82.305
CH_VB_001Ch Vb08.10.1982Originalquelle öffnen →
Interpellation de Capitani 1446 N 8 octobre 1982 #ST# 82.305 Interpellation de Capitani Insider-Geschäfte Opérations d'initiés Wortlaut der Interpellation vom 26. Januar 1982 Die Verwendung von Insiderkenntnissen zum Zwecke der Erlangung eines Vermögensvorteiles ist in der Schweiz bekanntlich bisher weder zivilrechtlich noch strafrechtlich geregelt. Seit längerem sind jedoch Bestrebungen auf Bun- desebene im Gange, um diese Lücke zu schliessen. Durch gewisse Vorkommnisse der letzten Zeit im Verhältnis zu den USA ist eine baldige Lösung dringlich geworden. Der Bundesrat wird ersucht, zum genannten Fragenkom- plex und insbesondere zu den folgenden Fragen Stellung zu nehmen: a. Welches ist der gegenwärtige Stand der Vorbereitungen auf Bundesebene? Welches sind die speziellen Schwierig- keiten, die sich einer Lösung der Probleme bisher entge- gengestellt haben? b. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht der Bundesrat auf zivilrechtlichem oder strafrechtlichem Gebiet, und wie lau- ten die Ergebnisse respektive Vorschläge der eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen? c. Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, durch Ergänzung der Börsenreglemente eine den praktischen Bedürfnissen Rechnung tragende Regelung zu finden? d. Wie sieht der Bundesrat den Zeitplan für die Realisie- rung einer zweckmässigen Regelung? Texte de l'interpellation du 26janvier 1982 Comme on le sait, le parti qu'en Suisse certains initiés tiraient jusqu'à présent de leurs connaissances et informa- tions professionnelles, aux fins d'obtenir des avantages d'ordre patrimonial, n'est régi ni par le droit civil, ni par le droit pénal. Pourtant, des efforts ont été entrepris depuis un certain temps sur le plan fédéral, de manière à combler cette lacune. Certains faits qui se sont produits récemment, dans nos rapports avec les Etats-Unis d'Amérique (USA), nécessitent d'urgence l'adoption d'une solution. Le Conseil fédéral est donc invité à faire connaître son avis sur l'ensemble de ces problèmes; il est notamment prié de répondre aux questions suivantes: a. Quel est actuellement, au niveau fédéral, l'état des prépa- ratifs? Quelles sont les difficultés spéciales qui, jusqu'à pré- sent, ont fait obstacle à la solution de ces problèmes? b. Quelles possibilités de solution le Conseil fédéral voit-il dans le domaine du droit civil ou pénal et en quoi consistent les résultats obtenus, autrement dit quelles sont les propo- sitions des commissions et groupes de travail mis en place? c. Comment apprécie-t-il la possibilité de trouver, en com- plétant les prescriptions sur la Bourse, une réglementation tenant compte des nécessités pratiques? d. Quel est - dans l'idée du Conseil fédéral - le calendrier qu'il prévoit d'appliquer en vue de mettre sur pied une réglementation appropriée? Mitunterzeichner - Cosignataires: Bonnard, Bremi, Cava- dini, Coutau, Früh, Füeg, Gautier, Meier Kaspar, Müller- Balsthal, Ribi, Rüegg, Schule (12) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral a. Auf Veranlassung des Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartementes haben die Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches und die Arbeitsgruppe für die Revision des Aktienrechts das Insiderproblem als vor- dringlich behandelt und entsprechende Vorschläge unter- breitet. Schwierigkeiten bereitete vor allem die genaue Umschreibung des Insiders. Derzeit werden im Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartement die Vorschläge berei- nigt; eine vernehmlassungsreife Vorlage ist in Bearbeitung. b. Im Moment zeichnen sich die folgenden, vorläufigen Lösungen ab: Strafrechtlich könnte erfasst werden, wer als Mitglied der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft oder einer sie beherr- schenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, als Mit- glied einer Behörde oder als Beamter oder als deren Hilfs- person Kenntnis von vertraulichen Tatsachen erlangt, die bei Bekanntwerden geeignet sind, den Kurs von börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien oder Partizipations- scheinen der Aktiengesellschaft erheblich zu beeinflussen, und sich durch Ausnützen dieser Kenntnis einen Vermö- gensvorteil verschafft. Als Täter würden auch Dritte in Betracht gezogen, denen eine vertrauliche Tatsache von einer der genannten Personen mitgeteilt worden ist. Mit einer zivilrechtlichen Regelung wäre die Nichtigkeit des Geschäftes zu vermeiden; überdies könnte der Insider ver- pflichtet werden, den erzielten Vermögensvorteil der Gesellschaft abzuliefern, die diesen Betrag den durch die Insidertransaktion Geschädigten zur Verfügung zu halten hätte. Zur Durchsetzung der Ablieferungspflicht würde der Gesellschaft und den Aktionären eine besondere Klage ein- geräumt. Ist die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere geplant, so sollen die Bestimmungen für Insider- geschäfte mit Aktien oder Partizipationsscheinen beider Gesellschaften gelten. Die Bestimmungen sollen sinnge- mäss auch anwendbar sein, wenn sich die missbräuchliche Ausnützung von Insiderinformationen auf Anteile oder Parti- zipationsscheine einer Genossenschaft bezieht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Lösung auf der aufgezeigten Linie gefunden werden kann. Vor dem Antrag des Bundesrates wird allerdings noch das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens abgewartet werden müssen. c. Die missbräuchliche Verwendung von Insiderinformatio- nen ist als Wirtschaftsdelikt zu betrachten, weshalb der Bundesrat der Schaffung eines Straftatbestandes über den Missbrauch von Insiderwissen den Vorzug vor einer Ergän- zung der Börsenreglemente gibt. Nur eine strafrechtliche Lösung erlaubt, eine bereits geschehene Verwertung von Insiderkenntnissen in der Schweiz zu verfolgen und Rechts- hilfe für ausländische Verfahren wegen Insiderhandelns in einem vernünftigen Umfang zu leisten. Mit der Schaffung eines Straftatbestandes will der Bundesrat jedoch die Bör- sen oder die an ihnen tätigen Personen und Firmen keines- wegs daran hindern, sich selber weitergehende Einschrän- kungen aufzuerlegen, um Missbräuchen durch Insider generell vorzubeugen. Im Bereich der kantonalen Börsenreglemente Hessen sich zum Beispiel vorbeugende flankierende Massnahmen zu den bundesrechtlichen Insidernormen verwirklichen. Denk- bar wäre, in den kantonalen Kotierungsvorschriften die Publikumsgesellschaften zu einer erweiterten Publizität zu verpflichten. Denn jede Verbesserung der Firmenpublizität verstärkt den Schutz der Publikumsanleger und vermindert die Möglichkeit zu Insider-Geschäften. d. Wegen der Dringlichkeit des Geschäftes sieht der Bun- desrat vor, bereits im Herbst dieses Jahres das Vernehm- lassungsverfahren über eine entsprechende Ergänzung des Strafgesetzbuches und des Obligationenrechts durchzufüh- ren. Die Botschaft an die Bundesversammlung könnte dann auf die Sommersession 1983 folgen. Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass das Problem des Missbrauchs von Insi- derwissen damit rasch einer gesetzgeberischen Lösung zugeführt werden kann. Präsidentin: Der Interpellant erklärt sich von der Antwort befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation de Capitani Insider-Geschäfte Interpellation de Opérations d'initiés In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.305 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.10.1982 - 08:00 Date Data Seite 1446-1446 Page Pagina Ref. No 20 010 839 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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