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CH_VB_001Ch Vb28.02.1983Originalquelle öffnen →
Enlèvements d'enfants. Conventions122 28 février 1983 #ST# 82.077 Entführung von Kindern. Übereinkommen Enlèvements d'enfants. Conventions Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. November 1982 (BBI 1983 l, 101) Message et projet d'arrêté du 24 novembre 1982 (FF 1983 I, 101) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Herr Oester unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstel- lung des Sorgerechts soll die Anerkennung und Vollstrek- kung von Sorgerechtsentscheidungen innerhalb der euro- päischen Staaten erleichtern. Ziel des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsent- führung ist es, entführte Kinder durch gegenseitige Rechts- hilfe der Vertragsstaaten zurückzuschicken, sobald gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei muss das Sor- gerecht nicht unbedingt auf einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung beruhen.
Die Kommission spricht sich einstimmig für die Geneh- migung der zwei Übereinkommen aus. Sie ist der Meinung, dass der Beitritt der Schweiz zu diesen internationalen Ver- einbarungen, die sich gegenseitig ergänzen, einen ersten wirksamen Schritt zur Bekämpfung von Kindsentführungen darstellt. Zurzeit werden in der Schweiz jährlich etwa 100 Fälle von Kindsentführungen bekannt. Mit der wachsenden Zahl der Mischehen und der Scheidungen werden auch diese per- sönlichen und familiären Tragödien zunehmen. Durch die Genehmigung der Übereinkommen werden neue, dringende Aufgaben im Interesse der entführten Kinder ent- stehen. Die Kommission wünscht daher mit Nachdruck, dass die zwei Personaleinheiten, die für die anfängliche Bewältigung dieser Aufgaben nötig sind, bewilligt werden.
Die einstimmige Kommission beantragt, auf die Vorlage einzutreten und dem Beschlussentwurf zuzustimmen. Braunschweig: Die beiden Übereinkommen betreffend Ent- führung von Kindern sind erfreulich und weisen in die rich- tige Richtung. Sie sind ein guter Anfang. Ich betone beides: den Anfang und den guten Anfang. Mein Vorbehalt richtet sich einzig und allein gegen drei Zeilen in der bundesrätli- chen Botschaft. Dort steht auf Seite 8: «Mit der Ratifizie- rung beider Übereinkommen wird die Schweiz über eine umfassende Handhabe verfügen, um die durch internatio- nale Kindesentführungen entstandenen Probleme zu lösen.» Diese Formulierung erweckt die Illusion, als ob jede Entführung mit diesen Übereinkommen geheilt bzw. rück- gängig gemacht werden könnte, als ob es kein Risiko mehr gäbe. Herr Prof. Voyame hat in der Kommissionsberatung diese Formulierung mit Recht relativiert, und darauf möchte ich bei dieser Gelegenheit Wert legen. Die Zahl der Staaten, die das Übereinkommen unterzeich- net haben, ist heute noch sehr beschränkt. Aber auch unter diesen Staaten aus dem europäischen Kulturkreis gibt es grosse Verschiedenheiten, die sich zum Nachteil der betrof- fenen Kinder oder der Elternteile auswirken können. Die Bedeutung der Familie oder der Verwandtschaft oder der Sippschaft ist nirgends ganz gleich. Das Sorgerecht wird beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland ganz anders zugesprochen als in unserem Lande. Die Stellung des Vaters ist in den Mittelmeerländern in der Regel anders als bei uns. Das Wohl des Kindes wird sehr verschiedenar- tig verstanden. Für die einen ist ein modernes Kinderheim mit Familiensystem eine ausgezeichnete Lösung, für die anderen im besten Fall eine Notlösung. Dasselbe gilt für die Staatsschule im Verhältnis zur konfessionell gebundenen Schule. Trotz diesen vorliegenden Übereinkommen werden Richter und Behörden weiterhin grosse Schwierigkeiten haben, gemäss den Interessen des Kindes zu urteilen, gerecht für das Kind und gerecht für die Elternteile. Vergessen wir eines nicht: In der Regel muss man nicht zwischen einem bösen Entführer und einer guten Mutter entscheiden. Beide Elternteile leiden im allgemeinen unter der Trennung vom Kinde. Beide denken an sich, an ihren eigenen Vorteil, an ihre eigenen Bedürfnisse und ihre eige- nen ungelösten Probleme und erliegen der Versuchung, ihre Probleme auf dem Rücken der Kinder auszutragen. Ein letztes Bedenken aus der Praxis: Ich habe es als Vor- mund - nehmen wir das an - nach einigen Monaten geschafft, aufgrund des einen oder anderen Übereinkom- mens die Rückführung in die Wege zu leiten. Aber nun hat sich das Kind am neuen Ort eingelebt, hat dort Kameraden gefunden, vielleicht auch Anschluss in der Schule, hat die neue Sprache erlernt. Erfolgt dann die Rückführung tat- sächlich zum Wohle des Kindes? Da brauchte man manch- mal die Weisheit des Königs Salomon. Nochmals, und um kein Missverständnis aufkommen zu las- sen: Ich begrüsse die beiden Übereinkommen und bitte um Zustimmung zur Genehmigung. Die Bedenken habe ich nur angemeldet, damit sie mit den Vereinbarungen in die Öffentlichkeit gehen und dort nicht falsche Hoffnungen auf- kommen. Falsche Hoffnungen würden das Vertragswerk zunichte machen. M. Jeanneret: A juste raison, la commission nous demande dans un rapport écrit d'être brefs et nous le serons. Elle nous propose à l'unanimité d'entrer en matière; nous ne sommes pas là pour contester, bien au contraire, nous approuvons pleinement ce rapport. Nous n'avons que deux brèves observations à faire au nom du groupe libéral, nous demandons au Conseil fédéral de bien vouloir être attentif à deux points: d'une part les autorités centrales, d'autre part le référendum. Le Conseil fédéral a l'occasion, dans son message, de s'exprimer sur la notion d'autorité centrale. Ces conven- tions rappellent d'ailleurs que les Etats fédératifs peuvent tenir compte de leur situation particulière. La matière dont nous parlons est une matière qui est par essence fédéra- liste. Ce sont les cantons, ce sont les communes qui sont tous les jours appelés à se préoccuper de ces problèmes par le biais de leurs services spécialisés. Il va de soi qu'il s'agit d'avoir, vis-à-vis de l'étranger, une autorité centrale qui est l'Office fédéral de la justice. Nous demandons pour- tant au Conseil fédéral de nous donner la garantie que, sur le plan pratique, il sera tenu compte de la structure federa- tive où la commune joue un grand rôle dans notre pays et où les institutions sociales sont bien en place. Le deuxième point concerne le référendum. Nous ne vou- lons pas à nouveau ouvrir le débat qui a souvent eu lieu dans cette salle pour savoir si tel ou tel traité international est soumis ou non au référendum. Nous pouvons, pour l'essentiel, suivre l'argumentation du Conseil fédéral. Nous avons relu les messages de ces dernières années en la matière. Nous admettons aussi que l'opportunité peut jouer un certain rôle. Tout le monde est favorable à cet arrêté. Nous désirons néanmoins prendre rang. Il arrivera que d'autres fois le Conseil fédéral nous proposera peut-être, dans des cas très importants, de ne pas soumettre au réfé- rendum facultatif. Nous serons alors à la limite. Nous esti- mons que dans ce cas aussi nous sommes à la limite. Nous voulions le rappeler afin que les Chambres n'oublient pas que l'on ne peut pas traiter un tel sujet «sous la jambe» et qu'il convient de déclarer toujours avec le plus grand
Februar 1983 123Entführung von Kindern. Übereinkommen sérieux qu'un arrêté n'est pas soumis au référendum sur les traités internationaux. Nous désirons par conséquent que le Conseil fédéral soit attentif aux questions du problème du fédéralisme dans l'application de la convention et du cas limite du référen- dum dans le cas particulier. Frau Blunschy: Kindesentführungen über Landesgrenzen hinweg sind immer mit grosser menschlicher Tragik verbun- den. Die beiden internationalen Übereinkommen, die uns heute zur Genehmigung vorgelegt werden, stellen einen kleinen Beitrag zur Lösung dieser Probleme dar. Diese Pro- bleme haben in den letzten Monaten und Jahren verschie- dentlich die schweizerische Öffentlichkeit beschäftigt. Es sind nicht nur die betroffenen Eltern - meistens die Mütter -, die unter der Entführung ihres Kindes leiden. Die Kinder selbst sind meistens am schwersten betroffen, wenn sie aus ihrem vertrauten Milieu herausgerissen und in ein frem- des Land und in einen anderen Kulturkreis verbracht wer- den. Die beiden Übereinkommen werden auch in Zukunft Kin- desentführungen nicht verunmöglichen, aber sie berechti- gen zur Hoffnung, das ein solches Kind rascher wieder in die Obhut des berechtigten Elternteils zurückkehren kann. Wir dürfen allerdings keine falschen Hoffnungen wecken bei den Betroffenen, da ja lange nicht alle in Frage kommenden Staaten diesem Übereinkommen beigetreten sind. Immer- hin haben alle unsere Nachbarstaaten - auch Spanien und Portugal, also Staaten, aus denen viele unserer Gastarbei- ter kommen - das Europäische Übereinkommen unter- zeichnet; ratifiziert hat allerdings erst Frankreich. Dagegen ist der Kreis der Vertragsstaaten beim Haager Übereinkom- men noch relativ klein ; Es ist zu hoffen, das weitere Staaten beitreten werden. Die Wirksamkeit dieser Abkommen wird wesentlich davon abhangen, ob die vorgesehene zentrale Behörde rasch han- deln kann. Das Bundesamt für Justiz soll mit dieser Auf- gabe betraut werden. Auf Seite 24 der Botschaft ist zu lesen, dass die vielfältigen Aufgaben, die mit der Anwen- dung der beiden Übereinkommen verbunden sind - nämlich die Beratung der Betroffenen und der Kontakt mit den aus- ländischen Behörden -, ohne zusätzliches Personal nicht wahrgenommen werden können. Fürs erste werden zwei zusätzliche Personaleinheiten benötigt, später etwa vier. Ich hatte in der Kommission die Frage aufgeworfen, ob nicht gleichzeitig mit der Genehmigung der beiden Abkommen diese zwei zusätzlichen Personaleinheiten bewilligt werden sollten. Ich möchte Herrn Bundesrat Friedrich die Frage stellen, wie er gedenkt, diese zwei zusätzlichen Stellen zu besetzen, und ob es nicht angezeigt wäre, angesichts der Personalplafonierung diese zwei benötigten Personaleinhei- ten ausdrücklich vom Parlament bewilligen zu lassen. Wenn wir nicht dafür sorgen, dass das notwendige Personal zur Verfügung gestellt wird, würde die Genehmigung dieser beiden Abkommen blosses Lippenbekenntnis und papie- rene Erklärung bleiben. Das wäre sehr bedauerlich für alle Mütter und Kinder, die ihre Hoffnung auf diese Übereinkom- men setzen. Ich bitte Sie, dem Bundesbeschluss zuzustimmen. M. Loetscher: Les deux conventions qui nous sont sou- mises abordent le douloureux problème de l'enlèvement international d'enfants. Elles le font de façon différente, mais visent le même objectif: renvoyer dans les meilleurs délais un ou des enfants enlevés aux détenteurs de la garde ou avant même qu'une décision ait été rendue sur la garde. Comme le relève le message du Conseil fédéral, quelques- uns de ces drames ont été portés à la connaissance du public et ont fait prendre conscience davantage encore de l'importance du problème. Le but recherché est donc ô combien louable, mais je me demande si les moyens qui nous sont proposés sont efficaces et suffisants. Je me demande aussi si ces conventions nous permettront réelle- ment de mettre fin à la pratique actuelle qui ne nous donne absolument pas satisfaction. Confronté, en tant que maire de Saint-lmier, à l'un de ces drames d'enfants enlevés, j'ai pu remarquer la complexité du problème, le manque total de moyens dont disposent les citoyennes et citoyens qui souhaiteraient se voir rendre leurs enfants enlevés. A l'occasion d'une récente requête faite à l'Office fédéral de la justice (section du droit interna- tional privé), requête demandant comment continuer la pro- cédure pour que se fassent entendre deux enfants enlevés en Italie par leur père, avant qu'une décision judiciaire ait été rendue sur la garde, il a été répondu ce qui suit: «Compte tenu des circonstances, nous sommes d'avis que, quelle que soit la décision sur la garde des enfants, celle-ci ne déploiera pas d'effets en Italie, parce que le jugement suisse n'y serait pas reconnu.» Deux éléments m'ont frappé, à la lecture du message, et je souhaiterais recevoir une réponse du Conseil fédéral à quelques questions. Tout d'abord, un certain nombre d'Etats ont signé la Convention européenne et la Convention de La Haye. Au 24 novembre 1982, date de l'adoption .du message, la France seule - est-ce un hasard ou une suite logique du 10 mai 1981? - avait ratifié ces deux conventions. Peut-on me dire si cet exemple courageux a été suivi depuis cette date par d'autres Etats? Deuxièmement, toujours au moment de la publication du message, seuls la Belgique, le Canada, les Etats-Unis d'Amérique, la Grèce, le Portugal et la Suisse avaient signé la Convention de La Haye avec, à nouveau, une seule ratifi- cation, celle de la France. Peut-on me dire si cette situation a évolué, et surtout peut-on me renseigner sur la position de l'Italie, pays étrangement absent de la dernière liste des Etats qui ont signé la Convention de La Haye? Enfin, les idées contenues dans les deux conventions seront-elles reprises rapidement, à l'occasion de traités bilatéraux, par exemple, avec les Etats qui, comme l'Italie, ne semblent pas vouloir résoudre le problème qui nous intéresse par la voie des conventions que l'on nous demande de ratifier? Je voterai en faveur de l'entrée en matière, en espérant que le personnel nécessaire sera mis à la disposition de l'office fédéral intéressé, afin que l'amélioration proposée ne se borne pas à des intentions, si louables et si belles soient- elles, mais qu'elle se traduise vraiment dans les faits. Aider: Auch ich habe zu diesem Abkommen eine grund- sätzliche Frage zu stellen. Man geht bei beiden Abkommen davon aus, dass die Sorgerechtsregelung über die Kinder in einem Gesetz festgehalten oder aber durch eine gerichtli- che oder administrative Verfügung getroffen worden ist. Wenn nun der Fall eintritt, dass ein Kind in die Schweiz ent- führt wird: Wie verhält es sich in bezug auf die Abkommen, wenn der kantonale Richter prozessleitende Verfügungen erlässt? Konkret: Ein Kind wird in die Schweiz entführt, und an seinem neuen Aufenthaltsort macht der Elternteil, der die Verantwortung für diese Entführung trägt, eine Klage hängig, die auf Abänderung des Sorgerechts gerichtet ist. In solchen Fällen pflegen die Gerichtspräsidenten prozess- leitende Verfügungen zu erlassen, und zwar nach kantona- lem Recht. Es wird der Status quo, der Zustand, wie er sich dem Richter gerade darbietet, für den ganzen Prozess fest- gehalten. Der Richter verfügt, dass während der Dauer des Verfahrens das Kind hier bleibt. Es besteht also eine Kon- kurrenz zwischen den Abkommen auf Bundesebene, die dazu verpflichten, das Kind sofort zurückzugeben, und dem kantonalen Prozessrecht, indem der Richter auf kantonaler Ebene nach kantonalem Prozessrecht entschieden hat, dass das Kind während der Dauer des Verfahrens hier blei- ben soll. Welche Regeln obsiegen? Wir haben einen Hinweis in Ziffer 433 der Botschaft. Dort wird darauf hingewiesen, dass das Kind zurückgegeben werden soll und der betroffene Elternteil am Ort, wo das Kind vorher war, ein ordentliches Verfahren über eine Abän- derung der bisherigen Sorgerechtsregelung anzustrengen hat. Mir scheint diese Regelung sinnvoll, zweckmässig und vernünftig zu sein. Bedeutet das dann aber konkret, dass
Acquisition d'immeubles par des étrangers 124 N ?8 février 1983 der kantonale Richter in diesen Punkten keine prozesslei- tenden Verfügungen des Inhalts treffen kann, dass das Kind während der Dauer des Zivilprozesses in der Schweiz blei- ben darf? Bundesrat Friedrich: Materiell möchte ich mich sehr kurz fassen. Ich kann mich mit dem Bericht der Kommission durchaus einverstanden erklären. Man darf, wie es hier gesagt wurde, von diesen Übereinkommen sicher keine Wunder erwarten. Sie stellen einen Anfang dar, und es wird sich zeigen müssen, wie sie in der Praxis funktionieren. Zu den einzelnen Fragen, soweit ich sie beantworten kann. Zunächst zur Frage von Herrn Jeanneret: Wir beabsichti- gen, eine zentrale Behörde einzurichten. Es scheint mir ganz selbstverständlich, dass diese eng mit den kantonalen und kommunalen Behörden wird zusammenarbeiten müs- sen. Was die Frage des Referendums betrifft, sind wir der Mei- nung, dass diese Übereinkommen nicht dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 89 Abs. 3 lit. c BV). Es liegt nämlich nicht eine materielle Rechtsvereinheitlichung mit Kodifikationscharakter vor, sondern nur eine internationale Verfahrensabsprache für einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Familienrecht. Selbst soweit Verfahrensregeln aufge- stellt sind, handelt es sich eher um die Statuierung von Minimalanforderungen und nicht eigentlich um den Erlass von Einheitsrecht. Zur Frage von Frau Blunschy: Sie haben durchaus recht. Der Bundesverwaltung erwächst eine neue Aufgabe. Dafür braucht es natürlich auch Leute. Unser erstes Bestreben wird sein, die notwendigen Leute zunächst einmal aus dem Bestand des Departementes zu beschaffen, vielleicht auf Kosten einer anderen Aufgabe, die als weniger prioritär ein- gestuft wird. Wenn das nicht geht, werden wir mit einem Antrag auf zusätzliches Personal kommen müssen. Im übri- gen werden wir auch Erfahrungen darüber sammeln müs- sen, wie gross der Aufwand ist. Zur Frage von Herrn Loetscher: Seit Frankreich (16. Sep- tember 1982) hat niemand mehr ratifiziert. Italien hat an der Ausarbeitung der Abkommen aktiv mitgearbeitet, aber bis- her nicht ratifiziert. Die weiteren Absichten Italiens kann ich Ihnen zurzeit nicht im Detail auseinandersetzen. Die Antwort auf die Frage von Herrn Aider, welche Regeln obsiegen, ist im wesentlichen in der Botschaft enthalten, und zwar in der Ziffer, die Sie erwähnt haben. Mir scheint, dass in solchen Fällen das internationale Abkommen dem kantonalen Recht vorgehen muss. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3 Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 113 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 81.062 Grundstückerwerb durch Ausländer und Ausverkauf der Heimat. Bundesgesetz und Volksinitiative Acquisition d'immeubles par des étrangers et bradage du sol national. Loi fédérale et initiative populaire Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 1(5. September 1981 (BBI III, 585) Message, projets de loi et d'arrêté du 16 septembre 1981 (FF III, Ü53) Anträge siehe Seiten 154 und 156 hiernach Propositions voir pages 155 et 156 ci-après Rubi, Berichterstatter: Nebst den Finanzproblemem stand in den siebziger Jahren die Überfremdung im Mittelpunkt unserer Diskussionen. In bezug auf die ausländische Wohn- bevölkerung trat an der politischen Front vorübergehend eine Beruhigung ein. Der in den letzten Jahren - namentlich bis 1981 - stark angestiegene Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer hat aufgrund verschiedener Auswirkungen dazu geführt, dass diese Frage vielerorts ernsthaft disku- tiert wird. Der ganze Problemkreis fand seinen Nieder- schlag auch in parlamentarischen Vorstössen und in einer Volksinitiative. Im Rahmen der Volkszählung 1980 wurde auch der Bestand an Zweitwohnungen in schweizerischem und ausländischem Eigentum ermittelt. Obschon die Erhe- bungen nur bedingt aussagekräftig sind - sie wurden auf natürliche Personen beschränkt, und grosse Fremdenver- kehrsorte gaben keine diesbezügliche Meldung ab -, darf heute angenommen werden, dass der ausländische Anteil am Zweitwohnungsbestand bei rund 20 Prozent liegt. Gesamtschweizerisch gesehen haben wir keine Veranlas- sung, den Ist-Zustand zu dramatisieren. Es ist aber zu beachten, dass sich das ausländische Grundeigentum auf bestimmte Regionen konzentriert und namentlich in vielen Fremdenverkehrsgemeinden ein offensichtliches Missver- hältnis zwischen In- und Ausländerbesitz besteht. In Gebie- ten, wo ein ungestümer Bau von Zweitwohnungen stattge- funden hat, ist man heute dieser Entwicklung gegenüber skeptisch eingestellt und hofft, das Wachstum mit einer frei- willigen Ausländersperre in den Griff zu bekommen, wäh- rend touristisch zurückgebliebene Regionen den Rück- stand mit dem Zweitwohnungsgeschäft aufholen möchten. Mit aller Deutlichkeit muss aber darauf hingewiesen wer- den, dass der vorliegende Gesetzentwurf kein Ortspla- nungsinstrument darstellt. Die örtlichen Entwicklungsziele im Bereich des Bettenangebots müssen auf dem Wege über baupolizeiliche Vorschriften und Zonenpläne geregelt werden. Allein mit einer Verschärfung der Lex Furgler ist der vielerorts geforderten Eindämmung des Zweitwoh- nungsbaus nicht beizukommen, solange sich - wie dies bis vor kurzer Zeit der Fall war - auch eine starke Inlandnach- frage abzeichnet. Es wäre unfair, bauliche Fehlentwicklung und landschaftli- che Übernutzungen allein den Ausländern in die Schuhe schieben zu wollen. Die ganze Rechtsetzung in bezug auf den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bezweckte seit 1961 vorab eine Beschränkung des auslän- dischen Grundbesitzes in unserem Lande. Zum besseren Verständnis sei hier kurz auf die Entwicklung der Rechts- grundlagen hingewiesen. In den fünfziger Jahren setzte der Grundstückerwerb durch Ausländer in beträchtlichem Um- fang ein. Vorerst in Form von Ferien- und Zweitwohnhäu- sern, zumal das Stockwerkeigentum zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesetzlich verankert war. Nicht zuletzt aufgrund parlamentarischer Interventionen wurde dann der Grund- stückerwerb durch Personen im Ausland mit Wirkung ab
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Entführung von Kindern. Übereinkommen Enlèvements d'enfants. Conventions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.077 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.02.1983 - 15:30 Date Data Seite 122-124 Page Pagina Ref. No 20 011 255 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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