- März 1983
505
Motion Muheim
Motionär lieber wäre als eine starre Altersgrenze). Die
Regelung soll einfach für beide Geschlechter identisch
sein. Im übrigen gilt das Anliegen der Motion nicht nur für
die AHV, sondern zum Beispiel sinngemäss für die Rege-
lungen der eidgenössischen Versicherungskasse.
Statistisch ist einwandfrei belegt, dass die Frau in der
Schweiz eine um rund sechs Jahre höhere Lebenserwar-
tung hat. Sie meistert in der Regel die Beschwerden des
Alters sowohl körperlich wie geistig eher besser als der
gleichaltrige Mann. So liegt zumindest von dieser Seite kein
zwingender Grund vor, von einem gleichen Rentenalter für
Mann und Frau abzusehen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Schwierigkeiten, die sich einer raschen Gleichstellung
von Mann und Frau hinsichtlich des Rentenalters entgegen-
stellen, sind nicht rechtlicher, sondern politischer und vor
allem finanzieller Natur. Die bisherigen Vorarbeiten zur
- AHV-Revision zeigen, dass eine Heraufsetzung des
Frauenalters auf 65 Jahre auf grossen Widerstand stiesse.
Andererseits wäre eine Herabsetzung des Männeralters auf
62 Jahre finanziell für die AHV beim heutigen Beitragsan-
satz nicht tragbar. Ähnliches gilt für die beruflichen Vorsor-
geeinrichtungen, die zudem noch die vertraglichen Rechte
der Versicherten zu beachten haben.
Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission prüft zurzeit die
Möglichkeiten einer Mittellösung im Rahmen der 10. AHV-
Revision. Der Bundesrat legt Wert auf einen gewissen
Handlungsspielraum in dieser Frage und möchte sich nicht
durch eine verbindliche Motion festlegen lassen. Dies gilt
um so mehr, als eine Änderung des Rentenalters nicht auf
die AHV beschränkt werden könnte, sondern von Bundes
wegen auch das noch nicht in Kraft stehende Obligatorium
der beruflichen Vorsorge erfassen müsste.
Im übrigen wäre es weder für die AHV noch für die berufli-
che Vorsorge möglich, im Sinne der Motion lediglich den
Grundsatz der Gleichbehandlung aufzustellen, ohne kon-
kret zu sagen, welches nun das für beide Geschlechter
massgebende Rentenalter ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 82.403
Motion Muheim
Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren
Initiatives populaires. Procédure de vote
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen
Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah-
rens bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag zu unterbrei-
ten. Artikel 76 des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte ist so zu ändern, dass das Verbot des doppelten Ja
aufgehoben wird. Es ist ein Verfahren einzuführen, das -
unter Wahrung des Volks- und Ständemehrs - den Willen
der Mehrheit differenziert und unverfälscht zum Ausdruck
bringt und sowohl der Initiative als auch dem Gegenvor-
schlag die gleiche Chance einräumt. Nötigenfalls wäre
gleichzeitig ein Entwurf auf Änderung der Bundesverfas-
sung vorzulegen.
Texte de la motion du 10 juin 1982
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres
un projet tendant à modifier la procédure de vote en
matière d'initiative populaire et de contre-projet. L'article 76
de la loi fédérale sur les droits politiques doit être modifié
de manière à ce que soit supprimée l'interdiction du double
«oui». Il faudra introduire une procédure qui permette à la
volonté de la majorité de s'exprimer de façon différenciée,
mais authentique - tout en garantissant le principe de la
double majorité, celle du peuple et celle des cantons - et
qui accorde la même chance de succès à l'initiative et au
contre-projet. Au besoin, un projet portant modification de
la constitution fédérale devrait être déposé simultanément.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Braunschweig, Bundi,
Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Gerwig, Gloor, Hubacher,
Humbel, Jaggi, Künzi, Lang, Loetscher, Mauch, Meier Wer-
ner, Meizoz, Morel, Morf, Neukomm, Ott, Reiniger, Ren-
schier, Robbiani, Rubi, Ruffy, Schule, Stich, Uchtenhagen,
Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (37)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Mit einer im Jahre 1978 eingereichten parlamentarischen
Initiative strebte ich eine Änderung des Abstimmungsver-
fahrens bei einer Volksinitiative mit Gegenvorschlag auf
Verfassungs- und Gesetzesstufe an. Die Häufung von
Gegenvorschlägen zu Initiativen in den letzten zehn Jahren
machte die Mängel des heutigen Abstimmungsmodus
offenkundig. Wegen des Verbotes des doppelten Ja werden
die Befürworter einer Änderung in zwei Gruppen aufgespal-
ten. Es besteht die grosse Gefahr, dass beide Vorlagen
abgelehnt werden, obschon die Mehrheit der Stimmenden
eine Änderung wünscht. Dadurch wird der Wille des Volkes
verfälscht. Dies ereignete sich in den siebziger Jahren drei-
mal bei insgesamt sechs Doppelabstimmungen (Kranken-
versicherung, Mitbestimmung, Mieterschutz) Das ist nicht
nur undemokratisch, sondern auch staatspolitisch bedenk-
lich. Die Lösung bedeutender Probleme scheitert oft an die-
ser Verfahrensklippe. Solche Null-Entscheide erschüttern
das Vertrauen der Bürger in die Erneuerungsfähigkeit unse-
rer Demokratie.
Obschon der Bundesrat und auch die nationalrätliche Kom-
mission die Mängel des heutigen Abstimmungsverfahrens
zugaben, hat der Nationalrat in der Wintersession 1981 mit
einem Zufallsmehr von 1 Stimme entschieden, eine Ände-
rung des Abstimmungsverfahrens bei Volksinitiativen mit
Gegenvorschlag erst im Zusammenhang mit einer Totalrevi-
sion der Bundesverfassung zu prüfen. Seither ist aber die
Diskussion über diese Frage keineswegs verstummt. Viel-
mehr wurde das Abstimmungsverfahren immer wieder kriti-
siert, und es wurden von verschiedenen Seiten Vorstösse
unternommen, um die unbefriedigende Situation zu ändern.
So hat Prof. Kölz von der Universität Zürich die Verfas-
sungsmässigkeit des heutigen Abstimmungsverfahrens bei
Initiativen mit Gegenvorschlag mit Argumenten in Frage
gestellt, die nicht leicht zu nehmen sind. Der Bundesrat trat
in einer Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Künzi
auf die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht näher ein,
bestätigte aber das Unbehagen über das heutige Abstim-
mungsverfahren. Er hielt an seinem Standpunkt fest, dieses
Problem im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfas-
sung neu zu regeln.
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat im Septem-
ber 1982 einstimmig und mit Unterstützung aller Fraktionen
eine Standesinitiative zur Änderung des Abstimmungsver-
fahrens bei Initiative mit Gegenvorschlag beschlossen und
beim Bund eingereicht. Diese Initiative will das Problem
nicht auf Verfassungsstufe, sondern auf Gesetzesebene
lösen. Man schlägt daher eine Revision des Bundesgeset-
zes über die politischen Rechte in dem Sinne vor, dass das
zweifache Ja zur Volksinitiative und zum Gegenentwurf
zugelassen wird. Für den Fall, dass beide Vorlagen von Volk
und Ständen angenommen werden, ist die Antwort des
Stimmenden auf eine Zusatzfrage entscheidend. Das ist
Motion Muheim
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N 18 mars 1983
das System der bedingten Eventualabstimmung, das im
wesentlichen im Kanton Basel-Landschaft gilt. Die eidge-
nössischen Räte werden zu dieser Standesinitiative Stel-
lung nehmen müssen, wobei der Ständerat die Priorität
besitzt.
Die öffentliche Kritik am geltenden Abstimmungsverfahren
bei Initiative und Gegenvorschlag flammte besonders bei
der eidgenössischen Abstimmung über die Preisüberwa-
chung wieder auf. Im Vorfeld der Abstimmung wurde
behauptet, dass der Gegenvorschlag nur ein taktischer
Schachzug sei, um beide Vorlagen zu Fall zu bringen. Es
machte sich ein deutliches Malaise bemerkbar, das auf den
Abstimmungsausgang nicht ganz ohne Wirkung geblieben
sein dürfte. Trotz oder vielleicht gerade wegen der Gefahr
eines doppelten Nein haben Volk und Stände die Initiative
deutlich angenommen und den Gegenvorschlag massiv
abgelehnt. Wenn auch die Klippe des Abstimmungsproce-
deres dieses Mal glücklich umschifft werden konnte, so
darf der Ausgang der Abstimmung über die Preisüberwa-
chung nicht zum Vorwand werden, um die Revision eines
allgemein als mangelhaft erkannten Verfahrens hinauszuzö-
gern. Diese Meinung kommt in den Kommentaren der
Presse der deutschen und der Westschweiz überwiegend
zum Ausdruck. Eine Änderung ist um so dringender, als der
Bundesrat bereits wieder bei drei weiteren Volksinitiativen
einen Gegenvorschlag macht oder machen will (Recht auf
Leben, Mieterschutz, Opfer von Gewaltverbrechen).
Die Fragwürdigkeit des heute geltenden Abstimmungsver-
fahrens ist in den Vernehmlassungen der Kantonsregierun-
gen und der politischen Parteien zu meiner parlamentari-
schen Initiative grossmehrheitlich bestätigt worden. Es
besteht kein hinreichender Grund, die Lösung dieses aku-
ten Problems bis zur Totalrevision der Bundesverfassung
hinauszuschieben. Es ist ungewiss, ob und wann diese
Revision in Fahrt kommt. Jedenfalls wird es jahrelang dau-
ern, bis die eidgenössischen Räte - neben ihren ordentli-
chen Geschäften - diese ausserordentliche Aufgabe bewäl-
tigt haben werden. Und schliesslich ist der Entscheid von
Volk und Ständen völlig offen. Abgesehen von dieser Zeit-
frage ist es keineswegs zwingend, die Änderung des
Abstimmungsverfahrens mit der Totalrevision der Bundes-
verfassung zu verknüpfen. Das Problem lässt sich nämlich
ohne Verfassungsänderung auf Gesetzesebene lösen.
Mit meiner Motion verfolge ich das Ziel, auf Gesetzesstufe
ein faires Abstimmungsverfahren bei Initiative und Gegen-
vorschlag zu verwirklichen. Durch eine Revision des Bun-
desgesetzes über die politischen Rechte ist das Verbot des
doppelten Ja aufzuheben. Selbstverständlich ist die verfas-
sungsmässige Gleichwertigkeit von Volks- und Standemehr
zu wahren. Es ist ein Verfahren zu wählen, das eine differen-
zierte Stimmabgabe ermöglicht und doch für den Bürger
einfach und verständlich ist. Auf alle Fälle muss der Wille
der Mehrheit der Stimmenden unverfälscht zum Ausdruck
kommen. Der Initiative und dem Gegenvorschlag sind die
gleichen Chancen einzuräumen. Dabei gibt es verschiedene
Lösungsmöglichkeiten, um diesen Anforderungcsn Rech-
nung zu tragen. Die Standesinitiative des Landrates des
Kantons Basel-Landschaft enthält eine mögliche Variante,
nämlich die bedingte Zusatzfrage für den Fall der Annahme
beider Vorlagen. Es kommt aber auch das sogenannte Pro-
zentsummenmodell in Frage. Wenn Initiative und Gegenvor-
schlag angenommen sind, tritt jene Vorlage in Kraft, bei
welcher die prozentualen Anteile der Volksstimmen und der
Standesstimmen zusammen die grössere Summe errei-
chen. Meine Motion legt sich somit auf kein bestimmtes
Modell fest. Es geht mir vielmehr um eine baldige Revision
eines von weiten Kreisen als unbefriedigend empfundenen
Abstimmungsverfahrens. Ich ersuche daher um Annahme
der Motion.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Das Problem ist nicht neu. Es ist so alt wie die Volksin-
itiative auf Partialrevision der Bundesverfassung, die 1891
eingeführt wurde. Immer wieder ist das seither geltende
Abstimmungsverfahren auf Kritik gestossen, und immer
wieder sind Möglichkeiten aufgezeigt worden, die Mängel
zu beheben. Die beiden Räte setzten sich eingehend bei
der Beratung des Bundesgesetzes über die politischen
Rechte (1975/76) mit dem Problem auseinander; dem
Antrag des Bundesrates folgend, sprachen sie sich - in
Kenntnis aller Nachteile - für den bestehenden Zustand
aus.
- Im Nationalrat wurde das Problem schon im Dezember
1978 durch eine parlamentarische Initiative (Muheim) wie-
der aufgegriffen. Die mit der Prüfung beauftragte national-
rätliche Kommission legte im Februar 1980 einen Gegenent-
wurf vor (BB11980 11395). Über Initiative und Gegenentwurf
führte das Justiz- und Polizeidepartement im Auftrag der
Kommission ein Vernehmlassungsverfahren durch. Dabei
befürworteten 8 Kantonsregierungen, 4 politische Parteien
sowie einzelne Organisationen das heutige Abstimmungs-
verfahren, 16 Kantonsregierungen und 7 politische Parteien
sprachen sich für eine Änderung des Verfahrens aus, wobei
jedoch keiner der aufgezeigten Verbesserungsmöglichkei-
ten mit Überzeugung zugestimmt wurde. In seiner Stellung-
nahme vom 12. August 1981 schlug daher der Bundesrat
vor, die Diskussion im Rahmen der Totalrevision der Bun-
desverfassung weiterzuführen, zumal dann auch die not-
wendigen staatspolitischen Grundsatzfragen miteinbezo-
gen werden könnten (BBI 1981 III 163). Der Nationalrat
stimmte dem Vorschlag, wenn auch knapp, zu («Amtliches
Bulletin» NR 1981, 1703-1718).
Ungeachtet dieses Beschlusses hat Nationalrat Künzi den
Bundesrat in einer Interpellation vom 16. März 1982 ange-
fragt, ob er nicht auch der Meinung sei, dass mit der Neure-
gelung des Abstimmungsverfahrens nicht bis zur Totalrevi-
sion der Bundesverfassung zugewartet werden dürfe. Der
Bundesrat verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 7. Juni 1982 auf den vorerwähnten Beschluss des
Nationalrates und stellte fest, dass die in der Interpellation
vorgebrachten Argumente ein Zurückkommen auf diesen
Beschluss kaum zu rechtfertigen vermögen.
Schliesslich reichte Nationalrat Muheim am 10. Juni 1982
eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragen will, den
Räten eine Vorlage auf Änderung des Abstimmungsverfah-
rens, nötigenfalls auf Verfassungsstufe, zu unterbreiten.
- Einen Tag zuvor, nämlich am 9. Juni 1982, hatte Stände-
rat Belser ebenfalls eine entsprechende Motion eingereicht.
Der Ständerat nahm den Vorstoss am 5. Oktober 1982 als
Postulat an, nachdem der Bundesrat zugesichert hatte,
durch sein Bundesamt für Justiz sorgfältig prüfen zu lassen,
ob man nicht auf eine Verfassungsrevision verzichten und
es bei einer Revision des Bundesgesetzes über die politi-
schen Rechte bewenden lassen könne.
- Diese Prüfung ist im Gang, konkrete Ergebnisse liegen
indessen noch nicht vor. Jedenfalls dürfte es sich bei der
geschilderten Sachlage empfehlen, auch die vorliegende
Motion in ein Postulat umzuwandeln. Der Bundesrat wird
das Anliegen in die begonnenen Arbeiten einbeziehen und
diese so rasch wie möglich zu Ende führen lassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Muheim Volksinitiativen. Abstimmungsverfahren
Motion Muheim Initiatives populaires. Procédure de vote
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
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Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
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Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.403
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
505-506
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Pagina
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20 011 312
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