Loi sur la recherche (Entrée en vigueur)
1396N 5 octobre 1983
zeit laufende Strafrechtsrevision einerseits in diesem Punkt
zuwenig umfassend wäre und andererseits mit einer gros-
sen Unsicherheit über den Zeitpunkt der Realisierung behaf-
tet ist, macht die Dringlichkeit des Problems eine separate
Änderung des Gesetzes notwendig.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 24. Novem-
ber 1982 auf die Einfache Anfrage von Herrn Naticnalrat
Oester betreffend Bekämpfung von Brutalitäten in Videofil-
men erklärt hat, ist er ebenfalls der Ansicht, dass im Inter-
esse des Jugendschutzes gegen Filme der geschilderten Art
vorgegangen werden muss. Gegen Filme, in denen sexuell
gefärbte Brutalitäten gezeigt werden, erlauben die Artikel
204 und 212 des Strafgesetzbuches über unzüchtige Veröf-
fentlichungen und die Gefährdung Jugendlicher durch
unsittliche Schriften und Bilder den kantonalen Strafverfol-
gungsbehörden schon heute ein Einschreiten. Gegenüber
Filmen mit reinen Gewalttätigkeiten, die ebenso abstossend
sind und verrohend wirken können wie solche sadistisch-
masochistischer Art, sind ihnen mangels einer entsprechen-
den Strafbestimmung die Hände gebunden.
Diesen Mangel erkannte auch die Expertenkommission für
die etappenweise Revision des Strafgesetzbuches bei der
Überprüfung der strafbaren Handlungen gegen die Sittlich-
keit. Sie schlug deshalb eine Bestimmung vor, wonach mit
Gefängnis oder Busse bestraft werden soll,
- wer einer Person unter 18 Jahren Schriften, Ton- oder
Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände
oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten zum Gegenstand
haben, anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
- wer solche Gegenstände herstellt, einführt oder lagert,
um sie in Verkehr zu bringen,
- wer solche Gegenstände oder Darstellungen anpreist,
- wer solche Gegenstände in Verkehr bringt oder öffentlich
ausstellt,
- wer solche Gegenstände oder Darstellungen sonst aus-
serhalb der persönlichen Beziehungen einem arideren
zugänglich macht.
Der neuen Strafbestimmung soll auch Artikel 36 Absatz 4
des Zollgesetzes über die Beschlagnahme pornographi-
scher Veröffentlichungen und Gegenstände an der Grenze
angepasst werden. Eine entsprechende Ergänzung emp-
fiehlt sich auch im Artikel 25 des Postverkehrsgesetzes,
wonach unter anderem Sendungen unsittlichen Inhalts von
der Postbeförderung ausgeschlossen sind.
Über die Experten vorschlage wurde im Rahmen de:' Revi-
sionsetappe «strafbare Handlungen gegen Leib und Leben,
gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie» 1981 das
Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Die Vernehmlas-
sungsadressaten befürworteten durchwegs eine Ergänzung
des Strafgesetzbuches und des Zollgesetzes im vorgeschla-
genen Sinne. Es steht somit nichts entgegen, dass sie auch
in die auf Ende dieses Jahres in Aussicht genommene
Botschaft des Bundesrates zur erwähnten Revisionsetappe
Aufnahme finden wird,
Angesichts dessen erübrigt sich eine separate Gesetzesän-
derung, wie sie in der Motion verlangt wird. Sollte sich die
Befürchtung des Motionärs hinsichtlich des Zeitpunktes, in
dem die Vorlage des Bundesrates Gesetz wird, bewahrhei-
ten, so hätten es die eidgenössischen Räte jederzeit in der
Hand, die Bestimmungen gegen Gewaltdarstellungen vor-
weg zu verabschieden. Der Bundesrat hält deshalb dafür, es
sei der Vorstoss von Herrn Nationalrat Zbinden nicht in die
verbindliche Form einer Motion, sondern in die eines Postu-
lates zu kleiden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Zbinden: Der Inhalt meiner in diesem Rat eingereichten
Motion ist praktisch der gleiche wie jener meines Kollegen
im Ständerat, Herrn Guntern. - Es geht mir dabei insbeson-
dere um den Jugendschutz. Ich will hier nicht wiederholen,
was die Referenten der Kommission gesagt haben. Materiell
decken sich unsere Anliegen. In meiner Begründung habe
ich jedoch eine Vorwegnahme, eine separate, getrennte
Revision des StGB verlangt. In der Zwischenzeit hat sich
ergeben, dass die ausserparlamentarische Kommission und
die Verwaltung offenbar daran sind, im Sinne meiner Motion
parallel mit der anderen Revisionsvorlage auch die Strafbar-
keit der Darstellung von reinen Gewalttätigkeiten zu bear-
beiten. Ich verzichte daher in meiner Begründung auf eine
separate Änderung des Gesetzes. Ich bin bereit, dass diese
Anliegen in die anderen Revisionsarbeiten integriert
werden.
Ich hoffe, Herr Bundesrat, dass Sie mit dieser korrigierten
Begründung nun bereit sein können, meine Motion genauso
anzunehmen wie jene des Ständerates.
Bundesrat Friedrich: Ich darf die Hoffnung des Motionärs
erfüllen. Nachdem er nun nicht mehr eine separate Geset-
zesvorlage verlangt, sondern bereit ist, seine Anliegen in die
laufende Revision aufzunehmen, steht der Annahme der
Motion unsererseits nichts mehr im Wege.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion Zbinden
entgegenzunehmen. Wird die Motion aus der Mitte des
Rates bekämpft? Das ist nicht der Fall.
Überwiesen - Transmis
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 81.076
Forschungsgesetz (Inkrafttreten)
Loi sur la recherche (Entrée en vigueur)
Siehe Seite 856 hiervor - Voir page 856 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 4. Oktober 1983
Décision du Conseil des Etats du 4 octobre 1983
Differenzen - Divergences
Art. 33 Abs. 2
Antrag des Kommissionspräsidenten
Es tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Art. 33 al. 2
Proposition du président de la commission
Elle entre en vigueur le 1
er
janvier 1984.
M. Couchepin, rapporteur: Nous vous proposons simple-
ment de fixer la date d'entrée en vigueur de la loi sur la
recherche au 1
er
janvier 1984. Elle aura donc un effet rétroac-
tif de quelques jours puisque, si nous votons vendredi
prochain, comme cela est prévu dans notre programme, le
texte de la loi tel qu'il a été adopté par les deux chambres, le
délai référendaire échoira le 16 janvier 1984.
Nous n'avions pas fait jusqu'à présent de proposition au
sujet de l'entrée en vigueur de cette loi parce que nous
devions pour cela attendre l'élimination des divergences.
Comme elles sont aujourd'hui aplanies, nous sommes en
mesure de régler la question de l'entrée en vigueur de la loi.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Forschungsgesetz (Inkrafttreten)
Loi sur la recherche (Entrée en vigueur)
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.076
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
1396-1396
Page
Pagina
Ref. No
20 011 806
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