- März 1984 N
269Motion Zbinden
respond à la proposition de M. Dafflon. Nous pourrons donc
nous prononcer au point 2.
Mme Christinat propose le renvoi de ces propositions à la
Conférence des présidents de groupe. Celle-ci s'oppose à
ce qu'elles lui soient renvoyées.
Je vous prie de vous prononcer.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Christinat 72 Stimmen
Für den Antrag der Fraktionspräsidenten-
konferenz 70 Stimmen
An die Fraktionspräsidentenkonferenz
A la Conférence des présidents de groupe
#ST# 82.371
Motion Zbinden
Parlamentsdienste. Wahl der höheren Beamten
Services du Parlement
Nomination des fonctionnaires supérieurs
Wortlaut der Motion vom 17. März 1982
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Vorlage zur Abände-
rung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste
vom 9. März 1972 und - falls notwendig - des Geschäftsver-
kehrsgesetzes zu unterbreiten, um dem Parlament bzw.
seinen Organen direkten Einfluss auf die Wahl der höheren
Beamten der Parlamentsdienste einzuräumen.
Texte de la motion du 17 mars 1982
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet de
modification de l'arrêté fédéral sur les services du Parlement
du 9 mars 1972, et au besoin de la loi sur les rapports entre
les conseils, de manière à permettre au Parlement ou à ses
organes d'influer directement sur le choix des fonction-
naires supérieurs des services du Parlement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann-
Bern, Auer, Barras, Biderbost, Blunschy, Bonnard, Bremi,
Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, de Capitani, de Chasto-
nay, Columberg, Cotti, Coutau, Darbellay, Dirren, Dürr,
Eisenring, Eppenberger-Nesslau, Feigenwinter, Fischer-
Bern, Frei-Romanshorn, Friedrich, Früh, Huggenberger,
Humbel, Hunziker, Iten, Jeanneret, Kaufmann, Koller Arnold,
Kopp, Linder, Loretan, Lüchinger, Massy, Meier Josi, Meier
Kaspar, Messmer, Müller-Luzern, Müller-Balsthal, Nef, Nuss-
baumer, Oehler, Risi-Schwyz, Röthlin, Rüegg, Rüttimann,
Scherer, Schnider-Luzern, Segmüller, Spreng, Steinegger,
Stucky, Tochon, Vetsch, Villiger, Weber-Schwyz, Weber Leo,
Wilhelm, Wyss, Ziegler-Solothurn (64)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es ist eine Tatsache, dass ein Miliz- oder Halbberufsparla-
ment wie das schweizerische ohne einen guten Mitarbeiter-
stab in der Parlamentsverwaltung nicht mehr auskommen
könnte. Das Generalsekretariat der Bundesversammlung
und die Mitarbeiter der Parlamentsdienste sind nicht bloss
unerlässlicheund mitentscheidende Instanzen bei der admi-
nistrativen Abwicklung des parlamentarischen Betriebes,
sondern sie. nehmen ebenso an der materiellen Ausgestal-
tung der Parlamentsarbeit teil. Es sei hier nur beispielsweise
auf die Betreuung der ständigen Kommissionen oder auf die
Bearbeitung der Parlamentarischen Initiativen verwiesen.
Unser Parlament ist sicher mit Hilfsdiensten nicht überdo-
tiert, weshalb es besonders wichtig ist, dass die entspre-
chenden Mitarbeiter fachlich qualifiziert sind und das Ver-
trauen des Parlamentes finden.
Das Generalsekretariat der Bundesversammlung und die
ihm angegliederten Parlamentsdienste sind verfassungs-
mässig der Bundeskanzlei zugeordnet, so dass - ein wahrer
Anachronismus in einer Zeit, da das Parlament sich um
seine Aufwertung gegenüber Bundesrat und Verwaltung
bemüht - der Generalsekretär und die Beamten der Parla-
mentsdienste rechtlich Beamte des Bundesrates sind und -
aus verfassungsrechtlicher Sicht logisch - auch von diesem
gewählt werden. Versuche, das Generalsekretariat der Bun-
desversammlung mit den Parlamentsdiensten aus der Bun-
deskanzlei auszugliedern und gegenüber dem Bundesrat
als eigentliche Parlamentsverwaltung zu verselbständigen,
sind Anfang der siebziger Jahre gescheitert, weil man die
notwendige Verfassungsrevision nicht für opportun hielt.
Gleichwohl ist es für das Parlament ein unerträglicher
Zustand, dass ihm seine engsten Mitarbeiter vom Bundesrat
gewissermassen zugewiesen werden, ohne dass es auf
deren Wahl irgendeinen Einfluss nehmen kann. Die Organe
des Parlamentes haben nach geltender Rechtslage nicht
einmal ein Vorschlagsrecht, sondern sie sind vom Bundes-
rat lediglich anzuhören. Dieser Zustand darf angesichts der
Wichtigkeit, die dem Generalsekretariat und den Parla-
mentsdiensten zukommt, nicht andauern. Das Parlament
bzw. seine Organe müssen die Möglichkeit erhalten, die
Wahl seiner engsten Mitarbeiter direkt beeinflussen zu
können.
Wir stellen uns vor, dass-wie dies bei der Vorbereitung des
Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste bereits
erwogen wurde - der Generalsekretär der Bundesversamm-"
lung durch die Vereinigte Bundesversammlung und die
höheren Beamten des Generalsekretariates und der Parla-
mentsdienste, die heute durch den Bundesrat gewählt wer-
den, durch ein Parlamentsorgan zu wählen wären. Als Wahl-
organ könnte die heutige Fraktionspräsidentenkonferenz
zusammen mit dem Büro des Ständerates in Frage kom-
men; es wäre aber auch denkbar, diese Aufgabe einem noch
zu schaffenden neuen Koordinationsorgan der beiden Räte
zu übertragen, wie es zurzeit in der nationalrätlichen Kom-
mission «Parlamentsreform» diskutiert wird.
Durch die Übertragung der Wahlkompetenzen an das Parla-
ment und seine Organe ändert sich im übrigen nichts an der
verfassungsmässigen Situation, wonach die Parlamentsver-
waltung administrativ der Bundeskanzlei angegliedert
bleibt. Die Verfassung sieht aber selbst vor, dass der Bun-
desversammlung über die Wahl der Magistratspersonen hin-
aus weitere Wahlen durch die Bundesgesetzgebung über-
tragen werden können (BV Art. 85 Ziff. 4, 2. Satz). Dass von
dieser Bestimmung in diesem Falle, da die personelle Infra-
struktur des Parlamentes zur Diskussion steht, Gebrauch
gemacht werden kann, erscheint hier sicher gerechtfertigt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Stellungnahme zur Motion setzt voraus, dass deren
Begründung von Anfang an miteinbezogen wird, denn sie
konkretisiert das allgemein gehaltene Begehren der Motion.
Nach dem Text der Motion soll dem Parlament bzw. seinen
Organen direkter Einfluss auf die Wahl der höheren Beam-
ten der Parlamentsdienste eingeräumt werden. In der
Begründung der Motion werden konkret folgende Möglich-
keiten angeregt:
a) Wahl des Generalsekretärs durch die Vereinigte Bundes-
versammlung;
b) Wahl der höheren Beamten der Parlamentsdienste durch
ein Parlamentsorgan, zum Beispiel die Fraktionspräsiden-
tenkonferenz zusammen mit dem Büro des Ständerates,
eventuell durch ein neu zu schaffendes Koordinationsorgan
der beiden Räte.
Die Motion knüpft damit an die bereits geltenden Bestim-
mungen über das Zusammenwirken von Bundesrat und
Bundesversammlung bei der Wahl der Chefbeamten der
Parlamentsdienste an. Nach Artikel 9 des Bundesbeschlus-
ses vom 9. März 1972 über die Parlamentsdienste hört der
Bundesrat bei all diesen Wahlen Organe des Parlamentes
Motion Zbinden
270
N 20 mars 1984
an, so namentlich die Fraktionspräsidentenkonferenz und
das Büro des Ständerates fi r die Wahl des Generalsekre-
tärs, die Dokumentationskommission für den Chef des
Dokumentationsdienstes und die Geschäftsprüfungskom-
missionen für deren Sekretär. Bei der Wahl des Direktors
der Eidgenössischen Finanz<ontrolle sowie des Sekretärs
der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eid-
genössischen Räte bedarf d e Wahl durch den Bundesrat
jeweils der Bestätigung durch die Finanzdelegation der eid-
genössischen Räte. Nach de' Motion würde nun die Wahl-
kompetenz in all diesen Fällen ganz auf die Bundesver-
sammlung bzw. eine ihrer Kommissionen übertragen.
Der Bundesrat möchte zu don aufgeworfenen Fragen wie
folgt Stellung nehmen:
I.Wahl des Generalsekretärs durch die Bundesversamm-
lung. Rechtlich wäre die Wahl des Generalsekretärs durch
die Vereinigte Bundesversam nlung ohne Änderung der Ver-
fassung möglich, da diese d e Wahlkompetenzen der Ver-
einigten Bundesversammlung in Artikel 85 BV nicht
abschliessend aufzählt. Allerdings darf dabei nicht überse-
hen werden, dass die Gleichstellung des Generalsekretärs
der Bundesversammlung mit dem Bundeskanzler bei gleich-
bleibender Fassung von Artikel 105 der Bundesverfassung
das Problem der Verantwortung der beiden Ämter aufwirft,
so dass man sich doch fragen kann, ob dieser so grundle-
genden Neuerung nicht eine Revision von Artikel 105 der
Bundesverfassung vorausgehen sollte.
Der Bundesrat verkennt die grosse Bedeutung des Postens
des Generalsekretärs für ein gutes Zusammenwirken von
Exekutive und Legislative nicht. Es ist auch kaum zu
befürchten, dass die Wahl de>s Generalsekretärs durch die
Vereinigte Bundesversammlung Anschlussbegehren auslö-
sen könnte, da keine Verg eiche mit ähnlichen Stellen
ersichtlich sind. Die Frage stellt sich aber doch, ob die
Leitung des Sekretariates der Bundesversammlung auf die
gleiche Ebene der anderen Magistratsfunktionen (Bundes-
rat, Bundeskanzler und Bundesrichter) gestellt werden
kann. Wie erinnerlich, ist schon der Bericht der Kommission
des Nationalrates vom 6. Oktober 1970 betreffend Stellung
und Organisation der ParUmentsdienste zum Schluss
gekommen, dass die dem Generalsekretär obliegenden Auf-
gaben seine Erhebung zur Vlagistratsperson nicht erfor-
dern. Auch in der Begründung der Motion wird nicht nach-
gewiesen, dass eine materielle Notwendigkeit zu einer so
tiefgreifenden Reorganisation besteht. Der Bundesrat ist
deshalb der Auffassung, das: einer allfälligen Revision der
Verfassung bzw. des Gescheftsverkehrsgesetzes oder des
Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste noch eine
gründliche Abklärung der hior aufgeworfenen Fragen vor-
ausgehen sollte.
2. Wahl der Chefbeamten dei Parlamentsdienste durch ein
Parlamentsorgan. Der Vorschlag, die höheren Beamten der
Parlamentsdienste durch ein Parlamentsorgan (Kommis-
sion) wählen zu lassen, brächte ein neues Element in das
schweizerische Parlamentsrecht: einer Kommission würde
erstmals eine endgültige und alleinige Entscheidungskom-
petenz eingeräumt. In Lehre und Praxis wird überwiegend
die Meinung vertreten, eine abschliessende Entscheidungs-
befugnis könne den parlamentarischen Kommissionen im
Bunde nach geltendem Verfassungsrecht nicht übertragen
werden (so Aubert: Traité do droit constitutionnel suisse,
n° 1424). Zu den Entscheidungen gehören unbestrittener-
massen auch die Wahlen. Nach Prof. Eichenberger könnte
die verfassungsrechtliche Fundierung in einer Neudeutung
von Delegationsmöglichkeiten im Verfassungsrecht durch
den Gesetzgeber erblickt werden (konstitutive Praxisände-
rung). Allerdings weist er darauf hin, dass diese Meinung
zweifellos auch Ablehnung auslösen werde. Man würde alle
Diskussionen um die Zulässicjkeit der Delegation in diesem
Bereich ausschalten, wenn di rch einen neuen Verfassungs-
artikel die Übertragung der Wahlbefugnisse auf eine Kom-
mission ausdrücklich verankert würde. Diese Möglichkeit ist
aber in der Motion nicht vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der Vorlage über die Parlaments-
dienste beschloss der Nationalrat im Januar 1971, eine aus
11 National- und 6 Stäncteräten bestehende Verwaltungs-
kommission zu schaffen, die den Generalsekretär und wei-
tere höhere Beamte der Parlamentsdienste zu wählen hätte.
Der Ständerat stiess sich vor allem an der nicht paritätischen
Zusammensetzung der Verwaltungskommission und lehnte
im Oktober 1971 die vorgeschlagene Änderung des
Geschäftsverkehrsgesetzes ab. Der Wortlaut von Artikel 2 im
geltenden Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste
geht auf den Antrag des Ständerates zurück.
3. Andere Möglichkeiten. Nebst der Übertragung der Wahl-
kompetenz auf ein parlamentarisches Organ Hessen sich
hier aber auch andere Möglichkeiten einer intensiveren Mit-
sprache der Bundesversammlung denken, und zwar für alle
Chefbeamten, einschliesslich des Generalsekretärs. So
könnte beispielsweise - unter Beibehaltung der Wahlkom-
petenz des Bundesrates - das geltende Anhörungsrecht
durch ein Vorschlagsrecht ersetzt werden, wobei dieses
Recht wiederum verschieden ausgestaltet werden kann:
Einervorschlag oder mehrere Vorschläge der zuständigen
parlamentarischen Kommission. Denkbar wäre aber auch
eine breitere Anwendung der bereits zitierten Wahlbestäti-
gung (Direktor Finanzkontrolle, Sekretär Finanzdelegation)
durch die zuständige parlamentarische Kommission. Es
dürfte sich zweifellos rechtfertigen, vor einer verfassungs-
mässig problematischen Kompetenzübertragung (Wahlbe-
fugnis) an eine parlamentarische Kommission diese Mög-
lichkeiten näher zu prüfen und gegebenenfalls auszu-
schöpfen.
Aus all diesen Gründen kommt der Bundesrat zum Schluss,
dass die Motion als Postulat überwiesen werden sollte. Er ist
bereit, die hier aufgezeigten Varianten zu untersuchen, dem
Parlament Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Le président: Le Conseil fédéral accepte la motion de
M. Zbinden sous la forme du postulat. Son auteur s'oppose
à sa transformation en postulat. Je lui donne la parole.
Zbinden: Unser Geschäftsverkehrsgesetz bestimmt in Arti-
kel 40, dass die Kanzleigeschäfte beider Räte und der Ver-
einigten Bundesversammlung vom Sekretariat der Bundes-
versammlung unter der Leitung eines Generalsekretärs
besorgt werden. Dieser Generalsekretär untersteht den Prä-
sidenten beider Räte.
Zu den Parlamentsdiensten gehören einerseits unser Gene-
ralsekretariat, dann der Chef des Dokumentationsdienstes,
der Sekretär der Geschäftsprüfungskommissionen und der
Sekretär der Finanzkommissionen.
Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdien-
ste erklärt, die Parlamentsdienste seien für die Ausübung
ihrer Funktionen von Bundesrat und Bundeskanzlei unab-
hängig. So weit, so gut.
Warum also eine Motion? - Ganz einfach, weil der Bundes-
beschluss über die Parlamentsdienste für die Wahl dieser
General- und Kommissionssekretäre den Bundesrat für
zuständig erklärt. Dieses Wahlrecht des Bundesrates für die
engsten und höchsten Mitarbeiter des Parlamentes finde ich
nun unannehmbar. Mit mir gleicher Meinung sind 64 weitere
Ratsmitglieder, welche die Motion mitunterzeichnet haben.
Es handelt sich hier keineswegs um eine Formfrage. Es geht
um die Selbständigkeit des Parlamentes, es geht um die
Prärogativen der Räte gegenüber dem Bundesrat. Das Par-
lament sollte doch mindestens das Recht beanspruchen,
sich selbst zu regieren. Ich befürchte ohnehin, dass in der
Macht- und Kompetenzverteilung die Regierung in unserem
Lande immer mehr und das Parlament immer weniger zu
sagen hat. Wir sollten in den beiden Räten etwas mehr «auf
die Hinterbeine» stehen» und auf unserer Eigenständigkeit
.beharren. Ganz analog übrigens zu meinem Vorstoss zielte
- März 1984 N271Volksinitiative
die Motion Binder im Zusammenhang mit dem Einbezug
des Parlamentes in die politische Planung.
Es ist eine Anomalie und wohl einzig unter den echten
Parlamenten dieser Welt, dass wir uns unsere engsten Mitar-
beiter durch die Regierung zuweisen lassen.
Wie könnte nun dieses Selbstbestimmungsrecht der Räte
für die Ernennung der Chefs der Parlamentsdienste und der
Sekretäre der Geschäftsprüfungskommissionen und der
Finanzkommissionen ausgestaltet werden? - Ich gehe
zurück auf die Bundesverfassung Artikel 85 Ziffer 4. Dem-
nach kann das Parlament auf dem Wege der Gesetzgebung
die Vornahme - und ich betone - die Bestätigung von
Wahlen der Bundesversammlung übertragen. Das bedeutet
also, dass jedenfalls keine Verfassungsänderung notwendig
ist. Die bundesrätliche Antwort sieht da offenbar ein
Phantom.
Wie könnte das Problem praktisch gelöst werden? - Vorab
kann die Erhebung, zum Beispiel des Generalsekretärs zur
Magistratsperson, vermieden werden, indem dessen Wahl
nicht durch die Bundesversammlung erfolgen muss. Das-
selbe gilt auch für die anderen Sekretäre der beiden wichtig-
sten Kommissionen.
Ich stelle mir vor, dass zum Beispiel für den Generalsekretär
die Büros der beiden Räte gemeinsam oder getrennt und für
die anderen Sekretäre die betreffenden Kommissionen die
Wahlen vornehmen, entweder endgültig oder unter Vorbe-
halt der Bestätigung durch die beiden Räte. Eine solche
Bestätigung ist ja in der Verfassung schon ausdrücklich
vorgesehen. Dazu genügt eine einfache Ergänzung des
Geschäftsverkehrsgesetzes und der beiden Geschäftsregle-
mente. Also: wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg.
Der Bundesrat hat denn auch eine gewisse Bereitschaft zur
Lösung des Problems gezeigt. Ich sehe von der Schaffung
neuer Magistratspersonen ab. Es besteht kein Grund, den
Vorstoss als Postulat zu schubladisieren.
Herr Bundespräsident, überlassen Sie der Parlamentsküche,
ihre Köche selbst zu bestimmen! Meine Damen und Herren,
Sie ersuche ich, sich auf das Recht des Parlamentes zu
besinnen und der Motion zuzustimmen.
Bundespräsident Schlumpt: Der Bundesrat hat am 15. Sep-
tember 1982 zur Motion schriftlich Stellung bezogen. Die
Antwort wurde Ihnen ausgeteilt. Sie haben Sie zweifellos
gestern oder heute wieder gelesen. Ich kann im Sinne einer
Rationalisierung des Parlamentsbetriebes davon absehen,
den Inhalt wiederzugeben. Ich rufe Ihnen lediglich in Erinne-
rung, dass der Bundesrat beantragt, die Motion in Form
eines Postulates zu überweisen.
Ich möchte Ihnen nur die hauptsächlichen Argumente in
Erinnerung rufen, die den Bundesrat zu dieser Stellung-
nahme geführt haben.
Einmal zur Wahlkompetenz für den Generalsekretär. Herr
Nationalrat Zbinden, der Bundesrat anerkennt wie Sie die
Bedeutung des Parlamentes. Wie könnte er auch anders, er
ist ja mit Ihnen auf die Bundesverfassung verpflichtet, und
dort ist diese Stellung festgeschrieben. Aber in dergleichen
Bundesverfassung ist auch die Stellung des Bundeskanzlers
und des Sekretariates der Bundesversammlung festge-
schrieben. Und unsere Bundesverfassung ist unteilbar; sie
ist nicht selektiv anwendbar, sondern nur global. Genau aus
diesem Grunde, weil ohne Änderung der Bundesverfassung,
von Artikel 105 Absatz 1 BV, eine Wahl des Generalsekretärs
durch die Bundesversammlung nicht zulässig wäre, hat die
nationalrätliche Kommission im Jahre 1970 einen dahinge-
henden Vorstoss abgelehnt. Es stehen bedeutendere Juri-
sten als ich dieser Auffassung zu Gevatter, nämlich Herr
Ständerat Aubert. Sein «Droit constitutionnel» sagt ganz
klar, dass es ohne Revision von Artikel 105 Absatz 1 der
Bundesverfassung nicht zulässig wäre, die Bundesver-
sammlung als Wahlbehörde für den Generalsekretär einzu-
setzen. Im Artikel 105 der Bundesverfassung ist geregelt,
dass eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, die
Kanzleigeschäfte der Bundesversammlung besorgt. Das
Sekretariat ist also in die Bundeskanzlei eingegliedert; der
Generalsekretär ist- anders als der Bundeskanzler- nicht in
der Stellung einer Magistratsperson.
Die Bedenken rechtlicher Natur in bezug auf das Wahlorgan
für den Generalsekretär sind verständlich. Dabei soll die
wesentliche Funktion dieses Parlamentsmitarbeiters keines-
wegs verkannt werden.
Wer soll die wesentlichen Chef beamten der Parlamentsdien-
ste wählen, eine Kommission oder ein «Forum mixtum»?
Den heutigen Ausführungen von Nationalrat Zbinden meine
ich zu entnehmen, dass er vor allem an ein solches Forum
mixtum als Wahlgremium denkt. Das wäre in der Tat ein
Novum, nicht nur in unserem Verfassungsrecht, sondern
auch in unserer Parlamentsgeschichte. Auch damit hat sich
das Parlament übrigens schon beschäftigt, nämlich der
Ständerat im Jahre 1971. Er hat das ganz klar abgelehnt. Er
hat sich dagegen ausgesprochen, derartige Wahlgremien
für die Wahl von Chefbeamten der Parlamentsdienste zu
schaffen.
Dass die Stellung des Parlamentes hinsichtlich der Mitwir-
kung bei der Wahl der wesentlichen Mitarbeiter der Parla-
mentsdienste, von Generalsekretär und Chefbeamten,
gestärkt werden soll, dem hat der Bundesrat nichts entge-
genzuhalten. Damit ist er einverstanden. Es bestehen ver-
schiedene Möglichkeiten: Man kann, statt des heutigen Ver-
fahrens, beispielsweise ein verbindliches Vorschlagsrecht
oder einen Genehmigungsvorbehalt des Parlamentes in
Erwägung ziehen.
Der Bundesrat - und das ist sein Anliegen - möchte diese
Fragen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfassungs-
mässigkeit als auch der Praktikabilität und der Auswirkun-
gen sorgfältig prüfen und Ihnen dazu einen Bericht erstat-
ten. Wir werden diesen Vorstoss nicht schubladisieren.
Allerdings sind wir nicht der Meinung, Ihnen bereits eine
Vorlage zu bringen, sondern wir denken an einen Bericht, in
dem wir die sich bietenden Möglichkeiten und die Stellung-
nahme des Bundesrates darlegen. Nach dem, was ich in der
letzten Stunde hier miterleben durfte, scheint es mir nicht im
Sinne einer rationellen Parlaments-und Regierungstätigkeit
zu sein, dem Bundesrat einfach einmal einen Auftrag zu
geben, um dann den bundesrätlichen Vorschlag wieder
zurückzuweisen.
Ich möchte Sie also bitten, der Umwandlung in ein Postulat
zuzustimmen.
Le président: M. Zbinden maintient son intervention sous la
forme de la motion.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung als Motion
Für Überweisung als Postulat
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
64 Stimmen
61 Stimmen
#ST# 83.059
Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen.
Volksinitiative
Indemnisation des victimes d'actes
de violence criminels. Initiative populaire
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 253 hiervor - Voir page 253 ci-devant
Bundesrat Friedrich: Sie beraten eine Volksinitiative, die
auch der Bundesrat mit einer gewissen Sympathie entge-
gengenommen hat. Trotz unserer grundsätzlichen Zustim-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Zbinden Parlamentsdienste Wahl der höheren Beamten
Motion Zbinden Services du Parlement Nomination des fonctionnaires supérieurs
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.371
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
269-271
Page
Pagina
Ref. No
20 012 248
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