83.045
CH_VB_001Ch Vb27.09.1983Originalquelle öffnen →
Code pénal 492 27 septembre 1983 Titre, art. 53"" Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Art. 54 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Streichen Art. 54 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Biffer M. Debétaz, rapporteur: II a semblé opportun à la commis- sion de biffer le 2 e alinéa de l'article 54 afin d'éviter une confusion avec les commissions d'enquête prévues à l'arti- cle 55. Il ne paraît pas nécessaire de recourir à d'autres commissions parlementaires d'enquête. On clarifie la situa- tion en biffant purement et simplement la disposition du 2 e alinéa de l'article 54. Angenommen - Adopté Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 83.045 Strafgesetzbuch (Jugendmassnahmenvollzug). Fristverlängerung Code pénal (exécution des mesures pénales applicables aux mineurs). Prorogation Botschaft und Gesetzentwurf vom 29.Juni 1983 (BBI III, 405) Message et projet de loi du 29 juin 1983 (FF III, 417) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die sogenannte Anstal- tenreform stellte einen wichtigen Teil der Strafgesetzrevi- sion von 1971 dar. Besonders im Jugendstrafrecht fragte man sich, in welchen Anstalten am besten auf die noch in Entwicklung befindlichen, nicht gefestigten Straffälligen erzieherisch eingewirkt werden könne. Aus naheliegenden Gründen wollte man vor allem den Vollzug in gewöhnlichen Strafanstalten ausschliessen. In Artikel 93ter des Strafgesetzbuches sah man daher Spe- zialheime für besonders schwierige Jugendliche vor. Den Kantonen wurde damals eine Frist von zehn Jahren einge- räumt, um die Reform durchzuführen. Diese Frist läuft Ende 1983 ab. Mit der heutigen Vorlage soll sie im Dringlichkeits- verfahren um zwei Jahre, also bis Ende 1985, erstreckt werden. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 6 Stimmen bei einer Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten und dem Beschlus- sesentwurf zuzustimmen. Wir haben uns zuerst die Frage gestellt, warum denn die zehn Jahre für die Reform nicht ausreichten und ob die Verlängerung voraussichtlich etwas bringen würde bzw. die Frist auch richtig bemessen sei. Dabei stellten wir fest, dass immerhin einiges in den vergan- genen zehn Jahren erreicht wurde: Rund die Hälfte der erforderlichen Anstalten ist in Betrieb; es fehlen eigentlich nur noch vier Spezialheime, je zwei in der deutschen Schweiz und zwei in der Westschweiz. Zudem zeichnen sich für drei davon konkrete Pläne ab, bei denen teilweise an bestehende Einrichtungen angeknüpft werden kann. In der deutschen und welschen Schweiz hat je eine Kommission die - lange unklar gebliebene - Bedürfnisfrage eingehend geklärt und damit weitgehend die Knoten gelöst. Die entscheidende Wende ist aber dank der Konferenz der kan- tonalen Justizdirektoren eingetreten; diese hat - offenbar herausgefordert durch die Neuverteilung der Aufgaben zwi- schen Bund und Kantonen - die ganze Angelegenheit endlich auf Regierungsebene an Hand genommen. Zwar ist ein lang geplantes Heimkonkordat anscheinend gescheitert. Aber die von den Justizdirektoren eingesetzte Kommission Schlegel hat allerneuestens- nämlich erst vor- letzte Woche - den Regierungen eine interkantonale Ver- waltungsvereinbarung, die sogenannte Heimvereinbarung, vorgelegt. Damit könnte nun das bisher grösste Hindernis aus dem Weg geschafft werden, eben das finanzielle. Das Instrument würde den aktiven Heimkantonen eine Vergü- tung der Betriebsdefizite bringen, soweit diese Defizite durch Unterbringerkantone mitverursacht werden. Die somit in Sicht gekommene Lösung der am meisten hemmenden Finanzfrage ermöglicht den Durchbruch in absehbarer Zeit. Aus dem Bericht der Kommission Schlegel zwei Sätze dazu : «Es ist nicht zu bestreiten, dass die Kantone die Aufgabe einer gesamtheitlichen Heimpolitik bisher insgesamt wenig wahrgenommen haben. Die Heimvereinbarung wird direkt und indirekt dazu beitragen, dass interkantonal eine solche Heimpolitik entstehen kann.» Bei dieser neuesten, seit dem Erscheinen der Botschaft erst klar zutage getretenen Entwicklung können wir die Frage, ob die Verlängerung voraussichtlich etwas bringen werde, bejahen. Das Ausmass der Verlängerung - zwei Jahre - wurde von den Kantonen selbst vorgeschlagen. Herr Bun- desrat Friedrich hat sich daher in der Kommission zu Recht auf den Standpunkt gestellt, wir hätten keinen Anlass, die Frist anders zu bemessen. Die relative Kürze ist auch bei der sachlichen Dringlichkeit des Anliegens am Platze. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt nicht bloss, dass der Bund nicht tun soll, was die Kantone selbst tun können. Es verlangt auch gebieterisch, dass die Kantone wirklich tun, was getan werden muss. Eine vereinzelt ins Auge gefasste Streichung des Artikels 93ter wäre doch wohl angesichts der neuesten Initiative der Kantone verfehlt. Vor allem erschiene sie mir persönlich als Kapitulation in unserer Jugendpolitik. Eine blosse Ablehnung der Zusatzfrist führt ebenfalls zu einem Notstand beim Massnahmenvollzug für Jugendliche. Die Einweisung in Vollzugsanstalten für Erwachsene wäre dann nicht mehr möglich, und Sonder- heime würden fehlen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Strafgesetzbuch (Jugendmassnahmenvollzug). Fristverlängerung Code pénal (exécution des mesures pénales applicables aux mineurs). Prorogation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.045 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.09.1983 - 08:00 Date Data Seite 492-493 Page Pagina Ref. No 20 011 960 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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