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Ouvrages militaires et acquisitions de terrain 1254 N 27 septembre 1983 für den Bau eines Waffenplatzes in Rothenthurm, sondern viel eher die politische Tragweite des Geschäftes erfordern eine etwas ausführlichere Behandlung. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft ausführt, ist mit der Realisierung der Truppenordnung 1961 die Zahl der mechanisierten Einhei- ten sprunghaft von 33 auf 90 angestiegen. Aus Platzgründen konnten auf dem Waffenplatz Thun nebst den Schulen der Versorgungs- und Reparaturtruppen nur noch die mechani- sierten Schulen ausgebildet werden. Für die Leichten Trup- pen mussten Standorte ausserhalb Thun gesucht werden. So entschloss man sich im Jahre 1965, eine neue Rekruten- schule der Leichten Truppen in Schwyz in einer Gemein- deunterkunft unterzubringen. Mangels Platz und Ausbil- dungsmöglichkeiten wurden zusätzliche Standorte - Gold- au und Rothenthurm - miteinbezogen. Im Gegensatz zu den meisten Rekruten- und Unteroffiziersschulen verfügt diese Schule über keine Kaserne mit ausgebauten Übungsplätzen. Die Unterbringung der Einheiten und die Ausbildungsver- hältnisse sind mit denjenigen in Wiederholungskursen zu vergleichen. Dadurch und durch die starke Dezentralisie- rung der Schule sind Dienstbetrieb und Ausbildung stark erschwert. Dies veranlasste die zuständigen Instanzen des EMD und der Kantone Schwyz und Zug, bereits Ende 1973 eine Pla- nungskommission einzusetzen, wobei aufgrund der beson- deren Interessenlage dem Kanton Schwyz die Führung überlassen wurde. Diese vielköpfige Planungskommission, in der die Vertreter der beteiligten Kantone und Gemeinden, die bodenbesitzenden Korporationen und Genossenschaf- ten, die Vertreter der Forstwirtschaft, des Meliorationswe- sens, des Naturschutzbundes und zwei Vertreter des EMD Einsitz nahmen, leistete eine ausserordentlich gründliche und speditive Arbeit. Sie lieferte ihren Bericht an den Regie- rungsrat des Kantons Schwyz im Dezember 1974 ab. Ausge- hend von den Zielvorstellungen für einen definitiven Waffen- platz, nämlich Unterkunft- und Ausbildungsmöglichkeiten für vier bis fünf Kompanien zu schaffen, wurden vier Varian- ten für Übungs- und Schiessplätze einer eingehenden Prü- fung nach militärischen und zivilen Gesichtspunkten unter- zogen. Die Varianten 1 bis 3 wurden aus folgenden Gründen abge- lehnt: Wegfall von relativ gutem Weid- und Alpgelände in Dorfnähe, starke Lärmimmissionen, Beeinträchtigung des Tourismus, umfangreiche Waldrodungen und teilweise starke Beeinträchtigung der Naturschutzzone. Die Variante 4 wurde als eine militärisch sehr gute Lösung bezeichnet, die auch aus ziviler Sicht günstige Vorausset- zungen habe. Aus den Schlussfolgerungen des Berichtes der Planungskommission an den Regierungsrat des Kan- tons Schwyz zitiere ich lediglich folgendes: «Aufgrund ihrer Abklärungen ist die Planungskommission zur Auffassung gelangt, dass nur die Schaffung eines eigentlichen Waffen- platzes in Rothenthurm, bestehend aus den Kasernenanla- gen für eine ganze Rekrutenschule samt den erforderlichen Ausbildungsanlagen und dem entsprechenden Übungsge- lände, in Erwägung zu ziehen ist. Teillösungen, welche die Unterbringung des Gros oder von Teilen einer Rekruten- schule ausserhalb von Rothenthurm, das gesamte Übungs- gelände aber in dieser Gemeinde vorsehen würden, wären von vornherein abzulehnen.» Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erhob dann am 14. April 1975 die Schlussfolgerung der Planungskommis- sion, ergänzt noch durch die Forderung der in der Vernehm- lassung begrüssten Körperschaften und Behörden, zum Beschluss. Der Regierungsrat des Kantons Zug nahm sei- nerseits in zustimmendem Sinne Kenntnis von diesem Bericht und schloss sich der Auffassung der Regierung des Kantons Schwyz an. Nachdem in der Zwischenzeit eine Landerwerbskommission eingesetzt und die Grundlagen für den Landerwerb und Strukturanpassungsmassnahmen geschaffen worden waren, wurde 1978 eine Vereinbarung zwischen den Kanto- nen Schwyz und Zug und der Eidgenossenschaft betreffend Schaffung und Betrieb eines Waffenplatzes in den Gemein- den Rothenthurm und Oberägeri abgeschlossen. Die aus- führlich gehaltene Vereinbarung enthält Bestimmungen über die gebietsmässige Abgrenzung und die Grobkonzep- tion des Waffenplatzes gemäss Variante 4 des Berichtes der Planungskommission, weiter dann Bestimmungen über den Waffeneinsatz und Übungsbetrieb, über die Sicherstellung des Geländes und die Bewirtschaftung und Verpachtung, über Bauten und Strassen, über Sportanlagen und Anlässe, über Schiess- und Infrastrukturanlagen und über Arbeitsver- gebungen und Lieferungen. In dieser Vereinbarung geht es vor allem darum, die Inter- essen der Bevölkerung und die Landschaft möglichst zu schützen und den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie den Korporationen und dem Naturschutz ein weitge- hendes Mitspracherecht einzuräumen. In diesem Zusammenhang darf festgehalten werden, dass es die Regierungen der Kantone Schwyz und Zug bestens verstanden haben, ihre Interessen im Rahmen dieser Ver- einbarung zu wahren, und dass die Eidgenossenschaft zu einer grosszügigen Zusammenarbeit Hand geboten hat. Die eidgenössischen Räte haben sich seit 1976 schon vier- mal mit Rothenthurm befasst: Am 1. September 1976 nahm das Parlament Kenntnis vom Bericht über den Stand und die Planung auf dem Gebiet der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee (in diesem Bericht ist Rothenthurm aufgeführt). Am 28. Februar 1979 bewilligte das Parlament einen Kredit von 20 Millionen Franken für Landerwerb. Der wesentlichste Teil des Kredites war für den abschliessenden Landerwerb für den geplanten Waffenplatz Rothenthurm und die damit zusammenhängenden Strukturverbesserungsmassnahmen bestimmt. Am 23. April bewilligte das Parlament wiederum bei der Behandlung der Botschaft über militärische Bauten und Landerwerb einen Kredit von 15 Millionen Franken für Land- erwerb. Ein Teil davon war wiederum für Rothenthurm be- stimmt. Am 16. September 1981 nahm das Parlament erneut Kennt- nis von einem Bericht über den Stand und die Planung auf dem Gebiet der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze der Armee; betreffend Rothenthurm wurde wiederum die Not- wendigkeit eines neuen Waffenplatzes für die Leichten Truppen als Ersatz für das Provisorium im Räume Schwyz- Rothenthurm-Goldau hervorgehoben. Der Vollständigkeit halber seien noch die übrigen begleiten- den Ereignisse um die Verwirklichung des Waffenplatzes Rothenthurm stichwortartig erwähnt: 1975: erste negative Konsultativabstimmung in Rothen- thurm; 1978: Gründung der Arbeitsgemeinschaft gegen den Waf- fenplatz Rothenthurm; 1980: zweite ablehnende Konsultativabstimmung in Rothen- thurm; 1981: Ablehnung einer Motion im Kantonsrat Schwyz mit dem Auftrag an die Regierung, sich dem Projekt zu wider- setzen ; 1982: Ablehnung des Landverkaufs durch die Korporation Ober-Aegeri. Gründung der Arbeitsgemeinschaft Pro Rothenthurm und Waffenplatz; 1983: Start der Rothenthurm-lnitiative, die in der Zwischen- zeit eingereicht wurde. Ihre Militärkommission bejaht die militärische Notwendig- keit des Waffenplatzes Rothenthurm. Diese Notwendigkeit ist auch erwiesen, wenn die Rekrutenbestände ab Mitte der achtziger Jahre absinken. Die Zahl der Kompanien wird dabei kaum Änderungen erfahren. Das abgeänderte Projekt ist zudem auf die reduzierten Rekrutenzahlen der neunziger Jahre ausgerichtet. Es trifft nicht zu, dass bestehende Waf- fenplätze unterbelegt sind und dass deswegen auf den Waf- fenplatz Rothenthurm verzichtet werden kann. Dieses Jahr mussten in den Frühjahrsschulen 12 - und im Sommer sogar 25 Rekrutenkompanien - wegen Platzmangels in den Kasernen in Gemeindeunterkünften untergebracht werden. Die Kapazität eines Waffenplatzes richtet sich nicht nach der Anzahl Rekruten, die ausgebildet werden. Auch auf anderen Waffenplätzen werden die reduzierten Rekrutenzahlen
Ouvrages militaires et acquisitions de terrain1256 N 27 septembre 1983 Vertrag zwischen dem EMD und den übrigen Institutionen. Der Kanton Schwyz hat Dr. Meyer ersucht, einen Vorschlag für ein definitives Schutzobjekt in diesem Gebiet auszuar- beiten, und hat mit ihm zu diesem Zweck einen entspre- chenden Vertrag abgeschlossen, was eine gute Koordina- tion zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten ermöglicht. Für die Kommissionssitzung lag für das bereinigte Projekt über das Aufklärungsgelände eine entsprechende [Beurtei- lung aus der Sicht des Naturschutzes vor. Herr Dr. Meyer nahm selbst an dieser Sitzung teil. Aus Zeitgründen kann ich nicht auf alle Details, auf die Beurteilung durch den Natur- schutzfachmann eingehen, möchte aber doch auf die wich- tigsten Folgerungen hinweisen: Im Bereiche des Ägeririeds, d. h. im nördlichen Teil des Aufklärungsgeländes, geht die vom Benutzer gemachte Konzession wesentlich über die vom Naturschutz aufge- stellte Minimalforderung hinaus. Dadurch wird es auch möglich, den innerhalb des Perimeters liegenden wertvollen Teil des Ägeririeds als Ganzes zu schützen. Als Fazit lässt sich festhalten, dass das vorliegende Projekt der Forderung des Naturschutzes weitestgehenc nach- kommt, sie im besonders wertvollen Bereich des Ägeririeds sogar übertrifft. Sowohl die botanisch als auch die zoolo- gisch bedeutsamen Flächen sind in den jetzt bezeichneten Sperrzonen erhalten. Für die Hochmoorebene Rothen- thurm/Biberbrugg als Ganzes erfüllen die nunmehr bezeich- neten Sperrzonen, namentlich für die grossflächige Zone im Ägeriried, die wichtige Funktion einer Pufferzone gegen die oberhalb gelegenen intensiver bewirtschafteten Flächen. Der Naturschutzbeauftragte führte vor der Kommission wei- ter aus, dass, wenn man vom Kasernengelände absieht, nun ein Drittel des Geländes mit einem Betretungsverbot und Bauverbot belegt wird. Damit sind nun praktisch alle schüt- zenswerten Gebiete geschützt. Das Gelände, das nicht in den Sperrzonen liegt, könne voll und ganz durch das; Militär beansprucht werden. Im Aufklärungsgelände werden heute 61 Prozent des Areals als Futterwiesen benutzt. Diese Wiesen befinden sich auch im Moorgebiet und werden zwei- oder dreimal im Jahr geschnitten und gedüngt. Diese Gebiete können auch nach Verwirklichung des Waffenplatzes noch landwirtschaftlich genutzt werden. Zwischen Landwirtschaft und Naturschutz bestehen zweifel- los Interessengegensätze. Unsere Kommission ist über- zeugt, dass das Militär in vielen Fällen der beste Garant für die Wahrung der landschafts- und naturschützerischen Interessen ist. Das beweisen zahlreiche Fälle einer ausge- zeichneten Zusammenarbeit mit dem Naturschutz auf Waf- fen- und Schiessplätzen. Zusammenarbeit mit dem Naturschutz auf Waffen- und Schiessplätzen. Zur Illustration nenne ich einige Beispiele. Frauenfeld: Erhaltung eines bereits bekannten Naturschutz- gebietes auf dem bundeseigenen Waffenplatz. Gotthard/Val Canaria: gemeinsam erarbeitetes Nutzungskonzept im Ver- tragsgebiet. Reppischtal/Zürich: Ausscheidung eines Teils des Waffenplatzarealsals Naturschutzzone. Thun: Ausschei- dung und Unterschutzstellung einesgrösseren Naturschutz- gebietes auf dem bundeseigenen Gelände. Petit Hongrin: Rund 3000 Hektaren in diesem Gebiet der Waadtländer Alpen sind vom EMD vor einigen Jahren erworben und zum grössten Panzerschiessplatz der Armee ausgebaut v/orden. Das ganze Gebiet ist naturschützerisch bedeutungsvoll. Es wurde deshalb im Einvernehmen mit dem EMD in das Bun- desinventar der schützenswerten Landschaften aufgenom- men. Eine gemischte Kommission sorgt für die Koordination der Interessen von Armee und Naturschutz. Die bisherigen Erfahrungen sind sehr positiv und bestäti- gen, dass Militär und Naturschutz sehr wohl mit und neben- einander existieren können. Wir hoffen, dass es auch auf einem zukünftigen Waffenplatz Rothenthurm zu einer ähn- lich positiven Zusammenarbeit von Militär und Naturschutz kommen kann. Zu einer Beurteilung aus militärischer Sicht: Es war rahelie- gend, dass bei einer derart vom Naturschutzgedanken geprägten Planung die Frage auftauchen musste, ob dieses Aufklärungsgelände militärisch überhaupt noch nutzbrin- gend verwendet werden könne. Eine Beurteilung des Stabes der Gruppe für Ausbildung kommt zum Schluss, dass, wenn in diesem Gebiet von rund 40 Hektaren - das ist ein Viertel des ganzen Aufklärungsgeländes - darauf verzichtet wird, das Gelände zu betreten, trotzdem die Ausbildungsbedürf- nisse mit gewissen räumlichen Einengungen gedeckt wer- den und das militärische Rendement erhalten bleibt. Bei einem Verzicht auf dieses Gelände ist die ganze Zielsetzung für den Waffenplatz Rothenthurm in Frage gestellt, nämlich die Unterkunft für vier Kompanien und deren gleichzeitige Ausbildungsmöglichkeit in diesem Areal. Auf dem Schiess- gelände können gleichzeitig zwei Kompanien Schiessausbil- dung betreiben. Auf dem Aufklärungs- oder Übungsgelände haben die zwei anderen Kompanien die Möglichkeit, in Detailausbildung ohne Schiessen ihre Ausbildungsbedürf- nisse zu befriedigen. So hat jeder Kompaniekommandant die Möglichkeit, im Wechsel von zwei Tagen zu schiessen und Detailausbildung zu betreiben. Selbst wenn auf diesem Aufklärungsgelände nur beschränkte Schiessmöglichkeiten bestehen oder zu gewissen Zeiten überhaupt nicht geschos- sen werden darf, ist dieses Übungsgelände für die Detailaus- bildung unabdingbar notwendig. Gestatten Sie mir noch ein Wort zu den rechtlichen Fragen. Hier ging es in der Kommission in erster Linie um die Frage, was für Folgen sich aus Änderungen oder gar einem Ver- zicht auf das Aufklärungsgelände ergeben könnten. Grosse Bedeutung kommt dabei dem Kauf- und Tauschvertrag zwi- schen der Oberallmeind-Korporation Schwyz und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Oktober 1978 zu. In diesem Vertrag ist stipuliert: «Der Oberallmeind-Kor- poration steht an den veräusserten Grundstücken ein Rück- kaufsrecht zu, sofern der Bund den Waffenplatz Rothen- thurm nicht innert neun Jahren ab öffentlicher Beurkun- dung dieses Vertrages verwirklicht hat.» Die Militärkommission hat sich zu diesen Rückkaufsbestim- mungen im Kauf- und Tauschvertrag zwischen der Ober- allmeind-Korporation Schwyz und dem Bund vom Bundes- amt für Justiz - also nicht einem departementsinternen, sondern einem ausserhalb des EMD stehenden Bundesamt
Die Frage, ob das Rückkaufsrecht bereits im Rahmen des Kauf- und Tauschvertrages begründet wurde oder ob darin der Oberallmeind-Korporation lediglich ein Anspruch auf Einräumung desselben zugestanden worden ist, lässt sich kaum schlüssig beantworten und musste allenfalls durch einen Prozess festgelegt werden.
Die Rechtsgültigkeit der Verpflichtung des Bundes zur Rückübertragung der Grundstücke und die Gültigkeit des entsprechenden Verfügungsgeschäftes sind zweifelhaft. Denkbar ist beispielsweise, dass die Liegenschaften durch ihren militärischen Zweck als Objekte der Landesverteidi- gung dem privatrechtlichen Verkehr entzogen sind.
Die Nichtverwirklichung des Waffenplatzes als Anspruchsvoraussetzung für die Einräumung oder als Vor- aussetzung der Ausübung des Rückkaufsrechtes ist ausle- gungsbedürftig. Ist zum Beispiel Nichtverwirklichung bereits dann anzunehmen, wenn der Waffenplatz nach neun Jahren seit öffentlicher Beurkundung noch nicht in Betrieb genommen ist oder, als anderes Extrem, wenn erwiesener- massen feststeht, dass der Waffenplatz, aus welchen Gründen auch immer, nach Ablauf der neun Jahre über- haupt nicht realisiert werden kann?
Auch bei einer teilweisen Verwirklichung des Waffenplat- zes, zum Beispiel durch Verzicht auf das Aufklärungsge- lände, wären die Lösungsansätze durch Auslegung zu su- chen. Dieses Gutachten des Bundesamtes für Justiz kommt selbst zu keinen eindeutigen Schlüssen: «Sicher ist indessen eines: Der Waffenplatz Rothenthurm muss nach Variante 4 oder allenfalls etwas abgeändert in seinen wesentlichen Elementen bis zum Herbst 1987 erstellt sein, wenn wir nicht Gefahr laufen wollen, dass das Rückkaufsrecht, das im
September 1983 N 1257Militärische Bauten und Landerwerb übrigen genau definiert ist und günstige Rückkaufsbedin- gungen vorsieht, angerufen werden kann.» Das bedeutet, dass eine Verwirklichung dieses Waffenplatzprojektes auf keinen Fall grössere Verzögerungen erträgt. Zur Frage der Sicherheit: In einem als «vertraulich» klassifi- zierten anonymen Bericht von Anfang Juni wurden Zweifel bezüglich der Sicherheit im Abschnitt des Aufklärungsge- ländes angebracht. Dieser Bericht wurde in Unkenntnis wichtiger, für die Sicherheit eines Waffen- und Schiessplat- zes entscheidender Bedingungen, wie sie im Fall Waffen- platz Rothenthurm vorliegen, abgefasst. Der Berichtverfas- ser zitiert als Grundlage das Reglement «Sicherheitsvor- schriften für Gefechtsschiessen». Dieses ist grundsätzlich gültig für Gefechtsschiessen. Im ersten Artikel ist jedoch festgelegt, dass besondere Vorschriften der Koordinations- und Kommandostellen für die Benützung von Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen vorbehalten bleiben. Dies trifft nicht nur für viele bestehende, vorwiegend bundeseigene Plätze, sondern auch für den Waffenplatz Rothenthurm zu. Im weiteren beurteilt der Verfasser die Sicherheitssituation ohne Berücksichtigung, dass sowohl die Waffenstellungen wie auch die Zielzonen durch bauliche Massnahmen so hergerichtet werden, dass sie den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Ohne solche besondere Mass- nahmen wären auf verschiedenen bestehenden Waffen- und Schiessplätzen der Armee Übungen im scharfen Schuss gar nicht möglich. Der geplante Waffenplatz entspricht unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmung den mili- tärischen Anforderungen vollumfänglich. Festzuhalten bleibt, dass in Rothenthurm lediglich Infanteriewaffen ein- gesetzt werden. Andere Waffen, insbesondere Artillerie, Kampfpanzer und Flieger, dürfen ohne Einwilligung der Vertragspartner nicht eingesetzt werden. Zur Volksinitiative: Die Kommission hat sich an ihrer Sitzung ebenfalls zu der inzwischen zustandegekommenen Volksin- itiative ausgesprochen. Wenn sie sich auch nicht in allen Details mit dieser Initiative auseinandergesetzt hat, darf dar- aus keineswegs der Schluss gezogen werden, dass wir dieses Volksrecht nicht ernst nehmen. Vorerst ist einmal festzuhalten, dass die Initiative erst dieses Jahr gestartet wurde, obwohl das Projekt seit Jahren bekannt war und das Parlament Landerwerbskredite sprach. Damit stellt sich schon die Grundsatzfrage, ob durch ein derartiges Vorge- hen nicht nur die Handlungsfähigkeit, sondern auch dem Parlament die durch Verfassung und Gesetz übertragene Aufgabenerfüllung verunmöglicht werde. Im weiteren ist der Initiativtext unklar. Er spricht von Mooren und Moorlandschaften. Nach den Fachleuten ist der Begriff «Moor» umstritten und schwer zu definieren. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff «Moorlandschaft». Ihrer Kommis- sion ging es aber nicht um solche Begriffsdefinitionen, sondern um die Frage: Sind diese Moore und die Moorland- schaft durch den Bau des Waffenplatzes Rothenthurm tat- sächlich gefährdet? Der Initiativbogen trägt einen Landschaftsfarbdruck, der die Bereiche Aegeriried-Wijer-Schlänggli darstellt. Diese Auf- nahme desinformiert. Sie zeigt im Vordergrund zukünftiges Waffenplatzgelände, und zwar jenen Teil, der nun durch Sperrgebiete und Sperrzonen mit einem Betretungs- und Bauverbot belegt ist. Diese wenigen 100 Meter erscheinen perspektivisch gross und lassen die ungefähr 4,5 Kilometer tiefe Hochmoorlandschaft völlig verschwinden. Von einer Gefährdung der Hochmoore und dieser abgebildeten Moor- landschaft durch den Waffenplatz kann keine Rede sein. Bis anhin wurde diese Landschaft schon seit 18 Jahren militä- risch genutzt, ohne dass das Hochmoor gelitten hätte. Mit dem Neubau des Waffenplatzes verzichtet man auf jede militärische Nutzung in diesem Gelände. Die Armee bean- sprucht nur 1,5 Prozent der Hochmoorlandschaft für Bau- ten. Diese kommen in eine Randzone zu stehen, auf einiger- massen tauglichem Baugrund und gänzlich ausserhalb des Hochmoorbereiches. Wenn die Initianten heute noch festhalten, dass sie die Moorlandschaft Rothenthurm ganzheitlich zu erhalten wün- schen und auch bei einem Verzicht auf das Aufklärungsge- lände der Initiative keineswegs Rechnung getragen würde, dann muss man sich ernstlich die Frage stellen, ob nicht andere Gründe hinter dieser Initiative stehen. Jeder ernst- hafte Natur- und Landschaftsschützer müsste bei einem eingehenden Studium dieses Projektes erkennen, dass durch den Waffenplatz die Hochmoore und die Moorland- schaft Rothenthurm keineswegs gefährdet sind. Die Hoch- moore sind viel eher gefährdet durch die landwirtschaftliche Nutzung. Ernstlich kann man sicher nicht mehr von Bedro- hung einer schützenswerten Landschaft sprechen. Abschliessende Bemerkungen: Unsere Armee braucht, wenn sie ihren Auftrag erfüllen will, nicht nur moderne Waffen, sondern muss sie auch beherrschen können, und dies verlangt genügend Ausbildungs- und Schiessplätze. Die modernen, weitreichenden Waffen und die erhöhte Beweglichkeit im Kampf führen zu wachsenden Platz- und Raumbedürfnissen der Armee. Dies wird angesichts der rückläufigen Rekrutenzahlen häufig nicht verstanden. Die- sem gesteigerten Bedarf erwachsen immer mehr Schwierig- keiten durch die starke Überbauung unseres Landes, die touristischen Einrichtungen und die sinkende Bereitschaft betroffener Bevölkerungskreise, gewisse Immissionen durch das Militär zu tolerieren. Wir dürfen aber auch fest- stellen, dass dort, wo Waffenplätze erweitert oder gar neue erstellt wurden, die Verhältnisse sich meist positiver entwik- kelt haben, als erwartet wurde. Sehr oft ist durch gute Zusammenarbeit, durch gegenseitige Rücksichtnahme, ein befriedigendes Nebeneinander zwischen der einheimischen Bevölkerung, der Landwirtschaft, dem Naturschutz und dem Militär entstanden. In diesem Sinne hoffen wir, dass die heute noch mehrheit- lich gegen das Projekt eingestellte Bevölkerung von Rothen- thurm, die ja nicht gegen die Armee eingestellt ist, mithilft, die befürchteten Nachteile zu eliminieren oder mindestens zu minimisieren. Zu den übrigen Bauvorhaben: Fast sämtliche übrige Bau- vorhaben der diesjährigen Baubotschaft sind entweder durch die Militärkommission des Ständerates oder durch die fünf Unterkommissionen Ihrer Militärkommission besichtigt und überprüft worden. Die Gesamtkommission konnte sich von der Zweckmässigkeit der geplanten Bauvor- haben überzeugen und beantragt Ihnen, auf die Baubot- schaft einzutreten und sämtliche nachgesuchten Kredite zu bewilligen. Beim Kredit für das Übungsgelände in Rothen- thurm erfolgte die Zustimmung mit 14 zu 5 Stimmen. Zum Kredit für den Neubau für den Panzerhaubitzen-Simulator auf dem Waffenplatz Bière werde ich bei der Detailberatung noch einige Ausführungen machen. M. Jeanneret, rapporteur: Vous permettrez au rapporteur de la deuxième langue, le président ayant dit l'essentiel, d'être plus bref. Les sujets militaires se suivent, se ressem- blent et diffèrent tout à la fois. Alors qu'en matière d'arme- ment tout s'est cristallisé sur le fusil d'assaut, dans le domaine des ouvrages c'est évidemment le projet de place d'armes de Rothenthurm qui a retenu pour l'essentiel l'at- tention de la commission, avec cette différence qu'ici le dossier est plus délicat, mais que, par contre, nous sommes la deuxième chambre et que le Conseil des Etats a eu le mérite d'ouvrir la voie. Mais auparavant, il convient de dire deux mots du message dans son ensemble. Il a été accueilli sans réserve tant dans les principes sur lesquels il repose que dans la liste des objets concernant les crédits d'engagement. Nous avons deux seules remarques de détail à faire s'agissant de l'article 1 er , 2"alinéa, lettre a, pour que la somme mentionnée sur le dépliant soit bien comprise. D'une part, sous chiffre 115 de l'appendice 1 vous avez un crédit supplémentaire de 5950000 francs concernant: «La construction d'un bâti- ment pour les simulateurs de conduite des obusiers blindés sur la place d'armes de Bière.» Sur la base d'un rapport écrit, et après le Conseil des Etats, notre commission a été d'accord avec ce complément et vous propose d'en faire de même.
Ouvrages militaires et acquisitions de terrain1258 N 27 septembre 1983 Par contre, la commission, après en avoir délibéré en plé- num et en sous-commission, ne s'est pas arrêtée à une proposition minoritaire faite au Conseil des Etats par le député Hophan d'Obwald. Sans nier l'opportunité d'un pro- jet de cantonnement au Glaubenberg, elle s'est ralliée aux raisons financières invoquées par le Conseil fédéral. Venons-en maintenant à l'essentiel, soit Rothenthurm. Exa- minons-en successivement les divers aspects. Disons d'abord que l'examen approfondi qui a été fait du dossier par le Conseil des Etats nous a sérieusement facilité la tâche. La commission, que ce soit sa majorité ou sa mino- rité, a calqué sa position sur celle de la majorité et de la minorité de la Chambre des cantons. Celle-ci, avec le Con- seil fédéral, s'est efforcée, tout en restant ferme sur l'essen- tiel, de comprendre certains opposants dans leurs moda- lités, en d'autres termes, concilier la défense nationale, qui selon l'article 2 de la constitution fédérale est la priorité de la Confédération, et le respect de la nature, de notre nature à tous, qui fait partie des biens chers à tous les Suisses. Quelle est en deux mots cette décision du Conseil des Etats reprise par notre commission et qui vous est proposée? Premièrement, la caserne est déplacée 50 mètres au sud. Deuxièmement, l'usage du terrain d'exploration est limité. Troisièmement, une large liberté de manœuvre est accordée au Conseil fédéral pour négocier cet usage dans son appli- cation. La deuxième remarque concerne le principe de la place d'armes elle-même et ici il convient d'être sans équivoque. Il n'est pas un membre de la commission qui en ait contesté la nécessité, le financement ou l'importance. Les réserves de la minorité ne touchent que l'usage du terrain d'exploration. Après le Conseil des Etats, la commission vous propose qu'une place d'armes soit aménagée à Rothenthurm. Cer- tains ont critiqué le chef du Département militaire fédéral pour de prétendues faiblesses; il saura s'en défendre lui- même. Vous nous permettrez de dire que ces remarques sont parfaitement infondées. L'art du gouvernement d'un pays consiste à savoir écouter et négocier sur le secondaire pour maintenir solidement le principal, et ce principal c'est de répondre aux insuffisances de places d'armes en Suisse centrale. La visite des lieux, le contact avec quelques agri- culteurs, l'audition des représentants de plusieurs milieux ont été très précieux pour les commissaires. Elles leur ont permis de mieux comprendre la nature des deux opposi- tions qui se présentent, celle d'une partie des gens de Rothenthurm d'une part et celle, d'autre part, des auteurs de l'initiative fédérale. La première n'a pas retenu la Commis- sion militaire et là, unanime, elle suit le Conseil fédéral et le Conseil des Etats. Signalons une fois de plus à cet égard l'appui très positif des autorités cantonales des cantons de Schwyz et de Zoug, dès le moment où ces cantons ont reçu des réponses satisfaisantes quant à la protection de la nature. Il n'est pas possible à l'autorité fédérale que nous sommes, sous peine de graves précédents, tant en matière civile que militaire, d'admettre une pseudo-démocratie régionale qui permettrait de mettre en cause l'existence même d'une place d'armes à Rothenthurm parce qu'une partie de ses autorités ou de ses habitants n'y serait pas favorable. Tout autre est la portée de l'initiative. D'abord elle est d'ordre national, elle porte ensuite sur l'ensemble du marais, qu'il soit touché ou non par le projet dont nous débattons, et enfin elle est de nature civile en ce sens que le Parlament devra en temps utile débattre de tous ses aspects économi- ques, agrico-écologiques, juridiques, etc. Dans le cadre de l'accord de principe, deux points ont été admis, c'est la création de la caserne et l'aménagement du terrain d'infanterie. Pour ce dernier il n'y a rien à dire. Pour la première de rappeler que, moyennant son déplacement, puisqu'elle est située sur le terrain d'exploration, la nature est sauvegardée et le projet peut être admis. Venons-en donc à ce terrain d'exploration qui est au centre de la controverse. Comme le Conseil fédéral et le Conseil des Etats, notre commission s'est trouvée placée devant plusieurs solutions possibles de compromis, dès l'instant que chacun admet que là, et là seulement, un équilibre doit être trouvé entre des intérêts légitimes et parfois contradic- toires, et dès le moment aussi où l'initiative déposée ne saurait d'aucune manière bloquer une procédure légale- ment en cours. Sécurité juridique et opportunité politique doivent ici être considérées de pair. Suspendre les crédits pour l'ensemble des projets; renoncer complètement au terrain d'exploration; déplacer la caserne sur le terrain d'in- fanterie; voter les crédits pour le terrain d'infanterie, la caserne et suspendre ceux concernant le terrain d'explora- tion jusqu'à décision sur l'initiative; tout cela a été étudié, soupesé et discuté. Rien n'est possible et judicieux. Il demeure de raisonnable, avec le Conseil fédéral et le Con- seil des Etats, de voter l'ensemble du crédit, de commencer les travaux en ce qui concerne la caserne et le terrain et de laisser au Conseil fédéral la liberté de mouvement quant à la réalisation du terrain d'exploration. De la sorte aussi, le gouvernement peut éviter la brusquerie des faits accomplis. Il nous paraît essentiel de rappeler également au Parlement que le droit ne peut être foulé aux pieds. Un contrat existe entre la Confédération et la corporation de l'Oberallmeind et il comporte une clause de rachat; une suspension des crédits pourrait la faire jouer. D'autre part, la procédure d'expropriation doit pouvoir se poursuivre selon les disposi- tions légales. Enfin, les cantons sont aussi partie à une convention et celle-ci ne peut être ainsi remise en cause. Pour conclure, nous résumerons les propositions de la commission ainsi: premièrement, même la proposition de minorité, au nom de laquelle s'exprimera M. Bundi, demain, ne parle que de renvoi provisoire du crédit. C'est dire que la commission s'oppose sans réserve aux propositions de ren- voi du projet au Conseil fédéral. Sur le principe, il y a donc unanimité. Deuxièmement, nous avons apprécié l'esprit de concerta- tion et la volonté de dialogue du Département militaire fédéral, du Conseil fédéral et du Conseil des Etats. Mais il ne convient pas d'aller trop loin, et le terrain d'exploration doit être utilisable sans trop tarder par l'armée. Troisièmement, jamais il n'y a eu dans notre pays, à propos d'un projet de place d'armes, de discussion aussi large et aussi complète. Les agriculteurs se rendent certainement compte que l'armée est le plus fréquemment le meilleur garant d'une zone verte conforme à leurs intérêts, et souvent plus que des personnes venues des villes et sans attaches réelles avec une telle région. Quatrièmement, si le site est intéressant, chacun s'accorde à dire que certains marais en Suisse méritent plus de protec- tion que ceux-là. Cinquièmement, la solution du Conseil fédéral, du Conseil des Etats et de votre commission est le meilleur des compro- mis, dans le sens le plus clair de ce mot, car jamais en Suisse on n'a pris autant de soin à trouver un équilibre entre défense nationale et nature. Sixièmement et conclusion, la suspension provisoire d'une exécution en main du gouvernement est en l'espèce préféra- ble à la suspension d'un crédit par le Parlement. Voici dans quel esprit votre commission vous invite à la suivre. Pour ne pas allonger les débats, j'ajouterai que le groupe libéral y souscrit également. Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 12.20 Uhr La séance est levée à 12 h 20
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Militärische Bauten und Landerwerb Ouvrages militaires et acquisitions de terrain In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.017 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.09.1983 - 08:00 Date Data Seite 1253-1258 Page Pagina Ref. No 20 011 773 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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