Motion Dobler
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9 mars 1983
#ST# 82.913
Motion Dobler
Katastrophenbehebung im Gebirgswald
Réparations des dégâts en cas de catastrophe
dans les forêts de montagne
Wortlaut der Motion vom 6. Dezember 1982
Der ungewöhnlich heftige Föhnsturm vom 7. auf den
8. November hat in 15 Kantonen, vor allem im Alpenraum,
verheerende Schäden angerichtet. Die vorläufigen Erhebun-
gen haben ergeben, dass gegen 700 000 Kubikmeter Holz,
vorwiegend in wichtigen Schutzwaldgebieten, geworfen
sind. Die kantonalen und regionalen Forstdienste und Wald-
besitzer stehen vor Verpflichtungen bezüglich der
Erschliessung der Schadenflächen, der Forsthygiene, der
Aufrüstung, Lagerung und Vermarktung des Holzes wie
auch der Wiederherstellung der Sturmflächen, die ihre eige-
nen Möglichkeiten weit übersteigen.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt:
a. Angesichts der ausserordentlichen Situation die
Erschliessung der Schadenflächen, die Forsthygiene und
die Aufrüstung des Holzes mit zusätzlichen Mitteln zu
ermöglichen;
b. Die Wiederherstellung der Schadengebiete zu unterstüt-
zen und auch hierfür ausserordentliche Mittel zur Verfü-
gung zu stellen;
c. Ab sofort die Holzimporte zu drosseln und den Absatz
des inländischen Holzes zu fördern.
Texte de la motion du 6 décembre 1982
La tempête de foehn, exceptionnellement violente, qui a
sévi dans la nuit du 7 au 8 novembre a provoqué des dégâts
catastrophiques dans 15 cantons, notamment dans la
région des Alpes. Il ressort des résultats provisoires d'une
enquête que près de 700 000 mètres cubes de bois ont été
versés, en particulier dans des régions où se trouvent des
forêts protectrices importantes. Les services forestiers et
les propriétaires de forêts de ces cantons et de ces régions
se voient confrontés à des tâches qui dépassent de beau-
coup leurs possibilités. Il s'agit de la desserte des zones
sinistrées, des mesures prophylactiques contre les para-
sites des forêts, de la préparation, du stockage et de la
commercialisation des bois, ainsi que de la reconstruction
de la forêt dans les zones sinistrées.
Le Conseil fédéral est donc chargé:
a. D'accorder, vu la situation exceptionnelle, des crédits
supplémentaires permettant d'assurer la desserte des
zones sinistrées, le traitement prophylactique des forêts et
la préparation des bois;
b. D'apporter son aide en faveur de la reconstruction de la
forêt dans les zones sinistrées et de libérer, à cette fin, des
crédits extraordinaires;
c. De freiner immédiatement les importations de bois et de
favoriser l'écoulement du bois indigène.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Arnold, Baum-
berger, Cavelty, Debétaz, Gadient, Genoud, Gerber, Gun-
tern, Hophan, Knüsel, Kündig, Meier, Piller, Reymond,
Schaffter, Schmid, Schönenberger, Ulrich, Zumbühl (20)
Dobler: Der Föhnsturm vom 7. auf den 8. November 1982
hat in 15 Kantonen verheerende Schäden angerichtet. Vor
allem die Innerschweiz sowie Teile der Ost- und West-
schweiz sind hart getroffen worden. Dieser Sturm hat
neben starken Streuschäden auch zu ausgedehnten Flä-
chenwürfen mit einer totalen Waldzerstörung geführt. Ich
verweise insbesondere auf die Schäden im Muotatal, im
Kernserwald und im unteren St. Galler Rheintal. Zum Teil
geht es um Waldflächen, die seit Jahren vor der Erschlies-
sung stehen. Sie mussten jedoch aus finanziellen Erwägun-
gen, die insbesondere mit den Beitragskürzungen des Bun-
des begründet werden, zurückgestellt werden. Die ordentli-
chen, der Forstwirtschaft zur Verfügung gestellten Mittel
genügen nicht, die verheerenden Schäden zu beheben.
Aufgrund der statistischen Angaben ergibt sich, dass in
den erwähnten Gebieten gegen 700 000 Kubikmeter Holz,
vorwiegend in wichtigen Schutzwaldgebieten, geworfen
sind. Es ist nicht übertrieben, wenn von diesen Regionen
her gesehen von einer eigentlichen Waldkatastrophe
gesprochen werden muss.
Heute ist eine Noterschliessung mit der Aufrüstung und
Räumung, zum Teil des gesamten Holzvorrates, unerläss-
lich und nicht mehr aufschiebbar. Vordringlich sind auch
vorbeugende Massnahmen gegen Forstschädlinge, Son-
nenbrand und eine rasche Holzentwertung in den Schaden-
gebieten mit Hilfe forsthygienischer Massnahmen, einer
sorgfältigen Aufrüstung und werterhaltenden Lagerungen.
Gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes betreffend die eid-
genössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom
11. Oktober 1902 sind die durch Stürme entstandenen Blös-
sen spätestens innert einer Frist von drei Jahren wieder
vollständig aufzuforsten. Hierfür ist aufgrund des Ausmas-
ses der Schäden in weiten Gebieten des Landes Bundes-
hilfe unerlässlich. Betroffen sind Schutzwaldgebiete, deren
Wiederherstellung unbedingt dringend und zwingend ist,
um Folgeschäden in noch grösserem Ausmass zu vermei-
den.
Gezielte Bundesmassnahmen sind unerlässlich. Im einzel-
nen werden mit dieser Motion der Forst-, der marktpoliti-
sche und der Aussenhandelsbereich angesprochen. Bei
der Forstpolitik ist die Erschliessung der Schadenflächen
als Voraussetzung der Aufrüstung, Abfuhr und Lagerung
der Zwangsnutzungen vordringlich und ohne zusätzliche
Bundesbeiträge nicht zu bewältigen. Wo nötig, ist auch mit
Truppeneinsätzen zu helfen.
Hinsichtlich des Holzmarktes ist beachtlich, dass der aus-
serordentliche Holzanfall in einzelnen Gebieten bis über
eine achtfache Jahresnutzung hinausgeht. Eine kurzfristige
Verwertung ist nicht möglich. Eine werterhaltende gute
Lagerung sowie die Erschliessung neuer Absatzkanäle sind
unerlässlich. Der bereits durch die Konjunkturschwäche
beeinträchtigte Holzmarkt ist beschränkt aufnahmefähig
und kann die zusätzlichen Mengen ohne Sondermassnah-
men nicht verkraften. Die Entwicklung der Holzerlöse im
Schweizer Wald, die Holzpreise im Alpenraum und vor allem
auch die Kostenentwicklung in der Waldwirtschaft mahnen
zum Aufsehen. Bei stark sinkenden Durchschnittserlösen
um 20 bis 25 Prozent haben wir gleichzeitig Kostensteige-
rungen von 35 bis 40 Prozent. In den Föhnschadengebieten
ist das Auseinanderklaffen der Erlöse und Kosten noch viel
extremer.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die
Holzaussenhandelspolitik hinzuweisen. Bei angestrebten
Nutzungseinschränkungen im Schweizer Wald von 20 bis
40 Prozent der Holznutzung im Jahre 1981/82 und beachtli-
chen Überschussmengen unverkauften Holzes im Wald und
auch in den Sägereien, strömt ununterbrochen Roh- und
Schnittholz, zum Teil in zunehmenden Mengen und zu
Tiefstpreisen, über die Grenze. Damit ist die Vermarktung
des ausserordentlichen Holzanfalls in sturmbetroffenen
Gebieten in Frage gestellt und für bestimmte Sortimente
und Mengen verunmöglicht.
Aus dieser Situation ergeben sich Forderungen sowohl hin-
sichtlich der Exportförderung zum einen als auch einer
restriktiven Einfuhrregelung zum anderen. Gemäss Arti-
kel 15 des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie
und Artikel 23 der dazugehörenden Verordnung ist der Bun-
desrat ermächtigt, bei besonderen Verhältnissen auch
andere Arten der Exportrisikogarantie einzuführen oder zu
unterstützen. Es ist deshalb angebracht, eine für den
Export von Roh- und Schnittholz wirksame Exportrisikoga-
rantie aufzubauen.
In finanzieller Hinsicht darf in diesem Zusammenhang
erwähnt werden, dass der Ständerat letzte Woche beim
- März 1983
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Motion Dobler
Bundesbeschluss über zusätzliche Kredite zur Förderung
der Beschäftigung zusätzliche 170 Millionen Franken Vor-
schüsse zugunsten der Exportrisikogarantie gesprochen
hat. Eine restriktivere Regelung der Importe dürfte ebenfalls
rechtlich und politisch vertretbar sein. Bereits am 27. Sep-
tember 1972 hat Herr Bundesrat Brugger beim Abschluss
des Freihandelsabkommens der Schweiz mit der EWG die
drohenden Konflikte hinsichtlich der Waldwirtschaft kom-
mentiert. Ich verweise auf das «Amtliche Bulletin», 1972,
Seite 653, und zitiere:
«Im übrigen erkläre ich, dass wir bereit sind, auch die Pro-
dukte der Waldwirtschaft dieser statistischen Einfuhrüber-
wachung zu unterstellen. Zweitens sind wir bereit, die
Schutzklauseln zur Anwendung zu bringen, vor allem dann,
wenn besondere Verhältnisse eintreten, zum Beispiel
Schneebruch oder Windkatastrophen, wie wir sie auch
schon hatten.»
Aus den gleichen Überlegungen kann auch die Schutzklau-
sel von Artikel 20 der EFTA-Konvention vom 4. Januar 1960
angerufen werden. Damit könnten wirksame Massnahmen
gegen starke Holzexportländer wie Schweden und Finnland
getroffen werden, denn zweifelsohne sind die Tatbestands-
merkmale einer Katastrophe erfüllt und die Anrufung der
Schutzklausel ist sowohl hinsichtlich des Freihandelsab-
kommens mit der EG als auch der EFTA-Konvention
gerechtfertigt.
Ich habe diese Motion am 6. Dezember 1982 mit 20 Mit-
unterzeichnern eingereicht. Zufolge der Dringlichkeit der
Begehren bin ich dankbar, dass die Begründung bereits
heute erfolgen kann.
Ich ersuche Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, die Motion
entgegenzunehmen.
Bundesrat Egli: Der Bundesrat erklärt zur Motion folgen-
des: Der Bundesrat ist bereit, die sofort erforderlichen Mit-
tel, sofern die ordentlichen Mittel nicht ausreichen, im Rah-
men von Nachtragskrediten zu beschaffen und in diesem
Sinne die Motion bezüglich der Punkte a und b (mit Aus-,
nähme der Subventionierung von Aufrüstungskosten für
das geworfene Holz) entgegenzunehmen und beantragt,
die Motion bezüglich Punkt c in ein Postulat umzuwandeln.
Soweit der Bundesrat die Motion entgegennimmt, verzichte
ich auf eine weitere Begründung. Ich kann auf die weitge-
hend zutreffenden Ausführungen des Motionärs verweisen.
Soweit indessen die Motion abgewiesen bzw. Umwandlung
in ein Postulat beantragt wird, möchte ich eine kurze
Begründung anführen.
Erstens einmal beantragt der Bundesrat Abweisung der
Motion, soweit auch Aufrüstungskosten subventioniert wer-
den sollen. Artikel 41 ff. des Forstpolizeigesetzes zählt die
Subventionierungsfälle abschliessend auf. Die Übernahme
von Aufrüstungskosten für gefälltes Holz ist im Forstpolizei-
gesetz nicht vorgesehen. Deshalb ist der Bund aus gesetz-
lichen Gründen auch nicht in der Lage, solche Aufwendun-
gen zu subventionieren. Wir beantragen Ihnen in diesem
Umfange Abweisung der Motion.
Hingegen stimmt es, dass die übrigen Aktivitäten, wie sie in
Buchstabe a und b der Motion aufgeführt sind, vom Forst-
polizeigesetz erfasst werden. Der Bundesrat ist daher im
Sinne der eingangs abgegebenen Erklärung bereit, die
Motion entgegenzunehmen.
Bezüglich Litera c der Motion habe ich Ihnen Umwandlung
in ein Postulat beantragt. Der Motionär möchte unter Lite-
ra c folgendes: erstens Absatzförderungsmassnahmen für
den Vertrieb von gefälltem Holz, und zweitens handelspoliti-
sche Massnahmen in dem Sinne, dass die Holzimporte
gedrosselt werden.
Soweit Absatzförderungen verlangt werden, sei festgehal-
ten, dass die Föhnschäden - im Gegensatz zu 1967 - wohl
regional, nicht aber national katastrophenähnliche Aus-
masse erreicht haben. In diesem Sinne sind nach Ansicht
des Bundesrates die Voraussetzungen nicht gegeben, um
aufgrund von Artikel 31 bis der Bundesverfassung
notstandsähnliche Massnahmen zu ergreifen. Selbst wenn
das der Fall wäre, würde bei der heutigen Wirtschaftslage
im In- und Ausland eine Absatzförderung kaum grosse
Erfolge zeitigen.
Der Motionär schlägt zudem in seiner Begründung vor, es
solle die Exportrisikogarantie entsprechend ausgestaltet
werden. Ich schliesse nicht aus, dass im Rahmen dieser
Versicherung auch Holzexporte durchgeführt werden kön-
nen. Hingegen glaube ich, dass es nicht sehr realistisch ist,
innerhalb der Exportrisikogarantie für Holz ein eigenes,
besonderes Programm zu entwickeln.
Bezüglich handelspolitischer Massnahmen wäre folgendes
zu bedenken: Das Problem ist nicht neu. Es wurde immer
wieder versucht, zugunsten des einheimischen Holzes pro-
tektionistische Vorkehren zu treffen. Sie kennen die grund-
sätzliche Abneigung des Bundesrates gegenüber allem
Protektionismus. Wir sind der Auffassung, dass im allgemei-
nen - spezielle Fälle ausgenommen - Protektionismus die
handelspolitischen Probleme nicht löst, sondern sie eher
noch verschärft.
Wie der Motionär richtig anzunehmen scheint, gehört Holz
nicht zu den landwirtschaftlichen Produkten, sondern gilt
als industrielles Produkt. Holz ist deshalb von unseren inte-
grationspolitischen Instrumenten nicht ausgenommen,
weder von der EFTA-Übereinkunft noch vom Freihandels-
vertrag mit der EWG, die der Motionär zitiert hat. Dazu wäre
noch der nicht erwähnte GATT-Vertrag zu zählen.
Es ist richtig, dass alle drei Vertragswerke Schutzklauseln
enthalten. Diese können angerufen werden, um bei beson-
deren Situationen für einheimische Produkte einen beson-
deren Schutz einzuführen. Es ist aber fraglich und muss
zumindest überprüft werden, ob diese Schutzklauseln in
den drei Vertragsinstrumenten ausreichen, um bei der
heute gegebenen Situation handelspolitische Vorkehren zu
treffen. Der Bundesrat ist bereit, diese Frage zu prüfen.
Allerdings, Herr Dobler, muss natürlich nicht nur nach Völ-
kerrecht, sondern auch nach unserem innerstaatlichen
Recht geprüft werden, ob und wann solche Massnahmen
möglich sind. Dabei ist insbesondere das Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen
zu berücksichtigen. Ich zitiere aus Artikel 1 : Handelspoliti-
sche Massnahmen, wie Sie sie anvisieren, sind möglich,
«sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche
Verhältnisse im Ausland den Waren- oder Zahlungsverkehr
der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schwei-
zerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden». Sie
sehen also, dass Schutzmassnahmen nach unserem inner-
staatlichen Recht dann angezeigt sind, wenn im Ausland
Vorkehren getroffen werden, die unsere wesentlichen Inter-
essen verletzen.
Ich kann nun ohne Unterlagen die von Herrn Dobler zitierte
Erklärung von Herrn Bundesrat Brugger im Jahre 1972 nicht
überprüfen; aber es ist durchaus möglich, dass diese Erklä-
rung in dem Sinne zu verstehen war, dass man bereit ist, für
Holz Schutzklauseln anzurufen, wenn im Ausland Massnah-
men getroffen werden, die unsere diesbezüglichen Interes-
sen verletzen. Ich schliesse nicht aus, dass heute eine sol-
che Situation besteht. In Frankreich kam es noch in weit
höherem Masse zu katastrophenähnlichen Waldschäden,
was von dort her zu einem Exportdruck auf die Schweiz und
auf andere Länder führte. Dies könnte, nähere Prüfung vor-
behalten, ein Grund sein, zugunsten des schweizerischen
Holzes Massnahmen zu ergreifen. Der Bundesrat ist bereit,
dies zu überprüfen.
Da nun aber ohnehin bundesintern die Diskussion weiterge-
führt wird, ob längerfristig die Einführung eines handelspoli-
tischen Sonderstatuts für Holz möglich und erwünscht ist,
ist man bereit, auch Litera c Ihrer Motion wenigstens als
Postulat entgegenzunehmen.
Dobler: Ich möchte dem Bundesrat danken, dass er doch
den wesentlichen Teil dieser Eingabe als Motion entgegen-
nimmt. In bezug auf die andere Auffassung des Bundesra-
tes, dass er insbesondere Litera c nur als Postulat entge-
gennehmen will, bin ich ebenfalls einverstanden. Ich bin mir
aber bewusst - nach den Erfahrungen in diesem Rat -,
dass der Wirksamkeit eines Postulates keine allzu grosse
16-S
Motion Guntern
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9 mars 1983
Bedeutung beizumessen ist. Ich bin jedoch überzeugt, dass
insbesondere Herr Bundesrat Egli in seiner bundesrätlichen
Jugendzeit auch das Postulat noch ernst nimmt.
Bst. a (modifiziert) und b
Let, a (modifiée) et b
Abstimmung - Vote
Für Überweisung als Motion 34 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat -Au Conseil national
Bst. c - Let. c
Präsident: Wird zu Buchstabe c der Motion Dobler das
Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 82.927
Motion Guntern
Videofilme. Vertrieb
Films vidéo. Circulation
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1982
Der Bundesrat wird beauftragt,
- einen Entwurf vorzulegen, der den Verkauf, die Vermie-
tung oder den Umtausch grausamer und perverser
(Video)-Filme einschränkt oder verbietet;
- Massnahmen zu treffen, die es ermöglichen, einen wirk-
samen Jugendschutz in diesem Bereiche durchzusetzen.
Texte de la motion du 14 décembre 1982
Le Conseil fédéral est chargé:
- de présenter un projet limitant ou interdisant la vente, la
location ou l'échange de films vidéo cruels et pervers;
- de prendre des mesures permettant une protection effi-
cace de la jeunesse dans ce domaine.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Schmid, Steiner,
Stucki, Ulrich, Zumbühl (6)
Guntern: Das Thema meiner Motion beschäftigt die Öffent-
lichkeit in der Schweiz in letzter Zeit dermassen, dass es zu
Interventionen nicht nur in den eidgenössischen Räten
gekommen ist, sondern auch in mehreren Kantonen. Ich
erwähne hier beispielsweise den Kanton Zürich, der dieses
Anliegen an den Bundesrat weiterleiten will.
In die Scheinwerfer der Öffentlichkeit gelangte die Video-
branche allerdings schon früher, erstmals in Schweden im
Dezember 1980. In einem Fernsehprogramm wurden
damals Ausschnitte aus Brutalo- und Sadofilmen gezeigt,
über deren Existenz sich bis zu diesem Zeitpunkt nur Ein-
geweihte im klaren waren. Mit Messern und Sägen wurden
in diesen Filmen Frauen lebendigen Leibes zerhackt und
dann (wie Tiere) an Fleischerhaken aufgehängt. Alle diese
Streifen waren frei erhältlich, obschon Kinder und Halb-
wüchsige einen grossen Teil der Kundschaft von Videoge-
schäften ausmachten. Wir wissen, dass Schweden die
Gesetzgebung in diesen Belangen inzwischen geändert hat.
Im Oktober 1982 löste auch eine Fernsehsendung in der
Schweiz bei den Zuschauern einen Schock aus: Ein Bruta-
lofilm wurde gezeigt, wie er heute noch in jedem Videoladen
gekauft werden kann: Eine Frau wird von zwei Männern aus
einem Wagen gerissen, aufs Autodach geworfen, schwer
misshandelt und dann zu Boden geschleudert; als sie sich
hilfesuchend an eine ältere Frau wendet, lacht diese nur
kalt. Sie tötet die Verletzte und dankt ihren Söhnen befrie-
digt ... Das war das Werk, das unter dem Titel «Muttertag»
gefilmt und dann in dieser TV-Sendung als schlechtes Bei-
spiel gezeigt wurde.
Man kann sich die Frage stellen, was dazu führt, dass sol-
che brutalen und perversen Filme hergestellt und auch kon-
sumiert werden! Die Ursachen dieser Entwicklung sind
weitgehend unbekannt, obwohl man sich seit längerer Zeit
damit befasst.
Der Europarat hat beispielsweise im September 1982 eine
Tagung über dieses Thema in Assisi durchgeführt. Unser
Kollege Herr Gadient hat an dieser Sitzung teilgenommen.
Im Januar 1983 hat der Europarat beschlossen, gemeinsam
gegen diese Welle der Gewalt auch im Medienbereich vor-
zugehen. Dabei ist die Einführung von einschränkenden
Praktiken, wie beispielsweise die Zensur, klar abgelehnt
worden. Ansatzpunkt ist vielmehr die Aufklärung und Erzie-
hung. Sie sollen dazu führen, dass der Mensch imstande
ist, Konflikte friedlich, ohne Anwendung von Gewalt, zu
lösen, und sie sollen dazu führen, dass Filme, die sich der
Gewalt verschrieben haben, von der Bildfläche verschwin-
den. Die Mitgliedstaaten werden aber auch aufgefordert,
ihre Strafgesetzgebung zu ändern und anzupassen.
Ich bin mir bewusst, dass mit Verboten allein das Problem
der Gewalt in Filmen nicht gelöst werden kann. Es ist nicht
einfach, die Brutalität und die Perversität gesetzlich zu defi-
nieren, und es ist schwierig, solche Verbote durchzusetzen.
Wir kennen die Problematik auch aus dem Gebiet der
unzüchtigen Veröffentlichungen, wo zwar die gesetzlichen
Grundlagen bestehen, wir aber immer wieder feststellen
müssen, dass sie zu wenig gehandhabt werden.
Wir haben Beispiele aus dem Kanton Zürich, die uns zeigen,
dass die Anwendung von Artikel 212 StGB - es geht da um
die jugendgefährdenden Bilder und Schriften - eine sehr
large Anwendung finden. Wir wissen, dass im Kanton Zürich
wegen Übertretung des Filmgesetzes - wo das Verbot von
Filmen mit verrohender Wirkung ebenfalls geregelt ist - in
den letzten zehn Jahren lediglich zwei Bussen von je 1000
Franken ausgesprochen worden sind. Das geltende Verbot
von unzüchtigen Veröffentlichungen - das sogenannte Por-
nographieverbot in Artikel 204 StGB - ist im ganzen Video-
bereich für den Kanton Zürich noch nie zum Tragen gekom-
men; dies, obwohl kein Mensch behauptet, dass das Auf-
schlitzen von Frauenunterleiben und das Abschneiden von
Brüsten - um zwei Beispiele zu nennen - doch wohl kaum
unter «züchtige Videokost» einzureihen ist.
Ich muss feststellen, dass im Ausland teilweise schärfer
vorgegangen wird. Kürzlich war zu lesen, dass im Laufe
einer dreitägigen Razzia, die zu Beginn des Monats Februar
1983 in London durchgeführt wurde, pornographische
Schriften und Videokassetten im Gewicht von 300 Tonnen
und einem Verkaufswert von etwa 16 Millionen Franken
beschlagnahmt wurden. Die Ware musste in 22 Polizeilast-
wagen abtransportiert werden.
Im Videobereich ist - so kann man heute feststellen - in
den letzten Jahren unter Berufung auf gewandelte Moral-
vorstellungen praktisch alles geduldet worden, was kranken
Gehirnen schlecht genug schien für ein lukratives Geschäft;
und dass es ein lukratives Geschäft ist, darauf brauche ich
nicht speziell hinzuweisen.
Es ist allerdings zu betonen, dass die erwähnten Artikel des
Strafgesetzbuches nur unzüchtige, also pornographische
Filme erfassen. Nicht davon betroffen sind Filme, deren
Inhalt «bloss» grausam ist. Es fehlen also auf dem Gebiet
der grausamen, der perversen und gewalttätigen Filme die
nötigen bundesrechtlichen, aber auch kantonalrechtlichen
Bestimmungen, um unter anderem den Verkauf oder Ver-
leih solcher Filme insbesondere an Jugendliche zu verhin-
dern. Für diesen Bereich ist eine gesetzliche Regelung zu
schaffen und anschliessend auch durchzusetzen. Diese
Regelung sehe ich vor allem im Rahmen der gegenwärtig
laufenden Revision des Strafgesetzbuches.
Anzustreben und durchzusetzen ist vor allem ein wirksamer
Jugendschutz; ein Jugendschutz, der sich allerdings aus
rechtsstaatlichen Gründen auf den öffentlichen Bereich
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Dobler Katastrophenbehebung im Gebirgswald
Motion Dobler Réparations des dégâts en cas de catastrophe dans les forêts de montagne
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.913
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
09.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
120-122
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Pagina
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20 011 419
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