaftes
Verhalten oder andere ehrenrührige Tatsachen bezieht. Die
Äusserung muss geeignet sein, den Ruf des anderen zu
schädigen.
Die Tat muss vorsätzlich, zumindest aber mit Eventualvor-
satz, begangen worden sein.
-
Die Kommission stellt fest, dass die beanstandeten Äusse-
rungen von Bundesrat Friedrich nicht geeignet sein konn-
ten, den Ruf und das Gefühl der Anhänger der Friedensbe-
wegung und der Demonstrationsteilnehmer, ehrbare Men-
schen zu sein, zu verletzen.
In den Äusserungen der Presse gegenüber sprach Bundes-
rat Friedrich von «... Teilen der schweizerischen Friedens-
bewegung ...» und von «... denjenigen, die hinter den
Kulissen organisieren ...». Nach der Praxis des Bundesge-
richtes kann aber der gegen eine grössere Mehrzahl von
Personen gerichtete allgemeine Angriff nicht geeignet sein,
den Ruf des einzelnen zu schädigen, wenn keine Abgren-
zung es erlaubt, einen engeren Personenkreis festzustellen,
der sich von der Gesamtheit unterscheidet (vgl. BGE 100 IV
43 ff.).
Aus diesem Grund kommt die Kommission zum Schluss,
dass die Strafklagen jeder rechtlichen Grundlage entbehren.
Die Prüfung weiterer Fragen in diesem Zusammenhang
kann daher unterbleiben.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Gesuche um
Aufhebung der Immunität von Bundesrat Friedrich abzu-
lehnen.
Proposition de la commission
La commission des pétitions et de l'examen des constitu-
tions cantonales unanime propose de rejeter les demandes
de lever l'immunité de Monsieur Friedrich, conseiller fé-
déral.
Le président: La commission vous propose de rejeter les
demandes de levée de l'immunité.
Braunschweig: Ich bin ausdrücklich mit der Ablehnung des
Gesuches um Aufhebung der Immunität von Bundesrat
Friedrich einverstanden; allerdings- im Gegensatz zur Kom-
missionsmehrheit - aus grundsätzlichen Gründen: wenn
das Gesuch vorwiegend politische Fragen betrifft. Dies ist
hier und heute der Fall. Die Auseinandersetzung um das
Verhalten des Herrn Bundesrat Friedrich und um seine
Beschuldigungen soll auf der politischen Bühne und nicht
vor dem Strafrichter stattfinden. Einige Bemerkungen drän-
gen sich gerade deswegen auf.
In der Kommission wurde auf das Kollegialitätsprinzip des
Bundesrates verwiesen, so dass schon deswegen Herr
Friedrich persönlich nicht belangt werden könne. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Herrn Bundesrat Friedrich vor-
geworfenen Aussagen nicht zu den Beschlüssen des Bun-
desrates gehören. Diese Aussagen muss er selber verant-
worten, und er ist dazu auch im Sinne «mehr Selbstverant-
wortung» bereit. Es ist ein seltsames Verständnis dieses
Kollegialitätsprinzipes, wenn ihm sogar bundesrätliche
Kommentare, Interviews und Reden unterworfen werden.
Ein Zweites: Nach Meinung der Kommissionsmehrheit sind
die Tatbestände der Verleumdung und der üblen Nachrede
nach bundesgerichtlicher Praxis nicht erfüllt. 1413 Perso-
nen haben aus ihrer persönlichen Betroffenheit heraus
Strafklage erhoben. Sie gehören zu einer Friedensbewe-
gung, die sich gegen die Sachzwänge des Rüstungswettlau-
fes und damit gegen beide Weltmächte - auch gegen die
Sowjetunion - zur Wehr setzt. Für uns, die wir uns dieser
Friedensbewegung zugehörig fühlen, ist es ehrverletzend,
wenn gesagt wird, wir seien, ohne dass wir es wissen,
beeinflusst, wir seien von geheimnisvollen Mächten organi-
siert oder gar von Moskau gesteuert. Mit anderen Worten:
Wir seien naiv oder Marionetten-ein Vorwurf, der seit 1949
ohne Unterlass und böswillig immer wieder erhoben wird.
Diese politische Wirkung hat Herr Bundesrat Friedrich min-
destens in Kauf genommen. Dieser Vorwurf kann ihm nicht
erspart bleiben. Er trägt die Verantwortung für die Enttäu-
schung und die Verbitterung vieler Menschen, ausgerech-
net in einer Zeit, da wir den Menschen in diesem Lande
Hoffnung geben sollten.
In der Zwischenzeit hat der berüchtigte Amtsbericht der
Bundesanwaltschaft in der Presse weiterhin Aufmerksam-
keit gefunden. Dabei wurde mehr als schon von Anfang an
erkannt, wie entstellt, mangelhaft, einseitig und oberfläch-
lich dieser Bericht abgefasst beziehungsweise dabei recher-
chiert worden ist. Welch eine Bundesanwaltschaft haben
wir, wenn es um den Ernstfall ginge!
Zum Abschluss aber noch ein erfreulicher Hinweis: Nach
den Tiefschlägen gegen die Friedensbewegung hat sich
diese viel entschlossener als zuvor gefunden: mit neuen
Mitarbeitern und vor allem Mitarbeiterinnen aus Kirchen,
aus Gewerkschaften, aus linken und aus liberalen Kreisen.
Sie hat die grosse Kundgebung vom 5. November 1983 hier
in Bern, draussen vor der Tür, durchgeführt: ohne Gewalt-
anwendung - dies entgegen allen Voraussagen - und ohne
Farbbeutel, aber in mitmenschlicher Verbundenheit. Über
50000 Menschen, eine deutliche Antwort auf bürgerliches
Misstrauen und Resignation, konzentriert auf Friedensauf-
gaben in unserem eigenen Lande, in den Bereichen der
Aussen- und Wirtschaftspolitik, der Friedénserziehung, der
Friedensforschung und selbstverständlich auch der Militär-
politik.
Leuenberger: Die Eingabe von rund 1400 Betroffenen, die
sich beleidigt fühlen, weil ihr Engagement für den Frieden
durch Bundesrat Friedrich als «von Moskau gesteuert»
bezeichnet wurde, ist meines Erachtens eher eine öffentli-
che Meinungsäusserung, eine Art Manifest, denn eine Straf-
klage. Damit will zum Ausdruck gebracht werden, dass man
nicht Marionette ist. Eine solche Meinungskundgebung der
Betroffenheit ist doch auch absolut legitim. Schliesslich
wird ja die Glaubwürdigkeit, die Echtheit des Einsatzes für
den Frieden in Frage gestellt; die Kläger fühlen sich deswe-
gen in ihrer Ehre verletzt.
Welches ist aber die staatliche Reaktion auf diese Meinungs-
kundgebung?
Wir stellen fest, dass Bundesrat Friedrich immun sei. Dage-
gen ist nichts einzuwenden. Er ist tatsächlich immun, weil er
als Bundesrat gesprochen hat.
Aber ich habe in der Kommission etwas erfahren, was mich
veranlasste, mich hier zu Wort zu melden: Die Bundesan-
waltschaft hat sämtliche Petenten, die diese Eingabe unter-
zeichneten, aufgelistet; sie hat dies in der Kommission zuge-
geben. Was wird mit dieser Liste geschehen? Wir haben in
der Kommission gefragt, was die Bundesanwaltschaft mit
diesen registrierten Namen machen wird. Man ist ausgewi-
chen und hat gesagt, man wisse es nicht recht. Man
bewahre die Liste aber vorläufig einmal auf. Das dürfte
Konsequenzen für die Petenten haben. Es bedeutet für sie
Pétitions et requêtes
1796N 14 décembre 1983
vermutlich, dass sie, weil sie sich für ihre innere Einstellung
wehren, keine Stelle beim Bund besetzen können und wahr-
scheinlich auch keine Stellen bei den Kantonen.
Wir wissen, dass im gleichen Zusammenhang jemand seine
Stelle bei einer Berner Bank verloren hat, nur weil er mit
einem in dieser Sache Involvierten verheiratet ist. Durch die
Registratur der Bundesanwaltschaft werden diese für den
Frieden Engagierten nun ins Abseits gedrängt, ja, sie wer-
den eigentlich kriminalisiert. Und das alles nur deswegen,
weil sie sich für ihre innere Überzeugung, für den Frieden,
wehren.
Es zeugt meines Erachtens von einer «kaputten» Einstel-
lung, wenn der einzige staatliche Beitrag zur Friedenspro-
blematik darin besteht, solche Leute zu registrieren. Es
bestätigt auch das sehr beschränkte Weltbild der Bundesan-
waltschaft, für die alles Böse - und Engagement für den
Frieden ist natürlich etwas Böses! - aus Moskau kommt.
Wer dann noch bestreitet, dass er von Moskau gelenkt sei,
ist offenbar erst recht verdächtig.
Bundesrat Friedrich hält also grosse Teile der Friedensbe-
wegung als «vom Osten gesteuert». Etwa 1400 durch diese
Meinung ehrlich Betroffene wehren sich dagegen. Sie
pochen auf ihre unabhängige Überzeugung für den Frieden.
Sie sind keine Marionetten, sondern bereit, selbständig zu
denken und zu arbeiten. Die Reaktion der Bundesanwalt-
schaft ist, diese Leute zu registrieren, weil ja ohnehin ver-
dächtig ist, wer sich für den Frieden engagiert! Wir schützen
Bundesrat Friedrich, indem wir den Mantel der Immunität
um ihn hüllen, aber es wäre auch unsere Pflicht, dafür zu
sorgen, dass diese Registraturen - um Gegen recht zu halten
- vernichtet werden.
Le président: Ni l'un ni l'autre des deux intervenants ne
formule de proposition au sens de notre règlement. Comme
il n'en est pas fait d'autre et que la parole n'est pas deman-
dée, je considère que vous avez approuvé la proposition de
la commission visant à rejeter la demande de levée de
l'immunité.
Zustimmung - Adhésion
83.271
Schweizerische Gefangenengewerkschaft.
Amnestiebegehren für Cannabishändler
und Cannabiskonsumenten
Syndicat suisse des détenus.
Demande d'amnistie pour les trafiquants
et les consommateurs de cannabis
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr-
leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
- Mit Eingabe vom 3. Januar 1983 forderte die Schweizeri-
sche Gefangenengewerkschaft die eidgenössischen Räte
auf, «Inhaftierten, die wegen Cannabiskonsum oder Can-
nabishandel verurteilt wurden, eine generelle Amnestie zu
gewähren».
Eine solche Amnestie wäre rückwirkend auf Juni 1978 zu
beschliessen und sei gerechtfertigt, weil das Verbot des
Anbaues und des Umganges mit Cannabis und dessen Deri-
vaten im Betäubungsmittelgesetz gegen die Artikel 69 und
69bis sowie gegen Artikel 4 der Bundesverfassung ver-
stosse. Nachdem feststehe, dass Cannabis kein Nahrungs-
oder Genussmittel ist und weder Leben noch Gesundheit
gefährdet, fallen nach Meinung der Petenten die Vorausset-
zungen für das Cannabisverbot im Betäubungsmittelgesetz
dahin.
Dem Prinzip, wonach alle Schweizer vor dem Gesetz gleich
sind, widerspreche das Betäubungsmittelgesetz, indem es
eine Kategorie von gesundheitsschädigenden Genussmit-
teln wie zum Beispiel Alkohol und Nikotin erlaube, den
Umgang mit Cannabis hingegen kriminalisiere.
Die Petenten weisen auf die Petition des Sekretariates für
Rechtsgleichheit im Drogenkonsum hin, die in der Herbst-
session 1981 dem Bundesrat überwiesen wurde.
- Amnestie ist der aus Gründen der politischen Zweckmäs-
sigkeit erfolgende Verzicht des Staates auf die Strafverfol-
gung oder den Strafvollzug gegenüber einer Mehrzahl von
individuell nicht bestimmten Personen, deren Straftaten
durch ein gemeinsames generelles Merkmal bezeichnet
werden (vgl. J.-F. Aubert, Traité de droit constitutionnel
suisse, Band II, Neuenburg 1967, Nr. 1467; Schultz H., Ein-
führung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Band l,
- Auflage, Bern 1982, S. 256; BBI 1955 l 946).
Die Amnestie stellt nach Literatur und Praxis der Bundesver-
sammlung einen ganz ausserordentlichen Eingriff in den
Gang der Justiz dar.
- Die Eingabe der Schweizerischen Gefangenengewerk-
schaft beinhaltet nach Meinung der Kommission weniger
ein Amnestiebegehren als vielmehr den Wunsch, den
Umgang mit Cannabisprodukten zu legalisieren. Das Begeh-
ren dreht sich nämlich um die zentrale Frage, ob der Can-
nabiskonsum schädlich sei oder nicht. In der Begründung
wird hingewiesen auf die Kriminalisierung gegenüber dem
Alkoholkonsum und dem Nikotinkonsum.
Im Jahre 1981 befasste sich die Petitions- und Gewährlei-
stungskommission mit einer Petition für die Legalisierung
von Haschisch des Sekretariates für Rechtsgleichheit im
Drogenkonsum. Der Nationalrat überwies die von über
20 000 Personen unterzeichnete Eingabe an den Bundesrat,
da ein parlamentarischer Vorstoss einen «Drogenbericht»
verlangte.
Inzwischen hat die Eidgenössische Betäubungsmittelkom-
mission, Subkommission «Drogenfragen», den vom Postu-
lat Günter vom 11. Juni 1980 verlangten Drogenbericht ver-
öffentlicht. Darin nahm die Kommission im einzelnen vor
allem zu folgenden Fragen Stellung:
- relative Gefährlichkeit der einzelnen Drogen (einschliess-
lich der legalen Drogen)
- «Einstiegsdrogen»
- Vergleich «legale - illegale» Drogen
- Trends
- Therapiemethoden und Heilungschancen
- Massnahmen zur Eindämmung des Drogenproblems.
Die Subkommission unterbreitete eine Reihe von Massnah-
men, die eine Drogenpolitik begleiten und unterstützen
sollen.
Die Kommission begrüsst den Bericht der Subkommission
und befürwortet weitere Abklärungen und Massnahmen im
Hinblick auf eine wirksame Drogenpolitik. Sie ist mit der
Subkommission «Drogenfragen» der Meinung, dass sinn-
volle Massnahmen im Kampf gegen den Drogenmissbrauch
durch eine volle Ausschöpfung und richtige Interpretation
der geltenden Bestimmungen des Betäubungsmittelgeset-
zes getroffen werden können. Allenfalls wird für die Verwirk-
lichung weiterer Massnahmen eine Teilrevision des Betäu-
bungsmittelgesetzes ins Auge zu fassen sein.
Die Frage der Legalisierung von Cannabisprodukten müsste
sich bei einer allfälligen Gesetzesrevision stellen.
Eine Amnestie für Cannabishändler und Cannabiskonsu-
menten, wie sie von den Petenten verlangt wird, lehnt die
Kommission entschieden ab.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, das Amnestiebegehren der
Schweizerischen Gefangenengewerkschaft abzulehnen.
Proposition de la commission
La commission recommande de rejeter la demande d'amnis-
tie du Syndicat suisse des détenus.
Zustimmung - Adhésion
- Dezember 1983 N
1797
Petitionen und Gesuche
83.272
Bachofner Hans
Petition zum Schütze von Referendum und Initiative
Pétition visant à mieux garantir les droits
de référendum et d'initiative
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr-
leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit seiner Eingabe vom 15. Juni 1983 beantragt der Petitio-
när, zur Gewährleistung der beiden Volksrechte Refe-
rendum und Initiative sei die Bundesverfassung wie folgt zu
ergänzen:
Art. 90 Abs. 2 (neu)
Die Bundesgesetzgebung bestimmt, dass die Gründe der
Referendumsträger den Stimmbürgern in der amtlichen
Abstimmungsvorlage ungeschmälert bekanntgegeben wer-
den müssen und dass den Referendumsträgern vor Druckle-
gung der amtlichen Abstimmungsvorlage ein Klagerecht an
das Bundesgericht zusteht, wenn sie sich durch die amtli-
che Darstellung ihres Standpunktes benachteiligt fühlen.
Das Bundesgericht erklärt Abstimmungsvorlagen, welche
die Begründung der Referendumsträger nachweislich
schmälern, für ungültig.
Art. 122 Abs. 2 (neu)
Das Bundesgesetz bestimmt, dass die Gründe der Initianten
den Stimmbürgern in der amtlichen Abstimmungsvorlage
ungeschmälert bekanntgegeben werden müssen und dass
den Initianten vor Drucklegung der amtlichen Abstim-
mungsvorlage ein Klagerecht an das Bundesgericht zusteht,
wenn sie sich durch die amtliche Darstellung ihres Stand-
punktes benachteiligt fühlen. Das Bundesgericht erklärt
Abstimmungsvorlagen, welche die Begründung der Initian-
ten nachweislich schmälern, für ungültig.
Der Petitionär begründet die Notwendigkeit dieser Verfas-
sungsänderung damit, dass anlässlich der eidgenössischen
Volksabstimmung vom 6. Juni 1982 über ein neues Auslän-
dergesetz
- der Bundesrat die Zustimmung des Volkes durch eine
falsche Darstellung der Überfremdungsgeschichte der
Schweiz von 1898 bis 1948 zu gewinnen versuchte;
- der Bundesrat in der amtlichen Abstimmungsvorlage zwei
der wichtigsten Argumente der Gegner des neuen Auslän-
dergesetzes (Verfassungswidrigkeit, Ermächtigungsgesetz)
totgeschwiegen und damit das Gesetz über die politischen
Rechte von 17. Dezember 1976 (PRG) verletzt habe;
- die bestehenden Bestimmungen des PRG keinen wirksa-
men Schutz gegen Missbräuche dieser Art biete.
- Die Bundeskanzlei, welcher die Petition zur Stellung-
nahme unterbreitet wurde, macht gegenüber dem Antrag
des Petenten grosse rechtsstaatliche und staatspolitische
Bedenken geltend.
Sie verweist zunächst darauf, dass die eidgenössischen
Räte bei der Beratung des PRG ausdrücklich auf ein Rechts-
mittel gegen Abstimmungserläuterungen verzichteten (Amt-
liches Bulletin 1976 S. 518, Votum Amstad, Ziff. 4).
Die erläuternden Texte werden mit grösster Sorgfalt vorbe-
reitet, wobei Vertreter von gegnerischen Komitees, sofern
sie im Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt sind, angehört
werden. Trotzdem werden die Erläuterungen immer wieder
zum Gegenstand politischer Angriffe. Daran lässt sich auch
mit der Schaffung von Beschwerdeinstanzen nichts ändern.
Unbestritten ist, dass die angestrebte Gerichtsbarkeit über
Abstimmungserläuterungen keiner Verfassungsänderung
bedarf. Eine Änderung der Bundesgesetzgebung über die
politischen Rechte oder über die Organisation der Bundes-
rechtspflege würde genügen.
Schliesslich macht die Bundeskanzlei auf die rechtlich und
politisch negativen Folgen einer Verwirklichung der Petition
aufmerksam: Wegen dergrossen Geschäftslast des Bundes-
gerichtes ist für «Klagen» im Sinne des Petenten mit langen
Behandlungsfristen zu rechnen. Dadurch könnten manche
Rechtsänderungen nicht mehr innert nützlicher Frist reali-
siert werden (z. B. Überführung befristeter Bundesbe-
schlüsse ins ordentliche Recht), und Dringlichkeitsvorlagen
könnten durch solche Klagen illusorisch gemacht werden.
- Die Kommission teilt die Bedenken der Bundeskanzlei.
Es wird nie möglich sein, Abstimmungserläuterungen abzu-
geben, welche jedermann zufriedenstellen. Zu beachten ist
zudem, dass diese Erläuterungen nicht alleine dastehen,
sondern dass auch in den Medien, in den Parteiparolen usw.
Meinungen zu den Abstimmungen abgegeben werden. Die
Kommission erachtet auch die zu erwartende lange Behand-
lungsfrist als wesentliches Argument gegen die Petition.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu
nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose de prendre acte de la pétition sans
lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
83.273
Schweizerische Gefangenengewerkschaft.
Eidgenössisches Strafvollzugsgesetz
Syndicat suisse des détenus.
Exécution pénale. Loi fédérale
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr-
leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
- Mit Eingabe vom 20. Juni 1983 verlangt die Schweizeri-
sche Gefangenengewerkschaft die Schaffung eines eidge-
nössischen Strafvollzugsgesetzes. Ein solches Gesetz sollte
insbesondere die ungleiche Behandlung im Strafvollzug
durch die Kantone beheben und den Mindestgrundsätzen
der europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung
tragen. Die Petenten verweisen dabei auf die sehr unter-
schiedliche Praxis der Kantone bei der Gewährung von
Urlauben, was bei den Betroffenen grosse Unzufriedenheit
auslöse. Sie beanstanden zudem, der Bund nehme seine
Aufsichtspflicht in diesem Bereich nicht wahr.
- Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Straf rech-
tes befugt (Art. 64 bis BV). Über den Strafvollzug darf er aber
nur allgemeine Grundsätze aufstellen, da die Führung der
Anstalten Sache der Kantone ist. Es ist vorgesehen, bei der
Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch
die Bestimmungen über den Strafvollzug zu überprüfen.
Dabei stehen aber nach Auskunft des Bundesamtes für
Justiz eher «kosmetische» Massnahmen, wie zum Beispiel
die Systematisierung der Bestimmungen, zur Diskussion.
Ein eigentliches Bundesgesetz über den Strafvollzug soll
nicht geschaffen werden. Hingegen sollen die Unterschiede
im Strafvollzug auf dem Konkordatsweg abgebaut werden.
- Die Kommission ist der Meinung, dass die Frage der
Vereinheitlichung des Strafvollzuges im Rahmen der Revi-
sion des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches disku-
tiert werden sollte.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem
Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission propose, à l'unanimité, de transmettre cette
pétition au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
Initiative parlementaire
1798N 14 décembre 1983
83.274
Aymon Paul. Chippis.
Wiedereröffnung der Freudenhäuser
Réouverture des malsons closes
M. Oester présente, au nom de la Commission des pétitions
et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit
suivant:
- Par lettre du 28 août 1983 le pétitionnaire demande la
réouverture immédiate des maisons closes aux fins de lutter
contre le syndrome immunodéficitaire acquis (SIDA), l'ho-
mosexualité, le viol et la criminalité passionnelle, et de
favoriser par là la famille.
- La commission a appris que M. Aymon a par ailleurs
lancé une initiative populaire poursuivant le même but.
L'initiative vise à donner aux cantons la compétence de
réouvrir les maisons de tolérance.
En cas d'aboutissement, les Chambres devraient examiner
ladite initiative.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu
nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose de prendre acte de la pétition sans
lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
83.275
Zarlus K. H., Düsseldorf. Harald Naegeli:
Zurücknahme des Auslieferungsersuchens oder
Begnadigung
Harald Naegeli. Retrait d'une demande
d'extradition ou octroi de la grâce
Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewähr-
leistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
- Mit Eingaben vom 21. September und vom 26. Oktober
1983 reichte Prof. Karl-Heinz Zarius eine von einer grossen
Anzahl von Personen unterschriebene Erklärung ein. Die
Unterzeichner drücken darin ihre Solidarität mit Harald Nae-
geli aus und bitten die eidgenössischen Räte, das Ausliefe-
rungsersuchen zurückzuziehen oder ihn zu begnadigen.
Zum Teil verlangen die Petenten, «den Sprayer von Zürich
unverzüglich freizulassen».
Der Exekutivausschuss der Internationalen Föderation der
Europa-Häuser, sechs Mitglieder des Deutschen Bundesta-
ges sowie andere Persönlichkeiten ersuchen ebenfalls die
Räte, «das Auslieferungsersuchen zurückzuziehen oder
Herrn Naegeli einen Gnadenerweis zu gewähren».
- Harald Naegeli ist am 19. Juni 1981 vom Obergericht des
Kantons Zürich wegen wiederholter und fortgesetzter Sach-
beschädigung zu neun Monaten Gefängnis unbedingt verur-
teilt worden. Am 27. August 1983 wurde er in der Bundesre-
publik Deutschland festgenommen und am 15. September
1983 gegen Kaution auf freien FUSS gesetzt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat
das Bundesamt für Polizeiwesen am 6. September 1983 an
das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein in Kiel
ein Auslieferungsersuchen gestellt.
- Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) regelt alle Ver-
fahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsa-
chen, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes
bestimmen (Art. 1 Abs. 1).
Die Schweiz hat am 20. Dezember 1966 das Europäische
Auslieferungsübereinkommen (EAUe, SR 0.353.1) ratifiziert,
das seit dem 20. März 1967 in Kraft ist. Am 13. November
1969 schloss die Schweiz mit der Bundesrepublik Deutsch-
land einen Vertrag über die Ergänzung des EAUe und die
Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61).
Nach Artikel 30 Absatz 2 IRSG ist das Bundesamt für Polizei-
wesen für Ersuchen um Auslieferung zuständig. Es handelt
auf Antrag der kantonalen Behörde. Eine Auslieferung wird
auch gewährt, wenn das Mass einer noch zu vollstrecken-
den Strafe oder sichernden Massnahmen (oder bei mehre-
ren noch zu vollstreckenden Strafen oder sichernden Mass-
nahmen deren Summe) mindestens drei Monate beträgt.
Das Recht der Begnadigung wird in den Fällen, in denen
eine kantonale Behörde aufgrund des Strafgesetzbuches
oder eines anderen Bundesgesetzes geurteilt hat, durch die
Begnadigungsbehörde des Kantons ausgeübt. (Art. 394
StGB).
- Die Kommission hat festgestellt, dass das Parlament für
die Prüfung einer allfälligen Zurücknahme des Ausliefe-
rungsersuchens oder eines allfälligen Begnadigungsgesu-
ches nicht zuständig ist.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 4 Gegenstimmen und 1
Enthaltung, die Eingaben betreffend die Auslieferung von
Harald Naegeli den zuständigen Behörden des Kantons
Zürich zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission propose par 7 voix contre 4 et une absten-
tion de transmettre la demande concernant l'extradition de
Harald Naegeli aux autorités compétentes du canton de
Zurich.
Zustimmung - Adhésion
#ST# 78.233
Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform
Initiative parlementaire. Réforme du Parlement
Siehe Seite 71 hiervor - Voir page 71 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 27. September 1983
Décision du Conseil des Etats du 27 septembre 1983
Differenzen - Divergences
Hubacher, Berichterstatter: Wir haben Differenzen zu berei-
nigen. Dabei geht es um zwei, drei materielle und um viele
redaktionelle Differenzen. Die Kommission hat bei redaktio-
nellen Differenzen im Zweifelsfalle dem Ständerat zuge-
stimmt, weil damit vielfach eine Qualitätsverbesserung in
der sprachlichen Darstellung erzielt werden konnte. Mit
Ausnahmen hat er auch in bezug auf die materiellen Diffe-
renzen auf die Linie des Ständerates eingeschwenkt: Wir
kommen von Fall zu Fall darauf zurück.
Ich verzichte auf lange Einführungen.
Ziff. Ibis, Art. 3bis, 3quater Abs. 2, 3quinqules
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. l"", art. 3
b
" 3"""
r
al. 2, 3""""""
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. Ssexles
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen und Gesuche
Pétitions et requêtes
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.12.1983 - 10:00
Date
Data
Seite
1792-1798
Page
Pagina
Ref. No
20 012 052
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