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CH_VB_001Ch Vb18.03.1983Originalquelle öffnen →
Motion Muheim 510 N 18 mars 1983 die Kommandogewalt einem Richter zu übertragen. Aber es muss für jeden Wehrman gewährleistet sein, bei offensicht- lichen Ungerechtigkeiten letztlich eine unabhängige Instanz anrufen zu können. In einem Bericht der Geschäftsprü- fungskommission vom 13. Mai 1982 in Sachen der Herren Jakob und Knuchel wurde auf Seite 17 festgestellt, dass das EMD als letzte Instanz die rechtsstaatlichen Garantien nicht immer in genügendem Masse wahrnimmt. Der Beizug einer verwaltungsunabhängigen Instanz kann das Vertrauen des Wehrmannes in seine Armee nur erhöhen. Wie prekär die Rechtsstellung des Wehrmannes auch heute noch ist, haben verschiedene Fälle der letzten Jahre deut- lich gezeigt. Selbst militärischen Kommandanten und der Militärverwaltung ist es unklar, wer für die Behandlung einer Klage nach Dienstreglement gegen Qualifikationen, bei Ent- scheiden über Vorschläge zur Weiterausbildung und Beför- derung, Umteilung usw. zuständig ist. Ich verweise auf den erwähnten Bericht der Geschäftsprüfungskommission Sei- ten 4 bis 6. Der Rechtsschutz des Wehrmannes ist illuso- risch, wenn er nicht weiss, wohin er sich zu wenden hat. Zudem bedeutet es zumindest eine starke Erschwernis für die Geltendmachung seiner Rechte, wenn er zum Beispiel wegen der Qualifikationen bei einer anderen militärischen Stelle Beschwerde führen muss als wegen des fehlenden Vorschlags zur Weiterausbildung, obschon die beiden Sachen voneinander abhängen. Es muss daher im Interesse des Wehrmannes und der militärischen Instanzen der Rechtsweg vereinfacht und klargestellt werden. Darüber hinaus besteht aber auch eine grosse Unsicher- heit, in welchen Fällen aus dem Gebiete der militärischen Landesverteidigung das Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren anzuwenden ist, das die Rechte der Betrof- fenen weit besser schützt als das Dienstreglement. Gemäss Artikel 3 Buchstabe d dieses Gesetzes wird die Anwendbarkeit auf erstinstanzliche Kommandosacnen aus- geschlossen. Selbst in militärischen Kreisen gehen die Mei- nungen darüber auseinander, was Kommandosache oder Verwaltungssache ist, auf die das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung ist vorgesehen, dass dieses Verfah- ren nur für den Ausschluss der persönlichen Dienstleitung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, wegen Bevor- mundung, wegen Konkurses sowie bei Kommandoenthe- bung wegen Unfähigkeit anzuwenden ist. Aber auch in die- sen Fäl'en endet das Verwaltungsverfahren beim EMD. Der Weiterzug an den Bundesrat oder das Bundesgercht wird ausgeschlossen. Das ist völlig unzulänglich, betreffen doch diese Verfügungen den Wehrmann in seiner Rechtsstellung stark. Sie sind auch keineswegs der Ausfluss der Befehls- gewalt oder der Führung der Truppe, sowenig wie Dispen- sationen, Aushebungsentscheide, Verfügungen betreffend den waffenlosen Dienst oder Entscheide der UC. Es muss endlich klargestellt werden, welche Entscheide militärischer Instanzen zum engeren Kommandobereich gehören. Für alle ändern Verfügungen von Kommando- öder Verwaltungsstellen ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren anwendbar zu erklären, wobei letztin- stanzlich eine richterliche Überprüfung nicht ausgeschlos- sen werden darf. Der Bundesrat ist zu beauftragen, Gesetzentwürfe vorzule- gen, um die Rechtsstellung und den Rechtsschutz des Wehrmannes zu verbessern. Auch im militärischen Bereich sind die rechtsstaatlichen Garantien soweit wie möglich zu gewährleisten. Ich ersuche um Überweisung der Motion. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Seit dem Inkrafttreten des Dienstreglementes 80 steht dem Angehörigen der Armee ein erweitertes Klagerecht zu. Der Klagegegenstand ist heute praktisch unbeschränkt; es genügt, wenn der Kläger überzeugt ist, es sei ihm Unrecht geschehen. Das frühere Dienstreglement liess einzig in denjenigen Fällen Dienstbeschwerden zu, in denen sich der Angehörige der Armee in seiner Ehre oder seinen Persön- lichkeitsrechten verletzt sah oder glaubte, dass Komman- dobefugnisse überschritten wurden. Die Möglichkeit, grundsätzlich über alle dienstlichen Vor- kommnisse Klage führen zu können, setzt voraus, dass Kla- gen von denjenigen Stellen behandelt werden, die für den Dienstbetrieb verantwortlich sind, d. h. von den militäri- schen Vorgesetzten. Mit dem zusätzlichen Weiterzug an eine richterliche Behörde ausserhalb von Armee und Militär- departement würde die Verantwortung der militärischen Vorgesetzten für die militärische Führung auf Dritte übertra- gen. Eine solche Verschiebung der Verantwortung ist nach Auffassung des Bundesrates unerwünscht. Sie wäre weder mit dem Zweck der militärischen Ausbildung zum Kriegsge- nügen noch mit dem besonderen Charakter einer Milizar- mee zu vereinbaren. Der Rechtsschutz der Angehörigen der Armee ist garan- tiert. Das Klageverfahren gemäss DR wird rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht. Auch dem Wehrmann stehen selbstverständlich die sich direkt aus der Bundesverfas- sung ergebenden Verfahrensrechte zu (Anspruch auf recht- liches Gehör, Akteneinsicht, Begründungspflicht usw.). Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist bei Verfügungen in militärischen Kommandosachen nur im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen, findet aber im Beschwerdeverfahren (z. B. vor dem EMD) Anwendung. Entgegen den Darlegungen des Motionärs können derar- tige Verfügungen, sofern es sich um den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung oder ähnliche die Rechts- stellung des Wehrmannes stark tangierende verwaltungs- rechtliche Sanktionen handelt, auch an den Bundesrat wei- tergezogen werden (Art. 74 Bst. d VwVG). Es trifft zu, dass es in der Praxis oft nicht leichtfällt, den Bereich der militäri- schen Kommandogewalt abzugrenzen und das anzuwen- dende Verfahrensrecht (Vwvg oder DR) zu bestimmen. Sobald genügend Erfahrungen mit dem DR 80 gesammelt worden sind, werden diese Abgrenzungsfragen einer einge- henden Prüfung unterzogen. Der Rechtsweg für die Anfechtung von Qualifikationen und von Entscheiden über Beförderungen und dergleichen ist zu Recht auf der in der Armee unerlässlich und jedem Wehrmann vertrauten Kommandostruktur aufgebaut. Das Beförderungsverfahren wurde im übrigen mit der Mitte 1982 in Kraft getretenen Beförderungsverordnung klarer gefasst. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsweg lassen sich in Einzelfällen nie ausschliessen; Kompetenzfragen stellen sich in allen Rechtsbereichen. Der Bundesrat hat sich schon in seiner Antwort auf die Motion Muheim vom 21. Juni 1978 bereit erklärt, die Frage zu prüfen, ob das Klagerecht in einem formellen Gesetz geregelt werden soll. Zuerst müssen genügend Erfahrun- gen mit der Handhabung des neuen Dienstreglements gesammelt werden können. Dabei werden auch die in der Motion Muheim vom 9. Juni 1982 erwähnten Abgrenzungs- fragen zu prüfen sein. Einen verbindlichen Auftrag für eine Regelung des Klage- rechts der Wehrmänner auf Gesetzesstufe und für eine Revision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah- ren und weiterer Gesetze kann der Bundesrat dagegen nicht entgegennehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Muheim Rechtsschutz des Wehrmannes Motion Muheim Protection juridique des militaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.399 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 509-510 Page Pagina Ref. No 20 011 315 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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