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CH_VB_001Ch Vb19.09.1983Originalquelle öffnen →
Interpellation Hefti 392 19 septembre 1983 Nr. 157 über die Einrichtung eines internationalen Systems zur Wahrung der Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, wobei auch besonders auf die unterschiedlichen Verhält- nisse und Entwicklungsstufen von Staat zu Staat eingegan- gen wird. Teil III analysiert das Übereinkommen Nr. 158 und die Empfehlung Nr. 166 über die Beendigung des Arbeitsver- hältnisses durch den Arbeitgeber, mit anderen Worten den Kündigungsschutz bzw. die rechtlichen Garantien gegen ungerechtfertigte Kündigungen. Gutgeheissen wurde auch ein Protokoll zum Übereinkom- men über die Plantagenarbeit. Sie finden den Text auf den Seiten 57 bis 59 des Berichtes. Das Übereinkommen über die Plantagenarbeit spielt für unser Land keine Rolle, wenn wir von den thurgauischen Obstplantagen absehen, mit denen unser Freund Matossi zu tun hat. Das Übereinkommen Nr. 157 bezweckt die Verbesserung des sozialen Schutzes von Millionen von Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates arbeiten müssen. Durch das Übereinkommen geschützt sind insbesondere die Arbeit- nehmer und Selbständigerwerbenden, einschliesslich Fami- lienangehörige und Hinterlassene, die auf dem Hoheitsge- biet eines das Übereinkommen ratifizierenden Staates beschäftigt sind. Die vom Übereinkommen erfassten Lei- stungen betreffen alle im modernen Begriff der sozialen Sicherheit eingeschlossenen möglichen Fälle. Das Überein- kommen beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit; die Erhaltung erworbener Rechte, die Wahrung von Anwart- schaften und die Erbringung von Leistungen ausserhalb des Hoheitsgebietes müssen durch Abkommen zwischen den betreffenden Staaten geordnet werden. Indessen haben gewisse Bestimmungen des Übereinkommens unmittelbar Geltung, namentlich jene, dass die Erbringung langfristiger Leistungen an das Ausland aufrecht zu erhalten ist, falls das Recht auf diese Leistungen allein aufgrund der Gesetzge- bung des betreffenden Staates erworben worden ist. Es wäre für die Schweiz unmöglich, gewisse Leistungen über die Grenzen hinaus zu erbringen. Auf dem Gebiet von Krankheit und Unfall hätten allgemeine grenzüberschrei- tende Leistungen unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Krankenkassen untragbare finanzielle Auswirkungen. Erst recht wäre die Erbringung von Entschädigungen über die Landesgrenzen hinweg für unsere Arbeitslosenversiche- rung unmöglich, denn unsere Leistungen sind eng mit dem Bemühen, eine Arbeit zu finden, verbunden. Es muss also darum gehen, zu kontrollieren, ob der Versicherte oder die Versicherte noch arbeitslos ist oder wieder eine Beschäfti- gung gefunden hat, wie es mit der Vermittlungsfähigkeit steht, ob und unter welchen Umständen eine Beschäftigung gesucht wird und gefunden werden kann usw. Und das ist auf Distanz nicht zu schaffen. Nur schwer kontrollierbar wären auch im Ausland erfüllte Versicherungsperioden, auf die sich die Betreffenden berufen könnten. Die Schweiz ist daher nicht in der Lage, die Verpflichtungen zu überneh- men, welche die Ratifikation dieses Übereinkommens mit sich bringen würde. Im Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussen- wirtschaftskommission, d.h. Mitte August 1983, war es übri- gens noch von keinem Staat ratifiziert. Das Übereinkommen Nr.158: Dieses Übereinkommen be- zweckt den Schutz der Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen; es schreibt vor, ausweichen Gründen gekün- digt werden darf. Die Gründe müssen in den Fähigkeiten oder eben Unfähigkeiten des Arbeitnehmers oder in seinem Verhalten liegen oder mit den Betriebserfordernissen belegt werden können. Jedenfalls darf nicht wegen gewerkschaftli- cher Tätigkeit gekündigt werden. Im weiteren bezieht sich die Übereinkunft auf die Ansprüche des Gekündigten im Hinblick auf die Sicherung seines Einkommens, Ansprüche nicht nur im Verhältnis zur Sozialversicherung, sondern auch gegenüber dem Arbeitgeber. Die ganze Materie bildet bei uns in der Schweiz Gegenstand eines Volksbegehrens, das von christlich-sozialer Seite angekündigt worden ist. Vorläufig ist aber die Rechtsordnung unseres Landes - Gesetzgebung und Rechtssprechung - auf diesem Gebiet noch von der Freiheit des Arbeitgebers geprägt, grundsätz- lich aus jedem ihm gutscheinenden Grund zu kündigen, vorausgesetzt, dass bestimmte Fristen eingehalten werden. Das Übereinkommen Nr.158 passt also sozusagen nicht in unsere «schweizerische Rechtslandschaft». Es wird Ihnen vom Bundesrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, und im Zeitpunkt der Sitzung Ihrer Aussenwirtschaftskommission war es auch erst von einem einzigen Staat, nämlich von Schweden, ratifiziert. Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission empfiehlt Ihnen, vom Bericht über die 68.Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz Kenntnis zu nehmen. Präsident: Sie haben stillschweigend vom Bericht Kenntnis genommen. #ST# 82.919 Interpellation Hefti EWG. Passiver Veredlungsverkehr CEE. Trafic de perfectionnement passif Wortlaut der Interpellation vom 9. Dezember 1982 Beim passiven Veredlungsverkehrwerden noch nicht fertig verarbeitete Textilien (Vorerzeugnisse) ins Ausland aus- und nachher von dort wieder eingeführt, um daselbst gewisse Arbeitsvorgänge vornehmen zu lassen, wie zum Beispiel das Ausrüsten oder das Konfektionieren. In der EWG wird namentlich gegenüber Ländern Nordafrikas und des Ostens aus Kostengründen der passive Veredlungsverkehr je länger je mehr beansprucht. Gemäss einer kürzlich in Kraft getrete- nen Verordnung der EWG sind fortan für den passiven Veredlungsverkehr praktisch nur noch solche Vorerzeug- nisse zugelassen, welche in der EWG selber hergestellt wurden. Zwar haben die Produkte der Schweizer Textilindu- strie dank des Freihandelsabkommens freien Zugang zum EWG-Markt, doch bleiben nun infolge der genannten Ver- ordnung aus der Schweiz stammende Vorerzeugnisse vom passiven Veredlungsverkehr ausgeschlossen. Dies muss dazu führen, dass zahlreiche Abnehmer im EWG-Raum davon absehen werden, weiterhin schweizerische Vorer- zeugnisse zu kaufen. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Frage zu beantworten : Ist der Bundesrat bereit, Verhandlungen mit der EWG aufzu- nehmen, damit sich die erwähnte Benachteiligung baldmög- lichst beseitigen lässt? Texte de l'interpellation du 9 décembre 1982 Dans le trafic susmentionné des textiles non terminés (pro- duits semi-ouvrés) sont exportés puis réimportés, après avoir subi à l'étranger certaines opérations telles que l'ap- prêt ou après y avoir été confectionnés. Dans les pays de la CEE, on recourt toujours davantage, pour des raisons de coût, au trafic de perfectionnement passif, notamment avec les pays d'Afrique du Nord et ceux de l'Est. Selon un règlement de la CEE récemment entré en vigueur, seuls sont pratiquement encore admis au trafic de perfectionnement passif les produits semi-ouvrés qui sont fabriqués dans un pays de la CEE. Sans doute, les produits de l'industrie textile suisse ont-ils, grâce à l'Accord de libre-échange, libre accès au marché de la CEE; toutefois, le Règlement susmentionné a pour conséquence que les produits semi-ouvrés prove- nant de la Suisse sont désormais exclus du trafic de perfec- tionnement passif. Cela conduira inévitablement de nom- breux clients dans les pays de la CEE à ne plus vouloir acheter des produits semi-ouvrés suisses.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Internationale Arbeitskonferenz. 68.Tagung Conférence internationale du travail. 68e session In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.036 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.09.1983 - 18:15 Date Data Seite 391-392 Page Pagina Ref. No 20 011 947 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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