Droit international privé. Loi 142 13 mars 1985 M. Aubert, rapporteur: L'article 38 a pour objet l'inscription dans les registres de l'état civil. D'après la jurisprudence actuelle, cette inscription se fait selon la loi suisse. Voyez à ce sujet, l'arrêt Temelkova de 1980, que je citais tout à l'heure, et un arrêt von Adrian, Recueil officiel, tome 102,1 re partie b, page 245. Le projet maintient cette jurisprudence et la commission vous propose d'adopter la version du Conseil fédéral. Angenommen - Adopté Art. 39 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung in Abs. 2 betrifft nur den französischen Text) Art. 39 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 ... déclaration d'absence si un intérêt... M. Aubert, rapporteur: L'article 39 a pour objet la déclara- tion d'absence. L'alinéa 1, qui n'est que la conséquence des principes généraux que nous avons adoptés tout à l'heure, institue le for du domicile suisse. L'alinéa 2 prévoit un for suisse même si le dernier domicile de l'absent n'est peut- être pas en Suisse, lorsqu'il y a un intérêt légitime à ce que la Suisse puisse statuer. Il s'agit de la reprise d'un arrêt du Tribunal fédéral, l'arrêt M.L., que vous trouvez au tome 107, 2 e partie, page 97, du Recueil officiel. La commission a constaté que les mots «en Suisse», dans la version française, sont ou bien faux ou bien superfétatoires. Ils ne figurent d'ailleurs pas dans le texte allemand. Il y a donc ici deux mots à biffer. Cette modification est purement rédactionnelle. Angenommen - Adopté Art. 40 Antrag der Kommission ..., wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat... Art. 40 Proposition de la commission ... émane de l'Etat du dernier domicile connu ou de l'Etat national de la personne disparue. M. Aubert, rapporteur: Cet article traite de la reconnais- sance d'une déclaration d'absence ou de décès prononcée à l'étranger. La commission ne propose qu'une modification purement rédactionnelle. Angenommen - Adopté Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr La séance est levée à 12 h 50 #ST# Siebente Sitzung - Septième séance Mittwoch, 13. März 1985, Vormittag Mercredi 13 mars 1985, matin 8.00 h Vorsitz - Présidence: Herren Gerber/Kündig 84.035 Botschaft in Riyadh. Zusatzkredit Ambassade à Riyadh. Crédit additionnel Siehe Seite 627 hiervor - Voir page 627 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1985 Décision du Conseil national du 7 mars 1985 Differenzen - Divergences Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Muheim, Berichterstatter: Es ist eine Kleinigkeit, die wir hier zu bereinigen haben. Es geht um eine textliche Ergänzung. Der Zusatzkredit Riyadh ist nicht nur bedingt durch Teue- rung und Wechselkursentwicklung, sondern auch durch bauliche Erschwernisse. Das war auch Ihrer Kommission bekannt; der Nationalrat hat dies im Text ausdrücklich genannt. Ihre Kommission hat sich auf dem Zirkulationsweg einverstanden erklärt. Ich bitte Sie, diese Differenz zu bereinigen, dem Nationalrat zuzustimmen und damit das Geschäft definitiv zu verab- schieden. Angenommen - Adopté An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# 82.072 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi Fortsetzung - Suite Siehe Seite 111 hiervor - Voir page 111 ci-devant 3. Kapitel: Eherecht Chapitre 3: Droit du mariage Art. 41 Antrag der Kommission Abs. 1 ... in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürger- recht hat. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Droit international privé. Loi 144 13 mars 1985 M. Aubert, rapporteur: II s'agit du for suisse de nécessité. C'est un cas d'application de l'article 3 que vous avez adopté hier. Le «lien suffisant» dont parle l'article 3 serait ici la nationalité suisse de l'un des époux. La commission vous propose d'adopter la version du Con- seil fédéral. Masoni: Diese Bestimmung ist ähnlich wie diejenige von Artikel 58. Die erste betrifft den Standort des zuständigen Gerichts bei Ehesachen, die zweite bei Ehescheidungen. Diese Bestimmungen, die dem Ehegatten auferlegen, zu beweisen, dass es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt zu erheben, damit er an das Heimatgericht gelangen kann, scheint mir nicht sehr praktikabel zu sein. Wäre es nicht besser, die Wahl zwischen Heimat- und Nie- derlassungs- oder Wohnsitzgerichtsstand einfach den Par- teien anheimzustellen? In Ehe- und Ehescheidungssachen ist es von Bedeutung, dass man weiss, wo man klagen kann. Es ist kompliziert, wenn man zuerst versuchen muss, im Ausland - sofern man den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt dort hat - die Klage anzubringen, und nur falls das nicht gelingt, zum Heimatgericht Zuflucht nehmen kann. Da es nicht ratsam ist, hier Anträge zu «improvisieren», möchte ich zuhanden des Zweitrates darum bitten, diese Bestimmung ernsthaft zu prüfen: Sie erschwert die Lage und schafft Rechtsunsicherheit. Hätte man die Möglichkeit der Wahl, wie das bei Ehescheidungen heute der Fall ist, dann hätte man die Gewissheit, dass, falls im Ausland die Kompetenz unklar ist, in jedem Fall auch das Heimatgericht sofort zuständig sein kann. Sie wissen, dass es bei Schei- dungen für eine Partei sehr leicht ist, die Klage der anderen Partei dadurch zu vereiteln, dass sie unauffindbar wird. Bei solchen Schwierigkeiten gibt die uns vorgeschlagene Bestimmung keinen sofortigen eindeutigen Alternativge- richtsstand am Heimatort. Da bei Ehescheidungen das Wahlrecht zwischen beiden Gerichtsständen heute gegeben ist, scheint es mir ein Rück- schritt, wenn man die Kompetenz des Heimatgerichts durch diese nicht leicht praktikable Einschränkung erschwert. Ich würde es sehr begrüssen, wenn der Zweitrat diese Frage mit Blick auf die praktischen Schwierigkeiten nochmals prüfen würde. M. Aubert, rapporteur: M. Masoni ne fait pas de proposition spécifique, mais il suggère que la deuxième Chambre exa- mine s'il ne serait pas plus simple d'avoir recours alternati- vement à la notion de for du domicile et à celle de for de l'origine. Je crains qu'en élargissant ainsi ce critère de l'origine, nous ne nous mettions en difficulté face à la Convention de La Haye du 2 octobre 1973 sur la reconnais- sance des décisions étrangères. Je suis certain que ce serait le cas pour l'article 58, qui concerne le divorce; j'en suis presque certain pour les effets généraux du mariage. En l'occurrence, ici, en rétrécissant la portée du for d'origine, nous avons cherché à adapter le droit international privé suisse aux principes de la Convention de La Haye. Präsident: Die Anregung von .Herrn Masoni wird zur Kennt- nis genommen. Angenommen - Adopté Art. 46 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Sind nach Artikel 45 die schweizerischen Gerichte am Hei- matort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. Art. 46 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 Lorsque les tribunaux suisses du lieu d'origine sont compé- tents en vertu de l'article 45, ils appliquent le droit suisse. M. Aubert, rapporteur: L'article 46 traite du droit applicable. Le droit applicable est celui du domicile des époux, ce n'est donc pas nécessairement le droit suisse, si le for suisse est celui de la résidence habituelle. S'il n'y a pas de domicile commun des époux, ce qui est tout à fait possible si l'on a la notion internationale du domicile que nous avons adoptée hier à l'article 19 du projet, c'est le droit du domicile le plus proche de la cause qui est applicable. A cet article 46, la commission vous propose d'adopter la version du Conseil fédéral, en lui apportant une adjonction. Si les tribunaux suisses sont compétents en vertu de l'arti- cle 45, qui instaure le for de nécessité, c'est alors le droit suisse qui sera applicable. Angenommen - Adopté Art. 47 Antrag der Kommission ... Ehegatten wird auf das Haager... ... anzuwendende Recht verwiesen. Art. 47 Proposition de la commission Pour l'obligation alimentaire entre époux, on se référera à la Convention de La Haye... M. Aubert, rapporteur: L'article 47 traite du droit applicable aux obligations alimentaires entre époux. Ici, la Suisse est liée par une convention internationale d'unification du droit qui est la Convention de La Haye du 2 octobre 1973, non pas celle à laquelle je faisais allusion tout à l'heure, mais une autre convention traitant de la loi applicable aux obligations alimentaires. Aussi est-elle partie intégrante de notre droit international privé en général, elle ne nous lie pas seulement dans le cadre de nos rapports avec les Etats contractants. En l'occurrence, la commission vous propose de bien préci- ser qu'il ne s'agit que d'une «référence» à une convention internationale, comme l'a bien expliqué hier notre président, M. Gadient. Parcelle référence, qui est clairement exprimée dans le texte, «on se référera à la Convention de La Haye» - c'est une idée de M. Jagmetti -, nous démontrons que la Convention de La Haye est applicable en vertu du dépôt de l'instrument de ratification, du 18 mai 1976, et non pas en vertu de l'article 47 de la loi en délibération. Le sort de la convention est indépendant de celui de la loi. Néanmoins, si la convention est un jour dénoncée sans être remplacée, il faudra, mais alors seulement, que le législateur suisse exa- mine s'il y a lieu de compléter la loi de droit international privé ou si la règle générale, de l'article précédent, suffit. Angenommen - Adopté Art. 48 Antrag der Kommission Abs. 1 Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, a. wenn sie im Wohnsitzstaat des beklagten Ehegatten ergangen sind oder dort anerkannt werden oder b. wenn sie im Wohnsitzstaat des klagenden Ehegatten ergangen sind und beide Ehegatten zuletzt Wohnsitz in diesem Staat hatten.
Droit international privé. Loi 146 13 mars 1985 M. Aubert, rapporteur: L'article 51 traite des modalités de l'élection de droit. A l'alinéa 1, il est dit que l'élection de droit doit faire l'objet d'une convention écrite. Il ne s'agit pas nécessairement d'un contrat de mariage, car certains droits étrangers- le droit anglais, par exemple - ignorent l'institu- tion du contrat de mariage. A l'alinéa 2, on traite de la mutabilité de l'élection de droit. En principe, lorsqu'il y a une élection de droit postérieure à la célébration du mariage, elle retroagii, ce qui signifie, pour reprendre les termes du rapport explicatif, paru en 1978, page 284, que «la loi choisie s'appliquera aux effets produits, ultérieurement au choix, par une situation antérieure à ce dernier». La commission propose une correction rédactionnelle à l'alinéa 2. Le texte du Conseil fédéral parle de «contrat de mariage», ce qui n'a pas beaucoup de sens. En l'occur- rence, ce n'est pas «contrat de mariage» qu'il faut lire, mais «célébration du mariage». Angenommen - Adopté Art. 52 Antrag der Kommission Abs. 1 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unter- stehen die güterrechtlichen Verhältnisse a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 52 Proposition de la commission Al. 1 A défaut d'élection de droit, le régime matrimonial est régi: a. Par le droit de l'Etat dans lequel les deux époux sont domiciliés en même temps ou, si tel n'est pas le cas, b. Par le droit de l'Etat dans lequel, en dernier lieu, les deux époux ont été domiciliés en même temps. Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral M. Aubert, rapporteur: II s'agit ici du droit applicable à défaut de choix, autrement dit du rattachement objectif, par opposition au rattachement subjectif de l'article précédent. Cette règle est en cascade. A défaut de choix, on appliquera d'abord le droit du domicile actuel ou antérieur des deux époux - cela correspond à peu près à la solution du droit actuel; et, à défaut des domicile de deux époux dans le même Etat, on appliquera le droit de leur nationalité com- mune - ce point est nouveau. Enfin, l'alinéa 3 prévoit, à défaut de domicile dans le même Etat et de nationalité commune, une règle matérielle. Le droit suisse s'applique, dans ses dispositions sur la sépara- tion de biens. A l'alinéa 1, la commission vous propose une modification purement rédactionelle, et cela pour mieux montrer la suite des rattachements. Angenommen - Adopté Art. 53 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung betrifft nur den französischen Text) Art. 53 Proposition de la commission Al. 1 ..., le droit du nouveau domicile est applicable et rétroagit au jour de la célébration du mariage ... Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral M. Aubert, rapporteur: Comme à l'article 51, il s'agit ici du problème de la mutabilité et de la rétroactivité. Il y a un certain parallélisme avec ce que nous avons vu pour l'élec- tion de droit. La mutabilité peut être contredite par écrit, ce qui n'est évidemment pas le cas pour l'élection de droit. La rétroactivité peut également être exclue par écrit. La commission ne vous propose qu'une modification rédac- tionnelle. En français, on ne dit pas «conclusion» du mariage, mais bien «célébration» du mariage. Angenommen - Adopté Art. 54 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral M. Aubert, rapporteur: Cet article correspond au droit actuel et la commission vous propose d'adopter la version du Conseil fédéral. Angenommen - Adopté Art. 55 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral M. Aubert, rapporteur: Cet article concerne les rapports avec les tiers. C'est ce qui subsiste - je le disais tout à l'heure - de la notion du régime externe. La commission vous propose d'adopter la version du Conseil fédéral. Angenommen - Adopté Art. 56 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 2 ... oder Erbrecht (Art. 48, 63 und 94). Art. 56 Proposition de la commission Al. 1 a. Lorsqu'elles ont été rendues ou qu'elles sont reconnues dans l'Etat... b. Lorsqu'elles ont été rendues ou qu'elles sont reconnues dans l'Etat... c. Lorsqu'elles ont été rendues ou qu'elles sont reconnues dans l'Etat... d. .., elles ont été rendues ou qu'elles sont reconnues dans l'Etat... Al. 2 ... successions (art. 48, 63 et 94).
Droit international privé. Loi 148 13 mars 1985 Abs. 3 ... der Ehegatten (Art. 47), die Wirkungen des Kindesver- hältnisses (Art. 80, 81) und den Minderjährigenschutz (Art. 83) sind vorbehalten. Art. 60 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 ... des époux (art. 47), les effets de la filiation (art. 80,81) et la protection des mineurs (art. 83). Art. 61 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 ... über den Namen (Art. 35 bis 38), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 47), das eheliche Güterrecht (Art. 50 bis 55), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 80 und 81) und den Minderjährigenschutz (Art. 83) sind vorbehalten. Art. 61 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 ... du divorce ou de la séparation ... ... sur le nom (art. 35 à 38), l'obligation alimentaire des époux (art. 47), le régime matrimonial (art. 50 à 55), les effets de la filiation (art. 80 et 81) et la protection des mineurs (art. 83). Art. 62 Antrag der Kommission Abs. 1 ... zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 83) sind vorbehalten. Abs. 2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 35 bis 38), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 47), das eheliche Güterrecht (Art. 50 bis 55), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 80 und 81) und den Minderjährigenschutz (Art. 83) sind vorbehalten. Art. 62 Proposition de la commission Al. 1 ... 57 ou 58. Sont réservées les dispositions de la présente loi sur la protection des mineurs (art. 83). Al. 2 L'action en complément ou en modification du divorce ou de la séparation de corps est régie par le droit applicable au divorce ou à la séparation de corps. Sont réservées les dispositions de la présente loi sur le nom (art. 35 à 38), l'obligation alimentaire des époux (art. 47), le régime matri- monial (art. 50 à 55), les effets de la filiation (art. 80 et 81) et la protection des mineurs (art. 83). M. Aubert, rapporteur: Ces articles traitent des mesures provisoires, des effets accessoires, des modifications de jugements. Ils codifient la pratique actuelle. La commission s'est simplement souciée d'ajouter des références aux arti- cles et d'harmoniser les réserves aux articles 61 et 62. La commission vous propose donc, pour ces trois articles, d'adopter la version du Conseil fédéral, en tenant compte des modifications indiquées. Angenommen - Adopté Art. 63 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Ist jedoch die Entscheidung ... ... in der Schweiz nur anerkannt: a. ... Art. 63 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 ... la nationalité n'est reconnue en Suisse que: a.... M. Aubert, rapporteur: La règle proposée, en ce qui con- cerne la reconnaissance de jugements étrangers, est très libérale; elle est adaptée à la Convention de La Haye du 1 er juin 1970, déjà citée, et que l'Assemblée fédérale a approuvée en 1976. Je vous rappelle que cette convention ne nous lie qu'à l'égard des Etats contractants. Nous ne pouvons pas nous y référer dans la loi comme nous pouvons le faire en ce qui concerne une convention qui unifie le droit. La commission ne vous propose qu'une modification rédac- tionnelle. Angenommen - Adopté 4. Kapitel: Kindesrecht Chapitre 4: Filiation Schönenberger, Berichterstatter: Unser materielles Kindes- recht ist in den letzten Jahren stark in Bewegung geraten. 1972 haben wir das Adoptionsrecht und 1976 die Entste- hung und Wirkung des Kindesverhältnisses revidiert. Für die kommenden Jahre ist die Erneuerung des Minderjährigen- schutzes und der Vormundschaft in Aussicht genommen. Ähnliche Reformen sind in fast allen europäischen Staaten durchgeführt worden. Dabei ging es um tiefgreifende soziale Veränderungen. Insbesondere zielten die Reformen ab auf die Besserstellung des ausserehelichen Kindes, die Integration des Wahlkindes in die Adoptionsfamilie, die Gleichberechtigung der Eltern in Fragen der Erziehung und die Verbesserung des staatlichen Schutzes zugunsten Min- derjähriger. Auf internationaler Ebene sind zudem eine ganze Reihe von Staatsverträgen entstanden. Ein Teil dieser internationalen Übereinkünfte ist materiell-rechtlicher Natur. Ich denke zum Beispiel an das Europäische Übereinkommen vom 15. Okto- ber 1975 über die Rechtsstellung der ausserhalb der Ehe geborenen Kinder. Internationale Übereinkommen sind aber auch abgeschlossen worden über Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Voll- streckung von Urteilen. Ich verweise etwa auf die Haager Übereinkommen von 1956 und 1973 über die Unterhaltsver- pflichtungen. Neben solchen Übereinkommen kann' selbstverständlich das nationale IPR nur noch eine subsidiär ergänzende Funk- tion haben. Dass diese vorhin erwähnte Neuorientierung im
Droit international privé. Loi 150 13 mars 1985 Art. 68 Antrag der Kommission ... Aufenthaltes des Kindes oder in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind. Art. 68 Proposition de la commission ... de l'enfant ou dans son Etat national ou dans l'Etat du domicile ou dans l'Etat national de la mère ou du père. Schönenberger, Berichterstatter: Hier finden Sie nur eine typisch redaktionelle Änderung. Der Artikel 68 in der bun- desrätlichen Fassung sagt im Schlusssatz: «Im Wohnsitz- staat der Mutter oder des Vaters oder im Heimatstaat eines von ihnen». Dieses «eines von ihnen», das wenig aussage- kräftig ist, haben wir ersetzt durch den neuen Text, wie Sie ihn im Vorschlag finden. Dasselbe ist dann auch bei den Artikeln 70 und 71 der Fall. Es handelt sich also um redaktio- nelle Verdeutlichungen. Angenommen - Adopté Art. 69 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. Ibis Erfolgt die Anerkennung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so kann auch der mit der Klage befasste Richter die Anerkennung entgegennehmen. Abs. 2 Für die Anfechtung der Anerkennung sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 64 und 65). Art. 69 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 bls Lorsque la reconnaissance intervient au cours d'une procé- dure judiciaire, le juge saisi de l'action peut aussi recevoir la reconnaissance. Al. 2 Les tribunaux compétents pour connaître d'une action rela- tive à la constatation ou à la contestation de la filiation sont aussi compétents pour juger de la contestation de la recon- naissance (art. 64 et 65). Schönenberger, Berichterstatter: In Artikel 69 hat die Kom- mission den Absatz Ibis eingefügt, um damit klarzulegen, dass auch der mit der Klage befasste Richter, und nicht nur die Behörden nach Absatz 1, die Anerkennung entgegen- nehmen kann. Angenommen - Adopté Art. 70 Antrag der Kommission Abs. 1 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder nach dessen Hei- matrecht oder nach dem Recht am Wohnsitz oder dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massge- bend ist der Zeitpunkt der Anerkennung. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 70 Proposition de la commission Al. 1 ... résidence habituelle de l'enfant ou au droit de son Etat national, ou au droit du domicile ou de l'Etat national de la mère ou du père. La date de la reconnaissance est détermi- nante. Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 71 Antrag der Kommission Abs. 1 ... Aufenthalt des Kindes oder nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 71 Proposition de la commission Al. 1 ... résidence habituelle de l'enfant ou dans son Etat national ou dans l'Etat du domicile ou dans l'Etat national de la mère ou du père. Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 72 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 73 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Für die Anfechtung der Adoption sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 64 und 65). Art. 73 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Les tribunaux compétents pour connaître d'une action rela- tive à la constatation ou à la contestation de la filiation sont aussi compétents pour juger de la contestation de l'adop- tion (art. 64 et 65). Angenommen - Adopté Art. 74 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Droit international privé. Loi 152 13 mars 1985 Art. 83 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Das Übereinkommen gilt auch für Volljährige... Art. 83 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 La convention s'applique aussi aux personnes... Schönenberger, Berichterstatter: Hier darf ich lediglich auf Absatz 2 hinweisen. Der bundesrätliche Entwurf enthält die Bestimmung: «Das Übereinkommen gilt sinngemäss für Volljährige oder für Personen ...» Der Begriff «sinnge- mäss» könnte zu einer falschen Beurteilung führen. Wir wollen diese Anwendung nicht nur sinngemäss für die Voll- jährigen, sondern das Übereinkommen soll auch für die Volljährigen angewendet werden. Es gilt also auch für die Volljährigen. Das ist der Sinn der vorgeschlagenen Ände- rung. Angenommen - Adopté 6. Kapitel: Erbrecht Chapitre 6: Droit successoral Arnold, Berichterstatter: Im Erbrecht sind die Anwendungs- fälle des internationalen Privatrechts besonders häufig. Denken Sie an die Todesfälle von Ausländern in der Schweiz, aber auch an Schweizer, die im Ausland sterben und Erben oder Vermögen in der Schweiz hinterlassen. Es ist sehr erfreulich, dass unsere Vorlage im Erbrecht eine Lösung übernimmt, die uns geläufig ist, die bisher schon aufgrund des NAG zur Anwendung kam und die Verhältnis- massig einfach zu handhaben ist. Sowohl für die Zuständig- keit als auch für das anwendbare Recht ist der letzte Wohn- sitz des Erblassers massgebend. Dies gilt grundsätzlich sowohl für den Schweizer als auch für den Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz. Eine erste Abweichung vom Grundsatz des letzten Wohnsit- zes wird für die Auslandschweizer vorgesehen. Sie können durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass ihr Nach- lass nach schweizerischem Recht geteilt werden solle. Oder sie können bestimmen, dass die schweizerischen Behörden, nämlich am Heimatort, zuständig sein sollen und ob diese Behörden schweizerisches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden haben. An die Auslandschweizer ist auch gedacht bei der Bestim- mung, dass die Erbteilung dann in der Schweiz durchge- führt werden kann, wenn der Schweizer Bürger zwar im Ausland verstorben ist und keine Testamentsbestimmung über Ort und Recht der Teilung hinterlassen hat, wenn aber die ausländische Behörde sich mit seinem Nachlass nicht befasst. An dieser Regelung dürften die in der Schweiz wohnenden Erben interessiert sein. In Anlehnung an die Stellung der Schweizer im Ausland sind gerechterweise auch dem Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz gewisse Wahlmöglichkeiten einzuräumen. Der Ausländer in der Schweiz kann ebenfalls durch Testament oder Erbvertrag den Nachlass seinem Heimatrecht unterstel- len. Die schweizerische Behörde wendet dann in diesem Falle das betreffende ausländische Recht an. Im Testament oder Erbvertrag wählt er vielleicht nicht bloss sein Heimat- recht, sondern er möchte die Erbteilung auch durch seine Heimatbehörde durchführen lassen. Er kann dies anordnen, wenn sein Heimatstaat diese Möglichkeit zulässt. Ein Son- derfall sei noch erwähnt: Liegt in der Schweiz Vermögen eines Ausländers, der nicht in der Schweiz seinen letzten Wohnsitz hatte, so können sich die Schweizer Behörden mit dem hier liegenden Nachlass befassen, wenn sich die aus- ländischen Behörden nicht damit befassen. Neben dem Grundsatz des letzten Wohnsitzes prägt ein zweites Prinzip unsere Erbrechtsvorlage, nämlich der Grundsatz der Nachlasseinheit. Auch wenn das Vermögen an verschiedenen Orten liegt und die Erben an verschiede- nen Orten wohnen, soll die eine zuständige Behörde sich mit dem ganzen Nachlass befassen. Es muss nicht an ver- schiedenen Orten und unter verschiedenen Rechtsordnun- gen die Liquidierung des Nachlasses durchgeführt werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nachlasseinheit ist für Grundstücke zu machen, weil viele Staaten für Grund- stücke, die auf ihrem Gebiet liegen, die ausschliessliche Zuständigkeit beanspruchen. Artikel 84 Absatz 2 unserer Vorlage enthält den entsprechenden Vorbehalt. Gemäss Artikel 94 Absatz 2 in der Fassung der Kommission werden ausländische Entscheidungen, die Grundstücke betreffen, in der Schweiz nur anerkannt, wenn die Entscheidung im Staat, wo das Grundstück liegt, ergangen ist oder wenn der Entscheid von diesem gleichen, sogenannten Belegenheits- staat anerkannt wird. Nur so ist auch der Vollzug in bezug auf Grundstücke im Ausland gesichert. Ich bitte Sie, die Detailberatung aufzunehmen. Art. 84-88 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderungen in Art. 85 und 86 Abs. 1 betreffen nur den französischen Text) Art. 84 à 88 Proposition de la commission Art. 85 al. 1 ... les autorités étrangères ne s'en occupent pas. Art. 86 al. 1 les autorités étrangères ne s'occupent pas de la part de la succession sise en Suisse. Pour le reste: Adhérer au projet du Conseil fédéral Arnold, Berichterstatter: Ich muss Sie bitten, in den folgen- den Bestimmungen sich mit den Begriffen «Nachlass» und «Nachlassverfahren» auch im Erbrecht zu befreunden und nicht an das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu den- ken. In der internationalen Privatrechtsliteratur sind diese Begriffe geläufig, und wir wissen alle, dass darunter die Erbschaft und die Erbteilung im Sinne unseres Zivilgesetz- buches gemeint sind. Sonst habe ich keine Bemerkung zu den Artikeln 84 bis 88. Angenommen - Adopté Art. 89 Antrag der Kommission Abs. 1 ...untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Abs. 2 ...zuständig sind, wird mangels anderweitiger Hinweise im Testament oder Erbvertrag vermutet, der Nachlass eines Schweizer Bürgers mit letztem Wohnsitz im Ausland unter- stehe schweizerischem Recht. Art. 89 Proposition de la commission Al. 1 ...les règles de droit international privé de l'Etat dans lequel le défunt était domicilié.
Droit international privé. Loi 154 13 mars 1985 Al. 1 Les décisions, les mesures'ou les certificats étrangers rela- tifs à une succession ... reconnus en Suisse lorsqu'ils ont été rendus,... dans un de ces Etats. b. Biffer Al. 2 Les décisions, les mesures et les certificats étrangers de même que les droits immobiliers découlant d'une succes- sion immobilière ouverte à l'étranger ne sont reconnus en Suisse que s'ils ont été rendus, dressés ou constatés dans l'Etat dans lequel les immeubles sont situés ou s'ils sont reconnus dans cet Etat. Al. 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Arnold, Berichterstatter: Der Artikel 94 wird von der Kom- mission neu gegliedert und auch inhaltlich ergänzt. Absatz 1 handelt nun von ausländischen Entscheidungen, die Mobi- lien und Rechte an Mobilien betreffen. Absatz 2 handelt von ausländischen Entscheidungen über Grundstücke. Über die materielle Regelung habe ich bereits in der Einleitung gesprochen. Angenommen - Adopté 7. Kapitel: Sachenrecht Chapitre 7: Droits réels Schmid, Berichterstatter: Im 7. Kapitel wird das Kollisions- recht behandelt, das für dingliche Rechte - also für Eigen- tum als dingliches Vollrecht und für sogenannte beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken einerseits und an Fährnis andererseits - gilt. Dagegen handelt dieses Kapitel nicht von obligatorischen Rechten an Sachen, auch nicht von obligatorischen Geschäften, die zum Beispiel als Grundgeschäfte den Rechtstitel für den rechtsgeschäftli- chen Erwerb an Sachen abgeben. Wo es um obligatorische Rechte geht, ist die sectes materiae das Schuldrecht. Wie Sie sehen, hat die Kommission des weiteren die drei Regeln über Zuständigkeit, anwendbares Recht und Anerkennung ausländischer Entscheidungen hinsichtlich der immaterial- güterrechtlichen Ansprüche aus dem Kapitel über das Sachenrecht herausgelöst und sie einem gesonderten Kapi- tel 7a (neu) über das Immaterialgüterrecht zugeordnet. Frau Meier wird Ihnen die Begründung und die notwendigen Bemerkungen hierzu geben. Ich werde mich zu den Strei- chungsanträgen zu Artikel 97, 104 und 108 Absatz 3 nicht weiter äussern. Ich beantrage Ihnen jetzt schon, diese zu genehmigen. Bezüglich der Kollisionsnormen für dingliche Rechte an Grundstücken finden wir im Entwurf eine konsequente und einfache Regelung: Sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit, hinsichtlich des anwendbaren Rechts als auch der Anerken- nung ausländischen Rechts ist der Lageort massgebend. Hier gilt die einprägsame Formulierung von Max Gutzwiller: «Die sachenrechtlichen Probleme können in einem Satz untergebracht werden, der lex rei sitae unterliegen alle dinglichen Tatbestände, aber nur sie.» Gilt dieser Grundsatz sozusagen uneingeschränkt im Gebiete des dinglichen Rechts an Grundstücken, so erleidet er im Bereiche der dinglichen Rechte an beweglichen Sachen mancherlei Einschränkungen und Ausnahmen. Dies deshalb, weil der Lageort bei Fährnis nicht jene Stabilität aufweist, wie dies bei Grundstücken der Fall ist; damit ist der Lageort als Anknüpfungspunkt nicht in allen Fällen praktika- bel. Bei dinglichen Rechten an Forderungen und anderen Rechten ist überdies von einem Lageort nur in einem über- tragenen Sinn, wenn überhaupt, zu sprechen. Was die ding- lichen Rechte an Forderungen und anderen Rechten betrifft, ist dieser Entwurf daher äusserst rudimentär, und dies zu Recht, weil auf diesem Gebiet auch international eine Entwicklung im Gange ist, die es rechtfertigt, im Entwurf zurückhaltend zu sein. Was nun die Zuständigkeit für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen angeht, so wird die Regel aufgestellt, dass sie am Orte, wo der Beklagte in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzu- bringen sind. Fehlt beides, ist der schweizerische Lageort massgebend. Der «Lageort» einer Forderung, an der ein dingliches Recht besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich bezeichnet. Er dürfte in Analogie zu Artikel 160 Absatz 3 am Wohnsitz des Schuldners - zum Beispiel der gepfändeten Forderung - liegen. Der Zweitrat wird hier noch entspre- chende Ergänzungen machen können. Das anwendbare Recht bei Fährnis erleidet eine differen- zierte Regelung: Erwerb und Verlust richten sich in der Regel nach dem Recht des Lageortes zum Zeitpunkt des den Erwerb oder den Verlust begründenden SachVerhaltes; Inhalt und Ausübung nach dem Recht am Lageort. Bei Sachen im Transit ist das Recht des Bestimmungsstaa- tes massgebend. Besondere Regelungen gelten für den Eigentumsvorbehalt. Die Regelung über Erwerb und Verlust können der Rechts- wahl unterstellt werden. Besondere Regeln sind notwendig für die Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen Rechten. Hier gilt als Grundsatz die Rechtswahl. Besondere Regeln gelten für das Warenpapier. Die Regeln über die Anerkennung von Entscheidungen des Auslandes enthalten nichts Besonderes. Art. 95, 96 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 97 Antrag der Kommission Streichen (s. Art. 108a) Proposition de la commission Biffer (v. art. 108a) Angenommen - Adopté Art. 98 Antrag der Kommission Abs. 1 Dingliche... Abs. 2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die unerlaubte Handlung (Art. 134). Art. 98 Proposition de la commission Al. 1 Les droits... Al. 2 Les prétentions résultant d'immissions provenant d'un immeuble sont régies par les dispositions de la présente loi sur les actes illicites (art. 134). Schmid, Berichterstatter: Hier liegt eine rein redaktionelle Ergänzung zu Artikel 98 Absatz 1 vor. Es ist ein Verweis auf die sectes materiae des Immissionsrechts in Artikel 134 und beinhaltet keine materielle Änderung. Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 156 13 mars 1985 stungen des menschlichen Geistes geknüpft werden. Ich denke an technische Erfindungen, an Kennzeichengüter, an Muster und Modelle oder gar an Schöpfungen der Literatur oder Musik. Bei geistigen Gütern sind naturgemäss die Sachverhalte mit internationalen Verknüpfungen besonders häufig. Das rechtfertigt auch ein den besonderen Sachverhalten ange- passtes, einfaches und möglichst einheitliches Kollisions- recht. Es gibt aber noch andere Gründe für die Heraus- nahme des Immaterialgüterrechtes aus dem Sachenrecht. Die ursprüngliche Plazierung im Sachenrecht ist nämlich auch ein Stück weit irreführend. Wohl ist beiden Rechtsge- bieten eine enge territoriale Verknüpfung gemeinsam. Beim Sachenrecht hängt dies aber mit dem jeweiligen Lageort der Sache zusammen. Im Immaterialgüterrecht dagegen steht vielmehr die Verknüpfung dieser Rechte mit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung im Vordergrund, die über deren Bestand, Gültigkeit und Schutz entscheidet. Von weiteren möglichen Gründen, die Kollisionsnormen des Immaterialgüterrechtes in einem Sonderkapitel zusammen- zufassen, möchte ich hier nur noch zwei in der Kommission erwähnte hervorheben. Da sind vor allem die umfassenden Revisionsvorhaben die- ser Legislaturperiode auf dem Gebiete des Immaterialgüter- rechts. Denken Sie nur an das schon in Beratung gezogene Urheberrechtsgesetz oder auch an die anschliessend ange- kündigte Markenrechtsrevision. Wir riskieren, bei diesen parallelen Revisionen unnötigerweise nicht übereinstim- mende IPR-Regeln zu verabschieden. Das neue Kapitel erlaubt uns schliesslich eine einheitliche kongruente Regelung für diese verwandten Gebiete und entlastet gleichzeitig die verschiedenen Einzelgesetzgebun- gen. Es erlaubt uns dann auch die Streichung von Artikel 127b und c des Entwurfes. Nicht zu vergessen ist schliess- lich, dass gerade im Gebiete des Immaterialgüterrechtes sehr viele internationale Schiedsgerichtsfälle in der Schweiz zu beurteilen sind. Für die Schiedsrichter und für die Par- teien ist es besonders nützlich, alle IPR-Regeln in einem Kapitel zusammengefasst zu finden. Nun kurz zum Inhalt des Kapitels 7a. Wie die übrigen Kapitel enthält es die drei Hauptteile: Zuständigkeit der Gerichte, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Zu den einzelnen Artikeln kann ich mir lange Bemerkungen ersparen. Die Gerichts- stände entsprechen den speziellen Bedürfnissen des Imma- terialgüterrechts. Sie übernehmen bestehende, überall ver- streute Regeln, knüpfen an die Praxis oder an die von ihr festgestellten Probleme an. Ich werde also nur noch kurz zu den einzelnen Artikeln sprechen. Art. 108a Antrag der Kommission Titel . Zuständigkeit Abs. 1 Für Klagen betreffend Immaterialgüterrechte sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, die schweizerischen Gerichte am Ort zuständig, wo der Schutz beansprucht wird; ausgenommen sind Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten im Ausland. Abs. 2 Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig. Abs. 3 Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig. Art. 108a Proposition de la commission Titre l. Compétence Al. 1 Les tribunaux suisses du domicile du défendeur ou, à défaut de domicile ceux du lieu où la protection est invoquée sont compétents pour connaître des actions portant sur les droits de propriété intellectuelle; font exception les actions sur la validité ou l'inscription de droits de propriété intellectuelle à l'étranger. Al. 2 Si plusieurs défendeurs peuvent être actionnés en Suisse et si les prétentions sont essentiellement fondées sur les mêmes faits et les mêmes motifs juridiques, l'action peut être intentée contre tous auprès du même juge compétent; le juge saisi en premier lieu est exclusivement compétent. Al. 3 Lorsque le défendeur n'a pas de domicile en Suisse, les actions portant sur la validité ou l'inscription en Suisse de droits de propriété intellectuelle sont intentées auprès des tribunaux suisses du siège commercial du représentant inscrit au registre ou, à défaut, auprès des tribunaux où l'autorité qui tient le registre a son siège. Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Dieser Artikel ist genau auf das Spezialgebiet zugeschnitten, so etwa die Möglich- keit, subsidiär dort zu klagen, wo der Schutz beansprucht wird, ebenso der Ausschluss einer schweizerischen Zu- ständigkeit für Klagen über die Gültigkeit der Eintragung von Immaterialgüterrechten im Ausland, selbst dann, wenn der Beklagte in der Schweiz wohnt. Da solche Fragen zu sehr mit dem nationalen Recht am Ort der Eintragung verknüpft sind, muss vermieden werden, dass wir in der Schweiz über derartige Ansprüche entschei- den. Wir lassen uns ja vom Ausland auch nicht in unsere nationalen Register hineinreden. In der Kommission wurde längere Zeit über die Umschreibung der verschiedenen Kla- gen diskutiert, um die es bei Artikel 108a geht, nämlich um Klagen über Bestand, eventuell Inhalt, Gültigkeit, Eintra- gung und Verletzung von Immaterialgüterrechten. Wir haben schliesslich auf eine derartige Klammerüberschrift verzichtet in der Meinung, damit noch sicherer alle Bereiche des Spezialgebietes abzudecken, so unter anderem auch Klagen über die neu im Urheberrechtsgesetz vorgeschlage- nen gesetzlichen Nutzungslizenzen. Jagmetti: Die Durchsicht dieser Bestimmungen aus einer gewissen Distanz nach den Kommissionsarbeiten lässt bei mir den Wunsch aufkommen, dass wir nicht hier, sondern dann vielleicht im Zweitrat nochmals umschreiben, welche Immaterialgüterrechte genau gemeint sind; dass wir also noch eine materielle Abgrenzung vornehmen und festlegen, ob wir damit das Urheberrecht, das Patentrecht, das Muster- und Modellrecht, das Markenrecht meinen, oder ob wir auch das Firmenrecht einschliessen, was wohl nicht zutrifft. Ich weiss nicht, ob die Kommissionsreferentin der Meinung ist, eine solche Präzisierung wäre bei der weiteren Behandlung des Gesetzes sinnvoll oder nicht. Mir schien der Ausdruck «Immaterialgüterrecht» an sich klar, aber die genaue mate- rielle Abgrenzung wäre doch noch wünschbar. Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Vertiefung dieser Diskussion, die wir ja schon in der Kommission des Erst- rates begonnen haben, steht selbstverständlich gar nichts im Wege. Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 158 13 mars 1985 têt bei juristischen Personen Sitz; das ist zusammenfassend generell in Artikel 2 unseres Gesetzes geregelt. Angenommen - Adopté Art. 110 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Bei Artikel 110 ist ebenfalls Artikel 59 der Bundesverfassung gewahrt, indem er Fälle betrifft, wo der Beklagte nicht Wohnsitz in der Schweiz hat. Im übrigen ist dies eine Bestimmung, die sich heute schon in den kantonalen Rechten befindet und auch in den internationa- len Abmachungen an Boden gewinnt. Angenommen - Adopté Art.111 Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit (Miville, Aubert, Meier Josi, Meylan, Piller) Titel 3. Verträge mit Verbrauchern Abs. 1 Für Klagen eines Verbrauchers sind, nach seiner Wahl, die schweizerischen Gerichte an seinem Wohnsitz oder an sei- nem gewöhnlichen Aufenthalt, oder diejenigen am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Anbieters zuständig. Abs. 2 Der Verbraucher kann ... Art.111 Proposition de la commission Majorité Biffer Minorité (Miville, Aubert, Meier Josi, Meylan, Piller) Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Hier kommen wir nun zu einer Mate- rie, wo der Mehrheit der Kommission eine Minderheit gegenübersteht, wobei die Abstimmung knapp war. Im Zusammenhang mit Artikel 111 sind auch Artikel 117 und ein Litera von Artikel 145 zu betrachten; es wird richtig sein, die ganze Sache hier aufzurollen. Bei Artikel 111 kam man bald zur Auffassung, dass es sich hier im Grunde genommen um materielles Recht handelt. Im internationalen Privatrecht verwenden wir jeweils nur Rechtsnormen, die aus dem materiellen nationalen Recht kommen. Nun kennen wir das Institut des Konsumentenver- trages im nationalen Recht nicht; es ist im Obligationen- recht nicht speziell geregelt. Es fällt einfach unter das allge- meine Vertragsrecht, ohne dass hier derartige spezielle Bestimmungen, wie sie das IPR-Gesetz nun vorsehen will, im Obligationenrecht enthalten sind. Damit kam natürlich in der Diskussion der Kommission das ganze Thema Konsu- mentenschutz auf den Tisch. Man verlangte Abklärungen, wie es sich diesbezüglich im Ausland verhalte. Da konnte zuerst einmal festgestellt werden, dass das Ausland in sei- nen materiellen Regelungen nicht soweit geht, zum Teil lange nicht soweit, wie es hier der Fall ist, sondern mehr Einschränkungen zugunsten der allgemeinen Rechtsgrund- sätze kennt, als hier enthalten sind. Verschiedene ausländi- sche Rechte wissen überhaupt nichts davon. Daraufhin hat die Verwaltung Gegenvorschläge ausgearbeitet, die einer vermehrten Interessensabwägung der beiden Seiten - Ver- käufer und Konsument oder Produzent und Konsument - gerecht geworden wären. Aber es zeigte sich, dass hier nicht die Stelle sein kann, materielle Bestimmungen über Konsumentenrecht einzufügen. Wir müssen das - wenn überhaupt - einer anderen separaten innerstaatlichen Ord- nung überlassen. Eines aber ergab sich aus der Kommissionsberatung zum mindesten für die Mehrheit: So, wie der Text heute vom Bundesrat konzipiert ist, kann es nicht gehen. Dazu wurde dann auch die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung näher geprüft. Sie verstösst eindeutig gegen Artikel 59 der Bundesverfassung. Man kann dagegen auch nicht den Arti- kel 31sexies der Bundesverfassung aufrufen, im Gegenteil! Aus Artikel 31sexies der Bundesverfassung lässt sich schliessen, dass Artikel 59 vorgeht und in diesem Punkte die bundesrätliche Vorlage verfassungswidrig ist. Artikel 31se- xies befasst sich nämlich auch mit Verfahrensbestimmun- gen, und zwar in dem Sinne, dass er die Kantone verpflich- tet, für Fälle mit einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein spezielles, rasches Verfahren vorzusehen. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich also bei Artikel 31sexies BV auch mit der Verfahrensbreite befasst, hat dabei aber davon abgesehen, eine Gerichtsstandbestimmung, die Arti- kel 59 derogiert hätte, einzufügen. Daraus ergibt sich klar, dass es der Wille des Verfassungsgesetzgebers war, in Arti- kel 31sexies mit dem Konsumentenschutz Artikel 59 der Bundesverfassung nicht zu ritzen. Ich glaube, es ergibt sich aber gerade auch von den gesell- schaftlichen Verhältnissen aus, dass wir hier nicht eine gewisse Schicht von Leuten ihres verfassungsmässigen Schutzes berauben. Denn: Wer ist der sozial Stärkere? Neh- men Sie einen Ladenbesitzer oder eine Ladenbesitzerin auf dem Lande, nehmen Sie zahlreiche kleinere Handwerker, die sind doch im allgemeinen sozial keineswegs stärker gestellt als ihre Kundschaft, im Gegenteil. Also, der Schutz wird in vielen Fällen gerade auf der anderen Seite nötig sein. Dann sind wir ein Land mit viel Tourismus. Wir hoffen doch, dass wir den Gewerbetreibenden in den Touristengegenden einiges verkaufen können. Ist es dann richtig, dass diese nachher wieder aus anderen Gegenden belangt werden können und dort ihre Prozesse führen müssen, die, auch wenn sie am Schluss siegen, den betreffenden Leuten min- destens einen Wochen-, wenn nicht einen vollen Monatsver- dienst wegnehmen? Aus allen diesen Überlegungen beantragt Ihnen die Mehr- heit der Kommission, Artikel 111 zu streichen. Zum minde- sten könnte er nicht in der heutigen Fassung angenommen werden. Nun hat die Minderheit, wenn ich sie recht verstehe, insofern eine Konzession gemacht, als sie bei diesen Verträgen die Rechtswahl offenbar zulässt; es sei denn, es handle sich um einen Fehler in der Fahne. Aber das nützt praktisch nichts; denn es handelt sich hier um Rechtsgeschäfte, bei denen eine Rechtswahl nicht in Frage kommt. Wenn Sie im Laden einen Rock kaufen, machen Sie doch nicht mit dem Händler eine Bestimmung über den Gerichtsstand oder über das anwendbare Recht ab! Miville, Sprecher der Minderheit: Ich bitte Herrn Aubert, der sich unserer Minderheit angeschlossen hat, sich nachher über die komplizierten juristischen Fragen, die hier gestellt werden, mit Herrn Hefti auseinanderzusetzen. Ich bin dazu nur bis zu einem gewissen Grade legitimiert. Man hat uns in der Kommission Material zur Verfügung gestellt, welches zeigt, dass der Schutz der Konsumenten als der im allgemeinen doch schwächeren Vertragspartei und der Konsumentenverträge - wir denken natürlich nicht an kleine Handwerker und Ladenbesitzer auf dem Lande, sondern an Kaufhäuser, Versandhäuser usw. - heute einen Teil der internationalen Rechtsentwicklung darstellt. Man hat uns den Entwurf zu einem Haager Abkommen über
Droit international privé. Loi 160 13 mars 1985 Autrement dit, la solution que propose ici le Conseil fédéral et que nous défendons avec énergie, M. Miville et moi, ainsi que quelques députés, est la solution adoptée par la Com- munauté économique européenne. Ces conventions exis- tent; elles ont été non seulement signées, mais ratifiées. Le code civil français, par exemple, ne prévoit pas le contrat de consommateurs. Pourtant, si vous considérez l'engage- ment international de la France, en vertu de la convention de 1968 et de celle de 1980, le contrat de consommateurs existe en France. Ce que les Français peuvent faire, c'est-à-dire raisonner sur le plan international autrement que sur le plan interne, j'estime que les Suisses peuvent aussi le faire. Ce droit existe, puisque les tribunaux français protègent les consommateurs domiciliés en France; les tribunaux alle- mands protègent les consommateurs domiciliés en Alle- magne; les tribunaux belges protègent les consommateurs domiciliés en Belgique, etc. Par conséquent, nous demandons, comme le Conseil fédé- ral, d'ajuster la solution suisse au système qui existe dans les pays qui nous entourent. Cela me permet de dire à M. Hefti que je comprends fort bien les soucis que nous cause la situation économique de la Suisse, mais que ce projet vise, au contraire, à protéger des consommateurs habitant la Suisse contre des entreprises situées à l'étran- ger. Ce sont les Etats étrangers qui protègent les consom- mateurs domiciliés chez eux contre les entreprises situées en Suisse; nous n'y pouvons rien. Ces Etats étrangers agis- sent comme ils l'entendent. Par conséquent, je ne vois pas pourquoi nous ne protégerions pas, nous aussi, les consom- mateurs domiciliés en Suisse. Le dernier argument de M. Hefti consiste à dire que l'article 111 est contraire à l'article 59 de la constitution fédérale. Mais je dois rappeler ici que l'article 59 de la constitution fédérale protège le débiteur domicilié en Suisse et non celui qui est domicilié à l'étranger. Le problème ne se poserait donc que si le fournisseur était domicilié en Suisse et que le consommateur, domicilié à l'étranger, trouvait à l'étranger un for au lieu de son domicile. Quand le consommateur est domicilié en Suisse et qu'il est le demandeur, il n'y a aucune friction avec l'article 59 de la constitution. Ce n'est donc pas l'article 111, c'est tout au plus l'article 145 qui peut susciter des difficultés, lorsque nous recevons des jugements rendus à l'étranger, dans le pays de domicile du consommateur, contre une entreprise domiciliée en Suisse. Toutefois, nous rencontrons ce genre de problème depuis que l'article 59 existe. M. Hefti connaît assez bien notre législation pour énumérer quinze ou vingt de nos lois qui dérogent à l'article 59. Nous pourrions donc, mais ceci ne vaut que pour l'article 145 exclusivement, faire ce que nous avons fait depuis plusieurs décennies. Encore un point: Mme Meier m'a rappelé que M. Hefti pen- sait que la minorité proposait, à l'article 117, la suppression de l'alinéa 3. Ce n'est pas le cas. L'alinéa 3 subsiste dans la version de la minorité. Pour toutes ces raisons, je vous invite à suivre la minorité et à protéger les consommateurs, domiciliés en Suisse, comme le font la plupart des Etats de la Communauté. Affolter: Ich bin weder in der Lage, die Ausführungen Herrn Auberts zu billigen, noch sie zu verstehen. Wir haben uns darüber schon in der Kommission sehr ausgiebig unterhal- ten. Ich habe mich in der Kommission mit Händen und Füssen und mit Klauen und Zehen gegen die Aufnahme dieser Artikel 111,117 und 145 Buchstabe b gewehrt. Ich tue es auch jetzt. Die Sache ist nämlich keineswegs besser geworden mit der Neufassung der Kommissionsminderheit, nämlich die Begriffe «Konsumenten» einfach durch «Ver- braucher», «Konsumentenverträge» durch «Verträge mit Vebrauchern» und «Lieferanten» mit «Anbieter» zu erset- zen. Das trifft das Problem wirklich nicht. Ich möchte sagen, die Fassung der Minderheit sei eher noch schlechter, weil man jetzt auch noch Verträge für die Erbringung von Dienst- leistungen hineingebracht hat. Es geht, Herr Miville, nicht so sehr darum, dass nun Ideen des Konsumentenschutzes und damit Konsumentenpolitik im IPR Verankerung finden sollen. Natürlich ist dies- Herr Hefti hat darauf hingewiesen - für ein IPR-Gesetz fragwür- dig, sehr fragwürdig, vor allem auch im Hinblick auf die Aufhebung des garantierten Gerichtsstandes und damit auf die Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung (Art. 59). Es wurde aber gestern von Frau Bundesrätin Kopp und von unzähligen Sprechern und auch heute wieder darauf hinge- wiesen, dass es bei diesem Gesetz einzig um eine Kodifika- tion von Kollisionsnormen geht. Dies bedeutet immer noch, dass nicht in die etablierten Inhalte schweizerischen mate- riellen Landesrechts hineinlegiferiert werden soll. Diese klare Grenzziehung wird in dieser Vorlage verschiedentlich geritzt, ohne dass das in Einzelfällen nun gerügt worden ist. Darüber wollen wir hinwegsehen. Diese Grenzziehung wird aber jetzt in unverantwortlicher Weise verletzt. Es ist fast so etwas wie ein Fluch der bösen Tat. Mit dem gestrigen Ja zur Gesamtkodifikation fluten jetzt alle diese Probleme auf uns ein. Für mein Rechtsverständnis ist es völlig untragbar, dass man durch die Hintertür des internationalen Privatrechts völlig neue Rechtsbegriffe, neue Rechtsfiguren, in unser Landesrecht hineinbringen will und damit eigentlich der Rechtsunsicherheit noch und noch Raum schafft. Ich bin nicht so weit, Herr Aubert, Ihrer Einladung zu folgen, mich von dieser Verhaftung der juristischen Terminologie im Lan- desrecht zu lösen. Ich möchte, wenn ich als praktischer Jurist schweizerisches Zivilrecht anwende, nicht neben Zivil- gesetzbuch und Obligationenrecht noch zur neuen Bibel IPR greifen müssen. Ich frage Sie, was verstehen Sie unter «Verbraucher»? (Als Rechtsbegriff, meine ich jetzt.) Ich weiss, dass Ihrer Majestät, dem Konsumenten, heute bedeu- tende politische Bedeutung zukommt. Aber es ist kein zivil- rechtlicher Rechtsbegriff. Was ist ein Anbieter, der als neuer Begriff erscheint? Wo ist er definiert? Was verstehen Sie unter Verbrauchervertrag? All das sind doch Dimensionen, die wir noch gar nicht ausgelotet haben. Darunter müssten praktisch alle Dienstleistungen, Geschäfte und Anschaffun- gen fallen, die nicht gerade eindeutig dem gewerblichen Gebrauch zuzurechnen sind. Die Tragweite ist nicht abseh- bar. Das hat uns dazu geführt, in der Kommission diesen Kampf zu führen. Es gelang dann nur mit dem Stichent- scheid des Präsidenten, wenigstens dieses Unheil zu ver- meiden. Für mich ist es auch völlig unfassbar, dass die IPR-Wissen- schaft die Sprengwirkung solcher Normen, die direkt auf das materielle Landesrecht zurückschlagen, verkennen kann. Es kommt doch nicht von ungefähr, dass auch in den Hearings der Kommission gesagt wurde, mit der vorgeschla- genen Regelung werde die ganze Ordnung des IPR, die vorgegeben sei, aus den Angeln gehoben. Ich möchte hinzu- fügen, mit solch fragwürdigen Rechtsinhalten, deren Trag- weite nicht überblickt werden kann, hebt man auch die uns vertrauten, festgefügten rechtlichen Begriffs- und Vorstel- lungswelten des geltenden Landesrechts aus den Angeln. Wenn man hier sagt, dieser Begriff existiere ja schon in der Bundesverfassung, dann möchte ich doch daran erinnern, dass er dort vor allem im Zusammenhang mit Konsumenten- organisationen Aufnahme gefunden hat, was ein ganz ande- rer Stiefel ist, als wenn man den Ausdruck Konsument als zivilrechtlichen Rechtsbegriff einführt. Sie kennen schliess- lich auch die Schwierigkeiten, die wir mit dem Konsumkre- ditgesetz haben, dessen Leidensweg ja noch nicht beendet ist: Jetzt will man sich anschicken, auf internationaler Ebene, d. h. in einer nationalen Kodifikation, die internatio- nales Privatrecht regelt, Rechtsbegriffe einzuführen, deren Umschreibung man im nationalen Zivilrecht (z. B. im KKG) aus verständlichen Gründen tunlichst vermieden hat. Herr Hefti hat auf die volkswirtschaftlichen Konsequenzen solcher neuer Rechtsfiguren hingewiesen. Ich denke an die Exportindustrie, die sich mit der Ausfuhr von Konsumgütern befasst, aber auch an die Auswirkungen auf den Tourismus usw. Ich möchte schliessen: Wir können es uns nicht leisten, mit solch eingleisigen und unausgegorenen Lösungen zu ope-
Droit international privé. Loi 162 13 mars 1985 Präsident: Herr Hefti zieht seinen Antrag auf Streichung von Artikel 112 Absatz 2 zurück. Angenommen - Adopté Art. 113 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Hier wird ein Grundsatz festgehalten, der sich erst im Verlaufe der Zeit entwickelt hat, aber heute vom Bundesgericht ziemlich unangefochten angewandt wird, nämlich dass die Parteiautonomie gilt. Diese gilt ohne Einschränkungen, also nicht etwa nur im Rahmen eines Abschlussrechtes, wie dies früher gelegentlich vom Bundes- gericht angenommen wurde. Dann ist wichtig, dass für die Frage, ob und wie eine Rechtswahl getroffen wurde, auch schon das in Aussicht genommene Recht massgebend ist. Angenommen - Adopté Art. 114 Antrag der Kommission Abs. 1 ... zusammenhängt. Abs. Ibis Es wird vermutet, der engste Zusammenhang ... Abs. 2 Bst. e ... Leistung des Garanten und des Bürgen. Für den Rest: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 114 Proposition de la commission Al. 1 ... les plus étroits. AI. r !s Ces liens sont réputés ... Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Es kommt natürlich vielfach vor, dass die Parteien keine Wahl treffen; dann muss man das Rechts- verhältnis irgendwo anknüpfen. Hier geht man auf die berühmte schon von Savigny entwickelte Lehre zurück, dass man den Sitz des Rechtsverhältnisses (wobei Sitz in einem etwas umfassenden Sinn zu verstehen ist) suchen muss und dass dieser das Kriterium für die Rechtsanwen- dung bildet. Für die Bestimmung des «Sitzes» gibt Artikel 114 eine Anleitung, mehr noch als das, eine Richtlinie, allerdings keine absolute, denn es heisst: «Es wird vermu- tet». Man könnte also bezüglich des Absatzes Ibis und Absatz 2 sagen, sie seien nicht zwingend, sofern die Umstände etwas anderes nahelegen: Das wird aber keines- wegs die Regel sein, sondern eher seltener vorkommen. Absatz Ibis und Absatz 2 basieren nun darauf, dass man schauen soll, in welchem Land die sogenannte charakteristi- sche Leistung erbracht wird. Ich möchte also sagen, weil ein Vertrag immer Leistung und Gegenleistung ist: welches ist die dominierende Leistung? Wie Sie gesehen haben, hat Ihre Kommission Absatz 1 aufgeteilt. Meines Erachtens zu Recht, indem diese Sitz- theorie in den Vordergrund gestellt wird und dann das andere lediglich eine Auslegungsregel im Sinn einer Vermu- tung bildet. Angenommen - Adopté Art. 115 Antrag der Kommission Abs. 1 ... Sachen wird auf das Haager-... ... anzuwendende Recht verwiesen. Abs. 2 Streichen Art. 115 Proposition de la commission Al. 1 Pour les ventes mobilières, on se référera à la convention ... Al. 2 Biffer Angenommen - Adopté Art. 116 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Bei Absatz 1 muss ergänzt werden - das hat sich in der Kommission ergeben -, dass die Rechts- wahl natürlich beschränkt ist. Beim ganzen dinglichen Teil dieser Rechtsgeschäfte regiert das Gesetz der gelegenen Sache. Da kommt die Rechtswahl höchstens in dem Sinne ins Spiel, als man obligationenrechtliche Abmachungen neben den dinglichen anerkennen kann. Das geht aus dem Text nicht ohne weiteres hervor, aber in den Kommissions- beratungen war man sich hierüber klar. Angenommen - Adopté Art. 117 Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit (Miville, Aubert, Meier Josi, Meylan, Piller) Titel c. Verträge mit Verbrauchern Abs. 1 Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiä- ren Gebrauch des Verbrauchers bestimmt sind, sowie Ver- träge zur Finanzierung solcher Geschäfte, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat: a. wenn die andere Vertragspartei oder ihr Vertreter die Bestellung in diesem Staat entgegengenommen hat; b. wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Ange- bot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Vertragsab- schluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder c. wenn die andere Vertragspartei den Verbraucher veran- lasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben. Abs. 2 Die Form untersteht ausschliesslich dem Recht, das nach dieser Bestimmung auf den Vertrag mit Verbrauchern anwendbar ist.
Droit international privé. Loi 164 13 mars 1985 Präsident: Der Kommissionspräsident ist mit dieser Strei- chung ebenfalls einverstanden. Angenommen gemäss Antrag Heft! Adopté selon la proposition Hefti Art. 122 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Der Wortlaut von Artikel 122 ist unpräzis. Es kann die Möglichkeit zu missbräuchlichen Umgehungen bestehen. Aber ich nehme an, dass das Rich- terrecht gegebenenfalls den Ausweg finden wird. Angenommen - Adopté Art. 123,124,125 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 126 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist ausschliesslich zuständig. Art. 126 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 Si plusieurs défendeurs peuvent être actionnés en Suisse et si les prétentions sont essentiellement fondées sur les mêmes faits et les mêmes motifs juridiques, l'action peut être intentée contre tous auprès du même juge compétent; le juge saisi en premier lieu est exclusivement compétent. Hefti, Berichterstatter: Mit Artikel 126 kommen wir zu den «unerlaubten Handlungen». Das Bundesgericht stellte bis jetzt darauf ab, dass sowohl das Recht des Begehungsortes wie dasjenige, wo die Wirkung eintritt, zum Zuge kommen, und dasselbe gilt für die Zuständigkeit. Das ist die Ubiqui- tätstheorie. Dagegen spielten Domizil und Aufenthalt bis jetzt nicht hinein. Diese grundsätzliche bundesgerichtliche Praxis, die aber auch bis jetzt im einzelnen flexibel blieb, wird hier verankert. Sie entspricht Artikel 59 der Bundesver- fassung. Weil aber heute bei den unerlaubten Handlungen die Tatbe- stände sehr differenziert sind, mussten im folgenden für spezielle Verhältnisse auch spezielle Bestimmungen gemacht werden. Hinzuweisen ist bei Artikel 126 noch - das hat die Kommis- sion beigefügt -, dass bei einer Mehrheit von Belangbaren der Richter an dem Forum, wo der erste Beklagte in Anspruch genommen wird, auch für alle übrigen Beklagten zuständig wird. Das mag vor Artikel 59 der Bundesverfas- sung nicht gerade sehr konform sein, aber es hat sicher seine praktischen Vorteile. Angenommen - Adopté Art. 127 Antrag der Kommission Abs. 1 Ist durch die friedliche Verwendung von Kernenergie Scha- den verursacht worden, so sind die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Abs. 2 Kann dieser Ort nicht ermittelt werden, so sind: a. wenn der Inhaber einer Kernanlage haftet, die schweizeri- schen Gerichte des Ortes zuständig, in dem die Kernanlage gelegen ist; b. wenn der Inhaber einer Transportbewilligung haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, in dem der Inhaber der Transportbewilligung seinen Wohnsitz oder sein Gerichtsdomizil hat. Bst. e, d, e Streichen Art. 127 Proposition de la commission Al. 1 Les tribunaux suisses du lieu où le dommage s'est produit sont compétents pour connaître des actions relatives au dommage causé par l'exploitation pacifique d'énergie nu- cléaire. Al. 2 Lorsque ce lieu ne peut pas être déterminé, l'action peut être portée: a. Si la responsabilité incombe à l'exploitant d'une installa- tion nucléaire, devant les tribunaux suisses du lieu où cette installation est située; b. Si la responsabilité incombe au détenteur d'une autorisa- tion de transport, devant les tribunaux suisses du lieu où ce détenteur est domicilié ou a élu domicile. Let. e, d, e Biffer Hefti, Berichterstatter: Bei Artikel 127 geht es lediglich um die Kernenergiehaftung entsprechend der derzeit geltenden Gesetzgebung. Angenommen - Adopté Art. 128 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 128a Antrag der Kommission Titel II. Anwendwares Recht l. Im allgemeinen a. Rechtswahl Text Die Parteien'können nach Eintritt des schädigenden Ereig- nisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.
Droit international privé. Loi 166 13 mars 1985 Hefti, Berichterstatter: Ich danke Frau Bundesrätin Kopp vor allem für die präzise Beantwortung meiner letzten Frage. Im übrigen erkläre ich mich ebenfalls befriedigt. Ich kann damit meinen Streichungsantrag zurückziehen. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 132 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Artikel 132 betrifft den unlauteren Wettbewerb und gab in der Kommission Anlass zu grossen Diskussionen. Vor allem ging es darum, ob auch die Abwehr- und Schutzmassnahmen einbezogen sind. Die Auf- fassung war, dass die getroffene Regelung in diesem Sinne umfassend sei. Es ist natürlich möglich, dass jemand, der in verschiedene Länder liefert, nach verschiedenen Rechten belangt werden kann. Das lässt sich nicht vermeiden. Hingegen soll durch den Hinweis «Markt» angetönt werden, dass es effektiv um das eigentliche Operationsgebiet gehen soll und Nebenwir- kungen oder geringfügiger Schaden nicht unter diesen Arti- kel fallen. Angenommen - Adopté Art. 133 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Nach den Auffassungen der Kommis- sion bezieht sich diese Bestimmung auch auf alle Abwehr- massnahmen, also auch auf die Abwehrmöglichkeiten und nicht etwa nur auf den Schadenersatz. Gadient, Berichterstatter: Es scheint mir gegeben, dass unter Ansprüchen aus Wettbewerbsbehinderung auch Schadenersatzansprüche und die entsprechenden Abwehr- ansprüche zu subsumieren sind. Angenommen - Adopté Art. 134 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 135 Antrag der Kommission Abs. 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio und Fernsehen oder andere Informationsmittel... a. ... Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzen- den Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Abs. 2 Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erschei- nenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder die Radio- oder Fernsehsendung ausgestrahlt wurde. Art. 135 Proposition de la commission Al. 1 Les prétentions fondées sur une atteinte publique à la per- sonnalité par les médias, notamment par la voie de la presse, de la radio, de la télévision ou de tout autre moyen public d'information sont régies, au choix du lésé: a. Par le droit de l'Etat dans lequel le lésé a sa résidence habituelle pour autant que l'auteur du dommage devait compter que le résultat se produirait dans cet Etat; b.... c. Par le droit de l'Etat dans lequel le résultat de l'atteinte se produit, pour autant que l'auteur du dommage devait comp- ter que le résultat se produirait dans cet Etat. Al. 2 Le droit de réponse à rencontre de médias à caractère périodique est exlusivement régi par le droit de l'Etat dans lequel la publication a paru ou l'émission est diffusée. Hefti, Berichterstatter: Auch Artikel 135 schliesst die Ab- wehrmassnahmen ein; hier ist es ja von der Sache her noch mehr gegeben. Vielleicht erscheinen hier die Änderungen der Kommission eher redaktioneller Art. Ich habe aber den Eindruck, dass sie doch ein wenig hinter den Bundesrat zurückgegangen ist. Angenommen - Adopté Art. 136 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 137 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 138 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Hier wird es nötig sein, auf die Kom- missionsverhandlungen zu verweisen. Da hat man klar gesagt, dass dieser Artikel 138 sich nicht nur auf die eigentli- chen Deliktfälle, sondern auch auf die übrigen Haftungsfälle beziehe, ausgenommen die Deliktfähigkeit, die sich naturge- mäss nur auf die eigenen Delikte beziehen kann. Ich möchte betonen, dass mit Delikt hier nicht das strafrechtliche Delikt, sondern das zivilrechtliche gemeint ist. Gadient: Man musste die gestellte Frage vielleicht grund- sätzlich beantworten, als Frage, ob das Kapitel über die unerlaubten Handlungen alle Ansprüche oder nur Schaden- ersatzansprüche erfasse. Das Kapitel erfasst alle Ansprüche, wie Sie das gesagt haben, somit auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. In Artikel 138 soll das lediglich des- halb nicht ausdrücklich erwähnt werden, weil zusätzlich auch das Gegendarstellungsrecht sowie die Urteilsveröf- fentlichung und eventuell weitere Ansprüche genannt wer- den müssten. Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 168 13 mars 1985 Abs. 2 Bst. b Mehrheit Streichen Minderheit (Miville, Aubert, Meier Josi, Meylan, Piller) b. wenn sie Ansprüche aus einem Vertrag mit Verbrauchern betrifft und am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers ergangen ist; Für den Rest von Abs. 2: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 145 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 let. b Majorité Biffer Minorité (MivHIe, Aubert, Meier Josi, Meylan, Piller) Adhérer au projet du Conseil fédéral Pour le reste de l'ai 2: Adhérer au projet du Conseil fédéral Hefti, Berichterstatter: Hier sehen Sie, dass sich bei Litera b von Absatz 2 dasselbe Problem ergibt, das wir schon vorher bei Artikel 111 und 117 behandelt haben. Angenommen gemässe Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité 9. Kapitel: Gesellschaftsrecht Chapitre 9: Droit des sociétés Affolter, Berichterstatter: Ein paar allgemeine Bemerkungen zu diesem Abschnitt. Ich bin unter allen europäischen oder überseeischen IPR-Gesetzen oder -Entwürfen einzig im jugoslawischen Gesetz auf Kollisionsnormen über das Gesellschaftsrecht gestossen. Doch zu einer Gesamtkodifi- kation des gestern beschlossenen Zuschnitts gehört konse- quenterweise nun auch ein Abschnitt über das Gesell- schaftsrecht. Es hat sich allerdings herausgestellt, dass Kollisionsnormen gerade auf diesem Gebiet sehr problembefrachtet sind. Es existieren verschiedenste Theorien und Lehrmeinungen, einmal über das anwendbare Recht, dann auch über den Begriff der Gesellschaft selbst. Der vorliegende Entwurf steht auf dem Boden der soge- nannten Inkorporationstherorie, d. h. die Gesellschaft unter- steht grundsätzlich dem Recht, nach dem sie gebildet und gegebenenfalls in ein Register eingetragen worden ist. Dies entspricht auch der heutigen Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts. Der Entwurf geht hier also parallel mit der bundesgerichtlichen Praxis. Zu einigen Diskussionen gab die Definition der Gesellschaft Anlass, da dabei nicht auf den uns bekannten Begriff der Gesellschaft abgestellt werden konnte, sondern darunter auch noch weitere Personenzusammenschlüsse und Ver- mögenseinheiten aus ausländischem Rechtsdenken zu ver- stehen sind. Hier hat man sich zumindest zu einer Definition des Gesellschaftsbegriffes «im Sinne dieses Gesetzes» durchgerungen und damit ein Durcheinander mit dem Gesellschaftsbegriff nach schweizerischem Obligationen- und Landesrecht vermieden. Im Gesellschaftsrechts-Kapitel liegt nur ein einziger Minder- heitsantrag von Herrn Hefti vor, dem ich mich seinerzeit in der Kommission angeschlossen habe. Ich tue es auch jetzt. Es handelt sich um die Streichung von Artikel 153, einem Antrag, der nicht auf der Fahne steht. Herr Kollege Hefti wird den Minderheitsantrag nachher begründen. Die anderen Bestimmungen und Abänderungsanträge der Kommission sind unbestritten. Ich bitte den Herrn Präsiden- ten, wiederum artikelweise vorzugehen. Art. 146 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 ... anwendbare Recht (Art. 113 ff.) Art. 146 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 ... contrats (art. 113 ss) Angenommen - Adopté Art. 147-149 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 150 Antrag der Kommission a. die Rechtsnatur, die Entstehung, den Untergang und die Rechts- und Handlungsfähigkeit; b. Streichen c. Streichen e. die Organisation und die internen Beziehungen, nament- lich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitglie- dern; f. Streichen g. ... Vorschriften und die Haftung für ihre Schulden; h. Streichen Art. 150 Proposition de la commission a. La nature juridique de la société, la constitution, la disso- lution, la jouissance et l'exercice des droits civils; b. Biffer c. Biffer e. L'organisation et les rapports internes tels que les rap- ports entre la société et ses membres; f. Biffer g. La responsabilité pour violation des prescriptions du droit des sociétés et la responsabilité pour les dettes de la société; h. Biffer Angenommen - Adopté Art. 151 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi 170 13 mars 1985 unterstehen, deutlich erkennbar ist, eine genügende Bezie- hung zur Schweiz besteht und die Anpassung an das schweizerische Recht erfolgt ist. Abs. 3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch einen Revisionsbericht einer vom Bundesrat hierzu ermächtigten Revisionsstelle nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist. Art. 156a Proposition de la commission Titre 2. Moment déterminant Al. 1 Une société tenue, en vertu du droit suisse, de se faire inscrire au registre du commerce, est régie par le droit suisse dès qu'elle a apporté la preuve que son centre d'af- faires a été transféré en Suisse et qu'elle s'est adaptée au droit suisse. Al. 2 Une société qui, en vertu du droit suisse, n'est pas tenue de se faire inscrire au registre du commerce, est régie par le droit suisse dès qu'apparaît clairement sa volonté d'être régie par le droit suisse, qu'elle a un lien suffisant avec la Suisse et qu'elle s'est adaptée au droit suisse. Al. 3 Avant de pouvoir se faire inscrire, une société de capitaux est tenue de prouver, en produisant un rapport de révision délivré par un office reconnu à cet effet par le Conseil fédéral, que son capital est couvert conformément au droit suisse. Affolter, Berichterstatter: Beim Artikel 156 ist nur die Ände- rung der Marginalie von Bedeutung. In dieser Änderung kommt zum Ausdruck, dass angesichts der vorhin erwähn- ten Inkorporationstheorie eben nicht von einer Sitzverle- gung gesprochen werden darf, sondern dass es sich hier um einen Wechsel des Gesellschaftsstatuts handelt. Deshalb haben wir hier eine Änderung der Marginalie vorgenommen. Im übrigen sehen Sie selbst, dass es sich bei diesen Strei- chungen nicht um materielle Änderungen handelt, sondern um die Aufteilung eines etwas zu dick geratenen Artikels in deren zwei. Das gleiche gilt nachher für die Artikel 157 und 157a. Angenommen - Adopté Art. 157 Antrag der Kommission Titel Via. Verlegung der Gesellschaft von der Schweiz ins Aus- land
Grundsatz Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftli- che Landesversorgung sind vorbehalten. Abs. 3, 4 Streichen Art. 157 Proposition de la commission Titre Via. Transfert d'une société de la Suisse vers l'étranger
Principe Al. 1 Une société peut, sans liquidation... Al. 2 Sont réservées les dispositions relatives aux mesures con- servatoires en cas de conflits internationaux au sens de l'article 61 de la loi fédérale du 8 octobre 1982 sur la préparation de la défense nationale économique. Al. 3, 4 Biffer Angenommen - Adopté Art. 157a Antrag der Kommission Titel
Schulden der Gesellschaft Abs. 1 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft kann nur gelöscht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Gläubiger befriedigt oder ihre Forde- rungen sichergestellt sind, oder wenn die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind. Abs. 2 Bis die Gläubiger befriedigt oder ihre Forderungen sicher- gestellt sind, kann die Gesellschaft dafür in der Schweiz betrieben werden. Art. 157a Proposition de la commission Titre
Dettes de la société Al. 1 Une société étrangère inscrite en Suisse au registre du commerce ne peut être radiée que si le requérant rend vraisemblable que les dettes ont été réglées ou garanties, ou que les créanciers consentent à la radiation. Al. 2 Des poursuites peuvent être engagées en Suisse tant que les dettes n'ont pas été réglées ou garanties. Angenommen - Adopté Art. 158 Antrag der Kommission Abs. 11ngress, Bst. a, c, Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 1 Bst. b Streichen Abs. Ibis Ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentli- cher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen auf- grund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekannt- machungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Ausgabeort der Beteili- gungspapiere oder Anleihen liegt. Art. 158 Proposition de la commission Al. 1 préambule, let c, al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 let. a a. Lorsqu'elles ont été rendues ou qu'elles sont reconnues dans l'Etat du siège de la société; b. Biffer
März 1985 171Internationales Privatrecht. Bundesgesetz AI. 1 b!s Les décisions étrangères relatives aux prétentions fondées sur l'émission de titres de participation et d'emprunts au moyen de prospectus, circulaires ou autres publications analogues sont reconnues en Suisse, lorsqu'elles ont été rendues dans l'Etat dans lequel l'émission de titres de parti- cipation ou d'emprunts a été faite. Affolter, Berichterstatter: Hier hat man Buchstabe b heraus- operiert und das Problem, das dort angesprochen wurde, in einem neuen Absatz 1 bis behandelt, diese Bestimmung aber auf die Prospekthaftung beschränkt. Dies bedeutet einen Schutz schweizerischer Gesellschaften gegenüber Ansprü- chen, die über die Anleihenssummen hinausgehen können und entspricht übrigens einer Anregung des Vororts. Die Änderung ist nicht bestritten. Angenommen - Adopté
Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag Chapitre 10: Faillite et concordat Dobler, Berichterstatter: Im Konkursrecht der Schweiz und vieler anderer Staaten gilt der Grundsatz der Territorialität des Konkurses. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass eine im Ausland ausgesprochene Konkurserkenntnis in der Schweiz grundsätzlich keine Wirkungen entfalten kann. Eine Aus- nahme bilden die internationalen Übereinkommen, wobei zu vermerken ist, dass die Schweiz auf diesem Gebiet nur wenig Staatsverträge abgeschlossen hat. Die in diesem Kapitel vorgeschlagene Regelung beruht zur Hauptsache auf den Prinzipien der Anerkennung des aus- ländischen Konkursdekrets, der Realisierung der in der Schweiz gelegenen Aktiven und deren Auslieferung an die ausländische Konkursverwaltung. Am Prinzip der Territoria- lität des Konkurses wird festgehalten. Hingegen ergibt sich in wichtigen Punkten eine Auflockerung. Die Durchführung des Konkurses und die Abwicklung des Liquidationsverfah- rens bleiben grundsätzlich Sache des schweizerischen Rechts, doch werden mit der Anerkennung des ausländi- schen Konkursdekrets die Voraussetzungen für eine zwi- schenstaatliche Kooperation geschaffen. Es darf also fest- gehalten werden, dass dieser Abschnitt des IPR nicht ein Kapitel über materielles internationales Konkursrecht ist, sondern ein Kapitel über die zwischenstaatliche Rechtshilfe in Konkurssachen. Die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit aller Staaten ist ein bekanntes Phänomen unserer Zeit. Die Schweiz ihrer- seits verdankt dem internationalen Handel viel von ihrer Prosperität. Die internationale Dimension der Wirtschaftstä- tigkeit bringt es umgekehrt mit sich, dass wirtschaftliche Einbrüche oder gar vollständige Zusammenbrüche grösse- rer Unternehmen grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Diesen Folgen kann sich auch die Schweiz nicht verschliessen. Im Ausland eröffnete Konkurse sind nach geltendem Recht für die Schweiz nicht existent. Der Konkursit kann im Aus- land einen grossen Schuldenberg hinterlassen und dadurch seine Gläubiger erheblich schädigen. Das zeigt sich insbe- sondere dadurch, dass er über sein Bankkonto oder über seine Ferienwohnung in der Schweiz unbehelligt weiterver- fügen kann. Auch das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 102 III 71 auf diesen Missstand aufmerksam gemacht. In Abwägung der verschiedenen Rechtsstandpunkte und Interessen sprechen für mich vor allem drei Gründe für eine Integration von Konkurs- und Nachlassvertrag im IPR:
In Artikel 159 wird ausdrücklich das Gegenrecht jenes Staates statuiert, in dem das Dekret ergangen ist. Damit haben wir die Gewähr, dass die Verpflichtungen nicht ein- seitig auf die Schweiz verlegt werden.
Der Ordre public gilt auch für den Bereich des internatio- nalen Konkursrechts. Denn bei den Konkursdekreten han- delt es sich um eine Sonderart von ausländischen Entschei- den, so dass die Grundsätze des Ordre public, die bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide gelten, auch hier analog zur Anwendung kommen müssen.
Im materiellen Bereich gilt nach wie vor das Territoriali- tätsprinzip, in der Schweiz also schweizerisches Recht. Im 10. Kapitel geht es aber um reine Verfahrensvorschriften. Demgemäss beantrage ich Ihnen namens der Kommission Eintreten auf dieses 10. Kapitel, das Konkurs und Nachlass- vertrag regelt. Art. 159 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Dobler, Berichterstatter: Im Unterschied zu den übrigen Kapiteln werden die allgemeinen Anerkennungsvorausset- zungen speziell erwähnt. Der Grund liegt darin, dass es sich bei einem Konkursdekret um eine spezielle Art von Urteil handelt und es nicht ohne weiteres klar ist, ob in diesen Fällen der allgemeine Teil auch gilt. Diese Unklarheit ist durch den Verweis in Absatz 1 Litera b beseitigt. Die Frage, ob in Absatz 1 Litera c das Gegenrecht präziser zu formulie- ren ist, erweist sich nicht als notwendig. Das Gegenrecht muss nicht ausdrücklich durch Staatsverträge verbürgt sein. Es genügt, wenn die ausländische Gerichtspraxis dieses Gegenrecht zubilligt. Ich beantrage Ihnen Gutheissung von Artikel 159 in der Form des Kommissionsantrages. Angenommen - Adopté Art. 160 Antrag der Kommission Abs. 1 ... zu richten. Artikel 27 ist sinngemäss anwendbar. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 160 Proposition de la commission Al. 1 ... en Suisse. L'article 27 est applicable par analogie. Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Dobler, Berichterstatter: Absatz 2 regelt die Frage, wo der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets einzureichen ist, nämlich.an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz. Der Verweis auf Artikel 27 soll die Mindestanforderungen an das ausländische Kon- kursdekret gewährleisten. Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass der schweizerische Minikonkurs nur an einem Ort durchzuführen ist, d. h. bei dem zuerst angerufenen Richter. Absatz 3 bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, wonach Forderungen des Gemeinschuldners dort als gelegen gel- ten, wo der Schuldner des Gemeinschuldners Wohnsitz hat. Angenommen - Adopté Art. 161 Antrag der Kommission Abs. 1 Sobald ... 23-S
Droit international privé. Loi 172 13 mars 1985 Abs. 2 Hängige oder während des Anerkennungsverfahrens anhän- gig gemachte Arrestverfahren bleiben bis zum Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes sistiert. Art. 161 Proposition de la commission Al. 1 Dès le dépôt... Al. 2 Les procédures de séquestres pendantes ou celles qui sont introduites pendant la procédure de reconnaissance sont suspendues jusqu'à ce que la décision sur la reconnais- sance de la faillite étrangère ait été rendue. Oobler, Berichterstatter: Dieser Artikel erklärt, dass das Gericht auf Begehren des Antragstellers sichernde Mass- nah men nach Artikel 162 und folgende SchKG anordnen kann, sobald die Anerkennung des ausländischen Konkurs- dekrets beantragt ist. Dann soll sichergestellt werden, dass das Vermögen des Gemeinschuldners vor Anerkennung des Konkursdekrets nicht aus der Schweiz verschwindet. Absatz 2 hält fest, dass nach Antragstellung zur Anerken- nung des ausländischen Konkursdekrets ein Arrest auf das Vermögen des Gemeinschuldners unmöglich sein soll. Bis zum Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets bleibt das anhängig gemachte Arrestverfah- ren sistiert. Angenommen - Adopté Art. 162 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 ... Bundesamt für geistiges Eigentum von Amtes wegen mitgeteilt... Art. 162 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 La reconnaissance est d'office communiquée à l'office ... Dobler, Berichterstatter: Die Kommission hat in Absatz 2 eine Präzisierung angebracht, indem die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets den betreffenden Behörden von Amtes wegen mitgeteilt wird. Angenommen - Adopté Art. 163 Antrag der Kommission Abs. 1 ... Rechts nach sich. Hängige oder während des Anerken- nungsverfahrens anhängig gemachte Arrestverfahren fallen dahin. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 163 Proposition de la commission Al. 1 ... droit suisse. Les procédures de séquestres pendantes ou celles qui sont introduites pendant la procédure de recon- naissance tombent. AI. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Dobler, Berichterstatter: Dieser Artikel ist der Schlüsselarti- kel des 10. Kapitels. Er bestimmt, dass für den sogenannten Minikonkurs, nämlich bezüglich des in der Schweiz gelege- nen Vermögens des Schuldners, das schweizerische Recht gilt. In Absatz 1 gibt es einen Zusatz der Kommission. Begründung: Bei Artikel 161 legten wir fest, dass hängige Arrestverfahren während der Dauer des Verfahrens sistiert bleiben. Artikel 163 spricht sich darüber aus, was nach dem Anerkennungsverfahren zu geschehen hat. Die Kommission hat in Absatz 1 einen Satz hinzugefügt, der diese Frage regelt. Danach fallen hängige oder während des Arrestaner- kennungsverfahrens anhängig gemachte Arrestverfahren nach einem positiven Anerkennungsentscheid dahin. Wird der ausländische Konkurs nicht anerkannt, leben die sistier- ten Arrestverfahren wieder auf. Angenommen - Adopté Art. 164 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 165 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 ... nur Gläubiger nach Absatz 1 berechtigt. Art. 165 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Seuls les créanciers en vertu du 1 er alinéa peuvent intenter l'action... Dobler, Berichterstatter: Hier hat die Kommission einen Zusatz zu Absatz 2 angebracht. Nach der Vorlage des Bun- desrates wären die pfandgesicherten Gläubiger, die ja auch Ausländer sein könnten, betroffen. Deshalb wurde ein neuer Zusatz angebracht, wonach generell die Gläubiger gemäss Absatz 1 berechtigt sind. Angenommen - Adopté Art. 166 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 167 Antrag der Kommission Abs. 1 Wird ... ... an die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz der fünften Klasse...
Droit international privé. Loi 174 13 mars 1985 Abs. 2 Die Schiedsvereinbarung ist im übrigen gültig, wenn sie ... Art. 171 Proposition de la majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral (La modification ne concerne que le texte allemand) Art. 173 • Antrag der Mehrheit Abs. 1 ... Verfahrensrecht. (Rest des Absatzes streichen) Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Die Artikel 175 bis 177 sind vorbehalten. Art. 173 Proposition de la majorité Al. 1 ... un droit de procédure. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 2 Adhérer au projet du conseil fédéral Al. 3 Sont réservés les articles 175 à 177. Art. 174 Antrag der Mehrheit Abs. 1 Ist ein staatlicher Richter... ... Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schieds- vereinbarung besteht. Abs. 2 so trifft dieser die notwendigen Massnahmen, insbe- sondere jene, die das kantonale Recht über die Schiedsge- richtsbarkeit vorsieht. Abs. 3 Der Richter des Kantons, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, ist für Massnahmen und Entscheide nach Absatz 1 und 2 zuständig. Art. 174 Proposition de la majorité Titre VI. Concours du juge Al. 1 Lorsqu'un juge est désigné... Al. 2 Lorsque le concours du juge s'impose, celui-ci doit prendre les mesures nécessaires, en particulier toutes celles qu'au- torisé le droit cantonal sur l'arbitrage. Al. 3 II appartient au juge du canton dans lequel le tribunal arbitral a son siège de prendre les décisions et les mesures prévues par les 1" et 2 e alinéas. Art. 177a Antrag der Mehrheit Titel Ibis. Aufschiebende Wirkung Text t)ie Anfechtung nach Artikel 177 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Richter kann ihr jedoch auf Gesuch einer Partei aufschiebende Wirkung gewähren. Art. 177a Proposition de la majorité Titre 1a. Effet suspensif Texte Le recours prévu à l'article 177 n'a pas d'effet suspensif. Le juge peut toutefois lui accorder cet effet si une des parties le demande. Art. 178 Antrag der Mehrheit Abs. 1 Die Parteien können, sobald das Schiedsgericht... Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung betrifft nur den französischen Text) Art. 178 Proposition de la majorité Al. 1 Les parties peuvent, après la constitution du... Al. 2 ... juin 1958 pour la reconnaissance et l'exécution des sen- tences... M. Meylan, rapporteur: Nous arrivons au chapitre le plus contesté de ce projet de loi puisque, vous l'aurez observé, une minorité représentée par M. Schmid qui s'exprimera tout à l'heure, vous propose de biffer entièrement ce chapi- tre et de ne pas introduire l'arbitrage international dans la loi. A titre d'introduction, je voudrais vous désigner les éléments sur lesquels nous sommes tous d'accord dans le cadre de la commission. Tout d'abord, les réponses aux procédures de consultation, les avis des experts, le message du Conseil fédéral et nous-mêmes admettons que l'arbitrage internatio- nal privé ou commercial a connu, durant ces trente der- nières années, un développement extrêmement important, ceci dans le monde entier. Il était déjà très utilisé par la Suisse auparavant, mais il l'a été encore davantage après la deuxième guerre mondiale. Il y a plusieurs raisons au fait que la Suisse a toujours joué un grand rôle d'arbitrage commercial. Premièrement notre pays, à cause de la part prépondérante que représente le commerce extérieur dans son économie, a toujours été intéressé à cette pratique. Deuxièmement - le Conseil fédéral l'a relevé dans son message - la Suisse a une réputation d'honnêteté dans les affaires, ce qui n'est pas le cas de tous les pays. Cela a également contribué à faire d'elle un haut lieu de l'arbitrage. La neutralité de la Confédération et ses positions internatio- nales ont finalement donné confiance aux commerçants des pays du monde entier, ce qui les a amenés à choisir notre pays dans ce domaine. Ces constatations ne sont pas suffi- santes. Il faut encore ajouter que la Suisse non seulement joue un rôle important dans l'arbitrage international, mais que, du point de vue politique, une telle activité correspond aux exigences de sa politique extérieure. Nous avons intérêt à montrer que la Confédération est disposée à rendre des services aux autres pays, qu'elle n'est pas retirée sur elle- même, mais qu'elle est également là pour s'intéresser à ce qui se déroule dans le reste du monde; ce sont les princi- pales raisons pour lesquelles, selon l'avis unanime de la commission, l'arbitrage international est très important pour la Suisse.
Droit international privé. Loi 176 13 mars 1985 Zuerst bestreite ich die Verfassungsmässigkeit dieses Kapi- tels. Die bundesrechtliche Regelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit stellt meines Erachtens eine klare Überschreitung der in der Bundesverfassung festgelegten Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen dar. Es ist im Zivilrecht der Schweiz - und das internationale Schiedsgerichtsrecht betrifft ja nur das Zivilrecht (Vermö- gensrecht) - klar, dass das materielle Zivilrecht, gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 und 2 der Bundesverfassung, in die Kompetenz des Bundes gehört. Im übrigen sind aber, was die Gerichtsorganisation und das Verfahren betrifft, die Kan- tone gemäss Artikel 64 Absatz 3 der Bundesverfassung zuständig. Der Bund kann allenfalls dort Verfahrensrecht setzen, wo es für die gleichmässige Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche in der ganzen Schweiz unabdingbar notwendig ist, dass er solche formellen Bestimmungen aufstellt. Nun wäre es aber meines Wissens das erste Mal, dass man gleichmässige Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche in der Schweiz als Begründung heranziehen möchte zur Ein- führung neuer zivilprozessualer Bundesregeln über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Das alles ist unbe- stritten, denn es handelt sich hier eindeutig um Verfahrens- recht und um Gerichtsorganisationsrecht. Aber man macht einen Kunstgriff und sagt, dass das internationale Schieds- gerichtsrecht wie das interne Schiedsgerichtsrecht auf einer Schiedsabrede beruhe. Qualifiziert man sie als einen pro- zessrechtlichen Vertrag, dann unterstehe das Schiedge- richtsrecht dem kantonalen Recht, und die Kantone sind befugt zu legiferieren. Qualifiziert man die Schiedsabrede aber als einen materiellrechtlichen, zivilrechtlichen Vertrag, dann soll das Schiedsgerichtsrecht als solches dem Bun- deszivilrecht unterstellt sein, und der Bund hat die Kompe- tenz, hierzu legiferieren. Der Bundesrat behauptet letzteres. Wir wissen, dass in der Doktrin die Meinungen geteilt sind. Immerhin darf man nicht unterschlagen, dass der Altmeister der schweizerischen Zivilprozessrechtslehre, Max Guldener, eindeutig der Auffassung ist, dass die Schiedsabrede ein prozessrechtlicher und keineswegs ein materiellrechtlicher Vertrag sei, also: Kantonskompetenz. In der Rechtspre- chung haben wir seit genau 70 Jahren - seit 1915 - eine eindeutige, klare Rechtsprechung des Bundesgerichts dahingehend, dass das Schiedsgerichtswesen kantonales Prozessrecht und keineswegs vom Bund zu regeln sei. Wenn man in Betracht zieht, dass diese Rechtslage nun schon seit 70 Jahren besteht, dann frage ich mich, warum denn der Bund plötzlich diese Kompetenz an sich reisst, die nun 70 Jahre eindeutig und unbestritten bei den Kantonen war. Es muss offenbar irgendwo ein furchtbares Ereignis den Bund dazugeführt haben, den Kantonen diese Kompe- tenz nun wegzunehmen. Ich für meinen Teil bin allerdings der Auffassung, wir in den Kantonen hätten es recht gemacht und diese Kompetenz dürfe ruhig bei uns bleiben. Wenn man die Literatur und die Rechtsprechung betrachtet, muss man zum Schluss kommen, dass die Schiedsabrede ein prozessualer Vertrag ist. Die Folge ist unabweisbar: die Regelung des Schiedsgerichtswesens liegt gemäss Artikel 64 Absatz 3 BV in der Kompetenz der Kantone. Das genügt nun allerdings noch nicht, denn die Gegner machen noch weiteres geltend. Sie sagen - allerdings nicht in der Botschaft, sondern erst in der Kommissionsberatung -, es bestehe ein fundamentaler Unterschied zwischen dem nationalen und dem internationalen Schiedsgerichtsrecht. Wenn auch das nationale Schiedsgerichtsrecht eine Sache der Kantone sei, müsse deshalb das internationale Schieds- gerichtsrecht noch lange nicht eine Sache der Kantone sein, es könne eine Sache des Bundes sein, weil der Bund gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung eine allgemeine Kompetenz in auswärtigen Angelegenheiten habe. Wir stehen hier einmal mehr vor einem jener Fälle, bei denen Artikel 8 der Bundesverfassung über Gebühr strapaziert wird. Was ist denn an der internationalen Schiedsgerichts- barkeit international? Das internationale Element besteht lediglich darin, dass wenigstens eine Partei beim Abschluss der Schiedsabrede ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hat. Das genügt bereits, und das ist die ganze Besonderheit, die die Schiedsabrede zu einer internationalen Angelegenheit werden lässt. Solche Fälle erledigen unsere staatlichen und kantonalen Gerichte täglich zu Häuf, gestützt auf kantonales Verfahrensrecht, ohne dass es dem Bund - ich wiederhole es - jemals in den Sinn gekommen wäre, gestützt auf seine Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten, das kantonale Prozessrecht für solche Fälle mit Auslandbeziehung niederzuschlagen und seine eigenen Prozessregeln an deren Stelle zu setzen. Denn hinsichtlich der Internationalität unterscheidet sich ein Schiedsgerichtsverfahren in nichts von einem Forderungs- prozess, den ein vorarlbergischer Käufer vor einem ordentli- chen innerrhodischen Gericht gegen den in Innerrhoden wohnhaften Verkäufer anstrengt. Das Element der Interna- tionalität' ist als Begründung für eine Differenzierung zwi- schen nationalem und internationalem Schiedsgericht hin- sichtlich der Rechtsetzungskompetenz des Bundes völlig ungeeignet. Ich halte die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung für nicht gegeben und weise darauf hin, dass in der Vernehm- lassung der Kanton Zürich, die freisinnig-demokratische Partei und die liberale Partei - ich könnte noch viele andere nennen - diese Meinung geteilt haben. Die Parteien sind mehrheitlich der Auffassung, die Verfassungsmässigkeit sei nicht gegeben, ebenso die Universität Lausanne, die Hoch- schule St. Gallen, der Schweizerische Anwaltsverband und der Vorort. Nun aber beschränke ich mich nicht darauf, die Verfas- sungsmässigkeit zu bestreiten. Ich bin auch der Auffassung, der Inhalt dieser Regelung sei fragwürdig. Das Motiv des Bundesrates, ein Kapitel über die Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Vermögensrecht in den Entwurf aufzuneh- men, liegt vornehmlich auf wettbewerbspolitischem Gebiet. Der Bundesrat ist-wie sich der Botschaft entnehmen lässt - besorgt um .den guten Ruf, den die Schweiz als Sitzland internationaler Schiedsgerichte geniesst. Bevor darauf ein- zutreten ist, eine generelle Bemerkung zum voraus: Es berührt in der Tat eigenartig, wenn man sehen muss, dass man überhaupt auf die Idee kommen kann, das Schiedsge- richtswesen als eine Dienstleistung zu betrachten, die auf dem internationalen Markt angeboten wird, die auf dem internationalen Markt Nachfrage findet und die konkurrenz- fähig sein muss. Das 11. Kapitel kommt damit in den Geruch, staatliche Wirtschaftspolitik und nicht Rechtspolitik zu sein. Man schafft günstige Rahmenbedingungen dafür, dass sich unsere internationalen Schiedsrichter auf diesem harten internationalen Markt behaupten können. Ich ver- neige mein Haupt vor derart innovativen Geistern, die sol- ches fertig gebracht haben. Zur Sache: Ein erstes Argument für ein einheitliches interna- tionales Bundesschiedsgerichtsbarkeitsrecht besteht darin, dass man sagt, es herrsche in der Schweiz eine unübersicht- liche Vielfalt kantonaler Prozessordnungen, die es einem ausländischen Rechtsuchenden ausserordentlich schwer machen, sich mit den schweizerischen Prozessrechten zurechtzufinden. Gerade auf dem Gebiet des Schiedsge- richtswesens ist dies nicht der Fall. Wir haben zwar 26 verschiedene kantonale Prozessrechte. Im Schiedsgerichts- verfahren aber haben wir ein Konkordat, dem bislang 21 von 26 Kantonen beigetreten sind, darunter die für internatio- nale Schiedsgerichte so wichtigen Kantone wie Basel-Stadt, Waadt und Genf. Der wichtige Kanton Zürich - Herr Meylan hat das bereits gesagt-ist am 10. März 1985, vordre! Tagen, nun ebenfalls als 22. Kanton beigetreten. Man darf somit sagen, das Schiedsgerichtswesen sei in der Schweiz in einem ausserordentlich hohen Grade vereinheit- licht. Das Argument der Rechtszersplitterung spielt sicher nicht. Ein zweites Argument besteht darin, dass das Konkordat für internationale Schiedsgerichtsfälle als ungeeignet dafür betrachtet wird, diese Fälle tatsächlich richtig über die Bühne zu bringen. Der Hauptvorwurf in dieser Richtung geht namentlich dahin, das schweizerische Recht habe sehr viele Anfechtungsmöglichkeiten von Schiedsgerichtsent-
Droit international privé. Loi 178 13 mars 1985 populaire dimanche dernier. Ainsi a disparu ce qui, aux yeux des étrangers ne connaissant pas notre système politique, pouvait apparaître comme une anomalie. Ce serait une bien curieuse manière de célébrer la victoire de la voie fédéraliste du concordat que d'édicter maintenant une loi fédérale en la matière, reconnue pourtant jusqu'ici du domaine des cantons. Il y a lieu de rappeler que l'élabora- tion du concordat intercantonal sur l'arbitrage a largement et intelligemment tenu compte des besoins de l'arbitrage international. La plupart des critiques formulées à cet égard sont injustifiées aux dires de maints spécialistes et usagers de ce texte concordataire. On peut même considérer qu'à bien des égards le texte du concordat est préférable à celui parfois lacunaire, proposé dans la loi fédérale que nous examinons. Mais même si la loi était équivalente, il ne se justifierait pas qu'elle remplace une réglementation que les cantons ont élaborée par voie concordataire, dans un domaine qui relève de leur souveraineté. C'est dans ces sentiments que, avec la minorité de la com- mission, dont je rappelle qu'elle est composée de six mem- bres contre six pour la majorité, je vous demande de soute- nir la proposition de M. Schmid. Je voudrais ajouter que les arbitrages qui se pratiquent dans les villes de nos cantons donnent entière satisfaction aux parties. Ils constituent un apport considérable pour cer- taines études d'avocats. Ce succès, qui n'est pas récent, est parfaitement possible sans une loi fédérale; la preuve en est précisément la place que nous avons dans le monde de l'arbitrage, place que nous avons conquise sans la loi fédé- rale. M. Aubert: Concernant ce chapitre, on peut refuser d'entrer en matière pour deux raisons parce qu'on le tient pour inconstitutionnel - à ce moment-là on doit refuser d'entrer en matière - ou parce qu'on le juge inopportun. J'aimerais m'exprimer sur la constitutionnalité. J'appartiens à cette petite majorité dont on a parlé tout à l'heure, donc j'admets la constitutionnalité du chapitre, mais je dois bien convenir que la thèse contraire de M. Schmid, que M. Rey- mond a reprise, n'est pas sans valeur. Je voudrais simple- ment dire que, s'il y a des points où je suis très affirmatif sur la constitutionnalité, ici je suis en présence d'un point où je penche pour la constitutionnalité. J'estime que ceux qui combattent la constitutionnalité en disant que c'est une matière de procédure qui n'appartient qu'aux cantons vont un peu loin. Avec un tel argument, je ne vois pas pourquoi ils n'ont pas combattu la plupart des dispositions de cette loi sur la compétence internationale. Après tout, ce problème est assez semblable. Si vous dites que l'arbitrage international est une matière de procédure, je ne vois pas pourquoi vous ne diriez pas que la compé- tence internationale n'est pas aussi une matière de procé- dure. Vous auriez pu refuser l'entrée en matière. Or vous ne l'avez pas fait. Vous avez demandé le renvoi, c'est une autre question. J'ai senti, dans les propos de certains de mes collègues, des doutes, mais ces doutes ne se sont pas cristallisés dans une demande de refus d'entrée en matière. Il y a un deuxième point. Après tout, la thèse selon laquelle le contrat d'arbitrage est de nature matérielle plutôt que procé- durale n'est pas aussi mauvaise que le disait tout à l'heure M. Schmid. On peut aussi construire le contrat d'arbitrage comme une sorte de mandat donné à certains particuliers en qui on a confiance, d'aplanir les conflits qui vous oppo- sent et vous dispenser ainsi de saisir des tribunaux étati- ques. Par conséquent, on peut aussi avoir une vue maté- rielle du contrat d'arbitrage, ce qui, évidemment, le fait entrer dans la compétence législative de la Confédération. J'ai encore un troisième argument qui fait que je penche pour la constitutionnalité. C'est que très souvent les clauses compromissoires sont combinées avec des clauses d'élec- tion de droit. Or la clause d'élection de droit relève normale- ment du législateur fédéral. A cause de la connexité très étroite entre le choix de la loi applicable et le choix d'un tribunal arbitral, je pense que, par une sorte d'attraction, la compétence du législateur fédéral est donnée. Je voudrais conclure par une remarque de fond. Assurément le concordat intercantonal n'a pas mal de vertu - je parle de manière politique plutôt que juridique. On peut dire que, sur certains points, ce concordat vaut bien la loi, vaut même peut-être mieux que la loi. Mais le concordat est embarras- sant avec son système de recours, il est plus généreux en possibilités de recours que le projet de loi et c'est justement un des défauts qu'on lui reproche pour la pratique interna- tionale. Et alors j'aimerais dire que, grâce à une intervention de notre estimé collègue M. Hefti, la commission a inséré un alinéa 1"", à l'article 169. Je vous rappelle le texte de cet alinéa 1 bls parce qu'il semble avoir été oublié dans la discus- sion: «Les dispositions de ce chapitre ne s'appliquent pas lorsque les parties sont convenues par écrit que le droit cantonal s'appliquerait.» On admet ainsi que les parties se soumettent au système du concordat plutôt qu'au système de la loi. Avec cette nuance, que la commission a portée dans le projet, j'estime que nous pouvons, premièrement, entrer en matière sur ce chapitre - la constitutionnalité peut être admise - et que, deuxièmement, ce chapite mérite d'être adopté, parce que, s'il ne contient pas l'un des défauts du concordat, il permet néanmoins aux parties de se sou- mettre au concordat. Gadient, Berichterstatter: Die Schweiz ist - das hat Herr Meylan zum Ausdruck gebracht-geradezu prädestiniert, im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine massgebende Rolle zu spielen. Die stabilen politischen Ver- hältnisse, die zentrale geographische Lage, unsere Neutrali- tät, das gut ausgebaute Wirtschaftssystem und die interna- tional anerkannten Experten auf dem Gebiet der Schiedsge- richtsbarkeit sind nur einige Merkmale, die für die Schweiz sprechen. Lange Zeit hat denn die Schweiz auch als eines der klassischen Schiedsgerichtsländer gegolten. Dies ist nicht unbedingt so geblieben. Es geht keineswegs darum, heute den Marktanteil der schweizerischen Gerichtsbarkeit, wie das Kollege Schmid mit blumigen Worten geschildert hat, zu erhöhen, sondern vielmehr darum, diese natürlich gegebene Funktion unseres Landes, diese wünschenswerte Präsenz zu erhalten. Noch ein Wort zur Verfassungsfrage. Persönlich gesehen ist für mich die Verfassungsmässigkeit vor allem aus einem Grund zu bejahen. Herr Aubert hat diesen bereits in den Kommissionsberatungen sehr plastisch herausgestrichen. Er hat darauf hingewiesen, dass zwischen Schiedsverfahren und anwendbarem Recht ein enger Zusammenhang bestehe. Die Parteien vereinbaren nicht nur die Streiterledi- gung durch das Schiedsgericht, sondern in der Regel gleich auch das anwendbare materielle Recht und das Verfahrens- recht. Im rein internen Schiedsverfahren verhält es sich nicht gleich. Da stehen anwendbares materielles Recht und massgebendes Verfahrensrecht nicht zur Debatte. Diese enge Verbindung zwischen Schiedsvereinbarung, Schieds- verfahren und Wahl des anwendbaren Rechts machen das Besondere der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit aus. Aus dem Grund kann die internationale Schiedsgerichtsbar- keit zu den IPR-Materien gezählt werden. Das IPR zu regeln, fällt jedoch zweifellos in die Kompetenz des Bundes. Die Gegner des 11. Kapitels verneinen die Verfassungsmäs- sigkeit, mit der Begründung, die Schiedsvereinbarung sei ein prozessrechtlicher Vertrag und falle deshalb nicht in die Kompetenz nach Artikel 64 BV. Dazu habe ich einen Altmei- ster auf dem Gebiet des schweizerischen Verfassungsrech- tes befragt, Prof. Dr. Hans Huber, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern. Er hat mir geschrieben: «Die Botschaft stellt die beiden Lehrmei- nungen einander gegenüber, die internationale Schieds- abrede sei ein prozessrechtlicher oder ein privatrechtlicher Vertrag. Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung wird darnach von der Beantwortung einer begrifflichen Frage abhängig gemacht. Ich neige dagegen dazu, anders zu fragen und anzuknüpfen. Man kann die internationale Schiedsabrede im Sinne des Bundesgesetzentwurfes als prozessrechtliche oder als privatrechtliche Abrede betrach- ten, in beiden Fällen ist doch entscheidend, dass die Ver-
Droit international privé. Loi 180 13 mars 1985 2 Bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten kann ausserdem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig an. Art. 55 Abs. 1 Bst. c c. die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig. Art. 60 Abs. 1 Bst. c c. den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückwei- sen, wenn die von ihr ganz oder teilweise nach eidgenössi- schen Gesetzen entschiedene Streitsache ausschliesslich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist. Art. 61 Abs. 1 1 Die Berufungsschrift wird dem Berufungsbeklagten mitge- teilt; dieser ist befugt, innert 30 Tagen eine kurz gefasste Antwort einzureichen. Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und d finden entsprechende Anwendung. Neue Begehren, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Ausführungen zur Würdigung des Beweisergebnisses und über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig. Art. 68 Abs. 1 ' In Zivilsachen, die nicht nach den Artikeln 44 bis 46 der Berufung unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. a. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet worden ist; b. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts ausländisches Recht angewendet worden ist oder umge- kehrt; c. wenn das nach schweizerischem internationalem Privat- recht anwendbare ausländische Recht nicht oder nicht genügend sorgfältig ermittelt worden ist; d. wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlosse- nen Staatsverträge über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit der Behörden. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung. 2. das Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfin- dungspatente wird wie folgt geändert: Art. 75 Abs. 1 Bst. b b. für Klagen Dritter gegen den Patentbewerber oder den Patentinhaber, der Richter am Wohnsitz des Beklagten. 3. das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 2 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz hat oder wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht anzuwenden ist. Für den Rest von Art. 182: Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 182
Loi fédérale... Art, 43a 1 Le recours en réforme est aussi recevable lorsque l'on fait valoir que: a. La décision attaquée n'a pas appliqué le droit étranger comme le prévoit le droit international privé suisse; b. La décision attaquée a constaté à tort que le contenu du droit étranger ne peut pas être établi. 2 Dans les contestations civiles portant sur un droit de nature non pécuniaire, on peut également faire valoir que la déci- sion attaquée applique de manière fausse le droit étranger. Art. 55 al. 1 let. c c. Les motifs à l'appui des conclusions. Ils doivent indiquer succinctement quelles sont les règles de droit fédéral vio- lées par la décision attaquée et en quoi consiste cette violation. Il ne peut être représenté de griefs contre les constatations de fait, ni de faits, exceptions, dénégations et preuves nouveaux, ni d'observations sur la violation du droit cantonal. Art. 60 al. 1 let. c c. Annuler la décision attaquée et renvoyer la cause à l'auto- rité cantonale pour qu'elle statue à nouveau, lorsque le litige qu'elle a jugé totalement ou partiellement en vertu du droit fédéral aurait dû l'être en vertu du droit cantonal. Art. 61 al. 1 1 L'acte de recours est communiqué à l'intimé; celui-ci a le droit d'y répondre succinctement dans les trente jours. L'article 55, 1 er alinéa, lettres a et d est applicable par analogie. Il ne peut plus être présenté de nouvelles conclu- sions, ni de faits, exceptions, dénégations ou preuves nou- veaux, ni d'observations concernant l'appréciation des preuves et la violation du droit cantonal. Art. 68 al. 1 ' Dans les affaires civiles qui ne peuvent être l'objet de recours en réforme en vertu des articles 44 à 46, le recours en nullité contre les décisions de la dernière juridiction cantonale est recevable: a. Lorsque celle-ci applique le droit cantonal à la place du droit fédéral déterminant; b. Lorsque celle-ci a appliqué le droit étranger à la place du droit fédéral déterminant ou l'inverse; c. Lorsque le contenu du droit étranger applicable en vertu du droit international privé suisse n'a pas été ou n'a pas suffisamment été établi; d. Pour violation de prescriptions de droit fédéral, y compris les traités internationaux conclus par la Confédération, quant à la compétence des autorités à raison de la matière ou sur la compétence territoriale, soit locale, soit internatio- nale. Est réservé le recours de droit public pour violation de l'article 59 de la constitution fédérale.
La loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention est modifiée comme il suit. Art. 75 al. 1 let. b b. Pour les actions intentées par des tiers contre le dépo- sant ou le titulaire d'un brevet, le juge du domicile du défendeur.
La loi fédérale de procédure civile fédérale est modifiée comme il suit: Art. 2 al. 2 Le tribunal élu ne peut décliner sa compétence si une partie est domiciliée, a sa résidence habituelle ou un établissement en Suisse ou si, en vertu de la présente loi, le droit suisse est applicable au litige. Pour le reste de l'art. 182: Adhérer au projet du Conseil fédéral Antrag Hefti Art. 182 Änderung des Organisationsgesetzes
März 1985 181 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Art. 43a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b Streichen Abs. 2 ... nicht richtig an, oder habe zu Unrecht festgestellt, die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich. Propositions Hefti Art. 182 Modification de l'organisation judiciaire Art. 43" al. 1 lei. b et al. 2 Let. b Biffer AI. 2 ... le droit étranger ou a constaté à tort, que le contenu du droit étranger ne peut pas être établi. Gadient, Berichterstatter: In Artikel 182 wurden lediglich einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Das Mar- ginale ist an den zusätzlichen Berufungsgrund angepasst worden. Im alten Text hiess es sodann: «Mit Berufung kann nur geltend gemacht werden ...» Jetzt muss es aufgrund unserer Beschlussfassung heissen: »Kann geltend gemacht werden.» Dann haben wir noch eine Sprachregelung vorge- nommen, indem wir jetzt sagen: «... durch den Bund abge- schlossenene Staatsverträge», anstatt wie bisher: «... der Staatsverträge des Bundes.» Der Bund ist ja nicht Eigentü- mer von Staatsverträgen. Darum diese redaktionelle Anpas- sung. Art. 43a Hefti: Mein Antrag geht dahin, Buchstabe b zu streichen, aber dafür die betreffende Bestimmung im Absatz 2 aufzu- nehmen. Das hat materielle Bedeutung. So wie es jetzt ist, kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Bundes- gericht überprüfen, ob ausländisches Recht zu Unrecht nicht angewendet worden sei. Es kann ferner überprüfen, ob zu Unrecht festgestellt worden sei, das ausländische Recht lasse sich nicht nachweisen. Es kann auch nach dem bestehenden Text nicht überprüfen, ob ausländisches Recht richtig angewendet worden sei oder nicht. Mir scheint, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf den zweiten Punkt (ob zu Unrecht festgestellt worden sei, das ausländische Recht habe sich nicht nachweisen lassen) verzichtet werden kann. Mein Antrag ist in einem gewissen Sinne die logische Folge unseres Entscheides bezüglich Artikel 15, wo bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten der Nachweis den Parteien überlassen werden kann und nicht die Pflicht des Richters besteht, von Amtes wegen das ausländische Recht nachzu- forschen. Wenn man diesen Nachweis den Parteien überlas- sen kann - was wir beschlossen haben -, ist es auch richtig, den Punkt, ob nun zu Unrecht festgestellt worden sei, man habe nicht nachweisen können, der bundesgerichtlichen Überprüfung zu entziehen. Was ist die eigentliche Aufgabe des Bundesgerichtes? Es hat zu prüfen, ob das schweizerische Recht richtig ange- wendet wird. Dem widerspricht mein Antrag nicht. Es han- delt sich lediglich um eine Frage bezüglich des Nachweises des ausländischen Rechtes. Es kommt ein zweiter Punkt hinzu: das Bundesgericht hat sich über seine Überlastung beklagt. Wir belasten es nun mit diesem Gesetz in jedem Fall zusätzlich. Wir können daher dem Bundesgericht einen Dienst erweisen, wenn wir ihm in diesem Punkte, also beschränkt auf die vermögensrechtli- chen Streitigkeiten, entgegenkommen und es nicht mit die- ser Frage belasten. Das liegt auch im Interesse der Parteien; denn die jetzige Fassung von Buchstabe b wird bei vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten zu Verlängerungen der Pro- zesse führen. Aus diesen Überlegungen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen. Gadient, Berichterstatter: Ich stelle Ihnen vorerst Artikel 43a in der Fassung der Kommission vor und nehme dann in der Folge auch noch zum Antrag von Kollege Hefti Stellung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft die Aufnahme eines neuen Artikels 43a ins OG vorgeschlagen. Nach diesem Vorschlag soll die Berufung an das Bundesgericht auch wegen der Verletzung ausländischen Rechts möglich sein, wenn dessen Anwendung durch das IPR-Gesetz vorge- schrieben wird. Mit der Berufung soll nach Vorschlag des Bundesrates geltend gemacht werden können, der ange- fochtene Entscheid habe das ausländische Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder er stelle die Unmöglichkeit der Ermittlung des ausländischen Rechts zu Unrecht fest. Gegen diesen Vorschlag wurden in der Vernehmlassung und auch in der Kommission Bedenken erhoben. Ich ver- weise in diesem Zusammenhang auch auf die Eingabe des Bundesgerichts, die wir in der Kommission verfügbar hat- ten. Die Kommission hat sich mit dem Problem der Berufung an das Bundesgericht sorgfältig auseinandergesetzt. Sie erachtete den Vorschlag des Bundesrates aus verschiede- nen Gründen als zu weitgehend. Ein völliger Verzicht auf eine solche Bestimmung schien der Kommission jedoch nicht am Platz. Sie entschloss sich deshalb für eine Kompro- missformel, die den Argumenten pro und kontra angemes- sen Rechnung trägt. Kurz zusammengefasst besteht die Lösung darin, das man Artikel 43a OG an Artikel 15 des IPR-Entwurfes angepasst und auch hier einen Unterschied zwischen vermögensrecht- lichen und nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten gemacht hat. Herr Hefti stand diesem neuen Konzept eben- falls zu Gevatter. Unbestritten war, dass das Bundesgericht verpflichtet wer- den soll, auf dem Wege der Berufung in jedem Fall nachzu- prüfen, ob richtigerweise das schweizerische oder das aus- ländische Recht bzw. ob unter verschiedenen ausländi- schen Rechten das richtige ausländische Recht angewendet worden sei. Das gleiche trifft zu, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene unterinstanzliche Entscheid habe zu Unrecht festgestellt, die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich. Die eigentliche Diskussion entbrannte bei der Frage, inwie- weit das Bundesgericht auch die richtige Anwendung des ausländischen Rechts überprüfen solle. Hier war die Kom- mission der Meinung, die jederzeitige Prüfung dieser Frage sei nicht angebracht. Man solle die bundesgerichtliche Überprüfung nur auf nicht vermögensrechtliche Fälle beschränken. Es ist dann nötig geworden, Artikel 68 OG zu ergänzen. Der Streitwert nach Artikel 46 OG soll nach Beschluss der Kommission auch für die IPR-Frage gelten, deshalb muss bei nicht berufungsfähigen Fällen die IPR- Frage mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, denn Ihre Kommission war sich einig, dass die Überprüfung der IPR-Frage auch in solchen Fällen gewähr- leistet sein muss. Zwischen Artikel 182 und Artikel 15 des IPR-Gesetzes besteht ein enger Zusammenhang. Wenn der unterinstanzli- che Richter in nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten von Amtes wegen zur Anwendung des ausländischen Rechts verpflichtet wird, so besteht ein Bedürfnis, dass dessen Entscheid durch das Bundesgericht überprüft wer- den kann. Neben der Kontrollfunktion stellt eine solche Überprüfung für den unterinstanzlichen Richter ein weiteres Hilfsmittel in seiner Aufgabe nach Artikel 15 dar. Die Vernei- nung der Überprüfung durch das Bundesgericht würde zur Folge haben, dass bei IPR-Fällen, in denen ausländisches Recht zur Anwendung kommt, der kantonale Richter letzte Instanz wäre, dass also im Gegensatz zum sonst üblichen dreistufigen Rechtsmittelweg nur zwei Instanzen zur Verfü- gung stünden. Die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten hat schon heute ihre Bedeutung. Das Bundesgericht überprüft vor allem in
Droit international privé. Loi 182 13 mars 1985 Familienrechtssachen schon heute vorfrageweise die Anwendung des ausländischen Rechts, wenn von der richti- gen Beantwortung der Vorfrage die richtige Anwendung schweizerischen Rechts abhängt. In Bereichen, in denen die Offizialmaxime gilt oder wo es um Registerfragen geht, pflegt das Bundesgericht die Anwendung des ausländi- schen Rechts bereits heute sehr weitgehend zu überprüfen. Wir tun also mit der heutigen Lösung einen verhältnismäs- sig begrenzten Schritt der Erweiterung. Ein Beispiel bietet wieder das italienische Scheidungsrecht. Hier liegen neue- ste Entscheide vor, in denen das Bundesgericht das italieni- sche Scheidungsrecht sehr genau analysiert und sogar die Rechtsprechung des italienischen Kassationshöfes in seine Überprüfung miteinbezogen hat. Ein wichtiges Argument, das auch vom Bundesgericht sel- ber immer wieder zu hören ist, besteht in der Überlastung des Bundesgerichts. Die ständig wachsende Geschäftslast ist, das wissen wir alle, ein ernstes Problem. In der Kommis- sion wurde geltend gemacht, man dürfe nicht nur immer von der Überlastung des Bundesgerichts sprechen, man müsse auch handeln. Deshalb sei die vorgeschlagene Variante des Bundesrates abzulehnen. Die Kommission hat mit ihrem Vorschlag einen gangbaren Mittelweg erarbeitet. Sie war auch der Meinung, dass das Problem der steigenden Geschäftslast nicht bloss punktuell, sondern umfassend angegangen werden müsse. Es wäre richtiger, für das Bun- desgericht eine generelle Entlastung vorzusehen und nicht einfach einzelne Rechtsbereiche vom Weiterzug an das Bundesgericht auszuschliessen. Der Vorentwurf der Expertenkommission für die Reorgani- sation der Bundesrechtspflege enthält materielle Neuerun- gen, vor allem auf dem Gebiete der Staats- und Verwal- tungsrechtspflege und zielt insbesondere auf eine Entla- stung der öffentlich-rechtlichen Abteilung ab. Die Änderun- gen in der Zivilrechtspflege betreffen die Erhöhung der Streitwerte, die weitgehend auf den Anstieg des Landesin- dexes zurückzuführen ist. Da und dort wurde die Auffassung vertreten, es sei proble- matisch, wenn das Bundesgericht die Anwendung ausländi- scher Rechte überprüfen müsse. Genannt wurde der Fall, in dem das Bundesgericht eine Frage des ausländischen Rechts zu beantworten hätte, zu der im Ausland entweder noch gar keine Antwort besteht oder aber verschiedene Lehrmeinungen festzustellen sind. Die Gefahr, dass sich unser Bundesgericht dabei blamieren könnte, ist aber gering, und die Erfahrung aus früheren Bundesgerichtsfäl- len zeigt, dass sich unser oberstes Gericht jeweils sehr sorgfältig mit dem ausländischen Recht auseinandersetzt. Das Bundesgericht hat noch geltend gemacht, das Bundes- recht schreibe den Kantonen nicht selten die Ermittlung des Sachverhaltes von Amtes wegen vor. Trotzdem sei die Befugnis des Bundesgerichts zur Überprüfung der tatsächli- chen Feststellungen des kantonalen Richters auf die Frage der Willkür beschränkt. Aus diesem Argument könnte für unsere Frage etwas hergeleitet werden, wenn die Feststel- lung ausländischen Rechts der Feststellung eines Sachver- haltes gleichzusetzen wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Aus- ländisches Recht ist Recht und nicht blosse Tatsache. Die- ser Meinung stimmt im übrigen das Bundesgericht auch selber zu. Das Bundesgericht führt dann auch noch einen Vergleich zum kantonalen Recht an. Auch dessen Anwendung könnte es nur auf Willkür überprüfen. Die Bundesverfassung legt fest, was der Bund und was die Kantone zu regeln haben. So hat Artikel 64 die Gesetzgebung für das Privatrecht dem Bund zugeteilt. Daraus folgt, dass kantonales Privatrecht lediglich dort entstehen kann, wo der Bund eine Frage offen gelassen und es den Kantonen überlassen hat, eigene Nor- men zu entwickeln. Da der Bund das Privatrecht sehr weit- gehend geregelt hat, ist kantonales Privatrecht eben nur mehr an beschränktem Orte zu finden. Im Verhältnis zum ausländischen Recht dagegen kann die Verfassung keine andere Entscheidung treffen. Nun zum Antrag von Kollege Hefti: Er beantragt uns, bei 43a OG - Fassung des Ständerates - die Litera b zu streichen und diesen Berufungsgrund dann nur bei nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeiten zuzulassen, indem er bei Absatz 2 anfügt «oder habe zu Unrecht festgestellt, die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich». Beim nun folgenden muss ich vorwegnehmen, dass die Kommission diesen Antrag nicht diskutiert hat und ich jetzt nur für mich spreche. Wenn man davon ausgeht, dass nach Artikel 15 die Verpflichtung des Richters, das ausländische Recht festzustellen, auf nicht vermögensrechtliche Streitig- keiten beschränkt ist, dann wäre es wohl an sich nahelie- gend und logisch - das muss ich Herrn Kollege Hefti atte- stieren - dass die Berufung tatsächlich nur bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten möglich wäre. Dagegen müsste Litera b wohl eher beibehalten werden, wenn mit der Ermittlung des ausländischen Rechts nur die Feststellung gemeint ist, welches ausländische Recht anwendbar ist, ohne den materiellen Inhalt zu ermitteln. Persönlich kann ich also der Logik des Antrages Hefti nicht ganz wider- stehen. Ich möchte Ihnen die Entscheidung überlassen. Schmid: Dieser Antrag Hefti lag in der Kommission nicht vor. Nachdem der Kommissionspräsident sich mehr oder weniger für den Antrag Hefti ausgesprochen hat, kann ich schweigen. Ich wäre auch dafür gewesen. M. Aubert: Je souhaiterais que vous soyez tout à fait cons- cients de l'enjeu. Si j'ai bien compris la proposition de M. Hefti, le grief que le juge a constaté à tort que la détermina- tion du droit étranger n'était pas possible, ne pourrait être invoqué que dans les matières non patrimoniales, par exem- ple dans le domaine du droit de la famille. A mon avis, cette restriction limite la portée de notre loi. Ainsi, à travers une petite modification qui n'a l'air de rien et qui intervient à la fin d'une longue discussion, la portée de la loi se retrouve transformée. Je préférerais que l'on adopte la proposition de la commission. Bundesrätin Kopp: Die Rüge, dass das kantonale Gericht zu Unrecht angenommen habe, das ausländische Recht sei nicht feststellbar, ist - wie bereits gesagt wurde - primär für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten von Bedeutung. Der Antrag von Herrn Hefti ist im Zusammenhang mit Artikel 15 zu sehen, den Ihnen der Kommissionspräsident bereits erläutert hat. Wenn wir diesen Zusammenhang bejahen, dann ist dem Antrag von Herrn Hefti zum mindesten eine gewisse Logik nicht abzusprechen. Der Artikel 15 schliesst aber nicht aus, dass der kantonale Richter auch in vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten auf die Mitwirkung der Par- teien bei der Ermittlung des ausländischen Rechts verzich- tet. Von mir aus gesehen deckt die Fassung von Bundesrat und Kommission eigentlich beide Möglichkeiten ab. Aber ich muss Ihnen ehrlich sagen, ein Pièce de résistance ist dieser Antrag ganz sicher nicht. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 15 Stimmen Für den Antrag Hefti 14 Stimmen Art. 49 Abs. 2 - Art. 49 al. 2 Gadient, Berichterstatter: Bei Artikel 182, Artikel 49 OG, ist jetzt Absatz 2 zu streichen, nachdem wir das ganze 11. Kapi- tel gestrichen haben. Gestrichen - Biffé Gadient: Im übrigen handelt es sich bei Artikel 182 um redaktionelle Anpassungen, die sich aus dem Grundsatzent- scheid zu Artikel 43a ergeben. Bei Artikel 68 ist in Wiederho- lung meiner grundsätzlichen Stellungnahme anzuführen, dass in der ständerätlichen Kommission entschieden wor- den ist, dass die IPR-Frage an den Streitwert der Berufung gebunden sein soll. Die Meinung war, dass die IPR-Frage immer dem Bundesgericht vorgelegt werden könne. Des-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.072 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.03.1985 - 08:00 Date Data Seite 142-183 Page Pagina Ref. No 20 013 379 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.