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CH_VB_001Ch Vb06.06.1984Originalquelle öffnen →
Organisation militaire. Révision 2486 juin 1984 victimes (N 4. 3. 80, E 18. 6. 80, postulat des deux conseils). Il n'est pas fait d'autre proposition. Zustimmung - Adhésion Motion Hänsenberger Wortlaut siehe Seite 243 hiervor Texte voir page 243 ci-devant Le président: Mme Meier Josi a proposé d'accepter la motion Hänsenberger sous forme d'un postulat. En vertu de l'article 28 de notre règlement, cela ne peut intervenir que lorsque l'auteur de la motion donne son accord. Hänsenberger: Ich hätte vorab gerne die Stellungnahme des Bundesrates zu dieser Motion gehört. Bundesrat Friedrich: Herr Hänsenberger verlangt mit seiner Motion, dass die Entschädigung der Opfer von Gewaltver- brechen mit geringstem gesetzgeberischem und administra- tivem Aufwand durchgeführt wird. Ich nehme diese Forde- rung ohne weiteres entgegen. Es ist auch mein Wunsch. Ich habe den Bundesrat an der Sitzung vom Montag kurz dar- über informiert, dass mit einer solchen Motion zu rechnen sei. Es ist keine ausdrückliche Opposition erhoben worden. Aber der Bundesrat konnte natürlich keinen Beschluss fas- sen, weil die Motion ja noch gar nicht vorlag. Ich bin allerdings ein bisschen skeptisch, ob der Vorstoss in Form der Motion nun wirklich richtig und notwendig ist. Eine Motion muss nachher noch vor den Nationalrat, muss dort behandelt und genehmigt werden. Der Vorstoss würde also beide Räte mit einer wahrscheinlich völlig unbestritte- nen Angelegenheit befassen. Um Ihnen eine gewisse Vor- stellung zu geben, wie wir das Bundesgesetz etwa sehen, möchte ich Ihnen noch die folgenden Stichworte unter- breiten:
Die Aufgabenteilung Bund/Kantone ist in der Verfassung nicht abschliessend geregelt, sondern muss im Bundesge- setz festgelegt werden. Insbesondere muss jeder Kanton ein Beratungsorgan einsetzen.
Die Voraussetzungen der Entschädigung müssen genauer umschrieben werden.
Das Rückgriffsrecht bzw. Rückforderungrecht des entschädigenden Gemeinwesens muss präzisiert werden.
Gegen den Entscheid auf kantonaler Ebene wird die Beschwerde an eine eidgenössische Instanz zuzulassen sein, damit die Einheit der Rechtsprechung gewahrt ist.
Wenn der Bund Beiträge ausrichtet, dann müssen sie im Gesetz erwähnt und irgendwie umschrieben werden. Das wäre unseres Erachtens etwa der Mindestinhalt des Gesetzes. Der Auftrag, ein solches Gesetz zu erlassen, ergibt sich aus der Verfassung selber. Wir müssen das tun. Sie können nun diesem Auftrag eine bestimmte Richtung geben, wozu aber meines Erachtens auch ein Postulat genügen würde. Das müsste dann lediglich von Ihrem Rat behandelt werden. Aber da der Gesamtbundesrat, wie gesagt, noch nicht Stel- lung nehmen konnte, kann ich auch keinen formellen Antrag stellen. Ich glaube jedoch, dass das Postulat die Lage vereinfachen würde, zumal ich Ihnen zusichern kann, dass wir zusammen mit den Kantonen einen möglichst einfachen Weg suchen wollen. Hänsenberger: Es ging mir nicht darum, die Angelegenheit zu komplizieren, sondern - genauso, wie Herr Bundesrat Friedrich es gesagt hat - darum, bereits jetzt in eine bestimmte Richtung zu zeigen, damit wirklich die Kontakte auch mit privaten Organisationen gesucht werden. Ich habe von Anfang an geschwankt zwischen Postulat und Motion. Nach diesen Zusicherungen des Departementsvorstehers bin ich mit der Umwandlung einverstanden. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Begrüssung - Bienvenue Le président: Monsieur le Conseiller fédéral, vous représen- tez pour la première fois notre haut gouvernement devant notre Chambre, haute elle aussi. Dans votre discours du 14 décembre 1983 au Palais de Beaulieu à Lausanne, vous avez imaginé votre présentation devant l'Assemblée qui est enchantée de vous accueillir ce matin. Vous avez bien voulu déclarer notre conseil illustre et vous avez souhaité une admission en tant que membre ami. Tell est effectivement et chaleureusement celle-ci. Nous sommes sensibles à votre estime et nous vous assurons de la nôtre. Vous avez empoigné votre tâche nouvelle comme vous avez assumé et mené à bien vos tâches précédentes. La tâche est grande; votre engagement est total; il en va de même de notre confiance. Je l'affirme le plus cordialement du monde, autrement dit avec une cordialité, qualité Conseil des Etats! Tous nos vœux, Monsieur le Conseiller fédéral! M. Delamuraz, conseiller fédéral: Merci, Monsieur le Prési- dent! #ST# 83.018 Militärorganisation. Revision Organisation militaire. Révision Botschaft und Gesetzentwurf vom 28. Februar 1983 (BBI II, 462) Message et projet d'arrêté du 28 février 1983 (FF II, 486) Beschluss des Nationalrates vom 22. März 1984 Décision du Conseil national du 22 mars 1984 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Schönenberger, Berichterstatter: Das aus dem Jahre 1902 stammende, vom späteren General Wille entworfene Bun- desgesetz über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft soll, nachdem es schon verschiedentlich ergänzt und abgeändert worden ist, mit der heutigen Vor- lage im wesentlichen in fünf Teilbereichen korrigiert werden. Der Frauenhilfsdienst, FHD, soll aus dem Hilfsdienst heraus- gelöst, mit einem eigenen Status versehen und als militäri- scher Frauendienst, MFD, benannt werden. Ziel dieses Revi- sionspunktes ist die attraktive Gestaltung der Aufgabe der freiwillig in der Armee Dienst leistenden Frau. Der National- rat hat den militärischen Frauendienst dem Rotkreuzdienst gleichgestellt. Die Militärkommission schliesst sich dem Nationalrat an, obwohl in dieser Frage eine gewisse Kontro- verse entstanden ist, auf die ich bei der Beratung von Artikel 3bis zurückkommen werde. Ein zweiter Fragenkomplex betrifft die Verantwortlichkeit der Angehörigen der Armee. Neben den in der Militärorgani- sation niedergelegten Haftungsnormen finden sich solche auch im Bundesbeschluss über die Verwaltung der schwei- zerischen Armee. Teilweise stehen diese im Widerspruch zu denjenigen in der Militärorganisation. Beabsichtigt ist der systematische Zusammenzug dieser Normen auf Gesetzes- stufe, ohne die Einführung eigentlicher Neuerungen. Hinge- gen sollen Unklarheiten beseitigt und einige Anpassungen an die geltende Praxis vorgenommen werden. Der neue Artikel 52 schafft die Möglichkeit zur Verstärkung der Zivil- schutzkader, indem eine gewisse Anzahl von Offizieren, welche über 50 Jahre alt sind, dem Zivilschutz zur Verfü- gung gestellt werden. Diese Offiziere sollen im Zivilschutz
Juni 1984 249Militärorganisation. Revision als Vorgesetzte und Spezialisten eingesetzt werden. Sie leisten während der Zeit dieser Abkommandierung zum Zivilschutz keinen Militärdienst. Der Vorteil der vorgeschla- genen Lösung liegt darin, dass diese Offiziere dem Zivil- schutz während rund zehn Jahren zur Verfügung stehen. Dadurch kann das Verhältnis vom Ausbildungsaufwand zum Ausbildungsnutzen ganz wesentlich verbessert werden. Ein weiterer Revisionspunkt betrifft den Auslandeinsatz schweizerischer Armeeangehöriger. Solche Einsätze sollen in besonderen Fällen vom Bundesrat als Instruktionsdienst angerechnet werden können. Im Vordergrund stehen dabei Einsätze beim schweizerischen Katastrophenhilfskorps sowie die Teilnahme an Militärmissionen und internationa- len wehrsportlichen Wettkämpfen. Zur näheren Erläuterung darf ich auf die Erdbebenkatastrophe vom 29. November 1980 in Süditalien hinweisen. 33 Schweizer Wehrmänner stellten sich damals als Freiwillige des Katastrophenhilfs- dienstes zur Verfügung. Dass dieser Dienst aufgrund der heute gültigen Ordnung nicht als WK angerechnet werden konnte, wurde in der Öffentlichkeit als unbefriedigend, ja gar als stossend empfunden. Es soll daher mit der Neurege- lung die Möglichkeit geschaffen werden, in ähnlichen Fällen eine befriedigende Lösung anbieten zu können. Schliesslich soll die Einführung des PISA, des Personalin- formationssystems der Armee, eine rationellere Erledigung der Kontrollführungsarbeiten ermöglichen. Daraus können nicht nur die truppenverwaltenden Bundesämter und die Militärverwaltungen der Kantone, sondern auch die Kom- mandanten aller Stufen sowie die Armeeführung für Pla- nungsaufgaben im heeresorganisatorischen Bereich Nutzen ziehen. Der Datenschutz verlangt aber eine klare Rechts- grundlage, die mit der Teilrevision der Militärorganisation geschaffen wird. Das sind die fünf Hauptpunkte. Daneben gibt es eine Anzahl weiterer Änderungen, die, mindestens im Verhältnis zu den genannten fünf Problemkreisen, eher von untergeordneter Bedeutung sind und die ich hier nicht wiederholen will. Gestatten Sie mir noch, dass ich auf einen Wunsch der Redaktionskommission hinweise. Diese will die Militärorga- nisation als Bundesgesetz über die Militärorganisation bezeichnen, und sie wird in der Vorlage für die Schlussab- stimmung diese Änderung vor Artikel 1 einfügen. Dagegen ist seitens der Militärkommission nichts einzuwenden, han- delt es sich doch tatsächlich um ein Bundesgesetz, auch wenn es bisher stets lediglich als Militärorganisation bezeichnet worden ist. Im Namen der einstimmigen Militärkommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Ingress, Art. Ibis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l préambule, art. 1 b " Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Art. 3bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 3"" Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Schönenberger, Berichterstatter: Nach einer grosseri Rede- schlacht hat sich der Nationalrat dafür entschieden, die Angehörigen des Rotkreuzdienstes den Angehörigen des Militärischen Frauendienstes gleichzusetzen. Der Grund für die heute wieder aufgeflackerte Diskussion um diesen Punkt liegt in der Befürchtung der Militarisierung der Frau. Diese Befürchtung ist jedoch überflüssig, denn niemand strebt dies an. Es ist aber nicht zu übersehen, dass Krankenschwe- stern, Ärztinnen und Apothekerinnen im Rotkreuzdienst die genau gleichen Funktionen erfüllen wie ihre männlichen Berufskollegen es als Wehrmänner tun. Schon aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, sie aus dem Hilfsdienststatuts herauszunehmen. Das Schweizerische Rote Kreuz hat uns mitgeteilt, dass es keine Einwendungen zu erheben habe gegen die Entlas- sung des Rotkreuzdienstes aus dem HD-Status. Hingegen müsse es auf einer klaren Abgrenzung der beiden Dienst- zweige - Militärischer Frauendienst einerseits und Rot- kreuzdienst andererseits - beharren. Es hat daher vorge- schlagen, die besondere rechtliche Situation des Rotkreuz- dienstes im Unterschied zum Frauendienst in der Armee im Gesetz klar festzuhalten. Ferner wurde beantragt, ins Gesetz einen Zusatzartikel aufzunehmen, der festzuhalten hätte, dass Bewerberinnen für den Rotkreuzdienst sich im Alter von 18 bis 35 Jahren zu befinden und den fachlichen Anfor- derungen zu genügen hätten, dass der Rotkreuzdienst den Militärgesetzen und Vorschriften zu unterstellen sei und der Bundesrat die Einzelheiten zu regeln habe. Eine Überprüfung dieser Argumentation durch die Kommis- sion führte zum Ergebnis, dass bereits die Ihnen vorgeschla- gene Lösung klar unterscheidet zwischen Militärischem Frauendienst und Rotkreuzdienst; gemäss Artikel 26 des ersten Genferabkommens vom 12. August 1949 zur Verbes- serung des Loses der Verwundeten und Kranken und der bewaffneten Kräfte im Felde ist das vom Schweizerischen Roten Kreuz für die Unterstützung des Sanitätsdienstes zur Verfügung gestellte Personal den Militärgesetzen und -Vor- schriften unterstellt. Eine Änderung der Militärorganisation würde also keine Neuerung bringen in bezug auf die rechtli- che Situation der Mitglieder des Rotkreuzdienstes. Das Alter für den Eintritt in den Rotkreuzdienst ist bereits in der Verordnung des Bundesrates vom 17. November 1982 gere- gelt, die am I.Januar 1983 in Kraft getreten ist. An eine Änderung dieser Verordnung ist nicht gedacht. Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission, es bei der nationalrätlichen Fassung bewenden zu lassen und der Gleichstellung des Rotkreuzdienstes mit dem Militäri- schen Frauendiehst zuzustimmen. Jagmetti: Ich hätte Ihnen gern zu Artikel 3bis einen zusätzli- chen Absatz mit folgendem Wortlaut beantragt: «Die Ange- hörigen des Militärischen Frauendienstes werden für Aufga- ben eingesetzt, die keinen Gefechtsauftrag einschliessen.» Wenn ich auf die Einreichung dieses Antrages verzichte, so nur deshalb, weil bei seiner Annahme eine Differenz zum Nationalrat entstehen würde, obwohl in der Sache wahr- scheinlich keine Differenz besteht. Indessen fällt mir der Verzicht auf den Antrag nicht ganz leicht, weil es hier um eine Frage geht, die nach meiner Überzeugung ein grund- sätzliches Problem zum Inhalt hat, das vom Gesetzgeber entschieden werden sollte. Die Formulierung betrifft nicht die Bewaffnung. Ich ver- stehe, dass der Bundesrat dort einen gewissen Spielraum haben will, um gegebenenfalls den Selbstschutz sichern zu können. Die Formulierung betrifft auch nicht die Einteilung in eine Kampfeinheit; denn es wäre durchaus denkbar, dass eine Frau beispielsweise die Funktion einer Rechnungsfüh- rerin an einem solchen Ort erfüllen würde. Hingegen will ich nicht und wollen Sie sicher auch nicht, dass die Angehöri- gen unseres Militärischen Frauendienstes als Füsilierinnen oder als Panzergrenadierinnen ausgebildet werden. Solche Tendenzen waren im Ausland an gewissen Orten festzustel- len, wo die Frauen in die Gefechtsschulung einbezogen werden. Ich bin überzeugt, dass wir alle diese Entwicklung in der Schweiz nicht wollen. Die Frauen leisten in unserer Armee ganz hervorragende Dienste. Sie erfüllen dort Aufgaben, für die wir ihnen sehr
Organisation militaire. Révision 250 6 juin 1984 dankbar sein dürfen. Ich möchte an dieser Stelle meiner persönlichen Dankbarkeit für diesen freiwilligen Einsatz von Frauen zugunsten unseres Gemeinwesens Ausdruck geben. Die Frauen, die sich ciafür einsetzen, wünschen einen Auf- trag, der ihrem Engagement entspricht. Dem sollen wir jetzt und auch in Zukunft Rechnung tragen. Alle von mir konsultierten derzeitigen und ehemaligen Ange- hörigen des Frauenhilfsdienstes - meine Frau selbstver- ständlich eingeschlossen - waren der Meinung, dass die Formulierung im Gesetz wünschbar wäre und dass sie das im Selbstverständnis des FHD begrüssen würden. Es betrifft insbesondere auch eie Präsidentin des Schweizerischen FHD-Verbandes. Aber wie gesagt, ich will deswegen nun nicht ein Differenzbereinigungsverfahren auslösen, nach- dem ich doch annehme, dass letztlich sowohl in unserem Rat wie im Nationalrat die Meinungen in dieser Sache gleich lauten wie meine. Hingegen hätte ich gerne von Herrn Bun- desrat Delamuraz eine ausdrückliche Bestätigung, dass die- ser Gefechtsauftrag jetzt und in Zukunft ausser Diskussion steht, damit das auch in den Materialien festgehalten ist. Frau Meier Josi: Ich bitte Sie um Entschuldigung, wenn ich heute zum zweitenmal das Wort ergreife. Es hängt damit zusammen, dass ich 37 Jahre im Rotkreuzdienst eingeteilt war. Sie können daraus errechnen, wie alt ich bin und wie jung ich eingetreten bin! (Heiterkeit) Anlässlich einer Radiodebatte unter den Bundesratsparteien im Vorfeld der letzten Abstimmungen hat ein so versierter Politiker wie Herr Hubacher auf eine Frage nach der Organi- sation des Rotkreuzdienstes geantwortet: «Ich glaube, es ist keine Schande, wenn man sagt, man weiss nicht alles. Das ist jetzt so eine Spezialfrage, wo ich also ein wenig ins Schwimmen komme.» Es fehlt vielfach nur deshalb am Verständnis für die Ar liegen des Rotkreuzdienstes, weil sein Einsatz und seine Organisation nicht bekannt sind. Deshalb möchte ich einiges erläutern. Es ist ganz eindeutig so, wie Herr Jagmetti eben gesagt hat: Weder im Frauenhilfsdienst noch im Rotkreuzdienst wollen wir - und ich glaube da für 99 Prozent zu sprechen - auch nur an einen Kampfauftrag denken. Es besteht auch von der schweizerischen Gesamtverteidigung und von der Armee her kein Bedürfnis nach solchen Einsätzen. Es ist organisa- torisch sogar ein Unsinn, daran zu denken. Es wäre wider die Anliegen dieses Kampfauftrages, die Frau da einsetzen zu wollen, weil sie in der entscheidenden Altersstufe sowieso naturgemäss zu einem Viertel ausfällt. Von da her gesehen ist die Situation also klar. Es ist auch nicht etwa so, dass die Rotkreuzangehörigen, die eine Gleichstellung mit dem Frauenhilfsdienst verlan- gen, sich militarisieren wollen. Der Rotkreuzdienst steht, wie Kollege Schönenberger eben gesagt hat, ohnehin unter ganz speziellen Bestimmungen, die nötig sind, um seinen humanitären Einsatz überhaupt zu erhalten. Er ist aber tatsächlich funktionell integriert in der Sanität. Wir haben da Kolonnen von Männern, die zusammen mit Detachementen von Frauen Dienst tun von morgens früh bis abends spät, während der ganzen Ergänzungsdienste und für die ganze Dauer der Einsätze. Da ist es doch sinnvoll, dass diese Frauen die gleichen Rechte haben, wenn sie einmal einge- setzt sind, wie die Männer, dass sie die gleichen Möglichkei- ten erhalten und dass sie nicht irgendwie als eine sekundäre Gruppierung gelten. Dies um so mehr, als sie eben in der Regel zu rund 75 Prozent spezialisiert, vorbereitet sind für ihren Einsatz, besonders das ganze paramedizinische Per- sonal. Es ist auch so, dass diese Frauen nicht ersetzt werden könnten durch Männer, denn es gibt zahlenmässig nur sehr wenig Männer im Krankenpflegepersonal. Die weiblichen Rotkreuzangehörigen sind also in der Sanität unentbehrlich. Auf der ändern Seite gibt es jetzt Gruppen des Frauenhilfs- dienstes, die ebenfalls in der Sanität eingeteilt werden. Diese Frauen wollen Sie auf alle Fälle durch die neue Rege- lung besser stellen. Wir dürfen aber nicht Frauen, die neben- einander Dienst tun, verschieden stellen. Es ist daher nötig, dass Sie beide Gruppen (FHD und RKD) den Schritt zur Neuregelung gleichzeitig machen lassen. Ich kann Ihnen versichern, dass alle im Rotkreuzdienst eingesetzten Frauen diese praktische Gleichsetzung wünschen, dass sie aber damit keineswegs aus ihrer Rolle als Rotkreuzangehörige heraustreten wollen. Ich erinnere Sie daran, dass dieser Rotkreuzdienst 30 Jahre älter ist als der Frauenhilfsdienst der schweizerischen Armee. Er tut seine Arbeit ohne grosse Umtriebe, ohne grossen Lärm. Geben Sie diesem Dienst, was ihm gebührt, nämlich die formale Gleichberechtigung. Sie machen ihn damit nicht militärischer, als er ist. Schönenberger, Berichterstatter: Ich danke Frau Meier für die eben dargelegten Ausführungen. Sie kann ja, wie sie gesagt hat, aus voller Erfahrung schöpfen. Ich habe dazu nichts mehr beizufügen. Ich möchte mich aber noch ganz kurz äussern zum Votum des Herrn Jagmetti, das er schon in der Militärkommission dargelegt hat. Der Militärische Frauendienst ist geregelt in der Truppenor- ganisation, und für jedes Mitglied der Kommission war es absolut selbstverständlich, dass die Frau nicht zur Kämpfe- rin werden soll und darf. Darüber herrschte und herrscht überhaupt keine Meinungsverschiedenheit. Ich muss Ihnen aber sagen: Der Verzicht des Herrn Jagmetti, in dieser Frage einen entsprechenden Antrag zu stellen, dürfte ihn doch nicht allzu viel Überwindung gekostet haben. Denn wenn man bedenkt, dass sein Antrag in der Kommission mit allen zu seiner Stimme abgelehnt worden ist, hätte auch keine grosse Gefahr bestanden, dass in diesem Rat eine Differenz zum Nationalrat heraufbeschworen worden wäre. M. Delamuraz, conseiller fédéral: Par cet article 3"* nou- veau, le Conseil fédéral veut donner aux femmes qui font du service militaire un statut égal à celui des hommes. Telle est son intention et il n'en a pas d'autre: permettre aux femmes de participer d'une manière plus large et plus complète aux différentes activités de l'arnée; ne plus parler, à propos d'elles, de service complémentaire; ne plus les confiner dans un rôle limité et dans une fonction en quelques sorte secondaire. La portée de cet article 3 bla a pu être encore étendue par l'amendement adopté par le Conseil national, qui met les femmes faisant partie du Service Croix-Rouge au bénéfice d'un statut comparable à celui des femmes enrôlées dans le Service féminin de l'armée (auparavant Service complémen- taire féminin). Nous pensons que cet élargissement, qu'il était difficile de concevoir au moment de la présentation du message mais qu'il était tout à fait possible d'admettre en 1984 - les circonstances ayant changé - est intéressant, et que le Conseil des Etats serait bien inspiré d'en décider comme l'a fait le Conseil national. Ainsi que l'a dit le rapporteur de votre commission, les dispositions de l'article 3 bIS n'impliquent en aucun cas une espèce de «militarisation» de la femme car le principe essentiel demeure: le service féminin, qu'il s'agisse du Ser- vice féminin de l'armée proprement dit ou du Service Croix- Rouge, reste fondé sur le volontariat, et la modification que nous vous proposons d'apporter à la loi sur l'organisation militaire ne change évidemment rien du tout à ce principe. Encore faut-il le préciser, puisque ce projet a donné lieu à toutes sortes d'interprétations, de procès d'intention ou de sollicitations de l'idée du gouvernement. J'en viens à l'intervention de M. Jagmetti et lui réponds qu'il n'a jamais été question et qu'il ne sera jamais question de faire participer les femmes à des combats. Personne d'ail- leurs, lors de la procédure de consultation à propos de cette modification de la loi, n'en a eu l'idée ou n'a fait au Départe- ment militaire fédéral le procès d'intention de vouloir s'en- gager dans une telle voie. Au demeurant, il sera possible d'établir très clairement dans la loi sur l'organisation des troupes, dont les modifications sont régulièrement sou- mises au Parlement, que des fonctions combattantes au sens strict du terme ne seront pas conférées aux femmes qui font partie soit du Service féminin de l'armée, soit du Service Croix-Rouge. Cela est précisé, cela est clair et vous ne devez éprouver aucune crainte à cet égard.
Organisation militaire. Révision 2526 juin 1984 Art. 26bis, 27 Abs. 3,31 Ziff. 4,32,38 Ziff. 5,6,7,42 Abs. 1,44, 51 Abs. 2, 52, 63 Abs.1, 65 Abs. 2, 67, 68 Abs. 2, 71 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.26 blt , 27 al. 3, 31 eh. 4, 32, 38 eh. 5, 6, 7, 42 al.1, 44, 51 al. 2, 52, 63 al.1, 65 al. 2, 67, 68 al. 2, 71 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Art. 91 Abs.1 2. Satz, 107 Abs. 2 Antrag der Kommission Aufgehoben Art. 91 al.1 2* phrase, 107 al. 2 Proposition de la commission Abrogés Schönenberger, Berichterstatter: Der Wortlaut des Artikels 91 findet sich nicht in der Vorlage. Er lautet wie folgt: «Die Bewaffnung und persönliche Ausrüstung bleibt in der Regel während der ganzen Dienstzeit in den Händen des Mannes, der verpflichtet ist, sie in gutem Zustande zu erhalten. Der Mann haftet für schuldhaften Verlust oder Beschädigung.» Das ist der Artikel 91 Absatz 1, den der Bundesrat zu strei- chen beantragt. Die Kommission beantragt Ihnen - entge- gen der bundesrätlichen Vorstellung - nur den zweiten Satz des Artikels 91 Absatz 1 zu streichen. Es liegt hier nämlich eine Differenz vor zwischen den Ausführungen in der Bot- schaft auf Seite 17 und dem im Entwurf vorgeschlagenen Streichungsantrag. Die Haftung ist jetzt neu geregelt in Artikel 26 Absatz 2 und 3, und zwar haftet der Wehrmann nur noch bei grober Fahrlässigkeit und bei Absicht, allerdings unter umgekehrter Beweislastverteilung. Der zweite Satz von Artikel 91 Absatz 1, «Der Mann haftet für schuldhaften Verlust oder Beschädigung», ist daher zu streichen, weil in diesem Satz jegliches Verschulden - also auch leichte Fahr- lässigkeit - eingeschossen ist. Damit würde ein Wider- spruch zu Artikel 26 Absatz 2 und 3 entstehen. Das hat der Nationalrat offensichtlich übersehen, und wir müssen des- halb diese Korrektur vornehmen, wodurch leider eine Diffe- renz entsteht. Hingegen ist der erste Satz, den ich Ihnen gelesen habe, «Die Bewaffnung und persönliche Ausrü- stung bleibt in der Regel während der ganzen Dienstzeit in den Händen des Mannes, der verpflichtet ist, sie in gutem Zustand zu erhalten», stehen zu lassen, weil sonst eine wesentliche Verpflichtung der Angehörigen der Armee aus der Militärorganisation ersatzlos herausgestrichen würde. Gesamthaft gesehen ist diese Lösung notwendig, um nicht neue Widersprüche im Bundesgesetz zu schaffen. M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je dois reconnaître que les travaux de la commission du Conseil des Etats ont permis de dégager une erreur d'interprétation et de présen- tation du message. En conséquence, nous devons nous rallier à la proposition présentée par cette commission, ce qui implique le renvoi, pour cette petite question, au Conseil national, avec l'espoir que cette divergence minime puisse être réglée durant cette session encore. Ce projet étant eji gestation depuis très longtemps, nous aurions enfin besoin de textes clairs qui nous permettent de construire les nou- velles structures dont nous avons parlé. En conclusion, je perse que, concernant ce point précis, au cas où vous vous rallieriez à la proposition de la Commis- sion du Conseil des Etats, qui recueille l'approbation du Conseil fédéral, cela signifierait une brève navette entre les deux conseils. Le président: Je remercie M. Delamuraz, conseiller fédéral. En ce qui concerne le texte français de l'article 91, je tiens à faire observer qu'il ne s'agit pas ici de la deuxième phrase de cet article, mais de la troisiène, étant donné que la première phrase du texte allemand est traduite par deux phrases dans la version française. Angenommen - Adopté Art. 116 Abs. 4,121 Abs. 4,122bls, 128,129,132,135 Abs. 2, 136,138,140,147 Abs. 3,150 Abs. 2,151,152,156,161,168 Abs. 1,220, Ziff. 11 bis IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art.116al.4,121 al. 4,122"", 128,129,132,135 al. 2,136,138, 140,147 al. 3,150 al. 2,151,152,156,161,168 al.1,220, eh. Il à IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national Schluss der Sitzung um 9.40 Uhr La séance est levée à 9 h 40
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Militärorganisation. Revision Organisation militaire. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.018 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.06.1984 - 08:00 Date Data Seite 248-252 Page Pagina Ref. No 20 012 650 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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