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CH_VB_001Ch Vb18.03.1983Originalquelle öffnen →
Motion Schnider-Luzern502 N 18 mars 1983 #ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance Freitag, 18. März 1983, Vormittag Vendredi 18 mars 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Eng Präsident: Ich eröffne die Sitzung mit der erfreulichen Mit- teilung, dass unser zweitjüngstes Ratsmitglied heute einen geraden Geburtstag feiert. Ich gratuliere Frau Monika Weber. (Beifall) Wir behandeln nun persönliche Vorstösse nach der ausge- teilten separaten Liste. Ich möchte vorweg zwei Feststellun- gen machen:
Usanzgemäss wird bei Motionen und Postulaten keine Diskussion geführt, sondern eine eventuelle Diskussion wird auf später verschoben.
Bei den Interpellationen, bei denen Diskussion beantragt wird, wird unmittelbar über die Diskussion abgestimmt. Sie sind damit einverstanden. #ST# 81.914 Motion Schnider-Luzern Haushaltzulage für Kleinbauern Allocations de ménage aux petits paysans Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1981 Der Bundesrat wird eingeladen, eine Revision des Bundes- gesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft vom
Juni 1952 vorzubereiten, wonach künftig Kleinbauern im Sinne dieses Gesetzes neben den Kinderzulagen auch Anspruch auf eine Haushaltzulage haben, wenn sie mit ihrem Ehegatten, ihren Kindern oder ihren Eltern, bzw. einem Elternteil, einen gemeinsamen Haushalt führen. Texte de la motion du 17 décembre 1981 Le Conseil fédéral est chargé de faire élaborer un projet de révision de la loi fédérale du 20 juin 1952 sur les allocations familiales dans l'agriculture, projet qui prévoit que, doréna- vant, les petits paysans ont droit, en sus des allocations familiales, à une allocation de ménage lorsqu'ils font ménage commun avec leur conjoint, leurs enfants ou leurs parents (ou avec l'un ou l'autre de leurs parents). Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Barras, Bider- bost, Blocher, Blunschy, Bühler-Tschappina, Bundi, Bürer- Walenstadt, Butty, Cantieni, Columberg, Darbelay, Dürr, Fischer-Hägglingen, Frei-Romanshorn, Gerwig, Hari, Hof- mann, Huggenberger, Iten, Jelmini, Jost, Jung, Kaufmann, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landoli, Loretan, Meier Josi, Merz, Muff, Muheim, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Nef, Nussbaumer, Gehen, Gehler, Oester, Ogi, Petitpierre, Räz, Risi-Schwyz, Roth, Röthlin, Rubi, Rüttimann, Schärli, Scher- rer, Schnyder-Bern, Schule, Spiess, Tochon, Vannay, Zbin- den (56) Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Ausgangslage: Die Kleinbauern im Berggebiet erfüllen - sowohl bei haupt- als auch bei nebenberuflicher Bewirt- schaftung - sehr bedeutungsvolle Aufgaben. Einerseits stellen sie eine dauernde Besiedelung und Bewirtschaftung jener Randregionen sicher und leisten damit sowohl in bevölkerungspolitischer Hinsicht als auch in bezug auf den Landschaftsschutz einen wertvollen Dienst. Gleichzeitig stellen sie ein Potential an Arbeitskräften für saisonal bedingte Tätigkeiten in Hôtellerie und Tourismus dar, sie tragen durch ihre Bewirtschaftung zur Erhaltung der Infra- struktur bei, und nicht zuletzt hängt vom Erhalt der Klein- bauern im Berggebiet der Erhalt des gesellschaftlichen Lebens in Vereinen, Kirchgemeinden, im politischen Leben und in der Schule ab. Durch die zunehmende Motorisierung wird die Versuchung immer grösser, dem oft recht harten Bergbauernleben durch die Abwanderung auszuweichen. Andererseits erlaubt heute die Technisierung auch eine nebenberufliche Bewirtschaftung eines Gehöftes im Berg- gebiet, während Gewerbe und Fremdenverkehr von den auf diese Weise freigewordenen Arbeitskräften in den Rand- regionen profitieren können. Die betroffenen Bergbauern nehmen zwar durch diese gemischte Erwerbstätigkeit eine schwere Belastung auf sich (geringe Freizeit, grosse Arbeitswege, lange Arbeitstage), gleichwohl ist diese Mischform der Erwerbstätigkeit das volkswirtschaftliche Rückgrat der Berg- und Randgebiete. Es ist unbestritten, dass die Berglandwirtschaft einer besonderen Förderung durch den Staat bedarf. Die Massnahmen, welche meist produktionsabhängig sind, sind denn auch zahlreich, ohne dass im Berggebiet die Lohnverhältnisse auch nur annä- hernd die gleichen wären wie im Talgebiet. Die Förderungs- massnahmen zugunsten des Berggebietes sind entweder direkt produktionsabhängig (Viehhalterbeiträge) oder aber stehen in einem engen Zusammenhang mit der Produk- tionsgrundlage (Bewirtschaftungsbeiträge). Die Kleinbau- ern im Berggebiet werden deshalb in der Tendenz benach- teiligt, weil entweder ihre Produktion ohnehin nur klein oder aber die Produktionsgrundlage - beispielsweise im Neben- erwerbsbetrieb - nicht ausreichend ist. Die Nebenerwerbs- landwirte haben zudem die Schwierigkeit, dass sie von Strukturverbesserungsmassnahmen wie Investitionskredi- ten und Investitionssubventionen nicht in gleichem Aus- masse profitieren können wie die hauptberuflich tätigen Landwirte, weil die entsprechenden gesetzlichen Grundla- gen dies ausschliessen (ich verweise diesbezüglich auf meine Motion vom 19. Juni 1980, womit die Änderung der entsprechenden Verordnung über Investitionskredite und Betriebshilfen in der Landwirtschaft verlangt wurde und wel- che in ein weniger verbindliches Postulat umgewandelt wurde).
Verstärkung der sozial- und familienpolitischen Mass- nahmen: Den unschätzbaren Dienst, den die bäuerliche Arbeit in den Berggebieten aus volkswirtschaftlicher wie auch gesellschaftlicher Sicht leistet, kann man nicht abgel- ten, hingegen ist es möglich, durch zusätzliche gezielte sozialpolitische Massnahmen die Kleinbauern unabhängig von ihrer Produktion und von der Grosse ihres Hofes zu unterstützen. Die gute Massnahme der produktionsunab- hängigen Direktzahlungen führt leider vielerorts dazu, dass der Berg- und Kleinbauer nicht oder nur zum Teil in den Genuss dieser Massnahme kommt, weil entweder die Ver- pächter diese Zahlungen als Mehrpachtzins beanspruchen oder die Bodenpreise nach oben getrieben werden. Direkt- zahlungen in Form von Haushaltszulagen werden dem Emp- fänger dagegen von keiner Seite streitig gemacht. Der Bund kennt bereits mit dem Bundesgesetz über die Familienzula- gen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 ein Instrument zur sozial- und familienpolitischen Unterstüt- zung der Kleinbauern. Gemäss diesem Gesetz erhalten einerseits die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und ande- rerseits die Kleinbauern, welche eine bestimmte Einkom- menslimite nicht überschreiten, Familienzulagen. Während die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer gemäss Artikel 2 die- ses Gesetzes sowohl Kinder- als auch Haushaltzulagen erhalten, bekommen die selbständigen haupt- und neben- beruflichen Kleinbauern lediglich Kinderzulagen (Art. 7). Diese Ungleichbehandlung ist heute um so weniger zu begründen, als gerade der selbständige Kleinbauer zusätzli- che Lasten zu erbringen hat, die mit der Führung eines
März 1983 503 Motion Müller-Bern Haushaltes und nicht mit der Kinderzahl zusammenhängen. Die Ausrichtung einer Haushaltzulage ist in dieser Situation die familienpolitisch sinnvolle Ergänzung zu den einkom- menspolitischen Massnahmen für das Berggebiet. Nach- dem das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft im Jahre 1979 eine differenzierte Revision erfahren hat, bietet es durch seine Anspruchsvorausset- zungen Gewähr, dass über die Ausrichtung einer zusätzli- chen Haushaltzulage für Kleinbauern wirklich jene Land- wirte begünstigt werden, die auf diese sozialpolitische Massnahme angewiesen sind. Der Aufwand, der Bund und Kantone aus dieser zusätzlichen Leistung erwachsen würde, ist angesichts des positiven Effektes einer derarti- gen direkten Unterstützung der Kleinlandwirte durchaus zu rechtfertigen. Mit einer angenommenen Haushaltzulage von 100 Franken pro Haushalt und Monat müsste schätzungs- weise mit jährlichen Aufwendungen vom 30 Millionen Fran- ken gerechnet werden, in die sich Bund und Kantone im Verhältnis zwei zu eins zu teilen hätten. Im Rahmen der geforderten Revision bzw. Ergänzung des Familienzulagengesetzes wäre auch die Frage zu prüfen, ob die Definition des Haushaltes allenfalls umfassender sein soll als im geltenden Artikel 3 FLG. Es ist namentlich an eine Erweiterung zu denken, für den Fall, dass ein Landwirt zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil einen eigenen Haushalt führt, ohne dass diese eine AHV- oder IV-Rente beziehen. Diese Erweiterung des Begriffes des Haushaltes erscheint notwendig, weil auf diese Weise die rechtzeitige Übernahme eines Hofes durch die junge Gene- ration erleichtert wird. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Frage der Einführung von Haushaltzulagen an Kleinbau- ern ist nicht neu. Bereits vor etwas mehr als 25 Jahren for- derten die Motionen Despland (vom 8. März 1956) und Piot (vom 20. März 1956) die Einführung von Haushaltzulagen an Bergbauern. Die im Sommer 1957 eingesetzte eidgenössi- sche Expertenkommission für die Prüfung der Fragen einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen hatte sich auch eingehend mit diesem Thema befasst und war in ihrem Bericht vom 27. Februar 1959 zum Schluss gekommen, eine Ausrichtung von Haushaltzulagen auch an Bergbauern sei nicht gerechtfertigt, unter anderem deshalb, weil diese - anders als die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer - im all- gemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus verfügten und zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eige- nen Betrieb bezögen. Daneben waren auch finanzielle Aspekte für diese Meinung der Expertenkommission mass- gebend (siehe Bericht der Expertenkommission vom
Februar 1959, Seite 154 f.). In letzter Zeit gelangte der Schweizerische Bauernverband mehrmals mit Anliegen betreffend die nächste Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft (FLG) und betreffend den Problemkreis einer Sozialcharta in der Landwirtschaft an den Bundesrat. Neben der Motion Schnider hat ein weiterer parlamentari- scher Vorstoss das FLG zum Inhalt: Das Postulat Bundi (vom 27. Januar 1982, vom Nationalrat am 25. Juni 1982 angenommen) lädt den Bundesrat ein, die Ansätze der Zulagen zu erhöhen und die Einkommensgrenze für Klein- bauern heraufzusetzen. Die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Haushalt- zulagen sowie Inhalt und Tragweite einer künftigen Revision des FLG - und daneben auch der Wunsch nach einer Sozialcharta für die Landwirtschaft - werfen grundsätzliche soziale und finanzpolitische Probleme auf. Das Departe- ment des Innern hat am 14. April 1982 eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung einer Revision des FLG und zur Prüfung weiterer Fragen aus dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialpolitik eingesetzt. Ihr gehören neben Vertretern der betroffenen Verwaltungszweige (Bundesamt für Landwirt- schaft, eidgenössische Finanzverwaltung) solche der kan- tonalen Ausgleichskassen (Vollzugsorgane), des Schweize- rischen Bauernverbandes, der Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung sowie der Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an. In ihrem im November 1982 vorgelegten Schlussbericht führt die Arbeitsgruppe aus, die von der eidgenössischen Expertenkommission im Jahre 1959 vorgebrachten Argu- mente gegen die Einführung von Haushaltzulagen an Klein- bauern hätten noch heute weitgehend ihre Gültigkeit behal- ten. Kinderzulagen könnten - ganz im Sinne der vorliegen- den Motion - die gleiche Funktion erfüllen wie Haushaltzula- gen, handle es sich bei ihnen doch auch um eine direkte finanzielle Unterstützung, welche von der Betriebsgrösse unabhängig sei. Kinderzulagen garantieren auch, dass nur diejenigen Kleinbauern darauf Anspruch hätten, welche auch wirklich auf diese Sozialzulage angewiesen seien. Die Zahlung einer Haushaltzulage an Kleinbauern von monatlich 100 Franken würde jährliche Mehrkosten von 53,95 Millio- nen Franken verursachen; angesichts der schlechten Finanzlage des Bundes und verschiedener Kantone können eine neue Ausgabe dieser Grössenordnung, die zudem von der öffentlichen Hand alleine zu tragen wäre, nicht in Frage kommen. Die Priorität solle weiterhin bei den Kinderzulagen liegen. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Schlussberichtes sowie der finanzpolitischen Rahmen- bedingungen und der Aspekte der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen einen Entwurf für die Revision des FLG ausarbeiten, den er den Kantonen sowie den inter- essierten Organisationen und den politischen Parteien zur Vernehmlassung unterbreiten wird. Im Zusammenhang mit der durch die Arbeitsgruppe zu prü- fenden Frage eines Sozialausgleiches innerhalb der Land- wirtschaft wird sich die Gelegenheit bieten, den Problem- kreis «Haushaltzulagen an Kleinbauern» weiter zu diskutie- ren. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. • Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.361 Motion Müller-Bern AHV-Rentner. Hilflosenentschädigung leichten Grades Rentiers AVS. Allocation pour légère impotence Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 Blinde und hochgradig Sehschwache erhalten eine Hilflo- senentschädigung nach IVG Artikel 42 Absatz 4. AHV-Rent- ner, sofern sie nicht schon vorher als Invalide genussbe- rechtigt waren, erhalten keine solche Entschädigung. Die Benachteiligung der AHV-Rentner wird je länger je mehr als unnötige Härte empfunden. Aus diesem Grunde wird der Bundesrat beauftragt, das AHV-Gesetz so zu ändern, dass sinngemäss Artikel 42 Absatz 4 des IVG über- nommen wird. Texte de la motion du 17 mars 1982 Selon l'article 42, 4e alinéa, LAI, les aveugles et les per- sonnes ayant une vue très basse reçoivent une allocation pour impotent. En revanche, les rentiers AVS ne touchent aucune allocation, à moins qu'ils aient joui précédemment du traitement accordé aux invalides. Ce tort causé aux rentiers AVS est de plus en plus ressenti comme une rigueur inutile. C'est pourquoi le Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Schnider-Luzern Haushaltzulage für Kleinbauern Motion Schnider-Luzern Allocations de ménage aux petits paysans In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.914 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.03.1983 - 08:00 Date Data Seite 502-503 Page Pagina Ref. No 20 011 309 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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