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I.Oktober 1985 N 1657Obligationenrecht. Aktienrecht Der Vorschlag von Herrn Eggenberg bringt bis zum Jahr 1989 nichts anderes, da ist er völlig identisch mit dem Vorschlag des Bundesrates. Für die Zeit nach 1990 bedeutet er ebenfalls nichts, wenn Sie in der Zwischenzeit die Kran- kenversicherungsvorlage verabschieden. Das heisst: Wenn also eine Krankenversicherungsvorlage in Kraft tritt, die den Abmachungen Rechnung trägt, werden die Kantone nicht zusätzlich belastet. Sie werden aber mit 185 Millionen für den Fall zusätzlich belastet, dass keine solche Vorlage zustande kommt. Als Finanzminister müsste ich sagen, das sei wunderschön. Aber wir müssen mit den Kantonen wieder über das Aufgabenteilungspaket II und die koordinierte Ver- kehrspolitik sprechen. Da möchte ich nicht, dass wir im voraus belastet sind und dass man uns vorwerfen könnte, wir hätten die Kantone gezwungen, zusätzliche Leistungen zum voraus zu übernehmen. Wir möchten mit den Kantonen wirklich frei verhandeln. Die Kantone haben uns zugesagt, auch die Stipendienvorlage zu kompensieren. Deshalb glaube ich, Herr Eggenberg, wäre es sehr nett und für die Vorlage gut, wenn Sie den Antrag zurückziehen wollten. Ich glaube, damit leisten Sie dem Bund den besten Dienst. Denn selbst wenn die 185 Millionen auf ewige Zeiten bleiben würden, müssten wir mit den Kantonen wieder über allfäl- lige Kompensationen reden. Eggenberg-Thun, Sprecher der Minderheit: Es ist nicht Ihre freundliche Aufforderung, Herr Bundesrat, die mich ans Mikrophon bringt, sondern vor allem die Zusicherung des Fraktionschefs der CVF und auch anderer Votanten, dass - gesetztenfalls unsere Annahmen seien richtig - man dann 1990 wieder darauf zu sprechen komme. Herr Kollege Stucky spricht von einem Extrazug; das Merk- mal eines Extrazuges bei der Krankenversicherung wäre, dass er fährt. Wenn er dazu beiträgt, diesen Zug zum Fahren zu bringen, so dass die Angelegenheit vor 1990 geregelt werden könnte, dann wäre ich ihm dankbar. Entscheidend ist für mich und für meine Stellungnahme aber das Argument von Treu und Glauben unter vorheriger Absprache mit den Kantonen. Diese Verhandlungen könn- ten in Zukunft für den Finanzvorsteher und für den Bund bedeutend schwieriger werden; ich sehe das ein. Ich will also nicht päpstlicher sein als der Papst und in diesem besonderen Fall nicht stechender als der Stich; ich ziehe meinen Minderheitsantrag zurück. Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 139 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 83.015 Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droit des sociétés anonymes Botschaft und Gesetzentwurf vom 23. Februar 1983 (BBI II, 745) Message et projet de loi du 23 février 1983 (FF II, 757) Antrag der Kommission Eintreten Antrag Robert Nichteintreten Proposition de la commission Entrer en matière Proposition Robert Ne pas entrer en matière Präsident: Die Fraktionspräsidentenkonferenz beantragt Ihnen, die Eintretensdebatte auf die Kommissionsberichter- statter und die Fraktionssprecher zu reduzieren. Sie sind damit einverstanden. Leuenberger Moritz, Berichterstatter: DieAktiengesellschaft ist eine juristische Person. Ihre Entscheidungen werden durch die Aktionäre im Verhältnis zum eingeworfenen Kapi- tal getroffen. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Kapital der Gesellschaft. Diese Beschränkung der Haftung ist ein Privileg des Gesetzgebers, welches er natürlichen Personen zur Verfügung stellt. Rechte und Pflichten dieses Privilegs werden im Recht der Aktiengesellschaft geregelt. Es gibt in der Schweiz rund 120 000 Aktiengesellschaften, das ist die Hälfte aller im Handelsregister eingetragenen Gesellschaf- ten. Die Diskussion um das Recht der Aktiengesellschaft ist also eine Diskussion um die meisten Wirtschaftsunterneh- mungen überhaupt. Sie wird bestimmt durch die Interessen all derjenigen, die durch eine Aktiengesellschaft betroffen sind, und das sind nicht nur etwa die Geldanleger. Es handelt sich also nicht um ein Problem von Kapitalisten unter sich, mit welchem diese selbst fertig werden sollten, wie das hin und wieder vertreten wird. Durch eine Aktiengesellschaft betroffen sind zunächst die Gläubiger dieser Gesellschaft, im speziellen die Arbeitneh- mer. Betroffen sind auch die Aktionäre. Das sind nicht nur etwa Anleger, die Geld verdienen wollen. Ich denke etwa an diejenigen, deren Pensionskassengelder für die zweite Säule teilweise in Form von Aktien angelegt werden. Die Höhe der Pensionsrente solcher Aktionäre ohne Willen kann von der Politik einer Aktiengesellschaft abhängen. Betroffen ist auch die öffentliche Hand, die Region, in welcher eine Aktiengesellschaft tätig wird. Sie stellt die Infrastruktur - Schulen, Strassen usw. - zur Verfügung, solange die Aktien- gesellschaft floriert. Die Region trägt jedoch auch die Fol- gen von Arbeitslosigkeit, wenn es der Aktiengesellschaft schlecht geht. Betroffen sein kann unsere ganze Nation, etwa bei Übernahme von Gesellschaften durch ausländi- sche Unternehmungen. Betroffen ist natürlich auch das Unternehmen selbst und dessen Leitung, der Verwaltungs- rat, die Geschäftsleitung und das Management. All diese divergierenden Interessen kommen bei der Gestal- tung des Aktienrechts zum Ausruck. Viele Expertenmeinun- gen, technisch geprägte Diskussionen, juristische Gutach- ten usw. täuschen nicht darüber hinweg, dass es hier um eine politische Frage geht und zum Teil handfeste finan- zielle Interessen im Hintergrund stehen. Dies sehen Sie auch daran, dass die Kommission sich in vielen Punkten nicht einigen konnte und zahlreiche Minderheitsanträge die Fahne zieren.
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1658 N 1 er octobre 1985 Die ersten parlamentarischen Vorstösse für eine Revision des Aktienrechts stammen aus dem Jahre 1957. Es folgten Gutachten, eine «Expertengruppe Tschopp», ein Vorent- wurf, ein Vernehmlassungsverfahren, eine Überarbeitung dieses Entwurfes durch eine «Expertengruppe von Grey- erz», 1983 kam der Entwurf des Bundesrates, jetzt diskutie- ren wir darüber, und frühestens 1988 kann diese Revision in Kraft treten. Wenn nun beispielsweise heute ein Vorstoss von mir überwiesen würde - das ist leider selten der Fall - würde ich - bei diesem Tempo des Gesetzgebers - bei Inkrafttreten des Vorstosses siebzigjährig sein. Das zeigt, wie altruistisch wir alle sind und eigentlich nur noch für künftige Generationen legiferieren. Eine Revision drängt sich aus folgenden Gründen auf: Es geht um die schlechte Stellung von Minderheitsaktionä- ren, um Gründungsschwindel-auch bei Kapitalerhöhungen -, um die Konzernierung. Heute ist etwa jede dritte Gesell- schaft juristisch von einer anderen abhängig. Es geht aber auch um die Aktienrechtsentwicklung im Ausland, um man- gelnde Transparenz für Gläubiger, Arbeitnehmer, Öffentlich- keit und Minderheitsaktionäre. Der Bundesrat stellte einen Entwurf vor, der diese Mängel beheben wollte. Die Kommission hat diesen Entwurf mehr- fach korrigiert. Die Korrekturen, die sie in der Regel mit Mehrheitsentscheiden vornahm, verbessern generell gese- hen die Kapitalbeschaffung. Sie gewichten die Interessen des Verwaltungsrates und des Unternehmens selbst gegen- über denjenigen der Aktionäre stärker, als dies der Bundes- rat in seinem Entwurf getan hat. Die meisten Minderheitsan- träge nehmen den Vorschlag des Bundesrates auf und wer- den von sozialdemokratischer Seite verfochten. Die Schwierigkeiten einer Revision - das haben die Arbeiten der Kommission deutlich gemacht - liegen vor allem darin, dass die Aktiengesellschaft sowohl die Rechtsform für kleine Einmanngesellschaften - das sind zwei Drittel aller Fälle - als auch die Rechtsform für multinationale Gesell- schaften ist. Die gesetzgeberische Folge dieser Schwierig- keiten sind zahlreiche Sondervorschriften, die vielleicht zu späterer Zeit ergänzt werden müssen. Es wäre besser, wenn zwei Rechtsformen für kleine und für grosse Gesellschaften zur Verfügung ständen. Doch dieser gesetzgeberische Zug ist natürlich längst abgefahren. Zur Revision im einzelnen: Ich gebe hier nur einen ganz summarischen Überblick, weil wir ja in der Detailberatung auf die einzelnen Fragen zu sprechen kommen. Zum verbesserten Minderheitenschutz gehört zunächst die Rechnungslegung: Die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung werden im Gesetz geregelt, es wird eine Mindestgliederung für Gewinn- und Verlustrechnung in der Bilanz vorgenommen, als dritter Teil der Jahresrechnung soll der Anhang obligatorisch werden, die Auflösung stiller Reserven soll offengelegt werden - im Detail noch sehr umstritten - und die Konzernrechnung wird obligatorisch erklärt. Sodann wird die Vinkulierung gelockert. Bei der Ausübung des Depotstimmrechts müssen Weisungen eingeholt wer- den. Es wird neu das Institut für Sonderprüfung - eine Sachverhaltungsermittlung zur Vorbereitung einer allfälli- gen Verantwortungsklage - eingeführt. Die Revisionsstelle wird neu geregelt und die Laienrevision abgeschafft. Die Kapitalbeschaffung als zweites wird erleichtert, indem neue Gründungs- und Kapitalerhöhungsformen geschaffen wer- den. Der Partizipationsschein wird gesetzlich geregelt. Es wird ein Mindestnennwert der Aktien von 10 Franken einge- führt. Weitere Details, wie etwa die Erhöhung des Mindestkapitals, werden in der Detailberatung besprochen werden. Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen Eintreten. M. Couchepin, rapporteur: C'est à l'unanimité que votre commission vous propose d'entrer en matière au sujet de la réforme du droit des sociétés anonymes. Cette révision a été demandée par de nombreuses interventions parlementaires depuis 1957 déjà. Elle répond, d'autre part, au besoin du temps. Disons d'emblée qu'elle n'a pas la portée d'une révolution mais simplement d'une adaptation de notre droit de la société anonyme. Il n'y a d'ailleurs aucune raison de le transformer fondamentalement lorsque l'on considère le succès qu'a eu la forme actuelle de la société anonyme dans la vie économique suisse. En 1983, il existait plus de 121 000 sociétés anonymes regroupant un capital social de près de 80 milliards de francs. La diversité des sociétés anonymes en Suisse est telle que l'on peut se demander s'il est encore possible de traiter de la même manière grandes et petites sociétés anonymes. La réponse, presque unanime, est qu'il ne faut pas les réglementer par deux droits différents, même si certaines dispositions ne s'appliquent qu'aux grandes sociétés. Tel est le cas, par exemple, de la publication obligatoire des résultats dans la Feuille officielle suisse du commerce. Votre commission est d'accord avec les buts de la réforme telle qu'envisagée par le Conseil fédéral, à savoir dans l'ordre: faciliter l'obtention des capitaux, augmenter la transparence, empêcher les abus, renforcer la protection des actionnaires minoritaires, améliorer la structure et le fonctionnement des organes. En ce qui concerne l'obten- tion des capitaux, la simplification de la procédure d'aug- mentation ordinaire du capital, l'introduction de l'augmenta- tion autorisée et conditionnelle du capital, la réglementation des bons de participation, enfin l'assainissement facilité des finances sont les mesures qui doivent permettre d'atteindre ce but. Votre commission, dans l'ensemble, sur ce point-là, a accepté les propositions du Conseil fédéral. Elle a quelque- fois été plus loin que celui-ci en choisissant des solutions plus souples sur certains points. Nous sommes convaincus que cette réforme favorisera le développement du capital-risque, c'est une chose utile, voire même nécessaire. En ce qui concerne le deuxième but de la réforme, soit l'amélioration de la transparence, votre commission, dans sa majorité, vous propose d'aller moins loin que le Conseil fédéral. Il nous apparaît que la transparence n'est pas un but qui doit être visé en soi. La transparence est certes impor- tante, elle facilite la protection des minorités, elle rend plus difficile les abus, elle doit cependant être subordonnée, dans une certaine mesure, à l'intérêt bien compris et à long terme de la société. C'est ainsi que nous avons été moins exigeants que le Conseil fédéral pour ce qui concerne l'obligation de consolider les comptes de groupes. Nous sommes aussi moins exigeants que le Conseil fédéral en matière de publicité. Enfin, nous ne pensons pas qu'il est indispensable que la dissolution nette de réserves latentes fasse l'objet d'une publication annuelle. La solution préconi- sée par la commission est ici, comme souvent d'ailleurs, une solution de compromis entre deux valeurs: d'un côté la transparence, de l'autre la continuité de la gestion. J'en arrive au troisième but de la réforme: prévenir les abus. Votre commission, dans sa majorité, souhaite que les dispo- sitions actuelles soient renforcées. Nous avons, avec le Conseil fédéral, apporté des précisions à la procédure d'augmentation du capital, le capital-actions minimal est augmenté. La définition du capital-participation est intro- duite dans la loi, des qualifications professionnelles particu- lières sont exigées pour les réviseurs appelés à contrôler certaines opérations lors de la fondation de sociétés ano- nymes ou lors de l'augmentation du capital. Le quatrième but de la réforme est le renforcement de la protection des actionnaires minoritaires. Ce but est atteint essentiellement par le renforcement du contrôle ordinaire de la société anonyme, l'institution d'un réviseur spécialisé, l'amélioration des règles de transmissibilité des actions, la réglementation plus stricte de la suppression du droit préfé- rentiel de souscription, des précisions quant au droit d'atta- quer des décisions de l'assemblée générale et, enfin, des règles relatives à l'exercice du droit de vote des actions déposées en banque ou auprès d'institutions similaires. Sur l'essentiel, pour ce chapitre, nous avons accepté les propo- sitions du Conseil fédéral. Les modifications que nous avons apportées à son projet sont essentiellement dictées par
1.0ktober1985 N 1659 Obligationenrecht. Aktienrecht l'expérience pratique et la volonté de simplifier la vie des sociétés anonymes tout en préservant les actionnaires majo- ritaires. Certaines des questions, relevant de ce chapitre, revêtent un aspect politique, d'autres sont purement techniques. Quand je parle d'aspect politique, je pense au problème de l'exer- cice du droit de vote par les banques dépositaires d'actions; quand je parle de questions techniques, je pense à l'institu- tion du rapport spécial destiné à établir des faits détermi- nants qui n'ont pas pu être établis par les informations fournies lors d'une assemblée générale. Enfin, en ce qui concerne le transfert des actions nomina- tives, nous avons choisi une solution médiane qui tient compte des nécessités pratiques. La protection des action- naires minoritaires est souhaitable, elle n'est pas, elle non plus, une valeur absolue. Avec le Conseil fédéral, nous avons aussi toujours eu à l'esprit les besoins généraux de l'économie et nos intérêts nationaux. Il ne faut pas que la révision du droit des sociétés anonymes affaiblisse notre économie, compromette certains des avantages dont nous bénéficions en Suisse. Il faut permettre aux entreprises qui le veulent de préserver leur identité suisse. Le cinquième but de la réforme était d'améliorer la structure et le fonctionnement des organes de la société anonyme. Sur ce point encore, il n'y a pas de révolution en vue, je vous rassure. Personne n'envisage l'introduction du système allemand du conseil de surveillance. Nous en restons au système actuel- lement en vigueur en Suisse, tout en réglementant mieux la délégation d'une partie de la gestion à un ou plusieurs administrateurs, conformément à un règlement d'organisa- tion. Mais là aussi, nous avons modifié partiellement le projet du Conseil fédéral pour mieux tenir compte de la pratique et de la diversité des sociétés anonymes, les SA ne peuvent pas et ne doivent pas être coulées toutes dans un même moule. En résumé, le projet tel qu'il est issu de nos travaux est à nos yeux plus proche de la pratique que le projet du Conseil fédéral. Il n'en diffère pas cependant essentiellement. Il décevra peut-être certains qui attendaient une réforme plus complète, voire un changement total de perspectives de la société anonyme. La majorité de la commission pense cependant qu'il est inutile de vouloir faire des expériences intellectuelles dans le domaine économique. Le droit de la société anonyme doit être au service de l'économie et non l'inverse. Ce droit doit, en outre, préserver raisonnablement les intérêts des action- naires minoritaires, il ne doit pas favoriser les fraudes. Il serait faux par contre de paralyser la vie des entreprises, d'accroître leurs difficultés sous prétexte qu'une solution libérale facilite la fraude. Il serait faux, enfin, d'introduire dans cette loi des dispositions qui relèvent d'autres domaines. Le droit de la société anonyme n'est pas une partie du droit pénal, pas plus qu'il ne peut remplacer la législation sur la participation des travailleurs. D'une manière générale, et ce sera là ma conclusion, votre commission pense que le droit actuel doit être adapté, il ne doit pas être bouleversé. Nous vous proposons donc, à l'unanimité, d'entrer en matière. Präsident: Das Wort hat Frau Robert zur Begründung ihres Nichteintretensantrages. Frau Robert: Wir möchten Ihnen von den Grünen aus einen Nichteintretensantrag stellen. Ich möchte präzisieren, dass wir nicht gegen den Entwurf des Bundesrates sind. Der Entwurf des Bundesrates versucht, längst fällige Verbesse- rungen am bestehenden Aktienrecht in sehr moderater Form anzubringen. Wir haben nun aber diese Fahne mit den vielen Anträgen der Kommissionsmehrheit durchstudiert und uns auch versichert, rundherum, dass ein grosser Teil dieser wesentlichen Anträge eine sehr grosse Chance hat, hier durchzukommen. Was unter diesen Umständen bei dieser Aktienrechtsreform herauskommen wird, können wir unter keinen Umständen mittragen. Wir sind der Meinung: Wenn man schon weiss, was herauskommt, und es unver- antwortbar scheint, ist es besser, nicht darauf einzutreten. Deshalb möchten wir Ihnen diesen Antrag hier beliebt machen. So wie das Ganze bis jetzt gelaufen ist und was die Kommissionsmehrheit an Anträgen unterbreitet hat, ist der Scherbenhaufen vorprogrammiert; wir führen hier eine Aktienrechtsreform durch, die 1985 so nicht durchgeführt werden darf. Wir sollten den Mut haben, jetzt zu sagen: Wir stellen dieses Geschäft zurück. Es steht unter einem ungünstigen Stern. Ich weiss, wir warten seit 20 Jahren darauf. Wir arbeiten seit 20 Jahren an dieser Aktienrechtsreform, aber sie steht heute offensichtlich unter einem ungünstigen Stern. Es gibt heute Chirurgen, die aus Rücksicht auf den Patienten nicht operie- ren, wenn die Wetterlage schlecht ist, weil sie nicht möch- ten, dass es am Schluss heisst: Operation gelungen, Patient gestorben. Wenn wir die Aktienrechtsreform unter diesem schlechten Stern durchführen, machen wir uns schuldig in dem Sinne, dass es am Schluss heissen wird: Die Operation ist gelungen, und der Patient ist gestorben. Der Patient, das wäre ein zeitgemässes Aktienrecht, das heute verantwortet werden kann. Heute und für die nähere Zukunft. Wir arbeiten seit 20 Jahren an der Verbesserung des beste- henden Aktienrechts. Die Ziele dieser Revision waren an sich klar. Sie waren auch in der Haupttendenz unbestritten. Man möchte die Stellung der Aktionäre stärken, und man möchte die Information und die Transparenz - das gehört zusammen mit der stärkeren Stellung der Aktionäre - ver- bessern. Man möchte es im Interesse der Aktionäre machen, aber auch im Interesse der Allgemeinheit. Ich möchte sagen, nicht zuletzt im Interesse der Unternehmen, der Gesellschaf- ten selber. Die zahlreichen Abänderunganträge der Kommissionsmehr- heit scheinen uns nun in diesen beiden wesentlichsten Zielen von einem Geist durchdrungen zu sein, den wir nicht akzeptieren können. Es scheint bei dieser Mehrheit die Idee vorzuherrschen, dass aktionärsfreundlich gleich unterneh- mensfeindlich ist. Der Aktionär also sozusagen als der natür- liche Feind oder, im besten Fall, potentielle Gegner des Unternehmens. Das könnte vielleicht Herr Mabillard sagen, aber so dürfen wir hier im Nationalrat nicht operieren. Das scheint mir ein Affront zu sein gegen alle Aktionäre, die ein Interesse an ihrer Gesellschaft haben und dieser Gesell- schaft nicht als Feinde gegenüberstehen, sondern Partner sein möchten. Der gleiche Geist spricht aus den Anträgen, die die vermehrte Offenlegung und Transparenz bewirken sollten. Auch hier scheint die Meinung zu herrschen, dass mehr Offenlegung, mehr Transparenz a priori für ein Unter- nehmen schädlich ist. Mehr Offenheit und Transparenz ist nicht schädlich für ein seriöses Unternehmen. Es wird im Gegenteil der Öffentlichkeit und dem Unternehmen länger- fristig zugute kommen. Der Bundesrat strebt mit seiner Vorlage in erster Linie eine Verbesserung dieser beiden Punkte an, und es ist nur eine Annäherung an das, was im Ausland, unter anderem in den USA, aber auch in den Ländern der europäischen Gemein- schaft, eine Selbstverständlichkeit ist. Es wäre also nur eine moderate Annäherung an die Gepflogenheiten dieser Länder. Unserer Ansicht nach sind Aktiengesellschaften - und das haben auch die Kommissionspräsidenten gesagt - nicht Privatklubs, die irgendwo im dunkeln in der privaten Intim- sphäre operieren können, sondern es sind gewichtige Fak- toren des öffentlichen Lebens, und das gebietet eine gewisse Öffentlichkeit. Es sind auch Machtfaktoren, und das gebietet eine gewisse Kontrolle. Es sind aber Gesellschaf- ten, und d. h., dass hier eine gewisse Partnerschaft und eine gewisse Demokratie spielen müssen. Alle diese Gesichts- punkte scheinen uns von der Mehrheit der Kommission zu wenig berücksichtigt zu sein. Ich möchte hier nur einige wenige Beispiele nennen. Was die Stellung des Aktionärs anbelangt, möchte ich auf die Einführung der bedingten Kapitalerhöhung verweisen, die ganz bestimmt klare statua- rische Grundlagen braucht, so wie sie vorgesehen wären im Entwurf des Bundesrates, und die nun nach dem Willen der 209-N
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1660N 1°' octobre 1985 Mehrheit wieder abgeschwächt oder hinausgestrichen wer- den sollen. Das ist eine klare Verschlechterung der Stellung des Aktionärs. Auch die Sonderprüfung, die eingeführt wer- den soll, ist eigentlich nur eine Farce, und es wird hier in einer unehrlichen Art und Weise eine Stärkung des Aktio- närs dargestellt, die in Wirklichkeit überhaupt keine ist. Hier werden Hürden eingebaut für den Aktionär, die prohibi- tiv sind, und in diesem Sinne lehnen wir auch diesen Punkt ab. Wir sind für das Obligatorium einer Geschäftsordnung; das muss sein. Der Verwaltungsrat muss obligatorisch regeln, wie das Verfahren bei Beratung, Beschlussfassung und Berichterstattung durchgeführt werden muss. Das scheint uns ein Minimum zu sein. Auch das ist zum Schutz der Aktionäre wichtig. Zur Transparenz: Es scheint uns klar, dass die Lösung, die der Bundesrat in bezug auf die stillen Reserven vorschlägt, das absolute Minimum ist. Die Lösung der Kommissions- mehrheit, die Angaben über die Auflösung stiller Reserven nur alle drei Jahre und unter bestimmten Bedingungen verlangt, scheint uns unakzeptabel. Da haben wir gerade im Kanton Bern die allerschlechtesten Erfahrungen gemacht. Wenn man zum Beispiel strukturelle Mängel drei Jahre lang verheimlichen kann, ist es in vielen Fällen zu spät, ein Unternehmen zu sanieren. Das dient dann niemandem, auch dem Unternehmen nicht. Wir sind sehr dagegen, dass private Grossunternehmen weiterhin die Möglichkeit haben sollen, die Rechenschaftab- lage zu vernebeln. Wir sind dagegen, dass die Beteiligungs- liste, die der Bundesrat vorgesehen hat, ersatzlos gestrichen werden soll. Es ist ein minimales Recht des Aktionärs und übrigens auch der Öffentlichkeit, zu wissen, welche Beteili- gungen eine Gesellschaft sonst noch hat. Schliesslich scheint es uns ganz und gar unakzeptabel, dass private Grossunternehmen ihren Jahresabschluss nicht öffentlich darlegen müssen. Hier hat der Bundesrat einen der wenigen mutigen Schritte getan, und hier soll wieder zurückbuchstabiert werden. Wir sind auch dagegen, dass private Kleinkonzerne vom Konsolidierungsobligatorium befreit werden. Diese Konsoli- dierung ist für gutgeführte Konzerne eine Selbstverständ- lichkeit. Alles, was die Kommissionsmehrheit hier rückgän- gig machen will gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag, kann nur im Interesse von Unternehmen sein, die tatsächlich etwas zu verheimlichen haben. So, wie es heute aussieht, scheint diese Revision hier ohne grosse Einwände über die Bühne zu gehen. Wir glauben aber, dass niemand dabei glücklich sein kann, dass sie niemandem dient und nicht zeitgemäss ist. Um einen Scher- benhaufen zu vermeiden, bitten wir Sie, auf diese Vorlage heute nicht einzutreten. Weber Leo: Die CVP-Fraktion votiert für Eintreten auf die Vorlage und für Zustimmung zu den Anträgen des Bundes- rates bzw. der Kommissionsmehrheit, soweit deren Beschlüsse von der Haltung des Bundesrates abweichen. Frau Robert gibt mit ihrem Antrag auf Nichteintreten das Rennen auf, bevor es gelaufen ist. Wir sind von dieser vorgeschlagenen Revision auch nicht voll befriedigt und betrachten sie im Grunde genommen nicht als zwingend; aber nachdem so lange daran gearbeitet worden ist, sollten wir in diesem Saal doch darüber diskutieren. Praxis und Gerichte haben nämlich die fühlbarsten Lücken des gelten- den Rechts ausgefüllt und die breite Entwicklung der Aktiengesellschaft in den letzten Jahrzehnten ermöglicht. Trotzdem ist der vorliegende Entwurf nützlich, erhöht er doch in manchen Punkten die Rechtssicherheit, ohne die Flexibilität über Gebühr zu beeinträchtigen. Entsprechend dieser Grundhaltung wird unsere Stellungnahme zu den einzelnen Punkten differenziert ausfallen. Wir betrachten es als selbstverständlich, dass die bewährte Praxis direkt in das Gesetz überführt wird. Wir unterstützen deshalb alle entsprechenden Massnahmen, so die Erleichterung der Kapitalbeschaffung, die klare Regelung des Depotstimm- rechtes wie auch die Festschreibung der Gerichtspraxis über die Verantwortlichkeitsklage. Sie bringen an sich wenig Neues, kommen aber den Bedürfnissen der Praxis entgegen und fangen die stürmische Entwicklung der Nach- kriegszeit gesetzgeberisch ein. Wir unterstützen auch vorbehaltlos gewisse Neuerungen, die der Bekämpfung von Missbräuchen und dem Schutz der Aktionäre dienen. Es sei verwiesen auf die Erschwerung von Gründungen und Kapitalerhöhungen und auf alle Massnah- men zugunsten der Minderheits- und Kleinaktionäre. So möchte ich besonders die Verbesserung des Bezugsrechts und der Kontrollrechte erwähnen, wobei die Einführung der Sonderprüfung als Paradepferd gelten darf wie auch die Hebung der Qualität der Revisoren aller Stufen. Alle diese Vorkehren sind hilfreich für den Aktionär und für die Gläubi- ger. Wunder darf man hier nicht erwarten. Mit unterschiedlichem Beifall nehmen wir die Erhöhung der Transparenz hin. Unbestritten sind die Zielsetzung und die Instrumente einer verbesserten Rechenschaftsablage sowie die Einführung der entsprechenden neuen Nomenklatur. Sie verdeutlichen die bereits geltenden Regeln und nehmen eine verbreitete Praxis auf. Diese sorgt besser als jede Vor- schrift für ein stetes Fortschreiten der Harmonisierung. Wir sind dem Bundesrat dankbar, dass er sich auf die wesentlichen Grundsätze beschränkt, und werden weiterge- hende Anträge bekämpfen. Dasselbe gilt bei der Reservepo- litik, bei der wir uns bei der Pflicht zur Bekanntgabe der Auflösung stiller Reserven der Kommissionslösung anschliessen. Hingenommen wird auch das Obligatorium der Konzernrechnung, immerhin nur mit der Einschränkung des Kreises der Verpflichteten, wie sie die Kommission vor- schlägt. Da diese Ausnahmen restriktiv formuliert sind, wird dem legitimen Bedürfnis genügend Rechnung getragen. Bedeutende Familienkonzerne kommen dabei zum Zuge, die übrigen bleiben mit Recht ausgeklammert. Fragwürdiger erscheint uns die Pflicht zur Offenlegung der Jahres- und der Konzernrechnungen. Wir befürworten sie daher lediglich für die Publikumsgesellschaften. Bei allen übrigen Gesellschaften besitzen die Aktionäre und die Gläu- biger genügend Einsichts- und Kontrollmöglichkeiten. Die Offenlegung ist ein zweischneidiges Schwert, das selbst beim Bundesrat Bedenken auslöst. Es trägt die Gefahr des Missbrauchs durch unsere Massengesellschaft in sich und stellt eine Vorstufe zur Forderung nach der gläsernen Bilanz dar, die nichts anderes als die totale Kontrolle der Wirtschaft durch die Öffentlichkeit bezweckt. Einen solchen Schritt lehnen wir mit Nachdruck ab. Die beantragte Revision ist auf die Publikumsgesellschaften ausgerichtet. Die anstehenden Probleme der Klein- und Familienaktiengesellschaften werden dabei nur teilweise ge- löst. Trotz Verbesserungen bei den vinkulierten Namenaktien bleiben dringende Probleme bestehen, die nur mit der Ermöglichung des Austrittes oder des Ausschlusses gere- gelt werden können. Nachdem diese Frage erst in der zwei- ten Lesung konkret an die Kommission herangetragen wor- den ist, hat diese sie nicht mehr gründlich behandeln kön- nen. Wir werden sie deshalb in den Ständerat tragen, wobei wir auf das Verständnis des Bundesrates hoffen. Denn wer die Kleinaktiengesellschaften zulässt - nach der Statistik machen sie beinahe die Hälfte des gesamten Bestandes aus -, ist auch verpflichtet, ihre Probleme zu lösen. Diese müs- sen jetzt gelöst und dürfen nicht auf die nächste Revision verschoben werden. Es verbleiben drei Schlussbemerkungen:
I.Oktober 1985 N1661 Obligationenrecht. Aktienrecht schatten. Das geltende Recht beruht auf einem einheitlichen Recht, und der Entwurf bleibt dabei. Da an die grossen und an die kleinen Gesellschaften zum Teil verschiedene Anfor- derungen gestellt werden müssen, ist der Zwiespalt vorpro- grammiert. Wenn die Kommission am Entwurf verschiedene Abstriche vorgenommen hat, so ist auf weite Strecken die- ser Zwiespalt die Ursache. Sie hat den Pegel so weit gesenkt, dass die Reform auch für die mittleren und kleinen Gesellschaften tragbar wurde. Ihr daher Systemwidrigkeit und mangelnden Fortschrittswillen vorzuwerfen, wie das der Experte in Überschreitung bisheriger Gepflogenheiten in der Öffentlichkeit getan hat, ist völlig deplaziert. Neustens scheint sogar im Justizdepartement die Meinung an Boden zu gewinnen, dass gewisse Sondernormen als Alternative nicht länger zu umgehen sind. 3. Schliesslich sei darauf verwiesen, dass die Aktiengesell- schaft in unserer Wirtschaft eine zentrale Bedeutung erlangt hat. Oberster Leitsatz jeder Revision muss sein, sie in der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu behindern und ihr die nötige Bewegungsfreiheit zu erhalten. Der Zweckartikel ist ein wesentliches Element jeder Gesellschaft. Das Recht muss die Rahmenbedingungen so setzen, dass der Zweck erfüllt werden kann und der nötige Freiraum erhalten bleibt. Uns scheint, dass die Anträge des Bundesrates oder der Kommissionsmehrheit diesem Anliegen Rechnung tragen. Villiger: Das geltende Aktienrecht stammt aus dem Jahre 1936 und wurde durch die Krisenjahre geprägt, in welchen die Kapitalherabsetzung fast so gängig wie die Kapitalerhö- hung war. Deshalb gewichteten die Väter dieses Gesetzes im Interessenausgleich das Unternehmen eher stärker als den Aktionär. Das Leitbild, das ihnen vorschwebte, war die grosse Publikumsgesellschaft mit wechselndem Aktienbe- sitz. Während der letzten 50 Jahre erlebte die Aktiengesell- schaft einen beispiellosen Aufstieg. Interessanterweise stand dabei aber die nicht leitbildkonforme kleinere Gesell- schaft im Vordergrund. Zum Wohle unserer Wirtschaft erwies sich die Aktiengesellschaft als äusserst flexibles und anpassungsfähiges Gefäss für die verschiedensten Bedürf- nisse. Wir dürfen heute feststellen, dass sich die Aktienge- sellschaft bewährt hat und dass sie zur bei weitem dominie- renden Gesellschaftsform geworden ist. Die Frage ist des- halb berechtigt, ob sich eine Revision dieses Aktienrechts überhaupt aufdränge. Obwohl sicherlich immer wieder Missbräuche des Instituts der Aktiengesellschaft aufgetreten sind, sind eigentliche Missstände unseres Erachtens nicht feststellbar. Die Miss- brauchsmöglichkeit allein rechtfertigt keineswegs immer den Ruf nach verschärften Vorschriften. Es gibt keine'freie Gesellschaft, die nicht auch Raum für den Missbrauch böte. Dies ist hinzunehmen, solange der Grossteil jener, welche die Freiheit nutzen, dies verantwortungsvoll tun, was hier meines Erachtens der Fall ist. Es sind indessen Entwicklungen eingetreten, die durchaus eine massvolle Anpassung des Aktienrechts an heutige Gegebenheiten angezeigt erscheinen lassen. Ich darf auf fünf Faktoren hinweisen.
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1662 N 1 er octobre 1985 5. Das Aktienrecht ist ein Organisationsrecht, das in erster Linie die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern regelt, unter Einbezug natürlich auch der Gläubigerinteressen. Es ist aber kein Unternehmensrecht und sollte nicht in ein solches umfunktioniert werden. Mit- wirkungs- und Informationsfragen der Mitarbeiter sind wich- tig, sollen aber in einem anderen Gesetz geregelt werden. Im Lichte dieser Leitideen begrüssen wir es, dass die Kom- mission die Gewichte leicht zugunsten des Unternehmens zurückverschoben hat. Wir glauben, dass dies gesamtwirt- schaftlich richtig und nötig ist. Es hat uns nicht überrascht, dass auf den Zeitpunkt unserer Beratung ein publizistisches Sperrfeuer gegen die Kommissionsbeschlüsse inszeniert wurde. Das soll uns indessen nicht beirren. Wie so oft ist auch hier die veröffentlichte Meinung nicht unbedingt allein selig machend. Uns scheint, dem Werkplatz Schweiz sei mit der Kommissionsfassung besser gedient als mit dem, was viele Kritiker jetzt raten. Zu den umstrittenen Problemkomplexen der stillen Reser- ven, der Konsolidierung und der Publizität möchte ich kurz gesondert Stellung nehmen. Die Möglichkeit der Bildung stiller Reserven ist schon längere Zeit umstritten. Die Erfah- rung zeigt indessen, dass sie unbestreitbare Vorzüge auf- weist. Die stillen Reserven sind Polster, welche das Überste- hen einer Rezession bedeutend erleichtern können. Sie haben sich in dieser Funktion seit Jahren bewährt und sind meines Erachtens weit wirksamer, als es das schönste Gesetz über Arbeitsbeschaffungsreserven je sein wird. Weiter sind sie ein Instrument der Selbstfinanzierung, und Selbstfinanzierung ist bekanntlich eine der wichtigsten Quellen von Risikokapital. Zudem ist die Risikobereitschaft des Managements grösser, wenn nicht jeder kleinste Misser- folg in aller Breite öffentlich ausgewalzt werden muss. Ein Teil der inflationären Kapitalerosion kann ebenfalls mit stil- len Reserven ausgeglichen werden, und dass vertrauens- schmälernde Ertragseinbrüche in gewissen Branchen mit stillen Reserven still verdaut werden können, ist ebenfalls kein Nachteil. Natürlich ist auch eine gewisse Problematik nicht zu verkennen. Übermässige stille Reserven stehen im Widerspruch zur Bilanzwahrheit, und chronische Ertrags- schwächen können durch ständige Auflösung stiller Reser- ven während längerer Zeit vertuscht werden. Uns scheint aber, dass die Vorteile die Nachteile bei weitem überwiegen. Die freisinnige Fraktion ist deshalb dankbar, dass der Bun- desrat die Bildung von stillen Reserven weiterhin still zulas- sen will. Wir teilen aber auch die Meinung, die stille Auflö- sung auf Dauer solle unterbunden werden, um den Aktionär nicht in trügerischer Sicherheit zu wiegen. Der Bundesrat hat auf den ersten Blick eine elegante und bestechende Lösung vorgeschlagen; sie scheint uns indessen zu restrik- tiv. Wir ziehen die Kommissionslösung vor, die von der bundesrätlichen abgeleitet ist. Sie lässt die stille Abschrei- bung von nicht substanzgefährdenden, einmaligen Verlu- sten innerhalb einer guten Ertragslage zu, verhindert aber eindeutig das Vertuschen einer chronischen Ertrags- schwäche. Wir stimmen auch der Pflicht zur Konzernrechnung zu. Die konsolidierte Bilanz ist ein hervorragendes Instrument zur besseren Information der Aktionäre eines Konzerns. Wir halten die vorgeschlagene Lösung für grundsätzlich akzep- tabel. Wir begrüssen aber, dass die Kommissionsmehrheit Zwischenkonzerne und Kleinkonzerne von der Pflicht aus- nehmen will. Beides vermeidet unnötigen Aufwand, ist sach- lich vertretbar und verwässert die bundesrätliche Grundidee nicht. Falls es bei Kleinkonzernen die Übersicht erfordern sollte, muss nach dem Wortlaut des betreffenden Artikels eine konsolidierte Rechnung ja trotz der Ausnahmeregelung erstellt werden. Die neue Konzeption entspricht im übrigen den EG-Richtli- nien, welche ebenfalls die Befreiung von Zwischengesell- schaften und Kleinkonzernen zulässt. Besonders umstritten ist die Streichung der Publizitäts- pflicht bei rein privaten Grossgesellschaften; bei jenen Gesellschaften, die Publikumsgelder in Anspruch nehmen, ist die Offenlegung ja unbestritten. Die Beurteilung der Frage, wie es sich aber bei den privaten Gesellschaften verhalte, ist weniger einfach. Der bis anhin fehlende Publika- tionszwang ist aus der Sicht des Praktikers ohne Zweifel einer der wichtigen wirtschaftlich positiven Standortfakto- ren unseres Landes. Wer das noch nie praktisch gesehen und erfahren hat, wird das vielleicht nicht glauben; aber es ist so. Man darf behaupten, dass dieser Standortfaktor für den Werkplatz Schweiz fast so bedeutsam ist wie das Bank- geheimnis für den Finanzplatz. Es wird oft verkannt, dass dies nicht nur für grosse Holdinggesellschaften ohne direkte geschäftliche Aktivität zutrifft; es gilt auch für produzierende Gesellschaften, die gerade wegen dieses Vorteils den Stand- ort Schweiz wählten, aber es gilt auch für schweizerische Gesellschaften mit Töchtern im Ausland, deren Verhand- lungsposition mit dem ausländischen Fiskus durch die Publikationspflicht äusserst erschwert würde. Die bundesrätliche Lösung wäre ein Eigentor, das wir nicht nur wegen eines hehren Prinzipes schiessen sollten. Dabei hat dies alles nichts mit der Flucht vor dem Fiskus oder ähnlichem zu tun, denn dem schweizerischen Fiskus wird ja der Einblick vollumfänglich gewährt. Ich darf zusammenfassen. Die freisinnige Fraktion ist der Meinung, das Aktienrecht sei in einigen Punkten revisions- bedürftig und soll den modernen Gegebenheiten angepasst werden. Sie beurteilt den bundesrätlichen Entwurf in seinen Grundzügen positiv. Sie empfiehlt deshalb einstimmig Ein- treten auf die Vorlage. In der Detailberatung wird sie aber der von der Kommission vorgegebenen Linie folgen, weil sie der Meinung ist, dadurch würden dem Werkplatz Schweiz Vorteile erhalten, deren er sonst verlustig ginge. Noch ein Wort zum Nichteintretensantrag, der im letzten Moment auf den Tisch geflattert ist. Ich darf Ihnen sagen, dass sehr viele Leute aus der Wirtschaft gar nicht so unglücklich wären, wenn es beim alten bliebe. Vielleicht erhält dieser Antrag sogar hier in diesem Räume Sukkurs von einer Seite, von der man es nicht erwarten würde. Ich bin aber nicht so sicher, ob sich die Antragstellerin, deren wirtschaftliche Erfahrungen wahrscheinlich etwas begrenzt sind, wirklich bewusst ist, welche Konsequenzen das Nichteintreten hätte. Es würden sehr viel kleinere und grössere Verbesserungen unterbleiben, die in ihrer Summe doch einen beträchtlichen Fortschritt darstellen. Sie können also diesen Antrag getrost ablehnen. Zudem ist mir die Logik dieses Antrages auch nicht voll ersichtlich. Man will nicht eintreten, obwohl der Entwurf eigentlich als gut befun- den würde. Wahrscheinlich ist eher der Wunsch nach Rede- zeit der Vater des Gedankens. M. Coutau: Le groupe libéral est convaincu de la nécessité d'entrer en matière sur ce projet de révision partielle, mais néanmoins profonde, du droit de la société anonyme. Cette révision, longuement mijotée, a aujourd'hui de bonnes raisons d'aboutir. Sa nécessité nous apparaît, non pas parce que le droit actuel aurait manifesté des faiblesses graves ni des lacunes béantes qui auraient entamé la confiance envers cette institution qu'est la société anonyme, mais parce qu'il est vrai que le temps a laissé sa trace depuis l'adoption des dispositions actuelles. De nouvelles méthodes, mises à la disposition des entreprises qui veulent augmenter leur capital, sont apparues, et il convient de leur donner une reconnaisance légale. Le fonctionnement des organes de la société et la répartition des compétences et des responsabilités méritaient d'utiles précisions. Les inté- rêts des actionnaires, en particulier des actionnaires minori- taires, devaient être renforcés et la publication de certaines données réglée plus précisément pour prévenir des acci- dents. Nous souscrivons à ces différents objectifs. Cependant, nous devons aussi tenir compte du fait majeur que les entreprises qui ont choisi la forme de la société anonyme, dans notre pays, réunissent près de la moitié de la population active de la Suisse. Ce serait mettre en péril la pérennité même de ces entreprises que de vouloir tenter des expériences, fort intéressantes au demeurant aux yeux de juristes théoriciens qui débattent sur des idées, mais fort scabreuses peut-être pour les praticiens qui ont la responsa-
I.Oktober 1985 N 1663 Obligationenrecht. Aktienrecht bilité effective de la conduite des entreprises. Nous devons opérer, en cette matière, avec une certaine prudence et éviter de tomber dans la tentation de faire de l'art pour l'art. Si, à maints égards, ces modifications revêtent un aspect assez complexe, voire rebutant, de technique juridique, financière et économique, elles constituent, au total, pour utiliser une terminologie d'actualité, une modification de ce que j'appellerai le droit matrimonial des entreprises. Avec des répercussions considérables sur la vie quotidienne des intéressés, c'est en fait le fondement même du fonctionne- ment capitaliste de notre société qui, à certains égards, pourrait être mis en cause. Dès lors, d'aucuns pourraient chercher à transformer le rôle de l'entreprise privée à la faveur de cette révision et déstabiliser l'ensemble de notre société. Pour notre part, bien entendu, nous ne pourrions en aucun cas souscrire à pareil dessein. Tout au long des travaux préparatoires, la question s'est posée à plusieurs reprises de savoir si le droit de la société anonyme devait rester unifié ou si des distinctions pro- fondes devaient intervenir selon la dimension des sociétés qui se rattachaient à cette forme juridique. Il est vrai que le succès de la société anonyme a conduit en Suisse, plus qu'ailleurs, de très nombreuses entreprises à choisir effecti- vement cette forme juridique qui n'était pas nécessairement conçue à l'origine pour une clientèle aussi peu homogène dans ses dimensions, ses objectifs, ses activités économi- ques. Néanmoins, la décision a été prise et confirmée d'en rester à l'unité du droit en la matière, et nous y souscrivons, pour notre part, sous réserve de quelques dispositions parti- culières relatives à des entreprises spécialement étendues. Les intérêts parfois divergents des différents partenaires de la société anonyme doivent être et ont été pris en considéra- tion. Mais, à nos yeux, l'actionnaire, l'obligataire, voire un plus vaste public ne doivent pas être mis en mesure de menacer la capacité de bon fonctionnement de la société considérée dans son rôle d'entrepreneur. La commission s'est nettement inspirée de ces considéra- tions pour modifier, sur un certain nombre de points, les propositions du Conseil fédéral. Elle s'est manifestement rapprochée des réalités pratiques de la vie quotidienne de l'entreprise, se distançant de ce fait d'une démarche inspi- rée souvent de considérations de nature plus académique. Nous y reviendrons lors de la discussion de détail, mais précisons, d'ores et déjà, au moment d'entrer en matière, notre position sur un des éléments les plus controversés du projet, soit l'ampleur à donner à l'information externe sur les affaires de la société, la fameuse transparence. Cela concerne les problèmes liés à la présentation et à la publica- tion des comptes, à la consolidation des résultats de groupes, aux réserves latentes, leur constitution et leur dissolution en particulier. D'une façon générale, une meilleure transparence des sociétés, notamment de celles qui sont cotées en bourse, est souhaitable dans l'intérêt du public sollicité de participer au capital de ces entreprises. Néanmoins, il ne faut pas oublier que les entreprises sont soumises à une rude concurrence, y compris, pour beaucoup d'entre elles, sur le plan international. Il est évident que, selon les exigences imposées à ces sociétés, elles pourraient être exposées à révéler des initiatives, des opérations, des projets, des réali- sations dont leurs concurrents pourraient faire un usage abusif. Cet élément de concurrence exige aussi une certaine discrétion. Ensuite, des prescriptions trop rigides sur l'établissement des comptes peuvent se révéler non seulement une entrave excessive au fonctionnement de l'entreprise et introduire des rigidités disproportionnées, mais encore elles peuvent être trompeuses. Il ne serait guère possible, en effet, d'énu- mérer exhaustivement tous les éléments et tous les critères à considérer pour que l'on soit assuré que les comptes reflètent la situation rigoureusement exacte d'une société, à un moment donné. L'évaluation de certains éléments du passif ou de l'actif du bilan, par exemple, relève d'apprécia- tions que l'on ne peut pas régler comme du papier à musi- que. A multiplier pourtant les prescriptions, on risque de faire croire à l'absolue conformité des chiffres présentés avec la réalité, ce qui, une fois encore, serait illusoire. En admettant ouvertement qu'une certaine marge d'apprécia- tion est laissée, on éviterait et on doit éviter cette sorte de tromperie. Quant aux réserves latentes, leur mérite ne devrait plus être contesté après les secousses brutales que l'économie suisse a connues ces dernières années, mais dont les chocs ont pu être considérablement amortis grâce, précisément, à la pré- sence dans la plupart des sociétés de réserves suffisantes. De plus, l'autofinancement garantit une plus grande indé- pendance de gestion et favorise à maints égards la recherche et le développement de produits et de marchés nouveaux. Pour ce qui est de la publication de la dissolution des réserves latentes, si l'on peut admettre, dans certains cas, qu'elle permet de révéler à temps un dérapage de gestion qui, sans correction appropriée, peut menacer l'existence même de l'entreprise, il faut voir aussi les inconvénients qui naissent inévitablement d'une telle publication du point de vue du crédit de l'entreprise. Un résultat négatif, unique, un accident de gestion ne devrait pas conduire à une perte de confiance des actionnaires, des obligataires, des fournis- seurs, des clients de l'entreprise. Il peut en résulter des dommages bien pires que l'accident lui-même, dommages qui peuvent nuire très grandement, y compris aux intérêts de ces mêmes actionnaires, obligataires, clients et fournis- seurs que l'on voudrait, par ailleurs, très justement protéger. Le compromis auquel la commission s'est arrêtée semble établir une pesée plus équilibrée des intérêts en présence et nous y souscrivons. Cette souplesse que la commission, sur ce point comme sur d'autres, a voulu réintroduire par rapport à plusieurs rigi- dités excessives du projet du Conseil fédéral trouve sa contrepartie légitime dans la consolidation des prescrip- tions relatives aux tâches exclusives et aux responsabilités du conseil d'administration. Nous souscrivons aussi au prin- cipe de ce renforcement; c'est le prix normal à payer pour maintenir la souplesse nécessaire à la gestion des entre- prises. C'est dans cet esprit que nous suivrons, pour l'essen- tiel, les propositions de la majorité de la commission. Widmer: Die LdU/EVP-Fraktion empfiehlt Ihnen ebenfalls Eintreten auf diese Vorlage. Wir sind der Meinung, es handle sich um ein Gesetz, das der heutigen wirtschaftlichen Situa- tion in der Schweiz angemessen ist. Ich möchte in meinem Votum nicht die Fragen aufgreifen, die von meinen Vorred- nern schon gestreift worden sind, sondern einige persönli- che Gedanken zu diesem Gesetz und der Vorberatung bei- zutragen versuchen. Zuerst zur allgemeinen Ausgangslage in der Kommission. Es war offenkundig, dass sich von Anfang an zwei scharf getrennte Lager gegenüberstanden; so standen auf der einen Seite die Vertreter der sozialdemokratischen Partei. Ihr Einsatz war gekennzeichnet durch ein höchst lobenswer- tes Bemühen, mehr Schutz für die Kleinaktionäre in das Gesetz hineinzubringen. Sie glaubten dabei an die positive Wirkung möglichst enger Vorschriften. Es war hin und wie- der erkennbar, dass immer noch eine gewisse Angst vor dem Institut der Aktiengesellschaft besteht. Auf der anderen Seite standen die hartgesottenen Profis aus den Verwaltungsräten der grossen schweizerischen Unter- nehmungen, vertraut mit allen Listen und Schlichen des Aktienrechts, vertraut aber auch mit den Sorgen jener, die Verantwortung tragen für grosse Unternehmungen, für Arbeitsplätze und das jährliche Glück in Form von Dividen- den für die Aktionäre. Diese Gruppe war von Anfang an darauf ausgerichtet, möglichst viel Freiheit auf dem Gebiet des Aktienrechts auch in Zukunft zu sichern. Dieser Gegensatz war höchst amüsant. Er hat gelegentlich geradezu bühnenreife Kabarettszenen entstehen lassen, die ich - das muss ich sagen - sehr genossen habe; und ich bedanke mich dafür. Einen Dank möchte ich aber auch an den Herrn Präsidenten richten. Ich gebe zu, dass es mir sehr schwer fällt, denn ich
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1664 1 or octobre 1985 habe mit Herrn Leuenberger, als wir noch gemeinsam in der Zürcher Kommunalpolitik tätig waren, eigentlich immer nur die Klingen gekreuzt. Der Wahrheit zuliebe muss ich aber sagen: Er war ein glänzender Präsident, der sich der Auf- gabe mit Humor, Distanz und Sachkenntnis entledigt hat. Denkt man an diesen erwähnten Grundgegensatz, der die Beratungen beherrscht hat, so stellt sich die Frage: Geht das Gesetz zu sehr ins Detail oder nicht? Bei der Antwort auf diese Frage ist zu bedenken, dass dieses Gesetz aus dem einstigen Departement Purgier stammt. Den inbrünstigen Glauben an den Willen unseres derzeitigen Herrn Bundes- präsidenten, unser aller Glück mit möglichst perfekten Gesetzen sicherzustellen, darf ich als bekannt voraussetzen. Wir können also davon ausgehen, dass der bundesrätliche Entwurf nicht nur sehr gut ist, sondern sich an der oberen Grenze zulässiger Interventionsfreude bewegt hat. Wesent- lich scheint mir, dass ein neues Gesetz die Möglichkeiten bietet, auf kommende, heute noch gar nicht bekannte recht- liche Erfordernisse zu reagieren. Denken Sie daran, dass unser heutiges, 50 Jahre altes Gesetz in der Lage war, innovative Wirtschaftsformen - zum Beispiel den Partizipa- tionsschein, die stimmrechtslose Aktie - im rechtlichen All- tag zu integrieren. Wichtig ist, dass solche Weiterentwick- lungen auch mit dem neuen Gesetz möglich sind. Für eine Bewertung des Gesetzes ist im weiteren ein Blick auf unsere heutige Gesellschaft lohnend. Unbestritten ist, dass viele moralische und ethische Bindungen in diesem Land verlorengegangen sind. Statt dessen ist der allgemeine Anspruch auf Selbstverwirklichung gewachsen. Die Frage stellt sich, wo diese Selbstverwirklichung, wo die Befriedi- gung aggressiver Bedürfnisse ohne Schaden für die Mit- menschen realisiert werden kann. Sie werden nun antwor- ten: zum Beispiel im Sport, zum Beispiel in der Politik. Aber wir wissen alle: Wettkampfmässiger Sport hört mit etwa 30 Jahren auf. Der Blick auf die Politik zeigt Ihnen allen, dass in diesem Land bei weitem nicht genug Parlamentssitze zur Verfügung stehen, um alle jene, die sich um solche Sitze bewerben, befriedigen zu können. Wo also können aggres- sive Bedürfnisse befriedigt werden? Eine mögliche Antwort besteht darin: Der wirtschaftliche Bereich bietet ein solches Spielfeld, eine solche Kampfstätte an. Hier können Kampflust und Freude am Abenteuer ohne grossen Schaden gestillt werden. Man sollte diesen Frei- raum deshalb nicht allzusehr einschränken. Tut man dies, so verdrängt man die aggressiven Bedürfnisse in andere Lebensbereiche, wo sie unter Umständen erheblich mehr Schaden anrichten. Das führt mich zu zwei abschliessenden Bemerkungen: Es ist anzunehmen, dass in der Detailberatung mit grossem Eifer um einzelne Artikel gerungen wird. Dazu folgende Überlegung: Man sollte die Wirkung gesetzlicher Vorschrif- ten nicht überschätzen. Mit Gesetzen können Sie den Cha- rakter der Menschen nicht ändern. Gewiss wird der Wirt- schaftskriminelle durch viele ins Detail gehende Vorschrif- ten zunächst in seinem bisherigen Tatendrang gebremst. Sogleich aber wird er auch im neuen, engernnaschigen Gesetz nach Lücken, Nischen, Ritzen suchen, und er wird sie auch finden. Das wird schwieriger sein als bisher; um so grösser ist aber auch die Faszination, mit neuen Listen und Schlichen den Gegner zu schlagen. Man soll also nicht allzu weitgehende Illusionen bezüglich möglichst feinmaschiger Vorschriften hegen. Auch ein noch so detailliertes Gesetz kann nicht verhindern, dass sich im wirtschaftlichen Bereich Stärkere und Schwä- chere gegenüberstehen. Wesentlich ist deshalb, dass wir die Arbeit an diesem Gesetz mit dem Appell an den Starken verbinden, sich seiner Verantwortung gegenüber dem Schwachen bewusst zu sein. Das mag idealistisch klingen. Ich bin aber davon überzeugt, dass ein gemeinsamer Aufruf aus dieser obersten gesetzgebenden Behörde, wonach sich der Starke seiner Pflicht gegenüber dem Schwachen ver- mehrt zu erinnern hat, in unserem Land nicht ungehört verhallen würde. Frau Uchtenhagen: Es ist bezeichnend, dass das, was in der Bundesrepublik Deutschland als Gesellschaftsrecht be- zeichnet wird, bei uns Aktienrecht heisst, so als ob es lediglich darum ginge, die Beziehungen der verschiedenen Geldgeber einer AG zu regeln, und nicht, wie das tatsächlich der Fall ist, Verfassung, Tätigkeit und Verhalten der als juristischen Personen organisierten AG-Firmen. Dabei han- delt es sich bei diesen AG um über 120000 Firmen, von Kleinst- und Briefkastenfirmen bis zu den multinationalen Gesellschaften. Sie arbeiten mit dem Geld von 1,2 Millionen Aktionären; sie beschäftigen 1,3 Millionen von den rund 3 Millionen Arbeitnehmern; sie bestimmen mit Werbung und Produkteangebot unseren Verbrauch, und sie beeinflussen unter Umständen die Wirtschaftskraft ganzer Regionen und Kantone. Wie wenig viele Aktiengesellschaften eine reine Privatsache der beteiligten Aktionäre oder gar nur des Managements sind, wird im Falle von wirtschaftlichen Ein- brüchen oder schwerwiegenden Strukturproblemen - auch dort, wo die Probleme auf Verschulden des Managements zurückzuführen sind - überdeutlich. In solchen Fällen wird in Parlamenten von Gemeinden, Kantonen und Bund disku- tiert, von den zuständigen Exekutivbehörden interveniert; die öffentliche Hand, Banken und andere Grossunterneh- mungen springen direkt oder indirekt helfend ein. Eine AG ist eine GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, faktisch nicht rechtlich natürlich. Die Eigentümer, also die Aktionäre, haften nur mit dem von ihnen eingebrachten Kapitalbetrag. Bei geschickter Risikoverteilung kann ein Bankrott einer Unternehmung für die Aktionäre weit weni- ger weitgehende Folgen haben als für die Gläubiger und die Arbeitnehmer. Noch besser fahren die dafür verantwortli- chen Direktoren, aber auch andere Geschäftsleitungsmit- glieder wie die Verwaltungsräte. Sie verlieren höchstens hochbezahlte Posten oder werden bei Umstrukturierungen in irgendeiner Form kaltgestellt, zum Teil, indem sie auf recht behagliche Art frühpensioniert werden. Ursprünglich gedacht als Kapitalsammelbecken für Einzel- kapitalien, die allein die grossen Werke der Zeit nicht unter- nehmen konnten - Eisenbahnen, Kanäle, Grossfirmen -, hat die Entwicklung der letzten 100 Jahre den Sinn der ursprünglichen Aktiengesellschaften zum Teil pervertiert. Sie dienen heute auch dazu, eine Firma in Einzel-AG zu zerlegen, Filialen und Teilbetriebe als eigenständige Rechts- form auszustatten und so den Überblick über die Verant- wortlichkeiten zu beschränken, Risiken aufzusplittern: eine Holding, verschiedene Betriebs-AG, eine Patentverwer- tungsgesellschaft, eine Beratungs-AG, verschiedene Ver- kaufsgesellschaften und eine Finanzierungs-AG können das sein. Firmen wie die Alusuisse, BBC oder andere Grossun- ternehmungen - ich nehme da die Grossgenossenschaften nicht aus - bestehen schon im Inland aus Dutzenden von Aktiengesellschaften; aufgespaltene mittelgrosse Firmen sind aber gleich oder noch unübersichtlicher. Pervertiert ist teilweise auch die an und für sich gute Ein- richtung, dass der Eigentümer von Aktien - und damit von Firmenteilen - diese veräussern oder flüssig machen kann, ohne dass die entsprechenden Kapitalien die Firma verlas- sen. Steigende innere Werte der Aktiengesellschaften im Laufe der Jahre veranlassen manche, Teile von Firmen in Unter-AG zu verkaufen. Die Handelbarkeit führt auch zu Fusionen, Verkäufen usw., welche die Substanz verschie- ben, Arbeitsplätze gefährden, industriepolitisch unter Umständen nicht sinnvolle Entscheide hervorbringen. Die zur Diskussion stehende bundesrätliche Vorlage ist - wie Sie wissen - bereits eine Kompromissvorlage. Der ursprüngliche Vorentwurf der Kommission Tschopp ist in der Vernehmlassung von interessierten Kreisen arg zerzaust worden. Die jetzige Vorlage versucht zu vermitteln, einen gangbaren Mittelweg zu finden, bei dem die wesentlichsten Ziele der Reform - Sie kennen sie ja - zumindest zum Teil noch erreicht werden können. Der Vorentwurf ist von der Kommissionsmehrheit der vorberatenden Kommission noch einmal arg beschnitten und dabei - ich zitiere Prof. von Greyerz - «mit systemwidrigen und aktionärsfeindlichen Korrekturen verschlimmbessert worden».
I.Oktober 1985 N 1665 Obligationenrecht. Aktienrecht Man stellte zwar keinen Nichteintretensantrag. Im Verlaufe der Kommissionsberatungen wurde rasch klar, dass die zu beseitigenden Mängel des geltenden Rechts-wie ungenü- gende Bilanzierungsvorschriften, mangelnder Schutz der Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, oder die zu rudimentär geregelte Prüfung des Jahresabschlusses und anderes mehr- von vielen als nicht revisionsbedürftig erachtet wurden. Die Unternehmensleitung - so fand man - ist mit dem bisherigen Recht ja nicht schlecht gefahren, und für die Kommissionsmehrheit war diese Sicht - was bei der Zusammensetzung der Kommission kaum erstaunen darf- die ausschlaggebende, ja über weite Strecken gar die ein- zige, die eine Rolle spielte. So war man insbesondere bestrebt, die Regelungsdichte abzubauen bzw. den soge- nannten Gestaltungsfreiraum der Unternehmungsleitung zu erweitern. Dass man dabei von der Annahme ausging, dass eine möglichst freie Unternehmungsleitung immer und in jedem Fall auch im Interesse des längerfristigen Überlebens des Unternehmens und seiner Entwicklung liege, wurde keine Sekunde bezweifelt. Dass Fehler oder Unfähigkeit des Managements verheerende Folgen für weite Kreise - Aktio- näre, Gläubiger, Arbeitnehmer, ja die Wirtschaft insgesamt- haben können, wurde schlicht und einfach nicht in die Betrachtungen einbezogen. Es kann bei einer solchen Sicht natürlich nicht erstaunen, dass Arbeitnehmerinteressen, die an der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen und damit an einer auch längerfristigen guten Leitung des Unter- nehmens ganz vital interessiert sind, kaum je zur Kenntnis genommen wurden. Man war daran noch weniger interes- siert - und auch da bestand alles andere als ein grosses Interesse - als am Ausbau des Aktionärminderheitenschut- zes oder am Schutz der Gläubiger oder gar an der Berück- sichtigung von allgemein gesamtwirtschaftlichen Interes- sen. Wichtig erschien einzig und allein das Interesse der Unternehmung bzw. dessen Managements. Eine solche, die parlamentarische Aufgabe und Verantwor- tung kaum einbeziehende Betrachtungsweise wurde durch die konzeptionelle Schwäche der zur Diskussion stehenden Reformvorlage begünstigt. Da an der Fiktion der Einheit des Aktienrechts festgehalten wurde, mussten alle Bestimmun- gen auf das ganze Spektrum der Aktiengesellschaft anwendbar sein. Wir legiferierten folglich für all die Zehn- tausende von Einmannfirmen, Briefkastenfirmen, Kleinfir- men, grösseren und kleineren Familien-AG, Grossunterneh- mungen, internationalen Multis wie Nestlé, was natürlich ein Ding der Unmöglichkeit ist. Es war folglich nie ganz klar, für wen eine bestimmte gesetzliche Regelung jetzt hauptsäch- lich zu gelten hat, obwohl im Vordergrund offensichtlich die grössere Publikumsgesellschaft stand. Die Kommissionsmehrheit hatte da ein leichtes Spiel. Sie konnte bei der Behandlung der Vorlage unter «Interessen der Unternehmung» bald von Kleinfirmen, ja Gewerbetrei- benden, bald von Familien-AG, bald von Grosskonzernen sprechen und darlegen, wie eine bestimmte Regelung eben problematisch sei und daher besser gestrichen werden sollte. Allzu viele Sonderregelungen waren bei der Einheit der Materie andererseits auch nicht erwünscht: da konnte dann wieder das «juristische Gewissen» angerufen werden! Wir stellen keine eigentlichen Arbeitnehmeranträge, wir möchten nur in zwei Positionen punktuell die Stellung der Arbeitnehmer verbessern, nämlich bei Artikel 697a, wo wir verlangen, dass die Sonderprüfung auch von Arbeitneh- mern verlangt werden kann, und den Artikel 697h möchten wir durch einen Antrag Weber dahingehend ergänzen, dass alle Aktiengesellschaften gehalten sind, einer gewählten Vertretung der Belegschaft Einsicht in die Jahresrechnung, die Konzernrechnung und die entsprechenden Revisionsbe- richte zu gewähren. Im übrigen wird es in der Detailberatung unser Hauptanlie- gen sein, von der bundesrätlichen Fassung noch zu retten, was zu retten ist. Zentral erscheinen uns hier insbesondere die Anliegen einer verbesserten Information der Aktionäre und der Öffentlichkeit durch mehr Klarheit und Transparenz in der Rechnungslegung. Sie war ja ursprünglich das zen- trale Anliegen der Revision. Nun sind insbesondere die stillen Reserven für das schwei- zerische Management offenbar eine derart wichtige Manö- vriermasse, dass schon der Vorentwurf Tschopp einen Kom- promiss machen musste, indem er die Bildung und Auflö- sung stiller Reserven nach wie vor gestattete und bloss verlangte, dass die Gesellschaft den Nettobetrag von Bil- dung und Auflösung in einer Gesamtsumme im Geschäfts- bericht anzugeben habe. Nachdem auch dieser Vorschlag in der Vernehmlassung auf Widerstand gestossen war, wurde ein weiterer Kompromiss gemacht. Nur noch die Auflösung stiller Reserven sollte bekanntgegeben werden müssen. Die Kommissionsmehrheit schlägt - anders kann es ja nicht erwartet werden-eine weitere Verwässerung vor, indem die Auflösung der Reserven nur dann angegeben werden muss, wenn diese während dreier Jahre die im gleichen Zeitraum gebildeten Reserven übersteigt. Die Deckung von Verlusten, die auf strukturelle Mängel - oder auf schlichtem Missmana- gement beruhen, kann so während zweier, dreier Jahre - wenn dazwischen zum Beispiel durch einen Konjunkturauf- schwung wieder gute Jahre liegen, auch auf viele Jahre hinaus - verschleiert werden, bis es unter Umständen für echte Sanierungsmassnahmen zu spät ist. Aber auch die vom Bundesrat nicht zuletzt zum Schutz der Minderheitsaktionäre eingebauten Kautelen bei der Bildung von stillen Reserven sind wieder beseitigt worden. Minder- heitsaktionäre in einer Familien-AG, zum Beispiel die Witwe, die Kinder oder Geschwister des Hauptaktionärs, können mit der Bildung von stillen Reserven bei gleichzeitigem Fehlen von Dividenden ausgehungert und damit zum billi- gen Abgeben von ihrer Ansicht nach wertlosen Aktien verlei- tet werden. Ein weiterer, mit der Zielsetzung der Reform nicht zu ver- einbarender, aber die Manövriermasse stiller Reserven begünstigender Entscheid der Kommissionsmehrheit ist die Einschränkung des Verrechnungsverbotes auf Aktiv- und Passivposten der Bilanz. Eine Minderheit Schule möchte gar das Verrechnungsverbot generell aufheben. Damit wird ein grundlegendes Prinzip jeder Rechnungslegung, wie auch jeder Budgetierung, eliminiert, das Saldierungen, insbeson- dere jene von Aufwand und Ertrag, untersagt, also das Bruttoprinzip statuiert. Ebenfalls nicht akzeptierbar ist die Streichung der Beteili- gungsliste, wie sie die Kommission auf Antrag Feigenwinter und Blocher in Artikel 663b mehrheitlich beschlossen hat. Mit dem Antrag Borei nehmen wir die bundesrätliche Fas- sung wieder auf. Aber auch die anderen Abschwächungen der Offenlegung der Jahresrechnung und Konsolidierungsvorschriften priva- ter Grossgesellschaften, wie es die Kommissionsmehrheit beantragt, sollten vom Plenum kritisch überdacht werden. Es ist aus der Sicht des sicher unverdächtigen Hauptexper- ten, Prof. von Greyerz, absolut unverständlich, dass nach Ansicht der Kommissionsmehrheit Unternehmungen, die von ihrer Grosse her - der Bundesrat nennt 50 Millionen Bilanzsumme, Umsatzerlös 100 Millionen, 500 Beschäftigte, das wird jetzt reduziert - für den Staat, die Volkswirtschaft, ja die Gesellschaft von Bedeutung sind, nicht öffentlich Rechnung ablegen müssen. Ich weiss, wie schwierig es insbesondere in einer so komple- xen Materie ist, sich als Nichtkommissionsmitglied mit einer Vorlage auseinanderzusetzen. Ich bitte Sie eindringlich, es trotzdem zu tun. Wir sind ein Parlament. Wir haben so etwas wie eine Gesamtverantwortung. Zwar ist es legitim, wenn wir von unseren eigenen Erfahrungen ausgehen und diese in die Entscheidfindung einbringen. Aber als Parlamentarier müssen wir imstande sein, unsere eigene Sicht und unsere eigenen unmittelbaren Interessen zurückzustellen und Gesetze zu machen, welche die Interessen aller berücksich- tigen. Sicher, es geht auch um die Interessen der Unterneh- mungen, der Geschäftsleitung dieser Unternehmungen. Aber nicht alle Unternehmensleitungen sind über alle Zwei- fel erhaben. Dort, wo sie nicht genügen, dürfte es wohl eine Überforderung von Management und allenfalls auch der Verwaltungsräte sein, sich dies immer offen einzugestehen. Für diesen Fall muss das Aktienrecht Lösungen anbieten.
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1666 N 1 er octobre 1985 Auch der Aktionär und der Minderheitsaktionär bedarf des Schutzes. Letztlich bezahlt er, zusammen mit den Arbeitneh- mern, die Rechnung für ein unfähiges Management. Ich hoffe daher, dass das malträtierte Aktienrecht - ein Aus- druck, der in einem Artikel des «Tages-Anzeigers» gebraucht wurde - im Ratsplenum noch einmal überdacht wird, dass auch gesamtgesellschaftliche und gesamtwirt- schaftliche Erwägungen sowie der Schutz des Aktionärs und die Interessen der Arbeitnehmer vermehrt in die Überle- gungen einbezogen werden und ein Teil der Verschlechte- rungen wieder zurückbuchstabiert wird. Die sozialdemokratische Fraktion hofft, dass dies in der Detailbehandlung der Fall sein wird, und ist in diesem Sinne für Eintreten auf die Vorlage. Blocher: Man kann die Rechtsform Aktiengesellschaft von verschiedenen Seiten betrachten. Frau Uchtenhagen hat sie jetzt so dargestellt, als werde die Aktiengesellschaft als Rechtsform vor allem deshalb gewählt, um Missbräuche in der wirtschaftlichen Führung zu gewährleisten oder zu ermöglichen. Ich bin der Auffassung, dass das einem gestör- ten Verhältnis zum Institut der Aktiengesellschaft entspricht. Das Obligationenrecht ist nun seit 50 Jahren in Kraft. Die Rechtsform Aktiengesellschaft ist die Rechtsform, in die wir heute unsere wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz nor- malerweise kleiden. Wir dürfen sagen, dass sich diese Rechtsform ausserordentlich gut bewährt hat: 120000 Gesellschaften in diesem kleinen Lande. Wenn man die Missbräuche und die Streitfälle, die vorgekommen sind, mit dem Ausland vergleicht, so stehen wir keinesfalls an der Spitze, sondern wir haben eher weniger solche Streitfälle, als dies im Ausland der Fall ist. Die schweizerische Aktienge- sellschaft zeichnet sich durch Flexibilität aus: Sie ist ausser- ordentlich unbürokratisch und hat am wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes Anteil, so auch die heutige Regelung der stillen Reserven. Natürlich gibt es Missbräuche bei der Auflösung stiller Reserven; sie sollen nicht verheimlicht werden. Aber es gibt Hunderte von Firmen in diesem Land, die dank der Bildung stiller Reserven bzw. der Auflösung dieser Reserven in Zeiten der Not verhindern konnten, dass es zu grossen Härten für die Mitarbeiter gekommen ist. Anders ist das amerikanische Prinzip. Es ist heute gesagt worden, man müsse einmal die amerikanische Gesetzge- bung anschauen: In Amerika werden paktisch keine stillen Reserven gebildet; was übrig bleibt, wird in grossen Sum- men an die Aktionäre ausgeschüttet. Es wird dann aber auch ohne Proteste hingenommen, wenn drei Monate spä- ter bei einem wirtschaftlichen Einbruch die Mitarbeiter auf die Strasse gestellt werden, und zwar kurzfristig. Das ist ein anderes Prinzip. Es ist ein unschweizerisches Prinzip. Wir sind der Meinung, dass sich unsere Lösung namentlich in einem demokratischen Staat - wie wir ihn kennen - nicht schlecht bewährt hat. Wir sind der Meinung, dass man nicht etwas, was sich bewährt hat, ohne Not ändern solle. Das heisst auch: Wenn etwas geändert werden muss, müssen wir den Fehler erken- nen und dann diesen beseitigen, ohne neue Fehler einzu- führen. Warum diese Revision? Es ist nicht zu verkennen, dass wir im Vergleich zu 1936 viel mehr internationale grosse Gesell- schaften mit viel mehr Aktionären haben. Und es ist richtig, wenn man der zunehmenden Bedeutung des Kleinaktionärs im Obligationenrecht durch einen verbesserten Schutz Rechnung trägt. Im weiteren haben wir eine Grosszahl von Kleingesellschaf- ten, namentlich auch Einmanngesellschaften, was wir im Jahre 1936 nicht vorgesehen haben. Es ist ferner auch richtig, dass dort gegen allfällige Missbräuche - namentlich gegen Gründungen von dubiosen Kleinstgesellschaften - gewisse Massnahmen getroffen werden. Wir sind der Meinung, dass gewisse Missbräuche, die ver- einzelt vorgekommen sind, so gut als möglich auszuschal- ten sind. Das gilt zum Beispiel für die Mindestaktienkapital- erhöhung, für Revisionsanforderungen wie für die Auflö- sung stiller Reserven. Wir sind aber der Meinung, dass nicht jeder theoretisch mögliche Missbrauch so ausgeschaltet werden soll, dass am Schluss auch gute Lösungen nicht mehr möglich sind. Wir sind der Meinung, dass eine Verbü- rokratisierung und eine Verrechtlichung der Aktiengesell- schaft nicht hingenommen werden darf. Sonst führt das zur Verunmöglichung, wie dies im Ausland da und dort der Fall ist. Als Beispiel die Bundesrepublik Deutschland: Dort ist die Aktiengesellschaft zu einer fast bedeutungslosen Gesell- schaftsform herabgesunken; es wird dort meist die GmbH gewählt, und zwar deshalb, weil die Vorschriften für die Aktiengesellschaft uninteressant geworden sind. Wir sollten es nicht so weit treiben, dass man auf andere Rechtsformen ausweichen muss, nur weil das Gesetz eine unmögliche Regelung vorsieht. Wir sind auch der Meinung, dass gewisse Dinge geregelt werden sollen, die bisher nicht geregelt worden sind: der Partizipationsschein, die bedingten Kapitalerhöhungen und dergleichen. Es ist zwar hochinteressant und muss für die Interventionisten etwas dämpfend wirken, wenn wir sehen, dass grosse und auch kleinere Gesellschaften in der Schweiz seit langem Partizipationsscheine kennen; man konnte sich also auch ohne gesetzliche Regelung helfen. Auf diesem Gebiete sind die Missbräuche-auch wenn man sie mit der Lupe sucht - kaum zu finden. Nun zur Schwierigkeit dieser Revision: Sie besteht darin, dass wir Kleinst-AG und Weltkonzerne im gleichen Gesetz regeln müssen. Das kann nur dazu führen, dass die Lösun- gen für beide Teile nicht ganz befriedigend ausfallen. Ich glaube, die Kommissionsmehrheit hat hier einen Mittelweg gefunden, auch wenn vielleicht für Kleinaktiengesellschaf- ten und namentlich für Familienaktiengesellschaften an gewissen Orten immer noch eine zu übertriebene Vor- schriftsgläubigkeit vorhanden ist und eine unerwünschte Verteuerung, so gerade bei den Jahresabschlüssen, eintre- ten wird. Die Mehrheit der Kommission ist der Versuchung nicht erlegen, nur und allein die Aktionärsinteressen zu berück- sichtigen. Es ist interessant, dass Frau Robert als Vertreterin der Grünen eigentlich nur von den Aktionären gesprochen hat. Das ist amerikanisch; die amerikanische Gesetzgebung ist nur auf den Aktionär ausgerichtet. Wir sehen in der Schweiz hinter der Aktiengesellschaft aber immer auch das Unternehmen als Einheit von Kapitalgebern und Mitarbei- tern. Im weiteren haben wir versucht, die Tätigkeit der Revisoren, welche in diesem Gesetz einen grossen Platz einnimmt, in etwas vernünftige Bahnen zu bringen. Diejenigen, die ihre Interessen mit der Revision am besten gewahrt haben, sind nämlich eindeutig die Treuhänder. Dieser Berufsstand wird bald eine eigene Zunft mit Honorarregelungen sein, was wir verhindern wollen! Wir wollen nur dort besondere Qualifika- tionen, wo sie nötig sind. Kritik am Entwurf - auch an den Mehrheitsentscheiden - ist bei der verminderten Verantwortung der Verwaltungsräte anzuführen. Es ist nicht ganz unbedenklich, dass der Ver- waltungsrat nicht mehr die volle Verantwortung im Unter- nehmen tragen soll. Wir müssen damit aufhören, dass Ver- waltungsräte lediglich gut bezahlte Leute mit öffentlichem Ansehen sind, die in guten Jahren nutzlos und in schlechten Jahren hilflos sind. Wir haben auch keinerlei Verständnis dafür, dass über die Aktiengesellschaft nun gesellschaftspo- litische Ziele verfolgt werden sollen. Die Aktiengesellschaft soll ein Instrument für ein vernünftiges Wirtschaften und Funktionieren der Unternehmen bleiben. Es soll die berech- tigten Interessen der Aktionäre, der Gläubiger, der Mitarbei- ter und der Unternehmer schützen - mehr nichtl Für weitgehendere gesellschaftspolitische Interessen - wie zum Beispiel die Veröffentlichung mit dem Argument der Firmenaufsicht durch die sogenannte Öffentlichkeit- haben wir kein Verständnis. In diesem Sinne hat die SVP-Fraktion einstimmig Eintreten beschlossen und empfiehlt Zustim- mung zu den Mehrheitsbeschlüssen. M. Borei: Que vont faire les socialistes dans cette galère du droit des SA? Il s'agit pourtant là de problèmes de capita-
I.Oktober 1985 N 1667 Obligationenrecht. Aktienrecht listes. Pourquoi alors les socialistes s'intéressent-ils à la question? Pourquoi font-ils tant de propositions et se posent-ils tant de questions à propos du projet issu de la commission du Conseil national? Une part des réponses peut venir de la décision suivante de la commission: désor- mais, les actions pourront avoir une valeur nominale de 10 francs. On souhaite par là attirer dans le marché actionnaire les petits épargnants et également permettre la participation des travailleurs à la marche de leur entreprise par l'achat d'actions de cette dernière. C'est une opération qui peut paraître intéressante et qui amène les socialistes à se préoc- cuper du rôle que peuvent jouer les actionnaires minori- taires dans une société par actions. En effet, il est bien évident que l'actionnariat du petit épargnant ou l'actionna- riat par participation ne permettra jamais d'obtenir une majorité dans une société, du fait de la structure même de cette dernière. Il s'agit donc dans l'intérêt de ces petits épargnants, dans l'intérêt de ces travailleurs qui posséde- raient telle ou telle action, de défendre les droits de la minorité. C'est la raison pour laquelle tout naturellement les socialistes sont amenés à protéger les intérêts des action- naires minoritaires. A titre personnel, je refuserai l'entrée en matière. J'ai cons- taté que le projet en question a subi déjà plusieurs lami- nages lors des travaux de commission avant d'arriver au Conseil fédéral et qu'il a abouti malgré tout à un projet décent et parfaitement acceptable de la part du Conseil fédéral. Mais la manière dont il a été traité en séance de commission me fait mal augurer de l'issue des travaux d'aujourd'hui et de demain. Somme toute, je ne vois pas pourquoi je voterai pour une entrée en matière où, du moins au sein de la commission, s'est dessinée une très nette majorité en vue de supprimer pratiquement tous les progrès qui avaient été introduits par le Conseil fédéral dans son projet. Sur certains points même, la loi devient rétrograde par rapport à ce qu'elle était jusqu'à maintenant. Le but principal de cette loi me semble être la volonté de transparence. Or, de cette transparence la majorité de la commission n'en veut pas, en tout cas pas toujours de manière nette. J'aurai l'occasion, aujourd'hui ou demain, de défendre une proposition de minorité qui a été refusée par 7 voix contre 5 avec 11 abstentions, ce qui signifie bien que dans cette opération de laminage de la loi, la moitié de la commission, soit 11 sur 23 membres se sentaient un peu mal à l'aise et ont préféré transformer leur oui en une abstention. En effet, il est désagréable de déclarer que l'on ne veut pas. d'un droit transparent des sociétés par actions, que l'on ne veut pas savoir ce qui se passe, que l'on ne veut pas se mettre au même niveau que les pays qui nous entourent et que les autres pays industrialisés du monde. La formule du secret est préférée et je citerai pour terminer quelques arguments qui ont été donnés pour un objet. Premier argument: il arrive parfois qu'une entreprise ait intérêt, de manière tout à fait défendable, à ne pas donner connaissance du fait qu'elle possède une participation dans une entreprise concurrente. Deuxième argument: il y va du secret des affaires à l'égard de certains actionnaires qui jouent leur rôle d'observateurs pour le compte d'autrui. Troisième argument: on peut, comme actionnaire, vouloir la déconfiture de l'entreprise. Quatrième argument: les étrangers ont d'autres intérêts dans la publication d'une telle participation. Leurs intérêts sont purement fiscaux. En résumé, les arguments de la majorité de la commission sont les suivants: les SA permettent les «arnaques». Permet- tez-nous d'aller espionner chez le voisin et même, si néces- saire, de tenter de couler l'entreprise concurrente. Récipro- quement bien sûr, permettez-nous de nous défendre par le secret des manœuvres de nos concurrents et, saint code des obligations, protégez-nous du fisc! Präsident: Nachdem ich von verschiedener Seite angefragt worden bin, weshalb Herrn Borei noch das Wort erteilt wurde, verweise ich Sie auf Artikel 64 unseres Réglementes. Danach ist die Beschränkung der Eintretensdebatte auf die Kommissionsberichterstatter und die Fraktionssprecher nur möglich, wenn kein Nichteintretensantrag vorliegt. Davon sind wir ausgegangen. Im letzten Moment hat jedoch Frau Robert einen Nichteintretensantrag vorgelegt, weshalb ich Herrn Borei reglementsgemäss das Wort erteilen musste. Ich bin Ihnen aber dankbar, wenn das nun nicht allgemein benutzt wird. Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich gehe nur auf zwei Voten ein, auf dasjenige von Herrn Widmer und auf dasje- nige von Frau Robert. Zunächst zu Herrn Widmer. Er hat die Wirtschaft mit einer Kampfstätte verglichen, wo gewisser- massen jeder Teilnehmer das Recht auf Freiräume habe, das Recht, sich auszutoben, hat er gesagt. Er hat auch gesagt, wenn dieses Recht nicht wahrgenommen werden könnte, sei zu befürchten, dass der frustrierte Spieler dann ander- weitig seine Aggressionen abreagiere. Ich bin nicht sicher, ob das auch beim Aktienrecht gilt; wenn zum Beispiel ein Verwaltungsrat jetzt gemäss Entwurf Aktiven und Passiven nicht mehr miteinander verrechnen darf, bin ich nicht sicher, ob er als Reaktion darauf an eine gewalttätige Demonstration geht. Ich kann mir das nicht vorstellen. Es gibt in diesem Spiel, das Herr Widmer vor Augen hat, auch allzu viele unfreiwillige Spieler. Nicht jeder steigt hier freiwil- lig in den Ring. Ich denke zum Beispiel an Aktionäre, die durch Erbgang Besitzer von Aktien geworden sind und sich dann in einer Minderheit befinden. Sie haben das ja nicht gesucht, und deswegen müssen ihnen gewisse Rechte zuer- kannt werden. Ich denke an die unfreiwilligen Aktionäre, von denen ich schon gesprochen habe, deren Vermögen teil- weise in einer Pensionskasse angelegt ist, welche dieses Vermögen wieder in Aktiengesellschaften plaziert. Die eigentlichen Berechtigten wissen gar nichts davon, es sind nicht freiwillige Boxkämpfer, die sich hier, wie Herr Widmer glaubt, in den Ring begeben haben. Ihre Rechte müssen geregelt und geschützt werden. Vor allem haben auch die Zuschauer bei einem solchen Boxkampf, von dem Herr Widmer ausgeht, gewisse Rechte. Sie zahlen nämlich den Eintritt. Ich habe auf die öffentliche Hand, auf die Regionen hingewiesen. Wenn eine Aktiengesellschaft gegründet wird, wenn ein Unternehmen floriert, ist es die öffentliche Hand, die Strassen bauen, den morgendlichen Verkehr der Arbei- ter zu dieser Gesellschaft regeln, Schulen und Kindergärten aufstellen muss. Geht es dem Unternehmen später schlecht, ist es wiederum die öffentliche Hand (die Zuschauer), die dann die Zeche bezahlt und zum Beispiel Arbeitslose in ihrer Region unterstützt. Diese öffentliche Hand hat auch ihre Anliegen, und diese müssen geregelt werden. Zu Frau Robert nur kurz. Sie sagt, die Grünen seien nicht gegen den Vorschlag des Bundesrates und sie unterstützten die Minderheitsanträge, wie sie auf der Fahne formuliert sind. Wenn dem so ist, wäre es logisch richtiger, entweder Rückweisung zu beantragen, damit die Kommissionsmehr- heit auf die Bundesratslösung einschwenkt, oder am Schluss, wenn die Minderheit tatsächlich immer verloren hat, dann nein zu stimmen. Sie haben, Frau Robert, gesagt, diese Vorlage stehe unter einem ungünstigen Stern. Ich habe mich gefragt, wer dieser ungünstige Stern sei, und hatte zunächst Angst, Sie könnten den Kommissionspräsi- denten meinen, merkte dann aber, dass Sie das politische Klima meinen. Sie brachten das Beispiel vom Chirurgen, der bei gewissen Wetterlagen gar nicht erst operiert. Sie hatten hier ganz offensichtlich einen Schönheitschirurgen im Kopf. Bei denen ist das so. Aber es gibt noch andere Chirurgen, und diese müssen, wenn der Patient effektiv krank oder verletzt ist, operieren, unabhängig davon, welches Wetter gerade herrscht. Es kommt also auf den Zustand des Patien- ten an. Im Aktienrecht wird seit mehr als 20 Jahren über den Zustand der diversen Patienten der heutigen Rechtslage geklagt, und es wird immer wieder gefordert, diesen Patien- ten müsse nun endlich geholfen werden. Es blieb nämlich nicht nur bei den parlamentarischen Interventionen aus dem Jahre 1957, sondern es hagelte weiter Vorstösse, während 210-N
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes1668 N 1 er octobre 1985 der ganzen Zeit, da die diversen Expertengruppen am Stu- dieren waren. Was ich als Kommissionspräsident erwähnen möchte: Selbst wenn nun im Rat immer die Mehrheit der Kommis- sion obsiegen würde, schritten wir mit dieser Vorlage nicht hinter den heutigen Rechtszustand zurück. Ich habe mich eben noch einmal vergewissert: es gibt nicht einen einzigen Punkt, wo man sagen müsste, die Kommissionsmehrheit gehe hinter die heutige Rechtslage zurück. Das bedeutet, dass die Fortschritte, die der Bundesrat erhofft und verspro- chen hatte, nicht so weit verwirklicht werden können, wie man ursprünglich glaubte, aber immerhin ist es eine Verbes- serung. Wir tragen im übrigen zur Verbesserung des politi- schen Klimas gar nichts bei, wenn wir uns einfach zurück- ziehen. Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Begrüssung - Bienvenue Präsident: Auf den Tribünen ist soeben die Delegation des Deutschen Bundesrates eingetroffen, die in diesen Tagen unserem Land und der Bundesversammlung einen offiziel- len Besuch abstattet. Es ist mir eine Freude, die Delegation unter der Leitung des Präsidenten des Bundesrates, Herr Ministerpräsident Dr. Lothar Späth, bei uns willkommen zu heissen. Ich entbiete unseren Gästen die besten Wünsche für einen angenehmen und instruktiven Aufenthalt in unse- rem Land. (Beifall) M. Couchepin, rapporteur: La plupart des orateurs ont pro- posé l'entrée en matière avec des nuances politiques bien normales qui se retrouveront dans la discussion de détail. En revanche, deux d'entre eux, Mme Robert et M. Borei, ont suggéré de refuser l'entrée en matière. J'ai retenu deux arguments dans l'intervention de Mme Robert. Selon le premier, le projet du Conseil fédéral serait acceptable mais tel qu'il est issu des forges de la commis- sion, il est inacceptable. Voilà, à mon avis, une étrange pratique parlementaire que celle qui consiste à jeter le manche après la cognée et à renoncer à la bataille avant de l'avoir engagée. Mme Robert, bien sûr, pourrait soutenir les propositions de la minorité et corriger ce qu'elle jugerait négatif dans le travail de la commission. Pour cela, il faudrait entrer en matière. Le deuxième argument est plus difficilement compréhensi- ble. Mme Robert affirme que l'opération que nous avons entreprise concernant le droit de la société anonyme abouti- rait à tuer le patient, c'est-à-dire, pour elle, le droit de la société anonyme. Je ne veux pas entrer dans une discussion médicale mais je tiens à rappeler que dans l'optique de la majorité de la commission, le droit de la société anonyme est au service de l'économie et non l'inverse. Les juristes byzantins disaient autrefois: «Qu'advienne la justice et que périsse le monde.» Nous refusons de dire qu'advienne le droit de la société anonyme et que soit paralysée cette société. C'est la raison pour laquelle nous vous proposons de ne pas suivre Mme Robert. Par ailleurs, je dois constater que les convictions de M. Borei se sont raffermies depuis l'époque où nous étudiions concrètement au sein de la commission le droit de la société anonyme. En effet, alors que notre collègue s'était abstenu au vote final, il propose aujourd'hui, au moment où l'on aborde l'étape publique du débat, le refus d'entrer en matière. Il a comparé le droit de la société anonyme à une galère dans laquelle il se demande si les socialistes doivent monter. Doit-on lui rappeler que cette galère, qui n'en est pas une, concerne des centaines de millliers de travailleurs? Il est juste que la politique informe et qu'elle modèle nos conceptions du droit de la société anonyme. Cela a été le cas durant tous les travaux de la commission, cela continue à l'être pour les propositions de minorité. Je crois que M. Borei a franchi une étape de plus; il ne fait plus de la politique mais il polémique et cela, à mon avis, n'est pas utile a ceux qui sont engagés sur le bateau qu'est l'éco- nomie. Pour toutes ces raisons, nous ne pouvons que vous deman- der d'accepter l'entrée en matière. Frau Robert: Ich stelle fest, dass gar kein Musikgehör dafür vorhanden ist, auf dieses Geschäft nicht einzutreten. Nach- dem nun Kommission und Experten 20 Jahre daran gearbei- tet haben, wollte ich Ihnen ganz einfach ersparen, auch noch zwei Tage zu diskutieren mit dem Resultat, dass über- haupt nichts herauskommt. Und das ist voraussehbar! Aber ich sehe nun, dass man trotzdem diskutieren will, auch wenn man weiss, dass nichts dabei herauskommt. Ich ziehe also meinen Antrag zurück. Bundesrätin Kopp: Ich möchte Ihnen zunächst herzlich für Ihre Debatte danken. In dieser Debatte sind zwangsläufig die Interessengegensätze wieder zutage getreten, die bereits während der Kommissionsberatungen bestanden haben. Herr Nationalrat Widmer hat sie plastisch aufgezeigt. Ich widerstehe hier der Versuchung, einige seiner Gedanken aufzunehmen, die weit über das Aktienrecht hinausreichen, und möchte mich auf eine Bemerkung beschränken. Es trifft zweifellos zu, Herr Nationalrat Widmer, dass Gesetze den Charakter des Menschen nicht ändern können. Auf der anderen Seite sollten wir im Gesetz nicht Lücken bestehen lassen, die Menschen in Versuchung führen, auch wenn sie
I.Oktober 1985 N1669 Obligationenrecht. Aktienrecht eine gründliche Überarbeitung des ganzen Aktienrechts unterbreitet, eine Überarbeitung aber, die an den bewährten Grundsätzen dieser Rechtsform nicht rüttelt. Von verschiedener Seite wurde bedauert, dass der Bundes- rat keine Zweiteilung des Aktienrechts nach Unternehmens- grösse ins Auge gefasst hat. Wir sind mit dem einheitlichen Aktienrecht aber bisher im Grundsatz so gut gefahren, dass sich eine Zweiteilung nicht aufdrängt, auch wenn nicht allen Bedürfnissen innerhalb der grossen Bandbreite der Gesell- schaften optimal Rechnung getragen werden kann. Eine Zweiteilung würde auch schwierige Fragen aufwerfen. Wo und wie soll die Grenze gezogen werden? Welche Gesell- schaften sollen im Gesetz privilegiert und welche qualifiziert behandelt werden? Die einen würden verlangen, dass die grossen Gesellschaften stärker an die Zügel genommen werden, die anderen würden das Gegenteil fordern. Die Liste der Gegensätze und Fragen liesse sich beliebig verlän- gern. Wenn ich einleitend all denjenigen gedankt habe, die wäh- rend mehr als 20 Jahren an dieser Vorlage mitarbeiteten, so möchte ich nun auch noch den Mitgliedern der Kommission und ganz besonders auch Ihrem Kommissionspräsidenten, Herrn Moritz Leuenberger, herzlich danken. Die Kommis- sion hat sich ausserordentlich intensiv und fachkundig mit der Vorlage auseinandergesetzt und sich auch um konstruk- tive Korrekturen bemüht. Nachdem die Zielsetzung der Revision bereits von so vielen Sprechern dargelegt worden ist, möchte ich mich meiner- seits in meinem Eintretensvotum darauf beschränken, die Kommissionsbeschlüsse zu würdigen. Ohne der Detailbera- tung vorzugreifen, möchte ich Ihnen darlegen, wo wir uns den Kommissionsbeschlüssen anschliessen, weil sie eine echte Verbesserung bringen, und wo wir bereits im jetzigen Zeitpunkt unsere Opposition anmelden. In welchen Punkten verbessern also die Kommissionsan- träge die Vorlage? In Zukunft soll jede Bank als Depositenstelle für Gründun- gen und Kapitalerhöhungen auftreten können. Wir erklären uns damit einverstanden, weil sich das Erfordernis der kan- tonalen Depositenstellen angesichts der gut ausgebauten Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission heute nicht mehr begründen lässt. Die Kommission hat den Schutz des Bezugsrechts bei der ordentlichen und der genehmigten Kapitalerhöhung in einem erfreulichen Masse verstärkt; das Bezugsrecht darf nur noch aus wichtigen Gründen aufgehoben oder beschränkt werden. Bei der Rechnungslegung hat die Kommission den vom Bundesrat vorgeschlagenen Grundsatz der Vollständigkeit der Jahresrechnung in den wesentlichen Sachverhalten auf- geteilt in einen selbständigen Grundsatz der Vollständigkeit und einen solchen der Wesentlichkeit. Bei einer Aufwertung von Grundstücken oder Beteiligungen soll die Aufwertungs- reserve obligatorisch erklärt werden, damit die Aufwer- tungsgewinne erst ausgeschüttet werden, wenn sie auch tatsächlich realisiert sind. Die Kommission will überdies das Institut des Rangrücktrit- tes ausdrücklich im Gesetz verankern, um Sanierungen zu erleichtern. Schliesslich soll die Liquidation einer Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Ablauf des soge- nannten Sperrjahres erlaubt werden. Diesen erfreulichen Ergebnissen stehen andere Kommis- sionsanträge gegenüber, denen wir opponieren müssen. Dies gilt einmal für Beschlüsse im Bereich Rechnungsle- gung. Dem Anliegen nach Verbesserung der Transparenz kommt zentrale Bedeutung zu, weil sie die Voraussetzung für die Realisierung weiterer Ziele schafft. Ich erwähne nur das Anliegen des Aktionärschutzes, der Missbrauchsbe- kämpfung und der Unternehmensstärkung. Am meisten umstritten war seit jeher das Problem der stillen Reserven. Wie Sie wissen, schlägt Ihnen der Bundesrat vor, die Bildung stiller Reserven weiterhin zu erlauben, die Auflö- sung jedoch im Anhang der Jahresrechnung bekanntzuge- ben, soweit sie die neugebildeten derartigen Reserven über- steigt. Die Kommission hat das Konzept des Bundesrates dem Grundsatz nach gutgeheissen. Sie hat aber bei der Offenlegung der Auflösung stiller Reserven eine bedauerli- che Abschwächung vorgenommen: Siesoll nur noch soweit bekannt gegeben werden, als sie die in den letzten drei Jahren neugebildeten derartigen Reserven übersteigt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaften soge- nannte einmalige Flops nicht offenlegen müssen, sondern nurtendenziell signifikante Ertragsverschlechterungen. Wir lehnen diese Kompromissformel ab, weil die vom Bundesrat geforderte Offenlegung bei einem einmaligen Unglücksfall der Gesellschaft nicht schaden kann. Grössere Unglücks- fälle, die zur Auflösung stiller Reserven führen, lassen sich in der Regel sowieso nicht verheimlichen; die Verweigerung der Bekanntgabe heizt nur die Gerüchteküche an. Ob die Auflösung stiller Reserven bekanntgegeben werden soll, ist eine Grundsatzfrage, die als solche behandelt werden muss. Für nicht vertretbar halten wir sodann die Streichung der Liste der wesentlichen, Beteiligungen. Wesentliche Beteili- gungen sind Beteiligungen, ohne deren Angabe die Vermö- gens- und Ertragslage der Gesellschaft nicht beurteilt wer- den kann. Angaben, die von so grundlegender Bedeutung sind, dürfen dem Aktionär nicht vorenthalten werden. Als gesetzgeberische Fehlleistung würden wir auch die teil- weise Streichung des Verrechnungsverbotes erachten. Die Frage schliesslich, ob die wirtschaftlich bedeutenden Privatgesellschaften derOffenlegungspflicht unterstelltwer- den sollen, war politisch schon immer sehr umstritten. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass Unternehmen, die aufgrund ihrer Grosse das wirtschaftliche Wohl einer gan- zen Region bestimmen, ihre Jahresrechnungen offenlegen sollen. Raum für Kompromisse wäre vorhanden. So könnten wir uns einverstanden erklären, die ausländisch beherrsch- ten Holdinggesellschaften, die für unsere Wirtschaft nicht von grundlegender Bedeutung sind, von der Offenlegungs- pflicht zu befreien. Der Antrag der Kommission aber, der die grossen Nichtpublikumsgesellschaften generell von der Publizitätspflicht befreien will, geht unseres Erachtens zu weit. Man kann sich doch nicht auf den Standpunkt stellen, dass eine Gesellschaft mit mehr als 500 Angestellten und Mitarbeitern eine reine Privatangelegenheit sei, die nieman- den etwas angehe. Der Bundesrat hat neben der Verbesserung der Transparenz auch dem Ausbau des Aktionärschutzes grosse Bedeutung zugemessen. Erschlägt Ihnen ein ganzes Bündel von Mass- nahmen vor, welche die Rechte der Aktionäre besser schüt- zen sollen. Von grundlegender Bedeutung ist dabei die Neuordnung der statutarischen Vinkulierung. Erfreulicher- weise hat die Kommission dem bundesrätlichen Vinkulie- rungskonzept zugestimmt. Danach können die Gesellschaf- ten in Zukunft die Zustimmung für die Übertragung von vinkulierten Namenaktien nur noch verweigern, wenn sie entweder triftige Gründe geltend machen oder wenn sie dem Aktionär die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbieten. Verweigert die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung ohne Angabe von Gründen und können sich die Parteien über den wirklichen Wert der Aktien nicht einigen, so sieht der Bundesrat vor, dass die Kosten der Aktienbewertung von der Gesellschaft zu tragen sind. Die Kommission beantragt Ihnen Streichung dieser Regelung. Die Streichung hätte zur Folge, dass der Aktionär nach den allgemeinen prozessualen Regeln den Vorschuss für das Bewertungsverfahren bezahlen muss. Ein weiteres wesentliches Anliegen des Aktionärschutzes ist die Einführung der Sonderprüfung. Die Sonderprüfung ist ein Kontrollrecht des Aktionärs, das die Abklärung bestimm- ter Sachverhalte unter Wahrung des Geschäftsgeheimnis- ses ermöglicht. Diese Sonderprüfung ist von der Kommis- sion wesentlich abgeschwächt worden. Spricht sich die Generalversammlung für die Durchführung eines Sonder- prüfungsverfahrens aus, so wird neu auch der Gesellschaft die Legitimation eingeräumt, beim Richter das Sonderprü- fungsbegehren zu stellen. Das bedeutet, dass der Verwal- tungsrat oder die Geschäftsleitung, also das durch die Son- derprüfung zu kontrollierende Organ, beim Richter das Prü-
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1670 N 1°' octobre 1985 fungsthema selber umschreiben kann. Die Kommission hat überdies bestimmt, dass ein betroffener Aktionär den Son- derprüfungsbericht nur einsehen kann, wenn er an den Gesellschaftssitz reist. Diese defensive Vorschrift ist schika- nös. Die Kommission hat schliesslich auch die vom Bundes- rat vorgesehene Kostenregelung umgekehrt. Danach sollten die Sonderprüfungskosten grundsätzlich von der Gesell- schaft getragen werden. Nach der Version der Kommission trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten. Diese zusätzli- che Erschwerung ist nicht gerechtfertigt; schliesslich ist es immer die Gesellschaft selber, welche jene Tatbestände setzt, die Anlass zu einem Sonderprüfungsverfahren geben können. Der Verwaltungsrat - und das ist wichtig - muss überdies dem Aktionär in der Generalversammlung sein Auskunftsrecht verweigert haben. Die Voraussetzungen, damit der Aktionär beim Richter das Verfahren einleiten kann, sind ohnehin sehr hoch angesetzt: Der Aktionär muss weitere Gesellschafter um sich scharen können, damit das für die Einleitung des Verfahrens notwendige Quorum erreicht wird. Die Gesuchsteller müssen beim Richter zudem die Rechtsverletzungen und daraus entstehende Schäden glaubhaft machen können. So erfreulich stark die Kommission den Bezugsrechtsschutz bei der ordentlichen und der genehmigten Kapitalerhöhung ausgebaut hat, so radikal hat sie bei der bedingten Kapitaler- höhung wichtige Sicherungen eliminiert. Wir befürchten, dass die bedingte Kapitalerhöhung in der von der Kommis- sion beantragten Form Anlass zu Missbräuchen geben kann. Wir werden auf diesen Punkt in der Detailberatung noch zurückkommen. Ein strukturelles Grundsatzproblem wirft die Begrenzung des Partizipationskapitals auf. Die ersatzlose Streichung der oberen Begrenzung halten wir für gefährlich. Sie wird gerade in kleineren Verhältnissen zu neuen Entrechtungen führen. Es wird Aktionäre geben, die mit einem minimen Einsatz von eigenem Kapital die Gesellschaft beherrschen. Die Folgen der Beschlüsse, welche diese Aktionäre fassen, wird dann die Mehrheit der Kapitalgeber zu tragen haben, nämlich die Partizipanten. Wenn das Eigenrisiko der Aktio- näre so gering wird, nimmt auch die Gefahr zu, dass sie Beschlüsse fassen, die auf die Interessen der Partizipanten keine Rücksicht nehmen. Der Schutz der Partizipanten wird somit wesentlich geschwächt. Der Partizipationsschein stellt als solcher eine Anomalie dar, die den Grundsatz der Kongruenz von Einlage, Risiko und Stimmkraft aufhebt. Stimmrechtsloses Eigenkapital darf daher nicht schranken- los zugelassen werden. Ein weiteres Ziel der bundesrätlichen Vorlage war schliess- lich die Verhinderung von Missbräuchen. Die Kommission hat zahlreiche Vorschläge des Bundesrates zur Bekämp- fung der Wirtschaftskriminalität, wie die Erhöhung des Min- destkapitals, die Einführung der Gründungs- und Kapitaler- höhungsprüfung, die Pflicht zur Rückerstattung verdeckter Gewinnausschüttungen und die Abschaffung der Laienrevi- sion, im grossen und ganzen gebilligt. Einzig die Abschwä- chung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle von Konzern- gesellschaften birgt die Gefahr, dass gewisse Gesellschaf- ten ihre internen Revisorate in selbständige juristische Per- sonen kleiden. Dies ist eine kurze Würdigung der Kommissionsergebnisse, die für uns sowohl Licht- wie auch Schattenseiten enthalten. Die Ziele, die sich der Bundesrat mit der Aktienrechtsrevi- sion gesteckt hat, sind mit den erwähnten Abstrichen nur teilweise erreicht worden. Ziel der Kommission war es, vermehrt zur Unternehmens- stärkung beizutragen. Wir unterstützen dieses Anliegen ebenfalls, möchten Sie aber aufrufen, auch dort konsequent für die Unternehmensstärkung zu stimmen, wo es auf den ersten Blick weniger angenehm ist. Ich denke dabei beson- ders an die Probleme im Zusammenhang mit der Rech- nungslegung. Ich bin überzeugt, dass eine erhöhte Transpa- renz auf diesem Sektor langfristig im Interesse des Unter- nehmens selber liegt. Die Revisionsbedürftigkeit des Aktienrechts ist von keiner Seite ernsthaft betritten worden. Die Vorlage, die wir Ihnen unterbreitet haben, ist - namentlich wenn wir von den sich zum Teil diametral entgegenstehenden Interessen ausgehen
I.Oktober 1985 N 1671 Obligationenrecht. Aktienrecht de le porter à 50 000 francs. Qu'en est-il des sociétés qui ont aujourd'hui un capital inférieur à 100 000 francs ou dont le capital libéré n'atteint pas 50 000 francs? Selon l'article 632 (nouveau) et les dispositions transitoires, toutes les sociétés
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1672 N 1 er octobre 1985 die Banken und Sparkassen unterstellten Institut zur aus- schliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Abs. 2 Das Institut gibt den... Art. 633 Proposition de la commission Al. 1 Les apports en espèces doivent être déposés auprès d'un établissement soumis à la loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne et doivent être tenus à la disposition exclusive de la société. Al. 2 Cet établissement ne peut remettre... Angenommen - Adopté Art. 634, 634a (neu) und 635 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 634, 634a (nouveau) et 635 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 635a (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ein besonders befähigter Revisor prüft... Minderheit (Villiger, Basler, Coutau, Eisenring, Feigenwinter, Fischer- Hägglingen, Schule, Stucky, Weber Leo) Ein Revisor prüft... Art. 635a (nouveau) Proposition de la commission Majorité Un réviseur particulièrement qualifié vérifie... Minorité (Villiger, Basler, Coutau, Eisenring, Feigenwinter, Fischer- Hägglingen, Schule, Stucky, Weber Leo) Un réviseur vérifie... Villiger, Sprecher der Minderheit: Ich begründe jetzt nicht nur den Minderheitsantrag zu Artikel 635a, sondern zugleich denjenigen zu Artikel 652f, der die gleiche Materie beschlägt. Es geht um die Prüfung des Berichtes zur qualifi- zierten Gründung bzw. zur qualifizierten Kapitalerhöhung. Eine qualifizierte Gründung oder Kapitalerhöhung ist eine Gründung oder Kapitalerhöhung durch Sacheinlage. Der Bundesrat schlägt diesen Bericht und dessen Prüfung zu Recht vor und will damit den Gründungsschwindel erschwe- ren. Dem stimme ich voll zu. Die Frage ist nur die, ob es auch in einfachen Fällen dazu den besonders befähigten Revisor braucht. Das Gesetz unterscheidet zwei Qualifikationsstufen des Revisors: erstens den normalen Revisor, der für seine Aufgabe durch Ausbildung oder Erfahrung befähigt sein muss - das finden Sie weiter hinten -, und dann zweitens den besonders befähigten Revisor, der besonderen Qualifi- kationsanforderungen genügen muss, die der Bundesrat in einer Verordnung festlegen wird. Sie sehen aber aus dieser Definition, dass auch der einfache Revisor schon eine Qualifikation braucht. Der gutmütige Onkel, den man als Laienrevisor aus Dankbarkeit und für ein Mittagessen in einer Gesellschaft als Revisor einsetzt, genügt nicht mehr. Ich glaube auch, dass die Haftungsbe- stimmungen in der Praxis den Qualifikationsanforderungen rascher zum Durchbruch verhelfen werden als die Vorschrift als solche. Welcher Revisor nun wo zugelassen ist, wird durch zwei Kriteriengruppen festgelegt:
I.Oktober 1985 N 1673 Obligationenrecht. Aktienrecht Umgang mit dem Aktienrecht. Im Grundsatz bin ich vorbe- haltlos für Eintreten auf die Aktienrechtsrevision, die uns ja verbesserte Transparenz, erhöhte Anforderungen an Kapita- lisierung, Rechnungslegung und Minderheitenschutz sowie eine Anpassung des Aktienrechts an die allgemeine Rechts- fortentwicklung bringt. Die vorgeschlagenen Änderungen werden zweifellos Er- schwernisse in der Verwaltung von Aktiengesellschaften zur Folge haben. Im Sinne einer Interessenabwägung ist es jedoch gerechtfertigt, diese Erschwernisse in der Form von Mehraufwand, Mehrkosten und vermehrter Transparenz auf sich zu nehmen. Ich wehre mich aber gegen die Absicht, diese Erschwernisse undifferenziert auf alle Aktiengesell- schaften anzuwenden. In der Realität gilt es doch zu unter- scheiden zwischen Publikumsgesellschaften und privaten Aktiengesellschaften, zwischen Grossgesellschaften mit Bezug auf die Anzahl Mitarbeiter, die Kapitalisierung, die Umsatzgrösse usw. und zwischen kleineren Gewerbebetrie- ben, die vor allem aus Haftungsgründen oder aus Gründen der Unternehmensnachfolge die Form der Aktiengesell- schaft gewählt haben. Schliesslich gilt zu unterscheiden zwischen international verflochtenen Holding- oder Verwal- tungsgesellschaften und rein lokal tätigen Kleinunterneh- men der Produktions- und Dienstleistungsbranche. Im vor- liegenden Revisionsentwurf ist diese Differenzierung wohl in Ansätzen vorgesehen, jedoch zu wenig konsequent durchgezogen. Gestatten Sie mir daher, Ihnen im Lichte dieser einleitenden Ausführungen meine Anträge zum Thema Revisionsstelle zu begründen: Im bisherigen wie im neuen Aktienrecht steht dem Aktionär kein Recht auf Einsicht in die Bücher der Gesellschaft zu. Zur Wahrnehmung seiner Aktionärsrechte und Pflichten - ich denke hier vor allem an die Genehmi- gung der Jahresrechnung und der Bilanz sowie an die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung - ist der Aktionär auf die Prüfungsarbeit der Kontrollstelle, neu der Revisionsstelle, angewiesen. Wie bis anhin soll sich die Revisionsstelle auf die Prüfung der Bücher und der Bilanz unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonformität be- schränken. Eine Aussage über Art und Weise der Geschäfts- tätigkeit und/oder die Qualität der Geschäftsführung steht ihr nicht zu. Der Revisionsentwurf bringt nun zu Recht erhöhte Anforderungen an die Qualifikation und Stellung der als Revisionsstelle eingesetzten Revisoren. Von ihnen wird inskünftig die Befähigung für die Ausübung des Man- dates sowie neu auch eine strikte Unabhängigkeit von der Verwaltung und vom Mehrheitsaktionär gefordert. Neu wird sodann vorgeschrieben, dass die Revisoren einer Gesell- schaft mit Namen und Adresse im Handelsregister eingetra- gen werden. Problematisch erscheint mir dagegen der Vorschlag, dass für verschiedene Verfahrensschritte, ungeachtet der Grosse und Bedeutung einer Gesellschaft, eine besondere Befähi- gung für die beizuziehenden Revisoren verlangt wird. Wohl verlangt Artikel 727 Litera b grundsätzlich und generell eine besondere Befähigung für die eingesetzten Revisoren nur, wenn die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat, wenn die Gesellschaft ihre Aktien an der Börse kotiert hat oder wenn die Aktien vorbörslich gehandelt werden, sowie wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grossen erreicht werden: Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, Umsatzerlös von 20 Millionen Franken oder 200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Wenn ich diese grundsätzliche Regelung für Grossunter- nehmen begrüsse, so wird nun aber in der Detailregelung verschiedener Verfahrensschritte zusätzlich die besondere Befähigung der Revisoren wieder für alle, also auch die kleinen und gewerblichen Unternehmen, eingeführt. Es sind dies im einzelnen folgende Schritte: Bei Artikel 635a, dem Minderheitsantrag Villiger, geht es um die Prüfung des Gründerberichtes. Es ist mir nicht ersichtlich, weshalb es bei der Bargründung einer Gesellschaft mit dem Minimalkapital von 100000 Franken eine besondere Befähigung braucht, um festzustellen, ob alle Verfahrensschritte eingehalten sind. Bei Artikel 651 Absatz 1 geht es um die Umschreibung der Gesellschaften, die genehmigtes Aktienkapital einführen wollen. Hier habe ich mich mit den Sachverständigen abge- sprochen und erfahren können, dass das ein historisch bedingtes Überbleibsel ist, indem ursprünglich daran gedacht war, dass nur die Publikumsgesellschaften geneh- migtes Aktienkapital einführen dürften. Obwohl diese Mög- lichkeit auf alle Gesellschaften ausgedehnt wurde, blieb das Erfordernis der besonderen Befähigung für die Revisions- stelle der Gesellschaft bestehen; real hat das aber keine Begründung mehr. Zu Artikel 652f Absatz 1 haben wir wiederum einen Minder- heitsantrag Villiger: Es geht um die Prüfung des Kapitaler- höhungsberichtes bei der ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung. Dieser Bericht wird vorgeschrieben, sofern das neue Kapital nicht in Geld l i berieft und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben wer- den. Auch hier sehe ich keine Veranlassung, eine «beson- dere Befähigung» für die Prüfung der Gesetzeskonformität der Verfahrensschritte einzuführen. Zu Artikel 653f Absatz 1 : Es geht um den Fall der bedingten Kapitalerhöhung, also bei Ausgabe von Wandel- und Optionsrechten. Hier soll jährlich geprüft werden, ob die Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung dem Recht entspricht. Dafür sind aus meiner Sicht keine besonderen Qualitätsmerkmale erforderlich. Zu Artikel 670 Absatz 2: Wenn eine Gesellschaft aus Sanie- rungsgründen Grundstücke oder Beteiligungen aufwerten will, so muss der Revisor prüfen, ob die gesetzlichen Vor- schriften eingehalten sind. Auch hier besteht meines Erach- tens in Kleinunternehmen kein Anlass für eine besondere Befähigung. Schliesslich wird die besondere Befähigung - das ist unbe- stritten - für die Prüfung der Konzernrechnung und die Herabsetzung des Aktienkapitals verlangt. Der Botschaft und auch Gesprächen habe ich entnommen, dass die Schöpfer des,Revisionsentwurfes die undifferen- zierte Forderung nach Einführung einer besonderen Befähi- gung für die erwähnten Verfahrensschritte vor allem stell- ten, um dem Missbrauch der Aktiengesellschaft für illegale zwecke Einhalt zu gebieten. Missbrauch ist in der Vergan- genheit vor allem in dem Sinne vorgekommen, dass unquali- fizierte Revisoren als Kontrollstelle amteten, die Revisoren unqualifiziert arbeiteten oder überhaupt keine Revision durchführten. Missbrauch entstand zeitweise aber auch durch verschwörerisches Zusammenwirken von Verwaltung und Kontrollstelle. Mit Herrn Kollege Widmer stimme ich nun aber überein, dass wir mit noch so ausgeklügelten und verfeinerten Bestimmungen illegale Machenschaften krimi- neller Elemente nicht verhindern können. Das ist Sache des Strafrechts. Der undifferenzierte Ruf nach einer besonderen Befähigung für die Revisoren ist für die kleineren, gewerblich ausgerich- teten Unternehmen vor allem mit folgenden negativen Fol- gen verbunden: Der ordentlichen Revisionsstelle einer Gesellschaft wird nur noch gerade die Jahresabschlussprü- fung zugemutet. Für Gründung, Kapitalerhöhung und Sanierungsaufwertung sowie Konzernbilanz und Kapitalher- absetzung wird eine besondere Befähigung verlangt. Das bedeutet in concreto: Für alle diese Verfahrensschritte muss ein besonderer Revisor beigezogen werden, wenn die Gesellschaft nicht schon generell einen besonders befähig- ten Revisor als Revisionsstelle eingesetzt hat. Jeder Prü- fungsbericht eines besonders befähigten Revisors wird mit besonderen Honoraransätzen verbunden sein. Die Verwal- tung vor allem der kleineren Aktiengesellschaften und gewerblichen Unternehmen wird meines Erachtens über Gebühr erschwert. Ich habe mir daher erlaubt, Ihnen folgende Regelung vorzu- schlagen. Ich fasse kurz zusammen: a. Sämtliche Prüfungsarbeiten und Bestätigungen werden generell von der Revisionsstelle der Gesellschaft ausge- führt. b. Eine besondere Befähigung wird für die als Revisions- stelle amtierenden Revisoren nur in den in Artikel 727b
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1674 N 1 er octobre 1985 Absatz 1 zu nennenden Fällen gefordert, also für Gesell- schaften von einer bestimmten Grosse und Bedeutung, sodann, neu - gemäss meinem Antrag -, für die Prüfung der Konzernrechnung und im Falle der Kapitalherabsetzung, wie wir es im bisherigen Recht schon gekannt haben, c. Als Kompensation wird in Artikel 727a generell verlangt, dass der Revisor zur Ausübung seiner Revisionsaufgaben befähigt sein muss. Das war bisher nicht der Fall. Das hat Konsequenzen auch für die Haftung der Revisoren, also ihre persönliche Haftung, wie sie in Artikel 755 geregelt ist. Wenn Sie diesem Antrag zustimmen, so helfen Sie mit, dass die Verfahrensschritte auch für kleinere Gesellschaften klar und einfach zu handhaben und mit vertretbaren Kosten verbunden sind. Sie helfen aber auch mit, dass das neue Recht übersichtlich und damit dem Durchschnittsbürger zugänglich bleibt. Salvioni: Ich bitte Sie, sich der Mehrheit der Kommission anzuschliessen. Ich stimme Kollege Hess zwar zu, dass wir mit dem Gesetz nicht erreichen können, dass die Revisionen immer von den qualifiziertesten Leuten durchgeführt wer- den. Aber das Gesetz hat eine Unterscheidung gemacht, um zu betonen, dass für gewisse heikle Operationen besonders befähigte Leute eingesetzt werden müssen. Zum Beispiel: Artikel 635a, den wir jetzt diskutieren, setzt voraus, dass die Sacheinlagen, die das Aktienkapital bilden werden, geprüft werden. Aus wirtschaftskriminalistischer Sicht ist dies - wenn ich es nach Prof. Zimmerli («Wirt- schaftskriminalität in der Schweiz») beurteile - ein Gebiet, auf dem die meisten Vergehen passieren. Prof. Zimmerli sagt als Anregung auf Seite 47: Für die Sacheinlage- und Sachübernahmegründung sollte eine Gründungsprüfung zwingend vorgeschrieben werden. Die Prüfer müssten auf dem Gebiet der Buchführung und Unternehmensverwaltung Kenntnis und Erfahrung haben. Die Anforderungen an Qua- lifikation und Unabhängigkeit hätten sich nach den Bestim- mungen über die Revisionsstelle zu richten. Mir scheint - aufgrund der Erfahrung bzw. des Ratschlages von Prof. Zimmerli -, dass wir hinsichtlich der Eliminierung der speziellen Befähigungen, die für gewisse Operationen im Gesetz vorgesehen sind, sorgfältig vorzugehen haben. Die Entscheidung der Mehrheit der Kommission war weise, und es lohnt sich, dabei zu bleiben. Eisenring: Die Komplexität unseres Rechts- und Gesell- schaftswesens führt zwangsläufig dazu, dass man gelegent- lich in Schwierigkeiten bei Formulierungen gerät, wenn man gewissen verbalen Zwängen, die sich aus der Verfassung ergeben, nicht Folge leisten wird. Geradezu grotesk ist der Antrag des Bundesrates zu Artikel 635a. Wenn es dort heisst «ein ausgewiesener Revisor» und wir an die Asyldebatte denken, so bekommt das einen ganz merkwürdigen Nebengeschmack. Die Grundlage dieses «ausgewiesenen Revisors» hat natürlich einen viel tieferen Sinn, weil man auf die Berufung auf die Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Bundesverfassung verzichten wollte. In diesem Sinn war sich die Kommission klar darüber, dass hier etwas vom Fähigkeitsausweis drin liegt. Sie hat dann wiederum eine neue Formulierung gesucht mit den Worten «der besonders Befähigte». Der besonders Befähigte wäre im Sinne der Praxis derjenige, der der Kammer angehört oder das Kammerexamen abgelegt hat oder einer Kammer- firma angeschlossen ist oder doch das entsprechende Examen bestanden hätte. Ich möchte mich hier nicht auf Einzelheiten einlassen. Man könnte nun gerade aus Gründen, die vom Tische des Bundesrates aus dargelegt worden sind (Gefahren erhöhter Wirtschaftskriminalität, Wirtschaftspolizei), die Auffassung vertreten, es müssten überhaupt nur Befähigte im Sinne eines wirtschaftspolizeilichen Fähigkeitsausweises als Revi- soren angestelìt werden. Ich muss Ihnen das schweizerische Bundesstaatsrecht Fleiner/Giacometti, die zwar gestorben, aber immer noch gültig sind - das ist bei Parlamentariern gelegentlich umgekehrt -, zitieren: «Desgleichen wider- spricht die staatliche Beschränkung der Zahl der Gewerbe- treibenden im Sinne der Einführung eines Numerus clausus für bestimmte Berufe und die staatliche Beschränkung der Anzahl der Betriebe nach Massgabe des vorhandenen Bedürfnisses der Handels- und Gewerbefreiheit, und zwar sind Numerus clausus und Bedürfnisklausel auch dann unvereinbar mit der Konkurrenzfreiheit, wenn sie nicht auf wirtschaftspolitischen, sondern auf wirtschaftspolizeilichen Gründen beruhen.» Fleiner/Giacometti haben also sogar noch die Ordnungsprinzipien der wirtschaftspolizeilichen Argumentation ausgeschlossen. Ich meine, wir haben uns im Rahmen dieses Gesetzes an die Verfassungsgrundsätze zu halten, und dieser Verfassungsgrundsatz war bisher un- bestritten. Weniger von der Sache her, sondern von der verfassungs- rechtlichen Klarheit her, bin ich der Auffassung, dass der Minderheit zugestimmt werden sollte. Wenn das nicht der Fall wäre, wären in den Ingress des Gesetzes auch noch die Wirtschaftsverfassungsartikel 31 ff. in Erwägung zu ziehen. Ich bin mir klar darüber, dass jede vernünftige Gesellschaft ohnehin nur qualifizierte Leute anstellt; ich muss aber von der Praxis her sagen, dass sehr qualifizierte Gesellschaften natürlich auch ihre Nachwuchsprobleme haben und gele- gentlich ein sehr rascher Wandel der Revisoren, die in Erscheinung treten, zur Kenntnis genommen werden muss. Ein Treuhänder, der mit einer Firma verbunden ist und die Haftungsverhältnisse, denen er untersteht, kennt, hat in vielen Fällen ohne Sonderausweis einen ganz anderen Ein- blick in eine Gesellschaft als ein solcher mit Fähigkeitsaus- weis. Ich möchte Ihnen in diesem Sinne beliebt machen, der Minderheit aus verfassungsrechtlichen Gründen beizu- pflichten. Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Für eine Reihe von Tätigkeiten wird ein Revisor mit besonderen Qualifikationen verlangt. Das ist der Fall bei der Kapitalerhöhungsprüfung, bei der Prüfung der Aufwertung, bei der Konzern rechnungs- prüfung, bei der Prüfung der Jahresrechnung von Publi- kums-, Mittel- und Grossgesellschaften, bei der Kapitalher- absetzungsprüfung und, worüber wir jetzt diskutieren, bei der Prüfung des Gründungsberichtes. Dass dieser Gründungsbericht geprüft werden soll, ist von niemandem umstritten, auch von der Minderheit nicht. Es geht um Gründungs- und Kapitalerhöhungs-Schwindel, und diese sind leider häufig. Sie schaden natürlich unserer gesamten Wirtschaft. Einhellig ist man der Auffassung, dass nur ein Fachmann diese Schwindel durchschauen kann. Die Frage ist aber: Wiesoll dieser Fachmann qualifiziert sein? Umstritten ist die Qualifikation des Revisors. Der Bundesrat hat vorgeschla- gen, der Revisor müsse «ausgewiesen» sein. Die Kommis- sionsmehrheit hat einen anderen Ausdruck gewählt. Sie hat gesagt, er müsse «besonders befähigt» sein. Geregelt wird das Ganze später in einer Verordnung des Bundesrates gemäss Artikel 727b Absatz 2. Ich nehme an, dass Frau Bundesrätin Kopp nachher grosso modo sagen wird, wie diese Verordnung etwa aussehen wird. In der Kommission hat man uns das auch bereits gesagt. Der Unterschied zwischen der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat besteht nur darin, dass wir der Auffassung sind, man dürfe später in dieser Verordnung nicht etwa bloss auf theoretische Kenntnisse abstellen, es soll nicht so sein, dass jetzt eine schwierige Prüfung eingeführt und dass auf die Erfahrung, die ein Revisor bis jetzt hatte, nicht abgestellt wird. Es soll also auch die praktische Fähigkeit eine Rolle spielen. Der Unterschied zwischen der Mehrheit und der Minderheit ist folgender: Die Minderheit will überhaupt keine beson- dere Qualifikation haben. Ich gehe auf einige Argumente der Minderheit ein. Es wurde gesagt, es könnte auch ein Revisor mit grosser fachlicher Ausbildung raffiniert eine Schwindelei hinlegen. Dazu müssen wir sagen: die Mehrheit ist nicht davon ausge-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Obligationenrecht. Aktienrecht Code des obligations. Droit des sociétés anonymes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.015 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 01.10.1985 - 08:00 Date Data Seite 1657-1675 Page Pagina Ref. No 20 013 743 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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