- September 1983 N
1115Motion Huggenberger
Graf, glaube ich, können sie kaum erwarten. Insbesondere
von den privaten Werken und Unternehmen werden Sie
niemals sämtliche Angaben erhalten; denn letzten Endes
steht schon in der Bibel von der Wohltätigkeit: «Die Linke
soll nicht wissen, was die Rechte tut.»
Präsident: Herr Graf hat Gelegenheit, zu erklären, ob er von
der Antwort befriedigt sei.
Graf: Ich bin teilweise befriedigt.
#ST# 81.915
Motion Huggenberger
AHV-Verwaltungskosten
Frais d'administration de I'AVS
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1981
Der Bundesrat wird eingeladen durchzusetzen, dass die
Gemeinden von der Mitfinanzierung der Verwaltungskosten
der AHV befreit werden, sei es durch Handhabung der
bestehenden Gesetzgebung oder durch klare Festlegung
dieses Grundsatzes in der AHV-Verordnung, allenfalls späte-
stens mit der Befreiung der Kantone von der Leistung von
Kantonsbeiträgen gemäss der Botschaft über erste Mass-
nahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund
und Kantonen vom 28. September 1981.
Texte de la motion du 17 décembre 1981
Le Conseil fédéral est chargé de faire en sorte que les
communes soient exonérées du cofinancement des frais
administratifs de l'AVS, soit par modification de la législa-
tion, soit par stipulation dans l'ordonnance sur l'AVS, au
plus tard lorsque les cantons seront libérés de l'obligation
de fournir des contributions comme cela est prévu dans le
message du 28 septembre 1981 sur la nouvelle répartition
des tâches entre la Confédération et les cantons.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Biderbost, Bürer-Walen-
stadt, de Chastonay, Kaufmann, Landoli, Loretan, Schiarii,
Widmer (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Aus dem AHV-Gesetz und der AHV-Verordnung ergibt sich
das Prinzip, dass die Verwaltungskosten der AHV durch
Verwaltungskostenbeiträge zu decken sind. Ferner ist
ersichtlich, dass die Kantone befugt sind, die Führung von
Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse den Gemein-
den zu übertragen. Festzuhalten ist, dass weder im Gesetz
noch in der Verordnung ein Hinweis dafür besteht, dass die
Gemeinden verpflichtet wären, aus Gemeindemitteln an
diese Verwaltungskosten Beiträge zu leisten.
Trotzdem werden in verschiedenen Kantonen, die Gemein-
den mit solchen Kosten belastet. Im Kanton Zürich wird im
Einführungsgesetz zum BG über die AHV vom 28. Septem-
ber 1947 in Paragraph 5 ebenfalls der Grundsatz festgehal-
ten, dass die Verwaltungskostenbeiträge und -Zuschüsse
kostendeckend zu bemessen sind. Trotzdem vergütet die
Ausgleichskasse des Kantons Zürich unter Berufung auf
Paragraph 6 die Gemeindezweigstellen für deren Arbeiten
nur teilweise. Vor allem die Städte, aber auch viele Gemein-
den, haben allein in den letzten Jahren viele Millionen für
ihre Gemeindezweigstellen für allgemeine und besondere
Aufgaben aufgewendet. Demgegenüber arbeiten die kanto-
nalen Ausgleichskassen nicht defizitär, ja sie verfügen
durchweg über grosse Reservefonds (in Zürich zurzeit etwa
8,9 Millionen Franken).
Diese Belastung vieler schweizerischer Gemeinden ohne
Grundlagen im Bundesrecht muss korrigiert werden. Der
Bundesrat hat sich bereits 1950 in der Beantwortung einer
Motion Kunz auf den Standpunkt gestellt, es könne den
Gemeinden zugemutet werden, Kosten für Mindestaufgaben
wie Auskunfterteilung und Beratung selbst zu tragen. Natür-
lich wird die gelegentliche Auskunft eines Gemeinderats-
schreibers nicht zu grossen Entschädigungsforderungen
führen. Es ist aber nicht in Ordnung, wenn Ausgleichskas-
sen vorprogrammiert zum Beispiel der Stadt Zürich jährlich
etwa 350 000 Franken oder Winterthur etwa 70 000 Franken
an Mitfinanzierung der Verwaltungskosten auferlegen wol-
len, wofür aufgrund der Gesetzgebung Verwaltungskosten-
beiträge zu erheben wären. Ein solches Vorgehen darf künf-
tig nicht mehr stillschweigend toleriert werden. Die Städte
haben ohnehin immer grössere Schwierigkeiten im Finanz-
bereich, so dass es nicht im Belieben kantonaler Ausgleichs-
kassen liegen darf, Städte und Gemeinden nach freiem
Ermessen mit Kostenbeiträgen zu belasten. Für eine derar-
tige Belastung fehlt jede gesetzliche Grundlage im Bundes-
recht.
Dem Kanton Zürich mutete man bei der Einführung der AHV
eine teilweise Übernahme der Verwaltungskosten deshalb
zu, weil man argumentierte, auch der Kanton leiste einen
Kantonsbeitrag an die Finanzierung der AHV. Dabei wurde
übersehen, dass die Kantonsbeiträge im AHV-Gesetz festge-
legt werden, nicht hingegen Leistungen der Gemeinden an
die Verwaltungskosten. Nachdem im Rahmen der Aufgaben-
teilung zwischen Bund und Kantonen die Kantone von Bei-
trägen entlastet werden sollen, kann auch nicht mehr diese
sonderbare Argumentation herbeigezogen werden, weshalb
die Gemeinden einen Beitrag zu leisten hätten.
Es wäre schon heute möglich, durch saubere Handhabung
der bestehenden Gesetzgebung vom Bund aus dafür zu
sorgen, dass diese Belastung der Gemeinden mit Verwal-
tungskosten aufhört. Es ist auch stossend, wie in der
Schweiz die eidgenössische AHV-Gesetzgebung in ihren
Auswirkungen im Bereich der Deckung der Verwaltungsko-
sten gehandhabt wird.
Dabei geht es nicht um den Grenzbereich, was eine ange-
messene Entschädigung für den Verwaltungsaufwand für
die AHV-Zweigstellen sei. Es geht um die bewusste Bela-
stung der Städte und Gemeinden mit Kosten, welche die
Ausgleichskasse - die für sich volle Kostenentschädigung
beansprucht - durch Verwaltungskostenbeiträge zu decken
verpflichtet wäre.
Die Botschaft über die Aufgabenteilung muss Anlass sein,
diese Fragen zu überdenken und dafür zu sorgen, dass,
wenn schon eine Aufgabenteilung Bund-Kantone ange-
strebt wird, nicht das letzte Glied, die Gemeinde, recht
zufällig und ungleich belastet bleibt, ohne dass dafür eine
genügende Begründung gegeben ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Motion verlangt, dass die Gemeinden von der Mitfinan-
zierung der Verwaltungskosten der AHV befreit werden, sei
es durch Handhabung der bestehenden Gesetzgebung oder
durch klare Festlegung dieses Grundsatzes in der AHV-
Verordnung. Zur Diskussion steht somit, ob die kantonalen
Ausgleichskassen ihre Gemeindezweigstellen voll zu
entschädigen haben oder ob den Gemeinden zugemutet
werden kann, einen Teil der Zweigstellenkosten selbst zu
tragen.
Das AHVG befasst sich lediglich in zwei Artikeln mit den
Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen. In Artikel 65
schreibt das Gesetz vor, dass die kantonalen Ausgleichskas-
sen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle zu
unterhalten haben. Ferner bestimmt Artikel 61 AHVG, dass
jeder Kanton eine kantonale Ausgleichskasse als selbstän-
dige öffentliche Anstalt zu errichten habe und der kantonale
Erlass unter anderem Bestimmungen über die Errichtung
von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse
enthalten müsse. Daraus folgt, dass die Errichtung und
Organisation der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs-
kassen im wesentlichen Aufgaben der Kantone sind. Dies
Motion Huggenberger
1116
N 19 septembre 1983
gilt auch hinsichtlich der Entschädigung der Zweigstellen
durch die kantonalen Ausgleichskassen, worüber das AHVG
keine Vorschrift enthält. Wer hierüber näher Bescheid wis-
sen will, muss sich in den von den Kantonen gestützt auf
Artikel 61 AHVG erlassenen kantonalen Einführungsceset-
zen zum AHVG sowie in den dazugehörenden Ausführungs-
vorschriften orientieren.
18 Kantone sehen in ihren Einführungserlassen allgemeine
Verwaltungskostenzuschüsse oder seltener auch Beiträge
der Ausgleichskasse an die Zweigstellenleiter vor. Da die
Zuschüsse der verschiedenen Belastung der Gemeinden
entsprechen sollen, wurde der Elastizität wegen darauf ver-
zichtet, die Grundsätze für ihre Bemessung in die kantona-
len Erlasse aufzunehmen. So werden in Freiburg, Zürich
und St. Gallen die Verwaltungskostenzuschüsse an die
Gemeinden durch die Ausgleichskasse selbst festgesetzt (in
Zürich und St. Gallen unter Vorbehalt der Genehmigung
durch den Regierungsrat), in Luzern durch das Fürsorgeamt
auf Antrag der Ausgleichskasse, in Nidwaiden durch die
Verwaltungskommission und in den übrigen Kantonen
durch die Regierung bzw. den Regierungsrat oder Staatsrat.
Durch die vom Motionär angestrebte Regelung, die für alle
Zweigstellen die volle Kostendeckung vorsieht, würden die
Kantone in ihren Kompetenzen beschnitten, das heisst sie
wären nicht mehr zuständig, auf dem Gebiete der Entschä-
digung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen
zu legiferieren. Dies Messe sich aber nur durch eine Ände-
rung bzw. Ergänzung des AHVG erreichen, womit der 3und
auch in die Organisation der Zweigstellen und damit in
etlichen Fällen in die Gemeindeverwaltung eingreifen müs-
ste. Gleichzeitig müssten die kantonalen Einführungser-
lasse sowie die dazugehörenden Ausführungsvorschriften
geändert werden. Zudem wäre es vor allem bei den Gemein-
dezweigstellen, denen die Mindestaufgaben gemäss Artikel
116 AHVV obliegen, schwierig, wenn nicht sogar unmöglich,
die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, weil diese in vielen
Fällen Bestandteil der Gesamtkosten der Gemeindeverwal-
tung sind und sich nur durch Schätzungen der Arbeitsbela-
stung feststellen Messen. Hinzu kommt, dass den Zweigstel-
len nebst reinen AHV-Aufgaben sehr oft auch solche im
Bereich kantonaler Sozialwerke (z. B. Familienausgleichs-
kasse) obliegen, was eine genaue Kostenausscheidung
zusätzlich erschweren würde.
Eine zwingende Notwendigkeit, die Entschädigung der
Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse durch die
Gesetzgebung des Bundes zu ordnen, besteht nicht. Die
finanzielle Lage der kantonalen Ausgleichskassen ist durch-
weg gut, so dass in den wenigen Fällen, in denen noch nicht
allseits befriedigende Regelungen bestehen, entsprechende
Anpassungen bei den Vergütungsansätzen vorgenommen
werden können. Dabei darf den Gemeinden - auch wenn (im
Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund
und Kantonen) der Beitrag der Kantone an die AHV ganz
wegfallen sollte - durchaus zugemutet werden, für gewisse
Minimalaufgaben (insbesondere Auskunfterteilung, Mithilfe
bei der Ausfüllung der Formulare) einen Kostenanteil selber
zu tragen, liegt doch die Erfüllung dieser Aufgaben ebenfalls
im Interesse der Gemeindeeinwohner.
Aus den dargelegten Gründen ist die Eidgenössische AHV-
Kommission schon wiederholt zum Schluss gelangt, es bei
der bisherigen Regelung bezüglich der Verwaltungskosten-
zuschüsse an die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs-
kassen zu belassen. Diese Auffassung drang jeweils auch
bei der Behandlung früherer parlamentarischer Vorstösse
durch (siehe die am 15. September 1950 vom Nationalrat
verworfene Motion Kunz, Hergiswil, und die Antwort des
Bundesrates vom 10. September 1957 auf die Kleine Anfrage
Kämpfen vom 2. Juli 1957).
Unter diesen Umständen erachtet es der Bundesrat nicht als
gerechtfertigt, auf seine früheren Stellungnahmen zurück-
zukommen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Huggenberger: Es handelt sich hier um eine Motion, die ich
vor bald zwei Jahren eingereicht habe. Sie ist aber nach wie
vor sehr aktuell.
Um was geht es? Die Motion verlangt die Befreiung der
Gemeinden und damit der Steuerzahler von der Mitfinanzie-
rung der AHV-Verwaltungskosten. Warum wird das ver-
langt? Weil für die Belastung der Gemeinden keinerlei
gesetzliche Grundlage im Bundesrecht vorhanden ist und
keine Rede davon sein kann, dass den Kantonen dafür eine
Kompetenz zustünde. Die Verwaltung der AHV erfolgt
bekanntlich unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversi-
cherung via private oder Verbandsausgleichskassen und via
kantonale Ausgleichskassen, die ihrerseits Zweigstellen un-
terhalten.
Nun beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Er
führt dazu unter anderem aus, es stehe zur Diskussion, ob
den Gemeinden zugemutet werden könne, einen Teil der
Zweigstellen kosten selbst zu tragen. Diese Feststellung ist
falsch. Die Bezahlung der Verwaltungskosten der AHV ist
nicht eine Frage des Zumutbaren, sondern ist im AHV-
Gesetz genau geregelt. In einem Rechtsstaat begründet sich
eine Schuldpflicht im privaten und im öffentlichen Recht
aufgrund der Gesetzgebung und nicht nach der Frage, ob
eine Leistung zumutbar sei. Im zweiten Absatz der bundes-
rätlichen Antwort folgt eine weitere unrichtige Feststellung,
nämlich die Entschädigung der Gemeindezweigstellen, wor-
über das AHV-Gesetz keine Vorschriften enthalte, sei durch
die Kantone zu regeln. Dazu ist zu sagen: Für die Finanzie-
rung der AHV braucht es Geld, einmal für die Auszahlung
der Renten und dann für die Verwaltungskosten, und um
diese letzteren geht hier der Streit. Was sagt nun das von
den eidgenössischen Räten erlassene AHV-Gesetz zur Frage
der Kostentragung der Verwaltungskosten? Artikel 69 sagt
klar und deutlich: «Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten
erheben die Ausgleichskassen besondere Beiträge.» In
Absatz 2 heisst es: «Den Ausgleichskassen können an ihre
Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds
der AHV geleistet werden.»
Wie man angesichts dieser klaren gesetzlichen Bestim-
mung, wie die Verwaltungskosten zu decken sind, sagen
kann, es fehlten im Gesetz Bestimmungen, mit welchen
Mitteln die Kosten der Verwaltungszweige der AHV zu dek-
ken sind, ist nur sehr schwer verständlich. Eine Kompetenz
an die Kantone, in Missachtung dieser gesetzlichen Rege-
lung zu legiferieren oder, im Klartext gesagt, den Gemeinde-
zweigstellen die Deckung ihrer Verwaltungskosten teilweise
vorzuenthalten, gibt es im AHV-Gesetz nicht. Der in der
Antwort des Bundesrates zitierte Artikel 61 des AHV-Geset-
zes sagt lediglich, der kantonale Erlass über die Errichtung
der kantonalen Ausgleichskassen habe Bestimmungen über
die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und
Befugnisse und die Grundsätze zu enthalten, nach denen
die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden.
Bestritten wird deshalb auch die dritte Behauptung in der
Antwort, die von der Motion angestrebte vollen Kostendek-
kung würde die Kantone in ihrer Kompetenz beschneiden,
d.h. die Kantone wären nicht mehr zuständig, auf dem
Gebiet der Entschädigung der Zweigstellen zu legiferieren.
Die Kantone haben wohl die Kompetenz, ihre Kassen und
Zweigstellen zu organisieren und Grundsätze über die Erhe-
bung der Verwaltungskostenbeiträge festzulegen, aber
nicht die im AHV-Gesetz (Art. 69) statuierte Art der Deckung
der Verwaltungskosten, nämlich durch Verwaltungskosten-
beiträge, abzuändern bzw. zu missachten. In der Antwort
des Bundesrates heisst es ferner, es sei nicht einfach, die
tatsächlichen Aufwendungen und damit Kosten einer
Gemeindezweigstelle zu ermitteln. Wenn ein Gemeindean-
gestellter nebenbei die AHV-Zweigstelle betreut, ist es tat-
sächlich nicht einfach, den Kostenanteil für diese Tätigkeit
genau festzulegen. Deshalb ist hier eine Pauschalierung
zweckmässig und wird überall akzeptiert.
In diesem Sinne hat sich der Bundesrat bereits vor 25 Jahren
bei der Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses
geäussert. Es geht hier aber nicht um den Grenzbereich,
was eine angemessene Entschädigung des Verwaltungsauf-
- September 1983 N1117
Interpellation Kloter
wands für eine AHV-Zweigstelle sei. Ich kritisiere die be-
wusste Belastung der Städte und Gemeinden mit Kosten,
welche die kantonalen Ausgleichskassen durch Verwal-
tungskostenbeiträge zu decken verpflichtet wären. Diese
Kassen beanspruchen für sich ebenfalls die volle Kosten-
deckung. Sie kassieren die Verwaltungskostenbeiträge ein,
sitzen auf Reservepolstern in Millionenhöhe und diktieren
vor allem städtischen Zweigstellen Kosten, welche dann mit
Gemeindesteuergeldern abzudecken sind. So hat die Stadt
Zürich jährlich zwischen 300000 und 400000 Franken aus
Steuergeldern für diese Verwaltungskosten aufzubringen.
Diese Praxis widerspricht dem Bundesrecht, und ich bean-
stande, dass das Bundesamt für Sozialversicherung und der
Bundesrat so etwas dulden. Nach Artikel 72 AHV-Gesetz übt
der Bundesrat die Aufsicht über die Durchführung dieses
Gesetzes aus. Er hat für die einheitliche Anwendung der
gesetzlichen Vorschriften zu sorgen. Übrigens lässt sich
auch aus der AHV-Verordnung nichts anderes ableiten. Arti-
kel 158 dieser Verordnung sieht in Absatz 1 zur Deckung der
Verwaltungskosten vor, dass aus dem Ausgleichsfonds der
AHV Zuschüsse an die Ausgleichskassen zu gewähren sind,
die trotz rationeller Verwaltung ihre Verwaltungskosten
nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen decken können.
Absatz 3 von Artikel 158 sagt, dass diese Zuschüsse so
festzulegen sind, dass die Kosten einer den strukturellen
Gegebenheiten entsprechenden rationellen Verwaltung
gedeckt sind. Also auch die AHV-Verordnung des Bundesra-
tes kennt klar das Prinzip der vollen Kostendeckung einer
rationell geführten Verwaltung.
Kantonale Ausgleichskassen und die von ihnen eingesetz-
ten Gemeindezweigstellen bilden eine Einheit, die bezüglich
der Tragung der Verwaltungskosten einheitlich behandelt
werden müssen. Es ist undenkbar, dass die kantonalen
Kassen kostendeckend arbeiten können, dass aber anderer-
seits ihre Zweigstellen defizitär arbeiten müssen. Diese
ungleiche Behandlung ist aus der Welt zu schaffen. Die
Motion zeigt Wege auf, wie der gesetzwidrigen Belastung
von Städten und Gemeinden mit Verwaltungskosten der
AHV Abhilfe geschaffen werden kann. Im Rahmen der Auf-
gabenteilung will der Bundesrat die Kantone von der Lei-
stung von Kantonsbeiträgen an die Rentenkosten, von
denen hier nicht die Rede war, vollständig befreien. Nach
dieser Motionsbeantwortung will er es aber zulassen, dass
nach freiem Ermessen einzelner kantonaler Ausgleichskas-
sen Gemeinden als letztes Glied mit Steuergeldern die AHV
als Sozialversicherung mitfinanzieren müssen.
Dass der Bundesrat nicht einmal Hand bieten will, diesen
Ungerechtigkeiten auf den Leib zu rücken, indem er die
Motion wenigstens als Postulat entgegen nimmt, ist bedau-
erlich. Ich mache es dem Bundesrat leichter, diese Frage
nochmals zu überprüfen und etwas zu unternehmen, und
bin bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Bundesrat Egli: Herr Huggenberger, der Bundesrat kann
sich nach wie vor nicht gut befreunden mit dem Gedanken,
dass er in die kantonale Hoheit hineinlegiferieren sollte. Das
Bundesgesetz überlässt es den Kantonen, wie sie intern die
Verwaltungskosten für die AHV aufbringen wollen. Wir
sehen an sich keine Notwendigkeit, dass eine Bundes-
rechtsregelung getroffen werden sollte, wie diese Aufwen-
dungen kantonsintern verteilt werden sollen. Sonst höre ich
in diesen Sälen immer das Hohelied von Föderalismus und
Gemeindeautonomie. Aber hier, wenn es um Ausgaben
geht, will man nichts mehr davon hören.
Immerhin - Herr Huggenberger -, da wir ja ohnehin daran
sind, das AHV-Gesetz zu revidieren und bezüglich AHV eine
Aufgabenteilung vorzunehmen, erkläre ich hiqr entgegen
der schriftlichen Erklärung des Bundesrates: Annahme der
Motion in Form eines Postulates.
Präsident: Herr Huggenberger ist bereit, seine Motion in ein
Postulat umzuwandeln. Das gleiche gilt für den Bundesrat.
Wird das Postulat aus der Mitte des Rates bekämpft? - Das
ist nicht der Fall. Der Vorstoss ist als Postulat überwiesen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 83.304
Interpellation Kloter
Verordnung zur beruflichen Vorsorge.
Vernehmlassung
Ordonnance sur la prévoyance
professionnelle. Procédure de consultation
Wortlaut der Interpellation vom 31. Januar 1983
Anlässlich der Behandlung des Gesetzes für die zweite
Säule wurde vom Bundesrat das Versprechen abgegeben,
den interessierten Kreisen die Vollziehungsverordnung für
das Gesetz zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nun ist zu
vernehmen, dass auf diese Vernehmlassung verzichtet wer-
den soll.
Ich ersuche den Bundesrat um Auskunft, wie er in dieser
Sache vorzugehen gedenkt und ob er die Vernehmlassung
nicht mehr für notwendig hält.
Texte de l'interpellation du 31 Janvier 1983
Au cours des débats parlementaires sur la loi concernant le
deuxième pilier, le Conseil fédéral a donné l'assurance qu'il
engagerait auprès des milieux intéressés une procédure de
consultation sur l'ordonnance d'exécution de ladite loi. Or,
le bruit court que l'on aurait renoncé à ouvrir cette consulta-
tion.
J'invite donc le Conseil fédéral à dire comment il entend
procéder en l'occurrence et s'il continue ou non à considé-
rer ladite consultation comme indispensable.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Aider, Biel, Jaeger, Mül-
ler-Aargau, Oester, Weber Monika, Widmer, Zwygart (8)
Kloter: Ich habe meine Interpellation Ende Januar dieses
Jahres eingereicht. Damals war vom Bundesamt für Sozial-
wesen und vom Bundesrat gerüchteweise und tatsächlich
zu vernehmen, dass er gedenke, das Gesetz für die zweite
Säule auf 1. Januar 1984 in Kraft zu setzen. Dieser Termin
hätte die versprochene Vernehmlassung für die Verordnung
der zweiten Säule verunmöglicht. Zeitlich war eine Auswer-
tung der Vernehmlassung und die Ausarbeitung einer even-
tuell korrigierten Verordnung nicht mehr möglich gewesen.
Zudem hätten die Versicherungskassen die grösste Mühe
gehabt, ihre Versicherung innert dieser kurzen Zeit auf die
neuen gesetzlichen Grundlagen umzustellen und anzupas-
sen. Darum habe ich meine Interpellation eingereicht.
In der Zwischenzeit ist vom Bundesrat aus erklärt worden,
dass er die zweite Säule erst auf 1.Januar 1985 in Kraft
setzen wolle, und wie ich von Herrn Bundesrat Egli gehört
habe, ist die Vernehmlassung bereits eingeleitet. Damit ist
meinen Wünschen vollumfänglich Rechnung getragen und
meine Interpellation in diesem Falle nicht mehr notwendig.
Präsident: Der Interpellant kann erklären, ob er mit der
Antwort des Bundesrates zufrieden ist.
Kloter: Eine Erklärung kann ich nicht abgeben, weil der
Bundesrat auch keine abgegeben hat.
Bundesrat Egli: Herr Kloter, damit Sie sich nicht von Ihrer
eigenen Antwort als befriedigt erklären müssen, kann ich
Ihnen jetzt bestätigen, dass seit dem 12.August die mass-
gebliche Verordnung II in der Vernehmlassung ist.
Präsident: Die Interpellation ist somit erledigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Huggenberger AHV-Verwaltungskosten
Motion Huggenberger Frais d'administration de l'AVS
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.915
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.09.1983 - 15:30
Date
Data
Seite
1115-1117
Page
Pagina
Ref. No
20 011 753
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