- Dezember 1983 N1833Postulat (Schär)-Widmer
Schliesslich sagt der Bundesrat, es handle sich um ein sehr
einschneidendes Verbot, wenn man das Alter von 14 auf 16
Jahre hinaufsetze. Das mag sein. Aber handelt es sich denn
nicht auch um ein einschneidendes Verbot, dass das Recht,
mit dem Auto zu fahren, ab 18 und nicht schon ab 16 Jahren
gegeben ist? Das ist auch eine einschneidende Massnahme,
aber eine solche Grenze ist immer etwas Willkürliches. Das
- Altersjahr ist, wenn schon, gegenüber denjenigen, die
bereits mit 12 Jahren ein Töffli haben möchten, auch eine
einschneidende Massnahme!
Ausnahmen - da gehe ich ebenfalls mit dem Motionär einig
- müssten möglich sein. Ich halte aber fest, dass es gute,
wichtige Gründe gibt, das Mofa-Alter hinaufzusetzen. Ich
halte stichwortartig nochmals fest, die unnötige «Kriminali-
sierung» Jugendlicher. Wir haben da Fakten und Zahlen
genug von seilen der Polizei. Der Aktionsradius der Jungen
ist einfach zu gross. Unnötiges Herumfahren belastet die
Strassen, vor allem die Umwelt. Da hat sich die Situation
eben ganz wesentlich geändert. Als man das «Alter 14»
einführte, war man noch bereit, solche Massnahmen zweck-
entsprechend anzuwenden.
Heute gehört es zum Konsum, zum Prestige, dass die Kinder
mit 14 Jahren dieses Vehikel bekommen und es dann auch
in ihrer Freizeit verwenden. Über die gesundheitlichen Aus-
wirkungen hat Herr Kollege Günter alles gesagt. Wir schaf-
fen weniger unnötige Probleme für die Familie und die
Schule, wenn wir die Altersgrenze für das Mofa-Fähren
heraufsetzen. Eine solche Heraufsetzung wird meines
Erachtens erwartet.
Ich bitte Sie, der Motion zuzustimmen.
Hari: Ich wende mich persönlich vehement gegen eine Her-
aufsetzung dieser Altersgrenze. Wir müssen die Kinder früh-
zeitig an den Verkehr gewöhnen. Denken Sie aber auch an
das Berggebiet, wo Schulwege von 9 bis 12 Kilometern
Länge keine Seltenheit sind. Ich habe selber eine Tochter,
die einen Schulweg von 13 Kilometern zurücklegen muss,
und zwar morgens und am Spätnachmittag, um 17 Uhr,
wenn es im Winter bereits dunkel ist. Wenn sie diesen
Schulweg zu FUSS zurücklegen müsste, würde sie dafür
zweieinhalb bis drei Stunden benötigen. Geben wir doch
diesen Kindern die Möglichkeit, mit dem Mofa zur Schule zu
fahren. Wenn jedermann, insbesondere die Polizei und die
Eltern, etwas acht gibt, passiert da gar nichts. Die anderen
Kinder, die nicht Mofa fahren, lungern auf andere Art in der
Gegend herum und treiben Allotria, und für Schulwege, die
weniger als ein Kilometer lang sind, kann man meinetwegen
das Mofa verbieten.
Bundesrat Friedrich: Wir haben schriftlich ausführlich Stel-
lung genommen und ausgeführt, weshalb wir diese Motion
ablehnen. Herr Hari hat einen der wesentlichen Punkte
erwähnt. Denken Sie bitte nicht nur an die Städte, wo es
öffentliche Verkehrsmittel und andere Erleichterungen gibt.
Es gibt auch noch die Landschaft, wo oft erhebliche Distan-
zen zurückzulegen sind, vor allem im Berggebiet, dies auch
für die Schüler. Dafür müssen wir Verständnis aufbringen.
Es ist eine Illusion zu glauben, man könne praktikable
Abgrenzungen finden und für das Berggebiet Ausnahmen
machen. Wie wollen Sie solche Ausnahmen präzise
umschreiben und in der Praxis kontrollieren?
Wir sind der Meinung, dass Missbräuche vor allem durch
wirksamere Kontrollmassnahmen bekämpft werden müs-
sen, und wir können ja den Führerausweis auch für solche
Fahrzeuge entziehen. Im übrigen beglückwünsche ich Herrn
Nationalrat Vetsch zu seinen gelungenen erzieherischen
Massnahmen. Ich sehe nicht ein, warum solche erzieheri-
sche Massnahmen nicht auch anderenorts möglich sein
sollen.
Wir haben insbesondere auch auf die Stellungnahme der
Beratungsstelle für Unfallverhütung gehört. Diese Fachleute
haben uns gesagt: die Heraufsetzung des Mindestalters
wäre so ziemlich das Verkehrteste, was man unternehmen
könnte.
Aus diesen Gründen lehnen wir den Vorstoss ab.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung der Motion 39 Stimmen
Dagegen 30 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 82.568
Postulat (Schär)-Widmer
Alkoholpromille-Grenzwert
Taux d'alcoolémie
Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1982
Aus der Statistik der Verkehrsunfälle für das Jahr 1981 geht
hervor, dass die Zahl der Verkehrstoten im letzten Jahrzehnt
von 1730 (Durchschnitt der Jahre 1970/71) auf 1215 (1980/
81 (oder um 30 Prozent abgenommen hat. Die durch Alkohol
am Steuer bedingten Todesfälle haben in der Vergleichszeit
jedoch von 230 auf 240 zugenommen. Der Anteil der Todes-
opfer im Verkehr, der auf Angetrunkenheit am Steuer
zurückzuführen ist, stieg von 13 Prozent (1970/71) auf 20
Prozent (1980/81) an. Auch der Anteil der bei alkoholbeding-
ten Unfällen Verletzten ist im Vergleichszeitraum stark ange-
stiegen.
Der Bundesrat wird daher ersucht, als Massnahme zur Ver-
minderung der alkoholbedingten Verkehrsunfälle den Blut-
alkoholgrenzwert von 0,8 Promille auf 0,5 Promille zu
senken.
Texte du postulat du 6 octobre 1982
La statistique des accidents de la route de 1981 montre que
le nombre de morts est tombé en dix ans de 1730 (moyenne
des années 1970/1971) à 1215 (1980/1981), soit une baisse
de 30 pour cent. Pourtant, dans le même temps, les acci-
dents dus à l'alcool au volant ont passé de 230 à 240. La part
des décès dus à l'alcoolisme sur la route a grimpé de
13 pour cent (1970/1971 ) à 20 pour cent (1980/1981 ). Le taux
d'accidentés dus à l'alcool a également fortement augmenté
au cours de la même période.
Nous prions donc le Conseil fédéral d'abaisser de 0,8 à
0,5 pour mille le taux d'alcoolémie toléré dans le but de
diminuer le nombre d'accidents du trafic imputables à
l'alcool.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Deneys, Landoli, Mauch,
Meier Werner, Oester, Spiess, Uchtenhagen, Widmer, Zwy-
gart (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung ver-
öffentlicht in ihrem Jahresbericht von 1981 die Statistiken
über die Strassenverkehrsunfälle der Jahre 1970 bis 1981.
Eine detaillierte Analyse dieser Zahlen führt zu folgenden
Feststellungen:
Die nicht durch Alkohol verursachten Verkehrsunfälle nah-
men von 1970 bis 1981 um 12 Prozent ab, während die durch
Alkohol bedingten Unfälle in der gleichen Zeitspanne um
34 Prozent zunahmen. Ein enormer Unterschied zeigt sich
auch im Vergleich der bei den Unfällen verletzten Personen.
Die Zahl der bei Unfällen verletzten Personen, bei denen
kein Alkohol im Spiel gewesen ist, nahm nämlich von 1970
bis 1981 um 17 Prozent ab; die Zahl der Verletzten bei durch
Alkohol bedingten Verkehrsunfällen dagegen um 72 Prozent
zu.
Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Aufklä-
rungsaktionen haben offensichtlich wenig zur Verminde-
rung des Fahrens im angetrunkenen bzw. betrunkenen
Zustand beigetragen.
Eine Herabsetzung der Promillegrenze auf einen tieferen
231-N
Interpellation Houmard
1834
N 15 décembre 1983
Wert hat nicht nur präventive Wirkung, sondern ihr kommt
auch Signalcharakter zu. Durch eine Herabsetzung wird klar
zum Ausdruck gebracht, dass die Behörden das Fahren im
angetrunkenen Zustand als eine bedeutende Unfallursache
betrachten, die mit allen Mitteln zu bekämpfen ist.
Die medizinischen Gründe, wie sie die vom Bundesrat
bestellten Gutachter Hartmann und Thélin vorgebracht
haben, sind überzeugend, die rechtlichen Überlegungen für
eine Herabsetzung der Promillegrenze ausreichend.
Aus wirtschaftlicher Sicht ergeben sich nur Vorteile, denn
die durch Alkohol bedingten Unfälle werden mit der Herab-
setzung zahlenmässig abnehmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01;
SVG), in der Fassung vom 20. März 1975, hat der Bundesrat
am 14. November 1979 in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln
(SR 741.11; VRV) die Blutalkoholgrenze festgelegt, bei der
unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alko-
holverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne des SVG ange-
nommen wird; sie beträgt 0,8 Gewichtspromille.
- In Beantwortung der Interpellation Schär vom 21. Juni
1979 betreffend Blutalkoholwert hat der Bundesrat bereits
ausführlich dargelegt, was ihn bewogen hat, die Blutalko-
holgrenze bei 0,8 Promille festzulegen.
Wohl hatte ein vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass
aus medizinischer Sicht ein Blutalkoholwert von 0,5 Pro-
mille einem Wert von 0,8 Promille vorzuziehen wäre. Für den
Entscheid des Bundesrates war jedoch letztlich das Resultat
des Vernehmlassungsverfahrens massgebend. In Kenntnis
des medizinischen Gutachtens verwarfen nämlich die inter-
essierten Stellen eine Herabsetzung des Blutalkohol-Grenz-
wertes auf 0,5 Promille massiv. Namentlich die Kantone
sprachen sich beinahe einhellig gegen 0,5 Promille aus, weil
der Vollzug einer so tiefen Limite nicht mehr gewährleistet
wäre. An dieser Beurteilung hat sich in den drei Jahren seit
dem bundesrätichen Entscheid nichts geändert.
- Nach Artikel 2 Absatz 2 VRV gilt in jedem Fall Fahrunfä-
higkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) als
erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkon-
zentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt. Dieser Wortlaut bringt klar
zum Ausdruck, dass die 0,8-Promille-Grenze nicht den abso-
lut untersten Wert darstellt, bei dem Angetrunkenheit als
erwiesen gilt. Schon bei einem geringeren Blutalkoholwert
(z. B. ab 0,5 Promille) gilt derjenige als angetrunken, der
eine zum Wert von 0,8 Promille führende Alkoholmenge
konsumiert hat oder wegen Alkoholgenusses nicht mehr
fahrfähig ist (Art. 2 Abs. 1 VRV).
- Zweifellos gibt die grosse Zahl der Alkoholunfälle,
namentlich diejenige mit Verletzten und Toten, zu Besorgnis
Anlass. Der Postulant verspricht sich durch die Herabset-
zung des Blutalkoholwertes auf 0,5 Promille Präventivwir-
kung. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine solche Wir-
kung zwar nicht auszuschliessen, sie darf jedoch nicht über-
schätzt werden, wie folgende Zahlen zeigen (interne Anga-
ben des Bundesamtes für Statistik):
1981 wurden durch Alkoholunfälle, bei denen der Blutalko-
holwert des Verursachers bekannt ist, 1902 Personen ver-
letzt oder getötet. Eine detailliertere Aufgliederung zeigt,
dass davon die meisten Verletzten oder Toten, nämlich 1647
oder 86,6 Prozent, bei einem festgestellten Blutalkoholwert
von 1,0 oder mehr Promillen zu verzeichnen waren. Geht
man davon aus, dass bei den restlichen Unfällen wohl eine
grosse Zahl der Unfallverursacher einen Blutalkoholwert
zwischen 0,8 und 1,0 Promille aufwiesen, so haben Blutalko-
holwerte unter 0,8 Promille einen sehr untergeordneten
Anteil an Alkoholunfällen mit Personenschäden. Eine Sen-
kung des Blutalkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille dürfte
somit das Total der bei Alkoholunfällen verletzten oder getö-
teten Personen nur wenig, wenn überhaupt, beeinflussen.
Bei dieser Sachlage ist es fraglich, ob die Festsetzung des
Blutalkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille mit dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit vereinbar wäre.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat abzulehnen.
Widmer: Ich muss gestehen, es fehlt mir in diesem Fall das
Verständnis für die Weisheit unserer Landesväter. Das
Postulat, das Herr Schär seinerzeit eingereicht hat und das
ich übernehmen durfte, stellt sicher nichts anderes dar als
den Versuch, für eine wesentliche Schwachstelle unserer
Gesellschaft eine vernünftige Massnahme vorzuschlagen.
Die Verschärfung, wie sie Herr Schär seinerzeit ins Auge
gefasst hat, stellt ja auch nur einen Kompromissdar. Es lässt
sich durchaus denken, dass man die Anschauung vertritt,
wie sie in vielen Spezialgebieten heute durchaus Gültigkeit
hat, nämlich, dass man überhaupt keine Alkoholprozente
zulässt. Im Militär beispielsweise ist es jedem Motorfahrer
strikte verboten, Alkohol zu sich zu nehmen, völlig gleich-
gültig, welchen Prozentgehalt er hat. Der Wehrmann wird
bestraft, wenn er Alkohol zu sich nimmt. Für den Piloten
einer Fluggesellschaft ist ein totales Alkoholverbot absolut
zwingend. Was Herr Schär will, ist eine bescheidene Ver-
schärfung, ein grosszügiger Kompromiss, und ich bin
erstaunt, dass der Vorstoss nicht einmal in Form eines
Postulates entgegengenommen wird.
Ich bitte Sie also höflich, für eine Überweisung dieses Postu-
lates zu stimmen.
Bundesrat Friedrich: Ich muss zunächst eine falsche Vor-
stellung korrigieren: Es ist keineswegs so, dass unter dieser
sogenannten kritischen Grenze von 0,8 Promille keine Ver-
urteilung wegen Angetrunkenheit erfolgen könnte. In sol-
chen Fällen prüfen die Gerichte, ob der Alkohol allenfalls zur
Verursachung eines Verkehrsunfalles beigetragen hat.
Wenn sich das aus den Umständen ergibt, kann eine Verur-
teilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erfolgen.
Wir haben es keineswegs mit einer starren Grenze zu tun.
Andererseits zeigt die Auswertung der Unfallsituationen,
dass Blutalkoholwerte unter 0,8 Promille in der Regel eine
untergeordnete Rolle spielen. Es scheint uns deshalb richtig
zu sein, diese flexible Gerichtspraxis beizubehalten, statt
einen tieferen, starren Grenzwert festzulegen.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung des Postulates 33 Stimmen
Dagegen 40 Stimmen
#ST# 82.474
Interpellation Houmard
Erklärung der jurassischen Behörden
Déclarations des autorités jurassiennes
Wortlaut der Interpellation vom 25. Juni 1982
Der Kanton Jura veröffentlichte eine vom Regierungspräsi-
denten Pierre Boillat und vom Staatskanzler Joseph Boinay
unterzeichnete Botschaft, in der behauptet wird, die Abstim-
mung vom 23. Juni 1974 sei nicht in die Wirklichkeit umge-
setzt worden - dies ist falsch -, und weiter: «Die Verstümme-
lung unserer jurassischen Heimat rechtfertigt die Initiativen
zugunsten ihrer Einheit... Es lebe der freie Jura.»
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat (Schär)-Widmer Alkoholpromille-Grenzwert
Postulat (Schär)-Widmer Taux d'alcoolémie
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.568
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
15.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1833-1834
Page
Pagina
Ref. No
20 012 067
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