82.412
CH_VB_001Ch Vb22.09.1982Originalquelle öffnen →
Interpellation Schmid 424 22 septembre 1982 Verfügung stellt oder dass man dem Bundesrat drei Jahre und dem Parlament etwas mehr als ein Jahr für die Behand- lung reserviert. Das ist aber eine Angelegenheit, die Sie in Verbindung mit dem Nationalrat einmal regeln sollten. Abstimmung - Vote Für den Antrag Aubert 19 Stimmen Dagegen 15 Stimmen Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen An den Nationalrat - Au Conseil national 16 Stimmen 9 Stimmen #ST# 82.412 Interpellation Schmid Rinder-IBR/IPV. Bekämpfung Epizootie IBR/IPV des bovins. Mesures de lutte Wortlaut der Interpellation vom 15. Juni 1982 Nach geltendem Recht (Art. 59d der Tierseuchenverord- nung) ist die Rinder-IBR/IPV eine Tierseuche im Sinne der entsprechenden Gesetzgebung und unterliegt daher den einschlägigen Bekämpfungsvorschriften des Bundes. Nam- hafte Vertreter der Veterinärmedizin zweifeln an der Begründetheit der Unterstellung der Rinder-IBR/IPV unter die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung. Ich ersuche daher den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Lassen sich die wirtschaftlichen Schäden, die die Rin- der-IBR/IPV am Viehbestand durch Verwerfen der Frucht, Milchleistungsrückgang, Umstehen erkrankter Tiere und dergleichen seit ihrem Auftauchen im Winter 1977/78 in der Schweiz verursacht hat, betragsmässig beziffern?
Wie hoch sind die Aufwendungen, die durch die Bekämpfungsmassnahmen seit dem Auftauchen dieser Krankheit im Winter 1977/78 entstanden sind? Auf welchen Betrag belaufen sich die daherigen Bundesbeiträge?
Steht der Bekämpfungsaufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum festgestellten Schaden, den diese Krankheit verursacht hat?
Ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, dass sich die Unterstellung dieser Krankheit unter die Tierseuchenge- setzgebung veterinärmedizinisch, gesundheitspolizeilich und wirtschaftlich rechtfertigen lasse? Texte de l'interpellation du 15 juin 1982 Selon le droit en vigueur (art. 59d de l'ordonnance sur les épizooties), l'IBR-IPV des bovins est une épizootie au sens de la législation en la matière. Les prescriptions de lutte y relatives, édictées par la Confédération, lui sont donc appli- cables. Or des représentants autorisés de la médecine vétérinaire mettent en doute qu'il se justifie d'assujettir l'IBR-IPV à la législation fédérale sur les épizooties. Je demande donc au Conseil fédéral de se prononcer sur les points suivants:
Les dommages de caractère économique que l'IBR-IPV a occasionnés au cheptel bovin, par avortement, diminution de la production laitière, dépérissement d'animaux souf- frants, et ainsi de suite, peuvent-ils être chiffrés en francs?
A combien se montent les dépenses qui ont été occa- sionnées par les mesures de lutte, depuis l'apparition de cette maladie durant l'hiver 1977/1978? A combien s'élè- vent les subventions fédérales qui s'y rapportent?
Entre les dommages que cette épizootie a causés et les dépenses qu'ont entraîné les campagnes d'éradication, existe-t-il un rapport raisonnable?
Le Conseil fédéral est-il toujours de l'avis qu'il est justifié d'assujettir cette maladie à la législation sur les épizooties, tant du point de vue de la médecine vétérinaire, de la police de la santé publique que de l'économie? Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bürgi, Schönenberger (3) Schmid: Die IBR-IPV, landläufig auch Buchstabenseuche genannt, ist eine Krankheit, die Tiere der Rindergattung befällt. Diese Krankheit bildet Gegenstand bestimmter seu- chenpolizeilicher Bundesvorschriften, die in Artikel 59d der eidgenössischen Tierseuchenverordnung enthalten sind und den Kantonen ein gewisses Ermessen in der Bekämp- fung dieser Krankheit einräumen. Als ich am 15. Juni dieses Jahres die vorliegende Interpella- tion einreichte, war mir bekannt, dass der Bundesrat im Begriffe war, die einschlägigen Bestimmungen der Tierseu- chenverordnung zu revidieren. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat diese Revision am 7. Juli 1982 beschlossen, und die revidierten Bestimmungen, namentlich den neuen Arti- kel 42a der Tierseuchenverordnung, auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt. Die Revision der Tierseuchenverordnung bezweckt, die variantenreichen kantonalen Bekämpfungslö- sungen auszuschalten und mit einer einheitlichen Bundes- lösung die vollständige Ausmerzung der Buchstabenseu- che innert kurzer Frist auf dem ganzen Gebiete der Eidge- nossenschaft anzustreben. Die Beantwortung meiner Interpellation hat durch diese zwi- schenzeitlich eingetretene Entwicklung nur an Interesse gewonnen; denn wenn auch weithin eine einheitliche Bun- deslösung begrüsst wird, so ist doch die Schärfe der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen, nämlich die Aus- merzung der Buchstabenseuche, nicht überall auf Ver- ständnis gestossen. Die zentrale Frage, die sich hier stellt, ist letztlich eine Frage nach der Verhältnismässigkeit der angeordneten Bekämpfungsmassnahmen. Es geht um den Entscheid, ob die Ausmerzung der Buchstabenseuche veterinärmedizinisch notwendig und unabweisbar erforder- lich ist, oder ob weniger weitgehende Massnahmen, die nur eine Stabilisierung und Eindämmung der Seuche zum Gegenstand haben, genügen würden. Diese Frage ist des- halb von grosser Bedeutung, weil die Ausmerzung der IBR-IPV vernünftigerweise kaum anders geschehen kann als durch Ausmerzung aller infizierten Tiere. Dies ist für den betroffenen Tierhalter eine ausserordentlich harte und ein- schneidende Massnahme, der er zum vornherein nicht mit Sympathie gegenübersteht und deren Richtigkeit er schlechterdings dann nicht begreift, wenn er feststellt, dass positiv reagierende Tiere sowohl im äusseren Erschei- nungsbild als auch in ihrem Verhalten durchaus als normal und gesund erscheinen. Es ist für einen Tierhalter nur sehr schwer verständlich, dass er solche Tiere abtun soll. Voll- ends unverständlich ist für den betroffenen Tierhalter diese Massnahme dann, wenn er zur Kenntnis nehmen muss, dass auch namhafte und hochgestellte Exponenten der Veterinärmedizin klar und unzweideutig die Auffassung ver- treten, dass eine Ausmerzung der Buchstabenseuche aus veterinärmedizinischen Gründen nicht erforderlich sei und dass weniger einschneidende Massnahmen durchaus aus- reichend seien, um die IBR-IPV zu stabilisieren und einzu- dämmen. Ich will dem Bundesrat seine Antwort nicht vorwegnehmen, aber ich glaube, nicht weitab der Wahrheit zu liegen, wenn ich sage, dass auch der Bundesrat diese Auffassung teilt und dass seine Entscheidung zur radikalen Ausmerzung der Seuche weniger dem veterinärmedizinischen Sachver- stand seiner Fachleute als vielmehr einem politischen Druck massgeblicher landwirtschaftlicher Kreise entsprungen ist; einem Druck, dem der Bundesrat meiner Meinung nach nicht hätte nachgeben sollen. Ein zweiter Fragenkomplex betrifft die wirtschaftliche, die
September 1982 425 Interpellation Schmid finanzielle Seite des Problems. Es wurden Schätzungen angestellt, wie gross der wirtschaftliche Schaden ist, den die IBR-IPV dadurch angerichtet hat, dass Tiere klinisch erkrankt und als Folge der Erkrankung in der Leistung zurückgegangen sind, verworfen haben oder abgetan wer- den mussten. Angesichts des Umstandes, dass klinische Erkrankungen, verbunden mit den dargestellten Folgen, sel- ten sind, fallen diese Schätzungen recht bescheiden aus. Andererseits wurden auch Schätzungen angestellt, um die Kosten zu ermitteln, die durch die Bekämpfungsmassnah- men entstehen. Ich verzichte hier auf die Wiedergabe dieser Zahlen, da ich sie nicht verifizieren kann und ich die ent- sprechenden Auskünfte vom Bundesrat mit der Interpella- tion verlangt habe. Sollten diese Zahlen stimmen, so müsste der Schluss gezogen werden, dass die Kosten der angeordneten Massnahmen die von der Seuche angerichte- ten Schäden bei weitem übersteigen. Wäre dem so, so wären die nunmehr angeordneten Massnahmen auch in finanzieller Hinsicht als unverhältnismässig anzusprechen. Ich kann mir nicht recht vorstellen, dass der Bundesrat eine Anordnung trifft, die einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht standhält. Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der bundesrätli- chen Anordnung ist von besonderer Bedeutung, weil im Bereiche der Tierseuchengesetzgebung der Bund nur noch befiehlt, aber nichts mehr zahlt. Befehlen ohne zu zahlen ist auch eine Art der Aufgabenverteilung. Bekanntlich wurde im Zuge der Verwirklichung des Sparpaketes 80 die eidge- nössische Tierseuchenkasse auf den 1. Januar 1981 aufge- hoben, so dass die Kosten der Tierseuchenbekämpfung seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich zu Lasten der betrof- fenen Viehhalter und Kantone gehen. Hier muss ich auf einen Umstand hinweisen, der für mich die bundesrätliche Anordnung auf Ausmerzung der Buchstabenseuche als etwas stossend erscheinen lässt. Als die Buchstabenseuche im Winter 1977/78 auftrat, war es das Bundesamt für Veterinärwesen, das die Kantone zur Zurückhaltung bei der Ausmerzung der Reagenten anhielt und dies nicht zuletzt mit Rücksicht auf das mögliche Miss- verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag. Mehrere Kantone in der Ostschweiz, zu denen auch der von mir hier vertre- tene gehörte, haben im Vertrauen auf diese behördlichen Äusserungen auf eine rigorose Ausmerzung der positiv reagierenden Tiere verzichtet, während die übrigen Kantone bereits zu jenem Zeitpunkt mit der Ausmerzung begonnen haben und dies mit Beiträgen der damals noch existieren- den eidgenössischen Tierseuchenkasse tun konnten. Durch die Aufhebung der eidgenössischen Tierseuchen- kasse sehen sich nunmehr jene Kantone, die der eidgenös- sischen Aufforderung zur Zurückhaltung Folge geleistet haben, erheblich benachteiligt, weil sie heute - ohne Bun- desunterstützung - zu jenem Verhalten gezwungen wer- den, das ihnen der Bund zu Zeiten, als diese Bundesquelle noch floss, zumindest nicht empfahl, wenn nicht gar davon abriet. Diese Ostschweizer Kantone haben nunmehr auf eigene Rechnung auszumerzen, während die übrigen Kan- tone dem Ausmerzungsbefehl des Bundes getrost entge- genblicken können, da sie bereits weitgehend mit Bundes- geldern saniert sind. Ich betrachte diese Situation in den genannten Kantonen im Verhältnis zu den anderen deswegen als ungerecht, weil man ihnen nicht den Vorwurf machen kann, entgegen Bun- desanweisungen gehandelt zu haben. Sie unterliegen einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, der der Bund im Rahmen seiner Möglichkeiten unverzüglich Rechnung tragen sollte. Auf mittlere Frist aber würde es unumgänglich sein, die Wiedereinführung der eidgenössischen Tierseu- chenkasse wieder in Erwägung zu ziehen; denn gerade die Ausmerzung der IBR-IPV zeigt, und hier zitiere ich die Stel- lungnahme der Innerrhoder Standeskommission zum Ent- wurf der revidierten Verordnung vom 10. März 1982: «Gerade diese Ausmerzung zeigt, dass es gesamtvolkswirt- schaftlich überhaupt nicht vertretbar war, die Tierseuchen- bekämpfung als ausschliesslich kantonale Angelegenheit zu erklären. Die Standeskommission des Kantons Appen- zell-lnnerrhoden wagt sich gar nicht vorzustellen, mit wel- chen Folgen sie konfrontiert würde, wenn ein echter Seu- chenzug, zum Beispiel die Maul- und Klauenseuche, das Land heimsuchen würde. Der Kanton Appenzell-lnnerrho- den wäre nicht in der Lage, eine wirksame und notwendige Bekämpfung durchzuführen, sondern müsste sich schon nach sehr kurzer Zeit bankrott erklären.» Wenn die hier her- aufbeschworene Gefahr nur für innerrhodische Verhältnisse gilt, so bleibt doch als allgemein gültige Feststellung, dass die Tierseuchenbekämpfung nicht eine ausschliesslich kan- tonale Angelegenheit sein kann. Bundespräsident Honegger: Der Bundesrat hat mich ermächtigt, die Interpellation von Herrn Ständerat Schmid wie folgt zu beantworten: Die Schäden, welche die Seuche bisher gesamthaft verursacht hat, können leider betrags- mässig nicht beziffert werden. Die bisherigen Untersuchun- gen haben allerdings ergeben, dass zurzeit rund 3400 Bestände verseucht sind. Eine zuverlässige Erfassung der direkten Seuchenschäden würde eine Untersuchung in sämtlichen ergriffenen Beständen erfordern, sind doch die Erkrankungen und deren Folgen mit unterschiedlicher Schwere aufgetreten. Die indirekten Seuchenschäden, die vor allem mit der Beeinträchtigung des Viehabsatzes in Zusammenhang stehen, könnten im Rahmen einer Scha- denberechnung kaum mit genügender Sicherheit geschätzt werden. Sie dürften vor allem bei einer ungehemmten Aus- breitung der Seuche schwerer ins Gewicht fallen als die direkten Schäden. Zur zweiten Frage: Die kantonalen Aufwendungen für die IBR-Bekämpfung beliefen sich in den Jahren 1978 bis 1981 auf 38,5 Millionen Franken. Daran wurden in den Jahren 1978 bis 1980 Bundesbeiträge in der Höhe von 13 Millionen Franken ausgerichtet. Der Aufwand für die Bekämpfung der Seuche liegt indessen höher, da zusätzliche, aber nicht genau erfassbare Kosten im Zusammenhang mit Untersu- chungen von Handelstieren und freiwilligen Ausmerzungen von Reagenten von den Tierhaltern getragen wurden. Zur dritten Frage: Die Aufwendungen für die Bekämpfung einer Seuche sind in der Tilgungsphase in der Regel grös- ser als die im gleichen Zeitraum verursachten Seuchen- schäden. Dafür können in den folgenden Jahren die Schä- den der Seuche tief gehalten und die Kosten für ihre Bekämpfung eingespart werden, so dass auf die Dauer die Vorteile der Tilgung ihre hohen Anfangskosten sicher über- wiegen. Um die Angemessenheit des Aufwandes bei der Bekämpfung der IBR-Seuche abzuschätzen, mussten Kosten und Nutzen verschiedener Konzepte modellartig miteinander verglichen werden. So wünschenswert eine solche umfassende Analyse wäre, dürfte ihre Bedeutung angesichts der unsicheren Grundlagen, von denen sie aus- zugehen hätte, für den Entscheid über das weitere Vorge- hen nicht überschätzt werden. Zur letzten Frage: Die bisherigen Erfahrungen lassen erwar- ten, dass die Seuche mit den vorgesehenen Bekämpfungs- massnahmen innert einiger Jahre vollständig getilgt werden kann. Für die Gesundheit des Menschen ist die Krankheit ohne Bedeutung. Wirtschaftlich erscheint wesentlich, dass sich mit einer zeitlich beschränkten Anstrengung künftige Schäden und ständig wiederkehrende Kosten für die Kon- trolle vermeiden lassen. Der Bundesrat war daher in Über- einstimmung mit der ganz grossen Mehrheit der Kantone bei der kürzlichen Änderung der Tierseuchenverordnung der Ansicht, dass sich die Aufwendungen für die Tilgung der Seuche rechtfertigen. Dieser Ansicht ist er auch heute noch. Le président: Aux termes du règlement, l'interpellateur doit déclarer s'il est satisfait de la réponse. Schmid: Ich bin nicht befriedigt, aber ich verlange keine Diskussion. 55-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Schmid Rinder-IBR/IPV. Bekämpfung Interpellation Schmid Epizootie IBR/IPV des bovins. Mesures de lutte In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.412 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.09.1982 - 08:00 Date Data Seite 424-425 Page Pagina Ref. No 20 010 932 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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