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Code civil. Protection de la personnalité 13216 mars 1983 #ST# 82.036 ZGB. Persönlichkeitsschutz Code civil. Protection de la personnalité Botschaft und Gesetzentwurf vom 5. Mai 1982 (BBI II, 636) Message et projet de loi du 5 mai 1982 (FF II, 661) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Hänsenberger, Berichterstatter: Zweck dieser Vorlage ist es, die Persönlichkeit im allgemeinen und gegen Verletzun- gen durch die Medien im besonderen besser zu schützen. Die Vorlage baut auf Bestehendem auf. Sie fügt im ersten Teil unseres Zivilgesetzbuches, beim Personenrecht, neue Bestimmungen ein, indem der Artikel 28 neu gefasst wird und elf neue Artikel mit den Bezeichnungen Artikel 28 a bis l eingefügt werden. Ferner wird Artikel 49 des Obligationen- rechtes, der sich unter dem Abschnitt der Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung mit dem Anspruch auf Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen befasst, neu formuliert. Sie sehen auf der Fahne, dass die Kommission des Stände- rates auch noch eine Anpassung des Verantwortlichkeits- gesetzes vorschlägt. Gestatten Sie mir, zur Begründung der Notwendigkeit einer Verstärkung des Persönlichkeits- schutzes Herrn Broger auszugsweise zu zitieren, der noch als Nationalrat am 3. Oktober 1968 ausgeführt hat: «Wir sind nicht dazu da, dass der Staat existieren kann, sondern der Staat ist da, damit wir zu existieren vermögen. Die erste und vordringlichste Aufgabe der staatlichen Rechtsordnung ist deshalb, alle jene Vorbedingungen zu schaffen, die es dem Menschen ermöglichen, seine Persönlichkeit unge- stört zu entfalten. . . Angesichts eines grassierenden Ent- hüllungsjournalismus, dessen Elaborate ja täglich von Zehntausenden verschlungen werden, gelten Eigenschaf- ten wie Takt, Diskretion, Verschwiegenheit bald nur noch als altvaterische Erinnerung an eine altmodische Zeit. Das Recht auf Anstand und Diskretion halte ich «für ein absolutes Menschenrecht. Wenn dieses Recht auf Privat- heit verlorengeht, bleibt schlussendlich von wirklicher Frei- heit nichts mehr übrig. Wenn man sich nicht mehr auf einen abgesicherten privaten Bereich zurückziehen kann, befin- det man sich sozusagen in einem prätotalitären Raum und hat die entscheidende Vorstufe zur totalen Kollektivierung erreicht.» Und er fährt weiter: «Man behauptet nun gelegentlich, die Pressefreiheit sei gefährdet, wenn von der Presse ebenfalls das Achtungsgebot vor der menschlichen Person verlangt wird ... Es ist die Achtung vor den Äusserungen des menschlichen Geistes, welche zur Formulierung der Mei- nungsfreiheit geführt hat. Die Meinungsfreiheit desjenigen, dem zufällig ein Massenmedium zur Verfügung steht, ist zwar wirkungsvoller, aber qualitativ nicht anders als die Mei- nungsfreiheit jedes ändern Bürgers.. . Die Pressefreiheit involviert niemals das Recht, ohne adäquaten Grund das Recht der Persönlichkeit zu verletzen.» Soweit das Zitat aus der Begründung von Herrn Broger zu seiner Motion, die von beiden Räten in den Jahren 1968 bzw. 1969 angenommen worden ist. Die Vorlage bringt neben der Einführung eines bundes- rechtlichen Institutes der einstweiligen Verfügung auch neue Vorschriften über den Gerichtsstand, so dass Klagen zum Schütze der Persönlichkeit beim Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten erhoben werden können. Ferner wird das Gegendarstellungsrecht auf Bundesebene eingeführt, das bereits in der Gesetzgebung verschiedener Kantone enthalten und auch beim «Tages-Anzeiger» bei- spielsweise oder bei der SRG Praxis ist. Nun werden eidge- nössische Vorschriften vorgeschlagen, die einen Anspruch auf Gegendarstellung gegenüber allen periodisch erschei- nenden Medien bringen. Ferner wird im Antrag zu Artikel 49 Obligationenrecht das besonders schwere Verschulden als Voraussetzung gestri- chen, um Genugtuungsansprüche geltend machen zu kön- nen. Die Vorlage geht, so scheint es mir, einen behutsamen Schritt. Sie verkennt die grosse Bedeutung der freien Presse in unserem Lande, die Bedeutung der Medien als Informationsvermittler und auch als Aufsicht für Behörden und Politiker nicht; aber sie schützt das Interesse des ein- zelnen an einem ungestörten Privatleben. Die Kommission hat diese Vorlage in zwei Sitzungen durch- beraten und bringt sie nun mit wenigen Änderungen gegen- über dem Antrag des Bundesrates vor das Plenum. Aus der ausführlichen Eintretensdebatte der Kommission möchte ich die folgenden vier Punkte hervorheben, die für die Detailberatung Bedeutung haben werden (man sieht es auch an den Anträgen, die jetzt bereits vorliegen):
das Lob der Vorlage, das Lob ihrer Sprache, ihrer Präzi- sion;
die Frage, ob der Eingriff des Bundesgesetzgebers in die kantonalen Prozessvorschriften unumgänglich sei;
ob Bestimmungen über den Datenschutz in diese Vor- lage aufzunehmen seien;
ob eine Kausalhaftung vorzusehen sei. Zum ersten Punkt, zum Lob der Vorlage: Die Kommission war - auch der einstimmige Eintretensbeschluss beweist das - von dieser Vorlage sehr angetan. Die Botschaft wurde als vorzüglich gestaltet und gut dokumentiert bezeichnet; die Vorlage führe die seinerzeitige Motion Broger einer guten Lösung entgegen. Sie sei in Sachen Verständlichkeit, Klarheit und Einfachheit eine Ausnahmeerscheinung. Ein welsches Kommissionsmitglied sagte, es habe noch selten eine Botschaft «aussi agréable, aussi intelligible et aussi concis» gelesen. Nach dem Vorstoss von Herrn Broger, der 1967 erfolgte, hat unter dem Präsidium von Bundesrichter Lüchinger eine Kommission den Vorentwurf erarbeitet, der 1975 in die Ver- nehmlassung geschickt worden ist. Es sind dazu 61 Stel- lungnahmen eingegangen, und der Bundesrat hat eine Expertengruppe beauftragt, die aufgeworfenen Fragen zu prüfen. Diese Expertengruppe wurde von Professor Tercier von der Universität Freiburg präsidiert, und es war auch Professor Tercier, der unserer Kommission als Experte zur Verfügung stand. Die Expertengruppe hat in- und ausländi- sche Fachleute angehört (so dass unsere Kommission dar- auf verzichtet hat, Hearings durchzuführen) und hat mit den Kommissionen für die Mediengesamtkonzeption und den Datenschutz Verbindung aufgenommen. Aus dem Entwurf dieser Expertengruppe Tercier entstand dann die Vorlage des Bundesrates, wobei dieser die Bestimmungen betref- fend den Datenschutz weggelassen hat. Ich glaube, man darf die Meinung der Kommission zusammenfassend so ausdrücken, dass dieser Entwurf von den lapidaren, für jedermann lesbaren und für alle verständlichen Formulie- rungen Eugen Hubers für das ZGB ausgeht. Die Vorlage ist so formuliert, dass sie grosse Anerkennung verdient, und sie bringt die nötigen ausführlichen Schutzbestimmungen für die Persönlichkeit. Die Einpassung der Vorlage in unser Zivilgesetzbuch ist gelungen, und die Vorlage geht von bestehenden bewähr- ten und auch in der Rechtsprechung seit langem näher umschriebenen Begriffen aus. Zum zweiten Punkt: Ist der Eingriff in die Prozessvorschrif- ten der Kantone unumgänglich? Die Kommission hat beim Eintreten Bedenken geäussert, dass mit den neuen Bestim- mungen unnötigerweise in die prozessualen Vorschriften eingegriffen werde, die nach Artikel 64 der Bundesverfas- sung Sache der Kantone seien. Der Bundesrat führte bereits in der Botschaft aus, dass der Bundesgesetzgeber befugt sein müsse, soweit es für die Verwirklichung eines
März 1983 133 ZGB. Persönlichkeitsschutz Institutes des Privatrechtes nötig sei, auch prozessrechtli- che Bestimmungen zu erlassen. Und der Bundesrat - bei der ersten Kommissionsberatung noch vertreten durch Herrn Bundesrat Purgier- hat die Fragesteller darauf hinge- wiesen, dass bei den vorsorglichen Massnahmen dieser Vorlage nicht schnell und nicht wirksam genug gehandelt werden könnte, wenn nicht Verfahrensvorschriften des Bundes einheitlich für das ganze Land gelten. Es stehe dabei auch die Pressefreiheit auf dem Spiel. Sie sei bundes- rechtlich zu schützen. Es sind dann in der Folge keine Anträge in der Kommission gestellt worden, die prozessua- len Vorschriften aus der Vorlage zu entfernen. Sie haben heute morgen einen Antrag Schmid ausgeteilt erhalten, der in dieser Richtung geht und den wir dann in der Detailbera- tung behandeln werden. Zum dritten Punkt: Sollen die Datenschutzbestimmungen in die Vorlage aufgenommen werden? Der Vorentwurf Lüchin- ger hat einen Artikel 28k vorgeschlagen und unter der Mar- ginalie «Datenbanken» in zwei Abschnitten grundsätzliche Vorschriften über den Anspruch enthalten, dass eine uner- laubte Speicherung von Daten aufgehoben und unrichtige Angaben berichtigt werden. Ferner sollte dem Betroffenen schriftlich Auskunft über Bestand und Inhalt einer auf ihn bezüglichen Angabe erteilt werden müssen. Die Experten- gruppe Tercier ist noch etwas weiter gegangen und hat unter einem weitern Abschnitt 6 unter «Personenbezogene Informationen» drei weitere Artikel in ihrer Vorlage formu- liert: - 28m, 28 n und 28 o - und einen Artikel für das Straf- gesetzbuch vorgesehen. Die Vorlage des Bundesrates, der vor Ihnen liegt, hat diese Bestimmungen über den Daten- schutz nicht aufgenommen. Die Kommission hat sich dieser Meinung angeschlossen. Sie hat darauf verzichtet, in dieser Vorlage über den Datenschutz zu legiferieren, in der Mei- nung, dass dafür eine besondere Vorlage ausgearbeitet werden müsse. Es erscheint unzweckmässig, einige not- wendigerweise hier dann nur knappe und deshalb unvoll- ständige Vorschriften zum Datenschutz in das ZGB im Sinne einer vorläufigen Sofortmassnahme einzufügen, weil die Zeitspanne zwischen Inkraftsetzung der heutigen Vor- lage und derjenigen des Datenschutzgesetzes, das ja auch in Ausarbeitung ist, voraussichtlich nicht sehr gross sein wird. Ich glaube, es wurde zu Recht in der Botschaft auch ausgeführt, dass durch die Vorwegnahme einiger Grund- satznormen dann nicht ein Fundament gebaut würde, son- dern eher ein - die Botschaft drückt sich so aus - torsohaf- tes Provisorium, das baldmöglichst abgelöst werden müsste. Ich glaube, ein solches Vorgehen wäre auch mit dem Ansehen unseres Zivilgesetzbuches nicht zu vereinen. Es wäre diesem hohen Ansehen schädlich. Ähnliches ist zum letzten Punkt zu sagen - zur Frage der Kausalhaftung. Der Vorentwurf Lüchinger schlug einen neuen Artikel 49bis im Obligationenrecht vor, der eine Haf- tung ohne Verschulden für die Medien vorsah. Die Bot- schaft erklärt zwar, es gebe durchaus ernsthafte Gründe für eine solche Kausalhaftung, denn Medienunternehmungen bergen die Gefahr in sich, in sehr kurzer Zeit mit unwahren, persönlichkeitsverletzenden Informationen einen sehr gros- sen Personenkreis zu erreichen, was den Betroffenen gros- sen Schaden zufügen kann, und bei der komplexen Organi- sation dieser Medienunternehmungen sei es auch immer schwieriger, den Urheber festzustellen und sein Verschul- den nachzuweisen. Doch zieht es der Bundesrat vor, eine einheitliche, gemeinsame Lösung der Haftplichtfragen für alle Erscheinungsformen moderner Technik - dazu würde auch das massenhafte Produzieren von Gütern aller Art gehören - in der Revision des Haftpflichtrechtes zu suchen, die auch in Vorbereitung ist. Die Kommission des Ständera- tes hat sich dieser Meinung angeschlossen. Zum Schluss dieser einleitenden vier Bemerkungen emp- fehle ich dem Rat namens der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten und die Beratungen aufzuneh- men. Dobler: Ich begrüsse den Willen des Bundesrates und unserer Kommission, den Bürger vor Eingriffen in sein Pri- vatleben wirkungsvoller zu schützen. Die Persönlichkeits- fragen und insbesondere der Schutz der Persönlichkeit spielen heute eine ausserordentlich grosse Rolle. Das gilt sowohl für das öffentliche wie das private Recht. Die Ten- denz ist unverkennbar, den Persönlichkeitsschutz zu Lasten von allgemeinen Verletzungen und jenen durch die Medien im besonderen hintanzustellen. Um so bedeutender ist die Ausgestaltung des Persönlichkeitsschutzes durch diese Vorlage. Der einzelne soll seine Rechtsansprüche besser durchsetzen können, indem neue prozessuale Bestimmungen ins Bundesrecht aufgenommen werden. Die Grundsätze, die wir heute ins ZGB aufnehmen wollen, basieren auf einer langen Gerichtspraxis. Auf Seite 48 der Botschaft wird zwar ausgeführt, dass kaum weitere Auswir- kungen auf den Personalbestand beim Bund erwartet wer- den, bei den kantonalen Instanzen aber gewisse Mehrbela- stungen möglich sein werden. Von selten des Bundesrates wird zwar versichert, dass durch die vorgeschlagene Form des Gegendarstellungsrechts ein einfaches Verfahren garantiert sei, das rasch und ohne Eingreifen'der Justiz wirksam werde. Ich hoffe nur, dass diese Prognose zutrifft. Nach den Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland und auch bei der SRG und beim «Tages-Anzeiger» sollte das nicht eintreten, was wir mit der Willkürbestimmung von Artikel 4 der Bundesverfassung erlebt haben. Nach der lan- gen Entwicklung dieses Artikels 4 BV müssen wir heute nämlich immer wieder hören, dass unser oberstes Gericht geradezu von einer Flut von Beschwerden heimgesucht wurde. Aber selbst wenn die Persönlichkeitsschutzklagen analog den Beschwerden gemäss Artikel 4 BV in Zukunft noch überhandnehmen sollten, und zwar ob zu Recht oder zu Unrecht, ist diese Tatsache für mich kein Grund, auf die vorgeschlagene Revision zu verzichten. Was das Gegendarstellungsrecht betrifft, ergibt sich aus der Synopsis der Botschaft, dass die Regelung in den ver- schiedenen Staaten grundsätzlich zugelassen, aber doch sehr differenziert behandelt wird. Ein Schnellverfahren ist lediglich in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und Portugal zulässig. Wir werden deshalb von der Schweiz aus weitgehend Neuland betreten, was allerdings nicht ein Nachteil zu sein braucht. Bemerkenswerterweise hat die UNO-Konvention zum Gegendarstellungsrecht aus dem Jahre 1962 einen äusserst bescheidenen Nachhall gefun- den. Bei den in Note 31 Seite 54 der Botschaft aufgeführten 11 Staaten handelt es sich mit Ausnahme von Frankreich und Jugoslawien durchwegs um kleinere Staaten Afrikas und Mittelamerikas. Die Frage ist sicher berechtigt, weshalb diese Konvention der UNO ein so geringes Echo gefunden hat, wo doch gerade der Schutz der Persönlichkeit einen so grossen Stellenwert einnimmt. Bei den Verfahrensfragen kommen wir offenbar nicht darum herum, den Kantonen vorzugreifen. Das kantonale Prozess- recht ist überfordert. Die Materie ist so komplex und so eng mit dem materiellen Recht verbunden, dass der Bund die- sen Konnex selber herstellen muss. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das UWG, wo wir ähnliche Vorschriften haben. Die vorgeschlagene Regelung betrifft wohl das schweizerische Hoheitsgebiet, erfasst jedoch Verletzungen aus dem Ausland nicht. In der Botschaft wird auf die IPR- Frage verwiesen, und es wird ausgeführt, dass das neue IPR sich auch mit Fragen von grenzüberschreitenden Per- sönlichkeitsverletzungen befassen wird. Es scheint mir von ausserordentlicher Wichtigkeit zu sein, dass man sich die- sen Fragen sehr ernsthaft annimmt, vor allem wenn man bedenkt, wie ausländische Medienprodukte aller Art tagtäg- lich ihren Weg in die Schweiz finden. Wie kann denn da der von uns postulierte Schutz sichergestellt werden? Schon bald wird es uns sehr wenig nützen, wenn wir uns mit unse- rer Revision nur auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränken können. Die Persönlichkeitsprobleme sind international und müssen entsprechend durch geeignete Rechtsvorschriften geordnet werden. Verletzungen, die ihren Ursprung im Ausland haben, müssen auch von der Schweiz aus verfolgt werden können. Dies gilt insbeson- dere auch für die vorsorglichen Massnahmen. Wenn jemand
Code civil. Protection de la personnalité 134 16 mars 1983 einem entsprechenden Angriff ausgesetzt ist, muss er innert kürzester Zeit reagieren können, damit er das von ihm gezeichnete Bild in der Öffentlichkeit rasch und wirk- sam korrigieren kann. Ich möchte mit diesem Hinweis lediglich dartun, dass wir bei der vorgeschlagenen Revision des Persönlichkeits- schutzes nicht stehenbleiben dürfen, sondern für eine inter- national geltende Regelung über das IPR eintreten müssen. Ich bin für Eintreten. A ff öl ter: Wie meine Vorredner schon betont haben, hat die Vorlage in der Kommission eine gute Aufnahme gefunden, und zwar vor allem weil sie einem echten Bedürfnis ent- spricht. Die Gefahr von Angriffen und Verletzungen der Per- sönlichkeit hat tatsächlich nur in den letzten zwei Jahrzehn- ten in einem sehr starken Masse zugenommen, einmal durch das Gefährdungspotential der Medien - auf diese Probleme werden wir ja noch zurückkommen -, dann durch die Entwicklung moderner Lebenserscheinungen und Lebensformen, aber auch durch die zunehmende Infrage- stellung der persönlichen Intimsphäre. Ich brauche das alles nicht näher auszuführen. Der Kommissionspräsident hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Vorarbeiten der Expertenkommission Lüchinger und Tercier als gründlich und kompetent bezeichnet werden dürfen. Vor allem erscheint auch die Verankerung des sogenannten Gegen- darstellungsrechtes im ZGB selbst, obwohl ich persönlich anfänglich auch Zweifel hatte, angezeigt und vertretbar. Der Grund, wieso ich hier doch noch etwas sagen möchte, trotz des Enthusiasmus, der über diese Vorlage bis jetzt verbreitet worden ist, liegt darin, dass wir vor zwei Tatsa- chen die Augen nicht verschliessen dürfen. Einmal treten erneut anstelle eines einzigen Artikels im Zivilgesetzbuch (des Artikels 28) neue Artikel, nämlich 28a bis l, und per- sönlich bereitet mir die Ausweitung unserer grossen Geset- zeswerke ZGB und OR Sorge, wirkliche Sorge. Jeder Spross, der vom Stamm ausschlägt, und jeder Pfropf, den wir anbringen, machen mir Bedenken, Bedenken wegen der Sprengwirkung, der für das Hubersche Gesetzeswerk von solchen Zusätzen ausgeht, Bedenken hinsichtlich der Über- sichtlichkeit und Lesbarkeit unserer Grundgesetze, hin- sichtlich der Verständlichkeit für den Bürger. Wir haben auch hier wieder eine bedenkliche Hinwendung zur Nor- menflut. Langsam müssen wir uns schon überlegen, wohin uns diese Entwicklung führt. Der zweite Punkt wurde schon erwähnt und geht auch aus gewissen Anträgen hervor, die uns schriftlich vorliegen. Zu beachten ist diese Anreicherung des Zivilgesetzbuches mit Prozedurvorschriften. In dieser Richtung zielen die Vor- schläge von Herrn Schmid. Von den zwölf neuen Artikeln sind weitaus der grösste Teil zivilprozessuale Bestimmun- gen, Klagearten, Gerichtsstandvorschriften, vorsorgliche Massnahmen usw. Man will ein handliches Verfahren sicher- stellen, greift aber damit in eine traditionell kantonale Domäne hinein, in einen klassischen Gesetzgebungsbe- reich der Kantone. Man will auf diese Weise der einheitli- chen Rechtsdurchsetzung dienen, belastet aber gleichzei- tig das Zivilgesetzbuch mit Verfahrensvorschriften, die bis jetzt eigentlich mit wenigen Ausnahmen - ich denke an das Scheidungsrecht - unserem Grundgesetz fremd waren. Wir haben uns zu fragen: Will man das? Zivilgesetzbuch und auch Obligationenrecht waren bisher Codices materieller Rechtsnormen, Verfahrensrecht war ein anderer, ein kantonaler Stiefel. Wir haben uns diese Fragen in der Kommission gestellt; ich muss das auch zum vornherein Herrn Schmid sägen. Es ist dies auch der einzige Punkt, den ich einigermassen gelten lassen könnte an der Kritik, die Herr Oberrichter Frank vor ein paar Tagen in der «Neuen Zürcher Zeitung» an dieser Revision des Persönlichkeitsschutzes geübt hat. Wir haben uns tatsächlich mit diesen «Fussangeln» für die Kantone auseinandergesetzt. Persönlich musste ich mich überzeugen lassen, obschon auch ich zu den Skeptikern gehörte, dass das bundesrecht- liche Bestreben nach einer gewissen Vereinheitlichung der Rechtsdurchsetzung auf kantonaler Ebene seine Vorteile hat, ein Bestreben, das offenbar auch auf andere Rechtsge- biete ausgedehnt werden soll. Deshalb sollten wir an sich das Rad nicht mehr zurückdrehen, obschon ich die Beden- ken in bezug auf die Prozedurvorschriften nicht ganz los werde. Ich möchte Ihnen ebenfalls Eintreten auf diese Vor- lage beantragen. Wenn man die Vorlage im Sinne der Vorschläge von Herrn Schmid - rein von der Quantität her betrachtet - von den Prozedurvorschriften entkleiden möchte, musste man sie tatsächlich an die Kommission zurückweisen; denn Gut- heissung dieser Streichungsanträge würden ein Puzzle ergeben, bei dem es mir nicht mehr ganz geheuer wäre. Hefti: Auf Seite 10 der Botschaft steht, dass nichts die zen- trale Rolle der Medien in Gefahr bringen dürfe. Bei allem Respekts-, sondern auch materielle Gründe, die mich dazu doch zu weit, und zwar in einem Masse, wie es mit dem Persönlichkeitsschutz unvereinbar wäre, einem Persönlich- keitsschutz, wie er - wie wir bis jetzt in allen Voten hörten - unerlässlich geworden ist. Ich habe es daher begrüsst, dass das Referat des Kommissionspräsidenten nicht mehr in dieser Richtung ging, wie sie auf Seite 10 der bundesrätli- chen Botschaft zum Ausdruck kommt. Schmid: Es steht mir als Innerrhoder Standesvertreter kaum an, gegen eine Vorlage anzutreten, die ihren Ursprung in einer Motion meines hochgeachteten Vorgän- gers Raymond Broger hat. Es sind aber nicht nur Respekts-, sondern auch materielle Gründe, die mich dazu führen, gegenüber dieser Vorlage positiv eingestellt zu sein. Ich habe mich zum Entwurf als solchem materiell nicht zu äussern. Was in materieller Hinsicht wesentlich ist, ist gesagt worden. Lassen Sie mich aber zum Formellen fol- gende Bemerkungen machen; dabei möchte ich an die Aus- führungen des Herrn Kollegen Affolter anschliessen. Wir stellen in letzter Zeit fest, dass neue Gesetze immer umfangreicher ausfallen als die alten, die ersetzt werden. Die Revision des Artikels 28 ist dafür ein klassisches Bei- spiel. Das hat zwar einerseits sicher damit zu tun, dass in den neuen Artikeln 28 a bis l materielle Neuerungen enthal- ten sind, die im geltenden Recht nicht vorhanden waren; ich erwähne namentlich den eigentlichen Gegenstand der Motion Broger, das Recht auf Gegendarstellung und die vorsorglichen Massnahmen. Es sind aber nicht allein diese materiellen Zusätze zum Artikel 28, die diese Revisionsvor- lage in ihrem Umfange aufblähen. Die Weitschweifigkeit der Zivilrechtsrevisionen im allgemeinen und nun jene des Per- sönlichkeitsschutzes im besonderen hat andere Gründe, auf die ich kurz eintreten will. Der erste Grund besteht darin, dass der heutige Gesetzge- ber offensichtlich versucht ist, möglichst bürgernah zu legi- ferieren. Man sojl das Gesetz zur Hand nehmen und es ver- stehen können. Rechte und Pflichten des Bürgers sollen aus dem Gesetze selbst - auch für den Laien verständlich - hervorgehen. Dieses Bestreben führt dazu, dass die Kürze der Form und die Prägnanz des Ausdruckes verloren gehen. Das Gesetz wird weitschweifig und fast plaudernd. Ich liesse mir dieses gefallen, wenn damit tatsächlich Bür- gernähe gewonnen würde. Ich zweifle allerdings daran, ob sie tatsächlich gewonnen wird, denn man wird auch in Zukunft, namentlich auch beim Persönlichkeitsschutz, die Erfahrung machen müssen, dass jedes Gesetz auslegungs- bedürftig ist und dass man sich daher des Rückgriffes auf Lehre und Rechtsprechung nicht wird entschlagen können. Wenn dem aber so ist, so haben die Prägnanz des Ausdruk- kes und die Klarheit des Begriffes den Vorzug vor Geset- zesbestimmungen, die durch ausführliche und erklärende und damit zwangsläufig weitschweifige Art beim Rechtsun- terworfenen die Illusion der Selbstverständlichkeit des Gesetzes erwecken. Es wäre erfreulich - aber offenbar widerspricht dies dem Zeitgeist -, wenn wir uns wenigstens bei den Revisionen des ZGB wieder der Huberschen Kürze befleissigen könn- ten.
Code civil. Protection de la personnalité 136 16 mars 1983 überhaupt. In der Botschaft selber - ich verweise Sie auf Seite 32 - wird auf die Gefahr einer Art Zensur aufmerksam gemacht, wenn der Richter auf dem Wege der vorsorgli- chen Massnahmen die Veröffentlichungen von Presse, Radio und Fernsehen allzu rasch und ohne Not verbieten oder beseitigen könnte. Wir sind uns in diesem Rat offenbar einig, dass wir keine Pressezensur in unserem Land - auch nicht durch übertrie- bene Vorschriften im Persönlichkeitsschutz - wollen. Die Vorlage sieht denn auch in Artikel 28c Absatz 3 für die periodisch erscheinenden Medien eine Spezialregelung, eine Art Sicherheitsnetz vor: Es werden qualifizierte Vor- aussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnah- men gegenüber den periodisch erscheinenden Medien ver- langt. Ich frage Sie, Herr Bundesrat Friedrich: Bleibt auch nach Annahme dieser Vorlage das heute an sich ausgewogene Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht Persönlichkeits- schutz und dem Grundrecht Pressefreiheit gewahrt? Oder anders ausgedrückt: Sind die Befürchtungen des Verban- des der Schweizer Journalisten, wie sie uns in einer Ein- gabe vom 14. März 1983 signalisiert worden sind, materiell unbegründet? Diese Befürchtungen beziehen sich vor allem auf den Missbrauch der vorsorglichen Massnahmen, auf die zu liberale und zu weite Formulierung der Sicher- heitsleistung (Art. 28 Bst. d Abs. 3), auf die angeblich unbe- friedigende Regelung der Schadenersatzpflicht (Art. 28 Bst. 4), wenn zu unrecht eine vorsorgliche Massnahme ver- langt worden ist. Der Verband der Schweizer Journalisten scheint auch mit der Veröffentlichung der Gegendarstel- lung, wie sie in Artikel 28 k umschrieben ist, nicht einver- standen zu sein. Herr Bundesrat Friedrich, ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zu diesen ausgesprochenen, auch konkret darge- stellten Befürchtungen der Journalisten Stellung nehmen würden, damit nicht etwa im Lande herum und im Presse- wald der falsche Eindruck erweckt wird, wir möchten durch den Ausbau des Persönlichkeitsschutzes irgendwie das Grundrecht der Pressefreiheit einschränken oder tangieren. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Bundesrat Friedrich: Bestimmen die verfassungsmässigen Freiheitsrechte die Grenzen der Staatsmacht, so geht es beim zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, den wir heute diskutieren, um den Schutz der Person sozusagen gegen- über ihresgleichen. Grundrechte und zivilrechtlicher Per- sönlichkeitsschutz sind also nicht Gegensätze, sondern sie ergänzen sich in ihrer Funktion. Wenn Sie dazu noch die Bestimmungen des Strafrechtes berücksichtigen, dann haben Sie das ganze Gebäude des Schutzes der Persön- lichkeit beisammen. Geschützt werden das Leben, die Unversehrtheit des Körpers, die freie Bewegung, das Gefühlsleben, die Selbstachtung, die Willensfreiheit, die Betätigungsfreiheit wie auch das Recht auf Individualität, und dann vor allem - das ist heute besonders wichtig - die private Sphäre der Persönlichkeit, nebenbei gesagt auch die des Politikers. Diese Persönlichkeit wird mit unserem Entwurf aber nicht in verschiedene Persönlichkeitsrechte aufgesplittert, sondern sie wird als einheitliche, umfassende Rechtsposition verstanden. Sache des Richters ist es, im Einzelfall die Tragweite dieser Rechtsposition abzugrenzen. Der Richter hat hier eine rela- tiv grosse Ermessenskompetenz. Das hat den grossen Vor- teil, dass sich der Persönlichkeitsschutz weiterentwickeln und dem Wandel der Verhältnisse anpassen kann. Warum bringen wir diese Vorlage? Der Kommissionspräsi- dent hat bereits auf die Gründe hingewiesen. Die Allgegen- wart der Technik in unserer Industriegesellschaft hat unsere ganze Lebensweise tiefgreifend umgestaltet und den ein- zelnen sehr viel verletzlicher gemacht. Das ist der Aus- gangspunkt dieser Vorlage. Dabei geht es nicht um eine Einschränkung der Freiheit durch dieses neue Gesetz, son- dern um eine Abgrenzung von verschiedenen Freiheits- sphären. Das ist eine Aufgabe, die sich in einem liberalen Staat dauernd stellt und nun durch die Entwicklung der Technik besonders aktuell geworden ist. Sie wissen, dass die Massenmedien heute überall präsent sind. Ich darf Ihnen diese Entwicklung mit wenigen Zahlen illustrieren: Wir hatten 1930 rund 100000 Radiokonzessio- nen. Heute beträgt die Zahl etwa 2,3 Millionen. Noch viel beeindruckender ist die Entwicklung beim Fernsehen: 1953 gab es noch keine 1000 Konzessionen, heute beträgt die Zahl rund zwei Millionen. Aber auch durch auflagestarke Zeitungen wird eine Persönlichkeitsverletzung innert kürze- ster Zeit einem unbestimmt grossen Adressatenkreis zur Kenntnis gebracht. Wenn Sie noch die Hektik des moder- nen Lebens bedenken, die - das soll kein Vorwurf sein - auch im Journalismus nicht immer die allergrösste Sorgfalt gestattet, dann drängt sich ein Überdenken des Verhältnis- ses zwischen Medienrecht und Persönlichkeitsschutz auf. Resultat dieses Überdenkens: Der technischen Entwick- lung, wie wir sie in den letzten Jahrzehnten erlebt haben, soll ein neues rechtliches Instrumentarium gegenüberge- stellt werden. Das Problem stellt sich übrigens nicht nur hier. Durch die Entwicklung sind wir immer wieder genötigt, neue rechtliche Instrumentarien zu scharfen; daraus ent- steht dann das auch heute wieder artikulierte bekannte Unbehagen gegenüber der Flut von neuen Gesetzen. Bei der vorliegenden Revision geht es um ein Instrumenta- rium, das erlauben soll, Persönlichkeitsverletzungen zu ver- hindern oder zu beseitigen, und zwar rasch und wirksam. Das beste Recht taugt nichts, wenn es nicht innert vernünf- tiger Frist durchgesetzt werden kann! Die Rechtsverwirkli- chung ist ebenso wichtig wie das Setzen von Normen, damit diese nicht Theorie bleiben. Darauf werde ich im Zusammenhang mit dem Antrag von Herrn Schmid noch zurückkommen. Aus diesem Grunde ist es auch verständ- lich, dass der Entwurf das bewährte materielle Fundament des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes nicht verän- dern will, sondern dass es um neue Verfahrensvorschriften geht. Der verbesserte Rechtsschutz ist hier in erster Linie durch eine Verbesserung des Verfahrens anzustreben. Diesem Ziel dienen vor allem drei Neuerungen:
Klare Darstellung der Klagen, die zur Verfügung stehen (Art. 28a).
Erleichterung des Zuganges zu den Gerichten, indem der Betroffene den Verletzer nicht an seinem Wohnsitz auf- suchen muss, sondern an seinem eigenen Wohnsitz klagen kann (Art. 28b).
Einheitliche Regelung der Grundsätze der vorsorglichen Massnahmen. Damit wird dem entscheidenden Gesichts- punkt Rechnung getragen, dass der Zeitfaktor eine ganz wesentliche Rolle spielt. Wenn Sie ein Verfahren nicht rasch durchführen können, hat es in vielen Fällen keinen Sinn mehr. Ein Urteil nach einem Jahr oder nach zwei Jahren kann vollkommen zwecklos sein. Wenn wir einigermassen ein Gleichgewicht herstellen wol- len zwischen Presse- und Medienfreiheit einerseits - wel- che nicht tangiert werden soll; da bin ich mit allen Rednern einverstanden, die darauf hingewiesen haben -, und dem Persönlichkeitsschutz andererseits, dann genügen unseres Erachtens diese drei Massnahmen nicht. Wir möchten zusätzlich noch das sogenannte Gegendarstellungsrecht im Gesetz verankern. Wer sich heute durch eine Äusserung in der Öffentlichkeit diskreditiert sieht, ist auf ein recht schwerfälliges Verfahren angewiesen. Er muss nämlich mit den Mitteln des Zivilrech- tes oder allenfalls des Strafrechtes versuchen, dass der Verletzer vom Richter verurteilt und das Urteil veröffentlicht wird. Diese durch die Gerichtspraxis entwickelte Form einer öffentlichen Wiedergutmachung liegt dem Gegendarstel- lungsrecht zugrunde. Allerdings konnte bisher eine in ihren Rechten beeinträchtigte Person dann mit Hilfe der Publika- tion einer Berichtigung die Öffentlichkeit nur erreichen, wenn sie zuvor den Richter anrief und ihn vom Vorliegen einer widerrechtlichen Verletzungshandlung überzeugen konnte. Indessen kann eine Person nicht nur durch eine eindeutig wahrheitswidrige Darstellung in ihren Rechten
März 1983 137 ZGB. Persönlichkeitsschutz verletzt werden, sondern beispielsweise auch bereits durch eine einseitige Darstellung, die eine Teilwahrheit darstellt. Vor allem aber - und das möchte ich noch einmal unter- streichen - erfordert das heutige Verfahren viel Zeit, und so viel Zeit steht in unserer schnellebigen Zeit in der Regel nicht zur Verfügung. Der Entwurf geht deshalb von einem anderen Ansatzpunkt aus, indem nicht erst die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit einen Gegendarstellungsanspruch auslöst, sondern bereits die sogenannte Betroffenheit. Betroffenheit ist natürlich weniger als widerrechtliche Verletzung. Die Voraussetzungen sind also einfacher. Gegendarstellungsfä- hig sind aber nur - und das ist sehr genau zu beachten - Tatsachendarstellungen. Dagegen bestehen keine Gegen- darstellungsmöglichkeiten gegenüber Meinungen, die in der Presse oder einem anderen periodischen Medium geäussert werden. Unsere Lösung hat einmal den Vorteil, dass die zeitaufwendige Abklärung der Widerrechtlichkeit durch den Richter nicht notwendig ist. Sie hat den weiteren Vorteil, dass eine Korrektur im Prinzip, wenn das System funktioniert, ohne Eingreifen der Justiz erfolgen kann. Damit ist auch einem Bedenken gegenüber der Vorlage in gewis- sem Ausmasse Rechnung getragen: nämlich dass das neue Verfahren zu einer Überschwemmung der Justiz führen könnte. Beim Gegendarstellungsrecht geht es letztlich um die Ant- wort auf einen bestimmten persönlichen Angriff: Es gehört zum guten Recht einer Person, die in der Öffentlichkeit angegriffen wird, dass sie in der gleichen Öffentlichkeit auch ihren Standpunkt zur Geltung bringen kann. Mir scheint da das Gerechtigkeitsgefühl angesprochen zu sein, und ich verstehe eigentlich nicht recht, wieso man grund- sätzlich gegen diese Möglichkeit opponieren kann. Mit dem Gegendarstellungsrecht - und da komme ich auf eine Frage zurück, die von mehreren Seiten gestellt worden ist, vor allem von Herrn Binder - soll die Freiheit der Medien in keiner Art und Weise tangiert werden. Es wird lediglich ein besonderes Verfahren zur Konfliktbewältigung geschaf- fen. Bei diesem Verfahren gibt es im übrigen weder Sieger noch Besiegte; das Urteil über die veröffentlichten Aussa- gen bleibt dem Leser, Zuhörer oder Zuschauer vorbehalten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum bisherigen Ver- fahren. Wenn ein Urteil zu Lasten eines Mediums ergangen ist, dann hat dieses Medium «den kürzeren» gezogen. Das ist in unserer Konstruktion nicht der Fall. Mit der Gegendar- stellung ist in keiner Weise irgend etwas entschieden. Sie trägt aber zur Meinungsbildung bei, indem es den berech- tigten Interessen der Allgemeinheit dient, auch die andere Seite anzuhören. Schliesslich - und das scheint mir ein ganz wesentlicher Punkt zu sein - ist nicht zu übersehen, dass erst die neue Konzeption des Gegendarstellungsrechts es erlaubt, die periodisch erscheinenden Medien in Gerichtsverfahren bes- ser zu schützen und grossie Zurückhaltung bei den vor- sorglichen Massnahmen zu üben. Artikel 28c Absatz 3 umschreibt die Voraussetzungen, unter denen vorsorgliche Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien angeordnet werden dürfen, sehr eng. Damit entfällt die Gefahr, dass auf diesem Umweg eine Art Zensur ausgeübt wird. Die Gegenposition ist dann aber eben das Gegendar- stellungsrecht, das es dem Betroffenen erlaubt, seinen Standpunkt in die Öffentlichkeit zu tragen. Mir scheint; dass diese Lösungen den zum Teil divergieren- den Interessen der Medien einerseits und des Individuums andererseits in ausgewogenem Verhältnis Rechnung tragen und dass uns nun ein Instrumentarium für eine vernünftige Konfliktbewältigung zur Verfügung steht. Nicht in diesen Entwurf aufgenommen worden sind - um das nebenbei zu bemerken - Spezialbestimmungen über den Datenschutz, obschon man sich natürlich auf den Standpunkt stellen könnte, das gehöre auch hierher. Der Grund liegt nicht etwa darin, dass wir den Datenschutz als unwichtig erachten würden, sondern ganz einfach darin, dass die Aufnahme dieser Datenschutzbestimmungen den Rahmen des ZGB sprengen würden. Wir können das Pro- blem nicht mit ein paar grundsätzlichen Bestimmungen lösen. Der Entwurf zum Datenschutzgesetz - erschrecken Sie nicht ^ hat vorläufig 51 Artikel. Ein Spezialgesetz ist deshalb unerlässlich. Noch ein letzter, grundsätzlicher Punkt: Mir scheint, dass es sich beim Persönlichkeitsschutz geradezu um einen klassischen Fall handelt, wo durch Verfahrensrecht die Ver- wirklichung des materiellen Rechtes sichergestellt werden muss. Man kann sich natürlich fragen, ob man verfahrens- rechtliche Bestimmungen in dieser Zahl wirklich ins ZGB aufnehmen sollte. Ich glaube aber, dass man diese Frage bejahen muss. Der Bürger,.der sich orientieren will - und da werden unter Umständen sehr viele Bürger interessiert sein -, soll die entsprechenden Bundesvorschriften in einem ein- heitlichen Gesetz finden können. Der zivilrechtliche Ansatz des Gegendarstellungsrechtes ist ohnehin - glaube ich - unbestritten. Und auch Gerichts- standbestimmung und Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen, sind dem Zivilgesetzbuch nicht fremd. Wer- den letztere nun etwas ausführlicher geregelt, so hat das nebenbei den Vorteil, dass in anderen Bundesgesetzen die entsprechenden Bestimmungen sehr viel kürzer bzw. durch blosse Verweisung geregelt werden können. Ich denke da vor allem an das UWG, das revidiert wird. Erlauben Sie mir nun noch einige Ausführungen zu ein paar speziellen Fragen, die mir hier in dieser Debatte gestellt worden sind. Einmal ist auf den Zusammenhang mit dem IPR hingewiesen worden. Es ist natürlich richtig, dass es auch Persönlichkeitsverletzungen über die Staatsgrenzen hinweg gibt. Diese sind im Gesetz über das Internationale Privatrecht zu regeln. Ihre Kommission - unter dem Vorsitz von Herrn Gadient - wird sich nächsten Montag zum ersten Mal mit dieser schwierigen Materie befassen, wobei es - man darf sich da keine falschen Vorstellungen machen - nicht etwa um eine grenzüberschreitende oder internatio- nale Regelung dieses Problems geht. Es kann sich lediglich um die Frage der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechtes für Verfahren in der Schweiz handeln. Ob ein Urteil, das aufgrund einer Zuständigkeit in der Schweiz gefällt wird, im Ausland vollstreckt wird, ist eine andere Frage, auf die der schweizerische Gesetzgeber keine Ein- wirkungsmöglichkeiten hat. Die Frage, wie weit das ZGB ausgeweitet werden soll, muss man sich in der Tat immer und immer wieder stellen. Wenn Sie aber die Materie sehr viel knapper regeln als der Ent- wurf - alles vielleicht in einen einzigen Grundsatzartikel zusammenfassen -, leidet dann nicht die Verständlichkeit des Gesetzes allzu sehr? Überlassen wir dann nicht allzu viel der Praxis? Ist das Gesetz für den Bürger dann noch lesbar oder muss dann einfach wieder ein weiterer Kom- mentar zu diesem Gesetzeswerk erscheinen, damit die Bestimmungen verständlich werden? Das ist der Konflikt, in dem man hier einfach steckt. Im übrigen dürfen wir den Gesichtspunkt nicht übersehen, dass neue gesellschaftli- che Verhältnisse neue Regelungsbedürfnisse provozieren. Zu den Anträgen von Herrn Schmid möchte ich mich in der Detailberatung äussern. Und nun noch zu den Fragen von Herrn Ständerat Binder. Zunächst zur Frage nach dem Persönlichkeitsschutz auf der Verfassungsstufe: Ich habe einleitend gesagt, dass die Würde des Menschen im Zusammenspiel zwischen Grund- rechten der Verfassung, zivilrechtlichem Persönlichkeits- schutz und strafrechtlichen Bestimmungen geschützt wird. Ob wir gelegentlich daran denken, den Persönlichkeits- schutz auch auf die Verfassungsstufe zu heben, dazu kann ich heute keine Stellung nehmen. Solche Pläne bestehen - jedenfalls bei mir - zurzeit nicht. Es ist ja auch eine Frage der politischen Realisierbarkeit und der Praktikabilität. Bis heute war der Persönlichkeitsschutz im ZGB, und diese Lösung hat sich bewährt. Wir haben uns deshalb auf eine Revision des ZGB beschänkt. Zweite Frage: Wer kann klagen? Herr Ständerat Binder sagt zu Recht: offenbar auch der Staat. Das ist so. Allenfalls könnten auch ausländische Staaten vom Gegendarstel- lungsrecht Gebrauch machen. Die Aktivlegitimation ist in 18-S
Code civil. Protection de la personnalité
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16 mars 1983
Artikel 28 ZGB sehr weit umschrieben. Es heisst einfach
«wer in seiner Persönlickeit widerrechtlich verletzt wird .. .»
«Wer» sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch
juristische Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts, soweit es nicht um Persönlichkeitsgüter geht, die
einer juristischen Person im Gegensatz zur natürlichen Per-
son fehlen.
Der Staat hat also die Aktivlegitimation. Umgekehrt ist er,
wie Herr Ständerat Binder sagte, nach Artikel 28 ZGB nicht
passiv legitimiert. Das erklärt sich daraus, dass im Verhält-
nis Bürger/Staat die Grundrechte entscheidend sind. Wir
haben im übrigen eine ganze Reihe von Gesetzen, die den
Bürger gegenüber dem Staat schützen. Ich denke vor allem
auch an das Verantwortlichkeitsgesetz. Ihre Kommission
hat in diesem Gesetz bei der Genugtuungsfrage noch eine
Änderung vorgenommen, um auch dort einen verbesserten
Schutz zu erreichen.
Dritte Frage: Spannungsfeld Persönlichkeitsschutz/Presse-
freiheit. Ich habe dieses Spannungsfeld bereits angespro-
chen. Es geht hier in der Tat um eine Abgrenzung mehrerer
Freiheitssphären. Mir scheint, dass die Pressefreiheit durch
die neue Regelung in keiner Art und Weise tangiert wird.
Zunächst müssen Sie bedenken, dass eine Persönlichkeits-
verletzung nur dann zu Folgen führt, wenn sie widerrecht-
lich ist, und diese Widerrechtlichkeit muss nachgewiesen
werden. Für Medienschaffende wird in Artikel 28 Absatz 2
ausdrücklich auf den Rechtfertigungsgrund des öffentli-
chen Interesses hingewiesen. Beim Gegendarstellungs-
recht genügt allerdings die sogenannte unmittelbare Betrof-
fenheit in der Persönlichkeit. Aber dieses Gegendarstel-
lungsrecht ist nicht irgendein endgültiger Entscheid, der ein
Medium verurteilen würde, sondern es geht einfach um ein
Antwortrecht einer Person, die in der Öffentlichkeit ange-
sprochen wurde. Damit wird die Stellung der Medien und
ihre Berichterstattung nicht eingeschränkt.
Die vorsorglichen Massnahmen - Gefahr der Zensur? Ich
habe bereits auf den Artikel 28c Absatz 3 hingewiesen.
Gerade aus dem Bestreben heraus, dass man nicht mit vor-
sorglichen Massnahmen eine indirekte Zensur gegenüber
periodischer Medien ausüben sollte, ist diese Bestimmung
so einschränkend formuliert worden. Die Frage, ob die
Pressefreiheit gewahrt bleibt, kann man deshalb uneinge-
schränkt mit Ja beantworten.
Zum Schluss noch eine kurze Bemerkung zu der Eingabe
des Verbandes der Schweizer Journalisten, die Sie erhalten
haben. Ich möchte Ihnen den Fall, der dieser Eingabe
zugrunde liegt und auf den an der Pressekonferenz von
Anfang März hingewiesen wurde, noch kurz skizzieren,
damit Sie die eigentliche Problematik sehen.
Vom Verband der Schweizer Journalisten wurde geltend
gemacht, wenn eine angeblich vermehrt angewendete
Gerichtspraxis, Medienberichte und ihre Verfasser für
Schäden zu behaften, Schule mache, würde die Freiheit der
Berichterstattung und vor allem die Kritik an herrschenden
Zuständen überhaupt auf die Dauer verunmöglicht. Damit
wurde natürlich auch unser Thema anvisiert. Die Eingabe an
Sie illustriert das. Wenn Sie jenen Fall - man kennt ihn unter
dem Stichwort «Fall Ulrich» - etwas genauer betrachten, so
zeigt sich, dass der konkrete Anlass der Kritik eine Schaden-
ersatzklage nach OR 41 und nicht etwa eine Klage nach
ZGB 28 war. Das Gericht hat, in diesem Fall von den aner-
. kannten Prinzipien des Schadenersatzrechtes ausgehend,
das Verschulden des Betreffenden, die Widerrechtlichkeit,
den Schaden und den Kausalzusammenhang bejaht.
Der Journalist hatte folgende Aussage in einem Zeitungsar-
tikel über Kreuzfahrten veröffentlicht: «Grosse Schiffe mit
relativ wenigen Passagieren bieten mehr Auslauf.. . Dafür
sind sie aber auch teurer als Schiffe, die Passagiere wie
Sardinen zusammenpferchen. So nimmt die 24 000 BRT
grosse
Code civil. Protection de la personnalité
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16 mars 1983
Bundesrat Friedrich: Ich glaube, es geht hier nicht um ein
Grundsatzproblem, sondern um die Frage, wieweit man
eine solche Bestimmung konkretisieren soll. Herr Schönen-
berger hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der bishe-
rige Artikel 28 ZGB ebenfalls auf eine Aufzählung der einzel-
nen Rechtsgüter verzichtet hat. Wir sind mit dieser Bestim-
mung einigermassen gut gefahren.
Man muss natürlich sehen, das jede Konkretisierung auch
die Gefahr der Einengung der Rechtsprechung in sich
schliesst. Was im Gesetz steht, scheint besonders wichtig
zu sein; was nicht drin steht, scheint Nebensache zu sein.
Die Gefahr einer solchen Auslegung besteht. Im weiteren
muss man beachten, dass man mit dem Begriff «Persönlich-
keit» anstelle des früheren Begriffes «persönliche Verhält-
nisse» (auf französisch: «personnalité» au lieu «d'intérêt
personnel») doch schon eine gewisse Ausweitung bzw.
Verdeutlichung vorgenommen hat. Ich glaube, die Situation
ist plastischer umschrieben als heute.
Ob die Lesbarkeit des Textes mit einer Exemplifikation für
den Bürger verbessert wird, ist auch nicht ganz klar. Denn
wenn der Bürger das ihn interessierende Rechtsgut in die-
ser Aufzählung nicht findet, dann liegt für ihn der Schluss
sehr nahe, dass es eben nicht Inbegriffen sei. Die Exemplifi-
kation hat also auch ihre Gefahren, und deshalb neige ich
eher dazu, darauf zu verzichten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit 8 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 26 Stimmen
Abs. 2-AI. 2
Hänsenberger, Berichterstatter: Es ist vielleicht nötig, zu
dem Rechtfertigungsgrund «durch Gesetz» noch eine Über-
legung anzustellen: Kann dieser Rechtfertigungsgrund nur
ein formelles Gesetz sein, oder bedeutet die Widerrecht-
lichkeit einfach einen Verstoss gegen geschriebene oder
ungeschriebene Gebote oder Verbot der Rechtsordnung,
die dem Schütze des verletzten Rechtsgutes dienen?
Könnte also auch eine Verfassungsbestimmung oder eine
Verordnung statt des formellen Gesetzes als Rechtferti-
gungsgrund dienen?
Ich glaube, wir müssen davon ausgehen, dass die drei
Rechtfertigungsgründe sich teilweise überschneiden und
dass sie generellen Charakter haben. Auch soll die neue
Formulierung nur aussagekräftiger und verständlicher
machen, was dem heutigen Rechtszustand entspricht; und
mir scheint, der Ausdruck «durch Gesetz» darf dann nicht
einengend interpretiert und nicht auf Erlasse beschränkt
werden, die in der Überschrift den Ausdruck «Gesetz» tra-
gen. «Durch Gesetz» ist vielmehr weit zu verstehen als
Summe der geschriebenen und wohl auch der ungeschrie-
benen Gebote und Verbote unserer Rechtsordnung.
Angenommen - Adopté
Art. 28a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
(Die Änderung in Abs. 1 betrifft nur den französischen Text)
Art. 28a
Proposition de la commission
Al. 1
Le demandeur peut exiger du juge:
Pour le reste de l'ai. 1 et al. 2, 3: Adhérer au projet du Con-
seil fédéral
Hänsenberger, Berichterstatter: Hier hat die Kommission
nur in der französischen Fassung die Übereinstimmung mit
dem deutschen Text hergestellt.
Angenommen - Adopté
Art. 28b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Schmid
Streichen
Art. 28b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Schmid
Biffer
Schmid: Aus meinen Anträgen ersehen Sie, dass eine
ganze Anzahl von Streichungsanträgen meinerseits vorliegt.
Es handelt sich - wie bereits in der Eintretensdebatte dar-
gelegt worden ist - immer um die Frage: Soll Verfahrens-
recht im Bundeszivilrecht integriert werden oder nicht?
Deswegen werde ich mich nur anlässlich von Artikel 28b,
das heisst zur Gerichtsstandbestimmung, äussern und
nachher die Debatte nur noch verfolgen.
Artikel 28b ist eine Gerichtsstandsbestimmung und fällt
ebenfalls - wie bereits erwähnt worden ist - in das Kapitel
Verfahrensrecht. Nun stellt sich die Kompetenzfrage
gemäss Artikel 64 Absatz 3: Soll das Verfahren bei den
Kantonen bleiben, und das materielle Zivilrecht ist Bundes-
sache? Nun ist unbestritten, dass in bestimmten Fällen der
Bund ebenfalls befugt ist, Verfahrensrecht zu statuieren,
wie das der Bundesrat in seiner Botschaft namentlich auf
Seite 7 erwähnt.
Auszugehen ist nun davon, dass in der gegenwärtigen
Situation keine entsprechende Gerichtsstandbestimmung
besteht. Es stellt sich daher sicher einmal die Frage, wes-
wegen in Zukunft eine Gerichtsstahdbestimmung aufge-
stellt werden soll. Die Botschaft ist in dieser Frage recht
knapp, und sie hält - auch der Herr Kommissionspräsident
hat, soweit ich mich erinnere, in dieser Hinsicht keine weite-
ren Ausführungen gemacht - in diesem Punkt fest, dass
der Bundesgesetzgeber befugt ist, prozessrechtliche
Bestimmungen zu erlassen, soweit dies für die Verwirkli-
chung eines Instituts des Privatrechts unerlässlich sei; das
sei im vorliegenden Falle gegeben.
Am Prinzip, dass der Bundesgesetzgeber befugt ist, zur
Verwirklichung des materiellen Bundesrechtes Prozess-
recht zu statuieren, rüttle ich nicht. Aber es muss ganz klar
sein, dass er das nur dann tun darf, wenn es tatsächlich zur
Durchsetzung des materiellen Rechts unerlässlich ist.
Wenn ich nun diese Bestimmungen, sei es Artikel 28b oder
die weiteren, betrachte, dann stimme ich mit den Ausfüh-
rungen der Botschaft, den Ausführungen des Herrn Kom-
missionspräsidenten und des Herrn Bundesrat Friedrich in
der Eintretensdebatte überein: Es wäre sicher einfacher für
den Rechtsuchenden, wenn er im ZGB die entsprechenden
Bestimmungen finden könnte. Das Verfahren wäre verein-
facht, dem Bürger käme man entgegen. Ich stelle mir aber
die Frage: Ist das relevant, müssen wir uns nicht ernsthaft
mit der Frage befassen, ob die Erleichterung des Rechtwe-
ges bereits gleichzusetzen sei mit der Unerlässlichkeit einer
entsprechenden Bestimmung zur Durchsetzung des mate-
riellen Bundeszivilrechtes? Wenn es einfach leichter ist,
heisst das noch lange nicht, es sei unerlässlich, dies zu tun.
Nehmen Sie als Beispiel gerade Artikel 28d. Hier haben wir
nun einen wahlweisen Gerichtsstand: Wohnsitz des Klägers
sowie des Beklagten. Der wahlweise Gerichtsstand ist neu,
namentlich ist die Möglichkeit neu, am eigenen Wohnsitz zu
klagen. Es wird gesagt, es sei in verschiedener Hinsicht
unbefriedigend, wenn am Wohnsitz des Beklagten geklagt
werden müsse, so auf Seite 29 der Botschaft.
Warum aber soll es im Rahmen des Persönlichkeitsschut-
zes unbefriedigender sein für einen Appenzeller, nach Genf
zu gehen und dort zu klagen, als wenn er aus einer Obliga-
tion normalen Inhalts den Richter in Genf aufsuchen muss?
Die Beschwerde ist für den Kläger die gleiche, wenn er nur
Code civil. Protection de la personnalité 14216 mars 1983 dans un article de la Gazette de Lausanne, signé Hubert Reymond, ce n'est pas à St-Gall que le for va s'ouvrir. M. Furgler devra, comme tout le monde, venir plaider devant les tribunaux du canton de Vaud. M. Reymond, qui est un modeste, a pris l'exemple d'un homme capable de se défendre hors de son domicile contre un adversaire pré- tendument peu suspect de lui porter ombrage. Je prendrai donc l'exemple contraire. Si un jour la Nouvelle Gazette de Zurich me prend pour cible, moi, le député de Bôle, je voudrais que l'affaire puisse être plaidée non pas à Zurich - où j'aurais probablement une cause difficile - mais dans le canton de Neuchâtel - où je serais moins dépaysé. Dans le domaine de la protection de la personnalité, je sou- haite que l'on admette le for du domicile du demandeur. Le point est important: bien des personnes attaquées renon- ceraient à se défendre, si elles devaient porter l'affaire devant un tribunal extérieur. Quant aux mesures provisionnelles, plusieurs lois fédérales, qui traitent d'intérêts purement matériels, contiennent sur ce point des dispositions nombreuses et détaillées. Je prendrai deux exemples qui vous sont bien connus: la loi sur la concurrence déloyale, articles 9 à 12; la loi sur les brevets d'inventions, articles 77 à 80. Toute une réglemen- tation de procédure, dans des domaines assurément res- pectables, mais essentiellement patrimoniaux. Et on n'a pas prétendu que cette façon d'agir fût inconstitutionnelle. Au contraire, on a estimé qu'elle était nécessaire. Et alors, dans la question qui nous occupe aujourd'hui, qui est au moins aussi délicate, on objecterait une lecture, un peu rapide, de la constitution? Un dernier argument pour vous inviter à rejeter les proposi- tions de M.Schmid: parmi les mesures provisionnelles qui concernent notre domaine - la protection de la personnalité
Code civil. Protection de la personnalité 144 16 mars 1983 massig sein, womit natürlich das Ermessen des Richters angesprochen ist. Aber hinter diesen Einschränkungen steht der Gedanke, der von den Herren Affolter und Hän- senberger erwähnt worden ist, nämlich dass der Gefahr eines Missbrauchs vorzubeugen ist. Bei vorsorglichen Massnahmen muss kein strikter Nachweis einer Persönlich- keitsverletzung erbracht werden, sondern es genügt die blosse Glaubhaftmachung. Wenn Sie sich nun vorstellen, dass jemand systematisch versucht, gegenüber einer Zei- tung vorsorgliche Massnahmen auf dem erleichterten Weg der blossen Glaubhaftmachung durchzusetzen, könnte dadurch natürlich schon eine Art Zensur entstehen. Diese Gefahr des Missbrauches muss man einfach sehen. Die Pressefreiheit ist ein derart grundlegendes und konsti- tutives Element unserer Demokratie, dass wir sie nicht in Gefahr bringen dürfen, vor allem nicht durch eine miss- bräuchliche Verwendung dieser Persönlichkeitsschutzbe- stimmungen. Ich halte daher die vorgesehene Einschrän- kung für richtig, würde aber auch nicht weitergehen. Ich darf Sie nochmals an das erinnern, was ich bereits beim Eintreten ausgeführt habe: eine Art Kompensation bildet bei den periodischen Medien das Gegendarstellungsrecht. Darauf kommen wir noch zu sprechen. Der Betroffene soll dieses Mittel einsetzen und nicht vorsorglich verbieten las- sen, dass eine Zeitung vielleicht überhaupt erscheint. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Hefti abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Hefti 2 Stimmen Für den Antrag der Kommission 24 Stimmen Art. 28 d Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Schmid Streichen Art. 28 d Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Schmid Biffer Schmid: Ich habe zur Kenntnis genommen, wie mein Antrag zu Artikel 28b in diesem Rat aufgenommen worden ist. Dar- aus muss der Schluss gezogen werden, dass ich die Arbeit nicht verlängern sollte: Ich ziehe alle meine Anträge zurück. Angenommen - Adopté Art. 28 e Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Art. 28 f Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Schmid (zurückgezogen) Abs. 2 Streichen Art. 28 f Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Schmid (retirée) Al. 2 Biffer Affolter: Nur eine kurze Bemerkung: Auch hier liegt eine Anregung des Verbandes der Schweizer Journalisten vor. Es wird vorgeschlagen, einen gewissen Automatismus in der Behandlung von Schadenersatzansprüchen einzufüh- ren. Ich hätte einige Hemmungen, diesem Wortlaut zu fol- gen. Jedenfalls dürfte das Plenum des Ständerates nicht in der Lage sein, jetzt die Tragweite eines solchen Automatis- mus abzuschätzen. Wenn. dies noch geschehen sollte, müsste das im Rahmen der Beratungen des Zweitrates erfolgen. Bundesrat Friedrich: Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass in dieser Bestimmung ein ganz wesentlicher Schutz der Medien gegen ungerechtfertigte Begehren liegt. Die Medien haben keinen Grund, sich zu beklagen. Für die Schadenersatzpflicht im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen wird im Prinzip eine Kausalhaftung statuiert. Diese kann allerdings durch den Richter nach dem Ver- schuldensprinzip gemildert werden, aber im Grundsatz ent- hält Artikel 28f eine Art Kausalhaftung. Angenommen - Adopté Art. 28g Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Hänsenberger, Berichterstatter: Das ist ein wichtiger Abschnitt, der mit dem Recht auf Gegendarstellung beginnt. Der Ständerat hat sich bereits vor kurzem mit dem Recht auf Gegendarstellung befasst, indem er Punkt 5 einer Motion unseres Kollegen Julius Binder zugestimmt hat mit dem Wortlaut: «Zur Sicherung des Persönlichkeitsschutzes ist ein umfassendes, unentgeltliches, rasches und praktika- bles Gegendarstellungsrecht vorzusehen, das auch im Falle von Geheimnisveröffentlichungen durch die Presse oder elektronischen Massenmedien wirksam wird.» Dieser Punkt wurde durch den Nationalrat und durch den Ständerat erheblich erklärt. Ich zitiere die Begründung nicht, ist sie doch vor kurzem hier im Rat von Herrn Binder vorgetragen worden. Mir scheint, dass unsere Vorlage nun dem Wunsch der Motion entspricht. Das vorgesehene Gegendarstellungsrecht ist umfassend - allerdings beschränkt auf Tatsachendarstellung -, unentgeltlich, prak- tikabel und rasch. Es versucht im Prinzip, ohne Eingreifen der Justiz eine Antwort auf unrichtige Tatsachendarstellun- gen in die Öffentlichkeit zu tragen. Angenommen - Adopté Art. 28h Antrag der Kommission Abs. 1 Der Text der Gegendarstellung soll kurz gefasst sein ... Für den Rest von Abs. 1 und Abs. 2: Zustimmung zum Ent- wurf des Bundesrates Art. 28h Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral (La modification ne concerne que le texte allemand) Hänsenberger, Berichterstatter: Die Kommission hat eine Änderung getroffen, die nur den deutschen Text berührt, indem man das Wort «muss» durch das Wort «soll» ersetzte. Im französischen Text bleibt das Wort «doit» unverändert und umfasst sowohl das «Sollen» wie das «Müssen». Die Kommissionsmehrheit stimmte dieser Ände- rung zu in der Meinung, dass die vorzuschreibende kurze Fassung der Gegendarstellung eine Beschränkung auf das Wesentliche bedeute. Die Länge der Gegendarstellung
Code civil. Protection de la personnalité 146 16 mars 1983 neutralster Ausdruck die Fassung «immaterieller Nachteil» geschienen. Die Kommission war sich aber darüber einig, dass Artikel 49 in erster Linie angepasst werden musste, um die Schwere des Verschuldens zu streichen. Es besteht nach Meinung der Kommission keine Notwendigkeit, auch noch einen neuen Begriff mit «seelischer Unbill» oder «tort moral» ein- zufügen. Der Ausdruck «Genugtuung» enthält bereits die Notwendigkeit, dass eine Kränkung, eine Beeinträchtigung oder wie immer man das nennen will, vorliegen muss. Zu Punkt 2 noch eine Bemerkung: Die Kommission hat das Verschulden in den Text aufgenommen. Man könnte zwar argumentieren, in den vorangehenden Artikeln 45, 46 und 47 OR über Tötung und Körperverletzung sei das Verschul- den auch nicht ausdrücklich erwähnt, aber stillschweigend vorausgesetzt. Die Erwähnung in Artikel 49 sei deshalb ebenfalls zu unterlassen. Die Kommission meinte jedoch, es diene der Klarheit, wenn das Verschulden für den Genugtuungsanspruch hier aus- drücklich erwähnt werde. Die Kommission empfiehlt dem Rat einstimmig, die neue Formulierung von Artikel 49 OR Alinea 1 im Wortlaut der Kommission anzunehmen und die Formulierung des Bundesrates abzulehnen. Bundesrat Friedrich: Ich stimme dem Antrag Ihrer Kommis- sion zu. Er ist meines Erachtens besser als der bundesrätli- che Entwurf. Insbesondere muss man nicht sagen, wofür eine Genugtuung geschuldet ist, denn das Wort «Genugtu- ung» bringt dies bereits genügend deutlich zum Ausdruck. Der Zweck einer Genugtuung ist in der schweizerischen Gerichtspraxis hinreichend geklärt. Die Abgrenzung ist im wesentlichen so, dass Schadenersatz für einen materiellen Schaden geschuldet ist und Genugtuung für einen immate- riellen; aber das müssen wir hier wie auch in zahlreichen anderen Bestimmungen unserer Rechtsordnung, wo es auch um Genugtuung geht, nicht ausdrücklich sagen. Angenommen - Adopté Ziff. Ila Antrag der Kommission Das Verantwortlichkeitsgesetz wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutge- macht wurde, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung. Ch. Ila Proposition de la commission La loi sur la responsabilité est modifiée comme il suit: Art. 6, 2* al. Celui qui subit une atteinte illicite à sa personnalité a droit, en cas de faute du fonctionnaire, à une somme d'argent à titre de réparation morale, pour autant que la gravité de l'atteinte le justifie et que l'auteur ne lui ait pas donné satis- faction autrement. Hänsenberger, Berichterstatter: Die Kommission schlägt Ihnen vor, den Text eines weiteren Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen, nämlich Artikel 6 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Herr Bundesgerichtspräsident Kaufmann hat mit einem Brief vom 23. Juli 1982 darauf aufmerksam gemacht, dass nach Änderung des Artikels 49 OR mit Aufhebung der besonderen Schwere des Verschuldens nun eine entspre- chende Anpassung auch im Verantwortlichkeitsgesetz vor- genommen werden sollte, da es doch kaum angehe, zu erklären, die Haftung auf Genugtuung werde zwar bei allen natürlichen und juristischen Personen verschärft, allein der Eidgenossenschaft könne eine solche Verschärfung der Haftung nicht zugemutet werden. So schlägt die Kommission nun vor - in Übereinstimmung mit der Verwaltung -, auch Artikel 6 Absatz 2 zu revidieren und dem Wortlaut von Artikel 49 OR anzupassen, d. h. die Schwere des Verschuldens zu streichen. Angenommen - Adopté Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Präsident: Möchte jemand noch auf einen Artikel zurück- kommen? Hänsenberger, Berichterstatter: Ich hätte noch auf eine weitere Eingabe hinzuweisen: Nachdem heute morgen mehrmals die Eingabe des Verbandes Schweizerischer Journalisten angezogen worden ist, die erst gestern an uns gelangte, fühle ich mich verpflichtet, auf diese andere Ein- gabe hinzuweisen, die zwar in der Kommission vorlag, aber nicht aufgegriffen wurde: Die Freidenker-Vereinigung der Schweiz hat in einer 32seitigen Eingabe vom 13. September 1982 eine Änderung des Artikels 28 ZGB verlangt; diese Schrift ist deutsch und französisch an die Kommissionsmit- glieder gerichtet worden. Die Vereinigung möchte einen neuen Artikel in das Zivilgesetzbuch aufnehmen, der aus- führt, dass jedermann das Recht habe, selber und allein über sein Leben zu verfügen, und auch das Recht habe auf Massnahmen, die ein möglichst humanes Sterben gewähr- leisten. Sie fordert ebenfalls formfrei verbindliche Verfügun- gen über Bestattungen und Abdankungen. Die Ideen sind von keinem Kommissionsmitglied aufgenommen worden. Selbstverständlich steht Ihnen der Text auch zur Verfügung. Arnold: Ich möchte keinen Rückkommensantrag stellen, aber Herrn Bundesrat Friedrich eine Frage zu Artikel 28 Absatz 2 für den Nationalrat mitgeben und diese hier zu Protokoll geben. Ich bitte den Herrn Präsidenten, mir dies zu gestatten. Unsere Vorlage will einen besseren Persönlichkeitsschutz. Als Grundsatz gilt, dass niemand in seiner Persönlichkeit verletzt werden soll. Die Verletzung in der Persönlichkeit ist also unerlaubt. Sie verstösst gegen das Recht. Sie ist per definit/onem widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit ist aber nun in ganz bestimmten Fällen aufgehoben. Diese Fälle sind im Artikel 28 Absatz 2 abschliessend aufgezählt. In allen anderen Fällen ist die Persönlichkeitsverletzung widerrecht- lich. Nun meine Frage: Musste Artikel 28 Absatz 2 nicht anders formuliert werden? Musste dieser Absatz 2 nicht lauten: «Eine Verletzung ist dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird.» In der jetzigen Fassung zählt Absatz 2 die Fälle der Widerrechtlichkeit auf. In allen anderen Fällen wäre also die Persönlichkeitsverletzung erlaubt. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Mein Anliegen ist nicht nur ein Problem der Formulierung, sondern ein materielles Problem. Um die Sitzung nicht zu verlängern, bitte ich Herrn Bundesrat Friedrich, im Nationalrat diesen Absatz 2 von Artikel 28 nochmals genau anzusehen. Bundesrat Friedrich: Ich werde mir die Frage gerne noch- mals überlegen. Aber die Meinung ist, dass grundsätzlich jede Verletzung widerrechtlich ist. Dann gibt es drei relativ weit umschriebene Rechtfertigungsgründe, die im Gesetz aufgezählt werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali ZGB. Persönlichkeitsschutz Code civil. Protection de la personnalité In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.036 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.03.1983 - 08:30 Date Data Seite 132-147 Page Pagina Ref. No 20 011 426 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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