82.572
CH_VB_001Ch Vb16.12.1982Originalquelle öffnen →
Postulat Bührer 704 16 décembre 1982 #ST# 82.572 Postulat Bührer AHV. Rentenbemessung AVS. Determination des rentes Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1982 Die seit dem 1. Januar 1979 geltende Teilrentenordnung hat die negativen .Auswirkungen von Beitragslücken auf die Rentenbemessung erheblich verschärft. Der Bundesrat wird ersucht, so rasch als möglich die Teil- rentenordnung so zu ändern, dass die Nachteile von Bei- tragslücken, insbesondere für Versicherte mit langer Bei- tragsdauer, gemildert werden. Ferner ist zu prüfen, ob die Versicherten nicht periodisch über bestehende Beitragslücken informiert werden sollten und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geboten werden könnte, Beitragslücken durch Nachzahlung der Beiträge zu schliessen. Texte du postulat du 6 octobre 1982 La réglementation des rentes partielles, entrée en vigueur le 1 er janvier 1979, a considérablement aggravé les effets fâcheux qu'exercent les lacunes de contributions sur la détermination des rentes. Le Conseil fédéral est prié de modifier dans les meilleurs délais la réglementation des rentes partielles, de façon que soient atténués les inconvénients des lacunes de contribu- tions, notamment pour les assurés qui ont payé des cotisa- tions pendant une longue période. Il est en outre invité à examiner s'il ne serait pas indiqué d'informer périodiquement les assurés des lacunes que présentent leurs cotisations et de leur offrir en même temps la possibilité de combler de telles lacunes en payant après coup les cotisations manquantes. Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Donzé, Lieber- herr, Piller, Weber (5) Frau Bührer: Ich greife mit meinem Postulat ein Problem auf, das zahlreiche Mitbürger betrifft, von dem aber viele gar nicht ahnen, dass es ihr Problem ist. Die Erkenntnis kommt meist spät, zu spät: nämlich beim Eintritt ins Rentenalter. Worum geht es? Für die Berechnung der AHV-Renten spielt unter anderem die Beitragsdauer eine Rolle. Grund- sätzlich hat ein Versicherter mit unvollständiger Beitrags- dauer nur Anspruch auf eine Teilrente. Die Abstufung der Teilrenten wurde wiederholt geändert. Im Zuge der 8. AHV- Revision, die dem Bundesrat die Kompetenz gab, für Fälle mit langer Beitragsdauer und verhältnismässig wenigen feh- lenden Beitragsjahren besondere Regeln aufzustellen, wurde die Teilrentenordnung in diesem Sinne geändert. Die Regelung war recht milde, insbesondere wurde die Voll- rente gewährt, wenn die relative Beitragsdauer mindestens 88 Prozent betrug; bei langer Beitragsdauer wurden ein bis vier zusätzliche Jahre, sogenannte Gratisjahre, angerech- net. Am I.Januar 1979 trat nun eine neue Teilrentenordnung in Kraft. Die zusätzliche Anrechnung von Beitragsjahren ent- fiel praktisch, denn lediglich für Lücken vor dem I.Januar 1973 können seither höchstens ein bis zwei Jahre ange- rechnet werden. Die Vollrente wird anstatt mit 88 Prozent erst mit 97,73 Prozent ausgerichtet. Dies bedeutet nichts anderes, als dass praktisch jede Beitragslücke von mehr als einem Jahr sich in einer Rentenkürzung niederschlagen muss. Wenn also zum Beispiel ein sehr gut Verdienender während einer langen, aber nicht ganz vollständigen Bei- tragsdauer erhebliche Solidaritätsbeiträge geleistet hat, so nützt ihm dies nichts, er erhält keine Vollrente. Dies ist stos- send. Viel schlimmer steht aber ein Versicherter mit kleinem Einkommen da, der auf die Vollrente angewiesen wäre. Höchst ungerecht muss es beiden vorkommen, dass bereits mit einem minimalen Beitrag die Kürzung hätte ver- mieden werden können. Die grosse Härte sollte insbeson- dere bei langer Beitragsdauer gemildert werden. Dies ist das erste Anliegen meines Postulates. Darüber hinaus habe ich mich gefragt, ob das Übel nicht an der Wurzel angegangen werden könnte. Wie entstehen überhaupt Beitragslücken, und wie könnten sie vermieden werden? In den weitaus häufigsten Fällen entstehen sie bei Auslandaufenthalten. Zahlreich sind auch alleinstehende Frauen betroffen, die nur unregelmässig berufstätig sind oder zum Beispiel nach einer Scheidung die Berufstätigkeit nicht sofort wieder aufnehmen; selten (aber es kommt doch vor), weil der Arbeitgeber die Beiträge aus Versehen nicht weitergeleitet hat oder sie nicht dem richtigen Konto ver- bucht worden sind. Diese beiden zuletzt genannten Fälle sind besonders tragisch, weil der Arbeitnehmer keine Ahnung haben kann und im Rentenfall aus allen Wolken fällt. Was die Lücken als Folge von Auslandaufenthalten betrifft, spielen Unkenntnis und Desinteresse die Hauptrolle. Wer denkt schon mit 20 Jahren an seine Altersrente - glückli- cherweise? Der Unkenntnis könnten unsere Auslandvertre- tungen abhelfen. Sie tun dies nur in ungenügendem Masse. Wenn - wie ich das kürzlich von einer Auslandschweizerin gehört habe - bei der Anmeldung auf dem Schweizer Kon- sulat unter einem Bündel von Informationen auch kommen- tarlos der Hinweis auf die freiwillige AHV ausgehändigt wird, genügt dies bei jungen Leuten eben nicht. Es wäre die Pflicht unserer Auslandvertretungen, die Mitbürger mit aller Deutlichkeit auf die Folgen von Beitragslücken aufmerksam zu machen und ihnen zu sagen, wie Lücken vermieden wer- den können. Sie finden übrigens auf Ihren Pulten den Bericht der Peti- tionskommission zur Petition einer schweizerischen Ehe- frau eines im Ausland obligatorisch AHV-versicherten Aus- landschweizers, die es versäumt hat, der freiwilligen Versi- cherung beizutreten. Dies eine Illustration der angespro- chenen Probleme. Zurück zu den in der Schweiz domizilierten Versicherten. Wie ich bereits einleitend gesagt habe, sind die Betroffenen meist ahnungslos. Zwar kann jeder Versicherte anhand der Nummern auf seinem Versicherungsausweis Namen und Adresse der Ausgleichskassen auf der letzten Seite jedes Telefonbuches finden, und auf eine schriftliche Anfrage bei den Kassen hin wird ihm kostenlos ein Kontoauszug zuge- stellt. Der Wunsch, sich über seine Beiträge ein Bild zu machen, erwacht aber meist spät, und Beiträge können nur fünf Jahre zurück entrichtet werden. Deshalb mein zweiter Wunsch: Es möchten die Versicherten rechtzeitig auf bestehende Beitragslücken hingewiesen werden. Diese Information wäre besonders bei der Rückkehr in die Schweiz nach Auslandaufenthalten wichtig. Ich bin mir bewusst, dass dies nicht ohne eine gewisse administrative Belastung möglich sein wird. Ich meine aber, dass der Auf- wand zumutbar ist. Ist es nicht einmalig, dass der Versicherte während eines langen Arbeitslebens zahlt und zahlt, ohne je - falls er nicht selber tätig wird - eine Bestätigung zu bekommen, wie sein Konto aussieht? Die Information über Beitragslücken würde manch böses Erwachen verhindern und wäre ihren Preis gewiss wert. Ich bitte Sie, mein Postulat zu überweisen. Bundesrat Hürlimann: Das Problem, das Frau Bührer mit diesem Postulat aufwirft, ist uns bekannt. Zunächst ist fest- zuhalten, dass wir bereit sind, dieses Postulat anzunehmen, weil wir das Problem ohnehin im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision prüfen und der Meinung sind, dass wir hier eine Lösung in dem Sinn treffen müssen, dass soge- nannte Beitragslücken durch nachträgliche Beitragszahlun- gen geschlossen werden können. Das ist jetzt - wie Sie gesagt haben - nicht der Fall. An und für sich entspricht das Prinzip dem einer Versiche- rung. In der Privatversicherung verhält es sich genau gleich,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Bührer AHV. Rentenbemessung Postulat Bührer AVS. Détermination des rentes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.572 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1982 - 08:00 Date Data Seite 704-705 Page Pagina Ref. No 20 011 180 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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