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Interpellation Mascarin
geber verbindlich festgeschriebenen Schutznormen und
Rechtsmittel allesamt ihren Dienst versagen und im Einzel-
fall sogar zum krassen Gegenteil werden können. Zum Bei-
spiel dort, wo das bundesrechtliche Verbot missbräuchli-
cher Kündigungen und Mietzinse missachtet oder gar zu
deren Schutz umfunktioniert wird.
Zunächst vermag der Vermieter/Verpächter seine Auswei-
sungsinteressen, regelmässig gestützt auf den blossen
Rechtsschein und mittels Staatsgewalt, durchzusetzen,
d. h. noch bevor die Voraussetzungen zur Vertragsbeendi-
gung gemäss Artikel 265/293 OR und BGE 103 II 158f über-
haupt feststehen. Dies im Gegensatz zu allen anderen Gläu-
bigerkategorien und ohne dass der Gesetzgeber für diese
auch sachlich ungerechtfertigte Privilegierung jemals eine
Rechtsbasis geschaffen hätte. Das bedeutet zudem, dass
die schon 1911 zum Schütze der Mieter und Pächter einge-
führte Doppelbedingung eines Zinsrückstandes und einer
unbenutzten Nachfrist nur behauptet werden muss und tat-
sächlich noch gar nicht erfüllt zu sein braucht, um den Staat
zum einseitigen Eingreifen veranlassen und auf diesem
Wege, insbesondere im Falle einer Familie, mit brachialer
Gewalt unabsehbare und irreparable Schäden bewirken zu
können. Es zeigte sich, dass selbst gerichtlich festgestellte,
fristgemässe Zinszahlungen - und damit an sich der Fortbe-
stand des Miet- oder Pachtvertrages - unter Umständen
ebensowenig vor einer Ausweisung im summarischen Ver-
fahren zu schützen vermögen, wie ein zeitig erfolgter
Rechtsvorschlag oder irgendein anderes Rechtsmittel.
In dem nach Artikel 282 SchKG seit Generationen von den
Betreibungsämtern verwendeten Zinszahlungsbefehl For-
mular Nummer 41, bespielsweise, wird in krassem Gegen-
satz zur derzeitigen Alltagspraxis in einigen Kantonen dem
Mieter oder Pächter vorgemacht, sein allfälliger Rechtsvor-
schlag schütze ihn vor Ausweisung. Auch die bundesrecht-
lichen Bestimmungen gegen überhöhte Miet- und Pachtzin-
sen sowie der mit entsprechenden Verfahren einherge-
hende gesetzliche Schutz gegen jedwelche Mietbeendi-
gung haben sich schon allzu oft als Fata Morgana erwiesen.
Soweit der Bundesgesetzgeber dazu beitragen kann, wird
er daher auch anlässlich der anstehenden Miet- und Pacht-
rechtsrevision danach trachten müssen, insbesondere wei-
tere tragische Fälle unverantwortbarer Entwurzelungen
ganzer Familien auszuschliessen. Dabei ist auch an eine
entsprechende Erweiterung der Berufungsmöglichkeiten zu
denken. Dieser Pfad mag zunächst insofern abwegig
erscheinen, als allseits nach Wegen zur Entlastung unseres
höchsten Gerichts gesucht wird (siehe z. B. die Motion
Arnold, Nr. 80.341, versus die Einfache Anfrage Ziegler-
Solothurn, Nr. 80.658). Bei Lichte betrachtet wird jedoch
deutlich, dass allein das Bundesgericht es in der Hand hat,
durch sein eigenes Tun und Lassen die Beschwerdeflut ent-
scheidend einzudämmen - oder im Gegenteil sogar noch
deren Anschwellen zu bewirken. Dies völlig unabhängig
davon, ob der Gesetzgeber die Beschwerde- und Beru-
fungsmöglichkeiten einengen oder ausbauen, und allenfalls
wie viele Zusatzstellen er in Lausanne schaffen mag.
Eine wirkliche Lösung dieses Problems dürfte tatsächlich
darin gefunden werden können, dass sich auch unsere
Bundesrichter wieder vermehrt auf die Wurzeln unseres
Staates besinnen und den in Verfassung, Staatsverträgen
und Gesetzen versprochenen Rechten und Freiheiten des
einzelnen Bürgers aktiver und entschiedener zum Durch-
bruch verhelfen würden, statt - was nicht erst mit dem .
kürzlichen Entscheid zum Begriff des Landfriedensbruchs
deutlich geworden ist - wenn immer möglich den Verwal-
tungs- und Vorinstanzen unter die Arme zu greifen und
deren zum Teil wildgewachsene Praxis abzusegnen. Letzte-
res stärkt nur über Gebühr die Exekutive, was zu gesell-
schaftlichen Ungleichgewichten und exzessiven Spannun-
gen führt. Der in manchen Bereichen bereits entmutigend
breite Graben zwischen geschriebenem Recht und Praxis
wird so noch zusätzlich vergrössert - zu Lasten des indivi-
duellen Freiraums und der Bereitschaft des einzelnen, Ver-
trauen zu haben und Verantwortung zu übernehmen. Der
damit geschlossene Teufelskreis gesellschaftlicher und
wirtschaftlicher Rückbildungen kann wirksam nur vom Bun-
desgericht selbst gebrochen werden. In diesem Sinne rich-
tungweisender Impulsgebung ist sodann auch ganz allge-
mein an die den eidgenössischen Räten zustehenden Wahl-
befugnisse sowie an deren Aufsichtspflichten bezüglich
des Bundesgerichtes zu erinnern.
Da der Bundesgesetzgeber die mit bundesgerichtlichem
Segen erfolgten, offenkundig bundesrechtswidrigen Fami-
lienentwurzelungen ohnehin nie beabsichtigte, oder solch
wildwuchernde Praktiken auch nie in Kauf zu nehmen bereit
gewesen ist, wird der Bund in der Tat unverzüglich die
geeigneten, ihm offenstehenden Massnahmen ergreifen
wollen. Dies insbesondere in Erfüllung seiner überragen-
den, permanenten und imperativen .Aufgabe zum Schütze
der Familie (Art. 34quinquies Abs. 1 BV), auf dass dem kla-
ren Willen des Bundesgesetzgebers, wie er schon den
bestehenden Gesetzesbestimmungen zugrundeliegt, un-
verzüglich und auf allen Stufen unserer Gesellschaft Nach-
achtung verschafft werde. So, dass Mieter und Pächter fort-
hin in allen Kantonen verlässlich und wirksam geschützt
sein werden vor Miet- und Pachtausweisungen per Schnell-
justiz, vor missbräuchlichen Zinsen, Forderungen und Kün-
digungen sowie vor jeder ungewollten Vertragsbeendigung
während entsprechender Verfahren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Zu 1 : Die schweizerische Rechtsordnung garantiert jeder
Person das Recht auf Achtung seiner Wohnung. Eingriffe
einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes
sind allerdings erlaubt, wenn eine gesetzliche Grundlage
dafür besteht und der Eingriff beispielsweise zum Schutz
der Rechte Dritter notwendig ist.
Zu 2: Der Bundesrat anerkennt, dass der Bund gemäss
Artikel 34quinquies Absatz 1 der Bundesverfassung in der
Ausübung seiner Befugnisse und im Rahmen der Verfas-
sung die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen hat.
Diese Staatszielbestimmung ist bei der Ausgestaltung der
Gesetzgebung zu berücksichtigen, sie gibt aber den Behör-
den keine zusätzliche Kompetenz.
Mit Herrn Nationalrat Gehen geht schliesslich der Bundes-
rat dahin einig, dass prozessuale Massnahmen zur Verwirk-
lichung, und nicht zur Vereitelung des materiellen Rechts
dienen sollen.
Zu 3, 4 und 5: Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob und
gegebenenfalls wie die aufgeworfenen Probleme bei der
hängigen Revision des Organisationsgesetzes, des Miet-
und Pachtrechtes (Verfassung, Obligationenrecht und Bun-
desbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im
Mietwesen) sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursge-
setzes zu lösen seien.
Präsident: Herr Oehen ist von der Antwort des Bundesra-
tes teilweise befriedigt.
#ST# 82.484
Interpellation Mascarin
Schweizerischer Nachrichtendienst.
Politische Auslandtätigkeit
Service suisse de renseignements.
Contacts avec des milieux politiques
étrangers
Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1982
Das Nachrichtenmagazin «Der Spiegel» hat in seiner Aus-
gabe vom 13. September 1982 unter dem Titel «Victory for
Interpellation Mascarin
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N 17 décembre 1982
Strauss - wie ein Rechtskartell den Kanzlerkandidaten
Strauss unterstützt» angebliche Papiere des früheren
Beamten des Nachrichtendienstes der BRD und späteren
Staatsschutzchefs im bayerischen Innenministerium Hans
Langemann veröffentlicht. In diesen Papieren wird auch
eine Zusammenarbeit des schweizerischen Nachrichten-
dienstes in dieser Kampagne behauptet.
Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgen-
der Fragen:
- Sind ihm die Langemann-Papiere bekannt? Sind die
darin erwähnten Tatsachen richtig?
- Welche Rolle spielen Oberst Botta bzw. Dr. Kux? Sind
Verbindungen zu Violet, zur «Victory for Strauss»-Kam-
pagne bekannt? Welche Kontrollmöglichkeiten hat der
Bund über die Tätigkeit der eigenen Nachrichtenagenten?
- Wie verhält sich der Bundesrat zum Treffen ausländi-
scher ehemaliger Geheimdienstagenten auf unserem Terri-
torium zwecks Ausarbeitung von Strategien zur Beeinflus-
sung der inneren Lage anderer Staaten? Sind solche Tref-
fen mit den Interessen der Schweiz vertretbar? Unternimmt
der Bundesrat etwas, um solche Treffen zu verhindern?
- Falls der Bundesrat der Meinung ist, dass die in den Lan-
gemann-Papieren erwähnten Tatsachen nicht stimmen:
Was unternimmt er zur Richtigstellung?
Texte de l'interpellation du 20 septembre 1982
Le magazine d'information Der Spiegel a publié dans son
numéro du 13 courant, sous le titre «Victory for Strauss -
wie ein Rechtskartell den Kanzlerkandidaten Strauss
unterstützte» (Victoire pour Strauss - soutien accordé à
Strauss, candidat au poste de chancelier, par une organisa-
tion de droite), de prétendus documents de M. Hans Lange-
mann, ancien agent du service d'information de la Républi-
que fédérale d'Allemagne, devenu par la suite chef du ser-
vice de la sûreté au sein du Ministère de l'intérieur de
Bavière. Il y est fait entre autres état de la collaboration du
service suisse de renseignements.
Je prie en conséquence le Conseil fédéral de répondre aux
questions suivantes:
- A-t-il connaissance des documents de M. Langemann?
Les faits qui y sont relatés sont-ils exacts?
- Quels sont les rôles du colonel Botta et de M. Kux?
A-t-on connaissance de liaisons qu'ils auraient entretenues
avec Violet, avec la campagne «Victory for Strauss»? De
quels moyens la Confédération dispose-t-elle pour surveil-
ler l'activité de ses propres agents d'information?
- Qu'est-ce que le Conseil fédéral pense de la rencontre
organisée sur notre territoire par d'anciens agents secrets
étrangers pour élaborer une stratégie visant à influer sur la
situation intérieure d'autres pays? De telles rencontres
sont-elles compatibles avec les intérêts de la Suisse? Le
Conseil fédéral prend-il des dispositions pour les empê-
cher?
- Quelles dispositions le Conseil fédéral prend-il pour
obtenir la rectification des déclarations faites dans les
documents de M. Langemann, s'il estime qu'elles sont erro-
nées?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Aus den Langemann-Papieren geht hervor, dass während
des Wahljahres 1980 eine Gruppe von CSU-loyalen BND-
Agenten, Mitgliedern des amerikanischen Geheimdienstes
CIA, des britischen Geheimdienstes SIS und des französi-
schen Geheimdienstes SDECE zusammen mit interessier-
ten Politikern, Financiers und Werbefachleuten versuchten,
einen Wahlsieg für Franz J. Strauss zu erzielen. Die Papiere
geben detaillierte Auskunft über angebliche Kontaktperso-
nen und Strategiepläne dieser Gruppe. Als spezifische Ziele
werden angegeben:
«... Regierungswechsel zu bewirken
- im Vereinigten Königreich (geschehen)
- in Westdeutschland ...»
Für mich speziell von Interesse sind die folgenden drei in
den Papieren aufgeführten Behauptungen:
- Der Chefredaktor einer grossen schweizerischen Tages-
zeitung wird namentlich erwähnt als eine Person, die «in der
Promotion publizistischer Massnahmen der Gruppe Ver-
wendung findet».
- Am 5./6. Januar 1980 hätten sich aus der Mitte des «cer-
cle» in Zürich folgende Herren getroffen: Maître Jean Violet,
Paris (Kontakte zu verschiedenen Geheimdiensten), Graf
Huyn, Mitglied des Deutschen Bundestages, Mr. B. Crozier
(früher langjährig bei CIA), Mr. N. Elliott (früher Abteilungs-
direktor beim britischen SIS), General a. D. Stinwell (früher
US Défense Intelligence Agency), Mr. Jamesson (früher
CIA). Die Konferenz sei von Violet geleitet worden. Haupt-
sächliche Gesprächsthemen seien gewesen:
a. internationale publizistische Aufwertung des Herrn Mini-
sterpräsidenten (gemeint ist Franz J. Strauss);
b. Beeinflussung der Lage in Rhodesien und Südafrika in
einem europäisch-konservativen Sinn;
c. Aufbau einer starken Richtstrahl-Radiostation in Saudi-
arabien mit den Zielbereichen Islam einschliesslich entspre-
chender Grenzbevölkerungsschichten in der Sowjetunion.
- Der schweizerische Nachrichtendienst bzw. der schwei-
zerische militärische Nachrichtendienst wird zweimal er-
wähnt:
- Dr. Kux, der dem schweizerischen Nachrichtendienst
(Oberst Botta) zuzurechnen sei, soll ebenfalls «in der Pro-
motion publizistischer Massnahmen der Gruppe» Verwen-
dung finden;
- Oberst Botta selbst unterhalte angeblich Beziehungen zu
obigem J. Violet.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Dem Bundesrat sind die in der Interpellation erwähnten
Papiere eines deutschen Regierungsbeamten nur in der im
Magazin «Der Spiegel» zitierten Form bekannt. Ihren Wahr-
heitsgehalt kann der Bundesrat nicht gesamthaft beurtei-
len; die Angaben, die den schweizerischen Nachrichten-
dienst betreffen, sind aber unzutreffend.
- Oberst i Gst Botta arbeitete in den Jahren 1973 bis 1981
in der Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr des Mili-
tärdepartements. Dr. Kux war nie für den Nachrichtendienst
tätig. Verbindungen zu den im fraglichen Artikel erwähnten
Personen sind dem Bundesrat nicht bekannt.
Die Kontrollmöglichkeiten des Bundes über seine im Nach-
richtendienst tätigen Beamten sind von den Geschäftsprü-
fungskommissionen der eidgenössischen Räte im Jahr
1982 im einzelnen untersucht worden. Die Kommissionen
haben sie als zweckmässig und genügend beurteilt.
- Der Bundesrat duldet auf dem Territorium der Eidgenos-
senschaft keine Tätigkeit von ausländischen Personen oder
Gruppen, die unsere Beziehungen zu anderen Staaten
beeinträchtigen könnte. Wenn ihm solche Aktivitäten
bekannt werden, schreitet er ein.
- Obgleich die in dem fraglichen Presseartikel veröffent-
lichten Angaben über unseren Nachrichtendienst falsch
sind, sieht der Bundesrat keine Veranlassung, auf ein vor
drei Jahren im Ausland erstelltes und für den internen
Gebrauch bestimmtes Papier in irgendeiner Weise zu
reagieren.
Präsident: Frau Mascarin erklärt sich von der Antwort des
Bundesrates nicht befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Mascarin Schweizerischer Nachrichtendienst. Politische Auslandtätigkeit
Interpellation Mascarin Service suisse de renseignements. Contacts avec des milieux
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1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.484
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.12.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1807-1808
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20 011 067
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