82.423
CH_VB_001Ch Vb22.09.1982Originalquelle öffnen →
Motion Gadient 42622 septembre 1982 #ST# 82.423 Motion Gadient Erhaltung landwirtschaftlicher Klein- und Mittelbetriebe Sauvegarde des petites et moyennes exploitations agricoles Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1982 Die Erhaltung landwirtschaftlicher Existenzen wird stets dann zum Prüfstein, wenn grössere Investitionen fällig wer- den. Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, die Auflagen und Bedingungen für Investitionskredite und Subventionen für Hochbauten in der Landwirtschaft so zu verbessern, dass folgenden Punkten Rechnung getragen wird:
Das Bauen mit öffentlichen Mitteln muss für den Betriebsinhaber billiger zu stehen kommen, als wenn er mit eigenen Mitteln baut.
Die zeitliche Etappierung einer Sanierung mit öffentlichen Mitteln ist zu erleichtern.
Für kleinere Betriebe sind die Pauschalansätze für Sub- ventionen gestaffelt zu erhöhen.
Die Anforderungen betreffend Mindestgrösse des Betriebes als Voraussetzung für Subventionen sind aufzu- heben.
Im Berggebiet sind die Subventionen für Hofsanierungen nicht von der Bedingung der Abgelegenheit (Art. 32 BoV) abhängig zu machen.
Investitionskredite sind auch für Nebenerwerbsbetriebe zu gewähren.
Die minimalen Tilgungsraten für Investitionskredite sind nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebes zu staffeln. Texte de la motion du 16 juin 1982 A chaque fois qu'il s'agit de financer des investissements d'une certaine importance, le problème de la sauvegarde des exploitations agricoles ressurgit. C'est pourquoi, nous prions le Conseil fédéral d'améliorer, en tenant compte des points énumérés ci-dessous, les dispositions relatives aux conditions et aux charges prévues pour l'octroi de crédits d'investissements et de subventions destinés à des constructions rurales.
Il doit être plus avantageux pour un propriétaire de finan- cer une construction à l'aide de fonds publics plutôt que de fonds privés.
L'échelonnement des travaux de rénovation financés au moyen de fonds publics doit être facilité.
Pour ce qui est des petites entreprises, les taux forfai- taires applicables aux subventions doivent augmenter de façon progressive.
Ils convient de supprimer les exigences concernant la taille minimale des entreprises pouvant recevoir des sub- ventions.
Dans les régions de montagne, les subventions desti- nées à la restauration de fermes ne doivent plus être sou- mises à la condition de l'éloignement (art. 32 OAF).
Les entreprises procurant un revenu accessoire doivent également pouvoir bénéficier de crédits d'investissements.
Les taux minimums de remboursement des crédits d'investissements doivent être échelonnés en fonction de la capacité économique d'une entreprise. Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Cavelty, Genoud, Gerber, Knüsel, Schmid, Schönenberger, Zumbühl Gadient: Einleitend sei festgehalten, dass die Forderungen dieser Motion nicht den einsamen Gedanken eines Parla- mentariers aus dem Berggebiet entstammen, sondern dass sie praktisch vollumfänglich abgedeckt sind durch den agrarpolitischen Kurs des Schweizerischen Bauernverban- des, wie er in den genehmigten Richtlinien vom 24. Novem- ber 1981 niedergelegt ist (ich verweise auf die Publikation des Schweizerischen Bauernverbandes, Seiten 16, 21, 27 und 28). Es ist dieser für den Bauernstand repräsentativen Dachorganisation in Auswertung aller Erfahrungen und in mehrjähriger Arbeit gelungen, auch in diesem Bereich eine einheitliche Auffassung und Strategie zu erarbeiten und gutzuheissen. Die Resultate dieser beachtlichen Arbeit und Schlussfolgerung verdienen es, ins Parlament getragen und einer Realisierung zugeführt zu werden. Landwirtschaftliche Klein- und Mittelbetriebe sind erhal- tens- und förderungswürdig, weil sie in abgelegenen ländli- chen Räumen insbesondere im Dienste des Besiedlungs- zieles, des Versorgungszieles und der Umweltpflege hohe gemeinwirtschaftliche Leistungen vollbringen. Die vorlie- gende Motion ist mit gleichem Wortlaut auch im Nationalrat eingebracht worden. Die in ihr relevierten Punkte sind auf die Erhaltung und Förderung solcher Klein- und Mittelbe- triebe ausgerichtet. Nun soll der Vorstoss dem Vernehmen nach lediglich als Postulat entgegengenommen werden, so dass ich mich im Zusammenhang mit der Begründung der einzelnen Punkte im Sinne einer Rationalisierung des Ver- fahrens hier auch zu dieser Frage äussern werde. Im Rah- men der Begründung erörtere ich im folgenden kurz die ein- zelnen Punkte:
Das Bauen mit öffentlichen Mitteln muss für den Betriebsinhaber billiger zu stehen kommen, als wenn er mit eigenen Mitteln baut. Die öffentliche Beihilfe wird an Aufla- gen, wie solche betreffend die Belichtungsverhältnisse, Milchkammerstandort, Baukonzept usw., gebunden, die immer wieder zu einer Verteuerung des Bauvorhabens füh- ren. So kommt es dann, dass vielfach trotz positivem Vor- entscheid des Bundes auf eine Mithilfe des EMA verzichtet wird. Bei einfachen Sanierungsmassnahmen verschlingt zudem die vorgeschriebene Planung einen erheblichen Anteil der zu erwartenden Subventionsbeiträge; zudem können Bauverzögerung und Bauteuerung die Folge sein. Eine Reduktion des Planungsaufwandes erscheint in vielen Fällen als durchaus möglich und angebracht, insbesondere wo die praktische Bauerfahrung des einzelnen Gesuchstel- lers gegeben ist, wo er über das handwerkliche Rüstzeug in hinreichender Art verfügt. Es gilt vor allem auch Doppelspu- rigkeiten zu vermeiden, die heute entstehen können und entstehen, wenn zusätzliche Detailanordnungen in bezug auf den Bau von Bern aus erfolgen, die besser den örtlichen Instanzen überlassen werden. Bedingungen und Auflagen sollten vom Kanton aus, der ja auch über entsprechende Sachbearbeiter verfügt, abschliessend auferlegt werden können. Eine Vereinfachung drängt sich in dieser Bezie- hung auf. Dieser erste Punkt beinhaltet eine Zielformulierung allge- meiner Art, die im folgenden Text eine Konkretisierung erfährt, so dass wir mit deren Umwandlung in ein Postulat einverstanden sein können.
Die zeitliche Etappierung einer Sanierung mit öffentli- chen Mitteln ist zu erleichtern. Wer in der Vergangenheit seine Gebäude durch eigene Lei- stungen stets gut unterhalten hat, indem er Teil für Teil wäh- rend Jahren erneuerte, erhielt keine oder weniger öffentli- che Unterstützung als derjenige, der an seinen Gebäuden nichts vornahm, um sie dann in einem Zug umfassend zu sanieren. Die ständige Eigenleistung im ersten Fall wurde nicht entsprechend honoriert. Die Gesetzgebung ist so auszugestalten, dass dies künftig möglich wird. Die Ermög- lichung einer etappenweisen Sanierung gestattet Klein- und Mittelbetrieben, Bauarbeiten in grösserem Ausmass als bis- her durch eigenen Arbeitseinsatz vorzunehmen. Wir erwarten mindestens die bundesrätliche Zusage, dass überprüft wird, ob Verbesserungen in dieser Hinsicht mög- lich sind; denn wenn Gesuche abgelehnt werden müssen, weil auf Teilsanierungen nicht eingetreten werden kann, dann bedarf dies der Korrektur.
September 1982427 Motion Gadient
Für kleinere Betriebe sind die Pauschalansätze für Sub- ventionen gestaffelt zu erhöhen. Es sind die kleinen Betriebe, die je Tierplatz oder Raumeinheit höhere Bau- und Folgekosten ausweisen. Die heutige Staffelung gemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Meliorationsamtes ist ungenügend. Sie verläuft nicht einmal parallel zu den stei- genden Baukosten mit abnehmender Betriebsgrösse. Mit dieser vermindert sich auch die Eigenfinanzierungskapazi- tät. Daher ist eine überproportionale Staffelung am Platze.
Die Anforderungen betreffend Mindestgrösse des Betriebes als Voraussetzung für Subventionen sind aufzu- heben. Das ist ein zentrales Anliegen, bei dem wir, wie auch beim soeben erörterten Punkt 3, an der Motionsform fest- halten müssen. Die Bausubventionen sind Instrumente der staatlichen Strukturpolitik. Die Anwendung dieser Instrumente muss der strukturpolitischen Zielsetzung, der Erhaltung mög- lichst vieler landwirtschaftlicher Betriebe, genügen. Die Gewährung von Bausubventionen soll daher nicht mehr von einer minimalen Betriebsgrösse abhängig gemacht werden, sondern von einer umfassenden Beurteilung der Existenz, die auch sichere Neben- und Zuerwerbseinkommen berücksichtigt. Zur Abgrenzung sei andererseits klargestellt, dass es nicht etwa um die Forderung von Hobbylandwirten geht, bei denen meist die bäuerliche Komponente fehlt, auch wenn bei solchen frankenmässig oft noch mehr herausschauen mag als bei einem echten Kleinbetrieb.
Im Bergebiet sind die Subventionen für Hofsanierungeh nicht von der Bedingung der Abgelegenheit abhängig zu machen. Es besteht kein zwingender Zusammenhang zwi- schen der Subventionswürdigkeit einer Hofsanierung und der Entfernung des Betriebes vom Dorfzentrum. Die äus- sere Verkehrslage darf daher nicht als Kriterium für eine Finanzierungshilfe zur Verbesserung der Betriebsstruktur herangezogen werden und ist deshalb fallen zu lassen. Die Lösung kann im einem Verzicht auf das Kriterium der Abgelegenheit liegen oder aber zum Beispiel in einem Zuschlag für die grössere Entfernung. Auch für dieses aus- gewiesene Anliegen halten wir an der Motion fest.
Investitionskredite sind auch für Nebenerwerbsbetriebe zu gewähren. Besonders in Gegenden mit ungünstigen natürlichen Pro- duktionsbedingungen werden die Aufgaben der Landwirt- schaft zu grossen Teilen von Nebenerwerbsbetrieben wahr- genommen. Damit die Nebenerwerbsbetriebe diese Aufga- ben weiterhin erfüllen können, sind auch diesen Betrieben durch staatliche Finanzierungshilfe Strukturverbesserungen zu ermöglichen. Projekte von Nebenerwerbsbetrieben sind vielfach finanziell tragbar, .aber sie scheitern an der Finan- zierung. Daher sind auch für Nebenerwerbsbetriebe Investi- tionskredite zu gewähren.
Die minimalen Tilgungsraten für Investitionskredite sind nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebes zu staffeln. Hohe Tilgungsraten für Investitionskredite sind im Sinne eines raschen Umlaufes der Kredite zu begrüssen. Von Kleinbetrieben können aber als Folge der geringeren Ertragskraft nicht die gleichen Tilgungsbedingungen ver- langt werden wie von grösseren Betrieben. Im Sinne einer differenzierteren Behandlung sind die Bedingungen nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebes abzustu- fen. Der anwendbare Gesetzestext sollte in diesem Punkte eine angemessene Lösung ermöglichen, so dass wir wie auch in Punkt 6 mit der Postulatsform einverstanden sein können. Zusammenfassend halten wir demnach in den Punkten 3, 4 und 5 an der Motion fest, während wir mit einer Umwand- lung in ein Postulat in den übrigen Punkten einverstanden sind. Und nun erlauben Sie mir noch ein abschliessendes Wort zu einem in diesem Zusammenhang sehr grundsätzlichen Problem. Die Direktzahlungen im Sinne einer Einkommens- verbesserung im Berggebiet sind vom Bund in verdankens- werter Weise vollzogen und gefördert worden; sie haben zu einer erfreulichen Erstarkung beigetragen, wenn auch der gravierende Einkommensrückstand des Berggebietes im Vergleich zum Talgebiet nach wie vor besteht und sicher nicht übersehen werden darf. Ausserordentlich bedauerlich aber ist es andererseits, dass ausgerechnet die auf die Grundlagenverbesserung zielen- den'Massnahmen, die richtigerweise seit Jahrzehnten auch vom Bundesrat als entscheidend angesehen werden, ins Hintertreffen geraten sind und auch im Zusammenhang mit den Sparmassnahmen eine wohl ungewollte Vernachlässi- gung erfahren haben. Es ist grundsätzlich falsch, eigentli- che Strukturverbesserungen zu bremsen. Diese direkte Bremswirkung ist mit der Entwicklung der Baukosten leider eingetreten. Die Ziele der Motion sind auf die Strukturerhal- tung ausgerichtet, aber wir müssen uns vergegenwärtigen, dass dafür auch die entsprechenden Mittel nötig sind. Erlauben Sie mir, dass ich Ihnen das am Beispiel des Kan- tons Graubünden erläutere, obgleich die Motion aus- schliesslich die gesamtschweizerische Situation anvisiert. Die ordentlichen Bundesbeiträge an Meliorationen sind für Graubünden seit 1970 mit rund 11 Millionen Franken prak- tisch gleich geblieben. In der gleichen Zeitspanne haben aber die Baukosten eine Verteuerung um 75 Prozent erfah- ren. Es ist selbstverständlich, dass damit der Handlungs- spielraum ausserordentlich eingeengt wird, und dass ohne den entsprechenden Ausgleich im Jahre 1982 viel weniger an Strukturverbesserungen geleistet werden kann als mit dem gleichen Betrag im Jahre 1970. So ist es nicht verwun- derlich, dass die Nachfrage für Beiträge aus Bodenverbes- serungskrediten unsere Kontingente um mindestens 100 Prozent übersteigt. In der gleichen Zeitspanne sind die erwähnten Ausgleichs- zahlungen des Bundes von 7 auf rund 40 Millionen ange- stiegen, und es besteht die Gefahr, dass der unbeteiligte Dritte die Massnahmeneffizienz nur noch nach dem Stand dieser Ausgleichszahlungen beurteilt und dabei die ekla- tante Lücke übersieht, das Auseinanderklaffen bei der Ent- wicklung der Beiträge an Meliorationen einerseits und den Baukosten nach Index andererseits, wie auch die Tatsache, dass eine langfristige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Berglandwirtschaft hauptsächlich über eine wirk- same, beschleunigte Verbesserung der Grundstrukturen erreicht werden kann. Dazu müssen die erforderlichen Mit- tel bereitgestellt werden. Es scheint uns zwingend, dass dieses grundsätzliche Problem, das in engstem Zusammen- hang mit den heute vorgetragenen Anliegen steht, ja dafür die eigentliche materielle Grundlage bildet, möglichst bald mitbearbeitet wird. Ich ersuche Sie höflich, den Vorstoss in der erwähnten Form zu überweisen. Bundespräsident Honegger: Der Bundersrat hat mich ermächtigt, die Motion Gadient wie folgt zu beantworten: Der Motionär verlangt verschiedene Verbesserungen bei der Gewährung von Investitionskrediten und Subventionen an landwirtschaftliche Hochbauten. Landwirtschaftliche Hochbauten werden aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 und der Bodenverbesserungsverord- nung vom 14. Juni 1971 mit Beiträgen unterstützt. Für die Gewährung von Investitionskrediten sind das Bundesge- setz über Investitionskredite und Betriebshilfen in der Land- wirtschaft vom 23. März 1962 sowie die dazugehörige Ver- ordnung vom 15. November 1972 massgebend. Zu den vom Herrn Motionär aufgeworfenen Fragen. Zu Frage 1: Landwirtschaftliche Bauten gleicher Grosse und gleicher Qualität kosten gleich viel, ob sie mit oder ohne öffentliche Hilfe erstellt werden. Kostendifferenzen können allenfalls entstehen, wenn die allgemeinen Interes- sen wie Gewässerschutz, Natur- und Heimatschutz, Orts- bildschutz, Tierschutz usw. in unterschiedlichem Masse berücksichtigt werden. Dabei ist zu bedenken, dass sich die Amtsstellen von Bund und Kantonen nicht über die Vor- schriften der Spezialgesetzgebung hinwegsetzen dürfen.
Motion Gadient 428 22 septembre 1982 Den vom Motionär in seiner Begründung gemachten Fest- stellungen, wonach in kleinen und mittleren Betrieben das Verhältnis von öffentlichen Baubeiträgen und erforderlichen eigenen Mitteln schlechter sei als in grösseren Betrieben, und Auflagen das Projekt oft so stark verteuerten, dass eine vollständige Eigenfinanzierung billiger zu stehen komme, kann - generell betrachtet - nicht zugestimmt wer- den. Zu Frage 2: Es ist möglich, den Zeitraum für die Erstellung landwirtschaftlicher Bauten nach der Baufreigabe so zu bestimmen, dass der Landwirt möglichst viele Arbeiten selbst ausführen kann. Um diese Eigenleistungen zu för- dern, wurde im Jahre 1971 die Pauschalsubventionierung eingeführt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass land- wirtschaftliche Ökonomiegebäude in den meisten Fällen umgebaut oder neu erstellt werden müssen, weil sie den arbeitswirtschaftlichen Erfordernissen nicht mehr genügen und sich die Betriebsstruktur verändert hat. Solche grös- sere Bauvorhaben werden unterstützt, nicht aber reine Unterhaltsarbeiten. Es wird jedoch zu prüfen sein - da sind wir mit dem Herrn Motionär einverstanden -, ob in dieser Hinsicht noch Verbesserungen möglich sind. Zu Frage 3: Das Bundesamt für Landwirtschaft hat in einem Kreisschreiben vom 12. Dezember 1981 die Beitrags- abstufung neu geregelt. Darnach nehmen die subventions- berechtigten Kosten (und damit die Höhe des Beitrages pro Grossvieheinheit) bei zunehmender Stallgrösse stark ab. Der Herr Motionär hat in seiner Begründung darauf auf- merksam gemacht, dass er Punkt 3 als Motion aufrechter- halten wolle. Deshalb erlaube ich mir, noch meine persönli- che Meinung zu diesem Punkt zu äussern, als Ergänzung zu dem, was der Bundesrat in seiner Antwort festgehalten hat: Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Landwirt- schaft vom November 1981 werden die beitragsberechtig- ten Kosten für mittlere und grössere Betnebe gestaffelt gekürzt, was zur Folge hat, dass die durch den Bauherrn zu finanzierenden Restkosten mit zunehmender Betriebs- grösse absolut und relativ ansteigen. Durch dieses Vorge- hen resultieren nun bei kleineren Projekten pro Grossvieh- einheit deutlich höhere Beiträge als bei grösseren Betrie- ben; also genau das, was der Herr Motionär verlangt. Die Auswirkungen dieser Praxis liegen somit in der von ihm anvisierten Richtung. Zu seinem Punkt 4: Zur Frage der Mindestgrösse von Öko- nomiegebäuden hat der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 81.922 «Landwirtschaftliche Hochbauten. Subven- tionspraxis» Stellung bezogen. - Ich gebe gerne zu, dass diese Antwort etwas kurz ausgefallen ist. Deshalb möchte ich noch persönlich ergänzen: Die Beschränkung der Bun- desbeiträge an Ökonomiegebäude auf mindestens zehn Grossvieheinheiten drängte sich vor allem deshalb auf, weil so kleine Gebäude in der Regel unwirtschaftlich sind. Wo aber trotzdem Investitionsbeihilfen aus ausserökonomi- schen Gründen gerechtfertigt erscheinen, kann die Lösung auf kantonaler Ebene gesucht werden. Im übrigen trifft es sehr wahrscheinlich nicht zu, dass für Hofsanierungen eine Mindestfläche von 15 Hektaren verlangt wird; auf alle Fälle ist das nicht die Praxis des Bundesamtes. Das gilt nur für Siedlungen, die im Rahmen von Güterzusammenlegungen erstellt werden. Hier scheint beim Herrn Motionär ein Irrtum vorzuliegen. Zu seinem Punkt 5: Die Bedingung der Abgelegenheit bei Hofsanierungen (Sanierung von Ökonomiegebäude und Wohnhaus) ist in Artikel 92 Buchstabe c des Landwirt- schaftsgesetzes verankert. Wir sind bereit, das Anliegen des Motionärs zu prüfen, machen indessen auf folgendes aufmerksam: Für Ökonomiegebäude gilt die Bedingung der Abgelegenheit nicht; sie können unabhängig davon subven- tioniert werden. Damit kommen wir also durchaus einem Wunsche des Motionärs entgegen. Die Sanierung von Wohnbauten im Berggebiet erfolgt heute zum überwiegenden Teil mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970. Hier ist die Abgelegenheit nicht Vorausset- zung für die Subventionierung. Meine persönliche Bemerkung zu diesem Punkt 5, weil er von Herrn Gadient als Motion aufrechterhalten werden soll: Eine Subventionierung von Ökonomiegebäude und Wohn- haus ist also im Berggebiet durchaus möglich; wo die Vor- aussetzung der Abgelegenheit gemäss Landwirtschaftsge- setz nicht erfüllt ist, könnte - wie gesagt - das Bundesge- setz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berg- gebieten zur Anwendung kommen. Heute werden Wohn- häuser in erster Linie aufgrund dieses Gesetzes subventio- niert. Wir sind aber bereit, die Kriterien der Abgelegenheit neu zu überprüfen, sofern für die zu erwartende grössere Zahl von Subventionsgesuchen entsprechend höhere Meliorationskredite zur Verfügung gestellt werden. Das wäre einen Entscheid der Räte wert. Ohne zusätzliche Mit- tel könnte dem Wunsch des Herrn Gadient nicht entspro- chen werden. Wenn aufgrund des bundesrätlichen Antra- ges mehr Mittel bewilligt werden, könnte sein Punkt 5 durchaus erfüllt werden. Zu Punkt 6: Mit der Annahme der in ein Postulat umge- wandelten Motion 80.479 «Investitionskredite. Berglandwirt- schaft» wird geprüft, ob und wie im Rahmen der geltenden gesetzlichen Ordnung die landwirtschaftlichen Nebener- werbsbetriebe bei der Gewährung von Investitionskrediten im Berggebiet vermehrt berücksichtigt werden können. Zu seinem Punkt 7: Nach Artikel 6 Absatz 1 IBG ist die Til- gungsdauer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes festzusetzen. Es ist abzuklä- ren, ob dieser Forderung genügend Rechnung getragen wird. Zum Formellen: Es handelt sich in allen sieben Punkten immer um Korrekturen einer Verordnung, die in die Kompe- tenz des Bundesrates fällt. Deshalb stellt der Bundesrat gemäss bisheriger Praxis den Antrag, diese sieben Punkte nicht als Motion, sondern als Postulate zu überweisen, weil der Bundesrat der Meinung ist, im sogenannten delegierten Rechtsetzungsbereich könne das Parlament dem Bundes- rat nicht in Form von Motionen verbindliche Weisungen erteilen, hingegen im Sinne eines Postulates. Sie haben meinen zusätzlichen Darlegungen zur Antwort des Bundesrates entnehmen können, dass wir weitgehend bereit sind - sofern das Parlament die notwendigen Kredite bewilligt -, den Wünschen des Motionärs zu entsprechen. Ich bitte Sie, die Motion als Postulat zu überweisen. Miville: Wir erleben heute wieder einmal einen Landwirt- schaftsvormittag, bei dem man als Vertreter städtischer Konsumenten und Arbeitnehmer nur noch staunen kann oder könnte, wenn man das Staunen hier nicht schon längst verlernt hätte. Wir haben heute im Zusammenhang mit der Futtermittel- kontingentierung gehört, dass die Konsumenten gerne bereit seien, mehr zu zahlen, wenn man das und jenes ver- nünftiger - vom Standpunkt der Initianten aus gesehen - ordnen würde. Ich muss Ihnen sagen, dass von all dem, was ich heute morgen gehört habe, jedenfalls dies nicht zutrifft. Mit Konsumenten habe ich zu tun, und die Konsumenten sind - man mag das bedauern oder nicht - im allgemeinen nicht gewillt, bei der Entwicklung der Preise, wie sie sich in den letzten Jahren vollzogen, um irgendwelcher übergeord- neter Ziele willen höhere Preise zu zahlen. Da macht man seine Erfahrungen, zum Beispiel bei den Eiern. Nun haben wir hier diesen Vorstoss, und ich kann Herrn Gadient nur bitten, auch in den drei Punkten, die noch umstritten sind, auf die Motion zu verzichten. Dann kann man mit einigermassen gutem Gewissen seinem Vorstoss zur Gänze zustimmen. Sonst kann ich das jedenfalls nicht. Ich bedaure manchmal, dass Herr Heimann diesem Rate nicht mehr angehört. Er hat in solchen Fragen mit der ihm eigenen Sachkenntnis jeweils noch andere Akzente gesetzt. Es soll hier doch alles in allem einfach wieder wesentlich mehr subventioniert werden. Auf das läuft es unter dem
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