Loi sur le transport public
472
17 septembre 1985
#ST# 83.016
Transportgesetz
Loi sur le transport public
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 23. Februar 1983 (BBI. II, 167)
Message et projet de loi du 23 février 1983 (FF II, 187)
Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1985
Décision du Conseil national du 7 mars 1985
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Cavelty, Berichterstatter: Das Kind, das wir heute aus der
Taufe heben, ist schon fast drei Jahre alt. Mit Botschaft vom
23. Februar 1983 wurde das Transportgesetz vom Bundesrat
den eidgenössischen Räten unterbreitet. Es gelangte an den
Nationalrat, der Priorität hatte, und wurde dort am 7. März
1985 nach relativ kurzer Diskussion mit 81 zu 6 Stimmen
genehmigt. Die Diskussion im Nationalrat beschränkte sich
im wesentlichen auf drei Punkte: auf die Frage der Wieder-
einführung der Beförderungspflicht beim Stückgutverkehr,
auf die Frage der Modalitäten bei Aufhebung von bedienten
Stationen und auf die Frage der unternehmerischen Freiheit
bei der Tarifbildung. Alle diese Fragen wurden mit deutli-
chen Mehrheiten zugunsten der bundesrätlichen Vorlage
und des bisher geltenden Rechts entschieden.
Die Verkehrskommission unseres Rates behandelte das vor-
liegende Transportgesetz trotz den 55 Artikeln in einer einzi-
gen Sitzung und stimmte in allen wesentlichen Punkten den
nationalrätlichen Beschlüssen zu. Wo die Fahne Abwei-
chungen aufweist, handelt es sich um redaktionelle Ände-
rungen oder um Zustimmung zur bundesrätlichen Fassung
oder zu Anträgen der Redaktionskommissionen aus
Gründen besserer Übersichtlichkeit.
Unsere Kommission war in allen Punkten einstimmig und
stellt keine Minderheitsanträge. Aus dieser Situation ist
ersichtlich, dass die heutige Vorlage gut ausgearbeitet und
ausgewogen ist und kaum politischen Zündstoff enthält. In
der Tat handelt es sich bei dieser Vorlage weitgehend um
die Zusammenfassung und Systematisierung bestehenden
Rechts, welches den öffentlichen Verkehr regelt und heute
noch in verschiedenen Erlassen unterschiedlicher Stufen-
ordnung geregelt ist. Gleichzeitig findet aber auch eine
Einbettung dieses Transportrechts in die Grundsätze der
Gesamtverkehrskonzeption statt. Letzteres ist von besonde-
rer Bedeutung. Anwendbar ist das neue Transportgesetz auf
alle öffentlichen Verkehrsträger mit Ausnahme der Luftfahrt
und der Rohrleitungen. Damit sind die Tarifgenehmigungs-
verfahren nicht mehr je nach Verkehrsträger verschieden.
Auch findet eine Vereinheitlichung des für Schiene und
Strasse anwendbaren Transportrechts statt, was Schwierig-
keiten bei der Erschliessung von Agglomerationen mit ver-
schiedenen Verkehrsträgern vermindert. Gewisse rechtliche
Anomalien im bisherigen Recht werden ausgeräumt, so zum
Beispiel die Besonderheit, dass ein Bundesratsbeschluss im
Tarifbildungsbereich von den Räten zu genehmigen ist.
Abgesehen von diesen und anderen Fragen mehr formeller
Art und von der generellen Tendenz zur Erweiterung und
Stärkung der unternehmerischen Freiheit sowohl der SBB
als auch der übrigen Transportunternehmungen im öffentli-
chen Interesse, habe ich im neuen Gesetz nichts gefunden,
was als materiell neu bezeichnet werden müsste. Eine Aus-
nahme bildet vielleicht der Artikel 7a, den der Nationalrat mit
Zustimmung des Bundesrates einfügte und dem unsere
Kommission ohne Opposition zustimmte. Dieser Artikel gibt
Bund, Kantonen oder Gemeinden die Möglichkeit, gegen
volle Entschädigung mit Transportunternehmungen Lei-
stungen beim Fahrplan und in der Bedienung von Stationen
zu vereinbaren, Leistungen, welche die Unternehmung bei
rein betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung nicht anbie-
ten würde. Zum Beispiel kann eine Gemeinde die weitere
Bedienung einer Station gegen volle Kostenübernahme mit
der Unternehmung vereinbaren. Wir kommen in der Detail-
beratung bei Artikel 7a noch kurz darauf zu sprechen.
In Fortführung der Prinzipien des Leistungsauftrages an die
SBB gewährt das Transportgesetz den Unternehmungen
möglichst grosse unternehmerische Freiheit. Das gilt auch
für die KTU. Sie sollen für ihre Leistungen und Preise selber
verantwortlich sein, ihre Leistungen jedoch nach wie vor
jedermann unterschiedslos zur Verfügung stellen. Von die-
ser allgemeinen Beförderungspflicht werden jedoch die
Luftseilbahnen ausdrücklich befreit. Bejaht wird die Aufhe-
bung der Beförderungspflicht im Stückgutverkehr, so wie
sie seit dem 1 Januar 1978 gilt. Die Erfahrungen mit dem seit
Anfang 1985xeingeführten Cargo-Domizil sind durchaus
positiv, dies sowohl in einer Gesamtbetrachtung als auch
mit Blick auf die bahnlosen Regionen, die dadurch eine
relative Gleichbehandlung erfahren.
Ein wichtiger Punkt in der heutigen Verkehrspolitik, der im
neuen Transportgesetz verwirklicht wird, ist der Grundsatz,
dass zusätzlich verlangte Leistungen auch zusätzlich zu
bezahlen sind nach dem Grundsatz: «Wer befiehlt, bezahlt.»
Und zwar bezahlt derjenige, der befiehlt, den vollen Preis
(Artikel 7a und 10 der Vorlage). Auch dieser Grundsatz darf
natürlich nicht strapaziert werden. So muss meines Erach-
tens die verlangte und bezahlte Leistung im Rahmen der
allgemeinen Zweckbestimmung liegen und darf nicht unver-
hältnismässige Nachteile für Dritte mit sich bringen. Eine
weitere Voraussetzung für diesen Grundsatz liegt meines
Erachtens auch darin, dass ein angemessenes Grundange-
bot für die vitalen Bedürfnisse schon vorliegen muss, damit
nicht nur jener zu nötigen Leistungen gelangt, der es auch
speziell bezahlt und bezahlen kann. Der Grundsatz «Wer
befiehlt, bezahlt» darf nicht überspitzt werden und in sein
Gegenteil ausmünden, wonach wer bezahlt, befiehlt. Dass
dies nicht geschieht, dafür sorgt die hier speziell hervorzu-
hebende Einbettung des ganzen Transportrechts in das
Konzept der Gesamtverkehrskonzeption.
Ich komme zum Schluss: Das vorliegende Transportgesetz
ist ein gutes, modern konzipiertes und solides Werk, wel-
ches nichts sensationell Neues bringt, sondern sein Haupt-
verdienst auf dem Gebiet der Systematik und der Übersicht-
lichkeit hat. Bedeutsam ist zudem und vor allem, dass es
bewährte Erkenntnisse und Grundsätze der Verkehrspolitik
klar festhält und aufeinander abstimmt. Die Kommission
beantragt einstimmig Eintreten auf die Vorlage.
Bundesrat Schlumpt: Die breite Zustimmung zu dieser Vor-
lage, die sehr erfreulich ist, kann natürlich dreifach interpre-
tiert werden.
Erstens sind die Ausführungen des Herrn Kommissionsprä-
sidenten absolut überzeugend. Ich pflichte diesen bei und
möchte dafür bestens danken. Sie haben auch alles Wesent-
liche bereits umfasst. Zweitens: Es ist tatsächlich, wie Stän-
derat Cavelty sagte, darin kein Zündstoff enthalten und auch
nicht irgend etwas Sensationelles, etwas Neues, auch nicht
neue Ideen oder Strategien, die Sie nicht in anderem Zusam-
menhang bereits vernommen hätten. Das ist sicher mit ein
Grund dafür, dass die Diskussion nicht benützt wurde. Das
Dritte: Vielleicht unterschätzt man die Bedeutung der Vor-
lage doch etwas; bei Ihnen allerdings nicht. Deshalb doch
noch einige ergänzende Ausführungen.
Ständerat Cavelty hat zu Recht gesagt: Es geht einmal um
eine Systematisierung des geltenden Rechts. Was wir jetzt
haben, ist eine Beige verschiedenster Rechtserlasse auf den
verschiedensten Stufen. Ich kann durchaus verstehen, dass
es noch Leute gibt, die daran Freude haben, weil nämlich
alle anderen keine Freude daran haben können, und dies
nicht aus Schadenfreude, aber weil sie Spezialisten sind,
weil dann niemand mehr die Übersicht hat, nicht einmal der
Departementschef. Ständerat Cavelty hat ein «kurliges» Bei-
spiel genannt, wie die Systematik aus den Fugen geraten ist.
- September 1985
473
Transportgesetz
Dann geht es natürlich auch um Flurbereinigungen. Es sind
im Laufe einer jahrzehntelangen Entwicklung auch Wider-
sprüche entstanden oder jedenfalls gewisse Kollisionen. Es
geht aber auch um rein textliche Bereinigungen und partiell
um ein materielles aggiornamento. Das ist in der Tat eine
rechtssystematische, eine methodische, auch eine redaktio-
nelle Flurbereinigung, die keine grosse Diskussion auslösen
kann, die vielleicht nicht einmal unbedingt gerechtfertigt
hätte, das Parlament in Anspruch zu nehmen.
Nun hat es aber darin - Ständerat Cavelty hat die hauptsäch-
lichsten erwähnt - natürlich auch die Kodifizierung von
materiellen Neuerungen, die wir bisher nicht haben, von
denen wir aber in anderen Zusammenhängen so oft gespro-
chen haben, dass sie fast als rechtlich abgestützt, als gelten-
des Recht betrachtet werden. Es ist indessen nicht so. Vor
allem die Artikel 7, 7a, 10 und 11 enthalten dieses neue
Recht, nämlich die Bestimmungen über die Bedienung und
Besetzung von Stationen.
Im Artikel 7, dann 7a- Ständerat Cavelty hat es dargelegt-,
geht es um Begehren von Bund, Kantonen und Gemeinden
an die Transportunternehmungen, bestimmte Zusatzleistun-
gen zu erbringen. Das kann den Fahrplan betreffen, also den
Einsatz von mehr Zügen, Spätzügen, Frühzügen usw., oder
die Bedienung von Stationen, die die Transportunterneh-
mung nicht mehr bedienen möchte. Diese Regelung ist
Neuland. Artikel 10 behandelt die Tariferleichterung, Artikel
11 sagt aus - das etwas à part -, dass keine Tarifgenehmi-
gung durch das BAV oder eine Bundesstelle mehr besteht,
sondern nur noch eine Interventionsmöglichkeit gegen
missbräuchliche Tarife. Das sind materielle Neugestaltun-
gen. Andererseits ist es aber doch nichts wesentlich Neues,
weil es dem Gedankengut entspringt, das wir in anderen
Zusammenhängen oft miteinander diskutiert haben, so beim
Leistungsauftrag SBB, im Rahmen der KVP und bei vielen
anderen Gelegenheiten, in denen es um Fragen des öffentli-
chen Verkehrs ging. Die Grunddoktrin ist immer die gleiche:
Diese öffentlichen Transportunternehmungen müssen in
den Stand versetzt werden, am Markt wettbewerbskonform
zu operieren.
Sie sollen marktgerecht operieren, aber sie haben auch
einen gemeinwirtschaftlichen Bereich, nämlich eine Versor-
gungsaufgabe. Der Präsident hat vom Grundangebot
gesprochen, man kann von einer Flächenbedienung im Rah-
men des Netzes der SBB und der KTU sprechen. Die Flä-
chenbedienung als gemeinwirtschaftliche Leistung ist eine
gesetzliche Verpflichtung, die schon auf Verfassungsstufe,
so etwa im Artikel 31 bis Absatz 3, festgelegt ist und auch für
unsere SBB im SBB-Gesetz in Artikel 3 ausdrücklich festge-
schrieben ist. Soweit nicht kostendeckend, also eigenwirt-
schaftlich gewirtschaftet werden kann, müssen die Abgel-
tungen erfolgen. Das ist im Artikel 7a für den Fahrplan und
die Stationen, im Artikel 10 für die Tariffrage so festgeschrie-
ben. Wir haben das bei den SBB beim Leistungsauftrag so
exerziert, im SBB-Gesetz steht es ohnehin seit 1944, das
machen wir hier nun auch, und es gilt dann eben auch für
die KTU. Es handelt sich also um eine Kodifizierung dessen,
was wir in vielen Bereichen bereits gemacht haben.
Hier möchte ich unterstreichen, was Ständerat Cavelty
gesagt hat: die Grundidee der Zweiteilung der zu erbringen-
den Transportdienste darf unter keinen Umständen zu einer
Schlechterstellung, d. h. einer ungenügenden Versorgung
der dünner besiedelten oder der peripheren Gebiete führen.
Es geht dort einfach darum, die nicht kostendeckenden
Leistungen durch entsprechende Abgeltungen sicherzustel-
len. Es ist sicher nicht vorgesehen, diese nicht kosten-
deckenden Leistungen nicht mehr zu erbringen, die Flä-
chenbedienung zu vernachlässigen und damit unheilvollen
Entwicklungen Vorschub zu leisten.
Ich möchte abschliessend nochmals unterstreichen, dass
wir uns bei der Vorlage Mühe gegeben haben. Die Kommis-
sion und der Nationalrat haben beigepflichtet, auch diese
Vorlage in unsere Gesamtverkehrspolitik einzubauen, so wie
sie in der KVP-Vorlage und flankierend in vielen anderen
Vorlagen auch begründet wird. Grundidee, Ziele und Mittel
sind dabei immer die gleichen.
Ich bin Ihnen für die wohlwollende Aufnahme und für Eintre-
ten dankbar.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le Conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
... den direkten Verkehr (Art. 12 und 13), ...
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
... au service direct (art. 12 et 13), ...
Cavelty, Berichterstatter: Bei Absatz 2 dieses Artikels sind
zwei Bemerkungen anzubringen, eine materielle und eine
formelle.
- Materiell ist zu sagen, dass hier bestätigt wird, was im
Jahre 1977 beschlossen wurde: nämlich dass die Beförde-
rungspflicht im Stückgutverkehr aufgehoben ist. Im Natio-
nalrat gab es darüber eine Diskussion, da ein Antrag vorlag,
die Beförderungspflicht wieder einzuführen. Der Antrag
wurde im Nationalrat mit 82 zu 38 Stimmen klar abgelehnt.
In unserer Kommission wurde kein solcher Antrag mehr
gestellt. Wir sind der einhelligen Auffassung, dass die Aufhe-
bung der Beförderungspflicht im Stückgutverkehr richtig
ist. Das die materielle Bemerkung.
- Formell zu diesem Absatz 2: Der Nationalrat beschloss
eine formelle Umkrempelung des Gesetzes, indem er Artikel
13 strich und einen Teil davon in Artikel 12 und den anderen
Teil in Artikel 52 unterbrachte. Wie die Redaktionskommis-
sionen sodann feststellten, ergaben sich aus dieser Umstel-
lung formelle Schwierigkeiten. Vor allem wären dadurch
Bestimmungen, die in den Hauptteil des Gesetzes gehörten,
lediglich in den Vollzugsbestimmungen enthalten. Unsere
Kommission liess sich von diesen Einwänden der Redak-
tionskommission überzeugen und beschloss einstimmig
und mit Zustimmung des Bundesrates, Artikel 13 in der
Fassung des Bundesrates Wiederaufleben zu lassen.
Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit, in Artikel 1 in der
Klammer Artikel 13 wiederaufzunehmen. Artikel 12 und 15
würden dadurch ebenfalls unverändert in der Fassung des
Bundesrates übernommen.
Ich schlage vor, dass wir diese formellen Fragen hier gerade
endgültig regeln, indem wir die Artikel 1,12 und 52 gemäss
Fahne modifizieren und Artikel 13 gemäss Bundesrat Wie-
deraufleben lassen. Selbstverständlich soll dadurch die Dis-
kussion zu den einzelnen aufgezählten Artikeln im gegebe-
nen Zusammenhang nicht ausgeschlossen sein.
Jagmetti: Sie haben vom Kommissionspräsidenten gehört,
dass die Empfehlungen der Redaktionskommission schon
61-S
Loi sur le transport public
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17 septembre 1985
von der Kommission berücksichtigt werden konnten. Die
Redaktionskommission hat sich aber nur insoweit an die
Kommission gewandt, als materielle Fragen zur Diskussion
standen. Bei dieser Gelegenheit darf ich Sie darauf hinwei-
sen, dass der Ausdruck «Beförderung» von der Redaktions-
kommission durchweg mit «Transport» ersetzt worden ist.
Ich hoffe, dass Sie in der Schlussabstimmung die Vorlage
nicht als verfremdet betrachten. Es schien uns zweckmäs-
sig, einen einheitlichen Begriff zu verwenden.
Angenommen - Adopté
Art. 2-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la -commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Artikel 7 handelt von der Bedie-
nung der Stationen. Die Fassung des Nationalrates dient
einer besseren Verständlichkeit und wurde vom Bundesrat
akzeptiert. Unsere Kommission beantragt einstimmig die
Annahme der nationalrätlichen Fassung.
Angenommen - Adopté
Art. 7a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Artikel 7a wurde durch den Natio-
nalrat neu eingefügt und enthält einen neuen Gedanken,
nämlich dass Bund, Kantone oder Gemeinden gegen volle
Bezahlung der entstehenden Kosten zusätzliche Leistungen
mit den öffentlichen Transportuhternehmungen vereinbaren
können. Im Nationalrat wurde nicht über das Prinzip dieser
Neuerung diskutiert, sondern lediglich über die Frage, ob
die vollen Kosten oder nur ein Teil dieser Kosten zu bezah-
len seien. Der Nationalrat entschloss sich mit 74 zu 42
Stimmen für die vollen Kosten. Unsere Kommission schloss
sich der nationalrätlichen Fassung, der auch der Bundesrat
zustimmt, ohne Opposition an.
Wie bereits beim Eintreten erwähnt, drängt sich hier meines
Erachtens jedoch noch ein Gedanke auf, den wir in der
Kommission nicht besprochen haben und der auch im
Nationalrat nicht besprochen wurde. Es geht um die Frage
der unternehmerischen Freiheit. Es gibt Anliegen und
Postulate, die auch bei voller Bezahlung ihrer Kosten nicht
realisiert werden können, weil sie zum Beispiel gegen über-
geordnete Ziele oder zum Nachteil Dritter gehen. Nehmen
wir als Beispiel den Halt eines Städteschnellzuges - ich darf
das heute erwähnen, Herr Binder hat sich ja entschuldigt
(Heiterkeit) - an einer gesamthaft gesehen nicht zu berück-
sichtigenden Station. Es wäre nun nicht damit getan, dass
die Kosten für einen solchen Halt bezahlt würden. Vielmehr
muss es der Bahn freistehen, ein solches Begehren ohne
Rücksicht auf die Kosten abzulehnen. Dies ergibt sich mei-
nes Erachtens aus der unternehmerischen Freiheit, die in
diesem Gesetz betont wird.
Gemäss Absatz 3 dieses Artikels entscheidet bei Meinungs-
verschiedenheiten das Departement endgültig. Dies kann
sich aber meines Erachtens nur auf die Frage beziehen, ob
und wieviel für eine Leistung zu bezahlen sei, nicht aber auf
die Frage, ob die verlangte Zusatzleistung tatsächlich zu
erbringen sei oder nicht, also zum Beispiel, ob ein Schnell-
zugshalt einzuführen sei. Das soll die Bahn und nicht das
Departement entscheiden. Das Departement kann nach mei-
ner Beurteilung nur über den Preis für die Leistung
entscheiden.
Meines Erachtens ergibt sich dies nicht nur aus der generel-
len unternehmerischen Freiheit, die wir hier besonders beto-
nen, sondern auch aus dem Wortlaut von Absatz 1, wonach
solche zusätzliche Leistungen vereinbart werden können.
Die Betonung liegt hier sowohl auf «vereinbart« wie auf
«können». Es besteht also nach meiner Interpretation kein
Kontrahierungszwang, sondern Kontrahierungsfreiheit. In
diesem Sinne - wenn ich es richtig sehe - ist die Bedeutung
von Artikel 7a natürlich weniger weitreichend, als es prima
vista scheint.
Bundesrat Schlumpt: Es ist für die spätere Anwendung
richtig, wenn ich zu den Ausführungen von Ständerat
Cavelty noch einige Sätze sage. Es verhält sich grundsätz-
lich so, wie Ständerat Cavelty sagt. Es heisst ja ausdrücklich,
dass diese Zusatzleistungen zu vereinbaren sind und dass
dafür die volle Entschädigung zu vergüten sei. Bitte beach-
ten Sie, dass sich Absatz 1 und 2 auf alle Unternehmungen
des öffentlichen Verkehrs beziehen, die Bundesunterneh-
mungen SBB, PTT und die KTU.
Zu Absatz 3: Was geschieht bei Meinungsverschiedenhei-
ten? Geht es um eine Auseinandersetzung zwischen den
Unternehmungen des Bundes und denjenigen, welche diese
Leistungen verlangt haben, also eidgenössischen oder kan-
tonalen Stellen? Djeser «Justizartikel», wenn man so sagen
darf, d. h. Absatz 3, bezieht sich bei den SBB im konkreten
Fall auf Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit
den vorangehenden Absätzen. Weil die Vereinbarung der
Bedienung von Stationen und auch des Fahrplanangebotes
eine unternehmerische Aufgabe ist, kann die übergeordnete
Instanz, das wäre hier also das Departement, allenfalls das
Bundesamt, nicht einfach sein Ermessen an Stelle desjeni-
gen der Unternehmung stellen. Wenn aber vom unterneh-
merischen Ermessen unrichtig, willkürlich Gebrauch
gemacht würde, wäre das ein anderer Fall, der in die Kompe-
tenz der vorgesetzten Unternehmensinstanz, nämlich des
Departements, fallen würde.
Nur diese Einschränkung wäre anzubringen in bezug auf die
Interpretation von Ständerat Cavelty. Sie ist im übrigen
zutreffend.
Angenommen - Adopté
Art. 8, 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 10 geht es nicht - wie
bei Artikel 7a- um zusätzliche Leistungen, sondern es geht
um Tariferleichterungen für normale, betriebswirtschaftlich
gerechtfertigte Leistungen. Wer diese Tariferleichterungen
verlangt, zum Beispiel eine Tarifverbilligung aus Umwelt-
schutzgründen, soll' sie bezahlen, und zwar zum vollen
Preis, wie es hier heisst. Die Transportunternehmungen,
sowohl SBB wie KTU, sollen ihre Tarife in voller unterneh-
merischer Freiheit bilden können. Es handelt sich hier um
- September 1985
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Transportgesetz
einen zentralen Punkt der Vorlage, der bereits dem beste-
henden Leistungsauftrag zugrunde liegt.
Zu Absatz 4 noch ein Wort: Der Nationalrat hat ihn gestri-
chen. Er handelt von der Tarifannäherung. Diese Streichung
bedeutet keineswegs, dass die Tarifannäherung aufgeho-
ben sein soll. Nur soll sie hier nicht speziell erwähnt werden.
Es gilt nämlich für das ganze Gesetz wie immer der Grund-
satz, dass alle Bestimmungen des bisherigen Rechts, die
nicht ausdrücklich aufgehoben werden, weiterhin Geltung
haben. Würde man nun die Tarifannäherung allein vorbehal-
ten, so könnte sich daraus eine conclusio e contrario erge-
ben, wonach alles andere, was nicht speziell erwähnt wird,
aufgehoben würde, zum Beispiel Beiträge an die Defizite der
KTU, an die technische Erneuerung usw. Das ist nicht der
Fall. Also sei nochmals betont: Der Bundesrat war in der
Kommission ebenfalls dieser Meinung, ebenso das Bundes-
amt. Die Tarifannäherung ist nicht in Frage gestellt, im
Gegenteil, sie wurde ausdrücklich bejaht und soll weiter
gelten.
Hefti: Ich möchte fragen: Wie wird denn eigentlich die volle
Entschädigung berechnet? Da sind doch so viele Annahmen
zu treffen und Ermessensentscheide zu fällen, dass einiges
gesteuert werden kann. Das sollte nicht zum Nachteil der
Betroffenen gesteuert werden, sondern mit einem gewissen
Entgegenkommen. Meine Frage geht dahin: Hat man sich
überlegt, wie weit man hier überhaupt eine volle Entschädi-
gung berechnen kann?
Cavelty: Ich leite die Frage an den Bundesrat weiter.
Bundesrat Schlumpt: Zuerst zu den Ausführungen von Stän-
derat Cavelty: Eine Weiterführung der Tarifannäherung trotz
dieser Streichung in Absatz 4 ist auch die Meinung des
Bundesrates. Daran wird durch diese Streichung überhaupt
nichts geändert. Unsere Meinung deckt sich hier genau mit
der von Herrn Cavelty dargelegten.
Zur Frage von Ständerat Hefti: Als Jurist balge ich mich in
diesen betriebswirtschaftlichen Fragen intern immer mit
dem Problem herum: Müssten im konkreten Fall für derar-
tige Entschädigungsermittlungen nur die Grenzkosten
angelastet werden oder die Vollkosten? Ich bin aber auch
Politiker, und als Politiker bin ich der Meinung, die Voll-
kosten müssten die Grundlage für derartige und andere
Berechnungen bilden, denn irgendwer muss auch einmal
die Grundkosten tragen. Wenn wir überall nur die Grenz-
kosten rechnen, bleiben am Schluss für den Hauptteil der
Aufwendungen nur der Bund oder die Kantone.
Ich könnte indessen Ihre Frage konkret nicht beantworten,
und es wird denn auch bei solchen Berechnungen um die
Frage gehen: Sind für eine Tariferleichterung nur Grenz-
kostenberechnungen anzustellen oder Vollkostenberech-
nungen? Mehr kann ich Ihnen leider dazu nicht sagen; da
müsste ich Sie an die betriebswirtschaftlichen Fachleute der
SBB oder des VST der KTU verweisen.
Hefti: Ich glaube, den Ausführungen des Herrn Bundesrates
entnehmen zu dürfen, dass die Frage der Grenz- oder Voll-
kosten offen bleibt. Mich beunruhigt etwas, dass man zum
Beispiel vor einigen Jahren ausgerechnet hat, auch unsere
Hauptlinien wären defizitär, wenn man den Regionalverkehr
wegliesse, was nur zeigt, dass man den Regionalverkehr
übermässig mit Fixkosten belastet hat. Ich bin also sehr
dankbar, wenn hier auch im Interesse der Betroffenen eine
gewisse Flexibilität besteht.
Angenommen - Adopté
Art. 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 12, 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Beim Artikel 15 handelt es sich um
eine Vereinfachung ohne materielle Änderung.
Angenommen - Adopté
Art. 16-18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Auch bei Artikel 19 ist keine mate-
rielle Änderung beabsichtigt.
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Streichen
Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1 à 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Loi sur le transport public
47617 septembre 1985
Abs. 1
Dem Absender obliegt es,
- ... Begleitpapiere zu übergeben,...
- ... Weise zu verpacken,...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
(La modification à l'al.1 ne concerne que le texte allemand)
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 21 handelt es sich um
eine rein redaktionelle Änderung. Man hat diese Ausdrücke
auf Anregung der Redaktionskommissionen vereinheitlicht.
Die gleiche Anpassung erfolgt übrigens auch bei Artikel 31
und 34.
Angenommen - Adopté
Art. 22, 23
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 24
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(Die Änderung im Abs. 1 betrifft nur den französischen Text)
Art. 24
Proposition de la commission
Al. 1
A cet effet, elle peut percevoir un prix.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Ein Problem stellte sich in der
Redaktionskommission für die Übersetzung. Klar ist für alle,
dass auf Deutsch «Entgelt» der richtige Begriff ist. Man
stellte dann fest, dass dieses Wort nicht richtig übersetzt
war. Man einigte sich schliesslich provisorisch auf «perce-
voir un prix» mit der Möglichkeit, dass jemand noch etwas
Besseres herausfindet. Bis jetzt ist mir nichts Besseres mit-
geteilt worden.
M. Brahier: «Percevoir un prix» ne me convient pas. Nous
devrions trouver une meilleure formule. Précédemment, la
loi mentionnait «percevoir des frais». Il me semble donc qu'il
faudrait plutôt écrire «fixer un prix» et «percevoir un émolu-
ment». Je vous fais d'ailleurs une proposition dans ce sens.
Präsident: Offenbar sind die Meinungen hierüber recht ver-
schieden. Ich würde Ihnen vorschlagen, die Frage an die
Redaktionskommissionen zurückzugeben.
Angenommen - Adopté
Art. 25-27
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Tarife können vorsehen, dass...
Art. 28
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Les tarifs peuvent prévoir que...
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 28 stellten uns die
Redaktionskommissionen die Frage, wie diese speziellen
Bestimmungen sich zu den ordentlichen Bestimmungen des
Frachtvertrages verhielten. Herr Bundesrat Schlumpf gab in
der Kommission folgende Auskunft, die ich vorlese: «Im OR
Artikel 455 Absatz 3 ist bestimmt, dass die besonderen
Vorschriften durch die Frachtverträge der Post, der Eisen-
bahnen und der Dampfschiffe vorbehalten bleiben. Die obli-
gationenrechtlichen Bestimmungen über den Frachtvertrag
können daher nur subsidiär angewendet werden. Gesetzes-
technisch gelten die Regelungen des Transportrechts über
den Frachtvertrag als lex specialis.»
Die Kommission schloss sich dieser Interpretation an.
Angenommen - Adopte
Art. 29, 30
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 31
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Da geht es um die gleiche Anpas-
sung wie bei Artikel 21 und Artikel 34.
Angenommen - Adopté
Art. 32-40
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 41
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verur-
sacht, muss die Unternehmung ihn voll ersetzen.
- September 1985
477
Transportgesetz
Art. 41
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
(La modification à l'ai. 2 ne concerne' que le texte allemand)
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 41 glaubt die Kommis-
sion, eine bessere Terminologie gefunden zu haben. Mate-
riell soll nichts verändert werden.
Angenommen - Adopté
Art. 42-44
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 45
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3 Bst. a
der Berechtigte nachweist, dass der Schaden vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht wurde;
Für den Rest von Abs. 3: Zustimmung zum Beschluss des
Nationalrates
Art. 45
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
(La modification ne concerne que le texte allemand)
Cavelty, Berichterstatter: Das ist das gleiche wie bei Artikel
41 : eine Änderung der Terminologie.
Angenommen - Adopté
Art. 46
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 46 fragten die Redak-
tionskommissionen, wann die Verjährungsfrist beginne. Die
Kommission liess sich folgendermassen beraten und
stimmte dieser Auskunft des Departementes zu, dass die
allgemeine Bestimmung von Artikel 130 OR genüge. Artikel
130 OR umschreibt die Verjährung und stellt fest, dass die
Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung beginnt. Wenn
hier noch spezielle Bestimmungen notwendig sein sollten,
um konkret zu sagen, wann die Fälligkeit eintritt, so ist es
nach Meinung der Kommission Sache des Bundesrates,
dies in den Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 52
dieses Gesetzes festzulegen. Heute sind solche Detailbe-
stimmungen ebenfalls in einer bundesrätlichen Verordnung
geregelt. Wir sahen uns also nicht veranlasst, im Gesetzes-
text Änderungen vorzuschlagen.
Bundesrat Schlumpf: Darf ich hier eine grundsätzliche
Bemerkung beifügen: Ich halte dafür, dass im Bereiche der
allgemeinen Rechtsnormen, die quer durch verschiedene
Rechtsgebiete gelten, möglichst wenig Differenzierungen
vorgenommen werden sollen, wo nicht von der Sache her
eine Differenzierung nötig ist. Hier handelt es sich um die
Verantwortlichkeit, die Haftung aus speziellen Vertragsar-
ten, und da müssen auch die Verjährungsnormen des Obli-
gationenrechts für die Verjährung von vertraglichen Ansprü-
chen gelten. Das ist deshalb wichtig, weil sich im Laufe der
Jahrzehnte eine Judikatur und eine Literatur herausgebildet
hat, die für alle Rechtsgebiete nützlich ist; sonst müsste eine
solche erst wieder erarbeitet werden. Das ist die mehr
rechtstheoretische Begründung dafür, weshalb ich generell
bei der Gesetzgebung darauf halte, möglichst viel im Rah-
men der allgemeinen Rechtsnormen undifferenziert gelten
zu lassen.
Angenommen - Adopté
Art. 47-51
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 52
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 53
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 54
Antrag der Kommission
Ziff. 1
Art. 100 Bst. r
- Verfügungen über Leistungen beim Fahrplan und über
die Bedienung von Stationen;
Für den Rest von Art. 54: Zustimmung zum Beschluss des
National rates
Art. 54
Proposition de la commission
Ch. 1
Art. 100 let. r
- Les décisions relatives aux prestations en matière d'ho-
raire et de desserte des gares;
Pour le reste de l'art. 54: Adhérer au projet du Conseil
fédéral
Cavelty, Berichterstatter: Bei Artikel 54 mussten wir den
Text der Neuformulierung von Artikel 7 anpassen. Es soll
gelten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Fahr-
pläne nicht zulässig ist. Vielmehr entscheidet über diese
Fragen gemäss Artikel 7 das Departement endgültig.
Angenommen - Adopté
Art. 55
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Motion Piller
478
17 septembre 1985
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes
Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
29 Stimmen
1 Stimme
#ST# 85.481
Motion Piller
Radio und Fernsehen.
Dringlicher Bundesbeschluss
Arrêté fédéral urgent pour la radio et là TV
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, raschmöglichst einen dring-
lichen Bundesbeschluss über vorsorgliche Regelungen auf
dem Gebiet von Radio und Fernsehen vorzulegen, der
gestützt auf Artikel 55bis BV folgende Punkte enthält:
- Die geordnete und rechtmässige Fortentwicklung des
Radio- und Fernsehwesens sowie anderer öffentlicher fern-
meldetechnischer Verbreitungsformen unter Wahrung der
Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers bei der künftigen
Rechtssetzung.
- Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Radio
und Fernsehen sind lediglich provisorische und befristete
Neuzulassungen und Änderungen unter Ausschluss jegli-
cher Entschädigungspflicht möglich. Dabei ist der Bestand
und die Entwicklung einer nationalen Sendeanstalt mit
repräsentativer und breit abgestützter Trägerschaft zu
sichern. Wo neue Veranstalter zugelassen werden, ist für
publizistischen Wettbewerb zu sorgen.
- Zur Vorbereitung, Antragstellung, Überwachung und Pla-
nung der unter den dringlichen Bundesbeschluss fallenden
Entscheidungen wird ein repräsentativ zusammengesetzter
Medien rat eingesetzt, welcher dem Bundesrat zuhanden der
Bundesversammlung jährlich einen Bericht über die
Mediensituation zur Kenntnisnahme vorlegt.
Texte de la motion du 18 juin 1985
Le Conseil fédéral est chargé de présenter, dans le plus bref
délai, un arrêté fédéral urgent réglementant, à titre préventif,
le domaine de la radiodiffusion et de la télévision; cet arrêté,
fondé sur l'article 55
bis
est., devra contenir les points sui-
vants:
- Le développement bien ordonné et légal de la radio et de
la télévision, ainsi que d'autres formes de diffusion publique
par les techniques de télécommunication, la liberté de déci-
sion du Parlement étant préservée en ce qui concerne
l'élaboration future de la législation.
- Seules des autorisations et des modifications provisoires,
pour une durée déterminée, sont possibles jusqu'à l'entrée
en vigueur d'une loi fédérale régissant la radio et la télévi-
sion, toute espèce d'obligation de dédpmmagement étant
exclue. En l'occurrence, l'existence et le développement
d'un institut national d'émission, dont le «support» soit
représentatif et largement étayé, dovent être garantis. Lors-
que de nouveaux émetteurs seront autorisés, on veillera à ce
que la concurrence soit assurée, en matière de publicité.
- Pour préparer, proposer, surveiller et planifier les déci-
sions qu'impliqué l'arrêté fédéral urgent, un conseil des
médias, composé de manière représentative, sera mis en
place. Celui-ci soumettra chaque année au Conseil fédéral,
pour son information', mais à l'intention de l'Assemblée
fédérale, un rapport sur la situation des médias.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Meylan,
Miville, Weber (5)
Piller: Am 2. Dezember 1984 haben Volk und Stände den
Radio- und Fernsehartikel 55bis der Bundesverfassung
beschlossen. Mit diesem Artikel soll, nach dem Willen des
Volkes, der Bund die elektronischen Medien, vor allem
Radio und Fernsehen, gesetzlich regeln. Im sogenannten
Abstimmungsbüchlein schrieb der Bundesrat: «Der Bund
soll künftig nicht nur den technischen, sondern den gesam-
ten Bereich der elektronischen Medien rechtlich ordnen
können. Im Hinblick auf die rasche technische Entwicklung
erfasst dieser Artikel neben Radio und Fernsehen auch
andere Formen der elektronischen Medien.»
In diesen Verfassungsartikel wurden Hoffnungen gesteckt,
vor allem von denjenigen, die sich eine geordnete und
rechtmässige Entwicklung der elektronischen Medien wün-
schen. Es werden dies wohl alle diejenigen sein, die dem
Artikel 55bis zustimmten. Diese erwarten, in Anbetracht der
rasanten technischen Entwicklung und der bald einmal vom
Laien kaum mehr überblickbaren Flut von Informationsträ-
gern, vom Gesetzgeber ein rasches Handeln. Das heisst,
dass unser Parlament möglichst bald Regelungen im Berei-
che der elektronischen Medien und insbesondere Radio-
und Fernsehbereich beschliessen sollte.
Der Rahmen dieser Gesetzgebung wurde mit dem Verfas-
sungsartikel abgesteckt. Bundesrat und Verwaltung konn-
ten bei den damaligen Beratungen in den Kommissionen
und im Plenum der Räte fühlen, welche Lösungen im Parla-
ment und eventuell beim Volk Gnade finden können. In der
Schweiz wünscht man sich weder ein Staatsradio und -fern-
sehen, das den verlängerten Arm der Regierenden darstellt,
noch wünscht man sich von Wirtschaft und privaten Geldge-
bern beherrschte elektronische Medien und schon gar nicht
einen Medienwildwuchs.
Es erstaunte deshalb schon etwas, als man im Frühjahr 1985
in verschiedenen Zeitungen lesen konnte, das neue Radio-
und Fernsehgesetz sei frühestens zu Beginn der neunziger
Jahre zu erwarten, so auf die Geburtstagsfeier der Eidgenos-
senschaft im Jahre 1991. Mit Blick auf die rasante Entwick-
lung und mit Blick auf den enormen Druck, der von privater
Seite her ausgeübt wird, um das SRG-Monopol zu knacken,
um mit diesen neuen Medien auch das grosse Geld zu ver-
dienen oder um als Marktmächtiger zusätzlichen Einfluss zu
gewinnen, stufe ich diesen Termin als nicht akzeptierbar ein.
Zu vieles wäre dann de facto entschieden, zu viele Proviso-
rien und Versuche würden aus Sachzwängen heraus als
nicht mehr rückgängig zu machen eingestuft. Einmal mehr
müssten sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger um
die Hoffnungen betrogen vorkommen, die sie bei der
Abstimmung im Herbst 1984 gehegt haben.
Im heutigen modernen Elektronikzeitalter spricht man von
sogenannten Entwicklungsgenerationen, beispielsweise der
vierten Generation im Computersektor. Eine Generation
entspricht etwa der Entwicklungszeit von drei bis vier Jah-
ren. Niemand wird bestreiten können, dass gerade die elek-
tronischen Medien, gepaart mit den fast unbegrenzten tech-
nischen Möglichkeiten, einen gewaltigen Einfluss auf
unsere Gesellschaft ausüben. Umwälzungsprozesse sind im
Gange. Wenn wir Artikel 2 unserer Verfassung ernst nehmen
- und das wollen wir wohl alle -, haben wir dafür zu sorgen
und darüber zu wachen, dass diese Entwicklungen sich
nicht zum Schaden unseres Staates und unseres Volkes
auswirken. In Anbetracht der galoppierenden Entwicklung,
in Anbetracht der Tatsache, dass eine Entwicklungsgenera-
tion in der Elektronik drei bis vier Jahre dauert, ist es nicht
mehr zu verantworten, dass wir nach Beschluss eines Ver-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Transportgesetz
Loi sur le transport public
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.016
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.09.1985 - 09:00
Date
Data
Seite
472-478
Page
Pagina
Ref. No
20 013 853
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