15.Juni 1984
305
Petition
#ST# 83.222
Parlamentarische Initiative
Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung
(Hänsenberger)
Initiative parlementaire
Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation
Bericht der Kommission des Ständerates vom 13. Dezember 1983
Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 1984 (BBI II, 654)
Rapport de la commission du Conseil des Etats du 13 décembre 1983
Avis du Conseil fédéral du 23 mai 1984 (FF II, 679)
Wortlaut der Initiative vom 6. Juni 1983
Gestützt auf Artikel 21septies des Geschäftsverkehrsgeset-
zes beantrage ich, das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951
über die Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz, SR
812.121) wie folgt zu ändern:
Art. 27 Abs. 2 (neu)
2
Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäu-
bungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen
des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Bundesratsbeschlusses
über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) keine Anwendung.
Texte de l'initiative du 6 juin 1983
Conformément à l'article 21
seplies
de la loi sur les rapports
entre les conseils, je propose de modifier la loi fédérale du
3 octobre 1951 sur les stupéfiants de la façon suivante:
Art. 27 al. 2 (nouveau)
2
En cas d'importation, d'exportation ou de transit illégaux
de stupéfiants selon l'article 19, les disposition pénales de la
loi sur les douanes (RS 631.0) et de l'arrêté du Conseil
fédéral instituant un impôt sur le chiffre d'affaires (RS
641.20) ne sont pas applicables.
Antrag der Kommission
Eintreten, Zustimmung zur Initiative und Abschreibung der
Petition
Proposition de la commission
Entrer en matière, adopter l'initiative et classer la pétition
#ST# 84.255
Pétition
Verein Schweizerischer Drogenfachleute.
Nein zur doppelten Bestrafung
von Drogendelinquenten
Pétition
«Verein Schweizerischer Drogenfachleute».
Non à la double pénalisation
des délinquants de drogues
Herr Schmid unterbreitet namens der Kommission den fol-
genden schriftlichen Bericht:
- Am 23. Juni 1983 reichte der Verein Schweizerischer
Drogenfachleute eine von 3087 Personen unterzeichnete
Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament auf, «eine
Konkurrenznorm im Betäubungsmittelgesetz zu schaffen,
die bestimmt, dass die Bestrafung nach Betäubungsmittel-
gesetz auch gleichzeitig begangene Zoll- und Wust-Wider-
handlungen abgilt».
- Die Begnadigungskommission der beiden Räte hat am
- Mai 1983 eine parlamentarische Initiative auf Änderung
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäu-
bungsmittel (SR 812.121) eingereicht. Der ausgearbeitete
Entwurf sieht vor, in das Betäubungsmittelgesetz eine
Bestimmung aufzunehmen, wonach bei unbefugter Einfuhr,
Ausfuhr oder Durchfuhr von Betäubungsmitteln die Strafbe-
stimmungen des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Bundesbe-
schlusses über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) nicht
mehr Anwendung finden.
Damit soll die zunehmend als unbillig empfundene «dop-
pelte» Bestrafung des Täters für dieselbe Handlung beseitigt
und der unerlaubte Handel mit Betäubungsmitteln aus-
schliesslich nach dem Betäubungsmittelgesetz bestraft
werden.
Im Auftrag der Begnadigungskommission reichte Ständerat
Hänsenberger eine entsprechende parlamentarische Initia-
tive ein.
- Die Kommission befasste sich am 13. Dezember 1983 mit
der parlamentarischen Initiative. Sie beschloss einstimmig
und ohne Enthaltung, dem Rat Zustimmung zur Initiative zu
beantragen.
Der Bundesrat beantragt in seiner Stellungnahme vom
- Mai 1984, der parlamentarischen Initiative von Ständerat
Hänsenberger zuzustimmen.
- Mit der Diskussion über die parlamentarische Initiative
von Ständerat Hänsenberger ist eine gesonderte Behand-
lung der Petition, die das gleiche Ziel verfolgt, nicht mehr
notwendig.
Die Kommission -beantragt daher, die Petition als erfüllt
abzuschreiben.
Schmid, Berichterstatter: In den Jahren 1983 und 1984 hat
die Vereinigte Bundesversammlung von insgesamt neun
eingereichten Begnadigungsgesuchen sieben gutgeheis-
sen. Dabei' handelte es sich ausschliesslich um Bussen,
welche die Eidgenössische Oberzolldirektion wegen illega-
ler Einfuhr von Betäubungsmitteln ausgesprochen hatte.
Diese grosszügige Praxis der Bundesversammlung zeugt
vom bestehenden Unbehagen gegenüber der heutigen Pra-
xis bei der Bestrafung von Drogendelinquenten durch die
Zollbehörden, denn eine Busse wird vom Parlament nur
dann erlassen, wenn es den Vollzug der Strafe als eine
unbillige Härte betrachtet. Betäubungsmittel gehören nicht
zu den zollfreien Waren und sind nicht von der Umsatz-
steuer auf der Wareneinfuhr befreit. Die illegale Einfuhr von
Drogen erfüllt daher sowohl den Straftatbestand von Artikel
19 des Betäubungsmittelgesetzes als auch jenen einer Zoll-
übertretung unter Hinterziehung der Warenumsatzsteuer.
Wer illegal Drogen in die Schweiz einführt, wird deshalb
zunächst vom kantonalen Richter aufgrund der Verletzung
des Betäubungsmittelgesetzes mit Gefängnis, in schweren
Fällen sogar mit Zuchthaus und einer Busse bis zu 1 Million
Franken bestraft, dann aber wegen der illegalen Warenein-
fuhr von der Zollverwaltung mit Busse bestraft.
Diese, allerdings in Anführungszeichen zu setzende «dop-
pelte» Bestrafung des Täters für die gleiche Handlung
wurde von der Begnadigungskommission, die sich vor allem
mit solchen Fällen zu befassen hat, zunehmend als unbillig
und unzweckmässig empfunden.
In ihrem Auftrag reichte deshalb Herr Kollege Hänsenberger
eine parlamentarische Initiative ein, die vorsieht, dass bei
der illegalen Einfuhr von Drogen ein einziges Strafverfahren
nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes
durchgeführt werden soll.
Unsere Kommission hat am 13. Dezember vergangenen Jah-
res die Initiative behandelt und einstimmig gutgeheissen.
Sie geht davon aus, dass insbesondere folgende Argumente
für die Annahme der parlamentarischen Initiative sprechen:
- Der administrative Leerlauf für die Einziehung der meist
uneinbringlichen Bussen wird beseitigt.
- Die Resozialisierung des Entlassenen, der oft gegen
einen Rückfall zu kämpfen hat und vor einem enormen
Schuldenberg steht, wird erheblich erschwert.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Drogendelikte. «Doppelte» Bestrafung (Hänsenberger)
Initiative parlementaire Trafic de stupéfiants. «Double» pénalisation
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.222
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
15.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
305-305
Page
Pagina
Ref. No
20 012 662
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.