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CH_VB_001Ch Vb09.03.1983Originalquelle öffnen →
Motion Guntern 122 9 mars 1983 Bedeutung beizumessen ist. Ich bin jedoch überzeugt, dass insbesondere Herr Bundesrat Egli in seiner bundesrätlichen Jugendzeit auch das Postulat noch ernst nimmt. Bst. a (modifiziert) und b Let, a (modifiée) et b Abstimmung - Vote Für Überweisung als Motion 34 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat -Au Conseil national Bst. c - Let. c Präsident: Wird zu Buchstabe c der Motion Dobler das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.927 Motion Guntern Videofilme. Vertrieb Films vidéo. Circulation Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1982 Der Bundesrat wird beauftragt,
einen Entwurf vorzulegen, der den Verkauf, die Vermie- tung oder den Umtausch grausamer und perverser (Video)-Filme einschränkt oder verbietet;
Massnahmen zu treffen, die es ermöglichen, einen wirk- samen Jugendschutz in diesem Bereiche durchzusetzen. Texte de la motion du 14 décembre 1982 Le Conseil fédéral est chargé:
de présenter un projet limitant ou interdisant la vente, la location ou l'échange de films vidéo cruels et pervers;
de prendre des mesures permettant une protection effi- cace de la jeunesse dans ce domaine. Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Schmid, Steiner, Stucki, Ulrich, Zumbühl (6) Guntern: Das Thema meiner Motion beschäftigt die Öffent- lichkeit in der Schweiz in letzter Zeit dermassen, dass es zu Interventionen nicht nur in den eidgenössischen Räten gekommen ist, sondern auch in mehreren Kantonen. Ich erwähne hier beispielsweise den Kanton Zürich, der dieses Anliegen an den Bundesrat weiterleiten will. In die Scheinwerfer der Öffentlichkeit gelangte die Video- branche allerdings schon früher, erstmals in Schweden im Dezember 1980. In einem Fernsehprogramm wurden damals Ausschnitte aus Brutalo- und Sadofilmen gezeigt, über deren Existenz sich bis zu diesem Zeitpunkt nur Ein- geweihte im klaren waren. Mit Messern und Sägen wurden in diesen Filmen Frauen lebendigen Leibes zerhackt und dann (wie Tiere) an Fleischerhaken aufgehängt. Alle diese Streifen waren frei erhältlich, obschon Kinder und Halb- wüchsige einen grossen Teil der Kundschaft von Videoge- schäften ausmachten. Wir wissen, dass Schweden die Gesetzgebung in diesen Belangen inzwischen geändert hat. Im Oktober 1982 löste auch eine Fernsehsendung in der Schweiz bei den Zuschauern einen Schock aus: Ein Bruta- lofilm wurde gezeigt, wie er heute noch in jedem Videoladen gekauft werden kann: Eine Frau wird von zwei Männern aus einem Wagen gerissen, aufs Autodach geworfen, schwer misshandelt und dann zu Boden geschleudert; als sie sich hilfesuchend an eine ältere Frau wendet, lacht diese nur kalt. Sie tötet die Verletzte und dankt ihren Söhnen befrie- digt ... Das war das Werk, das unter dem Titel «Muttertag» gefilmt und dann in dieser TV-Sendung als schlechtes Bei- spiel gezeigt wurde. Man kann sich die Frage stellen, was dazu führt, dass sol- che brutalen und perversen Filme hergestellt und auch kon- sumiert werden! Die Ursachen dieser Entwicklung sind weitgehend unbekannt, obwohl man sich seit längerer Zeit damit befasst. Der Europarat hat beispielsweise im September 1982 eine Tagung über dieses Thema in Assisi durchgeführt. Unser Kollege Herr Gadient hat an dieser Sitzung teilgenommen. Im Januar 1983 hat der Europarat beschlossen, gemeinsam gegen diese Welle der Gewalt auch im Medienbereich vor- zugehen. Dabei ist die Einführung von einschränkenden Praktiken, wie beispielsweise die Zensur, klar abgelehnt worden. Ansatzpunkt ist vielmehr die Aufklärung und Erzie- hung. Sie sollen dazu führen, dass der Mensch imstande ist, Konflikte friedlich, ohne Anwendung von Gewalt, zu lösen, und sie sollen dazu führen, dass Filme, die sich der Gewalt verschrieben haben, von der Bildfläche verschwin- den. Die Mitgliedstaaten werden aber auch aufgefordert, ihre Strafgesetzgebung zu ändern und anzupassen. Ich bin mir bewusst, dass mit Verboten allein das Problem der Gewalt in Filmen nicht gelöst werden kann. Es ist nicht einfach, die Brutalität und die Perversität gesetzlich zu defi- nieren, und es ist schwierig, solche Verbote durchzusetzen. Wir kennen die Problematik auch aus dem Gebiet der unzüchtigen Veröffentlichungen, wo zwar die gesetzlichen Grundlagen bestehen, wir aber immer wieder feststellen müssen, dass sie zu wenig gehandhabt werden. Wir haben Beispiele aus dem Kanton Zürich, die uns zeigen, dass die Anwendung von Artikel 212 StGB - es geht da um die jugendgefährdenden Bilder und Schriften - eine sehr large Anwendung finden. Wir wissen, dass im Kanton Zürich wegen Übertretung des Filmgesetzes - wo das Verbot von Filmen mit verrohender Wirkung ebenfalls geregelt ist - in den letzten zehn Jahren lediglich zwei Bussen von je 1000 Franken ausgesprochen worden sind. Das geltende Verbot von unzüchtigen Veröffentlichungen - das sogenannte Por- nographieverbot in Artikel 204 StGB - ist im ganzen Video- bereich für den Kanton Zürich noch nie zum Tragen gekom- men; dies, obwohl kein Mensch behauptet, dass das Auf- schlitzen von Frauenunterleiben und das Abschneiden von Brüsten - um zwei Beispiele zu nennen - doch wohl kaum unter «züchtige Videokost» einzureihen ist. Ich muss feststellen, dass im Ausland teilweise schärfer vorgegangen wird. Kürzlich war zu lesen, dass im Laufe einer dreitägigen Razzia, die zu Beginn des Monats Februar 1983 in London durchgeführt wurde, pornographische Schriften und Videokassetten im Gewicht von 300 Tonnen und einem Verkaufswert von etwa 16 Millionen Franken beschlagnahmt wurden. Die Ware musste in 22 Polizeilast- wagen abtransportiert werden. Im Videobereich ist - so kann man heute feststellen - in den letzten Jahren unter Berufung auf gewandelte Moral- vorstellungen praktisch alles geduldet worden, was kranken Gehirnen schlecht genug schien für ein lukratives Geschäft; und dass es ein lukratives Geschäft ist, darauf brauche ich nicht speziell hinzuweisen. Es ist allerdings zu betonen, dass die erwähnten Artikel des Strafgesetzbuches nur unzüchtige, also pornographische Filme erfassen. Nicht davon betroffen sind Filme, deren Inhalt «bloss» grausam ist. Es fehlen also auf dem Gebiet der grausamen, der perversen und gewalttätigen Filme die nötigen bundesrechtlichen, aber auch kantonalrechtlichen Bestimmungen, um unter anderem den Verkauf oder Ver- leih solcher Filme insbesondere an Jugendliche zu verhin- dern. Für diesen Bereich ist eine gesetzliche Regelung zu schaffen und anschliessend auch durchzusetzen. Diese Regelung sehe ich vor allem im Rahmen der gegenwärtig laufenden Revision des Strafgesetzbuches. Anzustreben und durchzusetzen ist vor allem ein wirksamer Jugendschutz; ein Jugendschutz, der sich allerdings aus rechtsstaatlichen Gründen auf den öffentlichen Bereich
März 1983 123 Motion Guntern beschränken muss. In Kalifornien hat eine Studie ergeben, dass die Gewalttätigkeiten zu Hause um 37 Prozent zurück- gingen, als während einer Woche keine Gewalttätigkeiten an der Télévision ausgestrahlt wurden. Fachleute sind sich darüber einig, dass vor allem die perma- nente Berieselung mit Gewalt ihre Spuren hinterlässt, wenn auch die Wirkung individuell sehr verschieden sein kann. Charakterstruktur, soziales Umfeld unter anderem entschei- den darüber, wie der «brutalisierte» Mensch die Eindrücke verarbeitet und auslegt. Wer Tausende von Morden am Bild- schirm miterlebt, muss zwar nicht zum Mörder werden. Das wäre zu einfach. Immerhin sind bei solchen Menschen nach Ansicht von Experten aber «gewaltsame Konfliktbewältigun- gen» eher möglich. Die Gewalt hinterlässt vor allem aber bei Kindern und Jugendlichen ihre Spuren. Der Fachmann fürchtet, dass sich die Greuelbilder in der kindlichen Psyche niederschlagen und dass sie nachgeahmt werden. Ich glaube daher, dass wir verpflichtet sind, auf diesem Gebiet die notwendigen strafrechtlichen Normen zu erlas- sen. Ich bitte Sie daher, diese Motion anzunehmen. Bundesrat Friedrich: Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 24. November 1982 auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Oester betreffend Bekämpfung von Brutali- täten in Videofilmen erklärt hat, ist er ebenfalls der Ansicht, dass im Interesse des Jugendschutzes gegen Filme der geschilderten Art vorgegangen werden muss. Wie ist die Rechtslage heute? Gegen Filme, in denen sexuell gefärbte Brutalitäten gezeigt werden, erlauben bereits die Artikel 204 und 212 des Strafgesetzbuches - der Motionär hat sie zitiert - über unzüchtige Veröffentlichun- gen und die Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Schriften und Bilder den kantonalen Strafverfolgungsbehör- den ein Einschreiten. Sie müssen es allerdings auch tun. Gegenüber Filmen mit reinen Gewalttätigkeiten hingegen, die natürlich ebenso abstossend sind und auch verrohend wirken können - genau wie solche sadistisch-masochisti- scher Art -, sind ihnen zurzeit mangels einer entsprechen- den Strafbestimmung die Hände gebunden. Auch das hat der Motionär durchaus richtig festgestellt. Diesen Mangel hat auch die Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches bei der Überprüfung der strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit festgestellt. Sie schlug daher eine Bestimmung vor, wonach mit Gefäng- nis oder Busse bestraft werden soll:
wer einer Person unter 18 Jahren Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand haben, anbietet, überlässt oder zugänglich macht;
wer solche Gegenstände herstellt, einführt oder lagert, um sie in Verkehr zu bringen;
wer solche Gegenstände oder Darstellungen anpreist;
wer solche Gegenstände in Verkehr bringt oder öffent- lich ausstellt; und schliesslich
wer solche Gegenstände oder Darstellungen sonst aus- serhalb der persönlichen Beziehungen einem anderen zugänglich macht. Sie sehen also, es ist ein ausgedehnter Katalog, der alle möglichen Handlungen zu erfassen sucht. Der neuen Strafbestimmung soll auch Artikel 36 Absatz 4 des Zollgesetzes über die Beschlagnahme pornographi- scher Veröffentlichungen und Gegenstände an der Grenze angepasst werden. Eine entsprechende Ergänzung emp- fiehlt sich auch in Artikel 25 des Postverkehrsgesetzes, wonach unter anderem Sendungen unsittlichen Inhalts von der Postbeförderung ausgeschlossen sind. Über die Expertenvorschläge wurde im Rahmen der Revi- sionsetappe «Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie» 1981 das Ver- nehmlassungsverfahren durchgeführt. Die Vernehmlas- sungsadressaten befürworteten durchwegs eine Ergänzung des Strafgesetzbuches und des Zollgesetzes im vorge- schlagenen Sinne. Es steht also nichts entgegen, dass sie auch in die auf Ende dieses Jahres in Aussicht genommene Botschaft des Bundesrates zur erwähnten Revisionsetappe Aufnahme finden wird. Als weitere Massnahme zur Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes in diesem Bereiche wäre zu gegebener Zeit zu überlegen, ob die Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide dahin zu ergänzen sei, dass die kantonalen Behörden auch sämtliche Urteile, Strafbe- scheide und Einstellungsbeschlüsse, die aufgrund der neuen Strafbestimmung ergehen werden, der Bundesan- waltschaft zur Überprüfung mitzuteilen haben; dies ent- sprechend der seit jeher bestehenden Regelung für kanto- nale Erkenntnisse, die gemäss den geltenden Artikeln 204 und 212 des Strafgesetzbuches ergehen. Eine solche Anordnung hätte nach den Artikeln 266 und 270 Absatz 6 des Bundesstrafprozesses die Wirkung, dass dem' Bundesanwalt gegen solche Strafentscheide und Einstel- lungsbeschlüsse in jedem Fall die Rechtsmittel zustünden, die das kantonale Recht vorsieht, und auch die Nichtigkeits- beschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes, wenn die letzte kantonale Instanz gesprochen hat. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, die Motion entgegenzunehmen. - Ich darf Sie ergänzend noch darauf hinweisen, dass in der schweizerischen Videobranche ein Ehrenkodex in Ausarbeitung begriffen ist. In einem Entwurf vom Januar heisst es unter anderem: «Die diesem Ehrenko- dex angeschlossenen Firmen führen keine Videokassetten, die in Darstellung von Brutalität und Sexualität die Men- schenwürde verletzen. Die Firmen verpflichten sich, keine jugendgefährdenden Kassetten an Personen unter 18 Jah- ren abzugeben.» Solche Bestrebungen sind zweifellos zu begrüssen, aber ich glaube, sie ändern nichts an der Not- wendigkeit auch eines gesetzlichen Vorgehens und an den Begehren des Motionärs. Mme Bauer: Dès lors que le Conseil fédéral accepte la motion, je m'en réjouis et je n'ai rien à ajouter. Guntern: Ich möchte Herrn Bundesrat Friedrich für seine Ausführungen und die Annahme der Motion danken. Überwiesen - Transmis An den Nationalrat - Au Conseil national Schluss der Sitzung um 8.55 Uhr La séance est levée à 8 h 55
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Guntern Videofilme. Vertrieb Motion Guntern Films vidéo. Circulation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.927 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 122-123 Page Pagina Ref. No 20 011 420 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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