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CH_VB_001Ch Vb30.09.1982Originalquelle öffnen →
Motion Stucki 494 30 septembre 1982 #ST# Wahlen in ständige Kommissionen Elections dans des commissions permanentes Mit 39 Stimmen werden gewählt Sont élus par 39 voix 3. Geschäftsprüfungskommission - Commission de gestion Neu: Cavelty an Stelle von: Meier 5. Aussenwirtschaftskommission - Commission du com- merce extérieur Neu: Hophan an Stelle von: Cavelty 6. Alkoholkommission - Commission de l'alcool Neu: Hophan an Stelle von: Egli 16. Dokumentationskommission - Commission de docu- mentation Neu: Hophan an Stelle von: Ulrich #ST# 82.438 Motion Stucki Luftfahrtgesetz. Revision Loi sur la navigation aérienne. Révision ;
C Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1982 .-V . Der Bundesrat wird eingeladen, das Luftfahrtgesetz so zu ändern, dass den Kantonen grössere Kompetenzen und grösserer Handlungsspielraum bei Bau und Betrieb von Flughäfen eingeräumt werden. Insbesondere sind die Kom- petenzen des Bundes auf seine finanzielle Beteiligung abzustimmen, die Kompetenz zur Gebührenfestlegung an die Flughafenhalter zu übertragen und die Genehmigungs- und Meldepflicht im Bau- und Betriebsbereich abzubauen. Texte de la motion du 21 juin 1982 Le Conseil fédéral est chargé de modifier la loi sur la navi- gation aérienne de manière à confier plus de compétence et de marge de manœuvre aux cantons dans l'aménage- ment et l'exploitation des aéroports. Cette modification aura notamment pour but de limiter la compétence de la Confédération à un niveau qui corresponde à sa participa- tion financière, de confier la fixation des redevances aux exploitants d'aéroports, et d'assouplir les règles concer- nant les demandes d'autorisation et la communication obli- gatoire de certains faits en matière d'aménagement et d'exploitation. Mitunterzeichner - Cosignataires: Affolter, Binder, Gadient, Gerber, Miville, Münz, Steiner (7) Stucki: Mit meiner Motion möchte ich den Bundesrat einla- den, das Luftfahrtgesetz so zu ändern, dass den Kantonen ein grösserer Handlungsspielraum beim Bau und Betrieb der Flughäfen eingeräumt wird. Insbesondere sollen die Kompetenzen des Bundes auf seine finanzielle Beteiligung abgestimmt sein, vor allem aber das heute komplizierte und umständliche Genehmigungsverfahren vereinfacht und ge- strafft werden. Ausgangspunkt für meinen Vorstoss bildet die in der ver- gangenen Sommersession verabschiedete Vorlage über die Bauprogramme der Flughäfen, die eine nochmalige wesent- liche Kürzung der Bundesbeiträge an die Flughafenkantone Basel, Genf und Zürich mit sich gebracht hat. Im Zeichen der Sparmassnahmen haben damals beide Räte das Be- streben des Bundesrates, den Sparauftrag auch im Trans- ferbereich durchzusetzen und sich an den Finanzplan zu halten, mit grosser Mehrheit unterstützt. Ich habe auch Ver- ständnis gehabt für diese entsprechende Rückstufung. Mit dieser erneuten Beitragskürzung, nachdem schon vor weni- gen Jahren gleiche Rückstufungen erfolgt sind, wird eine Situation geschaffen, die ein grundsätzliches Überdenken der Partnerschaft zwischen Bund und Flughafenkantonen notwendig macht. Die heutige Gesetzgebung gibt dem Bund teilweise weitreichende Befugnisse in Flughafenbe- langen. Mit der namhaften Reduktion der Bundesbeiträge, teilweise bis auf einen Drittel früherer Leistungen, wird jedoch die Finanzierungsverantwortung weitgehend an die Kantone abgetreten, und zwar ohne gleichzeitigen Abbau der erheblichen Normendichte in der Luftfahrtsgesetzge- bung des Bundes. Angesichts der Tatsache, dass sich bei realistischer Betrachtung mittelfristig die Finanzlage des Bundes und damit auch sein Engagement im Flughafenbe- reich nicht ändern wird, sind dessen Befugnisse zu über- prüfen mit dem Ziel, sie mit seinen finanziellen Leistungen wieder einigermassen in Übereinstimmung zu bringen, ob- wohl - um das zwischendurch doch zu bemerken und fest- zuhalten - natürlich den Flughafenkantonen die vor Jahren noch selbstverständlichen und hohen Bundesbeiträge nach wie vor willkommener wären. Nachdem aber die Finanzeng- pässe des Bundes, wie erwähnt, nicht vorübergehender, sondern struktureller, d. h. dauernder Natur sein werden, wird man sich nunmehr auf diese neue finanzpolitische Gegebenheit auszurichten haben. Folge davon muss sein, dass eine Erweiterung der Kompetenzen der Flughafenkan- tone ins Auge gefasst werden muss. Diese Zielsetzung entspricht auch grundsätzlichen staats- politischen Postulaten, die bei der im Gange befindlichen Reform der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verwirklicht werden sollen. Zweck dieser Bestrebungen ist es ja bekanntlich, Entscheidungskompetenzen und effek- tive Finanzierungsverantwortung bei der Aufgabenerfüllung aufeinander abzustimmen. Im einzelnen geht es hier darum, die geltenden Regelungen unter anderem beispielsweise in nachfolgenden Bereichen der neuen Situation anzupassen. Bei der Gebührenfestle- gung: Nach geltendem Recht werden die Landungs- und Benützungsgebühren der Flughäfen aufgrund von vorgeleg- ten Kostenrechnungen der Flughafenkantone durch den Bund festgelegt. Nachdem der Bund aber seit 1971 den Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit der Flughäfen ohne- hin anerkennt, drängt es sich nunmehr auf zu prüfen, ob nicht die Kompetenz zur Festlegung der Gebühren auf die Flughafenhalter bzw. die Verwaltungsbehörden der Kantone zu übertragen sei. Allerdings halte ich es für unerlässlich, dass die drei Flughafenkantone untereinander bei der Gebührenerhebung unter Berücksichtigung von Nachfrage und Marktlage Übereinstimmung erzielen. Meines Erach- tens soll der Bund deshalb, auch nach der angestrebten Neuregelung, weiterhin als Aufsichtsinstanz funktionieren können und die Möglichkeit haben, bei mangelnder Koordi- nation unter den Flughafenträgern einzugreifen und allen- falls nicht ausgewiesene oder nicht koordinierte Flughafen- tarife in eigener Kompetenz auszugleichen. Ein zweites Beispiel in bezug auf die Flughafenbauten: Nach geltendem Recht setzt heute die Verwirklichung von Flughafenneu- und -umbauten komplizierte und vor allem langwierige Melde- und Genehmigungsverfahren auf Bun- desebene voraus. Dies führte in letzter Zeit dazu, dass die schlussendlich vom Bund gesprochenen Beiträge nicht ein- mal mehr die seit Einreichung'der Projekte und der Gesu- che eingetretene Bauteuerung auszugleichen vermochten,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Stucki Luftfahrtgesetz. Revision Motion Stucki Loi sur la navigation aérienne. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.438 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 30.09.1982 - 08:00 Date Data Seite 494-495 Page Pagina Ref. No 20 010 955 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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