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CH_VB_001Ch Vb08.10.1982Originalquelle öffnen →
Motion Aregger1418 N 8 octobre 1982 sion. Es liegt auch schon ein Postulat des Nationalrates (78.410 Meier Kaspar, angenommen am 5. Oktober 1978) dazu vor. Die Lösungsansätze sind bisher vor allem an den mit einer feineren Abstufung verbundenen finanziellen Folgen gescheitert. Eine feinere Abstufung im bisherigen Invalidi- tätsbereich von 50 bis 100 Prozent würde den angestrebten Zweck nämlich nur dann erreichen, wenn auch bei Invalidi- täten unter 50 Prozent Renten ohne die bisherige Härtefall- klausel ausgerichtet würden. Das führt aber zwangsläufig zu einer erheblichen Vermehrung der Rentenbezüger. Die Mehrbelastung der Invalidenversicherung aus dieser Mass- nahme wird auf rund 200 Millionen Franken im Jahr geschätzt, wovon Bund und Kantone die Hälfte zu überneh- men hätten, was in den heutigen Finanzplänen nicht vorge- sehen ist. Die Mehrausgaben der Invalidenversicherung wären daher nur zu verantworten, wenn sie durch eine Erhöhung der von den Versicherten und ihren Arbeitgebern zu leistenden Beiträgen oder durch Einsparungen auf ande- ren Leistungsgebieten ausgeglichen würde. Hier liegen also die hauptsächlichen Schwierigkeiten. Der Bundesrat ist bereit, sie im Rahmen einer Revision der Inva- lidenversicherung, für die auch noch andere Begehren angemeldet wurden, erneut prüfen zu lassen. Das Eidge- nössische Departement des Innern hat der Eidgenössi- schen AHV/IV-Kommission bereits einen entsprechenden Antrag erteilt. Angesichts der finanziellen Folgen solcher Pläne möchte der Bundesrat jedoch weder hinsichtlich des Inhaltes noch des Zeitpunktes der nächsten IV-Revision eine Verpflichtung eingehen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.321 Motion Aregger Gewässerschutzgesetz. Änderung Protection des eaux. Modification de la loi Wortlaut der Motion vom 28. Januar 1982 Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Änderung von Artikel 33 des Gewässerschutzgesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass der bauliche Gewässer- schutz in der Landwirtschaft wirkungsvoll gefördert werden kann. Texte de la motion du 28 janvier 1982 Le Conseil fédéral est chargé de présenter une modification de l'article 33 de la loi sur la protection des eaux, de façon à encourager efficacement la construction d'installations des- tinées à la protection des eaux. Mitunterzeichner - Cosignataires: Geissbühler, Hari, Jung, Kühne, Meier Kaspar, Ogi, Räz, Risi-Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern (10) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist erwiesen, dass die landwirtschaftlichen Abwässer auf Seen, kleine Vorfluter und Grundwasserströme eine starke beeinträchtigende Wirkung ausüben. Aus diesem Grund wurden die Vorschriften für den baulichen Gewässerschutz in der Landwirtschaft bedeutend verschärft. Der Motionär betrachtet den eingeschlagenen Weg als richtig, denn es ist sinnvoller, die Ursachen zu bekämpfen, als mit viel grösse- rem Aufwand Therapien zu betreiben. Die geltenden Vorschriften erfordern aber für die Landwirt- schaft in vielen Fällen neue und kaum zumutbare finanzielle Opfer. Soll der dringend nötige bauliche Gewässerschutz in der Landwirtschaft jedoch rasch und effizient gefördert werden, so müssen wir die Voraussetzungen für eine gezielte Beitragsgewährung schaffen. Diese Beiträge sind gesamthaft gesehen billiger als technisch sehr aufwendige Sanierungsmassnahmen wie Seewasserbelüftungen oder mehrstufige Kläranlagen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die wichtigste Aufgabe des baulichen Gewässerschutzes in der Landwirtschaft ist zweifellos die Erstellung ausreichend bemessener Güllengruben. Eine gewässerschutzkonforme Verwertung der Gülle durch Ausbringen auf landwirtschaftli- chen Nutzflächen ist nur bei geeigneten Bodenverhältnis- sen möglich. Auf schneebedeckte oder wassergesättigte- Böden ausgebrachte Gülle fliesst oberflächlich ab und ver- unreinigt dadurch ober- und unterirdische Gewässer. Das unsachgemässe Ausbringen von Gülle, vor allem in See- Einzugsgebieten oder bei Flussstauen, trägt zur uner- wünschten Phosphatbelastung der Gewässer bei. Um zu verhindern, dass Gülle bei ungünstigen Verhältnissen, ins- besondere im Winter, ausgebracht wird, sind aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung ausreichende Güllengruben zu erstellen. Nach einem Bericht der Eidgenössischen Gewässerschutz- kommission fehlen bei über 50 000 Landwirtschaftsbetrie- ben die erforderlichen Lagerkapazitäten. Die Schaffung von zusätzlichem Volumen und der Ersatz ungeeigneter Gruben erfordern Investitionen von rund 1,5 Milliarden Franken. Davon sind vorab für prioritäre Sanierungen der krassen Fälle 500 Millionen Franken aufzuwenden. Die Fortschritte beim Gewässerschutz in der Landwirt- schaft sind gegenüber denjenigen in anderen Bereichen des Gewässerschutzes heute noch ungenügend. Der Grund hierfür liegt zweifellos in der finanziellen Belastung, welche die Sanierung von Güllengruben für den Landwirt mit sich bringt. Die 20 000 bis 30 000 Franken an Investitio- nen für eine Güllengrubensanierung gelten für den einzel- nen Betrieb oft als wirtschaftlich uninteressant. Hinzu kommt, dass die Einsicht in die Notwendigkeit dieser Mass- nähme erst in jüngster Zeit gewachsen ist. Schliesslich muss festgestellt werden, dass weder bei den Kantonen noch beim Bund bisher an eine ins Gewicht fallende Zahl von Sanierungsvorhaben Beiträge ausgerichtet worden sind. Aufgrund der Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 können Güllengruben im Zusammenhang mit dem Um- oder Neubau von landwirtschaftlichen Oekono- miegebäuden oder aber unabhängig davon einzeln im Berg- gebiet subventioniert werden. Allerdings besteht für die Sanierung von Oekonomiegebäuden ein derart grosser Nachholbedarf, dass Güllengruben als Einzelobjekte bis anhin leider kaum berücksichtigt werden konnten. Der Bundesrat anerkennt die Bedeutung baulicher Gewäs- serschutzmassnahmen in der Landwirtschaft und vertritt die Auffassung, dass das Anliegen des Motionärs sachlich begründet ist. Nachdem er sich für die Reduktion der Phos- phate in den Waschmitteln, die weitergehende Abwasser- reinigung in See-Einzugsgebieten und die zweckmässige Klärschlammentsorgung einsetzt, erachtet er es als erfor- derlich, dass die Voraussetzungen für die einwandfreie Gül- lenverwertung geschaffen werden. Dies auch deshalb, weil die erwähnten Investitionen zur Sanierung der Güllengru- ben eine massive Herabsetzung der Gewässerbelastung bewirken würden, die dem Einleiten des ungereinigten Abwassers von 0,5 Millionen Einwohnern entspricht. Um einen ausreichenden Anreiz, mithin eine spürbare Entla- stung der Landwirtschaftsbetriebe, zu erzielen, müsste von Bund und Kantonen mindestens die Hälfte der in erster Dringlichkeit erforderlichen Investitionen übernommen wer- den. Dies ergäbe einen jährlichen Aufwand des Bundes von
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Aregger Gewässerschutzgesetz. Änderung Motion Aregger Protection des eaux. Modification de la loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.321 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.10.1982 - 08:00 Date Data Seite 1418-1419 Page Pagina Ref. No 20 010 808 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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