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CH_VB_001Ch Vb28.02.1983Originalquelle öffnen →
#ST# Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Ständerat - Conseil des Etats 1983 Frühjahrssession - 16. Tagung der 41. Amtsdauer Session de printemps - 16 e session de la 41 e législature #ST# Erste Sitzung - Première séance Montag, 28. Februar 1983, Nachmittag Lundi 28 février 1983, après-midi 18.15 h Vorsitz - Présidence: Herr Weber Präsident: Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Her- ren, ich begrüsse Sie zur ordentlichen Frühjahrssession, die uns von der Arbeitslast her beurteilt eher drei geruhsa- mere Wochen bescheren wird, recht herzlich. Nach der reichbefrachteten Sondersession und vor einer - wie es scheint - ebenso ausgefüllten Sommersession darf diese vorübergehende und wohl befristete Rückkehr zu einstigen schönen Zuständen verantwortet werden. Über das vergangene Wochenende war das Schweizervolk aufgerufen, über zwei Verfassungsvorlagen abzustimmen. Es wäre zuviel gesagt, wenn wir behaupten würden, es, das Schweizervolk, hätte in beiden Fällen eindeutig entschie- den. Vielmehr war es einmal mehr eine kleine Minderheit von wenig über 30 Prozent, die wohl klare, rechtsgültige Entscheide gefällt hat, an welchen es im Rechtsstaat nichts zu zweifeln gibt, die aber zum Teil allerlei zu deuten offen lassen. Nicht nur die knappen Resultate, vielmehr auch die widersprüchlichen Interpretationen und Wertungen werden Regierung und Parlament noch Anlass zu allerlei Überle- gungen geben. Die Neuregelung der Treibstoffzölle, die sowohl der allge- meinen Bundeskasse wie auch erweiterten Zwecken des Strassenverkehrs zugute kommt, wurde trotz der Opposi- tion vor allem aus Umweltschutzkreisen, wenn auch nicht eben glanzvoll, so doch angenommen. Wieweit bei der Anschlussgesetzgebung auf die Meinung der 47 Prozent Nein-Sager Rücksicht genommen werden kann und muss, wird sowohl Sache des Takts wie auch der Vernunft sein. Auf jeden Fall sind dem Land mit dem positiven Entscheid einige Sorgen erspart geblieben. Umgekehrt wird der Bund bis auf weiteres auf einen Verfas- sungsartikel für eine umfassende Energiepolitik nach dem Grundsatz «sparen, forschen, substituieren» verzichten müssen. Der gleich von zwei, wenn nicht gar von drei Seiten bekämpfte Energieartikel hat wohl eine hauchdünne Volks- mehrheit erhalten, hat aber das erforderliche Ständemehr ebenso hauchdünn verfehlt. Sparen, forschen, substituieren werden auch nach dem negativen Entscheid Zielsetzungen in unserer Energiepolitik sein müssen. Nicht das Was, mehr das Wie wird uns beschäftigen müssen. Mit diesen Bemerkungen erkläre ich Sitzung und Session als eröffnet. #ST# 82.069 Internationale Eisenbahntransporte (COTIF). Übereinkommen Transports internationaux ferroviaires (COTIF). Convention Botschaft und Beschlussentwurf vom 27. Oktober 1982 (BEI III. 911) Message et projet d'arrêté du 27 .octobre 1982 (FF III, 868) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Gerber, Berichterstatter: Das internationale Eisenbahn- transportrecht ist schon seit gut 90 Jahren geregelt. Den Anstoss, die verschiedenen einzelstaatlichen Gesetzgebun- gen in einem internationalen Übereinkommen zu ordnen, gaben damals zwei Schweizer. Dem ersten Übereinkommen stand überdies ein von schweizerischen Experten ausgear- beiteter, auf dem Transportreglement basierender Entwurf zu Gevatter. Das internationale Eisenbahntransportrecht ist nun zum achten Male in den mehr als 90 Jahren seines Bestehens revidiert worden. Die Änderungen sind systematischer, materieller und redaktioneller Art. Als Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, abgekürzt COTIF, bezeichnet man sowohl das Grundsatzübereinkommen als solches als auch das gesamte Vertragswerk, einschliesslich die folgenden, integrierenden Bestandteil bildenden Texte: Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der zwi- schenstaatlichen Organisationen für den internationalen Eisenbahnverkehr, abgekürzt OTIF; Anhang A: «Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck», abge- kürzt CIV; Anhang B: «Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern», abgekürzt CIM; sowie verschiedene Anlagen zu diesen Anhängen. Im Grundsatzübereinkommen sind die institutionellen Bestimmungen zusammengefasst. Die meisten von ihnen bestehen heute schon. Sie befanden sich bis heute entwe- der in den Schlussbestimmungen der drei 'bisher gültigen Übereinkommen oder in Anlagen. Andere sind neu, bedingt durch die Schaffung einer eigentlichen internationalen Organisation. Die Vertragsstaaten werden künftig in aller Form eine zwischenstaatliche Organisation für den interna- tionalen Eisenbahnverkehr, die OTIF, bilden. Das Zentral- amt, abgekürzt OCTI, bleibt bestehen. Es hat seinen Sitz in 9-S
Interpellation Miville66 28 février 1983 Bern. Unser Land stellt traditionsgemäss den Generaldirek- tor des Zentralamtes. Ebenfalls der Präsident des Verwal- tungsausschusses ist ein Schweizer. In den einheitlichen Rechtsvorschriften von CIV und CIM sind die transportrechtlichen Bestimmungen zusammenge- fasst. Sie regeln das Verhältnis zwischen den Bahnen und ihren Benutzern, Reisenden, Absendern von Gepäck und Gütern, Empfängern, sowie die Beziehungen der Bahnen untereinander, die sich aus der gemeinsamen Haftung erge- ben. Die Rechtsordnung, die mit diesen Vorschriften geschaffen wird, gleicht wie bisher der Rechtsordnung unserer schweizerischen Réglemente über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen. Bei den einheitlichen Rechtsvorschriften über die internationale Eisenbahnbeför- derung von Gütern (CIM) ist die Beförderungspflicht für Stückgüter aufgehoben worden. Damit haben die Mitglied- staaten ihren Willen bekundet, die Bemühungen der Eisen- bahnunternehmungen, sich auf die gewinnbringenden Ver- kehrsarten zu konzentrieren, voll zu unterstützen. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahn- verkehr (COTIF) ist von allen 33 bisher an der CIM und CIV beteiligten Vertragsstaaten unterzeichnet worden. Bis heute wurde das Übereinkommen von 8 Staaten ratifiziert. Die Ratifikation durch 15 Staaten vorausgesetzt, kann die Inkraftsetzung des Grundsatzübereinkommens auf den
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Internationale Eisenbahntransporte (COTIF). Übereinkommen Transports internationaux ferroviaires (COTIF). Convention In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 01 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.069 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 28.02.1983 - 18:15 Date Data Seite 65-66 Page Pagina Ref. No 20 011 408 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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