83.048
CH_VB_001Ch Vb27.09.1984Originalquelle öffnen →
Renforcement de l'économie. Mesures 1260 N 27 septembre 1984 Ziff. 2-Ch.2 Le président: J'en viens à la session spéciale du 4 au 8 février 1985. Je vous signale que quoi qu'il en soit, notre décision sur ce point précis devra encore être soumise au Conseil des Etats. Là aussi, nous avons une opposition témoignée par M. Bremi. Le Conseil passe au vote. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Fraktionspräsidentenkonferenz 91 Stimmen Für den Antrag Bremi 52 Stimmen An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 83.048 Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen II (Teil B) Renforcement de l'économie. Mesures II (Partie B) Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1231 hiervor- Voir page 1231 ci-devant Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Columberg, Berichterstatter: Zum Ingress liegt ein Vor- schlag der Redaktionskommission vor, der leider auf der Fahne nicht vermerkt ist. Die Redaktionskommission bean- tragt Streichung des Hinweises auf Artikel 64bis und auf den ergänzenden Bericht des EVD vom 4. April 1984. Die Kom- mission stimmt dieser kleinen Änderung zu. Le président: Vous avez entendu la proposition de la com- mission et de la commission de rédaction. Il n'est pas fait d'autres propositions. Vous l'avez ainsi acceptée. Angenommen - Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Renschier Abs. 1 Bst. d (neu) ... einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen oder sich min- destens verpflichten, die für die betreffende Branche gelten- den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen einzu- halten. Art. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Renschler Al. 1 let. d (nouveau) Sont soumises à une convention collective de travail ou s'engagent tout au moins à respecter les dispositions de la convention en vigueur dans la branche. Renschler: Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat in seiner Vernehmlassung zur Innovationsrisikogarantie in zustimmendem Sinne Stellung genommen. Er sah sich aber dennoch veranlasst, aus der Sicht der Arbeitnehmer einige wichtige Ergänzungsanträge zu stellen. Leider wurde kein einziger dieser Anträge berücksichtigt. Der Bundesrat hielt es offenbar nicht für nötig, die Wünsche jener ernst zu nehmen, die hinter der Vorlage stehen. Dafür war er um so mehr bereit, den Gegnern der Vorlage entgegenzukommen. Mit der Durchsetzung eigener Anliegen hat man offenbar beim Bundesrat mehr Erfolg, wenn man von einer oppositio- nellen Haltung aus operiert. Man wird sich das für die Zukunft merken müssen. Mein Antrag ist einer dieser ignorierten Vorschläge des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. Dabei sollte dieser Antrag eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Jeden- falls wird in der Schweiz bei jeder passenden und manchmal auch bei unpassender Gelegenheit der sozialpartnerschaftli- chen Regelung das Wort geredet. Diesem Wort folgen dann zwar nicht immer die Taten. Ich hoffe, dass ich das heute nicht auch wieder bestätigt finde. Mit der Innovationsrisikogarantie sollen finanziell risikorei- che Innovationen gefördert und abgesichert werden. Besteht bei dieser Art von Investitionen ein erhöhtes Risiko für das Kapital, so gilt dasselbe logischerweise auch für die Arbeit. Also muss ebenfalls die Arbeit gesichert werden. Deshalb verlangt mein Antrag, dass die begünstigten Unter- nehmen einem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen müssen oder sich wenigstens verpflichten, die für die betreffenden Branchen geltenden gesamtarbeitsvertraglichen Bestim- mungen einzuhalten. Die Verpflichtungsvariante betrachte ich als subsidiär zur Unterstellungsvariante, und zwar für jene Fälle, wo die Voraussetzung für den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages nicht gegeben ist; solche Fälle gibt es natürlich. Aus der Sicht der Gewerkschaften hat die Innovationsrisiko- garantie nicht nur einen quantitativen, sondern ebenfalls einen qualitativen Beitrag zur Verbesserung der Beschäfti- gungslage zu leisten. Die durch die Innovation gesicherten oder neu geschaffenen Arbeitsplätze sollen möglichst gut und sicher sein. Auch aus den im Zusammenhang mit der Innovationsrisiko- garantie stark strapazierten ordnungspolitischen Gründen und unter dem Aspekt der Wettbewerbspolitik drängt sich die Annahme meines Antrages auf. Arbeitsbedingungen mit Dumpingcharakter, die den Wettbewerb verzerren, muss der Gesetzgeber ausschliessen. Es kann sicherlich nicht Sache des Bundes sein, mit öffentlichen Mitteln Unternehmen zu fördern, die schlechte Arbeitsbedingungen anbieten. Mein Antrag lässtsich übrigens auch aus dem Submissionswesen ableiten. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gilt ebenfalls die Auflage, dass gesamtarbeitsvertragliche Bedingungen bzw. orts- und branchenübliche Arbeitsbedingungen einge- halten werden. Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen. Columberg, Berichterstatter: In der Kommission lag der Antrag Renschler nicht vor. So kann ich nicht im Namen der Kommission sprechen. Ich verweise lediglich auf Seite 24 der Botschaft, wo folgende Bemerkung enthalten ist: «Der Forderung, die Unterstützungsleistungen seien an die Vor- aussetzung der Einhaltung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen zu knüpfen, bringen wir Verständnis entge- gen. Angesichts der Komplexität der Verhältnisse bei den Gesamtarbeitsverträgen ist aber zweckmässigerweise von einer gesetzlichen Regelung abzusehen. Die gesamtarbeits- vertraglichen Belange sollen aber dennoch bei der Behand- lung von Förderungsgesuchen die nötige Beachtung fin- den.» Wir sehen also: Man ist bereit, diesem Anliegen volles Verständnis entgegenzubringen, will aber auf eine namentli- che Erwähnung im Gesetz verzichten. Mit dieser Zusiche- rung ist der Antrag nicht nötig. M. Borei, rapporteur: Le problème est mentionné dans le message sous chiffre 215.1, je le cite: «La revendication
Renforcement de l'économie. Mesures II 1262 N 27 septembre 1984 hervorgehenden Leistungen soweit möglich in der Schweiz erbracht werden.» Die im Grundsatzartikel deklarierte Priorität des Arbeitsplat- zes Schweiz wird nach meiner Meinung in den folgenden Artikeln nicht mehr zum Ausdruck gebracht, wodurch - nach meiner Meinung - der Grundsatz in Artikel 1 sehr deutlich relativiert wird. Es ist in der Praxis davon auszuge- hen, dass manche dank der Garantie ermöglichten Innova- tionen beschäftigungspolitisch wenig oder nur indirekt rele- vant sein werden. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn die Innovation an sich nicht arbeitsintensiv ist oder das trifft auch zu, wenn aus Markt- und anderen Gründen die Innovation im Ausland verwertet wird, beispielsweise durch den Lizenzverkauf. Natürlich sind diese Innovationen trotzdem akzeptabel. Aber Innovationen, die in der Schweiz besonders viele Arbeitsplätze sichern oder neu schaffen, sollten nach meiner Meinung eine Vorzugsbehandlung geniessen. Diese Vorzugsbehandlung kann sich ausdrük- ken, indem die Prämie günstiger gestaltet wird. Diese gün- stigere Prämiengestaltung kann für die Entwicklung der Innovation an sich gelten, aber auch für die Verwertung der Innovation. Mein Antrag lässt beide Möglichkeiten offen. Ob ein Innovationsprojekt an sich arbeitsintensiv ist, lässt sich zweifellos leicht ermitteln. Somit kann die Garantieprämie von Anfang an in einem solchen Fall tiefer angesetzt wer- den. Die beschäftigungspolitische Bedeutung der Verwer- tung einer Innovation für die Schweiz kann allerdings unter Umständen erst zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt wer- den. Aber da die Prämie jährlich entrichtet wird, sollte es auch möglich sein, nachträglich diese Prämie anzupassen, wenn man eine beschäftigungspolitische Auswirkung in bezug auf die Verwertung der Innovation sich abzeichnen sieht. Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen. Columberg, Berichterstatter: Ich weiss eigentlich immer noch nicht, was Herr Renschier mit seinem Antrag will. In Artikel 8 Absatz 3 sind die Kriterien aufgeführt, die für die Festsetzung der Prämie massgebend sind. Wir haben in der Kommission einen Entwurf gesehen, wie diese Prämien aussehen sollten. Dabei hatten wir den Eindruck, sie seien relativ hoch bemessen. Gestern hat Herr Bundesrat Furgler jedoch ausdrücklich erwähnt, man werde darauf achten, dass diese Prämien nicht die Innovationsfreude der Unter- nehmen bremsen würden. Wie will man die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in der Schweiz in einer Zahl ausdrücken? Das ist einfach nicht möglich, denn die Prämien müssen nach einer bestimmten Skala abgestuft werden. Ob das allenfalls im Rahmen der Verordnung berücksichtigt werden kann, ist eine andere Frage. Dazu wird sich Herr Bundesrat Furgler äussern. Eine besondere Erwähnung in Absatz 2 erachten wir nicht als zweckmässig. Darum bitte ich, diesen Antrag abzulehnen. Bundesrat Furgler: Herr Renschier stellt uns im Grunde genommen die Frage, ob die Artikel 1 und 5 zusammen ausreichen, um die von ihm zu Recht geforderte Wirkung auf unsere Arbeitsmarktsituation zu erzielen, oder ob wir eine Ergänzung brauchen. Ich bin mit dem Kommissions- präsidenten der Meinung, dass der Ziel- und Grundsatzarti- kel 1, der in seiner Formulierung mit Bezug auf die Schaf- fung und Sicherung von Arbeitsplätzen auf einen Antrag von Herrn Ständerat Weber zurückgeht, eine wertvolle Leit- planke ist, die für die gesamte Anwendung Gültigkeit hat. Also der Gedanke, der auch Ihnen so teuer ist, wird diesen Vollzug begleiten, und zwar auf jeder einzelnen Stufe, sei es bei der Bank, beim Finanzierungsinstitut oder beim Bund. Dort wird aber nicht ein Nachweis im Einzelfall verlangt. Darum haben Sie in Artikel 5 soeben auch noch Absatz 1 Buchstabe b gutgeheissen. Das ist realistisch; dort steht, dass die Ergebnisse des Projekts soweit als möglich in der Schweiz erbracht werden. Das heisst nämlich, dass Projekte ausgeschlossen werden, deren Ergebnisse in der Schweiz gar nicht ausgewertet werden können, weil es dafür keine geeigneten Produzenten gibt, also beispielsweise nur auf Lizenzverkauf ins Ausland ausgerichtete Projekte. Weiterzugehen scheint uns nun, wie dem Kommissionsprä- sidenten, ganz einfach unrealistisch, wenn ich an die Prä- mienmathematik denke. Sie müssten ja, um Ihren Antrag mehr als nur Schein sein zu lassen, Prognosen stellen, die die entsprechenden Prognostiker überfordern müssten. Die detaillierte Arbeitsplatzrelevanz, die in Ihrem Antrag begrün- det ist, lässt sich so bezogen auf Prämien nicht erarbeiten, so dass ich Ihnen eigentlich sagen möchte: Stützen Siesich auf Artikel 1, stützen Sie sich auf Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe c ab. Ihr Gedanke ist im ganzen Gesetz verwirklicht. Weiterzugehen wäre im Zusammenhang mit der Prämien- festsetzung Schein, und das wollen Sie sicher nicht. Ich würde aus diesen Gründen empfehlen, entweder auf den Antrag zu verzichten oder ihn dann abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Renschier 34 Stimmen Für den Antrag der Kommission 80 Stimmen Art. 9-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 9 à 11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 12 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Villiger, Aliesch, Biel) Streichen Art. 12 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Villiger, Aliesch, Biel) Biffer Art. 12a Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Schule, Aliesch, Ammann-Bern, Bühler-Tschappina, Künzi, Pidoux, Rime, Steinegger) Titel Bei den übrigen Unternehmen Texf Kann ein Unternehmen nachweisen, dass Beteiligungs- rechte begründet oder erhöht werden für Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2, so entfällt die Emissionsabgabe auch für den Fall, dass keine Garantie nach diesem Gesetz in Anspruch genommen wird. Art. 12a Proposition de la commission
Renforcement de l'économie. Mesures II 1264 N 27 septembre 1984 zugestanden. Wer dagegen das Risiko selbst trägt, zahlt seine Steuern, hier die Emissionsabgabe, voll. Mein Antrag geht dahin, die IRQ und die Steuererleichterun- gen bei der Emissionsabgabe zu entkoppeln. Man wird mir vorwerfen, damit würde ich das Gesetz ungebührlich aus- weiten Das ist aber nicht der Fall. Ich will überhaupt keine Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs dieses Geset- zes. Wer im Sinne dieses Gesetzes innovativ tätig ist, wie das im Artikel 1 formuliert ist, und zwar in Absatz 1 - wenn in der Fahne steht: Absatz 2, dann hat sich dort ein Fehler einge- schlichen -, und die Bundesgarantie bekommen könnte, der soll auch Anspruch haben auf die Steuererleichterung bei der Emissionsabgabe; das unabhängig davon, ob er die Bundesgarantie tatsächlich auch beansprucht. Also auch dann, wenn er das Projektrisiko selbst trägt, soll er von dieser Steuererleichterung profitieren können. Wir haben uns zwei Tage lang über die Rahmenbedingun- gen und deren Verbesserung unterhalten. Hier haben wir nun Gelegenheit, einen kleinen, konkreten Schritt in dieser Richtung zu tun. Darum bitte ich Sie um Zustimmung zu meinem Antrag für den Fall, dass vorerst der Antrag Villiger abgelehnt würde. Columberg, Berichterstatter: Ich bitte Sie namens der Kom- missionsmehrheit, beide Anträge abzulehnen. In der gestri- gen Eintretensdebatte wurde des langen und breiten von der Verbesserung der Rahmenbedingungen gesprochen. Die Gegner einer IRQ haben mit Nachdruck eine entspre- chende Verbesserung verlangt, unter anderem auch Steuer- erleichterungen. Die Artikel 12 und 13 sind ein kleiner Schritt in diese Richtung. Die beantragten Steuererleichte- rungen beschränken sich einerseits auf begünstigte Unter- nehmen, die ein von der IRQ garantiertes Projekt verwirkli- chen, andererseits auf Private, die einem solchen Unterneh- men Gelder zur Verfügung stellen. Es handelt sich um zeitlich befristete Steueranreize. Eine erste Befristung ergibt sich durch die auf zehn Jahre beschränkte Geltungsdauer des IRQ-Beschlusses, eine zweite durch die Befristung eines Garantieverhältnisses im Einzelfall auf höchstens zehn Jahre. Wegen dieser Befristung ist es zweckmässig, die Steuerer- leichterungen im vorliegenden Beschlusszu regeln und von einer Änderung der Bundesgesetze über die Stempelabgabe und die direkte Bundessteuer abzusehen. Die generelle fis- kalische Förderung von Risikokapital wird im Rahmen der Steuerharmonisierung geprüft. Die vom Ständerat eingeführte Steuererleichterung sieht in erster Linie die Befreiung der Stempelabgabe vor. Werden die finanziellen Mittel für das Projekt durch Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten zur Verfügung gestellt, so entfällt die Emissionsabgabe. Der Antrag Villiger will nichts, will keine gezielte Befreiung von der Emissions- abgabe, während Herr Schule alles begehrt, d. h. jedes Unternehmen, das nachweisen kann, Beteiligungsrechte für Zwecke der Innovationsförderung begründet oder erhöht zu haben, soll auch ohne Beanspruchung der IRG von der Entrichtung einer Emissionsabgabe befreit werden. Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, beide Anträge abzulehnen. Mit dem Eintretensbeschluss haben wir gestern einer klaren Konzeption zugestimmt. Dazu gehö- ren auch gezielte Steuererleichterungen. Darum sollten wir dieses Konzept jetzt nicht verwässern. Ich gebe zu: Die vorgeschlagene Lösung ist nicht die allerbeste, es ist aber im Augenblick das Maximum, das wir erreichen können. Übrigens haben wir beim Beschluss über Finanzierungsbei- hilfen an bedrohte Regionen die genau gleiche Regelung getroffen. Die Befreiung von der Emissionsabgabe kann zusätzliche Anreize vermitteln. Eine allgemeine Befreiung der Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe kann aber nicht in diesem Spezialgesetz geregelt werden. Das ist auch aus gesetzessystematischen Gründen sehr problematisch. Das Problem der Emissionsabgabe besteht und wird im grösseren Zusammenhang geprüft. Herr Schule hat einen entsprechenden Vorstoss deponiert. Mit 13 zu 8 Stimmen beantragt die Kommission, den Antrag Schule abzulehnen. Wenn Sie dem Antrag Villiger zustim- men, erübrigt sich der Antrag Schule. M. Borei, rapporteur: Par 13 voix contre 9 la commission vous recommande de repousser la proposition Villiger et, par 13 voix contre 8, de rejeter celle de la minorité Schule. Hier, en entrant en matière sur cet objet, vous avez admis sa finalité qui est de réduire le déséquilibre existant entre ceux qui sont suffisamment puissants pour financer leurs innova- tions par le circuit bancaire habituel et ceux qui ne le sont pas assez parce qu'ils sont insuffisamment connus, trop jeunes ou parce qu'ils sont inexpérimentés dans le secteur bancaire. Les suggestions fiscales contenues dans la propo- sition de la majorité de la commission vont dans le même sens. Les deux propositions de minorité visent elles à réin- troduire le déséquilibre entre le petit et le grand pour simpli- fier les choses. En fonction de votre décision d'hier soir sur l'entrée en matière, je vous encourage à voter la proposition de la majorité et de refuser celles des minorités Villiger et Schule. Il n'y a aucune raison de revenir sur le principe de base qui veut que l'on aide ceux qui ont de la peine à financer leur innovation. Bundesrat Purgier: Der Ständerat hat den Bundesrat aufge : fordert, in der IRG-Vorlage wenigstens ein Zeichen für steu- erliche Erleichterungen zu setzen. Also eine zusätzliche Ermutigung, Erneuerungen zu wagen. Wir haben mit der Ausarbeitung von Artikel 12 und 13 diesem Wunsch entspro- chen. Der Ständerat hat so beschlossen. Ich füge aber sofort bei, dass dieses Gesetz natürlich nicht in erster Linie eine Steuervorlage ist. Daraus ergibt sich eine Beschränkung, die nun von den Herren Schule und Villiger schmerzhaft empfunden wird. Abhilfe sollte mit der Motion geschaffen werden - das war die Meinung des Ständerates -, einer Motion (ich erkläre das an die Adresse der beiden Opponenten), die nach meiner Interpretation selbstver- ständlich auch die Überprüfung der Emissionsabgabe bein- haltet, d. h. ob wir auf das von Herrn Villiger geforderte eine Prozent reduzieren sollen, um damit den Kapitalgebern und den Unternehmern selbst ebenfalls ein Zeichen der Ermuti- gung zu setzen. Wenn Sie also diese massvolle Verbesserung im Steuerbe- reich werten, bitte ich Sie zu entscheiden, ob Sie nichts wollen oder diesen Schritt nach vorn doch - wie wir - als positiv zu werten bereit sind. Sie haben in Spezialgesetzen derartiges bereits früher getan. Erst gestern haben Sie dem Finanzierungsbeihilfebeschluss - soweit er steuerlich Wir- kung zeitigt - gemäss bisheriger Praxis wiederum Zustim- mung erteilt. Dort haben wir deutlich gemacht, dass einem Unternehmen bei der direkten Bundessteuer Erleichterun- gen eingeräumt werden können, wenn es Finanzierungsbei- hilfen erhält. Allerdings haben wir dort beigefügt - weil der Kanton ja Mitträger der Operation ist -: wenn auch der Kanton im Rahmen seiner Steuergesetzgebung Steuerer- leichterungen beschliesst. Hier nun führten wir eine Erleichterung ein, die ausschliess- lich den Bundessäckel betrifft. Sie scheint uns aber gerecht- fertigt. Weshalb? Wir wollen, wie Sie alle sagten, die Rah- menbedingungen immer wieder verbessern. Dazu gehört die steuerliche Seite bei einem Innovationsvorhaben. Wenn schon Unternehmer, Banken, Finanzierungsinstitute und auch der Bund mit seiner Rückversicherung sich risikobe- reit zeigen, ist es gerechtfertigt, dass nach Artikel 12 beim begünstigten Unternehmen dann die Emissionsabgabe entfällt, wenn finanzielle Mittel für das Projekt durch Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten zur Verfügung gestellt werden. Es ist zweitens gerechtfertigt, dass beim privaten Kapitalge- ber, sofern der Risikofall eintritt und er die im begünstigten Unternehmen für das Projekt eingesetzten Mittel ganz oder teilweise verliert, ein Abzug von 10000 Franken in Kauf genommen wird. Ich empfinde das nicht als steuerlich unge- recht. Sie wissen aus dem Steuerrecht selbst, dass das Abwägen zwischen dem, der mehr belastet ist, und dem, der
Renforcement de l'économie. Mesures I 1266 N 27 septembre 1984 lehnen. Die Kommission hat diesen Beschluss mit 15 zu 6 Stimmen gefasst. M. Borei, rapporteur: La majorité de la commission vous recommande de repousser cette proposition Aliesch. Elle a pris sa décision par 15 voix contre 6. Le nouveau projet du Conseil fédéral prévoyait que le pre- neur de garantie, c'est-à-dire le financier, pouvait être soit une institution de cautionnement soit un établissement de financement de capital-risque. Le Conseil des Etats a rajouté la notion de «personne privée» en disant qu'il fallait égale- ment stimuler les investissements privés en matière d'inno- vation. Les établissements de financement et les institutions de cautionnement, lorsqu'ils font des pertes, selon le droit actuel, peuvent les déduire de leurs bénéfices. La proposi- tion à l'article 13 vise donc simplement à mettre sur pied d'égalité, au niveau fiscal, les sociétés et la personne privée jouant un rôle similaire. Mais, afin qu'il n'y ait pas d'abus et que l'on n'aille pas trop loin en la matière, cette déduction a malgré tout été plafonnée à 10 000 francs (sur le revenu et non sur les impôts). Je vous rappelle que la commission vous recommande de rejeter la proposition de M. Aliesch par 15 voix contre 6. Bundesrat Purgier: Ich möchte auch zu dieser letzten Steu- erfrage ein Argument in Ergänzung zu dem beitragen, was die Kommissionssprecher soeben sagten. Es handelt sich um ein wirtschafts- und steuerpolitisches Experiment, aber um ein kleines. Wir sollten es wagen! Wir möchten private Geldgeber anregen, sich finanziell für Unternehmen und Projekte zu engagieren, die doppelt risikobelastet sind. Sie sind nicht nur wegen der projektbezogenen Risiken expo- niert. Das Risiko wird zusätzlich dadurch vergrössert, dass der Schuldner oder Emittent von Beteiligungsrechten für die Finanzierung des Projekts auf Hilfe von aussen angewiesen ist. Man soll doch die Möglichkeit schaffen, wie wir es im Artikel 13 tun, dem privaten Kapitalgeber die Chancen einzuräu- men, die der Partner, der als juristische Person auftritt, bereits hat. Man soll hier nicht vergessen - das möchte ich allen sagen, die noch mit dem Entscheid ringen -, dass Artikel 12 und 13 Banken und anderen Finanzierungsinstitu- ten keine neue Entlastung bringen. Diese kommen aus- schliesslich nach Artikel 12 dem begünstigten Unternehmen und nach Artikel 13 dem privaten Geldgeber zu. Das ist sinnvoll, weil Banken und berufsmässige Financiers schon nach heutigem Recht Verluste vom steuerbaren Ertrag absetzen und sogar für gefährdete Positionen steuerfreie Rücklagen bilden können. Man wollte also dem privaten Geldgeber helfen - da wende ich mich nun an Herrn Aliesch, wenn ich beim Privat- gespräch kurz stören darf-: Das, was er als steuerungerecht empfindet, ist vielleicht doch gerechter, als er es selbst annimmt, wenn man diese Gewichtung bedenkt und in Rechnung stellt. Es wird immer wieder - auch er hat es getan - der Vorlage pauschal vorgeworfen, sie stelle eine Hilfe an die reichen Banken dar. Darf ich demgegenüber zwei Feststellungen machen? Erstens: Die Vorlage dient nicht den Banken, sondern einer speziellen Kategorie von Bankkunden, die von ihrer Natur her ein grösseres Kredit- risiko ertragen müssen. Zweitens verweise ich mit Blick auf die Herren, die diesen Antrag unterzeichnet und gestern von uns gefordert haben, dass wir sogar das Bankengesetz und vor allem die Bankenaufsicht überdenken müssten, darauf, dass im Bankengesetz und den Verordnungen dazu sehr strenge Vorschriften über den Gläubigerschutz enthalten sind-einschliesslich der gestern kritisierten Eigenmittelvor- schriften. Diese lassen tatsächlich bei Sanierungen den Banken mehr Handlungsfreiheit offen als bei der Vergabe von Mitteln an neue oder junge Unternehmen. Wir werden auch darüber nachdenken. Aber wenn Sie diesbezüglich, wie Herr Villiger gestern, verlangen, dass man - auch aus jenem Rechtsbereich heraus - offener sein soll für neue, junge Unternehmen, dann bitte ich Sie doch, diesen Antrag abzulehnen. Er läuft Ihrer gestrigen Philosophie völlig zu- wider. Aus all diesen Gründen möchte ich Sie, meine Damen und Herren, ersuchen, hier dem privaten Geldgeber den kleinen Anreiz zu geben, dass er mitmacht. Es sollen möglichst viele an diesen Risikogeschäften partizipieren. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit 36 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 84 Stimmen Art. 14 bis 18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 14 à 18 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes F 87 Stimmen Dagegen 42 Stimmen Motion des Ständerates Fiskalische Förderung von Risikokapital Der Bundesrat wird beauftragt, dahingehend Bericht und Antrag zu unterbreiten, dass durch eine Ergänzung des Bundessteuerrechtes die Bildung und Ausleihe von Risiko- kapital generell fiskalisch gefördert werden kann. Motion du Conseil des Etats Encouragement fiscal du capital-risque Le Conseil fédéral est prié de présenter un rapport accom- pagné de propositions concernant l'encouragement fiscal de la formation et du prêt de capital-risque en général, par amendements de la législation fiscale fédérale. Columberg, Berichterstatter: Ein zentrales Anliegen der Rahmenbedingungen ist die fiskalische Belastung. Durch günstige fiskalische Massnahmen soll die Bildung und Aus- leihe von Risikokapital generell gefördert werden. Diese Fragen sind teilweise in der verabschiedeten Vorlage aufge- führt. Ich verweise auf Artikel 1 des Bundesbeschlusses über Finanzierungsbeihilfen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Regionen, der Gewährung von Steuererleichterungen vor- sieht, ferner auf Artikel 1, Artikel 12 und Artikel 13 der IRG, die wir soeben verabschiedet haben. Bei allen diesen Steuererleichterungen handelt es sich um punktuelle Mass- nahmen, die nicht voll zu befriedigen vermögen. Im Rahmen dieser Spezialgesetzgebung konnte jedoch keine generelle Lösung dieses Problems gefunden werden. Dies muss im Rahmen der Beratungen der Vorlage über die Steuerharmo- nisierung erfolgen. Dabei werden sicher noch andere Pro- bleme aufgeworfen werden, wie die doppelte Besteuerung der Aktiengesellschaft und des Aktionärs, die Herabsetzung der Emissionsabgabe, die Bildung von Reserven, die Abschreibungspolitik, die Herabsetzung der Kapitalsteuer usw. Diese grundsätzlichen Fragen der Steuererleichterung müssen eingehend abgeklärt werden. Deshalb ist es zweck- mässig, den Bundesrat zu beauftragen, einen entsprechen- den Bericht auszuarbeiten und uns anschliessend die ihm geeignet erscheinenden Anträge zu unterbreiten. Aus diesen Erwägungen beantragt Ihnen unsere Kommis- sion mit 17 gegen 0 Stimmen, die Motion des Ständerates erheblich zu erklären. M. Borei, rapporteur: Doit-on encourager l'innovation par des mesures fiscales? Ce sujet a été largement débattu en séance de commission et au sein de ce conseil. La question mérite réflexion. La commission, à l'unanimité, estime qu'il est opportun que
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Stärkung der Wirtschaft. Massnahmen II (Teil B) Renforcement de l'économie. Mesures II (Partie B) In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.048 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.09.1984 - 08:00 Date Data Seite 1260-1267 Page Pagina Ref. No 20 012 724 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.