83.034
CH_VB_001Ch Vb22.06.1983Originalquelle öffnen →
Constitutions cantonales. Garantie 881 N 22 juin 1983 der Volksabstimmung um die Gewährleistung ihrer ange- nommenen Verfassungsänderungen nachzusuchen. Dazu ist einmal zu bemerken, dass dieser hier geäusserte Wunsch so lange frommer Wunsch bleiben wird, als er nicht den Kantonen schriftlich zugeht. Ich hoffe, dass die Mittei- lung innert nützlicher Frist erfolgt. Wesentlich scheint mir nun aber doch der Grund, weshalb es zu dieser zurückhaltenden Bemerkung gekommen ist. Die Antwort gibt die Botschaft des Bundesrates auf Seite 5. Dort können Sie nachlesen, dass der Kanton Waadt am 6. Oktober 1982 vier Verfassungsänderungen unterbreitete, die durch Volksabstimmmungen vom 2. März 1980 - ich wiederhole: 2. März 1980 -, 30. November 1980, 14. Juni 1981 und 30. Dezember 1981 vorgenommen worden sind. Der Kanton Waadt liess sich also zweieinhalb Jahre, zwei Jahre und ein Jahr Zeit, bis er um die eidgenössische Gewährleistung nachsuchte. Das kommt keiner speditiven Erledigung gleich. Ich nehme an, dass in dieser Zeit wenig- stens teilweise diese Verfassungsänderungen ohne die Gewährleistung des Bundes in Kraft gesetzt worden sind. Nun liegt mir aber jede Polemik fern. Auf der anderen Seite müssen wir nämlich feststellen, dass die Bundesversamm- lung für die Erledigung dieses Geschäftes sich auch sage und schreibe acht Monate Zeit liess. Es soll also sowohl an die Adresse der Kantone wie auch an unsere eigene Adresse gerichtet, festgestellt sein, dass die beteiligten Parteien alles daran setzten sollten, um künftig eine spediti- vere Erledigung des Gewährleistungsverfahrens zu garan- tieren. Die Gewährleistungspflicht soll von jeder Seite ernst- genommen werden, und sie soll insbesondere nicht durch irgendwelche Verzögerungen illusorisch gemacht werden. Das ist die kurze Erkärung, die ich glaubte, zu diesem Geschäft abgeben zu dürfen. Oester, Berichterstatter: Materiell hat die Kommission, wie Sie dem kurzen schriftlichen Bericht entnehmen können, keinerlei Einwendungen gegen die Gewährleistung der in Frage stehenden Verfassungsänderungen von vier Kanto- nen zu erheben. Auf der Ebene des Verfahrens bzw. des Vorgehens stellt sich eine Frage, der eine gewisse grund- sätzliche Bedeutung zukommt, eben die von Herrn Frei auf- gegriffene Frage, wann das Begehren um eidgenössische Gewährleistung seitens der Kantone zu stellen ist. Welcher Kanton Anlass zu dieser Frage gegeben hat, ist nicht von Bedeutung. Das möchte ich unseren chers amis romands ausdrücklich sagen. Nach herrschender Lehre hat die Gewährleistung bloss deklaratorischen Charakter. Es ent- steht also in den meisten Fällen kein praktisches Problem, wenn die Kantone die neue Verfassungsänderung bereits vor der Gewährleistung anwenden. Erhebliche Probleme politischer Art würden aber entstehen, wenn die Eidgenos- senschaft die Gewährleistung nicht erteilen könnte, und das ist auch schon vorgekommen. Deshalb glauben wir, darauf hinweisen zu können, dass die Kantone ohne Verzug, jedenfalls vor Inkraftsetzung der geänderten Bestimmun- gen, um die eidgenössische Gewährleistung nachsuchen sollten. Auch wenn keine ausdrückliche Norm eine genaue Frist setzt, ist es eine Frage der Achtung vor unserer Bun- desverfassung, dass rasch um die Gewährleistung nachge- sucht wird. Die drei anderen Kantone, deren Verfassungs- änderungen wir hier ja zu gewährleisten haben, haben das innert 8, 9 oder 30 Tagen getan. Das ist eine Frist, die - wie mir scheint - als ordnungsgemäss bezeichnet werden kann. Aubert, unserer früherer Ratskollege, der als einziger die Gewährleistung in seinem Lehrbuch umfassend behandelt, schreibt dazu wörtlich: «Mais si les autorités cantonales tar- dent à remplir leur devoir de présentation, elles y seront invitées par les Chambres.» Herr Frei hat sich also zu Recht für die umgehende Gewährleistung eingesetzt; anderer- seits ist es an uns, dafür zu sorgen, dass diese innert weni- ger Monate beschlossen wird und die Kantone dann nicht lange darauf warten müssen. Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, Art. 1, 2 Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 76 Stimmen c (Einstimmigkeit) An den Bundesrat - Au Conseil fédéral Schluss der Sitzung um 12.40 Uhr La séance est levée à 12 h 40
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie SO, GR, VD, GE In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.034 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 880-881 Page Pagina Ref. No 20 011 486 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.