- Juni 1983
988
Motion Schmid
della mozione, bensì in quella del postulato. Ciò gli consen-
tirebbe di trattare le questioni in sospeso unitamente ad
altri interventi di natura simile.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Dichiarazione scritta del Consiglio federale
Déclaration écrite du Conseil fédéral
II Consiglio federale propone di trasformare la mozione in
postulato.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 82.901
Motion der unabhängigen
und evangelischen Fraktion
Ertragsüberschüsse der Nationalbank.
Ablieferung
Motion du groupe indépendant et évangélique
Banque nationale. Versement d'une fraction
du bénéfice à la Confédération
Wortlaut der Motion vom 30. November 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen rechtli-
chen Vorkehren zu treffen, dass Teile der durch die Natio-
nalbank erzielten Ertragsüberschüsse - nach einer ökono-
misch angemessenen Abdeckung der mittel- bis lärigerfri-
stigen Währungsrisiken - zur Finanzierung öffentlicher
Zukunftsinvestitionen im Bereich der Ausbildung, der For-
schung und der Strukturförderung sowie zur Finanzierung
der Exportrisikogarantie beigezogen werden können. Bei
der Verwendung der Nationalbankgewinne sind folgende
Bedingungen einzuhalten:
- Die geld- und währungspolitische Unabhängigkeit des
Noteninstituts muss erhalten bleiben.
- Die langfristigen monetären Ziele der SNB-Politik dürfen
durch solche Gewinnablieferungen nicht durchkreuzt wer-
den.
Texte de la motion du 30 novembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les dispositions
légales nécessaires pour qu'une partie de l'excédent de
recettes réalisées par la Banque nationale puisse - compte
tenu d'une couverture suffisante des risques monétaires à
moyen et long terme - être consacrée au financement des
investissements publics visant à stimuler la formation, la
recherche et la restructuration, ainsi qu'au financement de
la garantie contre les risques à l'exportation. L'affectation
des bénéfices de l'institut d'émission devra satisfaire aux
conditions suivantes:
- L'indépendance de la Banque nationale en matière de
gestion de la masse monétaire et des devises doit être
maintenue;
- Les objectifs monétaires à long terme de l'institut
d'émission ne doivent pas être compromis.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Keine - Aucun
#ST# 82.934
Motion Schmid
Nationalbank.
Ermittlung und Verwendung des Gewinns
Banque nationale.
Calcul et affectation du bénéfice
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung
einen Entwurf zur Änderung der Bundesverfassung und des
Nationalbankgesetzes mit folgendem Inhalt vorzulegen:
- Die Nationalbank ist zu verpflichten, bei der Gewinner-
mittlung von den Erträgen der Währungsreserven auszuge-
hen und davon die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
anfallenden Aufwendungen für die Geschäftstätigkeit abzu-
zählen. An der vorsichtigen Bewertung der Aktiven soll
nichts geändert werden.
- Der so ermittelte Gewinn fällt nach der bereits jetzt vor-
gesehenen Zuweisung an den Reservefonds und der Aus-
schüttung einer Dividende von höchstens 6 Prozent des
einbezahlten Grundkapitals in die Bundeskasse.
Texte de la motion du 15 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement
un projet de modification de la Constitution et de la loi sur
la Banque nationale qui portera sur les points suivants:
- La Banque nationale sera tenue de calculer ses béné-
fices sur la base du produit des réserves monétaires après
déduction des dépenses inhérentes à une gestion éco-
nome de son activité. Elle continuera à accorder, sans
aucun changement, tout le soin nécesaire à l'appréciaiton
des actifs.
- Les bénéfices ainsi déclarés seront versés à la caisse
fédérale, après déduction de la part affectée au fonds de
réserve et répartition d'un dividende de 6 pour cent au plus
du capital social libéré, comme cela est déjà prévu dans les
dispositions actuelles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Ammann-
St. Gallen, Braunschweig, Bundi, Deneys, Eggli, Hubacher,
Leuenberger, Loetscher, Longet, Mauch, Meier Werner,
Merz, Morf, Nauer, Neukomm, Ott, Reiniger, Ruffy, Vannay,
Wagner (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Vorauszuschicken ist, dass mit dieser Motion nicht beab-
sichtigt ist, die Nationalbank in der Erfüllung ihrer volkswirt-
schaftlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Vorrangiges Ziel
der Notenbankpolitik soll nach wie vor die Vermeidung von
Inflation durch eine darauf ausgerichtete Geldmengenpolitik
sein.
Das Nationalbankgesetz und sogar die Bundesverfassung
enthalten einlässliche Vorschriften über die Verteilung des
Gewinnes der Nationalbank. Dagegen fehlen gesetzliche
Bestimmungen über die Ermittlung des zu verteilenden
Gewinnes. Diese Lücke zu schliessen bezweckt Ziffer 1 der
Motion. Wir sehen bewusst ab von einer Neubewertung der
Goldbestände der Nationalbank und setzen uns angesichts
der nach wie vor beachtlichen und kaum voraussehbaren
Schwankungen des Dollarkurses gegenüber dem Schwei-
zerfranken für eine wie bisher äusserst vorsichtige Bewer-
tung der Devisenbestände der Notenbank ein. Bei der
Gewinnermittlung ist vielmehr von den realen Erträgen der
zinstragend angelegten Devisen auszugehen. Davon sind
die betrieblichen Aufwendungen der Nationalbank zu dek-
ken.
Der so ermittelte Gewinn ist gemäss Ziffer 2 der Motion zu
verteilen. An der im Nationalbankgesetz bereits jetzt vorge-
sehenen Reservebildung soll im Grundsatz nichts geändert
Motion Feigenwinter
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N 24 juin 1983
werden. Es ist sogar denkbar, dass die gesetzliche Mög-
lichkeit zur Äufnung des Reservefonds noch ausgeweitet
wird. Ebenso soll den Aktionären der Nationalbank wie bis-
her eine Dividende von höchstens 6 Prozent des einbezahl-
ten Grundkapitals ausgeschüttet werden, sofern die
Ertragslage dies erlaubt. Hauptaktionäre der Nationalbank
sind bekanntlich die Kantone. Sie werden somit wie bisher
am Nationalbankgewinn beteiligt sein. Der in den letzten
Jahren ermittelte Gewinn reichte jeweils gerade noch aus,
um den Kantonen - dem gesetzlichen Auftrag entspre-
chend - zudem 80 Rappen pro Kopf der Kantonsbevölke-
rung auszurichten. Weitere Gewinnausschüttungen hat die
Nationalbank nicht vorgenommen. Die ausgewiesenen
Gewinne hätten dazu auch nicht ausgereicht.
Die Bundesverfassung und das Nationalbankgesetz sehen
vor, dass über die genannten Verwendungen hinaus verblei-
bende Gewinne zu zwei Dritteln den Kantonen und zu
einem Drittel dem Bund zufallen. Diese Begünstigung der
Kantone hat historische Gründe. Vor 1907 - dem Jahr, in
dem die Nationalbank ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen
hat - bestand kein Bundesmonopol zur Herausgabe von
Banknoten. Diese Aufgabe besorgten Geschäftsbanken,
darunter vor allem zahlreiche Kantonalbanken. Von den dar-
aus erzielten Gewinnen profitierten auch die Kantone,
indem sie diese Gewinne besteuerten oder - im Falle von
Kantonalbanken - daran direkt beteiligt waren. Es ist ver-
ständlich, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die
Gründung einer - anfänglich umstrittenen - Bundesnoten-
bank dadurch erleichtern wollte, dass er die Kantone
zwecks Abgeltung ihrer durch diese Gründung fortan ent-
gehenden Einnahmen am Gewinn der neuen Notenbank
beteiligen wollte. Nachdem seither 75 Jahre verstrichen
sind, dürften indessen die Ansprüche der Kantone abgegol-
ten sein. Der nach Massgabe der geschilderten Gewinner-
mittlung und -Verteilung und unter Berücksichtigung der
heutigen Rahmenbedingungen verbleibende Betrag in der
Grössenordnung von schätzungsweise 400 Millionen Fran-
ken soll daher in die Bundeskasse fliessen.
Eine Zweckbindung dieses Betrages - etwa zugunsten der
Exportrisikogarantie - lehnen wir aus zwei Gründen ab.
Erstens begünstigt eine Zweckbindung die Erfüllung einzel-
ner öffentlicher Aufgaben, während für andere - ebenso
prioritär eingestufte - Aufgaben die Mittel fehlen. So kann
sich in einem Bereich eine Über-, in einem anderen dage-
gen eine Unterversorgung mit öffentlichen Leistungen erge-
ben. Zweitens befürchten wir, dass bei einer Zweckbindung
zugunsten der Exportrisikogarantie mit ihrem stark schwan-
kenden Finanzbedarf die Nationalbank von den Bundesbe-
hörden veranlasst werden könnte, nötigenfalls über die
gemäss unserem Vorschlag vorsichtig zu ermittelnden
Gewinne hinaus Zahlungen zu leisten. Das würde die unse-
res Erachtens wertvolle Autonomie der Nationalbank beein-
trächtigen und unter Umständen sogar ihre - wie erwähnt
am Ziel der Inflationsvermeidung zu orientierende - Geld-
mengenpolitik erschweren.
#ST# 82.935
Motion Feigenwinter
Nationalbank. Gewinne und Exportrisikogarantie
Bénéfice de la Banque nationale et garantie
contre les risques à l'exportation
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, in Zusammenarbeit mit der
Schweizerischen Nationalbank die Frage eines neuen Kon-
zeptes hinsichtlich der künftigen Gewinnverteilung und der
Reservepolitik der Nationalbank unter Zugrundelegung der
veränderten Verhältnisse und der Zukunftserfordernisse der
Gesamtwirtschaft zu überprüfen und die notwendigen
Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
vorzuschlagen. Dabei wären insbesondere folgende Zielset-
zungen neu anzustreben:
- Aus den Gewinnen der Schweizerischen Nationalbank
sollen an Stelle des Bundes die rückzahlbaren Darlehen an
die Exportrisikogarantie gemäss ERG-Gesetz Artikel 6b
Absatz 2 geleistet werden.
- Die Verluste der ERG aus den Wechselkursrisiken sind
vollständig oder teilweise aus den Gewinnen der Schweize-
rischen Nationalbank, welche aus den Devisenmarktge-
schäften resultieren, abzugelten.
Texte de la motion du 16 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer, de concert avec la
Banque nationale suisse, un nouveau plan de répartition
des bénéfices et de constitution de réserves de la Banque,
compte tenu de l'évolution de la conjoncture et des besoins
futurs de l'économie, et de soumettre des propositions en
vue de la modification des dispositions légales pertinentes.
Cette modification visera avant tout les buts suivants:
- Les avances prévues à l'article 60, 2
e
alinéa, de la loi sur
la garantie contre les risques à l'exportation (GRE) seront
versées par la Banque nationale suisse, qui les prélèvera
sur ses bénéfices, et non par la Confédération.
- Les pertes touchant le fonds de garantie, et découlant
des fluctuations du cours des changes, seront entièrement
ou partiellement amorties par des prélèvements sur les
bénéfices réalisés par la Banque nationale suisse dans ses
transactions sur le marché des devises.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Eisenring, Koller Arnold,
Oehler, Wellauer (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Keine - Aucun
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Gewinnverteilung bei der Schweizerischen National-
bank ist durch Artikel 39 Absatz 4 der Bundesverfassung
sowie Artikel 27 des Nationalbankgesetzes geregelt.
Vom ausgewiesenen Reingewinn werden zunächst der
Reservefonds gespiesen, eine Dividende von höchstens 6
Prozent ausgeschüttet und ein Betrag von 80 Rappen je
Kopf der Bevölkerung an die Kantone ausgezahlt. Verbleibt
ein Überschuss, kommt er zu zwei Dritteln den Kantonen
und zu einem Drittel dem Bund zu. Ein solcher «Über-
schuss» wurde seit der Verteilung des Abwertungsgewinns
von 1936 nicht ausgeschüttet.
Ein Ansteigen der verzinslichen Devisenreserven hat in den
letzten Jahren zu einer starken Zunahme der Zinserträge in
der Gewinn- und Verlustrechnung der Nationalbank geführt.
Diese Währungsreserven sind jedoch seit dem Übergang
zum Floaten im Jahre 1973 den Wechselkursschwankungen
und somit dem Verlustrisiko ausgesetzt. So hat der Kurs-
einbruch des Dollars im Jahre 1978 zu einem Abschrei-
bungsbedarf auf Devisen von 4,4 Milliarden Franken
geführt. Er zwang die Bank trotz vollständiger Auflösung
der Rückstellung für Währungs- und Kursrisiken und der
Beanspruchung weiterer Rückstellungen zum Ausweis
einer Unterbilanz von 2,6 Milliarden Franken, unter dem Titel
«Verlust auf den Devisenbeständen, gedeckt durch die stil-
len Reserven auf Gold».
Ihre seitherigen Ertragsüberschüsse hat die Nationalbank
zum Abtragen des Verlustvortrags und zum Aufbau einer
Rückstellung für Währungsrisiken verwendet, die Ende
1982 6,6 Milliarden Franken erreichte.
Es muss betont werden, dass die günstige Ertragslage der
Nationalbank in den letzten Jahren zum Teil auf Sonderfak-
toren, wie der sehr hohen Verzinsung der Dollaranlagen
und Buchgewinne infolge der Befestigung des Dollarkur-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schmid Nationalbank. Ermittlung und Verwendung des Gewinns
Motion Schmid Banque nationale. Calcul et affectation du bénéfice
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.934
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
988-989
Page
Pagina
Ref. No
20 011 529
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